B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3416/2013
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
B._______,
Beschwerdegegnerin,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auszahlung der Kinderrente.
C-3416/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina
und arbeitete einige Jahre in der Schweiz, ehe ihm nach einem Unfall die
IV-Stelle des Kantons (…) ab 1. Februar 1994 eine ganze Invalidenrente
sowie ab 1. Januar 1995 überdies eine Hilflosenentschädigung zusprach.
Zusätzlich wurden ihm ebenfalls ab 1. Februar 1994 eine Ehegattenrente
für seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und
Kinderrenten für die gemeinsamen Kinder C._______ (Jahrgang 1990)
und D._______ (Jahrgang 1991) ausgerichtet. Später wurden ihm auch
für die gemeinsamen Kinder E._______ (in den Vorakten zum Teil fälsch-
licherweise F._______ genannt; Jahrgang 1997), G._______ (Jahrgang
1998), H._______ (Jahrgang 2001) und I._______ (Jahrgang 2003) Kin-
derrenten zugesprochen. Die Ehegattenrente wurde infolge einer Geset-
zesrevision per 31. Dezember 2007 eingestellt.
B.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 verlangte die in Bosnien und Herzego-
wina wohnhafte Ehefrau des Versicherten von der IV-Stelle für Versicher-
te im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) Auskünfte über die
vom Versicherten bezogenen Renten, weil in Bosnien und Herzegowina
gegen ihn ein Gerichtsverfahren betreffend Ehegatten- und Kinderunter-
halt laufe (IVSTA-act. 1/1). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK)
übermittelte dieses Schreiben mit den entsprechenden Beilagen am
25. Juni 2010 der Ausgleichskasse (…) mit dem Hinweis, dass im Hin-
blick auf allfällige separate Zahlungen ins Ausland möglicherweise der
Transfer aller Akten erwartet werde (IVSTA-act. 5).
C.
Nachdem die Ausgleichskasse (…) das Rentendossier für die Bearbei-
tung ab 1. September 2010 der SAK überwiesen hatte, eröffnete diese
ein Verfahren betreffend separate Auszahlung von IV-Kinderrenten. Mit
Schreiben vom 17. Februar 2011 wies sie die Ehefrau des Versicherten
darauf hin, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen die Auszahlung
der Kinderrenten an sich selbst verlangen könne und forderte sie auf, ih-
ren Wohnsitz, ihre Bankverbindung sowie den «Fragebogen betreffend
Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht miteinander verhei-
ratet sind» einzureichen. Sie wies zudem darauf hin, dass die Zahlung
der Kinderrenten rückwirkend auf den 1. September 2010 bis zum Ein-
C-3416/2013
Seite 3
gang ihrer Antwort aufgehoben bleibe (IVSTA-act. 7). Die Ehefrau des
Versicherten reichte daraufhin am 14. März 2011 den ausgefüllten Frage-
bogen zusammen mit einem Begleitschreiben und verschiedenen Bestä-
tigungen ein. Sie beantragte die Auszahlung der Kinderrenten an sich und
gab an, dass die sechs Kinder seit Januar 2010 alle in ihrem Haushalt le-
ben würden und der von ihnen getrennt lebende Versicherte keine Unter-
haltsbeiträge leiste (IVSTA-act. 9).
D.
Am 6. Mai 2011 verfügte die IVSTA, dass die Kinderrenten mit Wirkung
ab 1. September 2010 an die Ehefrau ausbezahlt werden und entzog ei-
ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IVSTA-act. 15).
Da der Kinderrentenanspruch für D._______ und C._______ per Ende
Juni 2011 infolge Ausbildungsabschluss endete, setzte die IVSTA mit ei-
ner an die Ehefrau des Versicherten gerichteten Verfügung vom 26. März
2012 die Höhe der Kinderrenten für E._______, G._______, H._______
und I._______ mit Wirkung ab 1. Juli 2011 neu fest (IVSTA-act. 35). Eine
gegen die Verfügung vom 6. Mai 2011 in der Zwischenzeit vom Versicher-
ten erhobene Beschwerde, in welcher er die Weiterausrichtung der Kin-
derrenten an sich beantragt hatte, hiess das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil C-3367/2011 vom 22. November 2012 wegen Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör gut und hob die angefochtene Verfü-
gung auf (IVSTA-act. 42).
E.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 teilte die SAK dem Versicherten in
der Folge mit, dass die Kinderrenten seit dem 1. September 2010 direkt
dem anderen Elternteil ausbezahlt würden, er aber unter bestimmten Be-
dingungen die Nachzahlung der Kinderrenten im Umfang der tatsächlich
erbrachten Unterhaltsleistungen beanspruchen könne. Daher gewährte
sie ihm die Möglichkeit, tatsächlich erbrachte Unterhaltszahlungen für
seine Kinder nachzuweisen und forderte ihn überdies auf, den «Fragebo-
gen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht mit-
einander verheiratet sind» ausgefüllt zu retournieren und setzte ihn dar-
über in Kenntnis, dass bis zum Eingang seiner Antwort die Zahlung der
Kinderrenten aufgeschoben werde (IVSTA-act. 45). Im ausgefüllten Fra-
genbogen gab der Versicherte am 18. März 2013 an, dass er mit seinen
Kindern zusammen in einem Haushalt lebe und er keine Unterhaltsbei-
träge an seine Kinder leiste (IVSTA-act. 47).
C-3416/2013
Seite 4
F.
Die SAK forderte den Versicherten mit Schreiben vom 1. Mai 2013 auf,
eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde (…) einzureichen, da er in
seinem Schreiben vom 18. März 2013 einerseits einen Wohnsitz in Bos-
nien und Herzegowina gemeldet habe, andererseits aber weiterhin seine
Adresse in der Schweiz bestätige. In der Zwischenzeit werde seine Hilflo-
senentschädigung per 1. Mai 2013 eingestellt, da diese nur an Versicher-
te mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden könne (IVSTA-
act. 55). Auf entsprechende Anfrage der IVSTA (IVSTA-act. 53) teilte die
Einwohnerkontrolle der Gemeinde (…) am 7. Mai 2013 mit, dass der Ver-
sicherte immer noch in ihrer Gemeinde angemeldet sei und nach wie vor
an der (…) wohne. Er habe nie gemeldet, dass er sich im Ausland aufhal-
te (IVSTA-act. 49). Am 15. Mai 2013 ging zudem eine Wohnsitzbeschei-
nigung des Versicherten der Gemeinde (…) ein (IVSTA-act. 56). Darauf-
hin richtete die IVSTA mit Verfügung vom 31. Juli 2013 dem Versicherten
die Hilflosenentschädigung ab 1. Mai 2013 wieder aus (IVSTA-act. 63).
G.
In der Zwischenzeit hatte die IVSTA mit einer an den Versicherten gerich-
teten Verfügung vom 28. Mai 2013 den Antrag auf Auszahlung der Kin-
derrenten an die Ehefrau gutgeheissen und ihm mitgeteilt, dass er ab
dem 1. Januar 2013 nur noch seine persönliche Rente erhalte (IVSTA-
act. 60).
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Juni
2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Auszahlung der Kinderrenten an ihn (BVGer-act. 1). Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, dass er mit seinen Kindern zusammenlebe
und die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Belege gefälscht sei-
en. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 29. Juni 2013 machte
er zudem geltend, dass die angefochtene Verfügung in Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör und materieller Rechtsvorschriften so-
wie gestützt auf einen falschen Sachverhalt erlassen worden sei (BVGer-
act. 4).
I.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2013 beantragte die Beschwerdegeg-
nerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass die Vorwürfe
C-3416/2013
Seite 5
bezüglich Verwendens gefälschter Dokumente ungerechtfertigt seien
(BVGer-act. 5).
J.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 5. August 2013 auf Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Be-
schwerdeführer Wohnsitz in der Schweiz habe. Er habe nicht belegt, dass
er mit seinen Kindern unter einem Dach lebe beziehungsweise die elterli-
che Sorge trage, weshalb dem Antrag der Ehefrau stattzugeben sei. Im
Übrigen sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Juli 2013 die
bisherige Hilflosenentschädigung weitergewährt worden, welche bei
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien entfallen würde
(BVGer-act. 7).
K.
Auf entsprechende Aufforderung hin bezeichnete die Beschwerdegegne-
rin am 26. August 2012 eine Zustelladresse in der Schweiz (BVGer-
act. 9).
L.
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihren Eingaben vom 13. September
2013 (BVGer-act. 12) und 12. Oktober 2013 (BVGer-act. 17) sinngemäss
am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führte im Wesentli-
chen aus, dass sie sich alleine um die Kinder kümmere. Der Beschwerde-
führer lebe faktisch nicht mehr mit ihr und den Kindern zusammen, son-
dern komme seit 2010 nur noch gelegentlich nach Hause.
M.
Mit Eingaben vom 28. September 2013 (BVGer-act. 14) und 20. Oktober
2013 (BVGer-act. 16) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen
bisherigen Ausführungen und Anträgen fest.
N.
Die Vorinstanz verzichtete am 27. September 2013 (BVGer-act. 13) und
25. Oktober 2013 (BVGer-act. 18) auf eine weitere Stellungnahme und
hielt ebenfalls an ihren Ausführungen und Anträgen fest, worauf der
Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. November
2013 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 19).
O.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-3416/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe
auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde vom 10. Juni 2013 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet
die Verfügung vom 28. Mai 2013, mit der die Vorinstanz das von der SAK
als zuständige Ausgleichskasse (vgl. Wegleitung des BSV über die Ren-
ten in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL],
Stand: 1.1.2013, Rz. 2020) bearbeitete Gesuch der Beschwerdegegnerin
gutgeheissen und die direkte Auszahlung der Kinderrenten an sie ab
1. Januar 2013 angeordnet hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die direkte Auszahlung be-
ziehungsweise die entsprechende Nachzahlung der Kinderrenten an die
Beschwerdegegnerin verfügt hat. Nicht Streitgegenstand bildet dagegen
der Anspruch auf die Kinderrenten an sich und deren Höhe sowie der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.
3.
Die hier zu beurteilende Streitigkeit über den Auszahlungsmodus bei Kin-
derrenten betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche-
rungsleistungen (BGE 129 V 362 E. 2) und betrifft auch sonst keine Fra-
ge, die Gegenstand eines Vorbescheids bilden muss (Art. 73bis Abs. 1 IVV
[SR 832.201] in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c – f IVG). Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz kein Vorbescheidverfahren
nach Art. 57a Abs. 1 IVG durchgeführt hat (vgl. URS MÜLLER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 410 Rz. 2075). Vor-
liegend wurde der Beschwerdeführer vor Verfügungserlass durch die SAK
mit Schreiben vom 28. Februar 2013 (IVSTA-act. 45) über das von der
Beschwerdegegnerin eingereichte Gesuch sowie über die Absicht, die
Kinderrenten direkt der Beschwerdegegnerin auszurichten, informiert. Er
erhielt zudem Gelegenheit, sich zu äussern und Beweismittel einzurei-
chen. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass er keine Gelegenheit ge-
C-3416/2013
Seite 7
habt habe, sich am Verfahren zu beteiligen erweist sich damit als unbe-
gründet. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 42 Abs. 1 ATSG liegt nicht vor.
4.
4.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen Ju-
goslawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemali-
gen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit
Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber
mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Bosnien und
Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die entsprechen-
de Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchfüh-
rung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung. Nach Art. 2
dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschrif-
ten, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Inva-
lidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. Da das Abkommen keine abweichenden Bestimmungen ent-
hält, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Voraussetzungen für die Drittauszahlung von Leistungen der schweize-
rischen Invalidenversicherung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung,
insbesondere nach dem IVG und der IVV.
4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 28. Mai 2013) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver-
ändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b). In materiell-rechtlicher Hinsicht
sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfül-
lung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
C-3416/2013
Seite 8
5.
5.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je-
des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hin-
terlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kin-
derrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Der Anspruch besteht auch für erwachsene
Kinder, die noch in Ausbildung stehen, bis längstens zum vollendeten
25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG [SR 831.10]). Die Kinderrente ist eine
akzessorische Leistung zur Hauptrente. Anspruchsberechtigt ist deshalb
der rentenberechtigte Versicherte. Die Kinderrente dient aber aus-
schliesslich dem Unterhalt und der Erziehung des Kindes (Urteil des
BGer 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.3).
5.2 Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbe-
zahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die
zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichter-
liche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in
Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrenn-
ter oder geschiedener Ehe. Gestützt auf diese Delegation hat der Bun-
desrat in Art. 82 IVV festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten so-
wie der Hilflosenentschädigung für Volljährige unter anderem Art. 71ter
AHVV (SR 831.101) sinngemäss gilt. Dessen Abs. 1 lautet: «Sind die El-
tern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben
sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten
Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind
zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zi-
vilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.» Nach Art. 71ter Abs. 2
AHVV gilt dies auch für die Nachzahlung von Kinderrenten; hat der ren-
tenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind er-
füllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten
Leistungen zu. Gemäss Rechtsprechung zu Art. 71ter Abs. 2 Satz 2 AHVV
setzt die Überprüfung der Frage, ob der rentenberechtigte Elternteil sei-
ner Unterstützungspflicht nachgekommen ist und deshalb Anspruch auf
einen – den geleisteten Beiträgen entsprechenden – Anteil der Nachzah-
lung erheben kann, voraus, dass diese Unterstützungspflicht vorgängig
durch ein Zivilgericht oder die Vormundschaftsbehörde festgelegt worden
ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2798/2006 vom
13. September 2007 E. 3.3.2).
C-3416/2013
Seite 9
6.
6.1 Die Vorinstanz betrachtet die Voraussetzungen für eine Drittauszah-
lung der Kinderrenten an die Beschwerdegegnerin als erfüllt und hat ihr
entsprechendes Gesuch folglich gutgeheissen. Sie geht insbesondere
davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnt und nicht
mit seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in Bosnien und Her-
zegowina lebt.
6.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er immer noch mit
der Beschwerdegegnerin verheiratet sei und dass sich die Vorinstanz auf
von der Beschwerdegegnerin gefälschte Dokumente stütze. Er zahle re-
gelmässig den Strom für sein Haus, in dem die Beschwerdegegnerin
wohne. Er verbringe fast jeden Tag mit seinen Kindern, wenn er in Bos-
nien sei. Wenn er in die Schweiz reise, sorge er vorher für seine Kinder.
Er sei der einzige, der für den Lebensunterhalt seiner Kinder aufkomme.
6.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer
von zu Hause ausgezogen sei und sie sich alleine in Bosnien um die Kin-
der kümmere. Er wohne in einer Wohnung in (…). Sie bestreitet auch,
dass der Beschwerdeführer finanzielle Beiträge an den Unterhalt der Kin-
der leistet.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin hat im am 14. März 2011 eingereichten
«Fragebogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder
nicht miteinander verheiratet sind» angegeben, dass die sechs gemein-
samen Kinder seit Januar 2010 in ihrem Haushalt leben würden (IVSTA-
act. 9). Mit ihrem Gesuch um Direktauszahlung der Kinderrenten hat sie
folgende Dokumente eingereicht:
– Eine Bescheinigung des Vormundschaftsorgans des Sozialamtes (...) vom
10. März 2011 (mit beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach der Be-
schwerdeführer und die Beschwerdegegnerin ihre eheliche Gemeinschaft
unterbrochen hätten und festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in
(…), und die Beschwerdegegnerin mit den Kindern in (…), wohne (act. 10/1
und 10/2).
– Ein Protokoll einer mündlichen Erklärung der Beschwerdegegnerin zuhanden
des Vormundschaftsorgans des Sozialamtes (...) vom 4. März 2011 (mit be-
glaubigter deutscher Übersetzung), wonach sie sich alleine um die Kinder
C-3416/2013
Seite 10
kümmere und der Beschwerdeführer sie im Januar 2010 verlassen habe
(act. 10/3 – 10/5).
– Eine Wohnsitzbescheinigung des Ministeriums für Inneres des Kantons (...)
vom 9. März 2011 (mit beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach die
Beschwerdegegnerin im Einwohnerregister unter der Anschrift (…) gemeldet
sei (IVSTA-act. 10/6 und 10/7).
– Eine Wohnsitzbescheinigung des Ministeriums für Inneres des Kantons (...)
vom 11. März 2011 (mit beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach
E._______ im Einwohnerregister unter der Anschrift (…) gemeldet sei
(IVSTA-act. 10/8 und 10/9).
– Eine Wohnsitzbescheinigung des Ministeriums für Inneres des Kantons (...)
vom 11. März 2011 (mit beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach
G._______ im Einwohnerregister unter der Anschrift (…) gemeldet sei
(IVSTA-act. 10/10 und 10/11).
– Eine Wohnsitzbescheinigung des Ministeriums für Inneres des Kantons (...)
vom 11. März 2011 (mit beglaubigter deutscher Übersetzung), wonach
H._______ im Einwohnerregister unter der Anschrift (…) gemeldet sei
(IVSTA-act. 10/12 und 10/13).
– Ein Antrag auf Anmeldung eines Wohnsitzes auf einem Formular des Minis-
teriums für Inneres des Kantons (...) vom 9. März 2011 (mit beglaubigter
deutscher Übersetzung) für I._______ an der Anschrift (...) (IVSTA-act. 10/14
– 10/16).
– Ein Antrag auf Anmeldung eines Wohnsitzes auf einem Formular des Minis-
teriums für Inneres des Kantons (...) vom 9. März 2011 (mit beglaubigter
deutscher Übersetzung) für D._______ an der Anschrift (...) (IVSTA-
act. 10/17 – 10/19).
– Ein Antrag auf Anmeldung eines Wohnsitzes auf einem Formular des Minis-
teriums für Inneres des Kantons (...) vom 9. März 2011 (mit beglaubigter
deutscher Übersetzung) für C._______ an der Anschrift (...) (IVSTA-
act. 10/20 – 10/22).
– Eine Erklärung der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2011 (mit beglaubig-
ter deutscher Übersetzung) zum Zwecke der Aufnahme ins Studentenwohn-
heim, dass sie mit ihren Kindern C._______, D._______, E._______,
C-3416/2013
Seite 11
G._______, H._______ und I._______ im gemeinsamen Haushalt lebe
(IVSTA-act. 10/23 – 10/25).
7.2 Der Beschwerdeführer hat im am 18. März 2013 eingereichten «Fra-
gebogen betreffend Kinder, deren Eltern getrennt, geschieden oder nicht
miteinander verheiratet sind» angegeben, dass er mit den Kindern im
gemeinsamen Haushalt lebe (IVSTA-act. 47). Mit seinem Gesuch um Di-
rektauszahlung der Kinderrenten hat er folgende Dokumente eingereicht:
– Eine Heiratsurkunde, ausgestellt am 6. März 2013 (IVSTA-act. 48/1 und
48/2).
– Eine Vorladung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin des
Bezirksgerichts (…) für eine Verhandlung betreffend Eheschutz am 14. März
2013 (IVSTA-act. 48/3).
– Eine undatierte Eingabe des Beschwerdeführers an das Bezirksgericht (…)
(IVSTA-act. 48/4 – 48/7).
– Eine beglaubigte deutsche Übersetzung einer Bestätigung der Einrichtung
des öffentlichen Rechts (...) vom 14. Februar 2013, wonach D._______ die
betreffende Einrichtung vom Schuljahr 2006/2007 bis 2009/2010 ordentlich
besucht habe und der Beschwerdeführer die Internatskosten von monatlich
KM 170.– während drei Jahren regelmässig bezahlt habe. Die Kosten für das
vierte Schuljahr habe er nicht bezahlt (IVSTA-act. 48/8).
– Eine beglaubigte deutsche Übersetzung einer Bestätigung der Ortsgemeinde
(...) vom 7. März 2013, wonach der Beschwerdeführer Einwohner dieser
Gemeinde sei und er an der Adresse (…) zusammen mit seiner Ehefrau und
sechs Kindern wohne (IVSTA-act. 48/9).
– Eine beglaubigte deutsche Übersetzung einer Bestätigung der Einrichtung
des öffentlichen Rechts (...) vom 14. Februar 2013, wonach C._______ die
betreffende Einrichtung vom Schuljahr 2005/2006 bis 2008/2009 ordentlich
besucht habe und der Beschwerdeführer die Internatskosten von monatlich
KM 170.– während aller vier Jahren regelmässig bezahlt habe (IVSTA-act.
48/10).
– Eine amtliche Familienstandsbescheinigung vom 18. Februar 2013, wonach
der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin verheiratet sei und als
Wohnsitz der Familie (…) angegeben wird (IVSTA-act. 48/11 und 48/12).
C-3416/2013
Seite 12
7.3 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be-
schwerdegegnerin mit den gemeinsamen Kindern in Bosnien und Herze-
gowina an der Adresse (…) lebt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte
darauf, dass die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dokumente
gefälscht sind. Unklar und strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer
ebenfalls zusammen mit der Beschwerdegegnerin und den Kindern in
Bosnien und Herzegowina an der Anschrift (…) wohnt. Aufgrund der von
den Beteiligten eingereichten Unterlagen und gemachten Ausführungen
geht nicht klar hervor, ob er tatsächlich getrennt von seiner Ehefrau und
den gemeinsamen Kindern lebt.
Der Beschwerdeführer selbst macht dazu unterschiedliche und wider-
sprüchliche Angaben. Zur Begründung seines geltend gemachten An-
spruchs auf Auszahlung der Kinderrenten beruft er sich darauf, dass er
zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern in Bosnien wohnt. So
machte er auch in seiner Eingabe an das Bezirksgericht (…) vom 4. April
2013 geltend, dass er in seinem Haus in (...) wohne (BVGer-act. 4). Auch
in den eingereichten Notizen zu Verhandlung am Bezirksgericht (…) vom
14. März 2013 hielt er fest, dass er zusammen mit der Beschwerdegeg-
nerin und den minderjährigen Kindern in (...) wohne und bestritt die Aus-
sage der Beschwerdegegnerin, wonach er seit 2010 nicht mehr mit ihnen
unter einem Dach lebe (IVSTA-act. 48/5). Aus einer Verfügung des Be-
zirksgerichts (…) vom 20. Juni 2013 geht hervor, dass die Ehefrau im
Rahmen des dort hängigen Eheschutzverfahrens geltend machte, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz lebe, dieser aber behaupte, er lebe
in Bosnien und sei dort angemeldet (Beilage zu BVGer-act. 16). In seiner
Beschwerde vom 8. Juni 2013 führt er dagegen aus, dass die Beschwer-
degegnerin nicht mit ihm zusammenleben wolle und sie seit fast drei Jah-
ren keinen Kontakt mehr hätten, da sie dies nicht wolle (BVGer-act. 1).
Auch aus einem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Protokoll ei-
ner Schlichtungsverhandlung vor dem Sozialamt (...) vom 20. Juli 2012
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr zu Hause bei der Fa-
milie lebt (Beilage zu BVGer-act. 12). Überdies hat die Gemeinde (…) auf
Anfrage der SAK am 7. Mai 2013 bestätigt, dass der Beschwerdeführer
immer noch dort angemeldet sei und nach wie vor an der (…) wohne. Er
habe der Einwohnerkontrolle nie gemeldet, dass er sich im Ausland auf-
halte (IVSTA-act. 49/1).
Bei diesen widersprüchlichen Aussagen und Bestätigungen ist entschei-
dend, dass der Beschwerdeführer – nachdem ihm die Einstellung seiner
Hilflosenentschädigung infolge fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz an-
C-3416/2013
Seite 13
gedroht wurde – der Vorinstanz eine am 13. Mai 2013 ausgestellte
Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde (…) eingereicht hat (IVSTA-
act. 56). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung, er lebe zusammen
mit seiner Familie in Bosnien rechtsmissbräuchlich und er ist auf seiner
Erklärung, wonach er Wohnsitz in der Schweiz hat, zu behaften. Die Vor-
instanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerde-
führer Wohnsitz in der Schweiz hat und folglich auch getrennt von seiner
Ehefrau und den gemeinsamen Kindern lebt. Soweit der Beschwerdefüh-
rer geltend macht, er und die Beschwerdegegnerin seien (noch) verheira-
tet, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für die Drittaus-
zahlung der Kinderrente an den nicht rentenberechtigten Elternteil ist es
nicht vorausgesetzt, dass die Ehe geschieden wurde; es genügt, wenn
die Eltern getrennt voneinander leben.
7.4 Des Weiteren ergibt sich aus den Akten keine abweichende vormund-
schaftliche oder zivilrechtliche Anordnung betreffend Auszahlung der Kin-
derrenten. Ein am Bezirksgericht (…) hängiges Eheschutzverfahren, in
welchem die Beschwerdegegnerin die direkte Auszahlung der Kinderren-
ten an sich beantragt hat, wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2013 bis zur
Rechtskraft der Verfügung der IVSTA sistiert (Beilage zu BVGer-act. 16).
Da im Übrigen nicht strittig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass
die Beschwerdegegnerin als nicht rentenberechtigter Elternteil bei der
Vorinstanz einen Antrag auf direkte Auszahlung der Kinderrenten gestellt
hat und weder geltend gemacht wird noch Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass der Beschwerdegegnerin die elterliche Sorge nicht zusteht, hat die
Vorinstanz zu Recht die Voraussetzung für eine Drittauszahlung der Kin-
derrenten an den nicht rentenberechtigte Elternteil gemäss Art. 71ter
Abs. 1 AHVV bejaht und das Gesuch der Beschwerdegegnerin gutge-
heissen.
7.5 Die Voraussetzungen für eine Nachzahlung gemäss Art. 71ter Abs. 2
AHVV sind ebenfalls nicht erfüllt. Einerseits hat der Beschwerdeführer im
Fragenbogen am 18. März 2013 angegeben, dass er keine Unterhaltsbei-
träge an seine Kinder leiste (IVSTA-act. 47), andererseits hat er nicht
nachgewiesen, dass er seit dem 1. September 2010 effektiv Unterhalts-
zahlungen an seine Kinder geleistet hat. Die Internatskosten für seine
beiden ältesten Töchter D._______ und C._______ hat er letztmals für
das Schuljahr 2008/2009 beziehungsweise 2009/2010 gezahlt. Gemäss
einem von der Beschwerdegegnerin eingereichten, übersetzten Urteils-
spruch des Gemeindegerichts in (...) vom 31. Mai 2013 wurde der Be-
schwerdeführer verpflichtet, monatlich je KM 400.– Unterhaltszahlungen
C-3416/2013
Seite 14
an seine beiden Töchter C._______ und D._______ zu bezahlen (Beilage
zu BVGer-act. 12). Da der Kinderrentenanspruch für diese beiden Töchter
jedoch bereits Ende Juni 2011 endete und im Übrigen auch nicht nach-
gewiesen ist, dass der Beschwerdeführer die festgelegten Unterhaltsbei-
träge bezahlt hat, kann sich daraus ebenfalls kein Nachzahlungsanspruch
des Beschwerdeführers begründen. In Bezug auf die anderen Kinder ist
keine von einem Zivilgericht oder einer Vormundschaftsbehörde festge-
legte Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers aktenkundig, was jedoch
Voraussetzung für einen Nachzahlungsanspruch wäre.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss
Art. 71ter Abs. 1 AHVV für die Drittauszahlung der Kinderrenten an die Be-
schwerdegegnerin erfüllt und die Voraussetzungen für eine Nachzahlung
gemäss Art. 71ter Abs. 2 AHVV an den Beschwerdeführer nicht gegeben
sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
9.1 Die hier zu beurteilende Streitigkeit über den Auszahlungsmodus bei
Kinderrenten betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versi-
cherungsleistungen (BGE 129 V 362 E. 2), weshalb keine Gerichtskosten
zu erheben sind (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis
IVG e contrario).
9.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin
sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbe-
hörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
C-3416/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: