Abtei lung II I
C-3417/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3417/2010
Sachverhalt:
A.
Die 1968 geborene philippinische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 26. Februar 2010 bei der
Schweizerischen Botschaft in Manila ein Schengenvisum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (ZH). Die Schweizer
Vertretung weigerte sich, das Visum in eigener Kompetenz zu erteilen
und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vor-
instanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vor-
instanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 27. April
2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesent-
lichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
könne nicht als gesichert betrachtet werden. Diese stamme aus einer
Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaft-
licher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zu-
wanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstellerin seien
keine besonderen Verpflichtungen erkennbar, welche dennoch die
Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten. Zwar stehe die
Gesuchstellerin in einem Anstellungsverhältnis, andererseits lasse
sich die Dauer des beabsichtigten Auslandaufenthalts damit nicht
vereinbaren. Schliesslich lägen auch keine besonderen, beispielsweise
humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als
zwingend notwendig erscheinen liessen; die Beteiligten würden sich
nur aus dem Internet kennen und dem Gastgeber sei unbenommen,
seinen Gast im Ausland zu besuchen.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2010 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, und das Schengenvisum für einen Besuchsaufenthalt sei
zu erteilen. Zur Begründung rügt er sinngemäss, die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise seines Gastes nach
einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre.
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Es treffe zwar zu, dass er die Gesuchstellerin über eine Internet-Platt -
form kennen gelernt habe. Dank diesem Kommunikationsmittel seien
sie sich aber trotz grosser geografischer Distanz sehr nahe ge-
kommen. Es gehe nun einzig darum, anlässlich eines Besuchsaufent-
halts feststellen zu können, ob eine gemeinsame Zukunft denkbar sei.
Die Gesuchstellerin beabsichtige nicht, ihre Heimat bei dieser Ge-
legenheit schon definitiv zu verlassen; das käme für sie höchstens
nach einer Eheschliessung in Frage. Sie habe eine erwachsene
Tochter, die studiere und die sie nicht einfach ihrem Schicksal über-
lassen wolle. Er selbst sei invalid und in seiner Beweglichkeit stark
eingeschränkt; lange Reisen seien ihm nicht mehr möglich.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt eine Abweisung der Be-
schwerde. Die Gesuchstellerin schliesse eine Emigration selbst nicht
aus. Sie habe schon zwischen 2007 und 2009 im Ausland gearbeitet
und wolle – kaum ein halbes Jahr im aktuellen Arbeitsverhältnis –
wieder drei Monate ins Ausland reisen, dazu noch, um jemanden zu
besuchen, den sie persönlich noch gar nie getroffen habe. Was den
Gastgeber betreffe, so behaupte er zwar eine Reiseunfähigkeit, habe
diese aber weder belegt noch auch nur näher erläutert. Doch selbst
wenn von solchen Hinderungsgründen auszugehen wäre, könnte dies
noch nicht zu einer Ausnahmeregelung führen, da bei den Beteiligten
nicht von einer intensiven, gefestigten Beziehung auszugehen sei.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser
Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
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Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflich-
tungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assozi-
ierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl.
Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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5.
5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mo-
naten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per-
sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein-
kommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in
Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen
längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend:
Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben
sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesund-
heit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schen-
genraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter
anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Grün-
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den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1
VEV). Da die Philippinen zu diesen Staaten zählen, unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumpflicht.
8.
8.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
8.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
8.3 Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen
betroffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschatliche
Wachstumsraten hervorbrachte, bleibt die Armut dort ein ungelöstes
Problem. Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der unter der
Armutsgrenze lebenden Bevölkerung sogar von 30% im Jahre 2003
auf 33% im Jahr 2006 gestiegen. Aktuellere Zahlen liegen keine vor.
Auch die Arbeitslosigkeit und die Unterbeschäftigung bleiben ein
drängendes Problem. Die Arbeitslosenrate betrug im Jahre 2009 7,5%
(geschätzt). Zu den offiziell Arbeitslosen kommen aber ungefähr 19%
Unterbeschäftigte dazu. Ausserdem verlassen jedes Jahr mehr als 1
Mio. Personen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die
Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Aus-
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land hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient
darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen und der
Ankurbelung des Inlandkonsums. (Quelle: Deutsches Auswärtiges
Amt: > Aussen- und Europapolitik > Länder-
informationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: Oktober 2010, be-
sucht am 29. November 2010).
8.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist – vor allem in der jüngeren
Bevölkerung – ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gelten
nicht nur umliegende Staaten, sondern auch Europa und damit die
Schweiz als Zieldestination von Auswanderern im erwerbsfähigen
Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue
Existenz aufbauen möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird er-
fahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Be-
ziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
8.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein aus-
länderrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein-
reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
9.
9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 42-jährige Frau
und Mutter einer erwachsenen Tochter. Sie ist verheiratet und lebt –
gemäss den Feststellungen der Schweizer Vertretung in einer Über-
weisungsnotiz vom 1. März 2010 – seit 10 Jahren von ihrem Ehemann
getrennt. Über die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin vor
Ort ist im Weitern bekannt, dass auf den Philippinen nebst ihrer 21-
jährigen Tochter noch ihre Eltern leben, wobei diese drei Personen am
gleichen Ort im Süden der Philippinen wohnen (Imelda Zamboanga
Sibugay), dies gemäss den schriftlichen Auskünften des Beschwerde-
führers gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich. Die Ge-
suchstellerin ihrerseits lebt offenbar im Norden, in Taguig City. Sie hat
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demnach zwar familiäre Bindungen in der Heimat. Eigentliche Ver-
pflichtungen persönlicher oder familiärer Natur, welche die Prognose
einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen
könnten, sind bei ihr aber nicht erkennbar und wurden auch nicht
geltend gemacht.
9.2 Die Gesuchstellerin ist erwerbstätig. Seit Juni 2009 arbeitet sie als
Englisch-Lehrerin für die Institution „D._______“ und verdient gemäss
einer eingereichten Bestätigung des Arbeitgebers monatlich 6'000
Philippinische Pesos (umgerechnet rund 135 CHF). Zuvor war sie
offenbar während zweier Jahre als Haushaltshilfe in den Vereinigten
Arabischen Emiraten berufstätig. Das aktuelle Arbeitsverhältnis dauert
noch nicht lange und soll schon wieder für längere Zeit unterbrochen
werden. Es kann in diesem Zusammenhang nicht von einer eigent-
lichen Verwurzelung ausgegangen werden. Andererseits hegt die Ge-
suchstellerin nach Darstellung des Beschwerdeführers bereits beruf-
liche Pläne, die sie in der Schweiz verwirklichen möchte: Sie wolle
rasch und intensiv deutsch lernen, um diese Sprachkenntnisse dann
Philippininnen zu vermitteln, die für eine Tätigkeit im Gesundheits-
bereich zuwanderten.
Alles in allem sind auch in den beruflichen und damit wirtschaftlichen
Verhältnissen der Gesuchstellerin keine Besonderheiten erkennbar,
die die Gefahr einer raschen Emigration als unwahrscheinlich er-
scheinen liessen.
9.3 Schliesslich ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich die
Gesuchstellerin und ihr Gastgeber – den Umständen entsprechend –
noch nicht besonders gut kennen dürften. Vorbehalte sind sicherlich
am Platz, wenn es darum geht, die kurz- und mittelfristige Lebens-
planung gegenseitig abzuschätzen.
9.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hin-
reichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
9.5 Der Beschwerdeführer hat – trotz eines entsprechenden Hin-
weises der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung – die gesundheitlichen
Gründe nicht weiter offen gelegt, die die Möglichkeit einer Begegnung
mit der Gesuchstellerin auf das Gebiet der Schweiz beschränken
sollen. Entsprechend braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob
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allenfalls die sonstigen Voraussetzungen gegeben gewesen wären, um
der Gesuchstellerin aus humanitären Gründen ein auf das Gebiet der
Schweiz begrenztes Schengenvisum zu erteilen.
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, das die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
11.
Mit Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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