B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-34/2015
Ur t e i l vom 11 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. David Brassel, Rechtsanwalt,
Mätzler & Partner Rechtsanwälte,
Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 17. November 2014.
C-34/2015
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1962 geborene, in Schaan (Liechtenstein) wohnhafte portugie-
sische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),
meldete sich am 5. Februar 2003 zum Bezug von Leistungen der liechten-
steinischen Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 17. November
2003 wurde ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % mit Wirkung
ab 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet. Gemäss Verfü-
gung vom 21. April 2005 wurde ihr bei einem stationären, nicht wesentlich
veränderten Gesundheitszustand weiterhin eine halbe Rente ausgerichtet.
Am 2. November 2005 beantragte sie eine vorzeitige Revision, worauf
Dr. med. C._______ am 14. Juni 2006 ein medizinisch-psychiatrisches
Gutachten erstellte. Mit Vorbescheid vom 18. September 2006 und Verfü-
gung vom 10. Oktober 2006 wurde die halbe Rente weiterhin ausgerichtet.
Mit Stellungnahme vom 25. August 2009 wurde die Frage nach dem Ge-
sundheitszustand als mit gleich geblieben beantwortet. Gemäss Mitteilung
vom 14. September 2009 wurde der Anspruch auf die bisherige Rente be-
stätigt (vgl. Akten AHV/IV/FAK Liechtenstein).
B.
Am 4. Februar 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der zustän-
digen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) zum
Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an
(act. 1). Mit Verfügung vom 13. März 2007 sprach die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 2003 eine halbe Rente der In-
validenversicherung zu (act. 61). Mit Wiedererwägungsverfügung vom
9. November 2007 wurde die halbe Rente bestätigt (act. 64). Das im Jahr
2009 von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren schloss die Vo-
rinstanz am 8. Dezember 2009 mit der Mitteilung eines unveränderten
Rentenanspruchs ab (act. 89).
C.
Am 18. Oktober 2012 wurde eine Überprüfung des Rentenanspruchs ge-
stützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen
zur 6. IV-Revision eingeleitet (erstes Massnahmenpaket, SchlBest. IVG;
act. 94). Die Vorinstanz ordnete dazu am 5. Dezember 2012 eine interdis-
ziplinäre medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin in der
Schweiz an (act. 102).
Gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums P._______
(MZP._______) vom 13. September 2013 (act. 111) hob die Vorinstanz die
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Seite 3
bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbe-
scheidverfahren (act. 118 ff.) mit Verfügung vom 17. November 2014 mit
Wirkung ab 1. Januar 2015 auf (act. 147).
D.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch
lic. iur. Rechtsanwalt David Brassel, am 5. Januar 2015 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 1). Die Verfügung vom
17. November 2014 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin auch
nach dem 1. Januar 2015 weiterhin eine halbe IV-Rente auszurichten.
Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen und anschlies-
sender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen eine ungenügende medizinische Abklärung
geltend gemacht. Ferner sei eine Rentenaufhebung gestützt auf die
SchlBest. IVG unzulässig, da die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht aus-
schliesslich an pathologisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwer-
debildern ohne nachweisbare organische Grundlage leide.
E.
Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Zwischenverfü-
gung vom 11. Februar 2015 abgewiesen (BVGer act. 7).
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. April 2015 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 9).
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 28. April 2015 einverlangte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 500.– ging fristgerecht bei der Gerichtskasse
ein (BVGer act. 10, 12).
H.
Mit Replik vom 26. Juni 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ-
gen und deren Begründung fest (BVGer act. 15).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2015 wurde das vor dem Hintergrund
der Praxisänderung des Bundesgerichts gemäss Urteil 9C_492/2014 vom
3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) in der Replik erneut gestellte Gesuch um
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Seite 4
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und so-
fortige Wiederaufnahme der Rentenauszahlung abgewiesen (BVGer
act. 17).
J.
Mit Eingabe vom 1. September 2015 ersuchte die Vorinstanz um Sistierung
des Verfahrens bis 15. Dezember 2015, um bis dahin eine medizinische
fundierte, rechtsprechungskonforme Duplik einreichen zu können (BVGer
act. 20). Mit Stellungnahme vom 11. September 2015 beantragte die Be-
schwerdeführerin die Abweisung des Sistierungsbegehrens, wiederholte
ihr bereits gestelltes Hauptbegehren und beantragte für den Fall der Gut-
heissung des Sistierungsbegehrens die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und die Wiederauszahlung der IV-Rente (act. BVGer
act. 22). Das Sistierungsbegehren wurde mit Zwischenverfügung vom
23. September 2015 abgewiesen (BVGer act. 23).
K.
Mit Stellungnahme vom 28. September 2015 verzichtete die Vorinstanz auf
die Einreichung einer Duplik (BVGer act. 26).
L.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen (BVGer act. 27).
M.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 IVG [SR
831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist auf die – unter Berücksichtigung des Fristen-
stillstands vom 18. Dezember bis 2. Januar (vgl. Art. 38 Abs. 4 Bst. c
ATSG) – frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. Januar
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Seite 5
2015 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2;
127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige und war
in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig bevor sie nach Liechtenstein
zog, wo sie aktuell ihren Wohnsitz hat. Damit gelangen das Freizügigkeits-
abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regel-
werke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch
nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V
253 E. 2.4).
3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
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Seite 6
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die ent-
sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben
(Art. 29 Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine ab-
weichende Regelung vorsehen.
4.3 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder
aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG
nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG
keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem
die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der
Invalidenversicherung beziehen.
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
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Seite 7
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurtei-
lung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika-
tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.
Die Vorinstanz hat die halbe Rente der Beschwerdeführerin im Rahmen
einer Überprüfung nach Bst. a Schl.Best. IVG aufgehoben. In der entspre-
chenden Verfügung vom 17. November 2014 wurde ausgeführt, die Diag-
nosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, würden zu den ätiolo-
gisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach-
weisbare Grundlage gehören. Ferner sei festgestellt worden, dass die Be-
schwerdeführerin an keinem Fibromyalgiesyndrom gelitten habe, sondern
an einem wenig ausgeprägten myofacialen Triggerpunktsyndrom der
Schultergürtelregion rechts. Im Zusammenhang mit dem lokalisierten
weichteilrheumatischen Beschwerdebild sei in einer behinderungsange-
passten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Schliesslich würden
aufgrund der medizinischen Unterlagen keine erhebliche psychiatrische
Komorbidität, signifikante Funktionseinschränkung oder weitere Kriterien
in erheblichem Ausmass vorliegen, die eine Schmerzüberwindbarkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit in Frage stellen würden (vgl. act. 147).
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, es würden of-
fensichtlich objektivierbare Beschwerdebilder mit nachweisbarer organi-
scher Grundlage vorliegen. Sie verweist dabei auf die ärztlichen Berichte
von Dr. med. D._______ vom 2. und 9. September 2013, vom 20. Dezem-
ber 2013 und vom 27. Januar 2014, in welchen unter anderem eine Dis-
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Seite 8
kushernie und ein Bandscheibenvorfall jeweils mit Kompression von Ner-
venwurzeln festgestellt wurden. Sodann wird beanstandet, die Beschwer-
deführerin sei im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung weder in
neurologischer noch in neurochirurgischer Hinsicht untersucht worden. Die
Beschwerdeführerin habe nicht bzw. nicht ausschliesslich an pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gelitten, sodass die Aufhebung der halben
Rente im Zuge der 6. IV-Revision unzulässig sei (vgl. BVGer act. 1).
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz den Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung zu Recht ge-
stützt auf die Bst. a SchlBest. IVG aufgehoben hat.
5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob dem Vorgehen der Vorinstanz
eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG genannten Ausnahmesituationen
entgegensteht und ob die Zusprechung der Invalidenrente gestützt auf
einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchti-
gung erfolgte.
5.2 Die Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. Februar 2003 eine halbe
Invalidenrente. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung, d.h. am
18. Oktober 2012, lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor
(vgl. dazu Urteile des BGer 8C_286/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.2.2
und 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Än-
derung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin zudem noch nicht
55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4
SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von
drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung erfolgte, ist Bst. a SchlBest.
IVG in formeller Hinsicht anwendbar.
5.3 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a
SchlBest. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens,
auf dem die Rentenzusprechung beruhte (vgl. Urteil des BGer
9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebil-
der, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren
sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder
Pathologie noch Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des
BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 139 V
547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG
auf die Natur des Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine prä-
zise Diagnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014
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Seite 9
E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a
SchlBest. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie
auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden
von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen
der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Eine Herabsetzung oder
Aufhebung unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG fällt lediglich dann aus-
ser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch
unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (sogenannter
„Mischsachverhalt“; vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015
E. 2.2).
5.4 Die relevante Aktenlage im Zeitpunkt der Rentenzusprache im März
2007 präsentiert sich wie folgt:
5.4.1 Dr. E._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte in sei-
nem Bericht vom 5. März 2002 hinsichtlich eines Karpaltunnelsyndroms
elektrophysiologisch linksseitig einen eindeutigen, wenn auch nicht sehr
ausgeprägten, rechts einen allenfalls grenzwertigen Befund fest. Es er-
schien ihm aber sehr fraglich, ob dieser Befund für die cervicalen Schmer-
zen und die rechtsbetonten Schmerzen in beiden oberen Extremitäten
überhaupt verantwortlich sei (act. 37-31 f.).
5.4.2 Gemäss Bericht vom 20. August 2002 erhob Dr. med. F._______,
Leitender Arzt Nuklearmedizin, einen pathologischen Befund mit Hyperä-
mie und mässiger Mehranreicherung der injizierten radioaktiven Substanz
in der Projektion auf das rechte Schultergelenk. Hingegen sei ein Befund
bezüglich des linken Schultergelenks fraglich. Sodann seien die Mehran-
reicherungen jeweils rechts im Iliosakral- und im Handgelenk nicht sicher
pathologisch. Hinweise auf eine Pathologie der Wirbelsäule stellte er keine
fest (act. 37-29).
5.4.3 Dr. med. G._______, Fachärztin für Physikalische Medizin und Re-
habilitation, hielt in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2002 fest, die Beschwer-
deführerin leide an einer unklaren Oligoarthritis mit Befall vor allem beider
Schultergelenke. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit führte sie aus, dass die
gröberen Putzarbeiten, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits-
stelle in der Schule verrichten müsse, aufgrund der Beschwerden nicht
möglich seien. Im privaten Haushalt müsse sie zu 50 % ihre Arbeit machen,
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Seite 10
wobei ihr lediglich das Bügeln Beschwerden verursache. Die Beschwerde-
führerin könne sich jedoch die Arbeit einteilen und dadurch den Schmerz
„steuern“ (act. 12-5).
5.4.4 In ihrem Bericht vom 11. März 2003 stellte Dr. med. G._______ die
sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose einer Nacken-/Schul-
terkettentendinose rechts mehr als links, differentialdiagnostisch eine Fib-
romyalgie, zudem sei eine entzündliche Komponente der Erkrankung nicht
ausgeschlossen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein
Lumbovertebralsyndrom. Im Beiblatt zum Arztbericht erklärte sie zudem,
die Beschwerdeführerin bekomme intensive Schmerzen in beiden Schul-
tern weswegen sie die bisherige Tätigkeit nicht ausüben könne, jedoch sei
ihr eine leichtere Arbeit zu 50 % zumutbar (act. 37-22 ff.).
5.4.5 Mit Bericht vom 20. März 2003 diagnostizierte Dr. med. H._______,
Fachärztin für Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
Oligoarthritis mit stark ausgeprägtem Befall der rechten und leichtem Befall
der linken Schulter sowie Arthritis jeweils rechts im Iliosakral- und im Hand-
gelenk. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Karpaltun-
nelsyndrom links und ein HWS-Syndrom. Im Beiblatt zum Arztbericht
wurde zudem festgehalten, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdefüh-
rerin nur noch im Umfang von 50 % zumutbar, wobei schwere körperliche
Arbeiten nicht in Frage kämen. Hingegen könne sie zu 50 % eine leichte
körperliche Arbeit ausüben (act. 37-18 ff.).
5.4.6 Gemäss Verlaufsbericht von Dr. med. H._______ vom 22. November
2004 bestand weiterhin eine Tendinose der Supraspinatus- und der langen
Bizepssehne rechts bei Schulterprotraktion und Innenrotation sowie bei
„muskulärer Dysbalance chronische Zervikobrachialgie“. Der Zustand der
Beschwerdeführerin habe sich nicht wesentlich geändert (act. 27-9 f.).
5.4.7 Dem Verlaufsbericht von Dr. med. G._______ vom 3. Dezember
2004 sowie dem zugehörigem Beiblatt ist zu entnehmen, dass sich der Zu-
stand der Beschwerdeführerin seit März 2003 deutlich verschlechtert habe
und ihr eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit habe attestiert werden müssen
(act. 25).
5.4.8 Auch Dr. med. H._______ hielt in ihrem Verlaufsbericht samt Beiblatt
vom 19. Dezember 2005 eine Verschlechterung des Zustands der Be-
schwerdeführerin sowie eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit fest (act. 38).
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Seite 11
5.4.9 Im Rahmen der multidisziplinären Begutachtung in der Klinik
Q._______ gab die Beschwerdeführerin an, einerseits im Schultergürtel-
bereich konstante Schmerzen von der Muskulatur bis in die Endglieder der
Finger, im Bereich des Nackens sowie der oberen Brustwirbelsäule zu ha-
ben. Andererseits habe sie Schmerzen im Beckengürtel mit Ausstrahlung
ins rechte Bein (act. 29-25). Im entsprechenden Gutachten vom 30. März
2005 stellten Dr. med. I._______, Facharzt FMH Physikalische Medizin
und Rehabilitation und Facharzt FMH Rheumatologie und Sportmedizin
(SGSM), sowie Dr. med. J._______, FMH für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: „Repe-
titive Strain-Syndrome“ der oberen Extremität (ICD-10 M79.9), mässiges
lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L5/S1 und Spondylar-
throsen der unteren Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Symptomatik so-
wie Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10
F43.21). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden
leichte spezifische (isolierte) Phobien im Sinne von Angst vor der Höhe und
geringgradiger Klaustrophobie (ICD-10 F40.2) genannt (act. 29-27).
In objektiver Hinsicht wurden im Gutachten folgende Befunde von Wichtig-
keit genannt: Die Beschwerdeführerin wirke in der Grundstimmung sehr
bedrückt, verlangsamt und gedämpft. Die Wirbelsäule zeige in der
Sagittale eine deutlich verlängerte und verstärkte Brustkyphose mit Kopf-
protraktion und Schulterprotraktion sowie Hyperlordose der Hals- und Len-
denwirbelsäule, in der Dorsalansicht ferner eine lang gezogene rechtskon-
vexe Skoliose bei Beckengeradstand, wobei die Beweglichkeit altersent-
sprechend gut sei. Im Gelenkstatus wurden diffuse schmerzhafte Tender-
points im Bereich der chronischen Muskulatur im gesamten Schultergürtel-
bereich und mässig auch im Bereich der unteren Extremitäten erhoben
(act. 29-25). Im aktuellen bildgebenden Verfahren wurden neben einer er-
heblichen Osteochondrose L5/S1 sowie einer Spondylarthrose L4 bis S1
lediglich sehr diskrete degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbel-
säule festgestellt (act. 29-26).
Betreffend die körperlichen Beschwerden wurde in der Evaluation der ar-
beitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sodann festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin eine allgemein verminderte Belastbarkeit
zeige, die aufgrund der Funktionsstörung des Schultergürtels und des
Rückens nur unzureichend erklärt werden könne. Beim Vergleich der beo-
bachteten Leistungsfähigkeit mit den Belastungsanforderungen der bishe-
rigen Arbeit als Raumpflegerin sei zu berücksichtigen, dass die Konsistenz
bei den Tests auffallend schlecht gewesen sei, weshalb davon auszugehen
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Seite 12
sei, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte mangelnde Leis-
tungsfähigkeit nicht körperlich plausiblen Einschränkungen entsprechen
würden. Die schlechten Testresultate seien somit in quantitativer Hinsicht
nicht direkt verwertbar. Insgesamt wurde schliesslich von einer Halbtags-
zumutbarkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit als Raumpflegerin in einem
Privathaushalt ausgegangen, wobei dasselbe auch für eine leichte Halb-
tagstätigkeit mit gewissen Belastungsreduktionen gelte (act. 29-19 ff., 29-
26).
In psychiatrischer Hinsicht wurde ausgeführt, die Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion habe unter adäquater antidepressiver Be-
handlung verbessert und weitgehend aufgelöst werden können, sodass
aus rein psychiatrischen Gründen nicht mehr von einer Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen werden könne (act. 29-26).
Schliesslich wurde auch festgehalten, dass weder aus somatischer noch
psychiatrischer Sicht ein Verdacht auf Aggravation und/oder Symptomer-
weiterung bestehe (act. 29-27).
5.4.10 Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, erklärte in seinem medizinisch-psychiatrischen Gutachten vom
14. Juni 2006, dass ein depressives Syndrom mit Sicherheit ausgeschlos-
sen werden könne und davon auszugehen sei, dass die früher bestehende
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion remittiert sei
(act. 50-21 f.). Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht könne der Beschwer-
deführerin seit ca. Mitte 2005 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden
(act. 50-24).
5.5 Die ursprüngliche Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab dem
1. Februar 2003 (Verfügung vom 13. März 2007) beruhte auf einer Arbeits-
unfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % sowohl in der bisherigen als
auch in einer angepassten Tätigkeit (act. 53-1, 61-1). Diese Einschätzung
basierte im Wesentlichen auf dem multidisziplinären Gutachten in der Klinik
Q._______ vom 30. März 2005 sowie dem medizinisch-psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. C._______ vom 14. Juni 2006, wobei, nachdem
sich die anfangs diagnostizierte Anpassungsstörung stabilisiert hatte und
nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, nur noch die körperlichen Be-
schwerden aufgrund des „Repetitive Strain-Syndromes“ der oberen Extre-
mität und des mässigen lumbospondylogenen Syndroms bei Osteochond-
rose L5/S1 und Spondylarthrosen der unteren Lendenwirbelsäule ohne ra-
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dikuläre Symptomatik massgebend waren (vgl. dazu auch die Stellung-
nahme des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 13. September
2006 act. 53-1).
5.5.1 Das „Repetitive Strain-Syndrome“ (auch „Repetitive Strain Injury“,
RSI) ist kein medizinisch klar definierter Begriff, sondern eine Sammelbe-
zeichnung für verschiedenartige Schmerzen in Muskeln, Sehnen und Ner-
ven. Es besteht primär aus Mikroverletzungen des Unterarmgewebes und
umfasst Krankheitsbilder wie z.B. Kompressionssyndrome (Nerven und
Blutgefässe), Sehnen(scheiden)entzündungen und myofasziale Trigger-
punkte. Eine genaue Diagnose ist schwierig, da Betroffene zum einen oft
nicht nur von einem einzigen Krankheitsbild betroffen sind, sondern gleich
von mehreren. Zum anderen lassen sich Mikroverletzungen mit bildgeben-
den Verfahren wie Röntgen- oder MRT-Aufnahmen nicht nachweisen. Die
einzelnen Probleme sind dann häufig auch nicht besonders ausgeprägt,
sondern ergeben erst in ihrer Gesamtheit die Schmerzen. Hinzu kommt,
dass sich bei langanhaltenden Schmerzen die Nervenzellen verändern und
fortan schon bei geringen Belastungen Schmerzsignale aussenden. Das
ursprünglich schmerzauslösende Problem ist dann beim Arztbesuch unter
Umständen gar nicht mehr vorhanden, auch wenn sich die Schmerzen des
Betroffenen überhaupt nicht verringert haben (vgl. Clemens Conrad, Was
ist das RSI-Syndrom, syndrom.php >, abgerufen am 02.06.2016). Im vorliegenden Fall wieder-
spiegelt sich dies auch in den erheblichen Schwierigkeiten der behandeln-
den Ärzte, eine klare Diagnose zu stellen (siehe insbesondere die in
E. 5.4.1 bis 5.4.3 vorstehend genannten Berichte mit unterschiedlichen
Diagnosen hinsichtlich des Gesundheitsschadens). MURER vertritt die Mei-
nung, dass die RSI, obwohl mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ver-
bunden, keine genügende Ursache für dauernde Invalidität bzw. Erwerbs-
unfähigkeit bilde und insofern mit dem „Schleudertrauma“ vergleichbar sei
als beide Phänomene als Produkte von Medikalisierungsprozessen zu be-
trachten seien (vgl. ERWIN MURER, Medikalisierendes Recht, gezeigt an der
„Repetitive Strain Injury“ (RSI) und am sog. „Schleudertrauma“, in: Murer
(Hrsg.), Gesellschaft und Krankheit: Medikalisierung im Spannungsfeld
von Recht und Medizin, Freiburger Sozialrechtstage 2012, S. 5 m. H.; vgl.
dazu auch ROBERTO/REICHLE, Haftung für „Phantom-Beschwerden“?, in:
HAVE 2013, S. 3 ff.). Ob das „Repetitive Strain-Syndrome“ letztendlich den
unklaren Beschwerdebildern zuzuordnen ist, kann im vorliegenden Fall aus
den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden.
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5.5.2 Neben dem „Repetitive Strain-Syndrome“ wurden bei der Beschwer-
deführerin im Gutachten vom 30. März 2005 auch organisch nachweisbare
Befunde erhoben, namentlich eine erhebliche Osteochondrose im
LWK5/S1 sowie eine deutliche, nach kaudal zunehmende Spondylarthrose
im LWK4 bis S1, woraus die Diagnose eines mässigen lumbospondyloge-
nen Syndroms resultierte (act. 29-23). Ausserdem erwähnte
Dr. med. H._______ in ihrem Bericht vom 20. März 2003 eine Oligoarthritis
mit stark ausgeprägtem Befall der rechten und leichtem Befall der linken
Schulter sowie Arthritis jeweils rechts im Iliosakral- und im Handgelenk (vgl.
E. 5.4.5 vorstehend). Aus ärztlicher Sicht wirkten sich all diese organisch
nachweisbaren Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
aus. Die EFL ergab denn auch eine allgemein verminderte Belastbarkeit,
die jedoch aufgrund der Funktionsstörungen des Schultergürtels und des
Rückens nur unzureichend erklärt werden konnte. Die Beobachtungen bei
den Tests wiesen zudem auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Auch war
die Konsistenz bei den Tests auffallend schlecht, sodass die Testresultate
in quantitativer Hinsicht nicht direkt verwertbar waren (act. 29-19 ff.). Den-
noch wurde im Gutachten vom 30. März 2005 bei Ausschluss eines Ver-
dachts auf Aggravation und/oder Symptomerweiterung die Restarbeitsfä-
higkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch
in anderen Tätigkeit ausdrücklich auch gestützt auf die durchgeführte EFL
mit 50 % bewertet (act. 29-27 ff. insbesondere Ziff. 4.3 und 5.3). Schliess-
lich hielt auch Dr. K._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz in
ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2014 fest, dass eine organische Ursache
der Schmerzen eindeutig nachgewiesen sei (act. 137-3).
5.5.3 Nach dem Gesagten waren die Beschwerden und Einschränkungen
der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenzuspache zwar nur unzu-
reichend, aber immerhin teilweise durch organische Befunde erklärbar. So-
weit die laufende Rente auf das organisch nachgewiesene mässige lum-
bospondylogene Syndrom beruhte, ist sie vom Anwendungsbereich von
Bst. a SchlBest. IVG auszunehmen. Den der Rentenzusprache zugrunde
liegenden Akten insgesamt und dem multidisziplinären Gutachten vom
30. März 2005 insbesondere lässt sich jedoch nicht entnehmen, in wel-
chem Ausmass die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auf die einzelnen Be-
schwerden zurückzuführen war. Ebenso listete Dr. L._______ vom medizi-
nischen Dienst in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2006 sowohl
somatische als auch psychiatrische Diagnosen, namentlich „Repetitive
Strain Syndrome“ der oberen Extremität (ICD-10 M79.9), mässiges lum-
bospondylogenes Syndrom mit Osteochonrose L5/S1 und Spondylarthro-
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sen (ICD-10 M54.9) und Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) als Hauptdi-
agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit auf und schätzte die Ar-
beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf insgesamt 50 % (act. 53).
Selbst wenn also die RSI den unklaren Beschwerdebildern zugeordnet
werden könnte, wäre eine exakte Abgrenzung der auf die unklaren und er-
klärbaren Beschwerden zurückzuführende Arbeits- und Erwerbsunfähig-
keit dennoch nicht möglich und es wäre von einem Mischsachverhalt aus-
zugehen, der ebensowenig unter den Anwendungsbericht von Bst. a Schl-
Best. IVG fällt.
5.6 Anlässlich der im Jahre 2009 eingeleiteten Revision von Amtes wegen
wurde gestützt auf die Verlaufsberichte von Dr. H._______ festgestellt,
dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unverändert war
und sich entsprechend keine anspruchsbeeinflussenden Änderungen er-
geben hatten (vgl. act. 81, 88-1, 89). Eine eigentliche Neubeurteilung des
Rentenanspruchs fand nicht statt. Im Übrigen ergeben sich aus diesem
Revisionsverfahren keine Anhaltspunkte, die eine Abgrenzung der auf das
lumbospondylogene Syndrom bzw. die RSI zurückzuführenden Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit ermöglichen würden.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vorliegend zu beur-
teilende Revision des Rentenanspruchs gestützt auf Bst. a SchlBest. IVG
als unzulässig erweist, da, selbst wenn die ursprüngliche Rentenzusprache
wie auch die Rentenbestätigung im Jahr 2009 teilweise auf einer auf un-
klare Beschwerden zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
beruhten, sich diese nicht von der auf erklärbare Beschwerden zurückzu-
führenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit exakt trennen lässt, weshalb
von einem sogenannten „Mischsachverhalt“ auszugehen wäre.
6. Anzufügen ist, dass eine Rentenaufhebung gestützt auf das polydiszip-
linäre Gutachten des MZP._______ vom 13. September 2013 (act. 111)
auch ausserhalb der Überprüfung der Rente nach Bst. a Abs. 1 SchlBest.
IVG ausser Betracht fallen würde.
6.1 Voraussetzung für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die
erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades des Rentenbezügers. Für eine
Rentenanpassung genügt daher nicht bereits „irgendeine“ Veränderung im
Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt somit
nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element
der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht
zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur
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dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder
eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation,
wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren. Mit
Blick auf die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen
Gesundheitsschadens hat das höchste Gericht dementsprechend festge-
halten, dass es an einem Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG man-
gelt, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Er-
höhung des erwerblichen Arbeitspensums liegt und dieser Umstand für
sich allein nicht anspruchsrelevant ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 m.H. auf Urteil
des BGer 9C_223/2011 E. 3.2 vom 3. Juni 2011, in: SVR 2011 IV Nr. 81
S. 245).
6.2 In der rheumatologischen Begutachtung im MZP._______ wurde als
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein wenig ausgeprägtes my-
ofasciales Triggerpunktsyndrom in der Schultergürtelregion rechts ge-
nannt. Der Rheumatologe führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit
2002 an bisher therapieresistenten Weichteilmissempfindungen im Bereich
der rechten Schulter mit zeitweise fortgeleiteten Missempfindungen bis in
die distale Vorderarmregion rechts. Radiologisch seien eine AC-Gelenks-
arthrose rechts und eine Diskushernie C6/C7 rechts dokumentiert. Ent-
sprechend würden sich reflektorisch myofasciale Dysbalancen im Bereiche
des rechten Schultergürtels bilden, die aber zurzeit wenig ausgeprägt
seien (act. 111-27). Anlässlich der Begutachtung beklagte die Beschwer-
deführerin ebenfalls die bereits vorbestehenden Schmerzen in der lumba-
len Wirbelsäule, gab jedoch an, dass diese durch eine Osteopathie deutlich
besser geworden seien (act. 111-19). In den Röntgenbefunden wurde die
entsprechende Chondrose L5/S1 bestätigt (act. 111-26). Aus dem ambu-
lanten Interventionsbericht von Dr. med. D._______, Neurochirurgie FMH,
vom 27. Januar 2014 geht sodann hervor, dass zur Linderung dieser lum-
boradikulären Reizsymptomatik vom Typ S1 eine Infiltration vorgenommen
worden war (act. 131). Sodann äusserte sich Dr. K._______ vom medizini-
schen Dienst der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2014 da-
hingehend, dass die Beschwerdeführerin offenbar von einer wirksamen
Behandlung profitieren könne. Eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes sei nicht ersichtlich. Eine allfällige Verbesserung des Gesundheits-
zustandes sei im Gutachten nicht gut dokumentiert worden. Ob die neue
Behandlung dauerhaft zu einer Besserung der Beschwerden führe, müsse
sich erst noch zeigen (act. 137-3).
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In psychiatrischer Hinsicht wurden im Gutachten des MZP._______ fol-
gende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt: Chroni-
sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41), aktenkundiger Status nach einer Anpassungsstörung bei psycho-
sozialer Belastung (ICD-10 F43.2) und leichte spezifische (isolierte) Pho-
bien im Sinne von Angst vor der Höhe und geringgradiger Klaustrophobie
(ICD-10 F40.2).
6.3 Sowohl das Gutachten der Klinik Q._______ als auch dasjenige des
MZP._______ gingen aufgrund der gegebenen gesundheitlichen Be-
schwerden von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Tä-
tigkeit als Reinigungskraft von 50 % aus. Im Gutachten des MZP._______
wurde diesbezüglich ausgeführt, dass in der angestammten Tätigkeit im
Reinigungsdienst der Bereich der rechten Schultergürtelregion repetitiv be-
lastet werde, was eine Verstärkung der Beschwerden erkläre (act. 111-27).
Während im Gutachten der Klinik Q._______ der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für eine Verweistätigkeit attestiert wurde,
ging das Gutachten des MZP._______ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in
einer dem Leiden optimal behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Dazu
wird angeführt, die Angabe von stets Schmerzen gemäss Visueller Ana-
logskala 7 bis 9, verglichen mit den reproduzierbaren Befunden während
der klinischen Untersuchung und der Beobachtung des spontanen Bewe-
gungsverhaltens beim Aus- und Ankleiden, wo ein Ausweich- oder Schon-
verhalten fehle, was auch der Beurteilung in der EFL-Abklärung im multi-
disziplinären Gutachten der Klinik Q._______ entspreche, sei nicht nach-
vollziehbar. Sodann sei aufgrund der damaligen Befunde und des Erwäh-
nens der Diskrepanz zwischen subjektiver Schmerzempfindung und repro-
duzierbarer klinischer Befunde mit dem Hinweis auf eine Selbstlimitierung
und inkonstanten Testergebnissen die Beurteilung im Gutachten der Klinik
Q._______ einer Halbtagstätigkeit auch in einer Verweistätigkeit nicht
nachvollziehbar (act. 111-27 f.). Dabei ist jedoch auffallend, dass die in bei-
den Gutachten angegebenen Schonkriterien im Wesentlichen übereinstim-
men (keine repetitiven Tätigkeiten über Kopfhöhe und in vorgeneigter Po-
sition, keine repetitive oder monotone Rotation der HWS; act. 29-28, 111-
54). Mit dem Beschwerdebild und dem aktuellen Invaliditätsgrad von 50 %
vereinbar ist auch die derzeitige Beschäftigung der Beschwerdeführerin
von knapp zwei Stunden morgens im Reinigungsdienst in einem Restau-
rant. Diese Tätigkeit könne sie gut bewältigen, eine Steigerung sei
schmerzbedingt nicht möglich, weshalb das frühere Pensum von 50 % an
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Seite 18
derselben Stelle habe reduziert werden müssen (act. 111-25). Darüber hin-
aus wurde im Gutachten des MZP._______ schliesslich hervorgehoben,
dass es sich – nach kritischer Würdigung vorausgegangener Berichte und
insbesondere des Gutachtens der Klinik Q._______ – bei der aktuellen Be-
urteilung der Auswirkungen des somatischen Leidens auf die Arbeitsfähig-
keit um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle
(act. 111-53).
6.4 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich somit keine erhebliche Ände-
rung des für den Rentenanspruch relevanten Gesundheitszustands im
Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin leidet nach wie vor
an (ausstrahlenden) Schmerzen im Schultergürtelbereich und in der lum-
balen Wirbelsäule, die sich teilweise auf organisch nachweisbare Grundla-
gen zurückführen lassen. Die divergierenden Hauptdiagnosen in den Gut-
achten der Klinik Q._______ („Repetitive Strain-Syndrome“ der oberen
Extremität und mässiges lumbospondylogenes Syndrom) und des
MZP._______ (wenig ausgeprägtes myofasciales Triggerpunktsyndrom in
der Schultergürtelregion und chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren) sowie die daraus folgende Bewertung der Ar-
beitsfähigkeit stellt lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im We-
sentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar. Davon gehen auch die
Gutachter des MZP._______ aus. Solche unterschiedliche Beurteilungen
sind im revisionsrechtlichen Kontext nach Art. 17 Abs. 1 ATSG jedoch un-
beachtlich (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 m.H. auf SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1,
8C_972/2009 E. 3.2).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Herabsetzung oder Aufhe-
bung der Rente unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ausser Betracht fällt, da die ursprüngliche
Rentenzusprache auf einem sogenannten „Mischsachverhalt“ beruhte.
Mangels anspruchsrelevanter Tatsachenänderung kann die Rentenaufhe-
bung auch nicht mittels Motivsubstitution gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG
geschützt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt
sind.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine
halbe Rente der Invalidenversicherung.
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Seite 19
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil die Beschwerdefüh-
rerin obsiegt, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 500.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfah-
renskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs,
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa-
che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist
eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE; Art. 2 der
Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag betreffend die Mehrwertsteuer im
Fürstentum Liechtenstein vom 12. Juli 2012, SR 0.641.295.142.1).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom
17. November 2014 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin
Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C-34/2015
Seite 20
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
stelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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