Abtei lung II I
C-3421/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Pablo Blöchlinger, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3421/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1967) ist jamaikanischer Staatsangehöri-
ger. Nachdem er am 2. Mai 2002 in Jamaika eine im Kanton Zürich
niedergelassene Ausländerin geheiratet hatte, reiste er ihr am 18. Mai
2002 in die Schweiz nach und erhielt zum Zwecke des Verbleibs bei
seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Diese
war bis zum 17. Mai 2003 gültig.
B.
Wegen Verdachts auf Drogendelinquenz wurde der Beschwerdeführer
am 3. Februar 2003 festgenommen. Das Bezirksgericht Zürich sprach
ihn am 12. November 2003 u.a. der mengenmässig qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig (Bezug,
Aufbewahrung und Verkauf von Kokain), begangen im Zeitraum von
August 2002 bis kurz vor seiner Festnahme, und verurteilte ihn zu
einer Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren.
C.
Im Hinblick auf die für den 2. Oktober 2004 vorgesehene, bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug, verfügte die kantonale Migrations-
behörde am 20. April 2004 die Nichtverlängerung der Aufenthalts-
bewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus dem
Kantonsgebiet. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. April 2006 in
letzter Instanz ab.
D.
Seit dem 1. November 2004 lebte der Beschwerdeführer nicht mehr
mit seiner Ehefrau zusammen und die Ehe wurde mit Urteil des Be-
zirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 2007 geschieden.
E.
Am 22. Mai 2006 unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde der
Vorinstanz einen Antrag auf Ausdehnung der kantonalen Wegweisung
auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.
Nach Anhörung des Beschwerdeführers, der gegen die Ausdehnung
der kantonalen Wegweisung gesundheitliche Gründe ins Feld führte,
und Durchführung diverser Abklärungen verfügte die Vorinstanz am
12. April 2007 im Sinne des kantonalen Antrags.
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F.
Am 16. Mai 2007 erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel beim Bun-
desverwaltungsgericht mit dem Antrag, von einer Ausdehnung der
kantonalen Wegweisungsverfügung sei abzusehen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai
2007 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen An-
ordnung gestattet, den Ausgang des Verfahrens im Wohnkanton ab-
zuwarten.
H.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer unauf-
gefordert ein Beweismittel ins Recht.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 orientierte der Beschwerdeführer
das Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung über Ent-
wicklungen in seinen persönlichen Verhältnissen.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft. Auf Verfahren,
die – wie vorliegend geschehen – vor dem Inkrafttreten des AuG ein-
geleitet wurden, bleibt das alte materielle Recht anwendbar (Art. 126
Abs. 1 AuG; vgl. dazu BVGE 2008/1 E. 2.3). Das Verfahren selbst
richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), wobei alt -
rechtlich begründete Zuständigkeiten bestehen bleiben (vgl. BGE 130
V 90 E. 3.2 S. 93).
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2.
2.1 Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen
Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]).
2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs.
4 VwVG). Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des AuG als
eines verwaltungsrechtlichen Spezialerlasses.
2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti -
miert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art.
62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die aktuelle
Sachlage, die in der vorliegenden Streitsache auf der Grundlage der
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtsordnung zu beurteilen
ist. Darauf wurde bereits weiter oben eingegangen (vgl. E. 1). Ein-
schlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und die Voll-
ziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228).
4.
Mit dem Entscheid der Behörden des Kantons Zürich, seine Aufent-
haltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus dem Kantonsgebiet
wegzuweisen, hat der Beschwerdeführer das Recht verloren, sich in
der Schweiz aufzuhalten. In einer solchen Konstellation bildet die Aus-
dehnung der kantonalen Wegweisung den Regelfall (Art. 12 Abs. 3
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ANAG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAV). Es ist nichts ersichtlich,
was einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Massnahme rechtfertigen
könnte. Alles was der Beschwerdeführer vorträgt, betrifft nicht die
Ausdehnungsverfügung als solche, sondern die davon zu unter-
scheidende Frage ihrer Vollziehbarkeit (vgl. zum Ganzen statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3378/2008 vom 11. November
2009 E. 3). Die Ausdehnungsverfügung ist daher zu bestätigen.
5.
Dehnt das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das ganze Ge-
biet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, hat es zu prü -
fen, ob dem Vollzug der sich aus beiden Anordnungen ergebenden
Wegweisung aus der Schweiz Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs.
2 bis 4 ANAG entgegenstehen. Gegebenenfalls hat es gestützt auf Art.
14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme der ausländischen Person
zu verfügen. Die vorläufige Aufnahme ist dabei als Ersatzmassnahme
für den Vollzug der Wegweisung konzipiert. Als solche tritt sie neben
die Wegweisung, deren Bestand sie nicht in Frage stellt, sondern
vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-635/2006 vom 23. November 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).
6.
6.1 Gemäss Art. 14a Abs. 2 ANAG ist der Vollzug ist nicht möglich,
wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den
Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist
nach Art. 14a Abs. 3 ANAG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person
in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Schliesslich kann der Vollzug gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht zu-
mutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Ge-
fährdung darstellt. Auf das letztgenannte Vollzugshindernis kann sich
indessen nicht berufen, wer die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6
ANAG).
6.2 Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass dem Vollzug der
Wegweisung keine technischen Hindernisse im Sinne von Art. 14a
Abs. 2 ANAG entgegenstehen. Weiter kann nicht ernsthaft bestritten
werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz in einer
Art und Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ver-
stossen hat, die ihn gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG vom Anwendungs-
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bereich des Art. 14a Abs. 4 ANAG ausschliesst. Deshalb bleibt im
Folgenden zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von
Art. 14a Abs. 3 ANAG zulässig ist, ihm mithin keine völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen.
6.3 Eine solche völkerrechtliche Verpflichtung kann sich namentlich
aus der Bestimmung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ergeben, dergemäss niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
Der Beschwerdeführer hält den Vollzug der Wegweisung aus gesund-
heitlichen Gründen für unvereinbar mit dieser Konventionsnorm und
den (inhaltlich nicht weiter gehenden) Art. 10 und 25 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101).
7.
7.1 Den Vorbringen des Beschwerdeführers und verschiedenen, bei
den Akten liegenden Berichten der psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich lässt sich entnehmen, dass er an paranoider Schizophrenie
leidet, einer Erkrankung die nach Darstellung der behandelnden Ärzte
chronisch verläuft und die unbehandelt zu einem lebenslangen Leiden,
meistens verbunden mit Invalidität, führt. Gemäss der Darstellung der
Ärzte hätten die Krankheitssymptome im Falle des Beschwerdeführers
medikamentös unter Kontrolle gebracht werden können, sodass er
gegenwärtig arbeitsfähig und erwerbstätig sei und ein praktisch be-
schwerdefreies und selbstverantwortliches Leben führen könne. Dieser
Zustand sei jedoch labil. Der bisherige Krankheitsverlauf habe gezeigt,
dass bereits eine kurze Unterbrechung der Medikation zu einer deut-
lichen Verschlechterung des Zustands mit Wiederauftreten von akus-
tischen Halluzinationen, Angstzuständen und der Gefahr einer akuten
Psychose führe. Eine lebenslange kontinuierliche medizinische
Betreuung sei bei diesem Verlauf unabdingbar. Neben dem Medika-
ment (Leponex® [Clozapin] Tbl. 175 mg/d, Novartis Pharma) bedinge
diese Behandlung eine monatliche Blutentnahme zur Leukozyten-
Kontrolle aufgrund des Nebenwirkungsprofils des Medikaments. Ein
Abbruch der Behandlung könne über kurz (akute Psychose) oder lang
(Invalidisierung mit Verlust der Selbstfürsorge) in einen lebensbedroh-
lichen Zustand münden.
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7.2 Es ist unbestritten, dass in Jamaika die Behandlung der
psychischen Krankheit, an der der Beschwerdeführer leidet, möglich
ist. Das Medikament Leponex® steht zur Verfügung, und die be-
nötigten Blutbildkontrollen können durchgeführt werden. Unterschied-
liche Auffassungen bestehen in Bezug auf die Finanzierbarkeit.
7.2.1 Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens machte der Be-
schwerdeführer geltend, wegen seiner mangelden Ausbildung werde
er in Jamaika, wenn überhaupt, nur als Aushilfs- oder Gelegenheits -
arbeiter tätig sein können. Mit dem so erwirtschafteten Verdienst sei
die benötigte Behandlung nicht zu finanzieren. Eine Familie, die ihn
unterstützen könnte, habe er nicht. Seine Mutter sei erschossen wor-
den, und andere Verwandte kenne er nicht. Gestützt auf Abklärungen
vor Ort hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der angefoch-
tenen Verfügung entgegen, dass in Jamaika mit dem "National Health
Fund" (NHF) eine Organisation bestehe, die Beiträge an Gesundheits-
kosten leiste und die es dem Beschwerdeführer ermöglichen sollte, die
Kosten der medizinischen Behandlung, die umgerechnet auf monatlich
ca. 350 Franken geschätzt würden, zu tragen. Es bestünden keine
Anhaltspunkte, welche die gegenteilige Annahme rechtfertigen wür-
den.
7.2.2 In der Rechtsmittelschrift vom 16. Mai 2007 erhob der Be-
schwerdeführer den Einwand, dass eine Anmeldung beim NHF erst in
Jamaika erfolgen könne. Dort dauere ein solcher Vorgang wohl
Wochen wenn nicht Monate, sodass er bereits in Lebensgefahr ge-
riete, bevor er in den Genuss der ärztlichen Behandlung kommen
könnte. Abgesehen davon sei nicht garantiert, dass er überhaupt an-
genommen werde. Mit Eingabe vom 27. Juni 2007 legte der Be-
schwerdeführer eine von ihm selbst eingeholte Bestätigung des NHF
vom 7. Juni 2007 ins Recht. Daraus gehe hervor, dass er sich erst in
Jamaika für die Unterstützung anmelden könne und dass der NHF gut
die Hälfte der Kosten des benötigten Medikaments bezahlen würde. Er
selbst hätte 2'820 Jamaikanische Dollar zu entrichten. Des weiteren
vertrete auch der NHF die Auffassung, dass es völlig unverantwortlich
wäre, ihn nach Jamaika auszuschaffen, wo er weder Verwandte noch
Aussicht auf eine Arbeitsstelle habe.
8.
8.1 Schutzgut von Art. 3 EMRK ist die physische und psychische
Integrität. Um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen,
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muss ein Eingriff in die Integrität eine bestimmte Schwere erreichen
und eine Missachtung der Person in ihrer Würde zum Ausdruck
bringen (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechts-
konvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 145 mit Hinweisen).
Leiden, die durch eine natürliche Erkrankung hervorgerufen werden,
können im Lichte von Art. 3 EMRK Relevanz erlangen, wenn sie durch
staatliches Handeln verstärkt werden oder verstärkt zu werden drohen
(Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR
oder Gerichtshof] i.S. Pretty gegen das Vereinigte Königreich, Nr.
2346/02, Rz. 52).
8.2 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt die Ausschaf-
fung einer ausländischen Person eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar,
wenn substantielle Gründe ("substantial grounds" bzw. "motifs sérieux
et avérés") die Annahme rechtfertigen, dass die ausländische Person
im Bestimmungsland der Ausschaffung der tatsächlichen Gefahr ("real
risk" bzw. "risque réel") einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behand-
lung ausgesetzt wäre (vgl. statt vieler Urteil des EGMR vom 28. Feb-
ruar 2008 i.S. Saadi gegen Italien [GC], Nr. 37201/06, Rz. 124-125). In
erster Linie fallen darunter Gefährdungen, die auf absichtliche Hand-
lungen staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen des Bestimmungs-
landes der Ausschaffung zurückgehen. Eingedenk der fundamentalen
Bedeutung des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof darüber hinaus in
einem Urteil vom 2. Mai 1997 in Sachen D. gegen das Vereinigte
Königreich anerkannt, dass in ganz ausserordentlichen Fällen der
Ausschaffung auch Leiden entgegenstehen können, für die nicht ab-
sichtsvolles Handeln staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen des Be-
stimmungslandes der Ausschaffung verantwortlich sind, sondern eine
Erkrankung in Verbindung mit ungenügenden medizinischen Ressour-
cen im Bestimmungsland. In jenem Fall ging es um die Ausschaffung
einer in der terminalen Phase an AIDS erkrankten Person nach
St. Kitts, wo diese der Gefahr ausgesetzt war, ohne medizinische
Betreuung, ohne Unterkunft und ohne Beistand durch Angehörige
unter ausserordentlich schmerzvollen Umständen zu sterben. Bei die-
ser besonderen Sachlage erblickte der Gerichtshof in der Ausschaf-
fung eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Urteil des EGMR vom 2. Mai
1997 i.S. D. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 30240/96, Rz. 49 ff.).
In den Folgejahren hatte sich der Gerichtshof wiederholt mit der Aus-
schaffung von physisch und psychisch kranken Personen zu befassen
gehabt, konnte jedoch in keinem Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK
erkennen (vgl. MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Gerichts-
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hofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechts,
in: A. Achermann / A. Epiney, / M. Son Nguyen (Hrsg.), Jahrbuch für
Migrationsrecht 2008/2009, Bern 2009, S. 244 ).
8.3 Im einem am 27. Mai 2008 ergangenen Grundsatzurteil in der Sa-
che N. gegen das Vereinigte Königreich nahm der Gerichtshof die Ge-
legenheit wahr, die Grundsätze zusammenfassen, die sich aus seiner
mit dem vorerwähnten Urteil in Sachen D. gegen das Vereinigte König-
reich eingeleiteten Rechsprechung ergeben und die für die Aus-
schaffung physisch und psychisch kranker Personen in Länder mit un-
genügender gesundheitlicher Versorgung Geltung beanspruchen (Ur-
teil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen das Vereinigte König-
reich [GC], Nr. 26565/05). Der Gerichtshof betonte, dass aus der
ERMK grundsätzlich kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventions-
staat abgleitet werden könne, um weiterhin in den Genuss medizini-
scher, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung dieses Staates
zu kommen. Die Tatsache allein, dass die von der Ausschaffung betrof-
fene Person eine signifikante Verschlechterung ihrer Lebensumstände
und namentlich ihrer Lebenserwartung zu gewärtigen hätte, stehe für
sich alleine nicht im Widerspruch zu Art. 3 ERMK. Nur in ganz ausser-
ordentlichen Fällen ("very exceptional case" bzw. "cas très exception-
nels"), in denen der Ausschaffung zwingende humanitäre Gründe
("compelling humanitarian grounds" bzw. "considérations humanitaires
impérieuses") entgegenstünden, vermöge der Entscheid, eine schwer
kranke Person in ein Land mit ungenügenden medizinischen Behand-
lungsmöglichkeiten auszuschaffen, die Verantwortlichkeit des Konven-
tionsstaates nach Art. 3 EMRK zu begründen. Solche ausserordentli-
chen Umstände erblickte der Gerichtshof im vorerwähnten Fall D. ge-
gen das Vereinigte Königreich darin, dass dort der Beschwerdeführer
schwer erkrankt war, kurz vor seinem Ableben stand, dass unsicher
war, ob er in seinem Herkunftsland irgendwelche fachliche Pflege oder
ärztliche Betreuung in Anspruch werde nehmen können, und dass er
keine Familienangehörige hatte, die willens oder in der Lage gewesen
wären, sich um ihn zu kümmern und ihm ein Minimum an Nahrung,
Unterkunft und sozialer Unterstützung zu bieten (Urteil i.S. N. gegen
das Vereinigte Königreich, a.a.O., Rz. 42). Der Gerichtshof schloss
nicht aus, dass sich auch andere, ganz ausserordentliche Konstellatio-
nen verwirklichen könnten, in denen ähnlich zwingende humanitäre
Gründe vorlägen. Allerdings hielt der Gerichtshof dafür, dass an der
hohen Schwelle festzuhalten sei, die sich aus seiner bisherigen Recht-
sprechung ergebe. Der Gerichtshof rechtfertigte die hohen Anforderun-
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gen für die Annahme einer Konventionsverletzung einerseits mit der
fehlenden direkten oder indirekten staatlichen Verantwortlichkeit, ande-
rerseits mit der Schonung der Gesundheitssysteme der Konventions-
staaten vor übermässiger Belastung durch ausländische Personen oh-
ne Aufenthaltsrecht (Urteil i.S. N. gegen das Vereinigte Königreich,
a.a.O., Rz. 43 und 44).
9.
9.1 Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Frage, dass Lei-
den, die eine nicht behandelte Schizophrenie nach sich ziehen, hin-
reichend schwer wiegen können, um in den Geltungsbereich des Art.
3 EMRK zu fallen (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Ben-
said gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 44599/98, Rz. 37). Allerdings
ist die medizinische Behandlung, die den Beschwerdeführer bis heute
weitgehend symptomfrei halten konnte, auch in Jamaika erhältlich. Ge-
mäss den Abklärungen der Vorinstanz in Jamaika betragen die monat-
lichen Kosten hierfür rund 350 Franken. Weiter steht fest, dass in Ja-
maika mit dem NHF eine Organisation besteht, die mehr als die Hälfte
der Kosten der Medikamente übernehmen kann. Zu Lasten des Be-
schwerdeführers gingen somit der Rest der Kosten der Medikamente,
sowie die Kosten der ärztlichen Visiten und der Blutbildkontrollen.
9.2 Wohl behauptet der Beschwerdeführer, er könne die Kosten der
Behandlung wegen seiner mangelnden Ausbildung und dem Fehlen
eines familiären Rückhaltes in Jamaika nach dem Tod seiner Mutter
nicht bzw. nicht rechtzeitig tragen. Die wenig substantiierten Vor-
bringen des Beschwerdeführers stehen jedoch im teilweise groben
Widerspruch zu seinen früheren Aussagen. Im Strafverfahren und im
Rahmen seiner Einvernahme vom 14. April 2004 zu Handen des aus-
länderrechtlichen Bewilligungsverfahrens brachte er vor, dass er in
Kuba eine universitäre Ausbildung zum Forstingenieur absolviert und
im Anschluss daran drei Jahre in Ghana auf dem Beruf gearbeitet
habe. Dann sei er nach Jamaika zurückgekehrt und sei dort bis zur
Ausreise in die Schweiz als Fremdenführer bei einer Touristenagentur
sowie im Kleiderladen seiner Mutter tätig gewesen. Der Beschwerde-
führer bezeichnete sich als sprachkundig. Er spreche Englisch,
Deutsch und Spanisch und ein wenig auch Portugiesisch. Zu seinen
verwandtschaftlichen Beziehungen gab er an, sein Vater und die Ver-
wandten väterlicherseits lebten in Ghana. Dort lebe auch sein Sohn,
den er aus einer Beziehung mit einer Ghanaerin habe. Die Mutter und
die Verwandtschaft mütterlicherseits seien dagegen in Jamaika an-
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sässig. Im Gegensatz zu den engen Kontakten nach Ghana be-
schränkten sich die Beziehungen zu seiner in Jamaika lebenden Ver-
wandtschaft auf seine Mutter. Er habe ferner sowohl in Ghana als auch
in Jamaika Freunde. Die Kontakt seien jedoch nicht "sehr gross".
9.3 Bei dieser Sachlage kann weder angenommen werden, der Be-
schwerdeführer sei mangels Ausbildung ohne jede Aussicht auf eine
Erwerbstätigkeit, die ihm die Finanzierung der notwendigen Medizinal-
kosten gestatten würde, noch kann zum vornherein ausgeschlossen
werden, dass er nötigenfalls persönliche bzw. finanzielle Unterstützung
seiner Verwandtschaft in Anspruch nehmen könnte, sollten seine
eigenen finanziellen Möglichkeiten, zu denen er sich nicht äussert,
nicht ausreichen. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr nach Jamaika eine Verschlechterung seines wesentlichen
Gesundheitszustandes erfahren würde, weil er aus finanziellen Grün-
den nicht oder nicht rechtzeitig adäquate medizinische Hilfe erhält, ist
unter den gegebenen Umständen weitgehend spekulativ. Das Bundes-
verwaltungsgericht vermag schon deshalb in der Situation des Be-
schwerdeführers nicht die ganz ausserordentlichen, in zwingenden hu-
manitären Gründen liegenden Umstände zu erkennen, die nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofes notwendig sind, um im Vollzug der
Wegweisung nach Jamaika eine Verletzung von Art. 3 EMRK erblicken
zu können.
10.
Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt als zulässig gemäss Art. 14a Abs. 3 ANAG. Da dem Vollzug der
Wegweisung, wie bereits dargelegt, keine anderen Hindernisse im
Sinne Art. 14a ANAG entgegenstehen, ist die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist
deshalb abzuweisen.
11.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
12.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die Vorinstanz (...)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand:
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