Abtei lung III
C-342/2006
{T 0/2}
Urteil vom 20. Dezember 2007
Mitwirkung: Richter Andreas Trommer (Vorsitz);
Richter Bernard Vaudan und Blaise Vuille;
Gerichtsschreiber Philipp Mäder.
B._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Fürsprecher Dr. Willi Egloff,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (Art. 13 Bst. f BVO).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der aus dem Kosovo stammende, 1961 geborene Beschwerdeführer hielt
sich in den Jahren 1991 bis 1995 regelmässig mit Saisonbewilligungen
(Baugewerbe) im Kanton Bern auf.
B. Am 16. März 2004 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre-
ter beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f der Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR
823.21) einreichen. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach Wegfall der Zulassungsmög-
lichkeit als Saisonnier aus existentiellen Gründen gehalten gewesen, in der
Schweiz zu bleiben und hier weiter einer Arbeit nachzugehen. Er habe in
seiner Heimat Ehefrau und drei (1986, 1987 resp. 1993 geborene) Kinder.
Die ganze Familie sei vollständig von seinem Erwerbseinkommen abhän-
gig. Er habe sich - sehe man vom Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung ein-
mal ab - in den vielen Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz nichts zu-
schulden kommen lassen. Er sei finanziell selbständig, spreche gut
deutsch und sei somit bestens in der Schweiz integriert. Seine Familie im
Kosovo habe er seit dem Jahre 1996 nicht mehr gesehen. Angesichts der
gesamten Umstände und gestützt auf das entsprechende Rundschreiben
des Bundesamtes für Ausländerfragen und des Bundesamtes für
Flüchtlinge vom 21. Dezembers 2001 liege offensichtlich ein Härtefall vor.
Es sei im Hinblick auf künftige Steuern und Sozialabgaben zudem im
öffentlichen Interesse, seinen Aufenthalt im Kanton Bern zu legalisieren.
C. Mit einer Eingabe vom 13. Mai 2004 liess der Beschwerdeführer Erklärun-
gen von Drittpersonen nachreichen, die den Sachverhalt bestätigten.
D. In einem Schreiben vom 13. Juli 2004 wurden weitere Belege eingereicht
und gleichzeitig dargelegt, der Beschwerdeführer habe in der Zeit, in der
er sich ohne gültige Bewilligung in der Schweiz aufgehalten habe, seine
wahre Identität verheimlicht und häufig den Aufenthaltsort gewechselt.
E. Am 25. Januar 2006 liess der Migrationsdienst das Gesuch durch die Vor-
steherin der kantonalen Polizei- und Militärdirektion in befürwortendem
Sinne an die Vorinstanz weiterleiten zur Prüfung, ob eine Ausnahme von
der zahlenmässigen Begrenzung gestützt auf einen schwerwiegenden per-
sönlichen Härtefall gemäss Art. 13 Bst. f BVO angenommen werden kön-
ne.
F. Mit Schreiben vom 6. März 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass voraussichtlich nicht auf einen schwerwiegenden persönli-
chen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO geschlossen werden könne
und räumte ihm Gelegenheit zu abschliessenden Ausführungen ein. Die
lange Dauer einer illegalen Anwesenheit in der Schweiz sei für sich alleine
noch kein Kriterium für die Annahme eines Härtefalles, weil sonst der fort-
gesetzte Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften belohnt würde. Die
familiäre Situation unterscheide sich kaum von derjenigen vieler Landsleu-
te, die in ihrer Heimat mit ähnlichen Problemen konfrontiert seien. Eine be-
sonders enge Beziehung zur Schweiz könne nicht ausgewiesen werden.
3Auf der andern Seite unterhalte der Beschwerdeführer nach wie vor enge
Beziehungen zu seinem Heimatland, indem er dort seine Familie unterstüt-
ze. Er habe den grössten Teil seines bisherigen Lebens dort verbracht und
eine Wiedereingliederung dürfte - mit Hilfe seiner Familie und dank der in
der Schweiz erworbenen beruflichen Kenntnisse - nicht mit unüberwindba-
ren Hindernissen verbunden sein.
G. Der Beschwerdeführer machte von der ihm gewährten Möglichkeit zur Ge-
genäusserung Gebrauch und liess am 24. März 2006 durch seinen Rechts-
vertreter bei der Vorinstanz eine Stellungnahme einreichen, worin am ge-
stellten Antrag auf Härtefallregelung festgehalten wird. Der Migrations-
dienst des Kantons Bern sei als eigentliche Fachbehörde nach einlässli-
cher Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein schwerwiegender persönli-
cher Härtefall vorliege. Dem Schreiben der Vorinstanz sei demgegenüber
nichts Stichhaltiges zu entnehmen, was die Einschätzung der kantonalen
Behörde widerlegen würde. Im Gegenteil: Weite Teile des von der Vorins-
tanz wiedergegebenen Sachverhaltes seien schlicht falsch und der vorlie-
gende Einzelfall sei überhaupt nicht als solcher geprüft worden. Eine enge
Beziehung zur Schweiz könne angesichts des mittlerweile fünfzehnjähri-
gen Aufenthaltes nicht in Frage gestellt werden. Inzwischen sei die
Schweiz sogar zum einzigen und exklusiven Lebensmittelpunkt geworden,
habe er doch das Land seit zehn Jahren nicht mehr verlassen. Entspre-
chend könne auch nicht sein, dass er nach wie vor enge Beziehungen zu
seinem Heimatland unterhalte. Seine Verbindungen dorthin bestünden
schon lange nur noch in der Überweisung von Unterhaltsleistungen an sei-
ne Familie. Zwar treffe zu, dass er zwei Drittel seines bisherigen Lebens
im Kosovo verbracht habe. Die letzten fünfzehn Jahre in der Schweiz fie-
len aber schwer ins Gewicht, wenn es darum gehe, die Zumutbarkeit einer
Rückkehr und die Möglichkeit einer Reintegration zu beurteilen. Die Dauer
des Aufenthaltes in der Schweiz sei - egal ob legal oder illegal - ein mass-
gebliches Kriterium für das Vorliegen eines Härtefalles. Das habe auch
das Bundesgericht in seinem Urteil 2A.463/1997 klar festgehalten. Im Übri-
gen falle schon allein der Zeitraum, in dem er sich legal in der Schweiz
aufgehalten habe, lange aus und würde für sich allein die Annahme eines
Härtefalles rechtfertigen. Vorliegend bestehe ein gesetzwidriger Zustand
und es sei im öffentlichen Interesse, diesen durch Regelung des Aufent-
haltes zu beenden, wie dies auch der Kanton zum Ausdruck gebracht
habe.
H. Mit Verfügung vom 13. April 2006 verweigerte die Vorinstanz eine Ausnah-
me von der zahlenmässigen Begrenzung gestützt auf Art. 13 Bst. f BVO,
wobei die Begründung im Wesentlichen in der bereits mit Schreiben vom
6. März 2006 geäusserten Argumentation lag.
I. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) als der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz beantragen, die
Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2006 sei aufzuheben und es sei
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihn durch den Kanton Bern
zuzustimmen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz ver-
4neine zu Unrecht das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Här-
tefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO. Dass die Verweigerung der Aufent-
haltsbewilligung für ihn keine schwerwiegenden Konsequenzen hätte, sei
blanker Unsinn. Er wäre in diesem Fall gezwungen, weiterhin in der
Schweiz als Sans-Papier leben zu müssen, könnte keine Versicherungen
abschliessen, das Land nicht verlassen und auch sonst kein normales Le-
ben führen. Er müsste insbes. auf jeden rechtlichen Schutz verzichten und
wäre als rechtlose Person auf Gedeih und Verderben vom Wohlwollen sei-
ner Mitmenschen abhängig. Was die Dauer des bisherigen Aufenthaltes
anbelange, so würde allein schon deren legaler Teil (1991 bis 1995) mit
dem er eigentlich die Voraussetzungen für eine Umwandlung der Saison-
in eine Aufenthaltsbewilligung erfüllt gehabt hätte, die Annahme eines Här-
tefalles rechtfertigen. Enge Beziehungen zum ehemaligen Heimatland und
zur Familie bestünden längst nicht mehr. Er habe keine Ahnung, wie seine
Angehörigen lebten, wie es ihnen gehe und welche Pläne sie für die Zu-
kunft hätten. Die Behauptung, wonach die Familie im Falle einer Rückkehr
in den Kosovo helfen könnte, zeuge von Unkenntnis der wahren Verhält-
nisse im Kosovo, lasse die aktuelle familiäre Situation unberücksichtigt
und widerspreche allgemeiner Lebenserfahrung. Die einzigen aktenmässig
erstellten Fakten, nämlich sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz, sei-
ne enge Verbundenheit mit diesem Land, sowie seine hervorragende be-
rufliche und gesellschaftliche Integration würden von der Vorinstanz völlig
ignoriert. Die Vorinstanz halte sich bei ihrer Beurteilung auch nicht an die
von den zuständigen Bundesämtern im Dezember 2001 gemeinsam für
Sans-Papiers festgelegten Härtefallkriterien.
J. In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2006 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Dabei betonte sie, dass der positive Antrag
der kantonalen Ausländerbehörde die Frage des Härtefalls nicht präjudi-
ziere, sondern vielmehr Voraussetzung dafür sei, dass das BFM über das
Vorliegen eines solchen überhaupt befinde.
K. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 7. September 2006 an
den Anträgen und deren Begründung fest.
L. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit
rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen über die Ausnahme von der zahlenmä-
ssigen Begrenzung befunden wird, unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beurteilung der beim Inkrafttreten
des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der De-
5partemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig über Bewilligungen, sofern weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten (vgl. Art. 48 ff. VwVG), soweit die Frage der Ausnahme von der zahlen-
mässigen Begrenzung zur Diskussion steht. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist - entgegen der missverständlichen Formulierung
im Dispositiv der angefochtenen Verfügung - nicht die Zustimmung zur Er-
teilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung, sondern einzig die vorab
zu klärende Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines schwerwie-
genden Härtefalles von den Höchstzahlen erwerbstätiger Ausländer auszu-
nehmen ist.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129
II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken in erster Linie ein ausgewoge-
nes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der
ausländischen Wohnbevölkerung sowie eine Verbesserung der Arbeits-
marktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (Art. 1
Bst. a und c BVO). Zur Verfolgung dieses Zwecks stellt die Begrenzungs-
verordnung unter anderem eine Rekrutierungsordnung auf (vgl. Art. 8
BVO) und der Bundesrat legt Höchstzahlen für ausländische Personen
fest, die auf Bund und Kantone aufgeteilt werden (vgl. Art. 12 BVO). Die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich nur unter Wahrung
der Rekrutierungsprioritäten und Anrechnung an das kantonale Kontingent
möglich.
3.2 Bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls kann eine
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung im Sinne von Art. 13
6Bst. f BVO erfolgen. Diese Regelung zielt darauf ab, Ausländern die Anwe-
senheit in der Schweiz zu erleichtern, bei welchen sich die erwähnte Zu-
lassungsregelung infolge besonderer Umstände als Härte auswirken wür-
de. Aus dem Verordnungstext sowie aufgrund des Ausnahmecharakters
der Bestimmung ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung
eines Härtefalles restriktiv zu handhaben sind (BGE 130 II 39 E. 3
S. 41 f.). Der Betroffene muss sich in einer persönlichen Notlage befinden.
Das bedeutet, dass seine Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen
am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gestei-
gertem Masse in Frage gestellt sind, bzw. die Verweigerung einer Ausnah-
me von den Höchstzahlen für ihn schwere Nachteile zur Folge hätte. In-
dessen genügen eine langdauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene
Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich alleine nicht für die An-
nahme eines persönlichen Härtefalls. Vielmehr ist verlangt, dass die aus-
ländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von
ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land - insbes. ihrem Hei-
matstaat - zu leben; berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche
Beziehungen aufgeben zu müssen, die der Betroffene während seines
Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht
(BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. mit Hinweisen).
3.3 Zurecht weist die Vorinstanz darauf hin, dass rechtswidrige Aufenthalte bei
der Härtefallprüfung nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden können
wie legale Anwesenheiten, weil andernfalls die Missachtung der geltenden
Begrenzungsvorschriften in gewisser Weise nachträglich belohnt würde,
bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen Personen
geschaffen würde, die sich von allem Anfang an auf dem ordentlichen Weg
um den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bemühen. In Fällen illegalen
Aufenthaltes hat die zuständige Behörde jedoch zu prüfen, ob sich der Be-
troffene aus anderen Gründen (als der Dauer des solchermassen erwirkten
Aufenthaltes) in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet.
Dazu ist auf seine familiären Beziehungen in der Schweiz und im Heimat-
land sowie auf seine gesundheitliche und berufliche Situation, seine sozia-
le Integration etc. abzustellen. Schliesslich können - sofern gegeben -
auch besondere Verhaltensweisen der Behörden wie beispielsweise ein
nachlässiger Wegweisungsvollzug von Belang sein (BGE 130 II 39 E. 3
S. 41 f. mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem gemeinsamen
Rundschreiben der ehemaligen Bundesämter für Ausländerfragen und
Flüchtlinge vom 21. Dezember 2001 über die Praxis der Bundesbehörden
bei der Anwesenheitsregelung von Ausländerinnen und Ausländern in
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen, das durch das Rundschreiben
vom 17. September 2004 teilweise ersetzt und den in der Zwischenzeit er-
gangenen Bundesgerichtsentscheiden - insbes. BGE 130 II 39 - angepasst
wurde und das in der Zwischenzeit mit Rundschreiben vom 1. Januar 2007
eine erneute Anpassung erfahren hat (vgl. dazu BVGE 2007/16 E. 6.1 bis
6.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-300/2006 vom 22.
November 2007 E. 6).
73.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit elf Jahren illegal in der
Schweiz auf. Zuvor verweilte er während fünf Jahren regelmässig als Sai-
sonnier legal in der Schweiz. Wie weiter oben erwähnt, kann die Dauer
des illegalen Aufenthalts - entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers - für die Beurteilung des Vorliegens einer persönlichen Notlage nicht
positiv ins Gewicht fallen. Dies entspricht nicht nur der langjährigen Praxis
der Vorinstanz und des EJPD, sondern auch der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts (vgl. nebst BGE 130 II 39 etwa die Urteile des Bundesgerichts
2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006, 2A.96/2006 vom 27. März 2006,
2A.21/2006 vom 23. Februar 2006, 2A.55/2006 vom 7. Februar 2006,
2A.573/2005 vom 6. Februar 2006, 2A.578/2005 vom 3. Februar 2006,
2A.614/2005 vom 20. Januar 2006, 2A.10/2006 vom 18. Januar 2006,
2A.565/2005 vom 23. Dezember 2005, 2A.531/2005 vom 7. Dezember
2005, 2A.540/2005 vom 11. November 2005, 2A.192/2005 vom 2. Mai
2005, 2A.200/2005 vom 12. April 2005, 2A.171/2005 vom 22. März 2005,
2A.158/2005 vom 17. März 2005 und 2A.6/2004 vom 9. März 2004). Die
Praxis steht wie erwähnt auch nicht im Widerspruch zum vom Beschwer-
deführer zitierten Rundschreiben, vielmehr wird dort sogar darauf hinge-
wiesen. Demgegenüber betraf das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil
des Bundesgerichts 2A.463/1997 vom 23. Januar 1998 (publ. als BGE 124
II 110) eine völlig andere Konstellation: In jenem Fall ging es um einen
Ausländer, über dessen Asylgesuch nach zehn Jahren noch immer nicht
entschieden worden war und der sich dementsprechend legal in der
Schweiz aufhielt. Für Konstellationen wie der vorliegenden kann daher aus
jenem Entscheid nichts abgeleitet werden (so ausdrücklich auch das Bun-
desgericht im Urteil 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2). Anhalts-
punkte, wonach die kantonalen oder kommunalen Behörden den rechts-
widrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur Gesuchseinreichung
anfangs 2004 bewusst toleriert hätten, was zu seinen Gunsten zu würdi-
gen wäre, bestehen keine. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben durch regelmässige Umzüge und die Verwendung einer
falschen Identität z.B. für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder
zur Miete einer Wohnung einer Aufdeckung des illegalen Zustandes entge-
gengewirkt. Auch die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers als Sai-
sonnier sind nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Diese Aufent-
halte waren ihrer Natur nach nur vorübergehend, während der Lebensmit-
telpunkt stets im Heimatland verblieb. Die bisherige lange Anwesenheit
kann mit andern Worten nicht besonders ins Gewicht fallen und entspre-
chend sind an die übrigen Kriterien des Härtefalles keine reduzierten An-
forderungen zu stellen.
3.4.2 In beruflicher Hinsicht kann beim Beschwerdeführer durchaus von einer
gewissen Integration ausgegangen werden - zumindest, wenn langjährige
Schwarzarbeit in unterschiedlichen Branchen als Leistungsausweis aner-
kannt wird. Er konnte offenbar seinen Lebensunterhalt selbständig bestrei-
ten und zudem seine Familie im Kosovo unterstützen. Daneben spricht er
nach eigenen Angaben gut Deutsch. Abgesehen von der Missachtung
8fremdenpolizeilicher Vorschriften lässt sich den Akten auch nichts entneh-
men, was ihn in einem schlechten Licht erscheinen lassen würde. Diese
Integrationsleistungen erscheinen indessen auch bei wohlwollender Prü-
fung nicht derart aussergewöhnlich, dass sie ausreichen würden, um ge-
mäss bundesgerichtlicher Praxis eine persönliche Notlage im Sinne von
Art. 13 Bst. f BVO zu begründen. Dabei sind auch nicht etwa besondere
Kriterien im Zusammenhang mit Schwarzarbeit und beschränkter sozialer
Integration anwendbar, um der Situation der illegalen Anwesenheit Rech-
nung zu tragen (BGE 130 II 39 E. 5 S. 44 ff.). Von einer "hervorragenden"
gesellschaftlichen Integration, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt,
kann indessen keine Rede sein. So änderte der Beschwerdeführer wie be-
reits erwähnt sowohl seine Identität als auch regelmässig seinen Wohnort,
um in der Öffentlichkeit nicht aufzufallen. Wie trotzdem eine qualifizierte
gesellschaftliche Integration möglich gewesen sein soll, bleibt im Dunkeln.
Die den kantonalen Behörden vorgelegten Auskunftsschreiben stammen
denn auch einzig von Landsleuten des Beschwerdeführers.
3.4.3 Bezüglich der persönlichen Notlage bzw. den schwerwiegenden Konse-
quenzen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: Die Verweigerung
der Aufenthaltsbewilligung (die sich aus der Verweigerung einer Ausnah-
me von der zahlenmässigen Begrenzung ergeben würde) habe zur Folge,
dass er weiterhin als Sans-Papier illegal in der Schweiz leben müsse, nicht
ausreisen könne, keine Versicherung abschliessen und auch sonst kein
normales Leben führen könne. Dieser Argumentation des Beschwerdefüh-
rers kann nicht gefolgt werden. Bei der Frage nach schwerwiegenden Kon-
sequenzen können nur solche berücksichtigt werden, die sich aus einer
mit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Ausreise
aus der Schweiz ergeben. Aus einem weiteren illegalen Aufenthalt in der
Schweiz kann der Beschwerdeführer - wie bereits aus einem vorangegan-
genen - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Andere Gründe, welche die An-
nahme eines persönlichen Härtefalls rechtfertigen würden, macht der Be-
schwerdeführer allerdings keine geltend.
Den überwiegenden Teil seines Lebens hat der Beschwerdeführer in sei-
nem Heimatland verbracht. Dort leben seine Ehefrau und seine Kinder, mit
denen er im Rahmen des Möglichen Kontakt hält und die er finanziell un-
terstützt. Es mag zwar zutreffen, dass die wirtschaftlichen Perspektiven für
den Beschwerdeführer in seinem Heimatland weniger günstig sind als in
der Schweiz. Von diesem Umstand ist er jedoch nicht wesentlich stärker
betroffen als andere Landsleute, welche die Schweiz wieder verlassen
müssen.
3.5 Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte des vorliegenden
Einzelfalles muss festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die
Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von
Art. 13 Bst. f BVO nicht erfüllt sind. Was das behauptete öffentliche Inte-
resse an der Beendigung des unrechtmässigen Zustands betrifft, ist darauf
hinzuweisen, dass Art. 13 Bst. f BVO nicht dazu dient, den Aufenthalt von
Ausländern zu legalisieren, die sich zunächst lange Zeit unter Verstoss ge-
gen die ausländerrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz aufgehalten
9und gearbeitet haben (BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und E. 5.2 S. 45; Urteil
des Bundesgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2). Im Übri-
gen versucht der Beschwerdeführer auch hier, Vorteile aus der in Aussicht
gestellten weiteren Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung ab-
zuleiten. Dass das nicht angeht, versteht sich von selbst und bedarf keiner
weiteren Erläuterung.
4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der angefoch-
tenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt hat. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz
hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten werden kann.
5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 22. Juni 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Akten 2 211 374 retour)
- dem Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Philipp Mäder
Versand am: