B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3425/2013
Ur t e i l vom 2 9 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
CSS Kranken-Versicherung AG,
und 44 weitere Beteiligte,
alle vertreten durch tarifsuisse ag,
diese vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Kantonsspital Glarus AG,
vertreten durch Dr. iur. Eva Druey Just, Rechtsanwältin,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Glarus,
handelnd durch Departement Finanzen und Gesundheit,
Rathaus, 8750 Glarus,
Vorinstanz.
Gegenstand
KVG; Tariffestsetzung stationäre Spitalbehandlung
(RRB vom 14.05.2013).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 forderte das Departement Fi-
nanzen und Gesundheit des Kantons Glarus (nachfolgend: Departement)
die Tarifpartner im Bereich der stationären Akutsomatik auf, bis spätestens
31. Dezember 2011 ihre Tarifverträge zur Genehmigung durch den Regie-
rungsrat (vgl. Art. 46 Abs. 4 KVG [SR 832.10]) oder einen Antrag zur ho-
heitlichen Tariffestsetzung (vgl. Art. 47 Abs. 1 KVG) einzureichen (Akten
Vorinstanz [V-act.] 25).
A.b Die Kantonsspital Glarus AG (nachfolgend: Klinik oder Beschwerde-
gegnerin) teilte dem Departement mit Eingabe vom 23. Dezember 2011
mit, dass sie sich mit den Versicherern der Einkaufsgemeinschaft Hels-
ana/Sanitas/KPT (HSK) auf eine vertragliche Lösung geeinigt habe. Mit der
Einkaufsgemeinschaft tarifsuisse AG (nachfolgend: tarifsuisse) seien die
Tarifverhandlungen jedoch gescheitert, weshalb sie eine Tariffestsetzung
durch den Regierungsrat beantrage. Die Baserate (Fallpauschale für eine
Behandlung bei Schweregrad 1.0 gemäss der Tarifstruktur SwissDRG
[DRG = Diagnosis Related Groups]; im Folgenden: Basisfallwert oder
Baserate) sei, gleich wie in den Tarifverträgen mit den Versicherern der
HSK, auf CHF 9'750.- festzusetzen (V-act. 24).
A.c Im Namen von 48 Krankenversicherern beantragte tarifsuisse mit Ein-
gabe vom 28. Dezember 2011 namentlich, es sei für den stationären Be-
reich Akutsomatik der Klinik eine Baserate von CHF 9'011.- (inkl. Kosten
für die Umsetzung der Spitalfinanzierung sowie Anlagenutzungskosten)
festzusetzen (V-act. 23).
A.d Auf entsprechende Aufforderung des Departements reichte die Klinik
mit Schreiben vom 29. Februar 2012 weitere Unterlagen ein (V-act. 19).
A.e Die vom Departement zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene
Preisüberwachung empfahl dem Regierungsrat des Kantons Glarus (nach-
folgend: Regierungsrat), eine Baserate von maximal CHF 8'974.- zu ge-
nehmigen oder festzusetzen (Empfehlung vom 13. November 2012 [V-
act. 10]).
A.f Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 hielt die Klinik an ihren Anträgen fest
und reichte unter anderem die Ergebnisse des Benchmarkings (betreffend
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Daten 2011) des Vereins SpitalBenchmark sowie die Kosten- und Leis-
tungsdaten des Jahres 2011 zu den Akten. Aufgrund der Überführung des
Kantonsspitals Glarus in eine AG unterschieden sich die Kostendaten 2011
stark von denjenigen des Jahres 2010 und zeigten, dass ihr Antrag ge-
rechtfertigt sei (V-act. 4).
A.g Tarifsuisse schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2013
im Wesentlichen der Preisüberwachung an und beantragte deren Empfeh-
lung entsprechend, einen Basisfallwert von CHF 8'974.- festzusetzen (V-
act. 3).
B.
Am 14. Mai 2013 setzte der Regierungsrat mit Wirkung ab 1. Januar 2012
einen Basisfallwert von CHF 9'750.- fest (act. 1 Beilage [B] 1).
Zur Begründung führte er insbesondere aus, mit der per 1. Januar 2012
eingeführten neuen Spitalfinanzierung habe ein Wechsel von der Objekt-
zur leistungsorientierten Subjektfinanzierung stattgefunden. Um das rich-
tige Verhältnis zwischen Leistungen und deren Preise zu definieren, sei
eine Wirtschaftlichkeitsprüfung in Form eines Benchmarkings vorzuneh-
men. Die Tarifkalkulation der einzelnen Spitäler auf Basis der Kosten diene
in diesem System lediglich als Grundlage für das Benchmarking. Der kal-
kulierte, kostenbasierte Tarif entspreche daher nur im Ausnahmefall dem
Basisfallwert.
Bei der Ermittlung eines gesetzeskonformen Basisfallwertes gehe der Re-
gierungsrat zweistufig vor. In einem ersten Schritt werde ein kostenbasier-
ter Basisfallwert der Klinik berechnet. Obwohl die Kosten nach den Grunds-
ätzen der neuen Spitalfinanzierung nicht mehr massgebend seien, soll der
Basisfallwert berechnet werden, um einerseits Fragen der juristisch um-
strittenen Anwendbarkeit des Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV (SR 832.102) vor-
zubeugen und andererseits um eine Ausgangsbasis für das Benchmarking
zu erhalten. In einem zweiten Schritt werde dann der Basisfallwert mit ei-
nem Benchmark auf seine Wirtschaftlichkeit überprüft. Da der Klinik für die
bedarfsgerechte Spitalversorgung der Glarner Bevölkerung eine zentrale
Rolle zukomme, rechtfertige sich, den Benchmark beim 50. Perzentil fest-
zulegen. Weil der schweizweite Betriebsvergleich gemäss Art. 49 Abs. 8
KVG noch fehle und ein kantonsinternes Benchmarking mangels Ver-
gleichsspitäler nicht möglich sei, müsse auf andere Grundlagen abgestellt
werden. Der Regierungsrat treffe seinen Entscheid über den Benchmark
gestützt auf eine kritische Würdigung der Benchmarkings der beteiligten
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Tarifparteien und der Preisüberwachung. Weiter würden – im Sinne einer
zusätzlichen externen Verifikation – die Benchmarkings des Kantons Zü-
rich und der Einkaufsgemeinschaft HSK beigezogen.
C.
Mit Datum vom 14. Juni 2013 liess tarifsuisse im Namen der 45 im Rubrum
aufgeführten Krankenversicherer, vertreten durch Rechtsanwalt Vincent
Augustin, Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(act. 1):
"1. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus
vom 14./15.05.2013 (in der Rechtssache 2011-212) sei aufzuheben und
für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Be-
reich Akutsomatik der Kantonsspital Glarus AG gegenüber den Beschwer-
deführenden mit Wirkung ab 01.01.2012 ein Basisfallpreis inklusive Anla-
genutzungskosten nach SwissDRG, Schweregrad 1.0 von CHF 7'975.00,
eventualiter ein Basisfallpreis nach richterlichem Ermessen höchstens ge-
mäss Empfehlung der Preisüberwachung von CHF 8'974.00, festzuset-
zen.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Recht-
sache der Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts zurückzuverweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz."
Die Beschwerdeführerinnen rügten insbesondere eine Verletzung des
Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV, wonach ein Tarif höchstens die transparent aus-
gewiesenen Kosten decken dürfe. Betreffend den Antrag, der Basisfallwert
sei auf CHF 7'975.- festzusetzen, räumten sie ein, möglicherweise würden
dabei einzelne Einwendungen mehrfach vorgebracht, weshalb die tiefst-
mögliche Baserate irgendwo zwischen diesem Betrag und der Empfehlung
der Preisüberwachung liegen könnte. Die benchmarking-relevanten Be-
triebskosten seien aber in mehrfacher Hinsicht unrichtig berechnet worden
mit der Folge, dass der kalkulierte Basisfallwert (von CHF 9'808.-) erheb-
lich zu hoch ausgefallen sei. Bei korrekter Berechnung würde dieser bei
etwa CHF 8'000.- liegen, was als wirtschaftlich qualifiziert werden könne.
Sei dennoch ein Benchmarking vorzunehmen, sei festzuhalten, dass die
Vorinstanz die Benchmarkings der Preisüberwachung und der tarifsuisse
zu Unrecht verworfen habe. Insbesondere sei aber das Abstellen auf das
50. Perzentil mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nicht vereinbar.
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D.
Der mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 auf CHF 8'000.- festge-
setzte Kostenvorschuss (act. 2) ging am 1. Juli 2013 bei der Gerichtskasse
ein (act. 4).
E.
Die Beschwerdegegnerin liess, vertreten durch Rechtsanwältin Eva Druey
Just, am 17. Juli 2013 beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen abzuweisen
(act. 5). Zunächst sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen im
Verlaufe der Zeit (d.h. von der Verhandlungsphase zum erstinstanzlichen
Verfahren und nun im Beschwerdeverfahren) ihre Berechnungen in nicht
nachvollziehbarer Weise laufend nach unten korrigiert hätten. Das Vorge-
hen des Regierungsrates zur Tariffestsetzung sei nicht gesetzwidrig, son-
dern stehe im Einklang mit den Zielsetzungen der Gesetzesrevision. Weiter
wird begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zur
Tarifkalkulation und zum Benchmarking unzutreffend seien. Der von den
Beschwerdeführerinnen beantragte Basisfallwert wäre auch mit dem Ge-
bot der Billigkeit nicht zu vereinbaren.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2013, die
Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ge-
setz – abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 6).
Nicht einzutreten sei auf das Rechtsbegehren 1, soweit die Beschwerde-
führerinnen die Festsetzung des Basisfallwerts auf unter CHF 8'974 bean-
tragten, weil es sich dabei um ein neues, gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a KVG
unzulässiges Begehren handle. Weiter würden neue Tatsachen und Be-
weismittel vorgebracht, die ebenfalls nicht zulässig seien.
In materieller Hinsicht begründete die Vorinstanz erneut ihr Vorgehen zur
Tariffestsetzung und nahm zu den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 15. November 2013 wurde den Parteien mitgeteilt, dass
der im Verfahren C-1698/2013 (BVGE 2014/3) eingeholte Bericht der
SwissDRG AG vom 16. September 2013 (act. 8) zu den Akten genommen
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Seite 6
werde, und es wurde ihnen eine Kopie dieses Berichts zur Kenntnis zuge-
stellt. Weiter wurde die Preisüberwachung zur Stellungnahme eingeladen
(act. 9).
H.
Die Preisüberwachung erläuterte in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezem-
ber 2013 zunächst ihre Prüfmethodik bei SwissDRG-Baserates und nahm
generell zu den gegenüber dem Vorgehen der Preisüberwachung vorge-
brachten Einwänden sowie zum Bericht der SwissDRG AG Stellung. Bei
ihrer Berechnung des kalkulatorischen Basisfallwerts nahm sie eine Kor-
rektur vor (Rettungsdienst als Nebenbetrieb), hielt aber an ihrer Tarifemp-
fehlung vom 13. November 2012 fest (act. 10).
I.
Auf entsprechende Einladung des Gerichts nahm das Bundesamt für Ge-
sundheit BAG am 14. Februar 2014 Stellung. Das Amt schloss sich im We-
sentlichen den Ausführungen der Preisüberwachung an und vertrat die An-
sicht, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen (act. 12).
J.
Mit Datum vom 18., 19. und 26. März 2014 reichten die Parteien ihre
Schlussbemerkungen ein (act. 17-19).
J.a Die Vorinstanz bestätigte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde
und hielt im Wesentlichen an ihren Ausführungen im angefochtenen Be-
schluss und der Vernehmlassung fest.
J.b Die Beschwerdegegnerin hielt an ihrem Antrag fest und äusserte sich
zum Bericht der SwissDRG AG sowie zu den Stellungnahmen der Preis-
überwachung und des BAG.
J.c Auch die Beschwerdeführerinnen hielten an ihren Rechtsbegehren fest
und äusserten sich zum Bericht der SwissDRG AG sowie zu den Stellung-
nahmen der Preisüberwachung und des BAG.
J.d Mit Verfügung vom 29. April 2014 wurden die Schlussbemerkungen
den Parteien zur Kenntnis zugestellt.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2013 hat die Vorinstanz
gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann
gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind primäre Adressatinnen des angefoch-
tenen Beschlusses und ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzu-
treten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG; zur Überprü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei Tariffestsetzungsbe-
schlüssen siehe BVGE 2014/3 E. 1.4).
2.
Am 1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Änderung
vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per 1. Januar
2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung vollzogen (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfi-
nanzierung]). Der angefochtene Beschluss ist somit aufgrund des revidier-
ten KVG und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen.
2.1 Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzun-
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gen gemäss Bst. a-c erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen ge-
meinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung
entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien
gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Bst. e).
2.2 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Tarife und Preise wer-
den in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifver-
trag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zustän-
digen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Be-
messung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Die
Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine
qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung
zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Der Bundesrat kann
Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Ko-
ordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen
(Abs. 7).
2.3 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif-
vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat
(Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Ta-
rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billig-
keit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Kommt zwischen Leis-
tungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die
Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47
Abs. 1 KVG).
2.4 Art. 49 KVG trägt den Titel "Tarifverträge mit Spitälern". Obwohl sich
diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut (nur) an die Tarifparteien richtet,
sind die darin verankerten Grundsätze auch bei einer hoheitlichen Festset-
zung im Sinne von Art. 47 KVG zu beachten (BVGE 2014/3 E. 2.7).
2.4.1 Nach Abs. 1 des Art. 49 KVG vereinbaren die Vertragsparteien für die
Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pfle-
geleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus
(Art. 29) Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die
Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch
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einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pau-
schale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die
Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die
tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität ef-
fizient und günstig erbringen.
2.4.2 Die gestützt auf Art. 49 Abs. 2 KVG von den Tarifpartnern und den
Kantonen eingesetzte SwissDRG AG ist für die Erarbeitung und Weiterent-
wicklung der Tarifstruktur zuständig. Die Tarifstruktur und deren Anpassun-
gen sind vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 49 Abs. 2 Satz 5 KVG). Die
ab 1. Januar 2012 im akutsomatischen Bereich anwendbare Version 1.0
der Tarifstruktur SwissDRG wurde vom Bundesrat am 6. Juli 2011 geneh-
migt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 6. Juli 2011 "Bundesrat
genehmigt die neue Tarifstruktur SwissDRG").
2.4.3 Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Abs. 1 keine
Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehö-
ren insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regio-
nalpolitischen Gründen (Bst. a) sowie die Forschung und universitäre
Lehre (Bst. b).
2.4.4 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbe-
sondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Be-
triebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kos-
tenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Be-
urteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung
und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und
die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7 KVG).
2.4.5 Gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG ordnet der Bundesrat in Zusammenar-
beit mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern
an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spi-
täler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der
Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
2.5 Gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c KVV erlas-
sen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft
die Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Ta-
rifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken
C-3425/2013
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(Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf
keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind
diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an-
zuwenden.
3.
Streitig ist die vorinstanzliche Festsetzung eines Basisfallwerts für die leis-
tungsbezogenen und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhenden Fallpau-
schalen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 KVG). In zwei Grundsatzurteilen dazu
hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene auch im vorliegenden
Verfahren umstrittene Fragen beurteilt (BVGE 2014/3, Urteil des BVGer C-
2283/2013 vom 11. September 2014 [zur Publikation vorgesehen]).
3.1 Im System der neuen Spitalfinanzierung bilden die individuellen Kosten
eines Spitals die Grundlage für das Benchmarking beziehungsweise für die
Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten und der schwere-
gradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevanter Basiswert). Der Ba-
sisfallwert (Baserate) hat aber nicht diesen Kosten zu entsprechen, da kein
Kostenabgeltungsprinzip gilt. Die frühere – gestützt auf aArt. 49 Abs. 1
KVG entwickelte – Praxis zu den anrechenbaren Kosten ist nicht mehr an-
wendbar (BVGE 2014/3 E. 2.8.5). Effizienzgewinne von Spitälern (mit ei-
nem benchmarking-relevanten Basiswert unterhalb des gesetzeskonform
bestimmten Benchmarks) sind nicht unzulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4
und 2.9.5). Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV, wonach der Tarif höchstens die
transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken darf, ist in dem
Sinne gesetzeskonform auszulegen, dass es sich bei den "ausgewiesenen
Kosten der Leistung" nicht um die individuellen Kosten des Spitals, dessen
Tarif zu beurteilen ist, handelt, sondern um die Kosten des Spitals, welches
den Benchmark bildet (und an dessen Tarif sich die Spitaltarife gemäss
Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG zu orientieren haben; BVGE 2014/3 E. 2.10.1).
3.2 Die Preisbestimmung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG erfolgt aufgrund
eines Vergleichs mit anderen Spitälern, welche die versicherte Leistung in
der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Zur Ermittlung
und Auswahl dieser als Referenz massgebenden Spitäler ist ein Fallkos-
ten-Betriebsvergleich notwendig (C-2283/2013 E. 3.6). Im Urteil C-
2283/2013 wird dargelegt, welche Voraussetzungen zur Vergleichbarkeit
der Fallkosten idealtypisch gegeben sein müssen (E. 4) und welche dieser
Voraussetzungen noch fehlen beziehungsweise verbessert werden müs-
sen (E. 5).
C-3425/2013
Seite 11
3.3 Zu den Voraussetzungen, die fehlen beziehungsweise verbessert wer-
den müssen, gehören insbesondere die schweizweit durchzuführenden
Betriebsvergleiche zu Kosten (Art. 49 Abs. 8 KVG), die Vereinheitlichung
der Kosten- und Leistungsermittlung (Art. 49 Abs. 7 KVG) und die Verfei-
nerung der Tarifstruktur. Hinsichtlich der künftigen Preisbildung ist es un-
abdingbar, dass die Verpflichtung zur Erstellung der Betriebsvergleiche,
insbesondere hinsichtlich der Kosten, baldmöglichst umgesetzt wird. Auch
in der Einführungsphase ist jedoch eine auf die vom Gesetzgeber ange-
strebten Ziele ausgerichtete Preisbestimmung erforderlich. Den Tarifpart-
nern, Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden verbleibt die Möglich-
keit, ersatzweise auf möglichst aussagekräftige vorhandene Daten abzu-
stellen und erkannte Mängel mit sachgerechten Korrekturmassnahmen zu
"überbrücken". Vor diesem Hintergrund wird das Bundesverwaltungsge-
richt – zumindest in der Phase der Einführung der leistungsbezogenen Fall-
pauschalen – den Vorinstanzen bei der Umsetzung der Preisbildungsregel
nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise bei der Durchführung
des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum einzuräumen haben. Er-
scheint das Vorgehen der Vorinstanz als vertretbar, ist der Entscheid selbst
dann zu schützen, wenn andere Vorgehensweisen als besser geeignet er-
scheinen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu erreichen (C-
2283/2013 E. 5.4, vgl. auch BVGE 2014/3 E. 10.1.4).
3.4 Weiter prüfte das Gericht, welche Korrekturmassnahmen in einer Über-
gangsphase sachgerecht und vertretbar sein können (C-2283/2013 E. 6).
So kann beispielsweise die Auswahl einer repräsentativen Teilmenge
(Stichprobe) vertretbar sein, obwohl für den Betriebsvergleich idealerweise
von der Grundgesamtheit aller akutsomatischen Spitäler auszugehen wäre
(E. 6.1). Zur Bildung von Benchmarking-Gruppen (z.B. nach Spitalkatego-
rie) hat das Gericht unter anderem erwogen, eine solche stehe im Wider-
spruch zur Grundidee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten
Betriebsvergleichs (E. 6.6.1). Es stellte fest, dass für die zukünftige Ent-
wicklung in der Preisfindungspraxis die Kategorisierung wenig zielführend
sei, zumal bereits die Kategorienbildung Probleme verursache (E. 6.6.4).
Dennoch könne in einer Einführungsphase der Entscheid einer Kantonsre-
gierung, für spezielle Spitäler (z.B. Universitätsspitäler) auf einen eigenen
Betriebsvergleich abzustellen, geschützt werden (E. 6.6.6). Zudem ist bei
der Preisgestaltung unter Umständen der spezifischen Situation der Leis-
tungserbringer Rechnung zu tragen, so dass – ausgehend von einem Re-
ferenzwert – aus Billigkeitsgründen differenzierte Basisfallwerte verhandelt
oder festgesetzt werden müssen (vgl. dazu C-2283/2013 E. 6.8, siehe
auch E. 3.4 und E. 22.3 ff.).
C-3425/2013
Seite 12
3.5 Da mit dem Betriebsvergleich die Effizienz beurteilt werden soll, hat das
Benchmarking idealtypisch kostenbasiert und nicht aufgrund der verhan-
delten Preise zu erfolgen. Solange für einzelne Kantone verwertbare Kos-
tendaten fehlen, ist für eine Übergangsphase allenfalls auch die Orientie-
rung an festgesetzten oder genehmigten Tarifen anderer Spitäler zu tole-
rieren (vgl. zu den Voraussetzungen C-2283/2013 E. 6.7, vgl. auch BVGE
2014/3 E. 10.3.2).
4.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Basisfallwert aufgrund
eines Benchmarkings und nicht aufgrund der spitalindividuellen Fallkosten
festzusetzen. Zuzustimmen ist ihr auch darin, dass ein innerkantonales
Benchmarking nicht möglich war, da das Spital der Beschwerdegegnerin
als einzige innerkantonale Klinik auf der Glarner Spitalliste 2012 Akutsom-
atik figuriert (vgl. act. 6, Beilage 1). Zu prüfen ist im Folgenden, ob das von
der Vorinstanz gewählte Vorgehen – als Kompensation der noch fehlenden
Daten aus den Betriebsvergleichen im Sinne von Art. 49 Abs. 8 KVG – und
die Festsetzung auf dem 50. Perzentil zulässig sind.
4.1 Von den Verfahrensbeteiligten wird dazu Folgendes vorgebracht.
4.1.1 Die Beschwerdeführerinnen vertreten primär die (nicht zutreffende,
vgl. E. 3.1) Ansicht, der festgesetzte Tarif dürfe nicht über den spitalindivi-
duell kalkulierten Fallkosten liegen, und erachten eine Wirtschaftlichkeits-
prüfung angesichts einer (von tarifsuisse neu) kalkulierten Baserate von
ungefähr CHF 8'000.- als entbehrlich. Im Eventualstandpunkt bringen sie
sinngemäss vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Benchmarking der
tarifsuisse verworfen und sich auf dasjenige der HSK gestützt. Die Be-
schwerdeführerinnen kritisieren, im angefochtenen Beschluss werde nicht
transparent gemacht, welche Spitäler Eingang in den HSK-Benchmark ge-
funden hätten. Sowohl tarifsuisse als auch HSK hätten sich für das Bench-
marking auf eine breite Datenlage mit über 70 Spitälern gestützt; beide ent-
sprächen einem gesamtschweizerischen Benchmarking. Dennoch gäbe es
wesentliche Unterschiede. Anders als tarifsuisse habe HSK "Ausreisser-
Spitäler" und insbesondere Universitätsspitäler aus dem Vergleich ausge-
schlossen und die Zürcher Fallkosten gemäss Publikation der Zürcher Ge-
sundheitsdirektion (die Spitäler hätten keine Daten geliefert) berücksichtigt;
zudem würde HSK auch auf APDRG-Daten abstellen, obwohl diese im
SwissDRG-System irrelevant seien. Bei gleicher Wirtschaftlichkeitsgrenze
(bspw. beim 25. Perzentil) ergäben sich aber vergleichbare Resultate. Ent-
C-3425/2013
Seite 13
scheidend sei jedoch, dass tarifsuisse im Unterschied zu HSK eine Trans-
parenzbeurteilung vorgenommen habe. Weiter postuliere tarifsuisse nach
wie vor eine Tariffestsetzung höchstens auf einem Benchmark gemäss
25. Perzentil. Ein höheres Perzentil wiederspreche dem Grundsatz, dass
ein Tarif höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderli-
chen Kosten decken dürfe. Der Stellungnahme der Preisüberwachung (als
unabhängige Fachbehörde) hätte die Vorinstanz mehr Gewicht zumessen
müssen.
4.1.2 Im angefochtenen Beschluss führt die Vorinstanz aus, sie treffe ihren
Entscheid über den Benchmark gestützt auf eine kritische Würdigung der
Benchmarkings der beteiligten Tarifparteien und der Preisüberwachung.
Weiter würden – im Sinne einer zusätzlichen externen Verifikation – die
Benchmarkings des Kantons Zürich und der Einkaufsgemeinschaft HSK
beigezogen. Tarife sollten gemäss Art. 43 Abs. 6 KVG einerseits zwar mög-
lichst günstig sein, andererseits aber auch eine qualitativ hoch stehende
und zweckmässige gesundheitliche Versorgung gewährleisten. Der Klinik
komme für die bedarfsgerechte Spitalversorgung der Glarner Bevölkerung
eine zentrale Rolle zu, wie die Glarner Spitalliste 2012 "Akutsomatik" zeige.
Es rechtfertige sich daher, den Benchmark beim 50. Perzentil festzuset-
zen. Die von der Klinik geäusserte Kritik am Benchmarking der Preisüber-
wachung sei nachvollziehbar. Ein Benchmark auf Basis von "selber kalku-
lierten Baserates" von fünf ohne nähere Begründung als wirtschaftlich de-
klarierten Spitälern und deren Plausibilisierung anhand von Kleinspitälern
könne den methodischen Anforderungen an ein Benchmarking nicht genü-
gen. Am Benchmarking von tarifsuisse wird kritisiert, dass die Fallkosten
einen Abzug für Überkapazitäten enthielten und die Berechnung eines ge-
wichteten Durchschnitts auf der Basis von bereits auf den Quartilswert ni-
vellierten Basisfallwerten erfolge, was den Quartilswert noch weiter drücke.
Zudem könne dem Benchmarking von tarifsuisse nicht entnommen wer-
den, welcher Wert das 50. Perzentil bilde. Betreffend den von der Klinik
eingereichten Benchmark des Vereins SpitalBenchmark stellt die Vo-
rinstanz fest, dass sich dieser auf die Kostendaten des Jahres 2011 (und
nicht wie die übrigen auf 2010) stütze. Der von der Klinik mit der HSK ver-
einbarte (und betreffend tarifsuisse beantragte) Basisfallwert von CHF
9'750.- (inkl. Anlagenutzungskosten) würde hier noch in das erste Quartil
fallen. In Bezug auf das Benchmarking der Gesundheitsdirektion des Kan-
tons Zürich führt die Vorinstanz aus, bei einem Benchmark auf dem
50. Perzentil würde der Basisfallwert CHF 9'580.- betragen. Der von der
Klinik vereinbarte bzw. beantragte Tarif von CHF 9'750.- liege zwar höher,
jedoch immer noch innerhalb der Toleranzmarge von ± 2%. Zudem sei zu
C-3425/2013
Seite 14
beachten, dass der Zürcher Benchmark im Vergleich zu den Tariffestset-
zungen und -genehmigungen in der restlichen Schweiz eher tief angesetzt
scheine. Ergänzend beizuziehen sei sodann das Benchmarking der HSK,
welches methodisch nachvollziehbar sei. Dieses sei – wie dasjenige der
tarifsuisse – mit 79 einbezogenen Spitälern wesentlich breiter abgestützt
als das Benchmarking der Preisüberwachung. Ausgangsbasis für die
Preisverhandlungen der HSK bilde der Benchmark gemäss 40. Perzentil.
Würde der HSK-Benchmark beim 50. Perzentil festgesetzt, würde er inkl.
Anlagenutzungskosten CHF 9'759.- betragen. Zusammenfassend wird
festgehalten, dass das Benchmarking der Preisüberwachung den gesetz-
lichen Anforderungen nicht entspreche. Bei den Benchmarkings der ta-
rifsuisse, der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und der HSK sei
primär die Festsetzung des Benchmarks (auf dem 25. bzw. 40. Perzentil)
problematisch. Der von der Klinik beantragte Basisfallwert von CHF 9'750.-
liege sowohl beim Benchmark des Vereins SpitalBenchmark als auch bei
demjenigen der HSK unter dem 50. Perzentil. Beim Benchmark der Ge-
sundheitsdirektion des Kantons Zürich läge er innerhalb der Toleranz-
marge. Auf welcher Höhe er beim Benchmark der tarifsuisse zu liegen
käme, könne aufgrund der Daten nicht ermittelt werden. In anderen Kanto-
nen hätten die Kantonsregierungen aber Tarifverträge von tarifsuisse mit
einem Basisfallwert von über (Solothurner Spitäler AG) oder nahe (Kan-
tonsspital Obwalden) dem von der Klinik beantragten genehmigt. Es sei
daher davon auszugehen, dass tarifsuisse in diesen Fällen einen höheren
Basisfallwert als wirtschaftlich und gesetzeskonform erachtet habe. In der
Vernehmlassung (act. 6 Rz. 7) macht die Vorinstanz unter anderem gel-
tend, ein Benchmark auf dem 50. Perzentil entspreche den Empfehlungen
zur Wirtschaftlichkeitsprüfung der Schweizerischen Konferenz der kanto-
nalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren GDK (verabschiedet
durch den Vorstand der GDK am 5. Juli 2012; nachfolgend: GDK-Empfeh-
lungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung).
4.1.3 Die Beschwerdegegnerin lässt betreffend das Benchmarking der
Preisüberwachung auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren
und die Erwägungen der Vorinstanz verweisen. Insbesondere beharre sie
darauf, dass ein Benchmarking auf tatsächlichen, realen Werten beruhen
müsse. Der Benchmark der tarifsuisse sei nicht wegen fehlender Abstüt-
zung zu kritisieren, sondern weil die Benchmarkwerte auf dem Quartilswert
plafoniert und vorgängig Intransparenzabzüge vorgenommen worden
seien. Das Ergebnis des Benchmarkings würde dadurch verfälscht. Gene-
rell sei sie der Ansicht, dass eine Orientierung am Quartilswert zu tief sei.
C-3425/2013
Seite 15
Art. 49 Abs. 1 KVG verlange keine Orientierung an Billigstspitälern (act. 5
S. 13).
4.1.4 Die Preisüberwachung rechtfertigt ihre Methode des Benchmarkings
unter anderem damit, dass sie aus Kapazitätsgründen nicht jedes Jahr alle
Spitäler prüfen könne. Deshalb beruhe das von ihr vorgeschlagene Verfah-
ren weniger stark auf statistischen Kriterien als dasjenige der Krankenver-
sicherer, die jeweils mit allen Spitälern Verträge aushandelten. Hingegen
sei der Datenqualität ein hoher Stellenwert zugemessen worden, um Nach-
vollziehbarkeit und Objektivität zu garantieren. Die Auswahl der Referenz-
spitäler und der Fallkostenvergleich beruhten auf klaren Kriterien (vgl.
act. 10 S. 18 ff.). Obwohl in einem DRG-Abgeltungssystem eigentlich sys-
temfremd, habe sich die Preisüberwachung entschlossen, für das Jahr
2012 für Universitätsspitäler und Nicht-Universitätsspitäler ein separates
Benchmarking durchzuführen. Für die Startphase des SwissDRG-Systems
habe sie nicht eine maximal strenge, sondern eine relativ moderate Bench-
markingmethode vorgeschlagen. Mit dem Effizienzgebot nicht vereinbar
sei ein Benchmark auf dem 40. oder 50. Perzentil. Das Benchmarking der
HSK erachte sie als zu wenig ambitiös, dasjenige der tarifsuisse sei hinge-
gen ausreichend streng.
4.1.5 Das BAG hält insbesondere fest, die leistungsbezogenen Fallpau-
schalen seien namentlich zwecks optimalen Leistungsvergleichs einge-
führt worden und das wichtigste Instrument für den Abbau von Ineffizienzen
und zur Kostenoptimierung. Deshalb sei sicherzustellen, dass das Bench-
marking ausschliesslich aufgrund von OKP-Kosten erfolge. Ausserdem sei
zu bedenken, "dass die Festsetzung eines Benchmarks bei einem
Perzentil X ausschliesslich aussagt, dass X Prozent der Werte darunter
liegen. Das Perzentil selber sagt aber nichts darüber aus, wie gross die
Streuung dieser Werte ist beziehungsweise wie günstig und effizient eine
Leistung produziert werden kann. Der stationäre Spitaltarif orientiert sich
an der Entschädigung der effizienten und günstigen Spitäler (Art. 49 Abs. 1
KVG). In diesem Sinne gehen wir davon aus, dass das Abstellen beispiels-
weise auf das 40. Perzentil aller (bzw. aller innerkantonalen) Spitäler für
die Auswahl des Benchmarkspitals den Anforderungen des KVG nicht ge-
nügt" (act. 12 S. 7).
4.2 Die Vorinstanz hat ihre Auswahl der zu berücksichtigenden Benchmar-
kings insbesondere damit begründet, dass diese – im Unterschied zum
Benchmarking der tarifsuisse – die Bestimmung des 50. Perzentils zulies-
sen. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob eine Festsetzung des
C-3425/2013
Seite 16
Benchmarks auf dem 50. Perzentil mit den Grundsätzen des KVG verein-
bar ist.
4.2.1 Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG orientieren sich die Spitaltarife an
der Entschädigung jener Spitäler, welche die tarifierte obligatorisch versi-
cherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen.
Weder das KVG noch die gestützt darauf erlassenen Verordnungen legen
fest, an welchem Massstab die Effizienz zu messen ist.
4.2.2 Durch Perzentile (Hundertstelwerte) wird eine Rangliste in hundert
gleich grosse Teile (1%-Segmente) zerlegt (vgl. THOMAS BENESCH, Schlüs-
selkonzepte zur Statistik, 2013, S. 28). Wie das BAG zutreffend ausführt,
sagt eine Festsetzung des Benchmarks beispielsweise beim 40. Perzentil
nichts darüber aus, wie gross die Streuung der Werte in der Rangliste ist.
Eine solche Festsetzung bestimmt lediglich den Wert, der die unteren 40%
von den oberen 60% trennt. Das BAG begründet indessen nicht, weshalb
es "das Abstellen beispielsweise auf das 40. Perzentil aller (bzw. aller in-
nerkantonalen) Spitäler" als KVG-widrig betrachtet und macht insbeson-
dere keine Angaben dazu, wie seiner Ansicht nach der richtige Effizienz-
massstab zu bestimmen wäre.
4.2.3 Laut den GDK-Empfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung soll der
Benchmark die bestehenden, zahlreichen Unsicherheiten beim System-
wechsel der Spitalfinanzierung berücksichtigen und so gesetzt werden,
dass die Versorgungssicherheit nicht gefährdet werde, aber auch die wett-
bewerblichen Elemente des Systems gefördert würden. "Je nach Gewich-
tung der verschiedenen Faktoren dürfte im Übergang zur neuen Spitalfi-
nanzierung die Festsetzung eines Benchmarks zwischen dem 40. und dem
50. Perzentil des in den Vergleich einbezogenen Tarifbandes den verschie-
denen Interessen am ehesten gerecht werden" (Empfehlung 10).
4.2.4 Im Urteil C-2283/2013 hat das Bundesverwaltungsgericht den Ent-
scheid des Regierungsrates des Kantons Zürich, den Benchmark auf dem
40. Perzentil festzusetzen, angesichts des erheblichen Ermessensspiel-
raums, welcher der Kantonsregierung zuzugestehen ist, als vertretbar er-
achtet (E. 10.3). Aus den Materialien konnte geschlossen werden, dass die
ständerätliche Gesundheitskommission (SGK), welche Satz 5 in Art. 49
Abs. 1 KVG eingefügt hat, zwar eine gute Effizienz, nicht jedoch die Best-
leistung als Massstab betrachtet hat (E. 10.2.1 m.H.). Für einen eher stren-
gen Massstab sprechen insbesondere das mit der Gesetzesrevision unter
anderem angestrebte Ziel der Kostenstabilisierung und der Umstand, dass
C-3425/2013
Seite 17
die KVG-Spitaltarife nicht Ergebnis eines wirksamen Wettbewerbs sind.
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass ein Systemwechsel bei der Spi-
talfinanzierung erfolgt ist, eine Objektfinanzierung nicht mehr zulässig ist,
und ein allzu strenger Massstab – insbesondere in der Einführungsphase
– die Finanzierung systemnotwendiger Spitäler und damit die Versor-
gungssicherheit gefährden könnte (C-2283/2013 E. 10.2.2-10.2.4).
4.2.5 Im Anhörungsverfahren zur Umsetzung der Spitalfinanzierung auf
Verordnungsstufe (Teilrevisionen der KVV und der Verordnung vom 3. Juli
2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler,
Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung [VKL, SR
832.104]) hatten verschiedene Akteure ‒ insbesondere die GDK ‒ vorge-
bracht, die zentrale Frage der Preisfindung sei nach wie vor offengeblie-
ben, und beantragten, die KVV mit einer entsprechenden Bestimmung zu
ergänzen (wobei sich der von der GDK vorgeschlagene Art. 59c Abs. 2bis
KVV nicht konkret zur Festlegung des Effizienzmassstabes äusserte). Die
GDK kritisierte namentlich, dass der KVV-Entwurf keinerlei Aufschluss dar-
über gäbe, mit welchen Mechanismen und auf welchem Niveau eine An-
gleichung der Preise in den kommenden Jahren erfolgen sollte. Sowohl für
die Leistungserbringer als auch für die Finanzierer müsse Rechtssicherheit
geschaffen werden. Verschiedene Kantone schlossen sich mit Nachdruck
dem Antrag der GDK an. Die Kantone Thurgau und Zürich beantragten zu-
dem eine konkretere Bestimmung zum Preisfindungsmechanismus; darin
sollte unter anderem der Grundsatz des 40. Perzentils für den Benchmark
verankert werden (vgl. GDK, Detaillierte Stellungnahme vom 8. April 2008
S. 7 f.; BAG, Bericht zu den Ergebnissen der Anhörung zur Änderung der
KVV und der VKL vom September 2008, insb. S. 96 ff.).
4.2.6 Aus der Tatsache, dass nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der
Bundesrat als Verordnungsgeber davon abgesehen haben, den
massgebenden Effizienzmassstab näher zu konkretisieren, kann geschlos-
sen werden, dass – jedenfalls in der Einführungsphase – den Tarifparteien
und Kantonen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum einge-
räumt werden sollte, um den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen
sowie allfällige negative Auswirkungen eines Entscheides frühzeitig be-
rücksichtigen und erforderliche Korrekturmassnahmen beschliessen zu
können. Es dürfte kaum die Meinung des Gesetz- oder Verordnungsgebers
gewesen sein, dass das Bundesverwaltungsgericht den für alle Spitäler
"richtigen" Effizienzmassstab ermitteln und festlegen kann und soll.
C-3425/2013
Seite 18
Im Übrigen wäre die gerichtliche Festsetzung eines bestimmten – für die
Tarifparteien und die Kantone verbindlichen – Perzentils zurzeit auch des-
halb nicht sachgerecht, weil einerseits noch keine Betriebsvergleiche im
Sinne von Art. 49 Abs. 8 KVG vorliegen (und insbesondere zum Zeitpunkt
der vorinstanzlichen Tariffestsetzung noch nicht vorlagen) und weitere Vo-
raussetzungen für den Vergleich der Fallkosten noch verbessert werden
müssen (vgl. E. 3.2 und 3.3). Andererseits sind die zur Verfügung stehen-
den Benchmarkings der verschiedenen Akteure nach unterschiedlichen
Methoden durchgeführt worden. Je nachdem, ob beispielsweise Universi-
tätsspitäler und/oder sehr kleine Spitäler und Geburtshäuser in den Ver-
gleich einbezogen oder ausgeschlossen werden, verändert sich der Wert
des Perzentils X erheblich. Einen wesentlichen Einfluss hat zudem der un-
terschiedliche Umgang mit qualitativ mangelhaften Kosten- und Leistungs-
daten der Spitäler (bspw. normative Abzüge, Nichtberücksichtigung der
Spitäler mit unzureichenden Daten). Schliesslich ist auch von Bedeutung,
ob das Perzentil anhand der Anzahl Spitäler, der Anzahl Fälle oder anhand
des Case Mix bestimmt wird. Darauf ist später (E. 4.3) näher einzugehen.
4.2.7 Zur Argumentation der Vorinstanz, wonach dem Spital der Beschwer-
degegnerin für die Versorgungssicherheit eine zentrale Rolle zukomme,
weshalb sich die Festsetzung des Benchmarks beim 50. Perzentil rechtfer-
tige, ist Folgendes zu bemerken: Grundsätzlich kann beim Entscheid über
den Effizienzmassstab auch das Kriterium der Versorgungssicherheit nicht
völlig ausser Acht gelassen werden (vgl. E. 4.2.4 in fine). Problematisch ist
aber, wenn mit Blick auf ein einzelnes Spital eine Anhebung erfolgt. Die
Festsetzung eines bestimmten Perzentils darf nicht zum Ziel haben, den
Tarif eines einzelnen Spitals zu erhöhen, um dessen Kosten zu decken,
weil im System der neuen Spitalfinanzierung der Grundsatz der Kostenab-
geltung nicht mehr anwendbar ist (vgl. E. 3.1 sowie BVGE 2014/3 E. 2.8
ff.). Erscheint der Kantonsregierung mit Bezug auf ein einzelnes Spital eine
höhere Vergütung gerechtfertigt, ist vielmehr zu prüfen, ob – nach Abzug
der Kosten für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (Art. 49 Abs. 3 KVG)
– spitalspezifische Besonderheiten allenfalls nachweisbar höhere Kosten
verursachen und damit einen höheren Tarif rechtfertigen (vgl. C-2283/2013
E. 6.8 und E. 22.3 ff.). Soweit die Vorinstanz hingegen im ersten Jahr nach
Einführung der neuen Spitalfinanzierung einen grosszügigeren Effizienz-
massstab anwenden wollte, um dem Spital etwas mehr Zeit einzuräumen,
um sich den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen, ist dies nicht
grundsätzlich unzulässig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht einfach ein
Tarif festgesetzt wird, der den kalkulierten spitalindividuellen Fallkosten
C-3425/2013
Seite 19
entspricht, sondern – wie vorliegend – vom Spital zusätzliche Anstrengun-
gen zu unternehmen sind, um mit dem festgesetzten Tarif kostendeckend
arbeiten zu können.
4.3 Die Frage, ob die Festsetzung des Benchmarks beim 50. Perzentil
noch im Ermessen einer Kantonsregierung liegt, oder ob damit deren (er-
heblicher, vgl. E. 3.3) Ermessensspielraum überschritten wird, lässt sich
nicht allgemein beantworten. Die Bestimmung des Perzentils X allein sagt
noch wenig darüber aus, wie streng der Effizienzmassstab tatsächlich ge-
setzt wird, solange von den Akteuren verschiedene, nach ganz unter-
schiedlichen Methoden erstellte Benchmarkings angewendet werden (vgl.
oben E. 4.2.6). Wie stark das Perzentil X je nach gewählter Methode vari-
ieren kann, wird nachfolgend am Beispiel des Benchmarkings der ta-
rifsuisse (bzw. anhand der diesem Benchmarking zugrunde liegenden Da-
ten) aufgezeigt. Zuvor ist jedoch auf die von tarifsuisse angewendete Me-
thode einzugehen.
4.3.1 In ihr Benchmarking einbezogen hat tarifsuisse 74 Spitäler. Auf der
Grundlage der von den Spitälern eingereichten Kosten- und Leistungsda-
ten 2010 hat sie pro Spital je eine "kalkulatorische Baserate 1.0" mit und
eine ohne nichtuniversitäre Bildung berechnet. Für diese "kalkulatorische
Baserate 1.0" berücksichtigte tarifsuisse die nach ihrer Ansicht "anrechen-
baren Kosten" exkl. Investitionskosten, wobei sie – in Anlehnung an die
frühere Praxis beziehungsweise an die Praxis der Preisüberwachung – ins-
besondere normative Abzüge für die Kosten der Forschung und der univer-
sitären Lehre, zum Teil auch für Überkapazitäten vornahm; auf einen In-
transparenzabzug vor dem Benchmarking verzichtete sie jedoch. Weiter
legte sie für den Benchmark das 25. Perzentil (bzw. das erste Quartil) fest
und korrigierte die über dem Quartilswert liegenden "kalkulierten Basera-
tes" auf den Quartilswert hinunter ("nivellierte Baserate"). Anschliessend
ermittelte sie aus den Werten aller Spitäler beziehungsweise Spitalgruppen
den gewichteten Durchschnitt. Dazu wurde die "nivellierte Baserate" mit
dem Case Mix (Summe der Kostengewichte aller Fälle eines Spitals) mul-
tipliziert und daraus über alle Spitäler der Durchschnitt berechnet. Dies
ergab einen gewichteten Benchmark von 8'533.- (exkl. nichtuniversitäre
Bildung). Für die Tarifverhandlungen wurden zusätzlich zu den Anlagenut-
zungskosten von pauschal 10% spitalindividuell die ausgewiesenen Kos-
ten für nichtuniversitäre Bildung hinzugerechnet (vgl. zum Ganzen: Beilage
zu V-act. 23).
C-3425/2013
Seite 20
4.3.2 Mit den "nivellierten Baserates" sollte laut tarifsuisse gewährleistet
werden, dass nur Kosten für eine wirtschaftliche Leistungserbringung im
Benchmarking berücksichtigt werden. Das Benchmarking dient jedoch ge-
rade dazu, die Kosten für eine wirtschaftliche Leistungserbringung zu er-
mitteln. Für einen sachgerechten Betriebsvergleich sind daher auch die
Kosten von Spitälern, welche die Leistungen nicht wirtschaftlich erbringen,
relevant (C-2283/2013 E. 4.9.6 und E. 15.1.2). Der Benchmark muss so-
weit möglich auf den effektiven beziehungsweise möglichst realitätsnahen
Fallkosten der in den Vergleich einbezogenen Spitäler ermittelt werden
(vgl. C-2283/2013 E. 4.5 und E. 6.4, BVGE 2014/3 E. 9.2.1). Die von ta-
rifsuisse gewählte Methode zur Bestimmung des Benchmark-Wertes ent-
spricht daher nicht Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG.
4.3.3 Aufgrund der Daten, die dem tarifsuisse-Benchmarking zugrunde lie-
gen, lässt sich aufzeigen, wie stark die Methodenwahl den Benchmark-
Wert beim Perzentil X beeinflusst. Die in der nachfolgenden Tabelle aufge-
führten Vergleichszahlen beruhen auf der Zahlenreihe "kalkulatorische
Baserate 1.0" inkl. nichtuniversitäre Bildung (nuB) und nicht – wie das
Benchmarking von tarifsuisse – auf der Reihe "kalkulatorische Baserate
1.0" exkl. nuB, weil diese einige (offensichtliche) Fehler enthält (bei einigen
Spitälern ist die "kalkulatorische Baserate 1.0" exkl. nuB wesentlich höher
als diejenige inkl. nuB). Verglichen werden die Referenzwerte (d.h. inkl.
Anlagenutzungskosten), wenn der Benchmark beim 25., 40. und 50.
Perzentil nach einer der drei nachfolgend beschriebenen Methoden ermit-
telt wird. Für das 25. Perzentil kann zudem der Referenzwert (allerdings
ohne nuB) nach der von tarifsuisse gewählten Methode mit einer Nivellie-
rung der Fallkosten in den Vergleich einbezogen werden.
Für alle drei Varianten werden die Fallkosten der 74 Spitäler (Datenreihe
"kalkulatorische Baserate 1.0" inkl. nuB) aufsteigend sortiert.
1. Variante: Das Perzentil X wird ausgehend von der Anzahl Spitäler ermit-
telt, d.h. der Benchmark wird bei dem Spital gesetzt, welches in der Rei-
henfolge nach Fallkosten dem Perzentil X entspricht (z.B. 25. Perzentil
beim 19. Spital). Die Fallkosten kleiner Spitäler und Kliniken mit tieferem
Case Mix Index haben das gleiche Gewicht wie diejenigen grosser Spitäler
mit komplexeren Fällen (Tabelle: Anzahl Spitäler).
2. Variante: Das Perzentil X wird nicht mit Bezug auf die Anzahl Spitäler,
sondern auf das Total der Fälle ermittelt (Tabelle: Anzahl Fälle).
3. Variante: Berücksichtigt werden nicht nur die Anzahl Fälle, sondern auch
deren Kostengewichte. Das Perzentil X wird mit Bezug auf die Summe der
Kostengewichte aller Spitäler ermittelt (Tabelle: Case Mix).
C-3425/2013
Seite 21
Grundmenge 25. Perzentil 40. Perzentil 50. Perzentil
1. Anzahl
Spitäler
9'499 9'809 9'888
2. Anzahl Fälle 9'849 10'211 10'221
3. Case Mix 9'875 10'211 10'221
Referenzwert tarif-
suisse (exkl. nuB)
9'386 - -
4.3.4 Wie die Tabelle zeigt, variiert der Benchmark-Wert innerhalb des
25. Perzentils je nach Methode fast gleich stark wie zwischen dem 25. und
dem 50. Perzentil. Im vorliegenden Fall hätte die Vorinstanz auch argu-
mentieren können, der von ihr festgesetzte Basisfallwert von CHF 9'750.-
liege – bei Bestimmung des Perzentils ausgehend von den Fällen oder vom
Case Mix – unterhalb des 25. Perzentils beziehungsweise unterhalb des
40. Perzentils, wenn das Perzentil ausgehend von der Anzahl Spitäler be-
stimmt wird. Für die (zukünftige) Ermittlung des Referenzwertes im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG ist deshalb nicht nur vorauszusetzen, dass
gesamtschweizerische Vergleiche der nach einer einheitlichen Methode er-
mittelten schweregradbereinigten Fallkosten (vgl. Art. 49 Abs. 8 KVG, C-
2283/2013 E. 4.3 ff.) vorliegen, sondern auch die Festlegung des Bench-
marks aufgrund einer einheitlichen Methode erfolgt.
4.3.5 Vorliegend erweist sich daher der Entscheid des Regierungsrates
nicht bereits deshalb als KVG-widrig, weil er für den Benchmark das
50. Perzentil festgelegt hat.
4.4 In einem weiteren Schritt zu beurteilen ist das konkrete Vorgehen der
Vorinstanz zur Festsetzung des Basisfallwerts, namentlich ihre Auswahl
und Würdigung der verschiedenen Benchmarkings. Für ihren Festset-
zungsentscheid hat sie sich auf die Benchmarkings der HSK, des Kantons
Zürich und des Vereins SpitalBenchmark gestützt; die Benchmarkings der
Preisüberwachung und der tarifsuisse erachtete sie hingegen als metho-
disch ungenügend.
4.4.1 Soweit die Vorinstanz die von tarifsuisse angewendete Methode zur
Bestimmung des Benchmark-Wertes, insbesondere die Nivellierung der
C-3425/2013
Seite 22
kalkulatorischen Baserates, kritisierte und deshalb nicht auf den Bench-
mark-Wert von 8'533.- abstellte, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. oben
E. 4.3.2). Gestützt auf die dem Benchmarking von tarifsuisse zugrunde lie-
genden Daten hätte die Vorinstanz – wie in E. 4.3 aufgezeigt – jedoch ei-
nen Fallkostenvergleich vornehmen können. Dies hätte zum Ergebnis ge-
führt, dass der von ihr in Aussicht genommene Basisfallwert von
CHF 9'750.- beim 36. Perzentil liegt (sofern das Perzentil anhand der Spi-
täler bestimmt wird, andernfalls würde er beim 16. bzw. beim 19. Perzentil
liegen). Es bestand daher kein Anlass, das Benchmarking von tarifsuisse
in seiner Gesamtheit zu verwerfen.
4.4.2 Nachvollziehbar ist die Kritik der Vorinstanz am Benchmarking der
Preisüberwachung. Dieses beruht auf einer Auswahl von fünf Spitälern aus
der ganzen Schweiz, deren spitalindividuell kalkulierte Fallkosten von der
Preisüberwachung als wirtschaftlich beurteilt wurden. Wie das Bundesver-
waltungsgericht im Urteil C-2283/2013 festgestellt hat, fehlt bei dieser Prüf-
methode ein Vergleich zur Grundgesamtheit, und es ist nicht erkennbar, ob
die von der Preisüberwachung erhobene Stichprobe die Gesamtheit der
wirtschaftlich arbeitenden Spitäler ausreichend repräsentiert. Weiter ist
nicht erkennbar, welcher Massstab der Effizienz bezogen auf die Grundge-
samtheit angewendet wurde. Bezüglich der Repräsentativität und Transpa-
renz weist die von der Preisüberwachung gewählte Methode erhebliche
Mängel auf. Gleiches gilt auch für die von ihr gewählte Methode der Kos-
tenermittlung (C-2283/2013 E. 9.2 m.H.).
4.4.3 Das von der Vorinstanz beigezogene Benchmarking des Kantons Zü-
rich weist – trotz einiger Mängel – insgesamt eine gute Qualität auf (C-
2283/2013 E. 6 ff. und E. 17). Daher ist nicht zu beanstanden, dass sie
dieses bei ihrem Entscheid berücksichtigt hat. Zu den vorinstanzlichen Er-
wägungen, der Zürcher Benchmark scheine im Vergleich zu den Tariffest-
setzungen und -genehmigungen in der restlichen Schweiz eher tief ange-
setzt, ist jedoch festzuhalten, dass das Benchmarking soweit möglich kos-
tenbasiert erfolgen soll (C-2283/2013 E. 6.7 und E. 12). Ein Preisbench-
marking kann nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Voraussetzun-
gen sachgerecht sein. Dabei wäre insbesondere zu prüfen, wie weit bei der
Gestaltung der Vergleichstarife Verhandlungsspielräume beansprucht wur-
den, ob spitalindividuelle Besonderheiten berücksichtigt wurden, und ob
diese auch für das zu beurteilende Spital gleichermassen zutreffen (C-
2283/2013 E. 6.7, Urteil des BVGer C-4190/2013 vom 25. November 2014
E. 3.3.3). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil betreffend
C-3425/2013
Seite 23
Tariffestsetzungen im Kanton Zürich zum Einwand der Beschwerdeführe-
rin, die zürcherischen Spitäler wiesen im gesamtschweizerischen Vergleich
niedrige Fallkosten auf, erwogen, eine solche Aussage könne mangels ge-
samtschweizerischen Betriebsvergleichen weder zahlenmässig belegt
noch geprüft werden (C-2283/2013 E. 9.5). Im Übrigen ist die vorinstanzli-
che Würdigung der Benchmarkings des Kantons Zürich und des Vereins
SpitalBenchmark jedoch nicht zu beanstanden.
4.4.4 Als nachvollziehbar erachtet hat die Vorinstanz das Benchmarking
der HSK. Soweit die Beschwerdeführerinnen rügen, im angefochtenen
RRB würde nicht transparent gemacht, welche Spitäler Eingang in das
Benchmarking der HSK gefunden hätten, ist auf die Beschwerdebeilage
Nr. 6 zu verweisen, die als "Berücksichtigte Benchmark-Spitäler HSK/ta-
rifsuisse/Preisüberwachung mitsamt Zusatzblatt Merkmale Benchmark
HSK bzw. Vergleich tarifsuisse" bezeichnet wird. Daraus sowie aus der Be-
schwerdebeilage Nr. 7 (Datenreihe HSK) und den Ausführungen zu Über-
einstimmungen und Unterschieden der Benchmarkings von HSK und ta-
rifsuisse wird deutlich, dass den Beschwerdeführerinnen nicht nur die von
der HSK in das Benchmarking einbezogenen Spitäler, sondern auch die
Rahmenbedingungen dieses Benchmarkings weitgehend bekannt waren.
Weiter stellen die Beschwerdeführerinnen fest, dass das HSK-Benchmar-
king mit über 70 Spitälern – wie das Benchmarking von tarifsuisse – auf
einer breiten Datengrundlage beruhe. Dass HSK hinsichtlich der teilweise
ungenügenden Datenqualität der Spitäler eine andere Strategie gewählt
hat als tarifsuisse, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz das HSK-Benchmar-
king nicht hätte berücksichtigen dürfen. Gleiches gilt für den Ausschluss
von Universitätsspitälern beziehungsweise von Ausreisser-Spitälern (vgl.
C-2283/2013 E. 6, insbes. E. 6.6.4). Die Vorinstanz hat das HSK-Bench-
marking als methodisch nachvollziehbar bezeichnet und nicht behauptet,
es erfülle alle Anforderungen an ein KVG-konformes Benchmarking. Da ihr
kein schweizweites Benchmarking zur Verfügung stand, das den Anforde-
rungen nachgewiesenermassen besser entsprochen hätte, ist nicht zu be-
anstanden, dass sie das HSK-Benchmarking für ihren Entscheid beigezo-
gen hat.
4.4.5 Das Vorgehen der Vorinstanz, das Fehlen eines gesamtschweizeri-
schen Betriebsvergleichs nach Art. 49 Abs. 8 KVG mit dem Beizug ver-
schiedener, ihr zur Verfügung stehender Benchmarkings zu kompensieren
(vgl. oben E. 3.3), ist angesichts der damals (d.h. bis Mai 2013) in einem
kleinen Kanton zur Verfügung stehenden Entscheidgrundlagen grundsätz-
lich sachgerecht. Damit konnte sie auch dem Umstand Rechnung tragen,
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dass im Zeitpunkt ihres Entscheides noch kein Benchmarking vorlag, wel-
ches die Anforderungen vollumfänglich erfüllte (vgl. oben E. 4.3.4; C-
2283/2013 E. 4 ff.). Allerdings hätte die Vorinstanz auch die dem Bench-
marking von tarifsuisse zugrunde liegenden Daten berücksichtigen und ei-
nen Fallkostenvergleich vornehmen können. Dass die Vorinstanz darauf
verzichtet hat, lässt ihren Entscheid jedoch nicht als rechtwidrig erschei-
nen. Der festgesetzte Basisfallwert von CHF 9'750.- für ein Spital, bei wel-
chem nicht spitalindividuelle Besonderheiten tariferhöhend berücksichtigt
wurden (vgl. C-2283/2013 E. 6.8 und E. 22.3 ff.), erscheint aber hoch. Dies
gilt jedenfalls im Vergleich zu den gerichtlich bestätigten Basisfallwerten für
die Spitäler der Stadt Zürich Triemli und Waid, welche vom Regierungsrat
des Kantons Zürich um CHF 270.- tiefer auf CHF 9'480.- festgesetzt wor-
den waren. Dennoch ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihren Tariffest-
setzungsbeschluss mit Blick auf die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele
gefällt hat und sich dafür auf möglichst aussagekräftige Daten stützte (vgl.
oben E. 3.3). Der vorinstanzliche Entscheid dürfte zwar an der Grenze des
Ermessensspielraums liegen, welcher einer Kantonsregierung zuzugeste-
hen ist, kann für das erste Jahr nach Einführung der neuen Spitalfinanzie-
rung aber toleriert werden.
4.4.6 Der vorliegende Fall zeigt mit aller Deutlichkeit, wie dringlich einer-
seits die Umsetzung der in Art. 49 Abs. 8 KVG verankerten Verpflichtung,
schweizweite Betriebsvergleiche (namentlich zu den Kosten) zu erstellen,
und andererseits verbindliche Vorgaben zur Benchmarking-Methode sind.
In diesem Zusammenhang ist eine der wesentlichen Zielsetzungen der
KVG-Revision zur Spitalfinanzierung, die Förderung des Wettbewerbs zwi-
schen den Spitälern, in Erinnerung zu rufen. Aufgrund des verstärkten
Wettbewerbs sollten sich die Tarife der Spitäler nach einer gewissen Zeit
angleichen. Als zentrale Voraussetzung für das Spielen des Wettbewerbs
bzw. eine Angleichung der Tarife erachtete der Gesetzgeber die Herstel-
lung von Transparenz und Vergleichbarkeit (vgl. BVGE 2014/3 E. 2.8.3
m.w.H.). Ohne aussagekräftige Betriebsvergleiche und ohne Vorgaben zur
einheitlichen Ermittlung und Beurteilung der Effizienz einzelner Spitäler,
lässt sich das Ziel der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung indessen kaum
verwirklichen. Der Erlass von Ausführungsbestimmungen zum KVG fällt in
die Kompetenz des Bundesrates (vgl. Art. 96 KVG). Nur wenn der Verord-
nungsgeber binnen angemessener Frist keine Regelungen zum Bench-
marking erlassen sollte, könnte das Bundesverwaltungsgericht gehalten
sein, im Rahmen seiner Rechtsprechung die wesentlichen Grundsätze
festzulegen. Nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen ist die
Verpflichtung des Bundesrates, in Zusammenarbeit mit den Kantonen,
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schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern anzuordnen und deren
Ergebnisse zu publizieren. Das Gericht kann lediglich an den Bundesrat
appellieren, den in Art. 49 Abs. 8 KVG verankerten Auftrag baldmöglichst
zu erfüllen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid, den
Basisfallwert auf CHF 9'750.- festzusetzen, geschützt werden kann. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu
prüfen, ob es sich beim Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen, wo-
nach der Basisfallwert auf CHF 7'975.- festzusetzen sei, um ein unzulässi-
ges neues Begehren im Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG handelt.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführerinnen die Verfah-
renskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet
sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessfüh-
rung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG; zur
Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl. BVGE 2010/14
E. 8.1.3). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf
CHF 8'000.- festzusetzen. Der Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu entnehmen.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdegegnerin als obsie-
gende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Ent-
schädigung ist, da keine Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten
festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und den Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Unter Berücksichtigung des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von
CHF 8'000.- (einschliesslich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) ange-
messen.
Der obsiegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
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6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 8'000.- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Der Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung zu Lasten der Be-
schwerdeführerinnen in der Höhe von CHF 8'000.- (inkl. Auslagenersatz
und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2011-212; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Kopie zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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