B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3435/2019
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch lic. iur. Nadeshna Ley, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 28. Mai 2019).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 28. Mai 2019 das Leistungsgesuch vom
15. Juni 2018 (Eingang: 1. Juni 2018) von A._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführer) mit der Begründung abgewiesen hat, es liege keine einen
Rentenanspruch begründende Invalidität vor (IV-act. 1, 41),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Nadeshna
Ley, mit Eingabe vom 4. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und beantragt hat, die Verfügung vom 28. Mai 2019 sei
aufzuheben, die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zur Vervollständigung
der Abklärungen, namentlich zur Einholung eines polydisziplinären medizi-
nischen Gutachtens zurückzuweisen und sodann sei eine Rente nach
Massgabe der Abklärungsergebnisse zuzusprechen (act. 1),
dass der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2019
einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht am 10. Septem-
ber 2019 beglichen hat (act. 2 und 4),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. November 2019 (act. 6)
mit Verweis auf die Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 von
Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des regiona-
len ärztlichen Dienstes Rhône (RAD), die Gutheissung der Beschwerde,
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sa-
che an die Verwaltung beantragt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 31 VGG [SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. b
IVG [SR 831.20]) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59
ATSG [SR 830.1], Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]), die Beschwerde
frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss geleistet wor-
den ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. B._______ in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 – auf
deren Basis die Vorinstanz vernehmlassungsweise die Anträge auf Gut-
heissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache gestellt hat – nach
Überprüfung der medizinischen Unterlagen ausgeführt hat, beim Versi-
cherten bestehe eine chronische mittelgradige depressive Episode, aber
im Gutachten der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt seien die
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Standardindikatoren nicht angewendet worden und liessen sich auch auf-
grund der anamnestischen Angaben nicht ausreichend beantworten, wes-
halb eine Begutachtung in der Schweiz vorgenommen werden solle,
dass Dr. B._______ in der Beilage I seiner Stellungnahme vom 14. Okto-
ber 2019 präzisiert hat, die polydiziplinäre Begutachtung sei in den Fach-
bereichen der Orthopädischen Chirurgie/Traumatologie des Bewegungs-
apparates, der Physikalischen Medizin/Rehabilitation und der Psychiat-
rie/Psychotherapie durchzuführen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die Gutheissung der Be-
schwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache i. S. der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung be-
antragt hat,
dass vorliegend keine weiteren Gründe ersichtlich sind und sich auch aus
den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die der Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz gemäss dem gemeinsamen Antrag der Parteien nach der
Rechtsprechung von BGE 137 V 210 entgegenständen,
dass vorliegend eine Begutachtung in den Fachdisziplinen Orthopädische
Chirurgie/Traumatologie des Bewegungsapparates, Physikalische Medi-
zin/Rehabilitation und Psychiatrie/Psychotherapie angezeigt ist,
dass die Entscheidung, ob neben den genannten Fachdisziplinen auch
noch weitere Spezialisten beigezogen werden, dem pflichtgemessen Er-
messen der Gutachter zu überlassen ist, zumal es primär ihre Aufgabe ist,
aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu-
chungen zu befinden (Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008
E. 6.3.1),
dass mit der interdisziplinären Begutachtung sichergestellt werden kann,
dass alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus je-
weils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem
Gesamtergebnis ausgedrückt werden (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44,
E. 2.1; Urteil des BVGer C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1),
dass die beauftragten Sachverständigen letztverantwortlich sind, einerseits
für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten
Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Ab-
klärung (BGE 139 V 349 E. 3.2 f.),
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dass – um eine vollständige und umfassende Beurteilung des Gesund-
heitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermögli-
chen – die Durchführung der interdisziplinären medizinischen Begutach-
tung in der Schweiz unumgänglich ist, zumal die Abklärungsstelle mit den
Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein
muss (Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Ur-
teile des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016 E. 5.2 und C-329/2014
vom 8. Juli 2015 E. 5.3.1 je mit Hinweis auf C-4677/2011 vom 18. Oktober
2013 E. 3.6.3),
dass vorliegend keine Gründe, welche eine Begutachtung in der Schweiz
als unverhältnismässig erscheinen liessen, ersichtlich sind,
dass im Weiteren die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtun-
gen in der Schweiz nach dem Zufallsprinzip (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) er-
folgt und dies im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt,
dass nach neuer Ermittlung des vollständigen medizinischen Sachverhalts
die Vorinstanz auch abzuklären hat, ob und in welchem Ausmass der Be-
schwerdeführer zufolge seines Gesundheitszustandes auf dem ihm nach
seinen Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu-
mutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (Urteil des BGer
9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3),
dass dabei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver-
dienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stel-
len sind (Urteile des BGer 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2
und 9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des EVG I 349/01 vom
3. Dezember 2003 E. 6.1) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Per-
son nach der Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schaden-
minderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Ver-
hältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei
gutem Willen ausüben könnte (Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. Au-
gust 2011 E. 5.2 m.H.),
dass deshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefoch-
tene Verfügung vom 28. Mai 2019 aufzuheben und die Sache zur erneuten
Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem Beschwerdeführer
noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 [e
contrario] und Abs. 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer entsprechend der von ihm geleistete Kosten-
vorschuss im Betrag von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten
ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des als
notwendig zu erachtenden Aufwandes – eine Parteientschädigung von
Fr. 2'800.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird entsprechend dem gemeinsamen Antrag der Par-
teien gutgeheissen, die Verfügung vom 28. Mai 2019 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der von ihm geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.- nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13.11.2019, Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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