Abtei lung II I
C-3436/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3436/2007
Sachverhalt:
A.
X._______, Staatsangehöriger des Kosovo, beantragte erstmals am
16. Juni 2004 ein Visum für einen Besuchsaufenthalt bei seiner im
Kanton Zürich lebenden Schwester. Gegen die Ablehnung dieses
Gesuchs erhob X._______ Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD). Dieses wies die Beschwerde mit
Entscheid von 19. Oktober 2004 ab.
Am 27. März 2006 ersuchte X._______ bei der Schweizerischen Ver-
tretung in Pristina ein weiteres Mal um Erteilung einer Einreisebewilli-
gung, diesmal zwecks Verbleib bei seiner schweizerischen Ehefrau,
welche er am 4. März 2006 geheiratet hatte. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich wies das Gesuch am 6. November 2006 ab. Es gelang-
te zum Schluss, dass der Gesuchsteller eine Scheinehe eingegangen
war und demzufolge keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen
konnte.
Das aktuelle und hier zu beurteilende Einreisegesuch von X._______
stammt vom 27. März 2007. Als Grund hierfür nannte er, ebenso wie
beim ersten Gesuch vom 16. Juni 2004, einen Besuchsaufenthalt bei
seiner Schwester Y._______.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin
Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen
und sich gegen die Einreise von X._______ ausgesprochen hatte,
wies die Vorinstanz dessen Gesuch vom 27. März 2007 ab. In ihrer
Verfügung vom 1. Mai 2007 begründete sie den ablehnenden
Entscheid damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter
anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als ge-
sichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ur-
sprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahl-
reichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Tou-
risten- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich ei-
gentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Ge-
suchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zu-
wanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Ihm oblägen in seiner
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Heimat auch keine zwingenden beruflichen, gesellschaftlichen oder
familiären Verpflichtungen, welche das vorgängig beschriebene Risiko
entsprechend gering erscheinen liessen. Zwingende Gründe für eine
Einreise in die Schweiz seien ebensowenig ersichtlich.
C.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 7. Mai 2007 Beschwer-
de, die bei der Schweizer Vertretung in Pristina eingereicht und von
dieser am 9. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er
macht geltend, dass er in seiner Heimat verwurzelt sei. Dies ergebe
sich daraus, dass er mit seinen Eltern zusammen lebe, welche auf
seine Unterstützung angewiesen seien. Er arbeite gelegentlich als
Friseur und erhalte durch die Vermietung eines Geschäfts monatlich
400 Euro. Zudem habe sein Vater eine monatliche Rente von 40 Euro.
Er versichere, dass er die Schweiz nach Ablauf des Visums wieder
verlassen und keine Aufenthaltsbewilligung beantragen werde. Er wolle
in der Schweiz lediglich drei bis vier Wochen Ferien mit den hiesigen
Familienangehörigen verbringen, auch wenn dies natürlich nicht als
zwingender Besuchsgrund angesehen werden könne.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2007 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus.
E.
Mit Verfügung vom 29. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt ver-
streichen.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig be-
urteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 50 – 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E.
1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
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[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
4. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
5.
Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und
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unterliegt aufgrund seiner Nationalität den allgemeinen Einreise-
voraussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der
gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
gen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu
überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse
im Herkunftsland der gesuchstellenden Person und unter Berücksichti-
gung ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien
Entscheid getroffen hat.
5.1 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unter-
stützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation, und die Arbeits-
losigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Er-
werbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen.
Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen
Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in
Anbetracht dessen, dass für die Zukunft ein massiver Rückgang bei
den Hilfsgeldern zu erwarten ist, sind auch die wirtschaftlichen Per-
spektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief
lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits
bei 37 Prozent (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist der
Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter
günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu
können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sol-
len in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über
50 Prozent der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Aus-
land leben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeits-
erklärung des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrations-
aufkommen der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswan-
derungswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz
als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort
besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven
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Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher
Bestimmungen.
5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremden-
polizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu
einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.3 Der Beschwerdeführer ist 37 Jahre alt. Eigenen Angaben zufolge
ist er verheiratet, was aber offensichtlich auf die am 4. März 2006
geschlossene Scheinehe zurückzuführen ist und somit nicht für eine
eheliche Verantwortung im Heimatland spricht. Ansonsten hat der
Beschwerdeführer zu den dortigen familiären Verhältnissen lediglich
dargelegt, dass er mit seinen Eltern zusammenlebe und dass diese
auf seine Unterstützung angewiesen seien. Angesichts des Umstands,
dass er sich noch im Jahr zuvor mittels Familiennachzug um unbe-
fristeten Aufenthalt in der Schweiz bemüht hat, erscheint diese Be-
hauptung jedoch nicht glaubhaft.
5.4 Dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlich guten Verhältnissen
lebt, ist ebensowenig vorstellbar. Zum einen würde der behauptete aus
Geschäftsvermietung erzielte Mieterlös von 400 Euro deutlich mehr als
einem durchschnittlichen Monatseinkommen entsprechen; zum ande-
ren kann ebensowenig geglaubt werden, dass sich X._______ durch
gelegentliche Berufstätigkeit als Friseur eine ausreichende Existenz-
grundlage geschaffen hat. Immerhin ist die Schweizerische Vertretung
beim ersten Einreisegesuch vom 16. Juni 2004 von dessen Arbeits-
losigkeit ausgegangen; im nachfolgenden Entscheid vom 19. Oktober
2004 hat das EJPD zudem festgehalten, dass die Angaben zur Be-
rufstätigkeit als Coiffeur widersprüchlich seien und dass unklar bleibe,
wo genau der Beschwerdeführer arbeite, aber auch, ob er angestellt
oder selbständig erwerbstätig sei. Das aktuelle Beschwerdevorbringen
vom 7. Mai 2007 lässt diese Klarheit ebenfalls vermissen. Es ist daher
auch im vorliegenden Fall anzunehmen, dass X._______ nicht in wirt-
schaftlich derart gefestigten und vorteilhaften Verhältnissen lebt, dass
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eine besondere Gewähr für die anstandslose Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt besteht.
5.5 Dass der Beschwerdeführer das beantragte Einreisevisum miss-
brauchen könnte, ist insbesondere auch im Hinblick auf seinen fehl-
geschlagenen Versuch, mittels Scheinehe ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu erlangen, nicht unwahrscheinlich, geht doch daraus her-
vor, dass er für einen Verbleib in der Schweiz auch unlautere Mittel
anzuwenden bereit ist. Dementsprechend hat sich X._______ in seiner
Beschwerde vom 7. Mai 2007 auch nicht zu seinen früheren Einreise-
gesuchen geäussert, da er offensichtlich davon ausgegangen ist, dass
diese nicht aktenkundig seien. Stattdessen enthält sein jetziges Vor-
bringen lediglich Angaben, die einer genaueren Überprüfung nicht
standhalten. Vor diesem Hintergrund kann seiner Zusicherung, er
werde nach Ablauf des Visums wieder in seine Heimat zurückkehren,
kein Glauben geschenkt werden.
6.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c
aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
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Ruth Beutler Barbara Haake
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