B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3438/2014
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-3438/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren 1980, ist Staatsange-
hörige von Senegal. Am 12. März 2014 beantragte sie bei der schweizeri-
schen Botschaft in Dakar die Erteilung eines Schengen-Visums, um ihre in
der Schweiz mitsamt Familie lebende Schwester zu besuchen. Die Vertre-
tung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass die finan-
ziellen Mittel der Gesuchstellerin nicht ausreichend seien und der behaup-
tete Aufenthaltszweck fragwürdig erscheine.
B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 18. März 2014 erhob
A._______, Schwager und Gastgeber der Gesuchstellerin, Einsprache, die
vom Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) – nach Durchführung kan-
tonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 5. Juni 2014 abgewiesen wurde.
Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einem
Land, in dem grosse Teile der Bevölkerung in schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnissen lebten. Infolgedessen bestehe ein starker Zuwanderungs-
druck, und das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rück-
kehr müsse als grundsätzlich sehr hoch eingeschätzt werden. Von dieser
generellen Einschätzung sei im vorliegenden Fall nicht abzuweichen. Die
ledige und kinderlose Gesuchstellerin sei nicht erwerbstätig und helfe nur
im gemeinschaftlichen Haushalt ihrer Geschwister mit. Damit habe sie
keine besonderen Verpflichtungen, die das Risiko einer nicht fristgerechten
und anstandslosen Wiederausreise gering erscheinen liessen. Auch der
Gastgeber könne ihre rechtzeitige Rückkehr nicht garantieren.
C.
Am 15. Juni 2014 richtete A._______ an das BFM ein Wiedererwägungs-
gesuch, welches unter Hinweis auf die noch laufende Beschwerdefrist an
das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Am 10. Juli 2014
übersandte A._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine als Be-
schwerde bezeichnete Rechtsmitteleingabe. Mit ihr beantragt er die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die von seinem Gast gewünschte
Ausstellung eines Schengen-Visums für die Dauer von 90 Tagen, eventu-
aliter für die Dauer von 60 oder nur 30 Tagen. Zudem sei die Möglichkeit
eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu prüfen.
C.a Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Auslandsvertre-
tung in Dakar habe die Voraussetzungen für die Visumserteilung nicht um-
fassend abgeklärt und sei weder auf seine eigene Situation als Gastgeber
C-3438/2014
Seite 3
noch auf die individuelle Situation der Gesuchstellerin eingegangen. Ähn-
lich verhalte es sich bei der schematisch wirkenden Abweisung der Ein-
sprache. Auch sei man nicht auf seine verschiedenen schriftlichen Zusatz-
erklärungen und Bemühungen um persönliche Stellungnahme eingegan-
gen. Aus alledem ergebe sich, dass sowohl sein eigener als auch der An-
spruch seines Gastes auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Auf das
weitere Vorbringen des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Erwägun-
gen eingegangen werden.
C.b In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer vor allem geltend,
seine Schwägerin habe im Heimatland sehr wohl familiäre Verpflichtungen,
sei sie doch, entgegen der Behauptungen der Vorinstanz, Mutter einer
Tochter und kümmere sich um den gemeinschaftlichen Haushalt ihrer Ge-
schwister und die Erziehung ihrer Neffen. Ihr Verantwortungsgefühl ihnen
gegenüber hindere sie daran, die Einreisebewilligung für eine Verlänge-
rung ihres Aufenthalts in der Schweiz zu missbrauchen. Der geplante Be-
such solle ihr vielmehr die Möglichkeit geben, eine Zeitlang am hiesigen
Familienleben und Alltag teilzunehmen, nicht zuletzt auch deshalb, weil ein
solcher Kontakt für seine 2-jährige Tochter und seine Ehefrau bedeutsam
sei. Demgegenüber wäre ein Besuch bei der in Senegal lebenden Familie
seiner Ehefrau kaum lohnenswert, nicht zuletzt wegen der Kosten, der
grossen Distanz und der dort während der hiesigen Sommerferien herr-
schenden Regenzeit. Die seiner Schwägerin verweigerte Einreise stelle
demzufolge einen Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK
geschützte Familienleben dar.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2014 beantragt die Vor-instanz
unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung
der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung der Verfügung rechtfertigen könnten.
E.
Ein Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 12. September 2014 zur Kenntnisnahme übersandt. Gleichzeitig
wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
C-3438/2014
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 23. September 2014 hat der Beschwerdeführer geltend
gemacht, seine Schwägerin arbeite seit anfangs September 2014 Vollzeit
in einer Fischverarbeitungsfabrik. Er ersuche, insbesondere auch aufgrund
dieser neuen Tatsache, um Einladung zu einer mündlichen Verhandlung,
um über seine persönliche Situation und die seines Gastes Auskunft zu
geben. Hierzu teilte ihm das Gericht am 2. Oktober 2014 mit, dass er wei-
tere Anliegen schriftlich vortragen könne, eine entsprechende Stellung-
nahme, um nicht als verspätet zu gelten, allerdings in nächster Zeit erfol-
gen müsse. Hierauf hat der Beschwerdeführer verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer, der am Einspracheverfahren teilgenommen
hat, ist gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG beschwerdelegitimiert. Auch die
weiteren, unter Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG genannten Voraussetzun-
gen liegen in seinem Fall vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs.
4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die
C-3438/2014
Seite 5
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise
bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt
sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer senega-
lesischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Perso-
nenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent-
haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwen-
dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur so-
weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-
weichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Insbesondere haben sie glaubhaft zu machen, dass
sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederaus-
C-3438/2014
Seite 6
reise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates
vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw.
SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl.
zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c
SGK).
5.
In formeller Hinsicht hat der Beschwerdeführer gegen die angefochtene
Verfügung eingewendet, diese sei – zumal bereits die Auslandsvertretung
in Dakar die Voraussetzungen der Visumserteilung nicht umfassend abge-
klärt habe – unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen.
Anders als der Beschwerdeführer meint, bedeutet der Anspruch auf recht-
liches Gehör jedoch nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen Vorbringen
der betroffenen Personen schriftlich auseinandersetzen muss.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesver-
waltungsverfahren aus Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl ver-
schiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Darunter fällt u.a.
das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG),
das für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund steht und den Be-
troffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes
C-3438/2014
Seite 7
sichert. Ihnen kommt der Anspruch zu, sich hierzu vorgängig zu äussern
und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu
erhalten. In ihrem Entscheid darf sich die Behörde allerdings auf die we-
sentlichen Punkte beschränken und braucht nicht auf alle der Partei erheb-
lich erscheinende Aspekte einzugehen (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit
Hinweisen). Die Begründungspflicht, ausdrücklich geregelt in Art. 35 VwVG
und Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wird hierdurch nicht
verletzt; wichtig ist nur, dass der Betroffene die Tragweite des Entscheid
erkennt und diesen sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
Über diese Anforderungen geht der vom Beschwerdeführer zitierte Art. 6
EMRK, der das Recht auf ein faires Verfahren statuiert, nicht hinaus (vgl.
FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK in: Waldmann/Weissenberger, Pra-
xiskommentar VwVG, 2009, Art. 35 N 3).
5.2 Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Behörde aus Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 37 BZP (SR 273) auch keine Verpflichtung, alles und jedes, was
für den Betroffenen wünschbar wäre, abzuklären. Vielmehr bedient sie sich
nur derjenigen Beweismittel, die ihr zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von be-
antragten Beweisvorkehren kann sie absehen, wenn der Sachverhalt, den
eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Festste-
hendes bewiesen werden soll, wenn bereits von vornherein gewiss ist,
dass der angebotene Beweis keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu
vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eige-
ner Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, N. 536 f. m.H.; zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. auch BGE 136
I 229 E. 5.3).
5.3 Die insoweit beschränkte Pflicht der Behörde zur Beweiserhebung und
entsprechenden Begründung ihres Entscheids bestimmt somit auch den
Rahmen des zu gewährenden rechtlichen Gehörs. In diesem Sinne relati-
vieren sich die Behauptungen des Beschwerdeführers, der sowohl die ei-
gene Situation als auch die seines Gastes nicht genügend gewürdigt sieht
und den Verzicht auf zusätzlich von ihm angebotene Beweise beanstandet.
Diese Einwände sind unbegründet, brauchten doch die vom Beschwerde-
führer insoweit erwähnten Gegebenheiten nicht weiter abgeklärt zu wer-
den, weil sie von der Auslandsvertretung und der Vorinstanz entweder nicht
in Frage gestellt wurden oder aber nicht zu neuen Erkenntnissen geführt
hätten. Dies gilt für den Hintergrund der Einladung, die soziale Einbindung
C-3438/2014
Seite 8
der Gesuchstellerin in ihrer Heimat, die finanziellen Verhältnisse der Betei-
ligten und die Situation der Gastgeberfamilie; all diese Umstände liegen
der angefochtenen Verfügung mit zugrunde, wobei die irrtümlich angenom-
mene Kinderlosigkeit der Gesuchstellerin nicht von entscheidendem Be-
lang ist (hierzu unten E. 7.2).
5.4 Festzuhalten ist damit, dass die angefochtene Verfügung ohne Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist.
6.
6.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da Senegal in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuchstellerin der
Visumspflicht.
6.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet
und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als
auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vor-
dergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch
lediglich Prognosen getroffen werden.
6.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreise-
gesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten,
dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellen-
den Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche o-
der familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
gekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben,
das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinausgehenden Ver-
bleibs als hoch eingeschätzt werden.
7.
C-3438/2014
Seite 9
7.1 Senegal ist eine Präsidialdemokratie, die sich am französischen Vorbild
orientiert und sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen
auszeichnet. Die Wirtschaft ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fische-
rei und Dienstleistungen bestimmt, wobei letztere vor allem das Finanzwe-
sen, die Telekommunikation und Immobilen betreffen und den wichtigsten
Wachstumsbereich darstellen. Dennoch arbeiten fast 80 Prozent der Be-
schäftigten in der Landwirtschaft, in der nicht selten Kleinbetriebe mit noch
traditionellen Techniken anzutreffen sind. Dementsprechend – und trotz der
anderweitigen Wachstumspotentiale – ist der Anteil der in Armut lebenden
Menschen hoch und lag im Jahr 2011 bei knapp 47 Prozent (Quelle:
> Aussen- und Europapolitik > Länderinforma-
tionen > Senegal > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, jeweiliger Stand: März
2014, besucht im Januar 2015). Aufgrund dieser Situation kann davon aus-
gegangen werden, dass bei Personen im jüngeren und mittleren Alter der
Wunsch nach Emigration, nicht zuletzt um die eigene finanzielle Existenz
zu sichern, stark verbreitet ist.
7.2 Die Gesuchstellerin ist 34 Jahre alt und unverheiratete Mutter einer
Tochter. Sie lebt in einer Grossfamilie, in der sie sich laut Angaben des
Beschwerdeführers um den gemeinschaftlichen Haushalt ihrer Geschwis-
ter und um die Erziehung ihrer Neffen kümmert. Auch wenn der Beschwer-
deführer das Gegenteil betont, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass
die familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin ihre Rückkehr ins Hei-
matland gewährleisten würden. Vielmehr macht die von ihr beabsichtigte
Besuchsdauer von 90 Tagen (vgl. Visumsgesuch) deutlich, dass ihre Ge-
schwister für diesen relativ langen Zeitraum anderweitige Betreuungsmög-
lichkeiten finden können. Auch der Umstand, dass sie nicht mit ihrer eige-
nen Tochter zusammenlebt, sondern diese, so der Beschwerdeführer, im
Haushalt ihrer Eltern "zurückliess" (vgl. S. 11 der Beschwerdeschrift) zeigt,
dass ihre unbestritten vorhandenen familiären Bindungen nicht zwangsläu-
fig mit räumlicher Nähe einhergehen. Von daher spielt es im Ergebnis keine
Rolle, dass die Vorinstanz, ausgehend von den Angaben im kantonalen
Fragebogen, zu Unrecht von der Kinderlosigkeit der Gesuchstellerin aus-
ging.
Eine positive Prognose für ihre anstandslose Wiederausreise ergibt sich
auch nicht aus der von der Gesuchstellerin anfangs September 2014 auf-
genommenen Erwerbstätigkeit, auf die der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe vom 23. September 2014 hingewiesen hat. Ihre Arbeit in einer
Fischverarbeitungsfabrik bietet zum einen zu wenig Anreiz für eine heimat-
liche Rückkehr; zum anderen ist die behauptete Vollzeitbeschäftigung aber
C-3438/2014
Seite 10
auch ein Indiz dafür, dass die Gesuchstellerin für die ihr möglicherweise
ursprünglich zugedachten Aufgaben im Haushalt ihrer Geschwister ent-
behrlich geworden ist.
7.2.1 Von daher besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, dass die
Gesuchstellerin mit ihrer Einreise in die Schweiz andere als Besuchs-zwe-
cke verbindet, nicht zuletzt auch deshalb, weil sie mit der Familie ihrer
Schwester über ein hier intaktes Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwer-
deführer hat demgegenüber keine überzeugenden Gründe genannt, die für
ihre anstandslose Wiederausreise sprechen könnten, sind doch die angeb-
lichen familiären Verpflichtungen seines Gastes substituierbar, wenn nicht
sogar mittlerweile dahingefallen. Soweit er geltend macht, seine Ehefrau
und einer ihrer Brüder hätten in früheren Jahren Visa für Aufenthalte in der
Schweiz bzw. Frankreich erhalten und seien anschliessend wieder in den
Senegal zurückgekehrt, verweist er auf andere damalige Umstände – näm-
lich auf die damaligen Studienaufenthalte der Geschwister – die im Falle
der Gesuchstellerin nicht vorliegen. Auch ist seitdem, wie der Beschwerde-
führer selbst einräumt, der Zuwanderungsdruck aus den afrikanischen
Staaten gestiegen. Die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
erscheint nach alledem, trotz gegenteiliger Überzeugung des Beschwerde-
führers, als nicht gesichert. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle
Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit
nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E.
9). Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
8.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe die "Gesam-
taspekte" seiner Einladung nicht genügend berücksichtigt, und eigene In-
teressen am Besuch seiner Schwägerin aufführt, ist festzustellen, dass
diese Interessen angesichts der nicht hinreichend gewährleisteten Wieder-
ausreise in den Hintergrund treten. Verständlich ist zwar, dass er seiner
Ehefrau ein Wiedersehen mit ihrer Schwester und seiner Tochter den Kon-
takt zu ihrer Tante ermöglichen möchte; dennoch tangiert die Verweigerung
des Schengen-Visums im vorliegenden Fall nicht das Recht auf Achtung
des Familienlebens. Der entsprechende Schutz von Art. 8 EMRK umfasst
neben der Kernfamilie auch weitere familiäre Bindungen, sofern eine ge-
nügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. BVGE
2014/1 E. 9.3 m.H.). Indizien hierfür sind beispielsweise das Zusammenle-
ben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit oder
die Übernahme der Verantwortung für eine minderjährige Person (vgl.
ACHERMANN/CARONI in Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N 6.27 m.H.). Eine
C-3438/2014
Seite 11
derartige oder vergleichbar enge Beziehung existiert im vorliegenden Fall
allerdings nicht. Zudem besteht die Möglichkeit anderweitiger persönlicher
Kontaktpflege, da ein Familientreffen ohne weiteres auch in Senegal statt-
finden kann. Dass dem Beschwerdeführer die Umstände einer Reise dort-
hin suboptimal erscheinen, ändert an dieser Einschätzung nichts. Es be-
stehen demzufolge auch keine Gründe, die es erlauben würden, der Ge-
suchstellerin ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
auszustellen (vgl. E. 4.2).
9.
Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin
die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Der angefochtene
Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49
VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
C-3438/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: