B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3441/2010
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in den Niederlanden)
vertreten durch Christoph Plattner, Treuhandbüro,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente (Beitragsjahre); Einspracheentscheid der SAK
vom 23. März 2010.
C-3441/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde 1940 geboren
und ist niederländische Staatsangehörige (vgl. Akten des Beschwerdever-
fahrens act. 1.3; Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK/1-4,
63). 1964 heiratete sie B._______ (geboren 1936, niederländischer
Staatsangehöriger [im Folgenden: Ehemann der Beschwerdeführerin; vgl.
SAK/4, 13]). Sie arbeitete von März 1978 bis Dezember 1986 für die
C._______, Basel, und leistete Beiträge an die Schweizer Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (vgl. SAK/34, 34a).
A.b Mit Formular vom 23. August 2005 meldete sich die Beschwerdefüh-
rerin bei der SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz) zum Bezug einer
schweizerischen Altersrente an (SAK/1-4; Eingang bei der SAK am
2. September 2005). Dabei machte sie insbesondere geltend, von Okto-
ber 1964 bis März 1971 für die D._______, Basel (im Folgenden:
D._______), und von Februar 1978 bis November 2001 für die
C._______, Basel (im Folgenden: C._______), gearbeitet zu haben.
A.c Am 27. Oktober 2006 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit,
dass auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 ihr Rentenantrag bei der Sociale Verzekeringsbank in
den Niederlanden einzureichen sei (SAK/6).
A.d Am 17. Oktober 2008 stellte die Beschwerdeführerin ebendort einen
Antrag auf Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente ab 4. Januar
2003, der von der Sociale Verzekeringsbank am 21. November 2008 bes-
tätigt und an die SAK weiter geleitet wurde (SAK/7-17). Darin machte die
Beschwerdeführerin geltend, von September 1964 bis Mai 1991 für
D._______ und von Februar 1978 bis November 2001 für C._______ ge-
arbeitet zu haben (SAK/7).
A.e Am 18. Dezember 2008 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit,
dass die von ihr angegebenen Beiträge für die Perioden 1964 bis 2001
nicht geleistet worden seien, und forderte sie auf, weitere Unterlagen ein-
zureichen (SAK/23).
A.f Am 8. Januar 2009 teilte der rubrizierte Vertreter der Beschwerdefüh-
rerin der SAK mit, dass seine Mandantin Beiträge für die Zeit ab 1. März
1978 (jedenfalls bis 1986) geleistet habe, die bei der Ausgleichskasse
C-3441/2010
Seite 3
Basel-Stadt abgerechnet worden seien (SAK/27). Die genaue Beitrags-
dauer und die Höhe der abgerechneten Beiträge seien bei dieser zu er-
fragen.
A.g Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 (SAK/35-40) sprach die SAK der
Beschwerdeführerin eine ordentliche Altersrente in der folgenden Höhe
zu (jeweils pro Monat):
vom 1. November 2003 bis 31. Dezember 2004: Fr. 328.-
vom 1 Januar 2005 bis 31. Dezember 2006: Fr. 334.-
vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008: Fr. 343.-
vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2009: Fr. 354.-
ab 1. Februar 2009: Fr. 354.-.
In der Verfügung ging die SAK von einer Beitragsdauer von 10 Monaten
im Jahr 1978 sowie je 12 Monaten in den Jahren 1979 bis 1986 aus und
legte die der Rentenberechnung zu Grunde gelegten jährlichen Einkom-
men dar – unter Bezugnahme auf das Splitting des vom Ehepaar wäh-
rend der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommens und
auf Erziehungsgutschriften.
A.h Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. März
2009 Einsprache (SAK/49) und führte aus, dass betreffend die Beitrags-
dauer noch Abklärungen vorzunehmen und das Rheinschifffahrtsabkom-
men zu berücksichtigen seien.
A.i Mit ergänzender Eingabe vom 29. April 2009 machte die Beschwerde-
führerin geltend, dass die Ehegatten E._______ und F._______
G._______ eine Schweizer Rente bezögen. Sie hätten ebenfalls in der
Rheinschifffahrt gearbeitet und ihre persönlichen Verhältnisse dürften
denjenigen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes entsprechen
(SAK/52).
A.j Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 (SAK/55 f.) teilte die SAK der Be-
schwerdeführerin mit, dass diese gemäss dem vorliegenden Auszug aus
ihrem individuellen Konto (IK) von März 1978 bis Dezember 1986 für
C._______ gearbeitet habe. Die SAK forderte die Beschwerdeführerin
dazu auf, allfällige weitere Lohnbescheinigungen einzureichen und mitzu-
teilen, wie lange sie sich auf dem Schiff der C._______ zu Arbeitszwe-
cken aufgehalten habe und ob sie und ihr Ehemann in Basel gemeldet
gewesen seien.
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Seite 4
A.k Am 9. Juli 2009 teilte die von der SAK angefragte Einwohnerkontrolle
Basel-Stadt mit, dass im Einwohnerregister keine Angaben zur Be-
schwerdeführerin gefunden worden seien (SAK/54, 58).
A.l Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 führte die Beschwerdeführerin aus,
dass sie und ihr Ehemann von 1953 bis 2001 an Bord ihres Schiffes auf
dem Rhein gewohnt hätten (SAK/62-68). Als sogenannte Partikuliere sei-
en die Bestimmungen der Revidierten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Ok-
tober 1868 zwischen Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, den Niederlan-
den und Preussen (SR 0.747.224.101; unterzeichnet in Mannheim; im
Folgenden: RS-Akte) auf sie anwendbar gewesen. Gemäss diesem, auch
für die Schweiz gültigen Abkommen, seien die Sozialversicherungsbeiträ-
ge des Personals in dem Land gemäss Flaggenzugehörigkeit des Schiffs
abzurechnen, unabhängig von einem allfälligen Wohnsitz. Das Ehepaar
habe auf dem Schiff gewohnt und weder Wohnsitz in der Schweiz noch in
den Niederlanden gehabt, lediglich eine Postadresse, die keinen Wohn-
sitz begründet habe. Gemeldet seien die Ehegatten lediglich auf dem
niederländischen Konsulat gewesen. Solche Verhältnisse seien für Per-
sonen, die in der Rheinschifffahrt tätig seien, nicht aussergewöhnlich. Die
Beschwerdeführerin habe insbesondere in der Zeit, als ihr Ehemann
AHV-Beiträge in der Schweiz bezahlt habe, von 1964 bis 1971
(D._______) und 1978 bis 2001 (C._______), mit ihm zusammen auf
dem Schiff gewohnt. Lohn sei allerdings nur für den Ehemann abgerech-
net worden. Lediglich für den Zeitraum 1978 bis 1986 sei auch für sie ein
Lohn abgerechnet worden. Die in ihrem IK-Auszug ausgewiesenen Bei-
träge für März 1978 bis Dezember 1986 seien korrekt und würden nicht
bemängelt. Sie rügte hingegen, dass zu Unrecht für sie für den Zeitraum,
für welchen für ihren Ehemann AHV-Beiträge abgerechnet worden seien
und sie mit ihm auf dem Schiff gelebt habe, keine Versicherungsbeiträge
als nicht erwerbstätige Ehefrau abgerechnet worden seien. Einen Ren-
tenanspruch für diese Zeit habe sie auch in Bezug auf die Niederlanden
nicht erworben, zumal sie dort keinen Wohnsitz gehabt habe. Aufgrund
der RS-Akte sei sie für diesen Zeitraum versicherungsrechtlich so zu be-
handeln, wie wenn sie einen offiziellen Wohnsitz in der Schweiz gehabt
hätte. Somit müssten ihr für die Rentenberechnung für die Zeit von Okto-
ber 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001 Bei-
tragszeiten als nichterwerbstätige Ehefrau angerechnet werden. Weiter
machte sie geltend, dass die ihr nahestehenden E._______ G._______
und I._______ und deren Ehefrauen Schweizer Altersrenten bezögen und
ihre Verhältnisse denjenigen der Beschwerdeführerin und ihres Eheman-
nes glichen, die Ehefrauenrente(n) aber anders berechnet worden seien.
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Seite 5
A.m Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2010 (im Folgenden: Ein-
spracheentscheid) wies die SAK die Einsprache vom 3. März 2009 ab
und bestätigte die Verfügung vom 30. Januar 2009 (SAK/69-71).
B.
B.a Am 11. Mai 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspra-
cheentscheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2009 und des Ein-
spracheentscheids vom 23. März 2010 sowie die Rückweisung der Sache
an die SAK zur Vornahme einer neuen Berechnung und zum Erlass einer
neuen Rentenverfügung. Die Gerichts- und Anwaltskosten seien der SAK
aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin begründete diese Anträge damit,
dass sie als Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem
Ehemann auf dem Schiff gewohnt und dieser ihren Lebensunterhalt allei-
ne finanziert habe, was von der SAK nicht bestritten werde. Unter diesen
Umständen habe nicht nur ihr Ehemann als Rheinschiffer den Rechtsvor-
schriften am Sitz des Unternehmens in Basel unterstanden, sondern auch
sie. Weiter könne in der Rheinschifffahrt zwar nicht von einem zivilrechtli-
chen Wohnsitz gesprochen werden, wie wenn man in der Schweiz woh-
ne. Doch gehöre ein Schiff unter Schweizer Flagge auf dem Rhein zum
Schweizer Hoheitsgebiet. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin sei im-
mer ausschliesslich im Hoheitsgebiet der Schweiz gewesen. Daher müs-
se davon ausgegangen werden, dass auch in Bezug auf sie Schweizer
Recht zur Anwendung gelange.
B.b Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung vom
30. Januar 2009 und des Einspracheentscheids vom 23. März 2010. Sie
begründete dies damit, dass vorliegend das Übereinkommen vom
30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, ange-
nommen von der mit der Revision des revidierten Abkommens vom
13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftrag-
ten Regierungskonferenz (SR 0.831.107; im Folgenden: RS-Abkommen
1979), zur Anwendung gelange. Dieses Abkommen sehe für Rheinschif-
fer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, eine umfassende Koordinierung
der Versicherungssysteme nach dem Muster des EU-Koordinationsrechts
vor. Die Bestimmungen im RS-Abkommen 1979 gingen den Bestimmun-
gen des Abkommens mit der EU vor und gälten unabhängig von der
Staatsangehörigkeit. Nach Art. 7 Abs. 1 des RS-Abkommens 1979 hätten
Personen, die sich an Bord eines Rheinschiffs befinden oder im Hoheits-
C-3441/2010
Seite 6
gebiet einer Vertragspartei wohnen und für welche das RS-Abkommen
1979 gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvor-
schriften eines jeden Vertragsstaates, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit das Abkommen nichts anderes vorsehe. Gemäss Art. 11
Abs. 1 f. des RS-Abkommens 1979 unterstehe der Rheinschiffer den
Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der
Sitz des Unternehmens befindet, zu dem das Rheinschiff gehöre, an des-
sen Bord er seine Berufstätigkeit ausübe. Für die Zeit von 1978 bis 1986
habe die Beschwerdeführerin als Rheinschifferin für die C._______ gear-
beitet und sei obligatorisch versichert gewesen. Für den Zeitraum von
Oktober 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001
sei die Beschwerdeführerin jedoch als Familienangehörige im Sinne des
Abkommens anzusehen. Die Familienangehörigen würden in Art. 11 des
RS-Abkommens 1979 aber, im Gegensatz zu Rheinschiffern, die eine Be-
rufstätigkeit ausübten, nicht erwähnt. Für die Frage der Versicherungs-
pflicht sei im vorliegenden Fall das schweizerische Recht heranzuziehen.
Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG,
SR 831.10) seien Personen AHV-versichert, falls sie ihren Wohnsitz in der
Schweiz hätten. Die Beschwerdeführerin habe keine Unterlagen beige-
bracht, die einen schweizerischen Wohnsitz bewiesen. Demzufolge sei in
der Schweiz kein Wohnsitz begründet worden. Für den Zeitraum von Ok-
tober 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001 habe
die Beschwerdeführerin somit keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt
und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, weshalb sie für diesen
Zeitraum nicht versichert gewesen sei.
B.c Am 10. September 2010 beantragte die Beschwerdeführerin erneut
die Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2009 und des Einsprache-
entscheids vom 23. März 2010 sowie die Rückweisung der Sache an die
SAK zur Vornahme einer neuen Berechnung und zum Erlass einer neuen
Rentenverfügung. Sie reichte vier Verfügungen der SAK zu den Akten,
mit welchen E._______ G._______, F._______ H._______, J._______
K._______ und L._______ M._______ ordentliche Altersrenten der
Schweizer AHV zugesprochen wurden. In diesen Fällen seien die Famili-
enverhältnisse grundsätzlich gleich wie bei der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann gewesen. Dabei seien die Beitragsjahre der beiden an-
deren Frauen als Nichterwerbstätige zur Rentenberechnung berücksich-
tigt worden. Wieso dies im Fall der Beschwerdeführerin nicht geschehe,
sei nicht nachvollziehbar. Sie und ihr Ehemann hätten in häuslicher Ge-
meinschaft auf dem Schiff unter Schweizer Flagge gewohnt, wobei ledig-
C-3441/2010
Seite 7
lich der Ehemann eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Einen Wohnsitz
an Land hätten sie keinen gehabt; die Beschwerdeführerin habe an Bord
im Betrieb des Ehemannes mitgeholfen, wie dies seinerzeit auf den meis-
ten Rheinschiffen der Fall gewesen sei. Es stelle sich die Frage, ob Ehe-
frauen, die an Bord gemeinsam mit ihrem Ehemann in häuslicher Ge-
meinschaft lebten (ohne Wohnsitz im Ausland), unter das Abkommen fie-
len, was dem Sinn des Abkommens entspreche und von diesem jeden-
falls nicht explizit ausgeschlossen werde.
B.d Mit Duplik vom 15. Oktober 2010 beantragte die SAK erneut die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids
vom 23. März 2010. Dazu führt sie aus, dass die Einwohnerkontrolle Ba-
sel-Stadt in ihrem Einwohnerregister keine Angaben betreffend die Be-
schwerdeführerin gefunden habe. Diese sei somit nicht in Basel gemeldet
gewesen und habe keinen Wohnsitz begründen können. Dementspre-
chend sei sie für die umstrittenen Jahre nicht AHV-versichert gewesen
und es könnten ihr für die Rentenberechnung nur die bereits berücksich-
tigten Zeiten der Erwerbstätigkeit von März 1978 bis Dezember 1986 an-
gerechnet werden.
B.e Am 26. Oktober 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel.
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
C-3441/2010
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus-
gleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG
keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen,
soweit das ATSG anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein-
gereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 23. März 2010) eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
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Seite 9
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445). Vorliegend ist somit grundsätzlich auf die
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (vorlie-
gend: Einspracheverfügung vom 23. März 2010) geltenden Bestimmun-
gen abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb die
Bestimmungen allenfalls anwendbarer Staatsverträge, des AHVG sowie
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHVV, SR 831.101) anwendbar sind, die zum damali-
gen Zeitpunkt Geltung hatten. Für die vorliegend im Wesentlichen strittige
Frage nach den Beitragszeiten der Beschwerdeführerin im Zeitraum von
Oktober 1964 bis März 1971 und von Januar 1987 bis November 2001
(im Folgenden: umstrittene Zeiträume) gilt – da der Sachverhalt jeweils in
materieller Hinsicht nach der jeweils gültigen Rechtslage zu beurteilen ist
– das in diesen Zeiträumen geltende Recht (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-967/2010 vom 4. September 2012 E. 2.2).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist niederländische Staatsangehörige und hat
eine Postadresse in den Niederlanden. Sie macht geltend, in den umstrit-
tenen Zeiträumen mit ihrem Ehemann zusammen auf dem Schiff gelebt
zu haben, auf welchem dieser als Rheinschiffer gearbeitet habe. In Bezug
auf das anwendbare Recht ist Folgendes zu beachten:
2.3.1 Die Schweiz und die Niederlande sind dem vorliegend (unbestritte-
nermassen) anwendbaren RS-Abkommen 1979 beigetreten, welches für
beide Staaten am 1. Dezember 1987 in Kraft getreten ist (vgl. Anhang VIII
des RS-Abkommens 1979).
2.3.1.1 In sachlicher Hinsicht gilt dieses Übereinkommen unter anderem
für alle (nationalen) Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Si-
cherheit betreffend Leistungen bei Alter, wozu die vorliegend umstrittenen
ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung zählen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c, Art. 4 Abs. 1, Anhang II des
RS-Abkommens 1979).
2.3.1.2 In persönlicher Hinsicht gilt das RS-Abkommen 1979 – vorbehalt-
lich der hier nicht einschlägigen Art. 9 Abs. 2 und Art. 54 des Abkommens
– im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für alle Personen, die den
Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien als Rheinschiffer
unterstehen oder unterstanden, sowie für deren Familienangehörige und
Hinterbliebene (Art. 2 Abs. 1 des Abkommens). Dieses Übereinkommen
gilt nicht für Personen, die ihre Berufstätigkeit an Bord eines Seeschiffs
C-3441/2010
Seite 10
ausüben, das in den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Flagge es
führt, als solches anerkannt ist (Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Abkommens).
Dies ist Ausdruck des in der Binnenschifffahrt im Vordergrund stehenden
und vorliegend geltenden Sitzprinzips, das dem Flaggenprinzip, welches
in der Regel in der Seeschifffahrt zur Anwendung gelangt, vorgeht (vgl.
Botschaft des Bundesrates über die Genehmigung eines internationalen
Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 27. Febru-
ar 1951 (BBl 1951 I 673, S. 682).
Als «Rheinschiffer» im Sinne des Abkommens gelten Arbeitnehmer oder
selbständig Erwerbstätige sowie die ihnen nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen, die ihre Berufstätigkeit als
fahrendes Personal an Bord eines Fahrzeugs ausüben, das in der Rhein-
schifffahrt gewerbsmässig verwendet wird, und die das Schiffsattest nach
Artikel 22 der RS-Akte unter Berücksichtigung der bisherigen und künfti-
gen Änderungen dieser Akte sowie der hierauf bezüglichen Durchfüh-
rungsvorschriften besitzen (Art. 1 Bst. m des RS-Abkommens 1979). Als
«Hilfskraft» gilt ein Rheinschiffer, der befristet zur Vervollständigung oder
Verstärkung der Besatzung nach den Rheinschifffahrtsverordnungen oder
zur Ausführung von Schiffsmanövern in den Häfen eingestellt wird (Art. 1
Bst. n des RS-Abkommens 1979). Als Familienangehörige gelten Perso-
nen, die in den Rechtsvorschriften, die für den Versicherungsträger, dem
die Gewährung der Leistungen obliegt, als solche bestimmt oder aner-
kannt oder als Haushaltsangehörige bezeichnet sind (vgl. Art. 1 Bst. o
des RS-Abkommens 1979).
Da die Beschwerdeführerin in den umstrittenen Zeiträumen nicht auf dem
Rheinschiff berufstätig war und eine entsprechende Anstellung auch nicht
belegt wurde, war sie während diesen weder Rheinschifferin noch Hilfs-
kraft im Sinne des Abkommens. Soweit der Ehemann der Beschwerde-
führerin in den umstrittenen Zeiträumen als Rheinschiffer im Sinne des
Abkommens berufstätig war, gilt sie hingegen als Familienangehörige im
Sinne des Abkommens.
2.3.1.3 Gemäss Art. 89 Abs. 2 des RS-Abkommens 1979 werden für die
Feststellung der Ansprüche nach diesem Übereinkommen alle Versiche-
rungszeiten sowie gegebenenfalls alle Beschäftigungs-, Erwerbstätig-
keits- oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften
einer Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zurückge-
legt worden sind. Gemäss diesem Verweis beurteilt sich die Anrechen-
barkeit der in Bezug auf die Ausrichtung einer schweizerischen ordentli-
C-3441/2010
Seite 11
chen AHV-Altersrente geltend gemachten Versicherungszeiten- und Ver-
sicherungsbeiträge für die umstrittenen Zeiträume von Oktober 1964 bis
März 1971 und vom 1. Januar bis 30. November 1987 somit nach den
damals jeweils geltenden schweizerischen Rechtsvorschriften. Für den
nach Inkrafttreten des RS-Abkommens 1979 umstrittenen Zeitraum vom
1. Dezember 1987 bis 30. November 2001 ist die Beurteilung gemäss
dem RS-Abkommen 1979 vorzunehmen (für die daraus resultierende
Anwendung des Schweizer Rechts vgl. unten E. 3).
2.3.2 Keine Anwendung finden vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsab-
kommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwen-
dung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11). Denn gemäss
Art. 7 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleibt das
RS-Abkommen 1979 anwendbar und geht den genannten Erlassen vor
(vgl. auch HEINZ-DIETRICH STEINMEYER in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Eu-
ropäisches Sozialrecht, 4. Auflage, Eichstätt/Ingolstadt 2005, Art. 7, Rz. 3;
Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die
Versicherungspflicht in der AHV/IV [WPVM; Stand 1. Januar 2010],
Rz. 3011).
Am 1. April 2012 sind die obgenannten Verordnungen (EWG) mit Wirkung
für die Schweiz durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit ersetzt worden. Eine Anwendung dieser neuen Be-
stimmungen fällt vorliegend in zeitlicher Hinsicht ausser Betracht.
2.3.3 Keine Anwendung findet ferner das Abkommen vom 27. Mai 1970
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich
der Niederlande über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)
C-3441/2010
Seite 12
(SR 0.831.109.636.2; in Kraft getreten am 1. Juli 1971; im Folgenden:
Abkommen Niederlande), da dieses im RS-Abkommen 1979 lediglich in
Bezug auf die sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestim-
mungen vorbehalten wird (vgl. Anhang III in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3
des RS-Abkommens 1979; Botschaft des Bundesrats vom 19. Mai 1992
betreffend das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rhein-
schiffer, BBl 1982 II 553 ff. [im Folgenden: Botschaft RS-Abkommen
1979], BBl 1982 II 563).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat seinen Entscheid, sofern das Ge-
setz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrach-
ten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehen-
den Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Be-
weise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212,
Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224
E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt
(vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010
E 4.2.2).
3.
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Dezember 1987
bis 30. November 2001 Ehefrau eines Rheinschiffers im Sinne des
RS-Abkommens 1979 war, richtet sich die Beurteilung der Anrechnung
von Versicherungszeiten und Versicherungsbeiträgen für diesen Zeitraum
nach dem RS-Abkommen 1979 (vgl. oben E. 2.2).
3.2 Der angestellte Rheinschiffer untersteht – unter dem Vorbehalt abwei-
chender Regelungen im Abkommen – (ausschliesslich) den Rechtsvor-
schriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Un-
ternehmens befindet, zu dem das in Artikel 1 Buchstabe m des Abkom-
mens bezeichnete Fahrzeug gehört, an Bord dessen er seine Berufstätig-
keit ausübt. Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheitsgebiet einer Ver-
C-3441/2010
Seite 13
tragspartei, so untersteht der Rheinschiffer den Rechtsvorschriften der
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Zweigstelle oder die stän-
dige Vertretung des Unternehmens befindet (vgl. Art. 11 Abs. 1 f. des
RS-Abkommens 1979). In Bezug auf den Rheinschiffer enthält das Ab-
kommen unter anderem spezielle Regelungen betreffend Leistungen bei
Alter des Rheinschiffers sowie betreffend Leistungen an seine Hinterlas-
senen (Art. 32 bis 39 des RS-Abkommens 1979). In Bezug auf die Fami-
lienangehörigen des (lebenden) Rheinschiffers enthält das Abkommen
spezielle Regelungen betreffend Familienleistungen (vgl. Art. 60 bis 70
des Abkommens), wozu explizit Erhöhungsbeiträge oder Zulagen zu
Pensionen oder Renten nicht gehören, die für die Familienangehörigen
der Empfänger dieser Pensionen oder Renten vorgesehen sind (vgl.
Art. 1 Bst. u al. i des Abkommens). Weiter finden sich spezielle Regelun-
gen betreffend Sachleistungen an Familienangehörige im Zusammen-
hang mit Krankheit und Mutterschaft (vgl. insbesondere Art. 15 Abs. 2,
Art. 16 Abs. 3, Art. 17 Abs. 2-4, Art. 18 Abs. 2 f., Art. 20 Abs. 3 f., Art. 21,
Art. 22 Abs. 3 f., Art. 75 des Abkommens), betreffend bestimmte Leistun-
gen bei Invalidität der Familienangehörigen (Schul- und Berufsausbildung
sowie Umschulung; Art. 26 Abs. 4 des Abkommens) sowie Leistungen bei
Tod eines Familienangehörigen (Art. 51-53 des Abkommens).
3.3 Im Gegensatz zu den altersbezogenen Leistungen für Rheinschiffer
und den obgenannten Leistungen für Familienangehörige, enthält das
RS-Abkommen 1979 hingegen keine speziellen Regelungen betreffend
Altersleistungen an Familienangehörige. Insbesondere findet sich keine
Bestimmung, wonach die Ehegattin eines Rheinschiffers automatisch der
gleichen Versicherung angehört, wie der Rheinschiffer – auch nicht, wenn
sie zusammen mit ihm auf dem Rheinschiff lebt, auf welchem er arbeitet.
Somit können Familienangehörige von Rheinschiffern nicht direkt aus
dem RS-Abkommen 1979 einen Anspruch auf eine Altersrente bzw. auf
Anrechnung von Versicherungszeiten- oder Versicherungsbeiträgen für
eine Altersrente herleiten. Die gilt auch für die Beschwerdeführerin.
3.4 Da die Beschwerdeführerin unter den persönlichen und sachlichen
Geltungsbereich des RS-Abkommens fällt (vgl. oben E. 2.3.1.2), findet
hingegen Art. 7 Abs. 1 des Abkommens in Bezug auf den von ihr geltend
gemachten Anspruch auf eine ordentliche Altersrente Anwendung. Ge-
mäss dieser Bestimmung haben Personen, die sich an Bord eines Rhein-
schiffes befinden oder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen (und
für welche dieses Übereinkommen gilt), die gleichen Rechte und Pflichten
auf Grund der Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei wie die
C-3441/2010
Seite 14
Staatsangehörigen dieser Vertragspartei. Dementsprechend richtet sich
die Prüfung des Anspruches und der Höhe einer Altersrente der Be-
schwerdeführerin auch für den Zeitraum vom 1. Dezember 1987 bis
30. November 2001 nach Schweizer Recht, wie es für eine Schweizer
Staatsangehörige gelten würde (vgl. auch die Botschaft RS-Abkommen
1979, BBl 1982 II 564, welche im Übrigen nur auf die den Rheinschiffern
oder ihren Hinterlassenen geschuldete AHV-/IV-Renten Bezug nimmt,
nicht auf allfällige Altersrenten von Familienangehörigen des Rheinschif-
fers).
3.5 Das RS-Abkommen 1979 enthält auch weder eine Regelung, wonach
ein unter Schweizer Flagge fahrendes Rheinschiff zum Schweizer Ho-
heitsgebiet zu zählen wäre, noch werden anknüpfend an eine solche
Prämisse der auf dem Schiff mitfahrenden Ehefrau eines Rheinschiffers
betreffend eine eigene Altersrente Rechte eingeräumt. Vielmehr wird im
RS-Abkommen 1979 nur insofern auf das sogenannte Flaggenprinzip
Bezug genommen, als Personen, die ihre Berufstätigkeit an Bord eines
Seeschiffs ausüben (Hochseeschifffahrt), das in den Rechtsvorschriften
des Staates, dessen Flagge es führt, als solches anerkannt ist, vom per-
sönlichen Anwendungsbereich des RS-Abkommens 1979 ausgeschlos-
sen werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Abkommens). Ausserdem werden im
Anhang I des Abkommens in Verbindung mit Art. 1 Bst. b des
RS-Abkommens 1979 von keinem Vertragsstaat Rheinschiffe als Teil ih-
res Hoheitsgebiets angeführt. Frankreich schränkt das unter das Abkom-
men fallende Hoheitsgebiet sogar explizite auf "das auf dem Festland ge-
legene Hoheitsgebiet Frankreichs" ein. Auch implizit lässt sich aus dem
Abkommen keine Zurechnung eines Rheinschiffs zum Hoheitsgebiet ei-
nes Vertragsstaates ableiten. Wäre dem so, würde sich eine über diese
Feststellung hinausgehende detaillierte Regelung, wie sie im
RS-Abkommen 1979 vorgenommen wird, weitgehend erübrigen und es
würde genügen, die allgemein zwischen den betroffenen Staaten gelten-
den Abkommen (vgl. z.B. oben E. 2.3.2 f.) anzuwenden. Stattdessen er-
achteten die Vertragsstaaten es offensichtlich für notwendig, ein speziel-
les Vertragswerk zu schaffen, um der besonderen Lage der Rheinschiffer
Rechnung zu tragen (vgl. JOACHIM BREINING, Arbeitslosenversicherung
und Ausländerrecht: Eine Untersuchung der Rechtsstellung ausländischer
Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht
Nr. 94, Zürich 1990 [im Folgenden: BREINING, Arbeitslosenversicherung],
S. 475 m.w.H.). So dient z.B. für die Bestimmung des auf den Rheinschif-
fer anwendbaren Rechts nicht das betreffende Schiff als Wohnort
und/oder Arbeitsort als Anknüpfungspunkt, sondern der dafür vereinbarte
C-3441/2010
Seite 15
Sonderanknüpfungspunkt (vgl. oben E. 3.2). Hilfskräfte werden wiederum
den Rechtsvorschriften der Vertragspartei unterstellt, in deren Hoheitsge-
biet sie wohnen – ohne Bezugnahme auf das Schiff als möglicher Wohn-
ort im Sinne des Abkommens (vgl. Art. 11 Abs. 4 des RS-Abkommens
1979). Das RS-Abkommen 1979 nimmt auch nicht Bezug auf ein Wohnen
(im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes [vgl. Art. 1 Bst. i des
RS-Abkommens 1979]) oder auf einen Aufenthalt (im Sinne eines vorü-
bergehenden Aufenthalts [vgl. Art. 1 Bst. j des RS-Abkommens 1979] an
Bord des Rheinschiffes. Vielmehr wird lediglich für vereinzelte Regelun-
gen darauf Bezug genommen, dass jemand seinen Beruf an Bord eines
Rheinschiffes ausübt oder sich an Bord eines Rheinschiffes befindet. Ein
Rheinschiff, das unter Schweizer Flagge fährt, kann somit nicht gestützt
auf das RS-Abkommen 1979 zum Schweizer Hoheitsgebiet gezählt wer-
den (vgl. auch BREINING, Arbeitslosenversicherung, S. 483, 485). Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus der RS-Akte (für die Schweiz in Kraft
getreten am 14. April 1967), die sich zu dieser Frage nicht äussert, son-
dern der Umsetzung des Prinzips der Freiheit der Rheinschifffahrt in Be-
zug auf den Handel gewidmet ist: Die Schifffahrt auf dem Rhein und sei-
nen Ausflüssen von Basel bis in das offene Meer soll, sowohl aufwärts als
abwärts, unter Beachtung der in der RS-Akte festgesetzten Bestimmun-
gen und der zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit erforderli-
chen polizeilichen Vorschriften, den Fahrzeugen aller Nationen zum
Transport von Waren und Personen gestattet sein (vgl. Ingress sowie
Art. 1 Abs. 1 der RS-Akte).
3.6 Auch eine analoge Anwendung des für Rheinschiffer geltenden Art. 11
Abs. 1 des RS-Abkommens 1979 auf die Beschwerdeführerin, würde im
Übrigen (lediglich) dazu führen, dass für den Zeitraum, während welchem
sie sich mit ihrem Ehemann auf einem Rheinschiff befand, das zu einem
Schweizer Unternehmen gehörte, Schweizer Recht in Bezug auf ihre Al-
tersrente Anwendung finden würde. Ein direkter Anspruch auf eine Zuge-
hörigkeit zur Schweizer AHV liesse sich auch daraus nicht herleiten.
3.7 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine Anwen-
dung des FZA, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 ebenfalls dazu führen würde, dass sich der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente der AHV – mangels abwei-
chender einschlägiger gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlicher Rege-
lung – nach dem internen schweizerischen Recht richten würde (vgl. z.B.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2348/2007 vom 16. Dezember
2008 E. 2). Dies gilt im Übrigen auch für allfällige Teile der umstrittenen
C-3441/2010
Seite 16
Zeiträume, sollte der Ehemann der Beschwerdeführerin während ersteren
nicht Rheinschiffer im Sinne des RS-Abkommens 1979 gewesen sein.
3.8 Auch das Abkommen Niederlande sieht in Bezug auf die schweizeri-
sche ordentliche Altersrente keine vorliegend potentiell relevanten Son-
derregelungen vor. Vielmehr gilt diesbezüglich das grundsätzliche Gebot
der Gleichbehandlung der niederländischen und schweizerischen Staats-
angehörigen (vgl. Art. 1 Bst. d, Art. 2 Bst. a Ziff. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3,
Art. 24 des Abkommens Niederlande), was letztlich ebenfalls zur An-
wendbarkeit des Schweizer Rechts führen würde, wenn auf dieses Ab-
kommen abzustützen wäre.
4.
4.1 Sowohl vor als auch seit Inkrafttreten des RS-Abkommens 1979 rich-
tet sich die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine
höhere Altersrente somit nach den folgenden im jeweils massgebenden
Zeitraum bzw. Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des Schweizer Rechts
(vgl. oben E. 2.3.1.3 und E. 3).
4.1.1 Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch
auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG in der seit 1. Januar 1997
geltenden Fassung). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten
Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massge-
benden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 1997
geltenden Fassung). Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlas-
senenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindes-
tens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif-
ten angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1
AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Die ordentlichen
Renten werden ausgerichtet als: a. Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden
Fassung). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbsein-
kommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenbe-
rechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
(Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in der seit
1. Januar 1997 geltenden Fassung). Beitragszeiten zwischen dem
31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entste-
hung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken he-
rangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkom-
C-3441/2010
Seite 17
men werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt
(Art. 52c AHVV). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang. Als Beitragsjahre gel-
ten Zeiten: a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat; b. in welchen
der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten
Mindestbeitrag entrichtet hat; c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgut-
schriften angerechnet werden können (Art. 29ter AHVG in der seit 1. Ja-
nuar 1997 geltenden Fassung). Die Rente wird nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zu-
sammen aus: a. den Erwerbseinkommen; b. den Erziehungsgutschriften;
c. den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AVHG in der seit 1. Januar
1997 geltenden Fassung). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange
sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die
Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Män-
ner das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG in der seit
1. Januar 1997 geltenden Fassung). Diese Pflicht zur Entrichtung von
Beiträgen an die obligatorische Versicherung setzt voraus, dass die
betreffende Person im Sinne von Art. 1 AHVG (seit 1. Januar 2003:
Art. 1a AHVG geltenden Fassungen) bei der obligatorischen Versicherung
versichert ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5789/2009
vom 20. September 2010 E. 4.5.3). Auch die Anrechnung von Erzie-
hungs- und Betreuungsgutschriften setzt voraus, dass die betroffene Per-
son im entsprechenden Zeitraum bei der schweizerischen AHV versichert
war (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 101/05
vom 12. Oktober 2005 E. 3.2). Dementsprechend können nur für Zeit-
räume, in welchen die betroffene Person der obligatorischen Versiche-
rung angehörte, Beitragsjahre und Einkommen, Erziehungs- und Betreu-
ungsgutschriften angerechnet werden – unter Vorbehalt allfälliger in der
freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2 AHVG erworbenen Versiche-
rungszeiten und an diese geleisteten Beiträge.
4.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. b AHVG in der bis 31. Dezember 1996
geltenden Fassung waren nichterwerbstätige Ehefrauen von Versicherten
von der Beitragspflicht befreit. Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG (in der
seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) gelten die eigenen Beiträge
nichterwerbstätiger Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als be-
zahlt, sofern ihr Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe
des Mindestbeitrages bezahlt hat. Wie schon vor Inkrafttreten der 10.
AHV-Revision am 1. Januar 1997 gilt auch danach der Grundsatz, dass
bei Ehepaaren die Versicherteneigenschaft des einen Ehegatten nicht auf
C-3441/2010
Seite 18
den anderen ausgedehnt wird. Vielmehr gilt auch bei Ehegatten der
Grundsatz, dass die Versicherteneigenschaft persönlich zu erfüllen ist. Ist
also nur der eine Ehegatte der schweizerischen AHV unterstellt, kann
sich die Frage, ob die Beiträge des anderen Ehegatten als bezahlt gelten,
gar nicht stellen (vgl. BGE 126 V 217; UELI KIESER, Alters- und Hinterlas-
senenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialver-
sicherungsrecht, Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zü-
rich/Basel/Genf 2005, 2. Aufl. [im Folgenden: KIESER, AHV-Kommentar],
Art. 3 Rz. 20 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5789/2007 vom 20. September 2010 E. 4.5.3). Die Beschwerdeführerin
kann somit ihre Versicherteneigenschaft und eine Anrechnung entspre-
chender Versicherungszeiten und Versicherungsbeiträge nicht damit be-
gründen, dass ihr Ehemann der schweizerischen AHV angeschlossen
war und Versicherungsbeiträge zahlte.
4.1.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Kon-
ten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er-
forderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG, in Kraft seit
1. Januar 1969). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskas-
se, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin
gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlan-
gen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug (im Folgenden:
IK-Auszug) oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichti-
gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles
die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt
eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. oben
E. 2.4) ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht
heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte
selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr ist gemeint, dass der
Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles
ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter
bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117
V 261 E. 3b und 3d). Eine Tatsache gilt als bewiesen und der volle Be-
weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart
überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Be-
weis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
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Seite 19
4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von März 1978 bis
Dezember 1986 der obligatorischen Versicherung angehörte und Versi-
cherungsbeiträge bezahlte (vgl. SAK/34a), dass sie die Mindestversiche-
rungsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Januar 1997 gel-
tenden Fassung) überschritten und Anspruch auf eine AHV-Altersrente
hat. Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die
umstrittenen Zeiträume von Oktober 1964 bis März 1971 und von Januar
1987 bis November 2001 unter Anwendung des Schweizer Rechts wei-
tergehende Ansprüche auf eine höhere Altersrente herleiten kann, als ihr
die SAK mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zugesprochen hat.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht im Beschwerdeverfahren nicht gel-
tend, während den umstrittenen Zeiträumen in der Schweiz eine Erwerbs-
tätigkeit ausgeübt zu haben. Einziger in Frage kommender Anknüpfungs-
punkt für die Anrechnung zusätzlicher Versicherungszeiten wäre somit ein
allfälliger während den umstrittenen Zeiträumen bestehender Wohnsitz
der Beschwerdeführerin in der Schweiz (vgl. oben E. 4.1.1). Zu prüfen ist
daher, ob die Beschwerdeführerin von Oktober 1964 bis März 1971 und
von Januar 1987 bis November 2001 im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a
AHVG (seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG) Wohnsitz in der
Schweiz hatte, was sich nach in den entsprechenden Zeiträumen gelten-
den Bestimmungen beurteilt.
4.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass sich im innerstaatlichen Recht keine
Bestimmung findet, wonach Schweizer Rheinschiffe zum Schweizer Ho-
heitsgebiet gehören. Auch aus Staatsverträgen ergibt sich nichts anderes
(vgl. insbesondere oben E. 3.5). Somit ist auf die nachfolgend dargeleg-
ten allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung des Wohnsitzes nach
Schweizer Recht abzustellen.
4.3.2 Rechtsprechung und Literatur erklärten in Bezug auf den sozialver-
sicherungsrechtlichen Wohnsitz – insbesondere auch in Bezug auf Art. 1
Abs.1 Bst. a AHVG – stets den zivilrechtlichen Wohnsitz und nicht eine
sozialversicherungsrechtliche Begriffsbildung als massgebend. Die Rege-
lungen in Art. 95a AHVG (in Kraft vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember
2002), wonach als Wohnsitz (im Sinne des AHVG) derjenige des Zivilge-
setzbuches galt und in Art. 13 Abs. 1 ATSG (in Kraft getreten am 1. Janu-
ar 2003), wonach sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23-26
des Zivilgesetzbuches bestimmt, stellten bzw. stellen lediglich eine Kodifi-
zierung dieser Praxis und Lehre dar (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2009 [im Folgenden: KIESER, ATSG], Art. 13, Rz. 6, 8, 19;
C-3441/2010
Seite 20
ZAK 1982 S. 179 m.w.H., ZAK 1984 S. 540; HANSPETER KÄSER, Unter-
stellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1989 [im
Folgenden: KÄSER, Unterstellung], Rz. 1.17, je m.w.H.).
4.3.3 Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin beurteilt sich somit für die
gesamten umstrittenen Zeiträume nach den folgenden, auf den Artikeln
23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) basierenden Grundsätzen – von hier nicht interessieren-
den Ausnahmen abgesehen: Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich
der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dau-
ernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müs-
sen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Auf-
enthalt, und ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens.
Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen an. Entscheidend ist, auf
welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen.
Die Person muss sich den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt ihrer Lebens-
beziehungen gemacht haben. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort beste-
hen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1
ZGB; vgl. für viele: Urteil des Bundesgerichts 9C_230/2008,
9C_232/2008 vom 28. Juli 2008 E. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3; ZAK 1982 179 f.;
KIESER, ATSG, Art. 13, Rz. 8, je m.w.H.). Eine Wohnsitzlosigkeit kennt
das Schweizer Recht somit nicht. Vielmehr wird in Art. 24 ZGB der
Grundsatz der Notwendigkeit eines Wohnsitzes einer natürlichen Person
positivrechtlich verankert. Jeder Person soll prinzipiell einem Wohnsitz
zugeordnet werden (vgl. BGE 138 II E. 3.6.1 m.w.H.). Bei verheirateten
Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten (vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 34/04 vom 2. August
2005 E. 3, 4.4 m.w.H.).
Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitz-
frage sind namentlich die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die
Ausübung politischer Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizei-
liche Bewilligungen, die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsit-
zes veranlassen, die tatsächlichen Wohnverhältnisse, wo der Ehegatte
und/oder die Kinder leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_230/2008,
9C_232/2208 vom 28. Juli 2008 E. 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3, 4.4; KIESER, ATSG,
Art. 13 Rz. 8; KÄSER, Unterstellung, Rz. 1.17 ff., je m.w.H.). Wer zu meh-
reren Orten dauerhafte Beziehungen hat, hat dort Wohnsitz, wo die engs-
ten Beziehungen bestehen (vgl. KIESER, ATSG, Art. 13, Rz. 9 m.w.H.).
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Seite 21
Der Wohnsitz wird nicht dadurch aufgehoben, dass jemand denselben
immer wieder aus geschäftlichen Gründen verlässt (vgl. KIESER, AHVG-
Kommentar, Art. 1a, Rz. 5 m.w.H.). Der Wohnsitz wird auch nicht dadurch
aufgehoben, dass eine Person mit bisherigem Wohnsitz in der Schweiz
als "Weltenbummlerin" auf einem Segelschiff "auf Reisen" bzw. "auf ho-
her See" ist und erklärt, keine Absicht zu haben, in die Schweiz zurückzu-
kehren – solange sie im Ausland nicht einen permanenten, festen Stand-
ort hat (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.3, 3.6 m.w.H. in Bezug auf den sich wei-
tegehend an den Wohnsitzbegriff des ZGB anlehnenden steuerrechtli-
chen Wohnsitz).
4.4 Gemäss den anwendbaren Bestimmungen hatte die Beschwerdefüh-
rerin während den umstrittenen Zeiträumen jeweils einen rechtserhebli-
chen Wohnsitz – in und ausserhalb der Schweiz, den es zu erörtern gilt.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin erklärte für die umstrittenen Zeiträume das
Rheinschiff, auf welchem sie mit ihrem Ehemann lebte, zu ihrem Le-
bensmittelpunkt. Eine anderweitige Herleitung eines Schweizer Wohnsit-
zes substantiiert sie nicht. Ihre Ausführungen betreffend den geltend ge-
machten Wohnsitz sind widersprüchlich bzw. mit den Akten nicht ohne
Weiteres vereinbar: In ihrer Eingabe vom 24. Juli 2009 (SAK/62 f.) führte
sie aus, sie habe in den Jahren 1953 bis 2001 immer mit ihrem Mann an
Bord "ihres" Schiffes gewohnt und weder Wohnsitz in der Schweiz noch
in den Niederlande gehabt. Aus den Akten geht allerdings hervor, dass ihr
Ehemann im Jahr 1964 während drei Monaten, ab Januar 1969 bis Mai
1971 und vom März 1978 bis November 2001 der schweizerischen AHV
angehörte und Versicherungsbeiträge leistete (vgl. SAK/32-34; die dem
Ehemann angerechneten Beitragszeiten von April 1977 bis Februar 1978
beruhen auf der Füllung dieser Beitragslücke gemäss Art. 52c AHVV [vgl.
oben E. 4.1.1], nicht auf einem tatsächlichen Versichertenstatus in die-
sem Zeitraum). Eine Erklärung für den Unterbruch in der Versicherungs-
zeit des Ehemannes von Juni 1971 bis Februar 1978 wurde nicht vorge-
bracht und ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin
führte auch nicht aus, wo ihre 1966 und 1969 geborenen Kinder während
den umstrittenen Zeiträumen lebten und ihren Lebensmittelpunkt hatten
(z.B. wo sie zur Schule gingen). In ihrer Beschwerde machte die Be-
schwerdeführerin geltend, stets Wohnsitz in der Schweiz gehabt zu ha-
ben, was sie allerdings lediglich mit dem Leben auf dem unter Schweizer
Flagge fahrenden Rheinschiff begründete. Andere Anknüpfungspunkte für
einen Schweizer Wohnsitz machte sie nicht geltend. In der Replik erklärte
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sie wiederum, keinen Wohnsitz an Land bzw. keinen Wohnsitz im Ausland
gehabt zu haben.
4.4.2 Auch den vorliegenden Akten sind unterschiedliche Angaben zu
entnehmen.
Am 9. Juni 1978 machte die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung für
einen Versicherungsausweis (SAK/24) gegenüber der Ausgleichskasse
Basel-Stadt folgende Angaben zu Wohnort und Adresse: "N._______
[Strasse], NL - O._______ [Ortschaft]".
Im Februar 1981, als die Beschwerdeführerin für C._______ arbeitete
und AHV-Beiträge leistete, bescheinigte das niederländische Konsulat in
Basel der Beschwerdeführerin zwar, ein Domizil an der Adresse
P._______, Basel (act. 1.4). An der gleichen Adresse hatte damals auch
die C._______ ihren Sitz (vgl. Handelsregister des Kantons Basel-Stadt
[Auszug vom 18. April 2013] und SAK/26). Auch in ihrem im August 1999
ausgestellten niederländischen Pass wird der Beschwerdeführerin eben-
falls ein Wohnsitz in Basel attestiert (act. 1.3). Die Einwohnerkontrolle
Basel-Stadt als zuständige Schweizer Behörde erklärte hingegen, in ih-
rem Einwohnerregister keine Angaben zur Beschwerdeführerin gefunden
zu haben (vgl. SAK/58-60).
Die Bescheinigung der Gemeinde Q._______ (Niederlande) vom 8. Juli
2005, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 2. Oktober 2000 an ihrer
aktuellen Adresse ("R._______, Q._______") registriert ist (act. 1.5), ist
insofern mit den Angaben der Beschwerdeführerin vereinbar, als dieselbe
Adresse von der Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung vom 23. August
2005 (SAK/4) und vom niederländische Versicherungsträger in den am
21. November 2008 an die SAK gesandten Unterlagen (SAK/9 f.) als
Wohnadresse der Beschwerdeführerin bezeichnet wurde. Hingegen ist
die Bescheinigung der Gemeinde insofern mit den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin nicht vereinbar, als diese behauptet, auch nach dem
2. Oktober 2000, nämlich bis November 2001, mit ihrem Ehemann auf
dem Schiff gewohnt zu haben, auf welchem er arbeitete (vgl. ergänzende
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2009 [SAK/63] und Zusatz-
blatt zur Rentenverfügung betreffend den Ehemann [Replikbeilage 5]).
Weiter wird der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2005 eine nieder-
ländische Altersrente ausgerichtet, die auf folgenden eigenen Versiche-
rungszeiten der Beschwerdeführerin basiert (vgl. Formulare des nieder-
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ländischen Versicherungsträgers E 202 und E 205 [SAK/15 f., 20-22]):
4. Januar 1955 bis 30. Dezember 1980, 24. Juli 1987 bis 23. Mai 1991,
2. Oktober 2000 bis 3. Januar 2005. Diese Versicherungszeiten umfassen
einen Grossteil der vorliegend umstrittenen Zeiträume, teilweise aber
auch den Zeitraum, während welchem die Beschwerdeführerin als Er-
werbstätige bei der Schweizer AHV versichert war.
Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben wäh-
rend den umstrittenen Zeiträumen eine Postadresse in den Niederlanden
(vgl. SAK/63).
4.4.3 In ihrer Gesamtheit sprechen diese Umstände gegen einen Schwei-
zer Wohnsitz der Beschwerdeführerin für die umstrittenen Zeiträume.
4.5 Die SAK forderte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom
26. Juni 2009 dazu auf, mitzuteilen, ob sie und ihr Ehemann in Basel ge-
meldet gewesen seien. Ihren Einspracheentscheid begründete die SAK
im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen
Versicherungszeiten angerechnet werden könnten, da sie keinen Wohn-
sitz in der Schweiz begründet habe. In ihrer Vernehmlassung hielt die
SAK an dieser Position fest und führte aus, die Beschwerdeführerin habe
keine Unterlagen beigebracht, die einen schweizerischen Wohnsitz be-
wiesen. Trotz der damit mehrfach von der SAK zum Ausdruck gebrachten
(zutreffenden) Auffassung, dass das Leben auf einem Rheinschiff zur Be-
gründung eines Schweizer Wohnsitzes nicht ausreiche, und weitere Un-
terlagen einzureichen seien, um einen Schweizer Wohnsitz zu beweisen,
hat es die Beschwerdeführerin – im vorinstanzlichen und im Beschwerde-
verfahren – unterlassen, über die bereits erwähnten Ausführungen und
Beweismittel hinaus, eine Wohnsitznahme in der Schweiz zu substantiie-
ren und zu belegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2010
vom 15. Dezember 2010 E. 3.2). Sie ist damit ihrer erhöhten Mitwir-
kungspflicht nicht nachgekommen (vgl. oben E. 4.1.3), und es ist somit
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie wäh-
rend den umstrittenen Zeiträumen nicht Wohnsitz in der Schweiz hatte.
4.6 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, in welchem anderen
Land die Beschwerdeführerin während den umstrittenen Zeiträumen
Wohnsitz hatte. Da sie niederländische Staatsangehörige ist, in den Nie-
derlanden geboren wurde, in den Niederlanden einen niederländischen
Staatsangehörigen geheiratet hat, im Juni 1978 der Ausgleichskasse Ba-
sel-Stadt eine niederländische Wohnadresse mitteilte, während den um-
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strittenen Zeiträumen über eine niederländische Postadresse verfügte,
umfangreiche niederländische Versicherungszeiten aufweist, und keiner-
lei Bezug zu einem Drittland aus den Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin oder den Akten ersichtlich ist, kann allerdings davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin während den umstrittenen Zeit-
räumen Wohnsitz in den Niederlanden hatte.
4.7 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Ein Beitritt der
Beschwerdeführerin zur obligatorischen Versicherung (gemäss Art. 1
Abs. 4 AHVG in den seit 1. Januar 1997 geltenden Fassungen [seit 1. Ja-
nuar 2003: Art. 1a Abs. 4 AHVG]) oder ein Beitritt zur freiwilligen Versi-
cherung gemäss Art. 2 AHVG (in allen bisherigen Fassungen) geht für die
umstrittenen Zeiträume aus den Akten nicht hervor und wird von der Be-
schwerdeführerin nicht geltend gemacht. Inwiefern die Voraussetzungen
dafür jemals gegeben waren, kann offen bleiben.
5.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz
den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 8 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verletzt habe, indem sie in Bezug auf zwei andere Ehepaare, deren per-
sönliche Verhältnissen denjenigen der Beschwerdeführerin und ihres
Ehemannes entsprächen, für die nichterwerbstätigen Ehefrauen Beitrags-
jahre berücksichtigt habe, für die Beschwerdeführerin hingegen nicht.
Die Beschwerdeführerin kennt die besagten Ehepaare immerhin so gut,
dass sie Einsicht in ihre Verfügungen der SAK bekam und Kopien davon
einreichen konnte. In Bezug auf das Ehepaar G._______ führte die Be-
schwerdeführerin auch aus, dass dieses ihr und ihrem Mann nahe stehe.
Dennoch unterliess es die Beschwerdeführerin zu substantiieren, inwie-
fern die konkrete Ausgangslage der drei Ehepaare sich solcherart ent-
sprochen haben solle, dass die SAK vorliegend anders hätte entscheiden
müssen. Die alleinige Behauptung, dass die persönlichen Verhältnisse
der genannten Ehepaare jenen der Beschwerdeführerin und ihres Ehe-
mannes entsprächen unter Einreichung der betroffenen Verfügungen ist
jedenfalls nicht substantiiert genug, um ein Anrufen des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes zuzulassen. Daraus kann die Beschwerdeführerin so-
mit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine
zusätzlichen Versicherungszeiten und/oder Versicherungsbeiträge anzu-
rechnen sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contra-
rio). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine
Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber
Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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