Abtei lung II I
C-3445/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Elena Avenati-Carpani
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer
A._______,
vertreten durch
Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
Dornacherstrasse 10, 4600 Olten
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3445/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Rumänien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1969), ge-
langte im Juli 1991 als Asylsuchende in die Schweiz. Ihr Asylgesuch
wurde am 26. September 1994 letztinstanzlich abgewiesen. Gleichzei-
tig wurde eine Ausreisefrist bis 15. Januar 1995 festgelegt.
B.
Am 6. Januar 1995 heiratete die Beschwerdeführerin in X._______
den Schweizer Bürger H._______ (geb. 1954) und erhielt in der Folge
eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung.
C.
Gestützt auf ihre Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 27. März
2001 um die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bundes-
gesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehe-
gatten am 9. April 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner
unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht
möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens
einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder
keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die
Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Ein-
bürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 24. April 2002 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert ein-
gebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürger-
rechte des Kantons Bern und der Gemeinde Mörigen.
D.
Die Beschwerdeführerin wurde am 8. Januar 2003 Mutter eines Soh-
nes. Vater des Kindes ist ein türkischer Staatsangehöriger.
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C-3445/2007
E.
Am 22. Oktober 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Richter-
amt Olten-Gösgen um Einleitung eines Eheschutzverfahrens. Am
14. Februar 2003 bestätigten beide Eheleute ihren Scheidungswillen
vor Gericht, weshalb das Eheschutzverfahren abgeschrieben und ein
Scheidungsverfahren eröffnet wurde. Seit dem 12. September 2003 ist
die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 31. Dezember 2004 meldete
sich die Beschwerdeführerin in der Gemeinde Zuzgen (AG) an.
F.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 20. April 2004
ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Mit
gleichem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, Stel-
lung zu nehmen und ihre Einwilligung zur Einsicht in die Scheidungs-
akten zu erteilen. Die Stellungnahme sowie die Zustellung von Kopien
der Scheidungsakten erfolgten am 4. Mai 2004.
G.
Am 21. November 2006 veranlasste die Vorinstanz beim Departement
des Innern des Kantons Aargau eine Befragung des Ex-Ehemanns der
Beschwerdeführerin. Diese Befragung wurde am 15. Dezember 2006
von der Regionalpolizei Lenzburg durchgeführt. Daraufhin wurde die
Beschwerdeführerin am 17. April 2007 – unter Zusendung einer Kopie
des Befragungsprotokolls – zur Stellungnahme aufgefordert, welche
mit Schreiben vom 25. April 2007 erfolgte.
H.
Am 19. April 2007 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton der Be-
schwerdeführerin seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung.
I.
Mit Verfügung vom 24. April 2007 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2007 erhob die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersucht um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
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K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2007
die Abweisung der Beschwerde.
L.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. Juli 2007 an ihrem
Begehren und dessen Begründung fest.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM be-
treffend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und sie hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
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erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person er-
leichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Ihre Ein-
bürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass sie in
die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S.
164 f. mit Hinweisen). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent-
scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Ein-
bürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403
mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, ge-
tragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130
ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.; BGE 128 II 97
E. 3a S. 98 f.; BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe-
gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Bot-
schaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom
27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise
angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
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Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wird (BGE
130 ll 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.
Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit Zu-
stimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nich-
tig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem un-
lauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es
genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erheb-
liche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit
Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die
erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen
müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträg-
liche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss
oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass
die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Be-
schwerdeführers nach wie vor Aktualität haben (BGE 132 II 113 E. 3.2
S. 115 f.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die
fünfjährige Verwirkungsfrist sei in casu nicht gewahrt; die Ein-
bürgerung sei am 24. April 2002 erfolgt. Die Verfügung datiere zwar
vom 24. April 2007, sei aber erst am 25. April 2007 versandt worden,
womit die fünfjährige Frist bereits abgelaufen sei.
5.2 Eine Frist, die in Jahren ausgedrückt ist, beginnt gemäss Art. 3
Ziff. 1 i.V.m. Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Be-
rechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 (SR 0.221.122.3) um Mitter-
nacht desjenigen Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt, und endet
um Mitternacht desjenigen Tages, an dem die Frist abläuft.
5.2.1 Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes zur Fünf-
jahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG muss die Behörde über den
gesamten zeitlichen Handlungsspielraum verfügen können, den ihr
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das Gesetz einräumt. Es ist allein ihr Tätigwerden, das für die Frist-
wahrung massgebend ist (vgl. dazu grundlegend das Urteil des
Bundesgerichtes 5A.2/2002 vom 29. April 2002 E. 3). Für die Be-
rechnung der Frist fallen als mögliche Anhaltspunkte das Aus-
stellungsdatum der Verfügung oder aber das Versanddatum in Be-
tracht. Dabei muss der Betrachtungsansatz nicht nur für das Ende,
sondern in gleicher Weise auch für den Beginn des Fristenlaufs An-
wendung finden (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichtes C-5365/2008 vom 31. Mai 2010 E. 4.2 mit weiteren Hin-
weisen). In einem früheren Urteil (C-1192/2006 vom 11. Juni 2009 E.
7.2.1) hielt das Bundesverwaltungsgericht – ohne die Frage allerdings
abschliessend zu beantworten – dafür, dass wohl die besseren
Gründe für ein Abstellen auf das Versanddatum sprechen würden,
wobei allerdings die Frage der Fristwahrung im Zentrum der Über-
legungen stand. Verwiesen wurde u.a. auf die Natur der Verfügung als
empfangsbedürftige Willenserklärung, den Grundsatz der Waffen-
gleichheit der Parteien sowie Praktikabilitäts- und Rechtssicherheits-
erwägungen.
Mit Blick auf den Beginn des Fristenlaufs, für den in gleicher Weise
entweder auf die Datierung der Verfügung oder aber auf den Versand
derselben abzustellen wäre, ist festzuhalten, dass sich der Versand
der (Einbürgerungs-)Verfügung unter Umständen nicht zuverlässig
feststellen lässt. Während Verfügungen betreffend Nichtigerklärung
mittels Rückschein zugestellt werden und sich so das Datum des Ver-
sandes zweifelsfrei feststellen lässt, werden Einbürgerungsver-
fügungen mit gewöhnlicher Post zugestellt und lassen nur anhand des
Datumsstempels „Ausgang“ Rückschlüsse auf das mögliche Versand-
datum zu. Vor diesem Hintergrund spricht einiges für das Abstellen auf
das jeweilige Ausstellungsdatum der Einbürgerungs- bzw. Nichtig-
erklärungsverfügung. Dass – nachdem entsprechende Abklärungen
vorgenommen wurden – unter Umständen nicht mit letzter Sicherheit
geklärt werden kann, ob eine am letzten Tag der Fünfjahresfrist
datierte, aber erst am Folgetag versandte Verfügung nicht doch rück-
datiert wurde, ist hinzunehmen. Diese Unsicherheit wird aufgewogen
durch den Umstand, dass in jedem Fall auf das Ausstellungsdatum der
Verfügung als Frist auslösendes Ereignis abgestellt wird und insofern
für den Betroffenen die vorteilhafteste Lösung ist (vgl. Urteils des
Bundesgerichtes 1C_421/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 2.3).
Schliesslich ist festzuhalten, dass das Anknüpfen an das Aus-
stellungsdatum der Verfügung für Beginn und Ende der Frist den
zahlenmässig gleichen Tag ergibt, was von den Betroffenen ohne
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weiteres verstanden wird und insofern die praktikabelste und
realitätsnächste Lösung darstellt (vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.3.4
S. 119).
5.2.2 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Fünfjahresfrist
mit dem Erlass der Einbürgerungsverfügung am 24. April 2002 zu
laufen begann. Sie endet gemäss Art. 4 Ziff. 2 des Europäischen
Übereinkommens über die Berechnung von Fristen an dem Tag, der
mit seiner Zahl dem Tag entspricht, an welchem die Frist zu laufen be-
gann. Damit endete die fünfjährige Frist am 24. April 2007 um 24.00
Uhr. Die Vorinstanz erliess die Nichtigerklärung am 24. April 2007. Ein
entsprechender Beleg über den genauen Zeitpunkt der Speicherung
der Endfassung – welche um 16.46 Uhr erfolgte – wurde der Ver-
nehmlassung beigelegt. Die angefochtene Verfügung wurde somit
innert der fünfjährigen Frist erlassen.
6.
6.1 Des Weiteren wird in formeller Hinsicht gerügt, die vorinstanzliche
Verfügung sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
zustande gekommen. Mit Schreiben vom 17. April 2007, welches der
Beschwerdeführerin am 24. April 2007 zugestellt worden sei, habe
man sie zur Stellungnahme innert 7 Tagen aufgefordert. In der Folge
habe sie der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. April 2007 geantwortet.
Bereits einen Tag später habe sie die Verfügung erhalten. Hätte die
Vorinstanz jedoch die Frist zur Stellungnahme abgewartet, hätte sie
die Nichtigerklärung nicht mehr verfügen können, da die fünfjährige
Frist bereits abgelaufen wäre.
6.2 Der Anspruch auf vorgängige Äusserung steht den Betroffenen
primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts zu. Dies erfordert auch, dass die betroffene Person mit Aussagen
von Drittpersonen zu konfrontieren ist, damit auch allfällige Missver-
ständnisse aus dem Weg geräumt werden können (vgl. WALDMANN /
BICKEL, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich 2009, Art. 30 N 18).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April
2007 – unter gleichzeitiger Aufforderung zur Stellungnahme innert 7
Tagen – eine Kopie des Befragungsprotokolls ihres Ex-Ehemanns zu-
geschickt. Ohne die Stellungnahme der Beschwerdeführerin abzu-
warten, wurde am 24. April 2007 jedoch die Endfassung der Verfügung
erlassen und somit in eine noch laufende Frist eingegriffen. Inwiefern
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die Ansetzung einer kurzen 7-tägigen Frist überhaupt zulässig ist,
kann in diesem Zusammenhang offen gelassen werden. Aufgrund der
vorangegangenen Ausführungen liegt somit offensichtlich eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
6.3 Das verfassungsmässige Recht, angehört zu werden, ist formeller
Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – in der Regel
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen
Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den
Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h.
die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder
nicht (BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Nach der Praxis des Bundesgerichts
kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Gehörsverletzung
geheilt werden, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie
die Rechtslage frei überprüfen kann. Wie auch die Beschwerdeführerin
zutreffend bemerkte, soll aber die Heilung eines – allfälligen –
Mangels die Ausnahme bleiben (vgl. zu den generellen Voraus-
setzungen der Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs: BGE
135 I 279 E. 2.6 S. 285 ff. mit Hinweisen). So soll gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Heilung der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör – vor allem bei Vorliegen einer
schwerwiegenden Verletzung – die Ausnahme bilden. Dies ins-
besondere, weil eine Heilung des öfteren nur einen unvollständigen
Ersatz für die vorgängige Anhörung darstellt. Darüber hinaus soll eine
nachträgliche Heilung nur zum Zuge kommen, falls der betroffenen
Person daraus keine schwerwiegenden Nachteile entstehen. Allem
voran fällt eine nachträgliche Heilung ausser Betracht, falls eine Be-
hörde durch eine Gehörsverletzung zu Ergebnissen gelangt, welche
ihr bei korrekter Vorgehensweise nicht offen gestanden wären (BGE
135 I 279 E. 2.6.1 S. 285).
Dem Bundesverwaltungsgericht kommt im vorliegenden Beschwerde-
verfahren volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 49 VwVG). Es verfügt
damit über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Nach Erlass der
Verfügung wurde der Beschwerdeführerin zwar Einsicht in alle Ver-
fahrensakten gewährt (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 8. Mai 2007)
und es wurde ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die in
casu schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör ist jedoch einer Heilung nicht zugänglich.
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Durch ihre Vorgehensweise konnte die Vorinstanz ein Ergebnis er-
reichen (Einhalten der fünfjährigen Verjährungsfrist), welches ihr bei
regelkonformer Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht offen ge-
standen wäre. Die angefochtene Verfügung ist somit wegen grober, im
Rechtsmittelverfahren nicht heilbarer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör aufzuheben.
6.4 Unter diesen Umständen ist über die restlichen Rügen in der
Sache nicht zu befinden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist
ausserdem eine gerichtlich festzusetzende Parteientschädigung aus-
zurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2007 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahl-
adresse")
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr.
K [...] retour)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, bei -
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 12