Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3448/2011
U r t e i l v om 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richterin Elena
AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft in den Vereinigten Staaten)
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Beiträge 2009 (amtliche Veranlagung), Ausschluss aus der
freiwilligen Versicherung AHV/IV; Einspracheentscheid der
SAK vom 29. April 2011.
C3448/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin bzw. Versicherte)
wurde 1954 geboren, ist Schweizer Staatsangehörige und wurde von der
Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz)
am 16. Februar 1995 rückwirkend auf den 1. September 1994 in die
freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung AHV/IV (im
Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen (Akten der SAK/1).
A.b Mit Veranlagungsverfügung vom 17. Juni 2009 legte die SAK die von
der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 geschuldeten
Versicherungsbeiträge ausgehend von einem beitragspflichtigen
Einkommen von Fr. 48'700. auf Fr. 4'772.60 (plus Fr. 143.20
Verwaltungskostenbeitrag) fest (SAK/2).
A.c Mit Schreiben vom 1. März 2010 stellte die SAK gegenüber der
Beschwerdeführerin fest, dass diese betreffend die Beitragsperiode 2009
die Einkommens und Vermögenserklärung und/oder die nötigen Belege
für die Festsetzung der Beiträge noch nicht zugesandt habe (SAK/5). Die
SAK ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihr diese Unterlagen
innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens zukommen zu
lassen, ansonsten sie dazu verpflichtet sei, eine amtliche Verfügung zu
erstellen.
A.d Am 22. März 2010 sandte die Beschwerdeführerin der SAK das
Formular "U.S. Individual Income Tax Return 2008" (gemäss
Beschwerdeführerin und im Folgenden: kalifornische Steuererklärung
2008), entschuldigte sich für die Verspätung, erklärte, dass sie ihre
kalifornische Steuererklärung 2009 noch nicht schicken könne, und
brachte ihre Hoffnung zum Ausdruck, dass die Dokumente für die
Beitragsfestsetzung ausreichten (vgl. SAK/6). Ausserdem ersuchte die
Beschwerdeführerin die SAK darum, weitere Post an ihre
Postfachadresse B._______ (Kalifornien/USA) zu adressieren.
A.e Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 legte die SAK in amtlicher
Veranlagung die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009
ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 63'000. auf
Fr. 6'203.40 (plus Fr. 186.10 Verwaltungskostenbeitrag) fest (SAK/7).
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A.f Mit Schreiben und Kontoauszug vom 30. August 2010 ermahnte die
SAK die Beschwerdeführerin, den ausstehenden Betrag von Fr. 6'398.84
innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen (SAK/8).
A.g Am 29. Oktober 2010 stellte die SAK der Beschwerdeführerin eine
zweite Mahnung zu und machte sie auf die Folgen der Nichtbezahlung
der Beiträge aufmerksam (SAK/9).
A.h Am 2. November 2010 bedankte sich die Beschwerdeführerin bei der
SAK für die "Beitragsverfuegung vom 30.08.2010" und erhob Einsprache
gegen die Veranlagung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009 im
der Höhe von Fr. 6'398.84 (SAK/10). Sie legte dem Schreiben ihre
kalifornische Steuererklärung 2009 bei und erklärte, dass sie die
Steuererklärung nicht habe früher einreichen können, da sie eine
Fristverlängerung habe beantragen müssen. Sie ersuchte darum, den
veranlagten Versicherungsbetrag ihrem im Jahr 2009 drastisch
verringerten Einkommen und der beigelegten Steuererklärung
anzupassen. Im Übrigen ersuchte sie erneut um Adressierung der SAK
Korrespondenz an ihre Postfachadresse in Del Mar, da sie die Briefe der
SAK nicht immer erhalte.
A.i Am 11. November 2010 bestätigte die SAK den Erhalt der Einsprache
per EMail und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr ihren
Entscheid so rasch wie möglich zustellen werde (act. 1.8 des
Beschwerdeverfahrens).
A.j Mit Einspracheentscheid vom 29. April 2011 wies die SAK die
Einsprache der Beschwerdeführerin ab und erklärte, dass eine Korrektur
der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009 nicht möglich sei, da ihr eine
ausgefüllte und unterschriebene Einkommens und Vermögenserklärung
fehle (SAK/13). Die SAK führte weiter aus, dass aufgrund eines offenen
Saldos von Fr. 6'398.84 per 31. Dezember 2010 der Ausschluss aus der
freiwilligen Versicherung ausgesprochen worden sei und legte dem
Einspracheentscheid ein Exemplar der Ausschlussverfügung vom 14.
Januar 2011 bei (SAK/11).
B.
B.a Mit Schreiben vom 9. Juni 2011 (Poststempel: 13. Juni 2011) erhob
die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2011. Sie beantragte
sinngemäss die Herabsetzung der veranlagten Versicherungsbeiträge
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und die Aufhebung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung
(act. 1). Dabei führte sie insbesondere aus, die Ausschlussverfügung erst
am 15. Mai 2011 zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 29. April
2011 erhalten zu haben.
B.b Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2011 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügungen (act. 3).
B.c Mit Replik vom 3. September 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin
darum, die Versicherungsbeiträge an ihre finanzielle Lage anzupassen
und den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung aufzuheben (act.
6).
B.d In ihrer Duplik vom 11. Oktober 2011 beantragte die SAK erneut die
Abweisung der Beschwerde (act. 8).
B.e Am 18. Oktober 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel ab.
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Vorweg ist zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht für die
Beurteilung der von der Beschwerdeführerin an das
Bundesverwaltungsgericht adressierten und als Beschwerde entgegen
genommenen Eingabe vom 13. Juni 2011 zuständig ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe
einerseits den Einspracheentscheid vom 29. April 2011 betreffend die
Veranlagung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009 und
andererseits den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung anficht,
wie ihn die SAK mit der Verfügung vom 14. Januar 2011 verfügt hat. Für
die Frage der Zuständigkeit der Behandlung der Eingabe sind diese
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beiden Anfechtungsobjekte auseinander zu halten (vgl. unten einerseits
E. 1.2 und 1.3 und andererseits E. 1.2 und 1.4).
1.2. Nachfolgend ist der rechtliche Rahmen zu skizzieren, in welchem die
Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 und der Einspracheentscheid
vom 29. April 2011 ergangen sind.
1.2.1. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der
freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher
während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch
versichert waren.
1.2.2. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die
Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von
Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Von dieser Befugnis hat der
Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (VFV, SR
831.111) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 13 und 17 VFV in Verbindung
mit Art. 2 VFV kann die SAK unter gewissen Voraussetzungen – auf
welche soweit notwendig im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen
ist (vgl. unten E. 4.1) – die von einer versicherten Person geschuldeten
Versicherungsbeiträge mit Veranlagungsverfügung festsetzen oder eine
versicherte Person mittels Verfügung aus der freiwilligen Versicherung
ausschliessen
1.2.3. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 32
Abs. 2 Bst. a VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), die von der Bundeskanzlei, einem Departement oder einer
ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststelle der
Bundesverwaltung, wozu auch die SAK gehört, erlassen wurden, soweit
diese Verfügungen nicht durch Einsprache anfechtbar sind.
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Seite 6
1.2.4. Art. 1 Abs. 1 AHVG sieht vor, dass die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die im ersten Teil des
AHVG geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht. Dementsprechend kann gegen von der SAK erlassene
Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei derselben Einsprache erhoben
werden; davon ausgenommen sind prozess und verfahrensleitende
Verfügungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen die
Einspracheentscheide der SAK kann wiederum Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht geführt werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG).
1.3. Gegen die Verfügung vom 14. Januar 2011 betreffend Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung kann die Beschwerdeführerin somit
Einsprache an die SAK einlegen, nicht aber Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht führen. Erst ein allfälliger Einspracheentscheid
der SAK könnte mittels Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden.
Soweit sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2011
gegen die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 richtet, ist das
Bundesverwaltungsgericht somit nicht zu deren Beurteilung zuständig.
Daher ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung richtet, nicht einzutreten und ist die Eingabe
vom 13. Juni 2011 an die SAK weiterzuleiten, damit diese sie als
Einsprache gegen die Ausschlussverfügung behandle und darüber
materiell oder formell befinde (vgl. Art. 30 ATSG).
Das Bundesverwaltungsgericht braucht unter diesen Umständen nicht zu
prüfen, inwiefern der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
zulässig war, insbesondere, ob er lediglich auf der Nichtbezahlung von für
das Beitragsjahr 2009 noch nicht rechtskräftig festgesetzten Beiträgen
beruht, und ob ein gesetzeskonformes Mahnverfahren durchgeführt
wurde.
1.4. Soweit sich die Beschwerde vom 13. Juni 2011 gegen den
Einspracheentscheid vom 29. April 2011 betreffend die Veranlagung der
Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009 richtet, ist das
Bundesverwaltungsgericht hingegen für deren Beurteilung zuständig. Die
folgenden Erwägungen beziehen sich lediglich darauf.
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Seite 7
2.
2.1. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG
hingegen keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit
das ATSG anwendbar ist.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist.
2.3. Gemäss ihren, nicht widerlegten oder bestrittenen Angaben hat die
Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid am 15. Mai 2011 erhalten,
wovon im Folgenden auszugehen ist, womit die Beschwerde mit Versand
vom 13. Juni 2011 als fristgerecht erfolgt zu betrachten ist (vgl. Art. 60
ATSG). Da sie im Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG),
ist darauf einzutreten
3.
3.1. Da die Beschwerdeführerin Schweizerin ist, kommt vorliegend
schweizerisches Recht zur Anwendung.
3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 29. April 2011)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.3. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind
vorliegend jene gesetzlichen Bestimmungen anwendbar, welche für das
strittige Beitragsjahr 2009 Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3,
Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen, Urteil
des Bundesverwaltungsgericht C5722/2009 vom 24. Oktober 2011 E.
2.3). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb insbesondere die VFV in
der ab dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung anwendbar (vgl.
AS 2007 1359).
4.
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Seite 8
4.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK für das Beitragsjahr zu Recht
eine amtliche Veranlagung vorgenommen hat und falls ja, ob die Beiträge
richtig ermittelt und festgesetzt wurden.
4.1.1. Grundsätzlich sind beitragspflichtig die unselbständig
erwerbstätigen, die selbständig erwerbstätigen und die nicht
erwerbstätigen Versicherten (vgl. Art. 3 AHVG sowie speziell für die
freiwillige Versicherung Art. 2 AHVG und Art. 13a VFV), wobei die
Modalitäten der Beitragsbemessung für diese Versichertenkreise
teilweise unterschiedlich ausgestaltet sind (vgl. im Grundsatz Art. 57
AHVG für unselbständig erwerbstätige Versicherte, Art. 8 f. AHVG für
selbständig erwerbstätige Versicherte und Art. 10 AHVG für nicht
erwerbstätige Versicherte). Massgebend für die Bemessung der Beiträge
für die freiwillige Versicherung im Jahr 2009 ist bei erwerbstätigen
Versicherten das im Jahr 2009 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen,
bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Jahr 2009 tatsächlich erzielte
Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember 2009
(Art. 14 Abs. 2 VFV).
4.1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die
erforderlichen Auskünfte einzuholen. Er darf die zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht in das
Einspracheverfahren verschieben (vgl. BGE 132 V 368 E. 5 mit weiteren
Hinweisen).
4.1.3. Die in der freiwilligen Versicherung Versicherten sind gehalten, der
Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IVStelle für
Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen
Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen des
Versicherungsträgers deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).
4.1.4. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach
Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen
Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die
für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni
des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt
die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV).
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Seite 9
4.1.5. Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht
fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter
Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die
Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der
freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge
durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
4.2. Mit der Veranlagungsverfügung vom 3. Juni 2010 hat die SAK die
Versicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin für das Versicherungsjahr
2009 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von
Fr. 63'300. amtlich festgesetzt (SAK/7). Dies entspricht (abgerundet auf
die nächsten hundert Franken) dem beitragspflichtigen Einkommen von
Fr. 48'700., welches die SAK der amtlichen Beitragsveranlagung für das
Jahr 2008 zu Grunde legte, plus einem Pauschalzuschlag von 30% (vgl.
SAK/2). Aus dem in der Veranlagungsverfügung für das Jahr 2009 und
dem im dazugehörigen Dokument "Calcul Cotisation" erwähnten
Zinsabzug auf dem "Eigenkapital" bzw. "capital propre" wird ersichtlich,
dass die SAK bei der Beitragsbemessung von einer selbständigen
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, da ein solcher
Abzug nur dann beitragsrelevant sein kann (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. f
AHVG, Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die SAK ihrem
tatsächlichen Einkommen im Jahr 2009 zu Unrecht nicht Rechnung
getragen und zu hohe Beiträge festgesetzt habe. Die SAK macht in ihrer
Vernehmlassung hingegen geltend, dass sie zu Recht eine amtliche
Veranlagung vorgenommen und die geschuldeten Beiträge in der
entsprechenden Höhe festgesetzt habe, anstatt sie entsprechend der
wirklichen Einkommenslage der Beschwerdeführerin festzusetzen. Zu
prüfen ist somit, ob die die SAK ein ordnungsgemässes Mahnverfahren
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV durchgeführt hat, welches
Voraussetzung für eine amtliche Veranlagung ist (vgl. oben E. 4.1.5).
4.3.2. Die Beschwerdeführerin wurde mit Standardschreiben vom 1. März
2010 (SAK/5) in Bezug auf die Beitragsperiode 2009 darauf hingewiesen,
dass sie der SAK die "Einkommens und Vermögenserklärung und/oder
die nötigen Belege" für die Festsetzung der Beiträge noch nicht
zugesandt habe. Die SAK ersuchte darum, ihr "diese Unterlagen"
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innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens zukommen zu
lassen. Diese Mahnung sei als gegenstandslos zu betrachten, falls die
Beschwerdeführerin diese Dokumente in der Zwischenzeit eingereicht
habe. Aus diesem Schreiben konnte die Beschwerdeführerin nicht
ersehen, welche Unterlagen die SAK konkret für eine Beitragsfestsetzung
ohne amtliche Veranlagung voraussetzte und bei ihr einforderte. Dieses
Schreiben stellt somit – entgegen seinem Titel – keine rechtsgenügliche
Mahnung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV dar.
4.3.3. Mit Schreiben vom 22. März 2010 (SAK/6) entschuldigte sich die
Beschwerdeführerin für das verspätete Einreichen der für die
Einkommens und Vermögenserklärung für das Jahr 2009 nötigen
Belege. Sie legte die kalifornische Steuererklärung für das Jahr 2008 bei
und erklärte, dass sie die Steuererklärung 2009 noch nicht senden könne,
da die Steuer Mitte April fällig sei. Sie hoffe, dass diese Dokumente
ausreichten, um die Versicherungsbeträge zu kalkulieren. Die
Beschwerdeführerin zeigte mit diesem Schreiben samt Beilage ihre
Bereitschaft, die für die Beitragsfestsetzung notwendigen Unterlagen
einzureichen (z.B. die kalifornische Steuererklärung 2009), sollten die
Unterlagen entgegen ihrer Annahme nicht ausreichend sein. Ausserdem
deutet die Formulierung des Schreibens darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin nicht genau verstand, was die SAK mit der im
Schreiben vom 1. März 2010 erwähnten "Einkommens und
Vermögenserklärung" genau meinte. Trotzdem reagierte die SAK nicht
auf diese Eingabe und forderte die Beschwerdeführerin insbesondere
nicht konkret auf, weitere Angaben zu machen oder Unterlagen
einzureichen. Stattdessen nahm sie mit Verfügung vom 3. Juni 2010
ohne Weiterungen die amtliche Veranlagung vor.
4.3.4. Somit führte die SAK kein rechtsgenügliches Mahnverfahren
gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV durch und forderte die Beschwerdeführerin
auch nicht im Sinne von Art. 5 VFV (in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1
ATSG) dazu auf, die geltend gemachten Einkünfte weiter zu belegen,
weshalb die mit Verfügung vom 3. Juni 2010 vorgenommene und mit
Einspracheentscheid vom 29. April 2011 bestätigte amtliche
Einschätzung zu Unrecht erfolgte.
4.4. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Das Einspracheverfahren im
Sozialversicherungsrecht zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder
Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen
Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und
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Seite 11
weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die
übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (vgl. BGE 132 V 368
E. 6.1 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 2. November
2010 geltend, dass ihr Einkommen im Jahr 2009 im Vergleich zu den
Vorjahren deutlich tiefer ausgefallen sei und reichte zum Beleg ihre
kalifornische Steuererklärung 2009 ein. Auch wenn die kalifornische nicht
mit einer schweizerischen Steuererklärung gleichzusetzen ist, so ist
daraus doch zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2009
– gegenüber den amerikanischen Steuerbehörden und nun auch
gegenüber der SAK – ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
von USD 9'764. deklarierte. Trotzdem hat die SAK der
Beschwerdeführerin mit EMail vom 11. November 2011 lediglich den
Erhalt der Einsprache bestätigt und die raschest mögliche Zustellung des
Einspracheentscheids in Aussicht gestellt. Sie hat hingegen keine
Abklärungsmassnahmen ergriffen, insbesondere keine zusätzlichen
Angaben oder Belege bei der Beschwerdeführerin angefordert und am
29. April 2011, weiterhin ausgehend von einem beitragspflichtigen
Einkommen von CHF 63'300., die Einsprache abgewiesen. Dabei ist die
SAK zwar, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung 2009, von
einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen, hat aber weder auf
das von der Beschwerdeführerin deklarierte Einkommen aus
unselbständiger Tätigkeit von rund USD 9'800. abgestellt noch dem
Umstand Rechnung getragen, dass dieser Betrag gegenüber dem
entsprechenden in der kalifornischen Steuererklärung 2008 für das Jahr
2008 deklarierten Betrag einen Rückgang um mehr als die Hälfte
darstellt. Damit ist die SAK auch der ihr im Einspracheverfahren
obliegenden Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und hat in sehr
formalistischer Haltung, die einem weitgehend formlosen Verfahren (s.
oben) entgegensteht, die Einsprache abgewiesen.
4.5. Die mit Einspracheentscheid vom 29. April 2011 vorgenommene
amtliche Veranlagung erfolgte somit zu Unrecht. Die Beschwerde ist
daher – soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.3 f.) – gutzuheissen
und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C5722/2009 E. 4 m.w.H.). Die Sache ist in
Bezug auf die Festsetzung der Versicherungsbeiträge für das Jahr 2009
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin
auffordert, die benötigten Unterlagen einzureichen, und nötigenfalls ein
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Seite 12
ordnungsgemässes Mahnverfahren durchführt, um anschliessend die
Höhe des Versicherungsbeitrages für das Jahr 2009 festzulegen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die
Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario). Der Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war,
sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden und sie hat zu
Recht keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt hat, weshalb ihr,
auch soweit sie obsiegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid
vom 29. April 2011 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit die Beschwerde sich
gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gemäss
Verfügung vom 14. Januar 2011 richtet.
Die Akten werden – nach Eintritt der Rechtskraft – im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen, damit diese die Eingabe vom
13. Juni 2011 als Einsprache gegen die Ausschlussverfügung vom 14.
Januar 2011 behandle und darüber materiell oder formell befinde.
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Seite 13
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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