B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3448/2016
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, (Tunesien),
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Freiwillige Versicherung,
Einspracheentscheid vom 29. März 2016.
C-3448/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (…) 1962 ge-
boren und ist seit 1994 Schweizer Bürger. Er lebt seit dem 1. Januar 2013
in Tunesien und ist (gemäss eigenen Angaben) seit Mai 2014 geschieden.
Er unterzeichnete am 5. Dezember 2013 eine Beitrittserklärung zur freiwil-
ligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten
der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 5; BVGer act. 7).
A.b Mit Schreiben vom 12. März 2014 bestätigte die Schweizerische Aus-
gleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) seine Aufnahme in die freiwillige
AHV/IV per 1. Januar 2013. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, die
Einkommens- und Vermögenserklärung gemäss der angefügten Weglei-
tung auszufüllen und mit den erforderlichen Belegen einzureichen. Sie lud
ihn ein, eine Korrespondenzadresse oder Drittperson in der Schweiz zu
benennen, um die Qualität der Zustellung zu verbessern, den Erhalt von
wichtigen Informationen zu erleichtern und eventuelle Verwaltungsverfah-
ren zu vermeiden (act. 20).
A.c Mit E-Mail vom 30. April 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er er-
ziele kein geregeltes Einkommen. Er handle mit Gebrauchtwaren von Floh-
märkten. Er habe keine Belege und könne keine Zahlen eruieren. Daher
habe er grosse Mühe, die Einkommens- und Vermögenserklärung auszu-
füllen (act. 22). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit E-Mail vom 5. Mai
2014 mit, falls er über keine offiziellen Unterlagen wie Steuererklärung oder
Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung verfüge, müsse er sein Einkom-
men mit einer detaillierten Buchhaltung ausweisen. Ohne entsprechende
Angaben werde eine Veranlagung des Versicherungsbeitrags nicht mög-
lich sein (act. 23).
A.d Am 15. Mai 2014 erfolgte eine erste Mahnung (act. 24). Gleichentags
ging ein E-Mail des Beschwerdeführers mit Unterlagen bei der Vorinstanz
ein (act. 26). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit einem E-Mail mit, die
Einkommens- und Vermögenserklärung müsse im Originalformular erfol-
gen. Ansonsten drohe ihm eine „amtliche Verfügung“ oder der Versiche-
rungsausschluss (act. 27). Am 28. Juli 2014 erfolgte per Einschreiben eine
zweite Mahnung unter Androhung des Versicherungsausschlusses
(act. 28).
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A.e Mit E-Mail vom 8. November 2014 bat der Beschwerdeführer um die
Rechnung für das Jahr 2013 (act. 29). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz
mit einem E-Mail mit, sie habe die Einkommens- und Vermögenserklärung
2013 nicht erhalten. Sie forderte ihn auf, das angefügte Formular auszufül-
len und auf dem Postweg zurück zu senden. Fax oder E-Mail werde nicht
akzeptiert (act. 30).
A.f Am 4. Dezember 2014 teilte die Vorinstanz einem Freund des Be-
schwerdeführers mit, sie habe auf dessen Anfragen jeweils per E-Mail ge-
antwortet (act. 31). Mit E-Mail vom 13. Dezember 2014 teilte der Beschwer-
deführer mit, er kaufe Waren auf Flohmärkten und in Brockenstuben und
verkaufe sie an Private weiter. Er habe keine Belege und könne keine Ab-
rechnung machen. Er ersuchte daher um eine „Pauschalrechnung“
(act. 32). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit einem E-Mail mit, ohne die
Einkommens- und Vermögenserklärung könne der Versicherungsbeitrag
nicht veranlagt werden. Eine pauschale Veranlagung sei nicht möglich.
Ohne detaillierte Aufstellung zum Einkommen werde der Ausschluss aus
der Versicherung vorgenommen (act. 33).
A.g Mit E-Mail vom 23. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer
um einen Termin bei der Vorinstanz (act. 34). Daraufhin teilte ihm die Vor-
instanz mit einem E-Mail mit, sie benötige die Einkommens- und Vermö-
genserklärung noch vor dem 31. Dezember 2014. Im Januar 2015 sei es
zu spät. Damit er nicht aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen werde,
müsse er das unterschriebene Formular umgehend per E-Mail einsenden
(act. 35). Mit E-Mail vom 30. Dezember 2014 teilte der Beschwerdeführer
mit, er habe soeben einen zweiseitigen Fax „durchgelassen“ (act. 36). Da-
rin bezeichnete er sich als geschieden und nicht erwerbstätig. Er dekla-
rierte kein Vermögen und Renteneinkommen (act. 37).
A.h Mit Schreiben (und E-Mail; act. 38 f.) vom 28. Januar 2015 ersuchte
die Vorinstanz den Beschwerdeführer um diverse Angaben und Unterlagen
zur Festsetzung des Versicherungsbeitrags 2013 und 2014. Die Einkom-
mens- und Vermögenserklärung müsse im Originalformular erfolgen. Fax
oder E-Mail werde nicht akzeptiert. Ohne korrekte Angaben erfolge eine
„amtliche Verfügung“ oder der Versicherungsausschuss (act. 40 f.).
A.i Am 1. April 2015 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Bei-
bringung der Unterlagen (act. 43). Am 3. Juni 2015 erfolgte per Einschrei-
ben eine zweite Mahnung unter Androhung des Versicherungsausschlus-
ses (act. 46 f.).
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A.j Mit E-Mail vom 7. Juli 2015 bedankte sich Beschwerdeführer für den
„netten Empfang Mitte Mai 2015“ (vgl. auch die Aktennotiz in act. 45). Er
führte aus, dass die Papiere des tunesischen Steueramts scheinbar noch
mehr Zeit in Anspruch nehmen würden. Er habe daher einen Kollegen an-
gewiesen, der Vorinstanz Fr. 1‘000.- für das Jahr 2013 und – wenn noch
Geld vorhanden sei – weitere Fr. 1‘000.- für das Jahr 2014 zu überweisen
(act. 48). Daraufhin teilte ihm die Vorinstanz mit einem E-Mail mit, die Ein-
zahlungen würden das Mahn- und Ausschlussverfahren nicht stoppen. Sie
erwarte die Taxationsunterlagen 2013 und 2014 bis am 2. August 2015
(act. 49). Mit E-Mail vom 18. Juli 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er
habe durch seinen Besuch am „Hauptsitz in Genf“ im vergangenen Mai
verstanden, weshalb die Unterlagen benötigt würden. Er habe die Unterla-
gen bestellt und hoffe, dass sie bald ausgestellt würden. Durch die Einzah-
lung der Fr. 1‘000.- wolle er zeigen, dass er an einer baldigen Erledigung
der Sache interessiert sei (act. 50).
A.k Am 6. August 2015 übermittelte ihm die Vorinstanz den Kontostand
(act. 53). Auf eine Rückmeldung des Beschwerdeführers übermittelte die
Vorinstanz per E-Mail einen aktualisierten Kontoauszug mit einem weiteren
Zahlungseingang. Sie empfahl ihm eine telefonische Kontaktaufnahme.
Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30. September 2015
mit, er habe die verlangten Steuerunterlagen nun endlich erhalten. Er
werde sie demnächst einreichen (act. 54 ff.).
A.l Am 5. Oktober 2015 wurden die Steuerunterlagen in arabischer Schrift
bei der Vorinstanz abgegeben (act. 57 ff.). Daraufhin teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer per E-Mail mit, die eingereichten Unterlagen seien
weder lesbar (fehlende Übersetzung) noch vollständig. Sie empfahl ihm
erneut eine telefonische Kontaktaufnahme (act. 60 ff.). Mit E-Mail vom
22. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er habe soeben mehr-
mals erfolglos versucht, die Hauptnummer der Vorinstanz anzurufen
(act. 63). Daraufhin forderte ihn die Vorinstanz mit einem E-Mail auf, die
beigefügte Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 und 2014 auszu-
füllen und per Post einzureichen. Zusätzlich seien der letzte schweizeri-
sche Steuerentscheid sowie Unterlagen zum Pensionskassenguthaben
beizubringen (act. 64).
A.m Mit E-Mail vom 22. Dezember 2015 führte der Beschwerdeführer aus,
er werde die gewünschten Unterlagen in den nächsten Tagen versenden.
Die Vorinstanz werde alle gewünschten Unterlagen erhalten. Nur die Un-
terlagen zum Freizügigkeitskonto habe er noch nicht erhalten (act. 65). Mit
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E-Mail vom 23. Dezember 2015 leitete er ein E-Mail der Rendita Freizügig-
keitsstiftung mit einem angefügten Auszug zu seinem Vorsorgeguthaben
an die Vorinstanz weiter (act. 66). Mit E-Mail vom 28. Dezember 2015 teilte
der Beschwerdeführer mit, er habe die Einkommens- und Vermögenser-
klärung 2013 und 2014 mit weiteren Unterlagen bei der Post aufgegeben
(act. 67 ff.).
A.n Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 schloss die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer aus der freiwilligen AHV/IV aus. Sie wies darauf hin, dass
er trotz der zweiten Mahnung die verlangten Belege nicht fristgerecht ein-
gereicht habe. Ausgeschlossene Personen könnten weder die angeforder-
ten Unterlagen einreichen noch Beiträge bezahlen (act. 71; vgl. zur Zustel-
lung der Ausschlussverfügung act. 76).
A.o Mit Einsprache vom 27. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer
den Steuerentscheid 2012 der Gemeinde Buchs und die tunesischen Steu-
ererklärungen 2013 und 2014 in französischer Sprache ein (act. 73).
A.p Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2016 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab. Sie führte zur Begründung aus, sie sei trotz diverser Mahn-
schreiben nicht rechtzeitig in den Besitz der Taxationsunterlagen für die
Jahre 2013 und 2014 gelangt. Sie habe deshalb den Ausschluss aus der
freiwilligen AHV/IV verfügen müssen (act. 77).
B.
B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2016, den er am 28.
April 2016 erhalten habe, erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. Juni 2016 (Posteingang) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(BVGer act. 1). Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2016 führte er aus, er habe
nicht gewusst, dass die Unterlagen in Tunesien vom Staat beglaubigt wer-
den müssten. Die Übermittlung der Post aus der Schweiz dauere mehrere
Wochen. Er habe mehrmals Briefe erst bis zu sechs Wochen nach deren
Aufgabe erhalten. Er sei Ende 2012 nach Tunesien zurückgekehrt, um
seine Mutter zu pflegen. Wie den Steuerunterlagen (inklusive beglaubigte
Quittung für die Jahre 2013 und 2014) in der Beilage zu entnehmen sei,
habe er keinen eigenen Verdienst. Das vom ihm deklarierte Einkommen
von 1‘500 Tunesische Dinar „setzte sich aus der Witwenrente seiner Mutter
zusammen“. Er würde auch von der Witwenrente leben. Sobald sich die
familiäre Situation verändere, wolle er wieder in die Schweiz zurückkehren.
Deswegen sei ihm die korrekte Einzahlung in seine Altersvorsorge ein
C-3448/2016
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grosses Anliegen. Mit Stellungnahme vom 21. Juni 2016 führte er aus, er
habe für die Jahre 2013 und 2014 Beiträge bezahlt. Jedoch habe er keine
Bestätigung zur Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung erhalten.
Er beantragte die Wiederaufnahme in die freiwillige AHV/IV (BVGer act. 2).
B.b Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids. Sie führte im Wesentlichen aus, dass Versicherte aus
der freiwilligen AHV/IV auszuschliessen seien, wenn sie der Vorinstanz die
verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen wür-
den, das auf das Beitragsjahr folge. Gemäss der Anleitung in der Beilage
seien die deklarierten Beträge zu belegen und alle Dokumente in Kurzform
zu übersetzen. Alle Konti und Immobilien des Versicherten und des Ehe-
gatten seien anzugeben. Verheiratete, nichterwerbstätige Personen hätten
Angaben zur Erwerbstätigkeit und zum Vermögen des Ehegatten zu ma-
chen. Trotz des regen Schriftenwechsels und ungeachtet der Mahnungen
habe der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Akten nicht veran-
lagt werden können. Mit der Beschwerde habe er die Einkommens- und
Vermögenserklärung 2013 und 2014 nachgereicht. Allerdings würden wei-
terhin Angaben und Belege zum Erwerbseinkommen des Ehegatten, zur
Witwenrente der Mutter und der schweizerische Steuerbeleg fehlen. Man-
gels dieser Angaben könne er nicht veranlagt werden und eine Änderung
des Entscheids sei nicht möglich. Eine Akontozahlung vermöge den Aus-
schluss nicht aufzuheben, was dem Beschwerdeführer mehrfach mitgeteilt
worden sei. Sobald der Ausschluss in Rechtskraft erwachsen sei, würden
die Akontozahlungen zurückerstattet (BVGer act. 5).
B.c Mit Replik vom 12. August 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er
werde die Witwenrente der Mutter so rasch als möglich belegen. Seine vor-
malige Ehefrau sei Hausfrau gewesen und habe keinen Verdienst erzielt.
Im Mai 2014 sei die Scheidung ausgesprochen worden. Seine Konti habe
er belegt. Er besitze keine Immobilien und beziehe keine Rente (BVGer
act. 7). Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte der Beschwerdeführer
zur Witwenrente der Mutter deren Steuerunterlagen (inklusive beglaubigte
Quittung für die Jahre 2013 und 2014) ein (BVGer act. 9).
B.d Mit Duplik vom 23. September 2016 führte die Vorinstanz aus, die ein-
gereichten Belege würden nicht zu einem anderen Entscheid führen. Die
Beibringung der Belege im Beschwerdeverfahren nach dem erfolgten Ver-
sicherungsausschluss sei unbehelflich (BVGer act. 10).
C-3448/2016
Seite 7
B.e Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 führte der Beschwerdeführer
aus, er habe keine Fristen verpasst, die jeweiligen Dokumente zur Verfü-
gung gestellt und auf die Schreiben geantwortet. Nichterwerbstätige Versi-
cherte mit einem Vermögen von weniger als Fr. 550‘000.- müssten den
jährlichen Mindestbeitrag von Fr. 914.- aufbringen. Aus den eingereichten
Unterlagen sei klar ersichtlich, dass er diesen Betrag nicht überschreite
(BVGer act. 13).
B.f Mit Stellungnahme vom 1. November 2016 führte die Vorinstanz aus,
es würde keine neue Tatsache vorliegen, zu der sie nicht bereits Stellung
genommen habe. Die Beschwerde sei abzuweisen (BVGer act. 14).
B.g Mit Verfügung vom 4. November 2016 wurde der Schriftenwechsel ab-
geschlossen (BVGer act. 15). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und
die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich,
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK. Es liegt keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
C-3448/2016
Seite 8
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Ta-
gen seit der Eröffnung einzureichen. Der Einspracheentscheid wurde dem
Beschwerdeführer am 28. April 2016 zugestellt (BVGer act. 1). Nachdem
es sich beim 28. Mai 2016 um einen Samstag gehandelt hat, endete die
Beschwerdefrist gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG am nachfolgenden Werktag,
das heisst am Montag, 30. Mai 2016. Die Sendung ging am 1. Juni 2016
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund der vorliegenden Akten
kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden, ob die Sendung
fristgerecht zu Handen der schweizerischen Post übergeben worden ist
(vgl. dazu Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 21 Abs. 1 VwVG), da Nachforschun-
gen nur während maximal 360 Tagen möglich sind. Bei dieser Ausgangs-
lage ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die
Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist. Die Beschwerde erfüllt so-
dann die formellen Anforderungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat
des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. März 2016 ist der Be-
schwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt
sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Gemäss dem
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwal-
tungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vo-
rinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N. 40).
Es kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern
(Art. 62 Abs. 1 VwVG), womit gemeint ist, dass es über die Anträge der
beschwerdeführenden Partei hinausgehen und mehr zusprechen kann, als
C-3448/2016
Seite 9
diese beantragt hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 227 Rz. 3.199).
2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Be-
weismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:
Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981
i.S. D.; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz
der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.4 Der in Tunesien lebende Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger
und wurde per 1. Januar 2013 in die freiwillige AHV/IV aufgenommen. Die
Schweiz hat mit Tunesien noch kein Sozialversicherungsabkommen abge-
schlossen. Entsprechende Verhandlungen laufen (vgl. die Liste der Sozial-
versicherungsabkommen auf
alversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen.html; Stand 1. Juli 2017).
Die folgende Beurteilung des angefochtenen Versicherungsausschlusses
richtet sich daher ausschliesslich nach schweizerischem Recht. In materi-
ell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes
Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).
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2.5 Anwendbar sind insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des
AHVG und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111). Massge-
bend sind die im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 29. März 2016
gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen
Bezug genommen wird. Konkretisierung und Umschreibung der gesetzli-
chen und verordnungsmässigen Bestimmungen finden sich in der Weglei-
tung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen AHV/IV
(WFV). Obwohl die WFV für das Sozialversicherungsgericht nicht verbind-
lich ist, ist sie auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, soweit sie
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an-
wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Sozialversicherungs-
gericht weicht ohne triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwal-
tungsweisung ab (vgl. Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendba-
ren Normen darzustellen.
3.1 Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation,
die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versi-
cherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf
aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1
AHVG). Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre
Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versiche-
rung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG). Der Bundesrat erlässt ergän-
zende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbeson-
dere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Aus-
schlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge so-
wie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend
die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Bei-
tragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen
(Art. 2 Abs. 6 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbeson-
dere mit Erlass der VFV Gebrauch gemacht. Soweit die VFV keine abwei-
chenden Bestimmungen enthält, finden im Bereich der freiwilligen AHV/IV
die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und
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Seite 11
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) Anwendung (Art. 25 VFV).
3.2 Die Versicherungsbeiträge von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen
Versicherten werden nach unterschiedlichen Gesichtspunkten bemessen.
Mit E-Mail vom 30. April 2014 und 13. Dezember 2014 teilte der Beschwer-
deführer mit, er erziele kein geregeltes Einkommen. Er kaufe Gebraucht-
waren auf Flohmärkten und in Brockenstuben und verkaufe sie an Private
weiter. Er habe keine Belege für diese Geschäfte und könne keine Abrech-
nung machen (act. 22, 32). Deshalb ist mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Tunesien im mass-
geblichen Beitragszeitraum 2013 und 2014 eine selbständige Erwerbstä-
tigkeit verfolgt hat. Aufgrund der aktuellen Aktenlage kann nicht beurteilt
werden, ob die selbständige Erwerbstätigkeit in grossem Umfang mit ent-
sprechenden Einkünften betrieben oder lediglich ein kleiner Nebenver-
dienst erzielt wird. Auch die Steuerunterlagen (inklusive beglaubigte Quit-
tung für die Jahre 2013 und 2014) sind diesbezüglich nicht aussagekräftig
(BVGer act. 2). Der Beschwerdeführer ist auf seinen Angaben im E-Mail
vom 30. April 2014 und 13. Dezember 2014 zu behaften. Er hat als Selbst-
ständigerwerbender zu gelten und über seine Einkünfte Rechenschaft ab-
zulegen. Seine gegenteiligen Ausführungen in der Stellungnahme vom
17. Juni 2016 (BVGer act. 2), wonach er von der Witwenrente seiner Mutter
leben und keinen eigenen Verdienst erzielen würde, sind widersprüchlich.
Im Übrigen ist auch die Scheidung von der Ehefrau im Mai 2014 bislang
nicht urkundlich belegt (BVGer act. 7).
3.3 Erwerbstätige Versicherte der freiwilligen AHV/IV sind beitragspflichtig
ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht
endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das
65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 1 VFV; Stand am 1. Januar 2013).
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent
des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens
den Mindestbetrag von 914 Franken im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1
VFV). Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr
festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV).
Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tat-
sächlich erzielte Erwerbseinkommen. Für die Bemessung des Einkom-
mens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Ei-
genkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend (Art. 14 Abs. 2 VFV).
Die Ausgleichskasse muss die Selbstständigerwerbenden anhalten, Steu-
erquittungen oder die Gewinn- und Verlustrechnungen der betreffenden
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Jahre oder andere Beweismittel vorzulegen (Rz. 4040 WFV, gültig ab 1. Ja-
nuar 2008, Stand: 1. Januar 2017).
3.4 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der
Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für
die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1
VFV). Das Einkommen und das Vermögen der Versicherten sind von der
Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu
ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular „Erklärung
über Einkommen und Vermögen“ zu machen (Rz. 4036 WFV). Die Aus-
gleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Bei-
tragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben sie innert 30 Tagen seit
Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschi-
cken (Rz. 4037 WFV). Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von
den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaub-
haft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls
eine amtliche Einschätzung vornehmen (Rz. 4042 WFV).
3.5 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss
gemacht, so ist innert zweier Monate (bis zum 31. März) schriftlich unter
Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nach-
frist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Ver-
sicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranla-
gungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Haben die Versicherten
noch keine Beiträge an die freiwillige Versicherung bezahlt, so führt die
Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Versi-
cherung durch (Rz. 3009 ff. und 4044 f. WFV). Diese unterschiedliche Be-
handlung der Versicherten durch den Verordnungsgeber ist letztlich Aus-
fluss des Verhältnismässigkeitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Han-
deln unterliegt.
3.6 Nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c VFV werden Versicherte aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie der Ausgleichskasse die
verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das
auf das Beitragsjahr folgt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
stellt der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV einen schwerwiegenden
Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss be-
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drohte Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss ab-
wenden kann (BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04
vom 28. April 2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV fest-
gelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine
eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung
des Ausschlusses zu erfolgen hat. An den Nachweis der ordnungsgemäs-
sen Zustellung der Mahnungen sind entsprechend strenge Anforderungen
zu stellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-3896/
2015 vom 9. Januar 2017 E. 3.6 m.w.H.). Der Ausschluss gilt rückwirkend
ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig
bezahlt oder für das die Dokumente nicht beigebracht wurden (Art. 13
Abs. 3 VFV).
4.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 29. März 2016 (act. 77), mit dem die Vorinstanz
die Einsprache des Beschwerdeführers (act. 73) gegen die Ausschlussver-
fügung vom 12. Januar 2016 (act. 71) abwies. Streitig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen ist somit der Ausschluss aus der freiwilligen
AHV/IV.
4.1 Mit Blick auf den dargestellten Sachverhalt fällt auf, dass die Vorinstanz
den Beschwerdeführer zwar mehrmals zur Beibringung der erforderlichen
Unterlagen gemahnt hat. In den Akten findet sich aber kein ausreichender
Nachweis dafür, dass die jeweiligen Schreiben dem Beschwerdeführer
auch tatsächlich zugegangen sind. Mit Stellungnahme vom 17. Juni 2016
führte dieser als einzigen Anhaltspunkt für eine Zustellung immerhin aus,
er habe mehrmals Briefe erst bis zu sechs Wochen nach deren Aufgabe
erhalten (BVGer act. 2). Um was für Briefe es sich dabei handelte, liess er
indes offen. Wie in der Erwägung 3.6 ausgeführt, stellt der Ausschluss aus
der freiwilligen AHV/IV nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ei-
nen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar.
Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, wie
er den Ausschluss abwenden kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13
Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgese-
henen Frist eine eingeschriebene Mahnung ergehen muss und gleichzeitig
die Androhung des Ausschlusses zu erfolgen hat. Da an die Nichtbeach-
tung dieser Mahnung schwerwiegende Folgen geknüpft sind, sind an den
Nachweis ihrer ordnungsgemässen Zustellung entsprechend strenge An-
forderungen zu stellen.
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4.2 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den
Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwal-
tungsverfügung oder - wie hier - einer Mahnung zu erbringen (vgl. BGE 136
V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V
65 E. 2a; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 123). Der Be-
weis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustellnachweis er-
bracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009
E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Versand der Verfügung
oder Mahnung gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer
9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die Vorinstanz
die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunk-
tes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers
abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man aber in einem solchen Fall
den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hin-
sichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folge
die Vorinstanz zu tragen hat (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und
BGE 114 III 51 E. 3c, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer
H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2).
4.3 Die beweispflichtige Vorinstanz hat den erforderlichen Nachweis des
Empfangs der von ihr versandten Mahnungen im vorliegenden Fall nicht
erbracht. Demzufolge ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er-
stellt, dass das Mahnverfahren gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV rechtskonform
durchgeführt wurde. Damit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung
für den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Der Ausschluss des
Beschwerdeführers aus der freiwilligen AHV/IV verletzt demnach Bundes-
recht. Zu ergänzen ist, dass die aktenkundigen Mahnungen relativ unspe-
zifisch abgefasst sind. Für den Beschwerdeführer dürfte daher nicht im Ein-
zelnen klar gewesen sein, welche Dokumente für eine ordnungsgemässe
Beitragsveranlagung noch fehlen.
4.4 Hinzu kommt Folgendes: Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 ersuchte
die Vorinstanz den Beschwerdeführer um Angaben und Unterlagen zur
Festsetzung des Versicherungsbeitrags 2013 und 2014. Damals ging sie
noch (zu Recht) von einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwer-
deführers aus (act. 40). Was anlässlich des „netten Empfangs Mitte Mai
2015“ am „Hauptsitz in Genf“ im Einzelnen besprochen wurde, ist auch
nicht bekannt (vgl. die Aktennotiz in act. 45; act. 48, 50). Am 3. Juni 2015
erfolgte per Einschreiben eine unspezifische zweite Mahnung unter Andro-
hung des Versicherungsausschlusses (act. 46 f.). Mit der Vernehmlassung
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vom 25. Juli 2016 legte die Vorinstanz dann dar, welche Angaben und Be-
lege fehlen würden, um den Beschwerdeführer als nichterwerbstätigen
Versicherten zu veranlagen (BVGer act. 5). Dieses Vorgehen ist wider-
sprüchlich. Das Verhalten der Vorinstanz dürfte allenfalls zur Verwirrung
des Beschwerdeführers beigetragen haben.
4.5 Im Übrigen ist Folgendes anzumerken: Ist ein gerichtliches Schriftstück
oder eine Verwaltungsverfügung im Ausland zuzustellen, so hat dies man-
gels einer anderslautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines
anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates auf dem diplo-
matischen oder konsularischen Weg zu erfolgen (BGE 124 V 47 E. 3a mit
Hinweisen; vgl. Urteil des BVGer C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 5 mit
Hinweisen), soweit es sich nicht um eine Mitteilung rein informativen Inhalts
handelt, die keine Rechtswirkungen nach sich zieht und deshalb direkt per
Post zugestellt werden darf. Ein anderes Vorgehen verstösst gegen Völ-
kerrecht (BGE 136 V 295 E. 5.1, BGE 124 V 47 E. 3b, je mit Hinweisen;
siehe auch die Verfügung des EVG K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2 sowie
das Urteil des BVGer C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2, je mit
Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Fol-
gen einer in Verletzung des Territorialitätsprinzips bzw. Völkerrechts erfolg-
ten direkten postalischen Zustellung anhand der Umstände des Einzelfal-
les zu prüfen (vgl. Urteil des BGer 2C_ 827/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.4
mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 142 II 411; vgl. zuletzt auch wieder
das Urteil des BVGer C-4046/2016 vom 1. November 2017 E. 4.2.1). Nach-
dem zwischen der Schweiz und Tunesien (derzeit noch) keine anderslau-
tende Vereinbarung besteht, hätte die Zustellung der Mahnungen auf dip-
lomatischem oder konsularischem Weg erfolgen müssen (vgl. zur Zustel-
lung der Ausschlussverfügung vom 12. Januar 2016 act. 76).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz kein rechtsgenüg-
liches Mahnverfahren im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VFV durchgeführt hat.
Der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung
verletzt demnach Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen
und der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. März 2016 ist aufzu-
heben. Der (selbständig erwerbstätige) Beschwerdeführer bleibt weiterhin
der freiwilligen Versicherung unterstellt. Die Streitsache ist zur Festsetzung
der Beiträge ab 2013 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde-
führer wird seine Einkünfte aus dem selbständigen Handel mit Gebraucht-
waren gemäss der Anleitung zu dokumentieren haben (BVGer act. 5). Falls
es zur Erlangung der erforderlichen Belege notwendig sein sollte, ist vor
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einem allfälligen erneuten Versicherungsausschluss ein rechtsgenügliches
Mahnverfahren unter Beizug der EDA-Vertretung in Tunesien durchzufüh-
ren.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsie-
genden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine
notwendigen, unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und die-
ser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 29. März 2016 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer bleibt
weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt.
2.
Die Streitsache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 5 an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: