Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3450/2009
U r t e i l v om 1 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien R._______,
vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler,
Käfiggässchen 10, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
C3450/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1981) ist brasilianische Staatsangehörige.
Am 11. August 2006 reiste sie in die Schweiz ein und hielt sich einige
Wochen bei ihrer Tante in M._______ (VS) auf. Anschliessend wohnte
sie mehrere Monate bei einer Freundin ihrer Tante in W._______ (BE),
bis sie in B._______ ein Zimmer mietete.
B.
Am 15. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin von der Polizei
angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde
festgestellt, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhielt. Gleichentags
verfügte der Migrationsdienst des Kantons Bern die Ausschaffungshaft.
Mit Entscheid des Haftgerichts III BernMittelland vom 16. April 2009
wurde die Ausschaffungshaft bis zum 14. Juli 2009 bestätigt. Die
Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 28. April 2009
wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Beschwerdeführerin
umgehend aus der Haft entlassen.
C.
Mit Verfügung vom 28. April 2009 verhängte die Vorinstanz gegen die
Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur
Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a, c und
d des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20; zur
damaligen Fassung vgl. AS 2007 5437) aus, es liege ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung wegen illegalen Aufenthalts und
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung vor. Zudem habe die
Beschwerdeführerin in Ausschaffungshaft genommen und ausgeschafft
werden müssen.
D.
Die Beschwerdeführerin reiste am 2. Mai 2009 in ihr Heimatland zurück.
Gleichentags wurde ihr das rechtliche Gehör zur Verhängung einer
Fernhaltemassnahme gewährt und das Einreiseverbot ausgehändigt.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung des Einreiseverbots. Eventualiter sei im Sinne einer
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Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG ein Einreiseverbot anzudrohen.
Sie rügt dabei, das Einreiseverbot sei erlassen worden, bevor ihr das
rechtliche Gehör dazu gewährt worden sei. Zudem fehle die Unterschrift
auf der Verfügung. Weiter bringt sie – mit der Rüge, der Sachverhalt sei
unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden – vor, es könne ihr nicht
vorgeworfen werden, dass sie in Aus
schaffungshaft genommen worden sei, sei sie doch auf Beschwerde hin
aus der Haft entlassen worden. Auch habe sie nicht ausgeschafft werden
müssen. Sie habe am 19. Februar 2009 ein OneWayFlugticket bestellt
und habe am 29. August 2009 freiwillig zurück nach Brasilien fliegen
wollen. Den seitens der Migrationsbehörden organisierten Rückflug habe
sie nur antreten müssen, weil dieser sonst verfallen wäre. Ihr einziges
Fehlverhalten sei ihr illegaler Aufenthalt in der Schweiz gewesen,
allenfalls verbunden mit kleineren Arbeitstätigkeiten. Allein deshalb könne
nicht schon von einer für ein Einreiseverbot genügenden Verletzung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden. Dafür würde
es erhebliche oder wiederholte Verstösse gegen gesetzliche
Bestimmungen oder behördliche Verfügungen bedürfen. Sie habe sich
während ihres Aufenthalts in der Schweiz hingegen nicht das Geringste
zu Schulden kommen lassen.
F.
Mit Subeventualbegehren vom 19. August 2009 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und die
Verfügung eines auf ein Jahr befristeten Einreiseverbots.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. September
2009 die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 20. November 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde und deren Begründung fest.
I.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 einen
Studentenausweis zu den Akten.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils des
Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, teilweise publ. in BGE
129 II 215).
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Seite 6
3.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt die Unterschrift
von Bundesrechts wegen kein Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung
dar (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C1346/2010
vom 14. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Unterschrift bei
Verfügungen kommt lediglich eine Beweis sowie eine
Identifikationsfunktion zu. Bei Einreiseverboten handelt es sich um
Verfügungen, welche in grosser Zahl (über 8'000 Verfügungen jährlich;
vgl. BFM Migrationsbericht 2010) erlassen werden und welche bei der
Ausstellung und der Eröffnung grosse Unterschiede zur Mehrzahl der im
Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen aufweisen. Ein
Einreiseverbot wird immer von einem aufgrund des Pflichtenheftes dazu
berechtigten Mitarbeiter des BFM erlassen. Die entsprechende Verfügung
wird dazu elektronisch im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) erfasst, wobei eine Zuordnung zu einem bestimmten Mitarbeiter
aufgrund der elektronischen Protokollierung im ZEMIS jederzeit
gewährleistet ist. Dieser Mitarbeiter wird in der Referenz
(Referenz/Aktenzeichen) der Verfügung mit seinem Kürzel genannt und
ist daher jederzeit identifizierbar. Zudem kann der Verfügungsadressat
nachträglich eine eigenhändig unterschriebene Verfügung verlangen. Das
Aktenzeichen mit Kürzel ist mit Blick auf die Identifikationsfunktion einer
FaksimileUnterschrift, welche gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eine Originalunterschrift ersetzen kann (vgl. BGE 97 IV
205 E. 1), gleichwertig. Die Form der Verfügung ist somit als
rechtsgenüglich zu erachten.
4.
Vor einer allfälligen materiellrechtlichen Beurteilung ist in formeller
Hinsicht zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Erlass der angefochtenen
Verfügung nicht das rechtliche Gehör verletzt hat, da der
Beschwerdeführerin keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich vorgängig
zum Einreiseverbot zu äussern.
4.1 Den Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Die Vorinstanz
verfügte die beantragte Massnahme am 28. April 2009. Gleichentags
wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen. In den der
Vorinstanz zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorliegenden
Unterlagen deutete nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführerin
bereits durch kantonale Behörden (beispielsweise die Kantonspolizei) das
rechtliche Gehör zu einer allenfalls zu verhängenden
Fernhaltemassnahme gewährt worden wäre. Vielmehr wurde sie von dem
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gegen sie laufenden Verfahren betreffend Einreiseverbot erst am 2. Mai
2009, kurz vor ihrem Rückflug in ihr Heimatland, in Kenntnis gesetzt. Zu
diesem Zeitpunkt war die fragliche Verfügung jedoch bereits erlassen.
4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf
rechtliches Gehör formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen).
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine – nicht besonders
schwerwiegende – Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die
unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die
unterlassene Anhörung bzw. deren Kenntnisnahme, Akteneinsicht oder
Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die
Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie
die untere Instanz. Die Heilung ist aber in der Regel ausgeschlossen,
wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der
Parteirechte handelt; zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil
erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 135 I
279 E. 2.6 S. 285 ff. mit Hinweisen; BGE 126 V 130 E. 2b; BGE 126 I 68
E. 2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3. S. 851; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710 f.). Die vom Bundesgericht statuierten
Voraussetzungen zur Heilung sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz hat volle Kognition.
Obwohl der Vorinstanz die Mitteilung über die begleitete Zuführung zum
Flughafen (inkl. Gewährung des rechtlichen Gehörs) erst nach der
Anordnung des Einreiseverbots zugestellt wurde, konnte sie sich in casu
an Hand der Haftanordnung des Migrationsdienstes des Kantons Bern
vom 15. April 2009 ein klares Bild der Sachlage machen bevor sie
verfügte. Unter diesen Umständen würde die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Durchführung eines Vorbescheidverfahrens einen
prozessualen Leerlauf darstellen, welcher durch die Heilung der
Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren vermieden
werden kann. Es wird daher vorliegend auf eine Rückweisung an die
Vorinstanz verzichtet und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt betrachtet.
5.
Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der
durch eines der SchengenAssozierungsabkommen gebunden ist (vgl.
Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt,
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wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 1962) und Art. 16 Abs. 2
und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im
Schengener Informationssystem [SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer
Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM
verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das
Hoheitsgebiet der SchengenMitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 132]).
6.
6.1 Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
SchengenBesitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs.
1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun
gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt,
wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort
vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art.
67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs, Ausschaffungs oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das
Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt.
Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende
Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
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Seite 9
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine). Für die Beschwerdeführerin
ändert sich dadurch im Ergebnis nichts.
6.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre (vgl. Art. 13 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, BS 1 121]) ist das Einreiseverbot keine Sanktion
für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur
Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709,
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei
erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung
öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft,
a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA
WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits und Ordnungsrecht
des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).
6.3 Allgemein gilt, dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein
vorsätzlicher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen
erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine
Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder
Fehlinterpretation der Einreise oder Aufenthaltsvorschriften stellen
normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer
obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle
von Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C4639/2010 vom 15. Februar 2011 E.
5.3 mit Hinweis).
7.
7.1 Sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, benötigen Auslän
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Seite 10
derinnen und Ausländer für einen Aufenthalt in der Schweiz von bis zu
drei Monaten keine Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 AuG). Demgegenüber
benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer
eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AuG). Art. 9 Abs. 1 VZAE hält
präzisierend fest, dass Ausländerinnen und Ausländer ohne
Erwerbstätigkeit in der Schweiz für einen Aufenthalt von bis zu drei
Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Einreise
keine Bewilligung benötigen und sich nicht anmelden müssen
(bewilligungsfreier Aufenthalt). Die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt
sein (Art. 9 Abs. 2 VZAE).
7.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. April 2009 sagte
die Beschwerdeführerin aus, sie sei in die Schweiz eingereist, um hier
eine Arbeit zu suchen und zu leben. (Antwort auf Frage 1). Sie finanziere
ihren Lebensunterhalt mit Kinderhüten und Putzen bei Kollegen und
Bekannten (Antwort auf Frage 2) und verdiene Fr. 800. pro Monat
(Antwort auf Frage 3). Ein Touristenvisum für die Schweiz besitze sie
nicht (Antwort auf Frage 5).
7.3 Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte
unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie
unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Ohne Belang für die
Qualifikation als (unselbstständige) Erwerbstätigkeit ist unter anderem
weiter, ob die Beschäftigung nur stunden oder tageweise oder
vorübergehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE).
7.4 Die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Arbeitsleistungen
sind damit als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AuG zu
qualifizieren, für welche sie vorgängig eine Bewilligung hätte einholen
müssen. Mit der Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit hat sie
ausländerrechtlichen Bestimmungen (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG)
zuwidergehandelt.
8.
8.1 In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin zudem
vorgeworfen, sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben. Aus
den Akten geht hervor, dass sie am 11. August 2006 ohne
(Touristen)visum mit der Absicht auf Erwerbstätigkeit (vgl. E. 7.2) in die
Schweiz eingereist ist und sich bis zur Rückreise in ihr Heimatland am 2.
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Seite 11
Mai 2009 ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat. Ihre Einreise
und der anschliessende Aufenthalt sind als rechtswidrig im Sinne von Art.
115 Abs. 1 Bst. a und b AuG zu bezeichnen.
8.2 Die Beschwerdeführerin hat durch die illegale Einreise (vgl. E. 7.1 u.
7.2 oben), den illegalen Aufenthalt sowie die illegale Erwerbstätigkeit
gegen ausländerrechtliche Vorschriften von zentraler Bedeutung
verstossen, womit die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss
Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2008 bzw. Art.
67 Abs. 2 Bst. a AuG in der Fassung vom 1. Januar 2011 erfüllt sind.
Dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer widerrechtlichen Handlungen
nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, spielt keine
Rolle. Denn das Einreiseverbot knüpft nicht an die Erfüllung einer
Strafnorm, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr an. Ob eine
solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat die Behörde in eigener
Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher
Kriterien zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
6017/2010 vom 19. April 2011 E. 6.1).
9.
9.1 Schliesslich wird das Einreiseverbot von der Vorinstanz dahingehend
begründet, die Beschwerdeführerin habe in Ausschaffungshaft
genommen und ausgeschafft werden müssen.
9.2 Gemäss Urteil vom 28. April 2009 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern wurde die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid
der Haftrichterin 2 des Haftgerichts III BernMittelland vom 16. April 2009
aufgehoben sowie die Beschwerdeführerin umgehend aus der
Ausschaffungshaft entlassen. Zum Vollzug der Wegweisung hatte sie
sich am Samstag, den 2. Mai 2009, um 11.00 Uhr, vor dem
Regionalgefängnis Bern einzufinden. Laut Schreiben vom 12. November
2009 des Verwaltungsrichters Dr. Thomas Müller des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern an den Parteivertreter im
vorliegenden Verfahren wurde festgehalten, dass es dem Gericht nicht
opportun schien, das Flugticket des Rückfluges für die
Beschwerdeführerin, welcher im Urteilszeitpunkt bereits gebucht war,
verfallen zu lassen, um ihr die selbständige Ausreise zu ermöglichen.
Weiter wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von einer
unbewaffneten Beamtin mit deren Privatfahrzeug, ohne Anwendung von
Zwangsmitteln, zum Flughafen Zürich gefahren und den dort zuständigen
C3450/2009
Seite 12
Behörden übergeben wurde. Aus gerichtlicher Sicht hätte nichts dagegen
gesprochen, die Beschwerdeführerin selbständig nach Zürich reisen zu
lassen, was jedoch aus administrativen Gründen nicht möglich gewesen
sei.
9.3 Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 28. April 2009 und die Ausführungen des Verwaltungsrichters
beweisen, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht in Ausschaffungshaft
genommen worden war. Demzufolge stützte sich die Vorinstanz während
des gesamten Verfahrens – obwohl sie im Zeitpunkt der Vernehmlassung
bereits vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Kenntnis
hatte – zu Unrecht auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AuG in der Fassung
vom 1. Januar 2008 bzw. Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG in der Fassung vom
1. Januar 2011.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und
damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. Die
Verhängung der Fernhaltemassnahme erweist sich damit in
grundsätzlicher Hinsicht als gerechtfertigt.
11.
11.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.).
11.2 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv nicht
leicht. Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen
im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale
Bedeutung zukommt.
C3450/2009
Seite 13
11.3 Auf der anderen Seite ist die Gefahr weiterer gleichgelagerter
Zuwiderhandlungen nicht in dem Masse zu veranschlagen, wie zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung von der Vorinstanz
angenommen wurde. Die Beschwerdeführerin war im Besitze eines
(verlängerten) nationalen Reisepasses. Sie zeigte sich bei der
polizeilichen Einvernahme äusserst kooperativ. Zudem war sie bereit,
freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren und hatte bereits im Februar
2009 für den 29. August 2009 einen Flug gebucht, den sie in Raten
zahlte.
11.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten
Interessen führt zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatze
nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer von drei Jahren
jedoch als unangemessen lang erscheint. Angesichts der konkreten
Umstände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der
Fernhaltung der Beschwerdeführerin mit einem Einreiseverbot von der
bisherigen Dauer hinreichend Rechnung getragen wird.
12.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf drei Jahre bemessene
Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen die Beschwerdeführerin
verhängte Einreiseverbot auf das Datum des Urteils zu befristen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ermässigten
Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang ihres Obsiegens ist der
Beschwerdeführerin eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich
festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C3450/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf
das Datum des Urteils befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300. wird zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 500. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (Ref.Nr. Zemis […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: