B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3450/2012
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Kosovo,
Zustelladresse: Y._______,
vertreten durch Z._______, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einstellung der Waisenrente AHV,
Einspracheverfügung SAK vom 11. April 2012.
C-3450/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 8. Februar 1989 geborene kosovarische Staatsangehörige
X._______ (nachfolgend Versicherter) lebt seit Juli 2006 im Kosovo
(SAK-act. 8 – S. 12/21) und bezieht seit 1. Oktober 2005 eine Waisenren-
te der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (SAK-act.
14).
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 (SAK-act. 64) teilte die Schweizeri-
sche Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) der Mutter des
Versicherten, Z._______, mit, dass die Waisenrente für ihren Sohn rück-
wirkend per 1. September 2010 eingestellt werde, da dieser am 10. Juni
2010 eine Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen habe und es
ihm daher möglich sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie behielt sich
eine Verrechnung der seither ausgerichteten Renten vor und entzog einer
allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung.
C.
Gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2011 erhob der Versicherte mit Ein-
gabe vom 21. Oktober 2011 (SAK-act. 70) Einsprache. Er beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wei-
terausrichtung der Waisenrente mit der Begründung, es treffe zwar zu,
dass er eine Ausbildung als Automechaniker abgeschlossen habe, jedoch
seien im Kosovo die Möglichkeiten sehr gering, in diesem Bereich eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt
steigern zu können, habe er sich deshalb für eine Weiterbildung ent-
schieden. Mit der Einsprache reichte er diverse Bestätigungen der juristi-
schen Fakultät der Universität A._______ ein, wonach er seit August
2010 immatrikuliert ist und im akademischen Jahr 2011/2012 das dritte
von acht Semestern besuchte.
D.
Am 11. April 2012 wies die SAK die Einsprache mittels Einspracheverfü-
gung (SAK-act. 74) ab und führte zur Begründung aus, nachdem der Ver-
sicherte über einen Berufsabschluss verfüge, gelte die Ausbildung ge-
stützt auf Art. 49ter Abs. 1 AHVV als beendet. Des Weiteren begründe die
Tatsache, dass er nach Abschluss der Automechanikerausbildung aus
wirtschaftlichen Gründen ein Hochschulstudium begonnen habe, keinen
erneuten Anspruch auf eine Waisenrente.
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Seite 3
E.
Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten
durch seine Mutter, mit Eingabe vom 27. Juni 2012 (Poststempel) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Einspracheverfügung sowie die Weiteraus-
richtung der Waisenrente beantragen (act. 1). Zur Begründung verwies er
auf den Arbeitsmarkt im Kosovo und machte geltend, dieser biete für Per-
sonen mit einer Berufsausbildung nur sehr geringe Chancen. Er habe
sich deshalb für ein Studium der Rechtswissenschaft entschieden mit
dem Ziel, sich besser für die Zukunft vorzubereiten. Nachdem er das
25. Altersjahr noch nicht vollendet habe und in einer Ausbildung stehe, sei
der Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVG nach
wie vor gegeben.
F.
Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Mutter des
Beschwerdeführers am 1. August 2012 eine Vollmacht ein und gab ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz an (act. 5).
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2012 (act. 9) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung er-
gänzend aus, ein Studium der Rechtswissenschaft stehe in keinerlei Zu-
sammenhang mit der Ausbildung zum Automechaniker, weshalb die Vor-
aussetzung des strukturierten Bildungsganges, welcher systematisch auf
ein Bildungsziel ausgerichtet sein müsse, nicht erfüllt sei. Es könne ferner
nicht zu Lasten der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung gehen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund des Arbeitsmarktes im
Kosovo nicht als Automechaniker arbeiten könne.
H.
Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz hat vernehmen lassen, wurde der Schriftenwech-
sel mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2013 geschlossen (act. 10
und 11).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus-
gleichskasse. Nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG
keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen,
soweit das ATSG anwendbar ist.
1.3 Als Adressat der vorinstanzlichen Einspracheverfügung vom 11. Ap-
ril 2012 ist der Beschwerdeführer durch sie berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im
Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Einspracheverfügung vom 11. April 2012 wurde gemäss Aktenno-
tiz der Vorinstanz (SAK-act. 79) zweimal retourniert, woraufhin die Zustel-
lung mit Begleitschreiben vom 24. Mai 2012 (SAK-act. 80) erneut unter
Änderung der Zuschrift erfolgte (Kosovo anstatt Serbien). Nachdem die
ersten beiden Zustellungen nicht erfolgreich waren und für die Fristenbe-
rechnung demnach diejenige vom 24. Mai 2012 massgeblich ist, erfolgte
die Beschwerde vom 27. Juni 2012 fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 VwVG;
vgl. auch Art. 60 ATSG).
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde
(Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
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Seite 5
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 11. April 2012) eingetrete-
nen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die
jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen-
stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; BGE 130 V 445). Dementsprechend finden vorliegend die
am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV, SR 831.101) auf die für den Zeitraum ab 1. Januar 2011 geltend
gemachten Waisenrentenansprüche Anwendung.
2.3 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt
seit 1. Juli 2006 mit seiner Mutter und seinem Bruder im Kosovo (SAK-
act. 8). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversi-
cherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1 im Folgenden: Abkom-
men) findet – soweit der Versicherungsfall (bezüglich Hinterlassenenren-
ten handelt es sich dabei um den Zeitpunkt des Todesfalles; hier: Sep-
tember 2005) vor dem 1. April 2010 eingetreten ist – auch auf kosovari-
sche Staatsangehörige Anwendung, wobei laufende Renten gemäss
Art. 25 des Abkommens den Besitzstand geniessen (vgl. BGE 139 V 263,
BGE 139 V 335; Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2013 E. 5). Somit ist
das Abkommen vorliegend anwendbar, weshalb sich die Frage, ob und
gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine
abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie
Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C‑5729/2011 vom 10. September 2012 E. 2.3).
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Seite 6
3.
3.1 Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben
ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1). Der Anspruch auf die Wai-
senrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mut-
ter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres
oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung
sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber
bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als
Ausbildung gilt (Abs. 5). Von dieser Befugnis hat er mit den per 1. Janu-
ar 2011 in Kraft gesetzten Art. 49bis und 49ter AHVV Gebrauch gemacht
(vgl. unten E. 3.3). Für den davor liegenden Zeitraum wird die Frage, was
als Ausbildung gilt, nach der einschlägigen höchstrichterlichen Recht-
sprechung beurteilt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 1b; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C‑5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.2; vgl. nachfol-
gend E. 3.2).
3.2 Gemäss der bis 31. Dezember 2010 geltenden Rechtsprechung kann
der gesetzliche Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der
beruflichen Ausbildung; andererseits geht es um Ausbildung aber auch
dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beab-
sichtigt und nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird
oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem spe-
ziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbe-
reitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der
Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch
anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die
strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse
auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung ver-
langt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv
zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hin-
ter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem
im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu
Ende zu führen (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum AHVG, 2. Aufl., Zürich 2005, Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-5729/2011 vom 10. September 2012 E. 3.3
und C‑5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3).
3.3 Gemäss Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) ist ein Kind in
Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen,
rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systema-
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tisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vor-
bereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet
für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein
Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemes-
ter und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen
Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein
Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen er-
zielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
Weiter wird in Art. 49ter AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass
mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist
(Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen
oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente
entsteht (Abs. 2).
3.4 Die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) wurde per 1. Januar 2011
den neuen Regelungen in der AHVV angepasst und hält fest, die Ausbil-
dung müsse mindestens 4 Wochen dauern und systematisch auf ein Bil-
dungsziel ausgerichtet sein (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a, erlassen
am 20. August 1982). Das angestrebte Bildungsziel muss entweder zu
einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit
ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Ausbildung nicht
zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie ei-
ne allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine
Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem struktu-
rierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch aner-
kannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine
Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorberei-
tung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren
Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können.
Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem
Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte
Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen,
Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium,
Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden
pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als
ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur
mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Aus-
bildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die
jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe An-
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Seite 8
zahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur
Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem
Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbil-
dungsaufwand nur schwer nachzuweisen (Rz. 3360).
3.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei
seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne trifti-
gen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugen-
de Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei-
che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011 E. 3, BGE 133 V
587 E. 6.1, BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Waisenrente des Beschwerdefüh-
rers mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 (SAK-act. 64) rückwirkend ab
1. September 2010 eingestellt und eine dagegen erhobene Einsprache
mit Einspracheverfügung vom 11. April 2012 abgewiesen, da er über ei-
nen Berufsabschluss verfüge und seine Ausbildung somit beendet sei.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er ordentlicher Student sei
und daher bis zur Vollendung des 25. Altersjahres Anspruch auf eine
Waisenrente habe. Es ist daher strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die
rückwirkende Renteneinstellung zu Recht erfolgte.
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im akademi-
schen Jahr 2009/2010 die 8. Klasse der Technischen Mittelschule in
B._______ im Lehrgang Mechanik, Unterrichtsprofil Automechaniker, be-
suchte, wobei das Semester am 31. August 2010 endete (SAK-act. 46).
Die Abklärungen der Vorinstanz über die Schweizerische Botschaft in
C._______ ergaben zudem, dass die Ausbildung im Juni 2010 abge-
schlossen wurde (SAK-act. 55), was der Beschwerdeführer sodann in
seiner Einsprache bestätigte (SAK-act. 70). Der Ausbildungsabschluss
per 18. Juni 2010 wird schliesslich durch die mit der Beschwerde einge-
reichte Bescheinigung der Technischen Mittelschule bestätigt. Es ist somit
unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2010 über einen Be-
rufsabschluss als Automechaniker verfügt.
C-3450/2012
Seite 9
4.3 Der Anspruch auf eine Waisenrente für Kinder, die noch in Ausbildung
sind, dauert bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten
25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG). Nachdem eine Ausbildung demge-
mäss (sowie nach Art. 49ter Abs. 1 AHVV für die Zeit ab 1. Januar 2011)
als beendet gilt, wenn ein Berufs- oder Schulabschluss erreicht werden
konnte, ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Anspruch des
Beschwerdeführers – obschon er das 25. Altersjahr noch nicht vollendet
hatte – auf eine Waisenrente grundsätzlich per Ende Juni 2010 endete,
da er zu diesem Zeitpunkt erfolgreich die Ausbildung zum Automechani-
ker abschliessen konnte.
4.4 Es fällt jedoch in Betracht, dass sich der Beschwerdeführer am
11. August 2010 an der juristischen Fakultät der Universität A._______
immatrikulieren liess (SAK-act. 59, act. 13/1) und demzufolge eine neue
Ausbildung anging, womit ein Rentenanspruch gegebenenfalls erneut ab
September 2010 entstand. Offenbar gelangte die Vorinstanz zu diesem
Ergebnis, als sie am 7. Juni 2011 eine ordentliche Waisenrente mit Wir-
kung ab 1. September 2010 sowie eine Nachzahlung für den Zeitraum
von 1. September 2010 bis 30. Juni 2011 im Betrag von Fr. 5'761.- ver-
fügte (SAK-act. 62); bekanntermassen hob sie diese Verfügung in der
Folge mittels angefochtener Verfügung vom 6. Oktober 2011 wieder auf
(vgl. vorne Sachverhalt B.).
Sofern sich der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitraum
(1. September 2010 bis 11. April 2012) noch in einer Ausbildung befand,
welche die dargelegten Voraussetzungen (vgl. E. 3.2 ff. hiervon; Rz. 3358
RWL) erfüllte, und er sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und
ihm zumutbaren Einsatz und Willen widmete (vgl. Rz. 3359 RWL), be-
stand weiterhin Anspruch auf Ausrichtung der Waisenrente, was nachfol-
gend zu prüfen ist.
4.5 In den Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Janu-
ar 2011 zu Art. 49ter Abs. 1 AHVV wird ausgeführt, dass die Ausbildung
mit einem Berufsabschluss zwar beendet wird, es aber möglich ist, an-
schliessend oder auch später eine weitere Ausbildung aufzunehmen
(publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] Themen > AHV > Gesetze, besucht am
17. Februar 2014). Des Weiteren wird zu Art. 49bis Abs. 1 AHVV bezüglich
des Begriffs der Ausbildung erläutert, dass für diesen auf allgemeine von
der Gerichts- und Verwaltungspraxis entwickelte Grundsätze abgestellt
wurde, womit die der Bestimmung zugrundeliegende Terminologie der
C-3450/2012
Seite 10
anerkannten Ausbildung auch bereits vor deren Inkrafttreten am 1. Janu-
ar 2011 massgeblich war. Erläutert wird insbesondere auch, dass es sich
bei einer anerkannten Ausbildung sowohl um eine erstmalige Ausbildung,
als auch um eine Weiterbildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung
handeln kann. Im Einklang dazu hielt ebenso das BSV in Rz. 3358 RWL
(auch in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung) fest, dass es keine
Rolle spielt, ob das Kind in einer erstmaligen Ausbildung, einer Zusatz-
oder einer Zweitausbildung steht (vgl. E. 3.4 hiervon). Daraus ist zu
schliessen, dass mit dem Vorliegen einer abgeschlossenen Ausbildung
der Anspruch auf eine Waisenrente nicht zwingendermassen endgültig
endet, sondern die Rente bei späterem Beginn einer Ausbildung – auch
wenn es sich um eine Zweitausbildung handelt – erneut ausgerichtet
werden kann.
4.5.1 Eine Zweitausbildung ist im Gegensatz zur Weiterbildung, die auf
einer bereits vorliegenden Ausbildung weiter aufbaut, keine Fortsetzung
einer Ausbildung, sondern eine von Grund auf neue Ausbildung im Um-
fang eines kompletten Lehr- bzw. Studiengangs. Es handelt sich mit an-
dern Worten um eine zweite Grund- bzw. Erstausbildung im Hinblick auf
ein neues anderes Berufsziel (GABRIELA RIEMER-KAFKA, Bildung, Ausbil-
dung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS
3/2004, S. 208 ff.).
4.5.2 Das vom Beschwerdeführer angetretene Studium der Rechtswis-
senschaft an der Universität A._______ ist zweifelsohne geeignet, eine
anspruchsbegründende systematische Ausbildung im Sinne der dargeleg-
ten Rechtsprechung und Verordnungsbestimmungen darzustellen (vgl.
E. 3.2 ff. hiervon). Nachdem er zuvor eine Ausbildung als Automechaniker
abgeschlossen hatte, ist das neu begonnene Studium als Zweitausbil-
dung zu werten. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend
ausführt, weisen das Studium in Rechtswissenschaft und die Ausbildung
zum Automechaniker keine Parallelen auf und fokussieren offensichtlich
divergente Berufsziele – wie vorangehend dargestellt ist dies bei einer
Zweitausbildung jedoch nicht ungewöhnlich, da eine solche mehrheitlich
mit einer Neuorientierung einhergeht (siehe E. 4.5.1 hiervon). Da sie
dennoch als Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung und Art. 49bis
Abs. 1 AHVV gilt, ist es nicht rechtmässig, die Waisenrente des Be-
schwerdeführers mit der Begründung einzustellen, es sei darin eine feh-
lende Systematik in der Berufszielausrichtung des Bildungsganges zu er-
blicken.
C-3450/2012
Seite 11
4.6 Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt allerdings
nicht, um einen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen bzw. auf-
recht zu erhalten. Für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizeri-
sche Waisenrente ist massgebend, ob die Ausbildung mit dem objektiv
zumutbaren Einsatz betrieben wird, um innert nützlicher Frist erfolgreich
abgeschlossen zu werden (vgl. E. 3.2 ff. hiervon; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C 3062/2010 vom 13. September 2010 E. 5.3 und
C-5856/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 4.6.; Rz. 3359 RWL). Es ist daher
des Weiteren zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer dem neubegon-
nenen Studium der Rechtswissenschaft mit dem notwendigen und ihm
zumutbaren Einsatz und Willen widmete.
4.6.1 Die sich in den Akten befindenden, in Albanisch verfassten und ins
Deutsche übersetzten Leistungsnachweise und Semesterbescheinigun-
gen, welche zur Beurteilung dieser Frage wesentlich sind, wurden im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut übersetzt, um allfällige Un-
genauigkeiten der ursprünglichen Übersetzungen auszuschliessen
(act. 12 und 13); die nachfolgenden Ausführungen beruhen jeweils auf
den Übersetzungen des Bundesverwaltungsgerichts.
4.6.2 Gemäss den Angaben im Stempel der Juristischen Fakultät der
Universität A._______ auf den eingereichten Semesterbescheinigungen
befand sich der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeit-
raum im Bachelorstudium, wobei er am 11. August 2010 erstmals immat-
rikulierte und dementsprechend im akademischen Jahr 2010/2011 das
1. Semester besuchte (act. 13/1, SAK-act. 59 – S. 2/8). Bis zum 18. März
2011 bestand er die Prüfungen in zwei Fächern des 1. Semesters, wel-
ches er im akademischen Jahr 2011/2011 wiederholen musste, und legte
bis zum 7. September 2011 eine weitere Prüfung ab, sodass er insgesamt
drei von sieben Fächern des 1. Semesters abschliessen konnte
(act. 13/7, SAK-act. 68 – S. 5/18). Gemäss den Semesterbescheinigun-
gen vom 7. September 2011 und 21. Oktober 2011 immatrikulierte er sich
für die kurze Dauer eines Monats ins 2. Semester und schloss in diesem
Zeitraum vier der insgesamt acht Fächer des 2. Semesters ab (act. 13/3,
act. 13/8, SAK-act. 68 – S. 1/18 und 72). Anschliessend besuchte er bis
zum 25. April 2012 (akademisches Jahr 2011/2012) das 3. Semester und
schrieb sich danach ins 4. Semester ein (act. 13/4-5, SAK-act. 83 – S.8/8,
Beschwerdebeilage 1), wobei bezüglich der Leistungen im 3. und 4. Se-
mester keine Akten vorliegen.
C-3450/2012
Seite 12
4.6.3 Die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit sich eine
Studentin oder ein Student fürs folgende akademische Jahr der juristi-
schen Fakultät der Universität A._______ anmelden kann, ergeben sich
aus der Bescheinigung über den Studentenstatus vom 13. Oktober 2010
(act. 13/1, SAK-act. 59 – S. 2/8); danach ist erforderlich, dass entweder
sieben Prüfungen oder 70 % des nötigen Studienstoffes bestanden wer-
den. Die ordentliche Dauer des Studiums beträgt acht Semester bzw. vier
Jahre. Zu Beginn des Studiums war gemäss der genannten Statusbe-
scheinigung vorgesehen, dass der Beschwerdeführer das Studium in der
ordentlichen Dauer von vier Jahren absolviert. Wie sich aus den Akten
ergibt, kam es in den ersten zwei Semestern jedoch zu Abweichungen
vom Studienplan, sodass ein Abschluss in der ordentlichen Dauer nicht
möglich war bzw. die ordentliche Studiendauer nicht mehr eingehalten
werden konnte. Gemäss den Bescheinigungen vom 21. Oktober 2011
und 25. April 2012 (act. 13/4-5, SAK-act. 72 – S. 5/11) wurde der Be-
schwerdeführer daher gestützt auf die Universitätsstatuten verpflichtet,
das Studium ab dem 3. Semester in der doppelten Zeit zu absolvieren.
Wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, ist dies substantiiert
zu begründen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer indessen keinerlei
Begründung dafür vorgebracht, warum es ihm nicht möglich gewesen
sein soll, das Studium in der ordentlichen Dauer abzuschliessen.
4.6.4 Nachdem er das vorgegebene Leistungsziel von sieben bestande-
nen Prüfungen pro akademisches Jahr nicht erreichen konnte, sondern
im 1. Semester lediglich drei von sieben und im 2. Semester vier von acht
Prüfungen ablegte (vgl. E. 4.6.2 hiervon), und er zudem zur Absolvierung
des Studiums in der doppelten Studienzeit (16 Semester) verpflichtet
wurde, kann nach dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung mit der erfor-
derlichen Ernsthaftigkeit und Systematik im Sinne Art. 49bis Abs. 1 AHVV
verfolgt hat. Insgesamt erscheint der Studienverlauf aufgrund der ge-
nannten Umstände – insbesondere da der Beschwerdeführer nicht die
von der Universität vorgeschriebene Mindestanzahl Prüfungen pro Se-
mester abgelegt hat, um das Studium in einer adäquaten Zeitdauer zu
vollenden – nicht als kontinuierlich und zielführend.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass die Vorinstanz die Waisenrente des Beschwerdeführers zu
Recht ab 1. September 2010 eingestellt hat. Zwar stand er ab 11. August
2010 mit dem Beginn des Studiums in Rechtswissenschaft erneut in einer
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Seite 13
im Sinne der Rechtsprechung und Art. 49bis Abs. 1 AHVV anerkannten
Zweitausbildung – indessen betrieb er diese im vorliegend zu beurteilen-
den Zeitraum nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz, womit er keinen Anspruch
auf weitere Ausrichtung einer Waisenrente hat. Die angefochtene Ein-
spracheverfügung vom 11. April 2012 erweist sich daher als rechtens,
weshalb die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichter-
lichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis
Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und die angefochtene Einspra-
cheverfügung zu bestätigen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Einsprachever-
fügung vom 11. April 2012 wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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