Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3451/2011
U r t e i l v om 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______,
vertreten durch lic. iur. Andreas Petit, Rechtsanwalt,
Hauptstrasse 16, DE79771 Klettgau,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentengesuch,
Verfügung vom 18. Mai 2011.
C3451/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2011 die Verfügung der
Eidgenössischen Invalidenversicherung, IVStelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), vom 18. Mai 2011
betreffend Abweisung seines Leistungsbegehrens vom 22. März 2010
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit
auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20),
so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 52, 59
und 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 7. Dezember 2011 beantragt,
die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme ihres
ärztlichen Dienstes vom 2. Dezember 2011 (act. 61) an die Verwaltung
zurückzuweisen,
dass die Duplik samt der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuzustellen ist,
dass der ärztliche Dienst (Dr. A._______) in seiner Stellungnahme
festhält, der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei
nicht klar, so dass aus medizinischer Sicht weitere ärztliche
Abklärungen angezeigt seien; insbesondere lägen weder über die
Situation nach der erst kürzlich durchgeführten lumbalen
Rückenoperation und den Verlauf und die Aetiologie der peripheren
Monoparese am rechten Oberarm keine Unterlagen vor (act. 61),
dass der Beschwerdeführer zwar nicht die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz beantragt, wohl aber in seiner Replik vom 14.
C3451/2011
Seite 3
November 2011 festhält, dass eine erneute Beurteilung des
Gesundheitszustandes eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit
feststellen dürfte,
dass damit nach Auffassung der Parteien, welcher sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, davon auszugehen ist,
dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut
abzuklären ist – und damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung
vom 18. Mai 2011 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen
Grundlage beruht,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als
Beschwerdegrund nennt,
dass gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Gericht
von der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen kann, wenn – wie vorliegend – zumindest
eine entscheidwesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig
ungeklärt geblieben ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass die Beschwerde demnach in dem Sinne teilweise gutzuheissen
ist, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1 VwVG), damit sie die
erforderlichen zusätzlichen ärztlichen Abklärungen durchführen lasse
und neu in der Sache verfüge,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'500. festzusetzen ist,
dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
C3451/2011
Seite 4
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die
Verfügung vom 18. Mai 2011 aufgehoben und Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen ärztlichen
Abklärungen durchführen lasse und neu in der Sache verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.
zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen ab Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Ein Doppel der Duplik vom 7. Dezember 2011 und eine Kopie der
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 2. Dezember 2011 gehen zur
Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Doppel der Duplik vom 7. Dezember 2011 und Kopie der
Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 2. Dezember 2011 [act.
61])
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
C3451/2011
Seite 5
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: