Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3453/2011
U r t e i l v om 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausstellung von Identitätsausweisen mit Bewilligung zur
Wiedereinreise.
C3453/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 (geb. […]), seine Ehefrau, die
Beschwerdeführerin 2 (geb. […]) und die Adoptivtochter (die
Beschwerdeführerin 3, geb. […]) sind afghanische Staatsangehörige und
lebten ihren eigenen Angaben zufolge während mehreren Jahren mit
einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung als Flüchtlinge im Iran. Im
Sommer 2006 verliessen sie dieses Land und gelangten am
19. September 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Die Vorinstanz lehnte die Gesuche mit Verfügung vom
15. Juni 2007 ab und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der
Schweiz weg. Gegen den negativen Asylentscheid erhoben die
Beschwerdeführenden am 18. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Nachdem das BFM am 31. August 2009 in teilweiser
Wiedererwägung seiner Verfügung vom 15. Juni 2007 wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der
Betroffenen angeordnet hatte, wurde das fragliche Rechtsmittel vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. April 2011, soweit nicht
gegenstandslos geworden, abgewiesen (GeschäftsNr. E4950/2007).
B.
Während der Hängigkeit des Asylbeschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht stellten die Beschwerdeführenden am
30. März 2010 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) bzw. 15. Juli 2010
(Beschwerdeführer 1) bei der kantonalen Migrationsbehörde Gesuche um
Ausstellung von Identitätsausweisen mit Bewilligung zur Wiedereinreise
für Reisen in den Iran. Diesen Gesuchen hat das hierfür zuständige BFM
am 15. April 2010 resp. 26. Juli 2010 stattgegeben und die gewünschten
Dokumente ausgestellt.
C.
Am 21. April 2011 bzw. 28. April 2011 ersuchten die
Beschwerdeführenden beim Amt für Migration und Schweizer Ausweise
des Kantons Solothurn erneut um Ausstellung von Identitätsausweisen
mit Bewilligung zur Wiedereinreise für Reisen in den Iran.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 hielt das BFM gegenüber den
Beschwerdeführenden fest, die Voraussetzungen für die Ausstellung der
entsprechenden Dokumente seien offensichtlich nicht erfüllt. Bei dieser
Ausgangslage werde auf den Erlass einer Verfügung verzichtet. Ohne
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Gegenbericht bis zum 4. Juli 2011 würden die Gesuche als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Am 15. Juni 2011 erklärten die Beschwerdeführenden, aus politischen
Gründen in die Schweiz geflüchtet zu sein, weshalb sie sich nicht um
heimatliche Dokumente bemühen könnten. Im vergangenen Jahr hätten
sie entsprechende Reiseausweise bekommen, um die Schwester der
Beschwerdeführerin 2 im Iran zu besuchen. Wegen des prekären
Gesundheitszustandes der Schwester müssten sie sich jedes Jahr
dorthin begeben. Die gleiche Eingabe wurde am 17. Juni 2011 (mit einem
Begleitschreiben und weiteren Beilagen) auch noch direkt beim
Bundesverwaltungsgericht abgegeben.
D.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 wies die Vorinstanz die Gesuche ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kontaktnahme
mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates könne namentlich
von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen nicht verlangt
werden. Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien rechtskräftig
abgewiesen und die Betroffenen wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Sie seien in der
Schweiz zu keinem Zeitpunkt als Flüchtlinge anerkannt gewesen. Darum
könne ihnen zugemutet werden, sich bei den zuständigen heimatlichen
Behörden um die Ausstellung gültiger Reisedokumente zu bemühen.
Hierbei obliege es den Beschwerdeführenden, die von der heimatlichen
Botschaft verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines
Passes zu erfüllen. Technische Verzögerungen seien nicht geeignet, die
Schriftenlosigkeit nach Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über
die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV,
SR 143.5) zu begründen. Die Beschaffung von Reisepässen sei auch
nicht unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV. Die
Beschwerdeführenden hätten sich in dieser Hinsicht darauf beschränkt,
das Formular "Schriftenlosigkeit" auszufüllen und die Möglichkeiten,
einen heimatlichen Reisepass zu erhalten, nicht ausgeschöpft. Die
Schriftenlosigkeit sei somit nicht erwiesen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm die ihm am 17. Juni 2011
ausgehändigten Unterlagen als sinngemässes Rechtsmittel entgegen und
forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 7. Juli
2011 auf, bis zum 16. August 2011 ein Rechtsbegehren zu stellen.
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F.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 12. Juli 2011 beantragen die
Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung sowie die Ausstellung der verlangten Reisedokumente mit
Bewilligung zur Wiedereinreise. Hierzu bringen sie in schlecht
verständlichem Deutsch vor, es sei gefährlich für sie und nicht möglich,
auf die heimatliche Botschaft zu gehen. Sie möchten hier politisches Asyl
und brauchten Pässe für Reisen in den Iran. Sie hätten Probleme mit
ihrem Heimatland und dessen Botschaft, könnten jedoch keine Beweise
einreichen. Auf der afghanischen Botschaft in der Schweiz würden
Mitarbeitende, es handle sich um Azharen und Schiiten, Geld nehmen.
Der Eingabe beigelegt waren u.a. ausgedruckte Fassungen zweier an
das BFM gerichteter EMails der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
Aargau vom 20. Juni 2011 und der Beschwerdeführerin 2 vom 28. Juni
2011.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2011 auf
Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, die im Jahre 2010
gestellten Gesuche seien gutgeheissen worden, weil die Betroffenen zum
damaligen Zeitpunkt aufgrund des pendenten Asylverfahrens als
schriftenlos gegolten hätten. Mit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2011 sei die Ablehnung der
Asylgesuche nun aber in Rechtskraft erwachsen. Die
Beschwerdeführenden könnten somit nicht mehr als schriftenlos
betrachtet werden, weshalb die Voraussetzungen zur Ausstellung von
Identitätsausweisen mit Bewilligung zur Wiedereinreise nicht mehr erfüllt
seien.
H.
Die Beschwerdeführenden liessen sich trotz gewährtem Replikrecht nicht
mehr vernehmen.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter
anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] und Art. 1
RDV). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist und
nachträglich formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt
der nachfolgenden Ausführungen (siehe E. 2 hiernach) – einzutreten (vgl.
Art. 50 und 52 VwVG).
2.
2.1. Verfahrensgegenstand bilden drei Gesuche um Ausstellung von
Identitätsausweisen mit Bewilligung zur Wiedereinreise für den Sommer
2011. Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen bzw. positiven
Nutzen, welchen die erfolgreiche Beschwerde der beschwerdeführenden
Partei eintragen würde oder aber in der Abwendung eines realen –
materiellen oder ideellen – Nachteils (vgl. etwa BGE 131 II 587 E. 2.1 S.
588 f., BGE 131 V 298 E. 3 S. 300 und BGE 127 V 80 E. 3a/aa S. 82 f.
oder BVGE 2007/20 E. 2.4.1). Ein solches Interesse ist in der Regel nur
dann schutzwürdig, wenn es im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell ist
(BGE 129 I 113 E. 1.7 S. 119, BGE 128 II 34 E. 1b S. 36). In der
Rechtsprechung wird auf das Erfordernis der Aktualität des Interesses
ausnahmsweise verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
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können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung
stattfinden kann. Darüber hinaus muss an der Beantwortung der Fragen
wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches
Interesse bestehen (BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 673 f., BGE 128 II 34 E. 1b
S. 36; ferner VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009,
Art. 48 N 15 f. oder ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 540).
2.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Frage, ob die
Vorinstanz die Ausstellung der beantragten Reisedokumente verweigern
durfte, kann sich immer wieder stellen. Je nach Zeitpunkt der Einreichung
solcher Gesuche wird das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der
gesetzlich zwingend zu beachtenden Verfahrensschritte häufig nicht in
der Lage sein, vor Ablauf des gewünschten Reisetermins ein Urteil in der
Sache zu fällen. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden in der
Stellungnahme vom 15. Juni 2011 klar signalisiert, die erkrankte
Schwester der Beschwerdeführerin 2 jedes Jahr im Iran besuchen zu
wollen. Sie haben daher nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an
einer richterlichen Überprüfung der sich in diesem Zusammenhang in
Zukunft erneut stellenden Streitfragen (siehe hierzu ISABELLE HÄNER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 48 N 21 und 22).
2.3. In ihrer Beschwerdeverbesserung beantragen die
Beschwerdeführenden die Gewährung des "politischen Asyls". Dieses
Begehren geht über den Anfechtungsgegenstand hinaus (vgl. hierzu
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 404). Auf das Rechtsmittel ist somit nur im
dargelegten Umfang einzutreten.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
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gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2).
4.
In der knapp rechtsgenüglichen Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2011,
welche wie erwähnt in schwer verständlichem Deutsch verfasst wurde,
findet sich sinngemäss ein Antrag auf Akteneinsicht ("bitte Schicken sie
meinem Akten"). Eine ähnliche Formulierung enthält die EMail vom
28. Juni 2011 an die Vorinstanz. Das vorinstanzliche Dossier und die
Akten des Bundesverwaltungsgerichts beinhalten, mit einer Ausnahme,
allerdings ausschliesslich Unterlagen, Korrespondenzen und Entscheide,
welche den Beschwerdeführenden bereits bekannt sind. Eine separate
bzw. nochmalige Akteneinsicht in die fraglichen Dossiers erübrigte sich
daher. Einzig von einer am 8. Juli 2011 vom Bundesverwaltungsgericht
erstellten Aktennotiz haben sie keine Kenntnis. Beim fraglichen
Aktenstück handelt es sich um die Wiedergabe zweier telefonischer
Auskünfte zu Handen der Beschwerdeführerin 2 vom 6. Juli 2011. Dieser
Telefonnotiz kommt indessen weder Beweischarakter zu noch ist sie
geeignet, den Ausgang des Verfahrens beeinflussen zu können. Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleiben derartige
verwaltungsinterne Akten (Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, etc.)
sowohl vom gesetzlichen als auch vom verfassungsmässigen
Akteineinsichtsrecht ausgeschlossen (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS
OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 26 N 63 und 64). Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
5.
5.1. Machte die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen (AS 2004 4577) bei
schriftenlosen schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen oder
asylsuchenden Personen das Ausstellen eines Identitätsausweises mit
Rückreisevisum noch vom Nachweis spezifischer Reisegründe abhängig
(vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a bis c RDV von 2004), so verzichtet die revidierte
RDV vom 20. Januar 2010 für vorläufig aufgenommene und
schutzbedürftige Personen auf diese Reiserestriktionen. Gemäss Art. 4
Abs. 4 RDV werden diesen beiden Personengruppen für Auslandreisen
auf Gesuch hin Bewilligungen zur Wiedereinreise und bei erwiesener
Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 6 RDV zusätzlich Identitätsausweise
ausgestellt. Zwingend ist für vorläufig aufgenommene Personen und
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Schutzbedürftige jedoch der Nachweis der Schriftenlosigkeit, wenn
zusätzlich ein Identitätsausweis ausgestellt werden soll.
5.2. Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person, die
keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat oder Herkunftsstaates
besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den
zuständigen Behörden ihres Heimat oder Herkunftsstaates um die
Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6
Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von
Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die
Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM
festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden zurzeit
über keine gültigen heimatlichen Reisepapiere verfügen. Damit eine
Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt, müssen
ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im
Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten
Ausweispapiers sein (PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in:
Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von
Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz – von A(syl) bis
Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284 mit weiteren Hinweisen;
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie sind verpflichtet,
Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die
Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 und Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
6.
6.1. Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz
hinsichtlich der Beschwerdeführenden zu Recht die Schriftenlosigkeit –
als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines
Reisedokuments – verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der
Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b
RDV) als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den
zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a RDV) als
gegeben erachtete. Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die
Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den
betreffenden Personen verlangt werden kann, ist dabei nicht nach
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subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1
sowie 2A.12/2005 und 2A.13/2005 vom 25. April 2005 E. 3.2 mit
Hinweisen).
6.2. Namentlich von Schutzbedürftigen und Asylsuchenden während dem
hängigen Verfahren kann im Hinblick auf eine potentielle
Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden
des Heimat oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl. Art. 6
Abs. 3 RDV). Dasselbe gilt gemäss den diesbezüglichen Weisungen des
BFM auch in Bezug auf Personen, welche infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs (nach Massgabe von Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
AuG) vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Ziff. 2 der
Ausführungsvorschriften zur RDV im Anhang 3/2 zu den Weisungen und
Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt von Mai 2006
[ANAGWeisungen], online zu finden unter: ,
Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und
Kreisschreiben > Archiv Weisungen und Kreisschreiben [ausser Kraft] >
Weisungen und Erläuterungen: Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt >
Weisungen).
6.3. Daraus ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie die
Beschwerdeführenden – wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AuG vorläufig
aufgenommen wurden, eine solche Kontaktnahme im Hinblick auf die
Beschaffung von Reisedokumenten grundsätzlich verlangt werden darf.
Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, eine Kontaktaufnahme
wäre für sie, da sie hierzulande um Asyl ersucht hätten bzw. aus
politischen Gründen, gefährlich. Dieser Argumentation kann jedoch nicht
gefolgt werden, wurden ihre Verfolgungsgründe im Asylverfahren doch
als unglaubhaft eingestuft. Soweit Mitarbeitenden der afghanischen
Botschaft sodann vorgeworfen wird, Geld zu nehmen, sind die
diesbezüglichen Ausführungen zum einen viel zu unklar und
unspezifiziert, zum anderen lassen es die Betroffenen bei blossen
Behauptungen bewenden. Subjektive Empfindlichkeiten können im
Übrigen nicht als Hindernis anerkannt werden. Es fehlt daher an
objektiven Gründen für die Annahme der Unzumutbarkeit nach Art. 6 Abs.
1 Bst. a RDV.
Aus den Akten ergeben sich des Weiteren keine Hinweise, dass die
Beschwerdeführenden sich konkret um die Ausstellung heimatlicher
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Reisepapiere bemüht haben. Im Gegenteil scheinen sie hierzu gar nicht
gewillt (in diesem Sinne vgl. etwa das Begleitschreiben der Asylhilfe Bern
vom 25. März 2010 zum ersten Gesuch, aber auch die Stellungnahme
der Beschwerdeführenden vom 15. Juni 2011 oder die
Beschwerdeverbesserung vom 12. Juli 2011). Allfällige technisch oder
organisatorisch bedingte Verzögerungen bei der Passausstellung
wiederum wären – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht
festgehalten hat – nicht geeignet, eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 6
Abs. 1 Bst. b RDV zu begründen. Die Beschwerdeführenden haben die
bestehenden Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses
mithin nicht ausgeschöpft, sondern bislang keine ernsthaften Anstalten
getroffen, davon überhaupt Gebrauch zu machen. Bei dieser Sachlage
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschaffung von
Reisedokumenten für sie unmöglich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. b
RDV ist.
6.4. In einer EMail vom 20. Juni 2011 (als Beilage zur
Beschwerdeverbesserung vom 12. Juli 2011) verweist die
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau schliesslich auf den
Grundsatz von Treu und Glauben, weil die Beschwerdeführenden die
anbegehrten Dokumente für Auslandreisen im Jahre 2010 ja anstandslos
erhalten hätten. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte und
Zusicherungen. Er kann dazu führen, dass ein Rechtsverhältnis
abweichend vom objektiven Recht zu regeln ist. Voraussetzung dafür ist,
dass die Auskunft bzw. die Zusicherung für einen konkreten Einzelfall
aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltslos
erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war
oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten
durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im
berechtigten Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu
machende Disposition getroffen hat und dass die Rechtslage sich seit
Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S.
72 f. und BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f., je mit weiteren Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 2P.245/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3.1 mit
Hinweisen).
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Eine Berufung auf besagten Grundsatz scheitert hier bereits daran, dass
sich die Verhältnisse der Familie und damit auch die rechtlichen
Voraussetzungen seit der erstmaligen Ausstellung von Reisedokumenten
im Jahre 2010 verändert haben, wurden die Asylgesuche der Betroffenen
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2011 doch
inzwischen rechtskräftig abgewiesen. Angesichts des veränderten Status
kann ihnen nun zugemutet werden, sich selber um die Ausstellung
heimatlicher Papiere zu bemühen (siehe E. 6.2 und 6.3 hiervor). Von
einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gemäss Art. 9 BV kann
vorliegend demnach nicht die Rede sein.
7.
Somit ist den Beschwerdeführenden die Beschaffung gültiger
heimatlicher Reisedokumente sowohl zumutbar als auch möglich. Sie
sind folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV zu
betrachten.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die
Schriftenlosigkeit der Beschwerdeführenden verneint und die Ausstellung
der Identitätsausweise mit Bewilligung zur Wiedereinreise verweigert hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49
VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.1]).
Dispositiv Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem am 12. Juli 2011 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] retour)
– das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons
Solothurn (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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