B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3454/2013
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21,
Postfach 2568, 6002 Luzern,
und 44 weitere Beteiligte,
alle vertreten durch tarifsuisse ag,
diese vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil AG,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Tariffestsetzung stationäre
Spitalbehandlung (RRB vom 14. Mai 2013).
C-3454/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Schweizer Paraplegiker-Zentrum (bzw. die "Schweizer Paraplegiker-
Zentrum Nottwil AG" als Rechtsträger; nachfolgend: SPZ oder Beschwer-
degegnerin) behandelt querschnittgelähmte und nicht-querschnittgelähmte
Patientinnen und Patienten. Die Vergütung für die Behandlung nicht-quer-
schnittgelähmter Patientinnen und Patienten erfolgt aufgrund der
SwissDRG-Tarifstruktur, weshalb ab 1. Januar 2012 die Fallpauschale bei
Schweregrad 1.0 (nachfolgend: Basisfallwert oder Baserate) bestimmt
werden musste. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 teilte das SPZ dem
Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern (nachfolgend:
Departement oder GSD) mit, die Vertragsverhandlungen mit der Einkaufs-
gemeinschaft tarifsuisse AG (nachfolgend: tarifsuisse) seien gescheitert
und beantragte die Tariffestsetzung durch den Regierungsrat (Akten Vo-
rinstanz Nr. [V-act.] 1).
A.a Nach Anhörung der Parteien setzte der Regierungsrat des Kantons Lu-
zern (nachfolgend: Regierungsrat) am 17. Januar 2012 für die Dauer des
Festsetzungsverfahrens einen provisorischen Basisfallwert von CHF
10'350.- fest (RRB 45-2012; V-act. 8).
A.b Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 beantragte das SPZ, mit Wirkung
ab 1. Januar 2012 sei – analog der Vereinbarung mit den Krankenversi-
cherern der Einkaufsgemeinschaft Helsana/Sanitas/KPT (HSK) – ein Ba-
sisfallwert von CHF 10'350.- festzusetzen (V-act. 10). Tarifsuisse bean-
tragte im Namen von 48 Krankenversicherern insbesondere, es sei mit Wir-
kung ab 1. Januar 2012 eine Baserate von CHF 9'011.- festzusetzen (Stel-
lungnahme vom 16. Februar 2012; V-act. 12).
A.c Die vom Departement angehörte Preisüberwachung empfahl dem Re-
gierungsrat, eine SwissDRG-Baserate von maximal CHF 9'963.- festzuset-
zen. Dieser Betrag entspreche den kalkulierten Fallkosten (bei Schwere-
grad 1.0) inkl. Investitionskosten. Das SPZ sei nach Ansicht der Preisüber-
wachung eher nicht mit anderen Akutspitälern vergleichbar. Zudem werde
nur eine kleine Abteilung mit 144 Fällen mittels Baserate abgerechnet. Des-
halb sei vorliegend auf ein Benchmarking verzichtet worden (Empfehlung
vom 10. Oktober 2012; V-act. 19).
B.
Am 14. Mai 2013 setzte der Regierungsrat den zwischen tarifsuisse (bzw.
den von tarifsuisse vertretenen Krankenversicherern) und SPZ geltenden
C-3454/2013
Seite 3
Basisfallpreis für die Behandlung nicht-querschnittgelähmter Patientinnen
und Patienten mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf CHF 10'313.- fest (RRB
556-2012; V-act. 22).
B.a Zur Begründung legte der Regierungsrat zunächst seine Kalkulation
der Fallkosten (bei Schweregrad 1.0) von CHF 10'313.- dar. Er folge bei
seiner Berechnung dem vom Bundesverwaltungsgericht und der Preis-
überwachung verwendeten Kalkulationsschema. Entgegen der Ansicht der
Preisüberwachung sei für Forschung und universitäre Lehre kein normati-
ver Abzug vorzunehmen, sondern auf die vom SPZ ausgewiesenen Kosten
abzustellen. Der Abzug für Zusatzversicherte (von 2 %) sowie die Berück-
sichtigung der Teuerung (für das Jahr 2011) und der Zinsen auf dem Um-
laufvermögen entspreche der Empfehlung der Preisüberwachung bzw. der
bisherigen Praxis. Entgegen der Ansicht der Preisüberwachung und ta-
rifsuisse sei kein Intransparenzabzug vorzunehmen.
B.b Weiter führte der Regierungsrat aus, zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit
eines Tarifs habe er gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG (SR 832.10) einen Ver-
gleich zwischen verschiedenen Spitälern vorzunehmen. Es müsse aber
gewährleistet sein, dass Gleiches mit Gleichem verglichen werde. In einem
DRG-System könnten grundsätzlich die Fallkosten aller Spitäler – unab-
hängig von deren Leistungsspektrum und Grösse – verglichen werden. Bei
der SwissDRG-Struktur sei dies indessen noch nicht möglich. Beim SPZ
handle es sich, wie auch die Preisüberwachung festgestellt habe, um eine
Spezialklinik der Kategorie "Diverse Spezialkliniken (K235)" im Sinne der
Krankenhaustypologie des Bundesamtes für Statistik (Version 5.2 vom No-
vember 2006; nachfolgend: BFS-Krankenhaustypologie). Das SPZ er-
bringe im Bereich Nicht-Querschnittgelähmte Behandlungen hoher Kom-
plexität und Spezialität (Case Mix Index [CMI] 3.3302). Es könne daher
nicht mit Spitälern verglichen werden, die einfache Grundleistungen er-
brächten. Mit der Preisüberwachung sei deshalb auf ein Benchmarking des
kalkulierten Tarifs zu verzichten, was sich auch angesichts der geringen
Anzahl Fälle rechtfertige. Eine Baserate von CHF 10'313.- sei für die Kran-
kenversicherer wirtschaftlich tragbar.
C.
Im Namen der 45 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer liess ta-
rifsuisse, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner, am 17. Juni 2013
Beschwerde erheben und – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – fol-
gende Rechtsbegehren stellen (act. 1):
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"1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Luzern (Protokoll-
Nr. 556) vom 14. Mai 2013 sei aufzuheben.
2. Der Tarif für die stationäre Behandlung zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung von nicht querschnittgelähmten Patienten sei
für die Zeit ab 1. Januar 2012 folgendermassen festzusetzen:
2.1 Baserate von maximal CHF 8'974.-.
2.2 Die Gruppierung habe auf Basis der Cost Weights (CW) 1.0 zu erfol-
gen; Basis der Abrechnungen seien die Regeln von SwissDRG ab
1. Januar 2012.
3. Für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sei provisorisch – aus Prakti-
kabilitätsgründen – weiterhin der vom Regierungsrat des Kantons Luzern
mit Verfügung vom 17. Januar 2012 provisorisch festgesetzte Tarif (Base-
rate von CHF 10'350.-) festzusetzen."
C.a Die Beschwerdeführerinnen rügten sowohl die Tarifkalkulation der Vo-
rinstanz als auch deren Wirtschaftlichkeitsprüfung. Insbesondere seien die
Kosten- und Leistungsdaten nicht hinreichend transparent, weshalb ein In-
transparenzabzug vorzunehmen sei. Bei der Forschung und universitären
Lehre habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die von der Beschwerdegegnerin
ausgewiesenen Kosten abgestellt, obwohl es sich dabei vermutlich nicht
um die Kosten, sondern um die Abgeltungen des Kantons handle. Zu be-
anstanden sei auch die vorinstanzliche Berechnung der Zinskosten und
der Teuerung, denn Ausgangsbasis bilde nicht das Jahr 2011, sondern das
Jahr 2010. Aus den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Kostenda-
ten gehe zudem nicht hervor, ob die Kosten für übrige gemeinwirtschaftli-
che Leistungen ausgeschieden worden seien.
C.b Die Tarifstruktur SwissDRG sei eingeführt worden, damit die akut-so-
matischen Spitäler vergleichbar würden. Dass mit der Tarifstruktur nicht
alle Kostenunterschiede erklärt werden könnten, sei sachlogisch, denn
nicht alle Spitäler würden die Leistungen gleich effizient erbringen. Nicht
mehr massgebend sei, welcher Kategorie gemäss BFS-Krankenhaustypo-
logie ein Spital zugeordnet sei. Im Übrigen sei die Zuordnung des SPZ zu
den "diversen Spezialkliniken" aufgrund der Vielfalt der für Querschnittge-
lähmte erbrachten Leistungen (insbes. Akutsomatik und Rehabilitation) er-
folgt. Die streitige Tariffestsetzung betreffe jedoch lediglich die Akutbehand-
lung Nicht-Querschnittgelähmter, die auch in einem anderen Spital (z.B. im
Luzerner Kantonsspital [LUKS]) behandelt werden könnten. Es sei deshalb
unzulässig, für diesen Bereich keine Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäss
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KVG bzw. kein Benchmarking vorzunehmen. Das Benchmarking von ta-
rifsuisse habe die Vorinstanz zu Unrecht verworfen.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 auf CHF 8'000.- festge-
setzte Kostenvorschuss ging am 28. Juni 2013 bei der Gerichtskasse ein
(act. 3 und 6).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2013, die
Beschwerde sei abzuweisen, und nahm zu den Vorbringen der Beschwer-
deführerinnen Stellung (act. 7). Zum Vorwurf der intransparenten Daten
führte sie aus, selbst die Preisüberwachung habe festgestellt, dass der
Kostenausweis angesichts der Grösse der Leistungserbringerin ausrei-
chend transparent sei. Auch bei der Forschung und universitären Lehre sei
zu berücksichtigen, dass es vorliegend nur um den Bereich Nicht-Quer-
schnittgelähmte gehe. Dass eine Preisdifferenzierung erforderlich sei,
habe auch die Preisüberwachung anerkannt. Die Beschwerdeführerinnen
verkannten, dass sich die Nichtvergleichbarkeit des SPZ nicht bloss aus
der Krankenhaustypologie ergebe, sondern aufgrund der hohen Komplexi-
tät und Spezialität der erbrachten Eingriffe sowie der geringen Anzahl Fälle
(144 pro Jahr). Das Benchmarking von tarifsuisse genüge den Anforderun-
gen nicht, weshalb nicht darauf abzustellen sei. Im Übrigen zeigten die von
den Beschwerdeführerinnen mit einzelnen Spitälern vertraglich vereinbar-
ten Basisfallwerte von über CHF 9'690.-, dass sie selber ihr Benchmarking
nicht anwendeten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2013 trat das Gericht auf das Gesuch
der Beschwerdeführerinnen um Festsetzung eines provisorischen Tarifs
nicht ein (act. 8). Der Entscheid wurde damit begründet, dass die Vor-
instanz bereits für die Dauer des Tariffestsetzungsverfahrens vorsorgliche
Massnahmen getroffen und einen provisorischen Tarif erlassen habe. Da
vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich bis zum Eintritt der Rechtskraft
der Hauptverfügung Bestand hätten, bestehe kein Interesse an den bean-
tragten vorsorglichen Massnahmen (provisorischer Tarif in der gleichen
Höhe wie der von der Vorinstanz festgesetzte).
G.
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juli
2013 folgende Rechtsbegehren (act. 9):
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"1. Die Beschwerde vom 17. Juni 2013 sei abzuweisen.
2. Der Tarif für die stationäre Behandlung zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung von nicht querschnittgelähmten Patienten in
der Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil AG sei für die Zeit ab 1. Ja-
nuar 2012 folgendermassen festzusetzen:
a) Baserate von CHF 10'350.- bis zum definitiven Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichtes.
b) Baserate von CHF 10'313.- ab definitivem Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichtes.
3. (Antrag betreffend provisorischem Tarif; zurückgezogen [vgl. act. 10])
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführe-
rinnen."
Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, die
mit der Einkaufsgemeinschaft HSK für das Jahr 2012 vereinbarte Baserate
von CHF 10'350.- sei durch die Preisüberwachung gebilligt worden. Der
Regierungsrat habe die Tarifverträge gestützt auf Art. 46 Abs. 4 KVG am
8. Mai 2012 genehmigt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass
diese Baserate dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entspreche.
Im vorinstanzlichen Verfahren hätten die Beschwerdeführerinnen noch be-
stätigt, dass die Kostendaten transparent und vollständig offengelegt wor-
den seien. Der von der Vorinstanz berechnete Abzug für Zusatzversicherte
sei ihrer Ansicht nach zu hoch; richtigerweise würden die spitalindividuell
kalkulierten Fallkosten CHF 10'472.- betragen. Die Beschwerdegegnerin
lehne ein nationales Benchmarking nicht grundsätzlich ab. Beim Bench-
marking von tarifsuisse liege der CMI aber deutlich unter eins, beim SPZ
hingegen bei über 3.3. Kein im Benchmarking aufgeführtes Spital weise
einen solch hohen CMI aus.
H.
Der im Verfahren C-1698/2013 eingeholte Bericht der SwissDRG AG vom
16. September 2013 (inkl. Beilagen) wurde im vorliegenden Verfahren zu
den Akten genommen (act. 12) und den Verfahrensbeteiligten mit Verfü-
gung vom 15. November 2013 zugestellt (act. 13).
I.
Auf entsprechende Einladung des Gerichts reichte die Preisüberwachung
am 10. Dezember 2013 ihre Stellungnahme ein (act. 14). Sie korrigierte
ihre Empfehlung vom 18. Mai 2012 dahingehend, dass für das Jahr 2012
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eine Baserate von maximal CHF 8'974.- festzusetzen sei. Die vorgenom-
mene Korrektur begründete die Preisüberwachung insbesondere damit,
dass ihre Empfehlung vom 18. Mai 2012 eine der ersten zu einer Baserate
nach SwissDRG gewesen sei. Damals habe sie nur über einige wenige
Werte anderer Spitäler verfügt. Angesichts der Tatsache, dass das SPZ in
diesem Bereich nur 144 Fälle pro Jahr behandle, habe sie auf ein Bench-
marking verzichtet. Zwischenzeitlich verfüge sie über hinreichende Ver-
gleichszahlen und sie sei zudem der Ansicht, dass im SwissDRG-System
grundsätzlich alle akutsomatischen Spitäler – unabhängig zu welcher Ka-
tegorie sie gehörten – verglichen werden könnten. Weiter nahm die Preis-
überwachung zur Tarifberechnung der Vorinstanz Stellung und kritisierte
insbesondere, dass der Regierungsrat von einem normativen Abzug für
universitäre Lehre und Forschung sowie von einem Intransparenzabzug
abgesehen habe.
J.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nahm mit Datum vom 14. Februar
2014 Stellung. Unter Hinweis auf die Vielzahl von Beschwerdeverfahren,
in welchen das Amt zu einer Stellungnahme eingeladen worden sei, und
die kurze, nicht erstreckbare Frist (vgl. Art. 53 Abs. 2 Bst. b KVG), verzich-
tete das BAG darauf, sich konkret zum vorliegenden Verfahren zu äussern
und beschränkte sich auf einige allgemeine Ausführungen zu den Grunds-
ätzen der Tariffestsetzung (act. 16).
K.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 setzte das Gericht den Beteiligten
Frist für allfällige Schlussbemerkungen an (act. 17).
K.a Die Beschwerdeführerinnen hielten mit Eingabe vom 10. März 2014 an
ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest und äusserten sich zur
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin, der Vernehmlassung der
Vorinstanz sowie zu den Berichten der SwissDRG AG, der Preisüberwa-
chung und des BAG (act. 21).
K.b Die Vorinstanz legte in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2014 erneut
dar, weshalb der angefochtene Beschluss zu schützen und die Be-
schwerde abzuweisen sei. Angesichts der bekannten Unzulänglichkeiten
der vorliegend massgebenden Version der Tarifstruktur SwissDRG sei es
gerechtfertigt, dem SPZ als Spezialklinik einen Basisfallwert zuzugeste-
hen, der über der Entschädigung liege, welche die Beschwerdeführerinnen
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mit 76 (namentlich aufgeführten) Spitälern vereinbart habe. Die Beschwer-
deführerinnen hätten mit zahllosen Spitälern eine Baserate zwischen CHF
9'500.- und 9'900.- vereinbart. Wenn sie nun für das SPZ eine Baserate
von bloss CHF 8'974.- verlangten, handelten sie widersprüchlich und
rechtsmissbräuchlich. Weiter äusserte sich die Vorinstanz zu den Berich-
ten des BAG sowie der SwissDRG AG und nahm eingehend zum Bericht
der Preisüberwachung Stellung. Insbesondere kritisierte sie, es sei willkür-
lich, lediglich den Universitätsspitälern einen höheren Benchmark zuzuge-
stehen (act. 22).
K.c Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
L.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerinnen seine Honorarnote ein (act. 24).
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2013 hat die Vorinstanz
gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann
gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind primäre Adressatinnen des angefoch-
tenen Beschlusses und ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
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Seite 9
ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzu-
treten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG; zur Überprü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei Tariffestsetzungsbe-
schlüssen siehe BVGE 2014/3 E. 1.4).
1.5 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrem Rechtsbegehren 2.a eine
(definitive) Baserate von CHF 10'350.- bis zum Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts. Dieser Betrag, welcher dem provisorischen Tarif entspricht,
ist höher als der von der Vorinstanz festgesetzte Basisfallwert (von CHF
10'313.-). Da die Beschwerdegegnerin selber keine Beschwerde erhoben
hat, ist darauf hinzuweisen, dass weder das VwVG noch das KVG das
Institut der Anschlussbeschwerde kennen (Urteil BVGer C-4961/2010 vom
18. September 2013 E. 2.2 m.w.H.). Der Einbezug der Gegenpartei in den
Schriftenwechsel darf nicht dazu führen, dass ein Verfügungsadressat, der
die Beschwerdefrist unbenutzt verstreichen liess, nachträglich eigene
Rechte geltend machen kann (SEETHALER/PLÜSS, in: Praxiskommentar
VwVG, 2009, Art. 57 N 12; vgl. auch Urteil BVGer C-4190/2013 vom
25. November 2014 E. 1.5 m.w.H.). Der Antrag der Beschwerdegegnerin
ist praxisgemäss lediglich als prozessuale Anregung an die Beschwer-
deinstanz entgegenzunehmen und er kann Kostenfolgen nach sich ziehen
(vgl. BVGE 2010/24 E. 3.3, C-4961/2010 E. 2.2, C-4190/2013 E. 1.5).
2.
Am 1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Änderung
vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per 1. Januar
2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung vollzogen (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfi-
nanzierung]). Der angefochtene Beschluss ist somit aufgrund des revidier-
ten KVG und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen.
2.1 Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzun-
gen gemäss Bst. a-c erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen ge-
meinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung
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Seite 10
entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien
gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Bst. e).
2.2 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Tarife und Preise wer-
den in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifver-
trag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zustän-
digen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Be-
messung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Die
Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine
qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung
zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Der Bundesrat kann
Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Ko-
ordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen
(Abs. 7).
2.3 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif-
vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat
(Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Ta-
rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billig-
keit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Kommt zwischen Leis-
tungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die
Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47
Abs. 1 KVG).
2.4 Art. 49 KVG trägt den Titel "Tarifverträge mit Spitälern". Obwohl sich
diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut (nur) an die Tarifparteien richtet,
sind die darin verankerten Grundsätze auch bei einer hoheitlichen Festset-
zung im Sinne von Art. 47 KVG zu beachten (BVGE 2014/3 E. 2.7).
2.4.1 Nach Abs. 1 des Art. 49 KVG vereinbaren die Vertragsparteien für die
Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pfle-
geleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus
(Art. 29) Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die
Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch
einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
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Seite 11
besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pau-
schale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die
Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die
tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität ef-
fizient und günstig erbringen.
2.4.2 Die gestützt auf Art. 49 Abs. 2 KVG von den Tarifpartnern und den
Kantonen eingesetzte SwissDRG AG ist für die Erarbeitung und Weiterent-
wicklung der Tarifstruktur zuständig. Die Tarifstruktur und deren Anpassun-
gen sind vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 49 Abs. 2 Satz 5 KVG). Die
ab 1. Januar 2012 im akutsomatischen Bereich anwendbare Version 1.0
der Tarifstruktur SwissDRG wurde vom Bundesrat am 6. Juli 2011 geneh-
migt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 6. Juli 2011 "Bundesrat
genehmigt die neue Tarifstruktur SwissDRG").
2.4.3 Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Abs. 1 keine
Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehö-
ren insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regio-
nalpolitischen Gründen (Bst. a) sowie die Forschung und universitäre
Lehre (Bst. b).
2.4.4 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbe-
sondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Be-
triebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kos-
tenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Be-
urteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung
und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und
die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7 KVG).
2.4.5 Gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG ordnet der Bundesrat in Zusammenar-
beit mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern
an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spi-
täler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der
Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
2.5 Gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c KVV erlas-
sen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft
die Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Ta-
rifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken
(Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
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erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf
keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind
diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an-
zuwenden.
3.
Streitig ist die vorinstanzliche Festsetzung eines Basisfallwerts (Baserate)
für die leistungsbezogenen und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhen-
den Fallpauschalen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 KVG). In zwei Grundsatz-
urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene auch im vorlie-
genden Verfahren umstrittene Fragen beurteilt (BVGE 2014/3, BVGE
2014/36).
3.1 Die Festlegung des Basisfallwerts erfolgt gemäss (neuem) Art. 49
Abs. 1 Satz 5 KVG aufgrund eines Vergleichs mit anderen Spitälern, wel-
che die versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und güns-
tig erbringen. Zur Ermittlung und Auswahl dieser als Referenz massgeben-
den Spitäler ist ein Benchmarking erforderlich, wobei soweit möglich ein
Fallkosten-Betriebsvergleich zu erfolgen hat (vgl. BVGE 2014/36 E. 3.6
und E. 6.7, Urteile BVGer C-3497/2013 vom 26. Januar 2015 E. 3.1.1 und
C-4190/2013 vom 25. November 2014 E. 3.3).
3.2 Im System der neuen Spitalfinanzierung bilden die individuellen Kosten
eines Spitals die Grundlage für das Benchmarking beziehungsweise für die
Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten und der schwere-
gradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevanter Basiswert). Der Ba-
sisfallwert (Baserate) hat aber nicht diesen Kosten zu entsprechen, da kein
Kostenabgeltungsprinzip gilt. Die frühere – gestützt auf aArt. 49 Abs. 1
KVG entwickelte – Praxis zu den anrechenbaren Kosten ist nicht mehr an-
wendbar (BVGE 2014/3 E. 2.8.5). Effizienzgewinne von Spitälern (mit ei-
nem benchmarking-relevanten Basiswert unterhalb des gesetzeskonform
bestimmten Benchmarks) sind nicht unzulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4
und 2.9.5). Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVV, wonach der Tarif höchstens die
transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken darf, ist in dem
Sinne gesetzeskonform auszulegen, dass es sich bei den "ausgewiesenen
Kosten der Leistung" nicht um die individuellen Kosten des Spitals, dessen
Tarif zu beurteilen ist, handelt, sondern um die Kosten des Spitals, welches
den Benchmark bildet (und an dessen Tarif sich die Spitaltarife gemäss
Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG zu orientieren haben; BVGE 2014/3 E. 2.10.1).
C-3454/2013
Seite 13
3.3 Die Bestimmung, wonach Betriebsvergleiche nur unter vergleichbaren
Spitälern durchzuführen sind (aArt. 49 Abs. 7 KVG) ist im revidierten Recht
nicht mehr enthalten. Die möglichst hohe Transparenz und breite Ver-
gleichbarkeit der Spitaltarife gehörte zu den Zielsetzungen der Gesetzes-
revision. Das System der einheitlichen Tarifstruktur eröffnet grundsätzlich
die Möglichkeit von Betriebsvergleichen über die Grenzen der Spitaltypen
und -kategorien hinaus (BVGE 2014/36 E. 3.8).
3.4 In BVGE 2014/36 wird dargelegt, welche Voraussetzungen zur Ver-
gleichbarkeit der Fallkosten idealtypisch gegeben sein müssen (E. 4) und
welche dieser Voraussetzungen noch fehlen beziehungsweise verbessert
werden müssen (E. 5). Zu den Voraussetzungen, die fehlen beziehungs-
weise verbessert werden müssen, gehören insbesondere die schweizweit
durchzuführenden Betriebsvergleiche zu Kosten (Art. 49 Abs. 8 KVG), die
Vereinheitlichung der Kosten- und Leistungsermittlung (Art. 49 Abs. 7
KVG) und die Verfeinerung der Tarifstruktur. Hinsichtlich der künftigen
Preisbildung ist es unabdingbar, dass die Verpflichtung zur Erstellung der
Betriebsvergleiche, insbesondere hinsichtlich der Kosten, baldmöglichst
umgesetzt wird. Auch in der Einführungsphase ist jedoch eine auf die vom
Gesetzgeber angestrebten Ziele ausgerichtete Preisbestimmung erforder-
lich. Den Tarifpartnern, Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden ver-
bleibt die Möglichkeit, ersatzweise auf möglichst aussagekräftige vorhan-
dene Daten abzustellen und erkannte Mängel mit sachgerechten Korrek-
turmassnahmen zu "überbrücken". Vor diesem Hintergrund wird das Bun-
desverwaltungsgericht – zumindest in der Phase der Einführung der leis-
tungsbezogenen Fallpauschalen – den Vorinstanzen bei der Umsetzung
der Preisbildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise
bei der Durchführung des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum
einzuräumen haben. Erscheint das Vorgehen der Vorinstanz als vertretbar,
ist der Entscheid selbst dann zu schützen, wenn andere Vorgehensweisen
als besser geeignet erscheinen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele
zu erreichen (BVGE 2014/36 E. 5.4, vgl. auch BVGE 2014/3 E. 10.1.4).
3.5 Weiter prüfte das Gericht, welche Korrekturmassnahmen in einer Über-
gangsphase sachgerecht und vertretbar sein können (BVGE 2014/36
E. 6). So kann beispielsweise die Auswahl einer repräsentativen Teilmenge
(Stichprobe) vertretbar sein, obwohl für den Betriebsvergleich idealerweise
von der Grundgesamtheit aller akutsomatischen Spitäler auszugehen wäre
(E. 6.1). Zur Bildung von Benchmarking-Gruppen (z.B. nach Spitalkatego-
rie) hat das Gericht unter anderem erwogen, eine solche stehe im Wider-
spruch zur Grundidee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten
C-3454/2013
Seite 14
Betriebsvergleichs (E. 6.6.1). Es stellte fest, dass für die zukünftige Ent-
wicklung in der Preisfindungspraxis die Kategorisierung wenig zielführend
sei, zumal bereits die Kategorienbildung Probleme verursache (E. 6.6.4).
Dennoch könne in einer Einführungsphase der Entscheid einer Kantonsre-
gierung, für spezielle Spitäler (z.B. Universitätsspitäler) auf einen eigenen
Betriebsvergleich abzustellen, geschützt werden (E. 6.6.6). Zudem ist bei
der Preisgestaltung unter Umständen der spezifischen Situation der Leis-
tungserbringer Rechnung zu tragen, so dass – ausgehend von einem Re-
ferenzwert – aus Billigkeitsgründen differenzierte Basisfallwerte verhandelt
oder festgesetzt werden müssen (vgl. dazu BVGE 2014/36 E. 6.8, s.a.
E. 3.4 und E. 22.3 ff.).
3.6 Obwohl das Benchmarking idealtypisch kostenbasiert und nicht auf-
grund der verhandelten Preise zu erfolgen hat, sind Ausnahmen vom
Grundsatz des Fallkostenvergleichs möglich. Solange für einzelne Kan-
tone verwertbare Kostendaten fehlen, ist für eine Übergangsphase allen-
falls auch die Orientierung an festgesetzten oder genehmigten Tarifen an-
derer Spitäler zu tolerieren (zu den Anforderungen an ein Preisbenchmar-
king vgl. BVGE 2014/36 E. 6.7).
3.7 Ergänzend ist auf das Urteil C-3425/2013 vom 29. Januar 2015 hinzu-
weisen. In diesem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen
des Regierungsrates des Kantons Glarus, das Fehlen eines gesamt-
schweizerischen Betriebsvergleichs mit dem Beizug verschiedener Bench-
markings zu kompensieren, angesichts der im Zeitpunkt des Festsetzungs-
entscheides in einem kleinen Kanton zur Verfügung stehenden Entscheid-
grundlagen als grundsätzlich sachgerecht bezeichnet (E. 4.4.5). Die von
tarifsuisse gewählte Methode zur Bestimmung des Benchmark-Wertes ent-
spricht nicht Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG (C-3425/2013 E. 4.3.2, Urteil
BVGer C-3497/2013 vom 26. Januar 2015 E. 3.8.2), weshalb nicht zu be-
anstanden war, dass die Vorinstanz nicht auf diesen Wert abgestellt hatte.
Gestützt auf die dem Benchmarking von tarifsuisse zugrunde liegenden
Daten hätte sie indessen einen Fallkostenvergleich vornehmen können (C-
3425/2013 E. 4.4.1 i.V.m. E. 4.3).
4.
Die Vorinstanz hat auf ein Benchmarking verzichtet und den Tarif entspre-
chend den von ihr spitalindividuell kalkulierten Fallkosten festgesetzt.
C-3454/2013
Seite 15
4.1 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht der Kantonsregierung als
Festsetzungsbehörde – zumindest in der Phase der Einführung der leis-
tungsbezogenen Fallpauschalen – bei der Umsetzung der Preisbildungs-
regel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise bei der Durchfüh-
rung des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum einzuräumen (vgl.
E. 3.4). Nicht im Ermessen der Festsetzungsbehörde liegt jedoch der Ent-
scheid, ob die Preisbildungsregel nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG ange-
wendet werden soll (vgl. auch C-6391/2014 E. 4.8).
4.2 Im Unterschied zur Praxis zu aArt. 49 Abs. 1 KVG ist nach neuem
Recht nicht zuerst aufgrund der spitalindividuell kalkulierten Fallkosten ein
Tarif zu berechnen und anschliessend zu prüfen, ob dieser wirtschaftlich
sei. Die spitalindividuellen Kosten sind wesentlich für das Fallkosten-
Benchmarking und dienen der Ermittlung des Referenzwertes im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG; erst dieser Referenzwert soll die Orientierungs-
grösse bei der Tariffestsetzung bilden (vgl. Urteil des BVGer C-3497/2013
vom 26. Januar 2015 E. 3.1.3 m.w.H.).
4.3 Soweit die Vorinstanz den Verzicht auf ein Benchmarking mit der Be-
sonderheit des SPZ, insbesondere mit der Komplexität der erbrachten
Leistungen und dem hohen CMI rechtfertigt, ist festzuhalten, dass spitalin-
dividuelle Besonderheiten den gesetzlich geforderten Vergleich mit ande-
ren Leistungserbringern nicht ausschliessen (C-6391/2014 E. 5.1). Die Ori-
entierung an einem Referenzwert im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG
steht der Prüfung, ob allenfalls spitalindividuelle Besonderheiten zu einer
differenzierten Tariffestlegung Anlass geben, nicht entgegen (vgl. oben
E. 3.5 in fine). Allerdings genügt allein der Hinweis auf eine hohe Komple-
xität der erbrachten Leistungen oder auf einen hohen CMI zur Begründung
einer höheren Baserate nicht, denn die SwissDRG-Tarifstruktur sieht für
spezialisierte und hochspezialisierte Leistungen höhere Kostengewichte
vor, was zu entsprechend höheren Vergütungen führt (BVGE 2014/36
E. 22.7.1, C-3497/2013 E. 3.6).
4.4 Das Vorgehen der Vorinstanz, auf ein Benchmarking zur verzichten
und den Tarif entsprechend den von ihr spitalindividuell kalkulierten Fall-
kosten festzusetzen, widerspricht Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG (vgl. auch C-
3497/2013 E. 3.7, Urteile BVGer C-4190/2013 vom 23. November 2014
E. 3.3, C-4196/2013 vom 19. Januar 2013 E. 3.3.2, C-4460/2013 vom
29. Oktober 2014 E. 3.3, C-6391/2014 vom 26. Februar 2015 E. 5.1). Der
angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.
C-3454/2013
Seite 16
4.5 Die Beschwerdeführerinnen beantragen, es sei ein Basisfallwert ge-
mäss den Empfehlungen der Preisüberwachung für das LUKS von CHF
8'974.- festzusetzen. Alternativ könnte der Basisfallwert auch gestützt auf
den Zürcher Fallkostenvergleich festgesetzt werden (wobei der Benchmark
jedoch beim 25. Perzentil zu setzen sei).
4.5.1 In BVGE 2014/3 hatte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanz-
liche Festsetzung des Basisfallwerts für das LUKS zu beurteilen. Der Emp-
fehlung der Preisüberwachung ist das Gericht in verschiedener Hinsicht
nicht gefolgt (vgl. BVGE 2014/3 E. 2.9, 5, 6.2 ff., 9). Mit ihrem Benchmar-
king für Nicht-Universitätsspitäler hat die Preisüberwachung einen Refe-
renzwert von CHF 8'974.- ermittelt. Das Benchmarking beruht auf einer
Auswahl von fünf Spitälern aus der ganzen Schweiz, deren spitalindividuell
kalkulierte Fallkosten von der Preisüberwachung als wirtschaftlich beurteilt
wurden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/36 festgestellt
hat, fehlt bei dieser Prüfmethode ein Vergleich zur Grundgesamtheit, und
es ist nicht erkennbar, ob die von der Preisüberwachung erhobene Stich-
probe die Gesamtheit der wirtschaftlich arbeitenden Spitäler ausreichend
repräsentiert. Weiter ist nicht erkennbar, welcher Massstab der Effizienz
bezogen auf die Grundgesamtheit angewendet wurde. Bezüglich der Re-
präsentativität und Transparenz weist die von der Preisüberwachung ge-
wählte Methode erhebliche Mängel auf. Gleiches gilt auch für die von ihr
gewählte Methode der Kostenermittlung (BVGE 2014/36 E. 9.2 m.H., zum
Ganzen: C-3425/2013 E. 4.4.2).
4.5.2 Das Benchmarking des Kantons Zürich weist zwar – trotz einiger
Mängel – insgesamt eine gute Qualität auf (BVGE 2014/36 E. 6 ff. und
E. 17). Beim Zürcher Fallkostenvergleich handelt es sich jedoch nicht um
einen schweizweiten Betriebsvergleich, wie Art. 49 Abs. 8 KVG vorschreibt
(vgl. BVGE 2014/36 E. 4.3 und E. 9.5 f.). Im Tariffestsetzungsverfahren hat
in erster Linie die zuständige Kantonsregierung zu entscheiden, mit wel-
chen sachgerechten Korrekturmassnahmen sie in der Einführungsphase
die bestehenden Mängel "überbrücken" will (vgl. oben E. 3.4). Sodann sind
vorliegend weitere Ermessensfragen (bspw. zum Effizienzmassstab) zu
entscheiden, wofür ebenfalls primär die Kantonsregierung und nicht das
Gericht zuständig ist (C-3497/2013 E. 3.8.4 m.w.H.). Die Voraussetzungen
für ein reformatorisches Urteil sind daher nicht gegeben, zumal das Bun-
desverwaltungsgericht als einzige Gerichtsinstanz urteilt (vgl. nachfolgend
E. 6) und die Parteien daher gegen den Festsetzungsbeschluss kein
Rechtsmittel ergreifen könnten, was mit Blick auf die Art. 29a BV veran-
kerte Rechtsweggarantie problematisch erschiene.
C-3454/2013
Seite 17
4.6 Die Sache ist somit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im
Sinne der Erwägungen den Basisfallwert neu festsetze. In diesem Sinne
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4.7 Bei diesem Ergebnis muss auf das Rechtsbegehren 2.2 und die um-
strittene Kostenermittlung nicht eingegangen werden. Betreffend Ermitt-
lung der benchmarking-relevanten Betriebskosten kann auf BVGE 2014/3
E. 3 – 9 und BVGE 2014/36 E. 6.2 und 13 ff. verwiesen werden. Es ist je-
doch festzuhalten, dass für das Benchmarking möglichst genaue (realitäts-
gerechte) Kostendaten erforderlich sind (BVGE 2014/3 E. 6.4.4 und
E. 9.2.1, 2014/36 E. 4.5 und E. 6.4).
5.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und allfällige Par-
teientschädigungen.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die
Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63
Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl.
BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Das für die Kostenverteilung massgebende Aus-
mass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu be-
urteilen (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13
zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (MO-
SER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 4.43).
5.1.1 Die Beschwerdeführerinnen obsiegen insoweit, als sie die Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses beantragen; sie unterliegen mit ihrem An-
trag, es sei eine Baserate von maximal CHF 8'974.- festzusetzen. Die Be-
schwerdegegnerin dringt mit all ihren Anträgen nicht durch. Dennoch recht-
fertigt es sich, die Rückweisung an die Vorinstanz vorliegend als je hälftiges
Obsiegen beziehungsweise Unterliegen zu betrachten (vgl. auch C-
3497/2013 E. 4.1.1).
5.1.2 Die Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 6'000.- festgelegt.
Der von den Beschwerdeführerinnen zu leistende Anteil von CHF 3'000.-
C-3454/2013
Seite 18
wird dem Kostenvorschuss (CHF 8'000.-) entnommen. Der darüber hin-
ausgehende Betrag von CHF 5'000.- wird ihnen zurückerstattet. Der Be-
schwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von CHF 3'000.- auferlegt.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64
Abs. 2 VwVG).
5.2.1 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin sind keine ver-
hältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden,
weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
5.2.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen führt in seiner Ho-
norarnote vom 5. Juni 2014 (act. 24) einen Zeitaufwand von 30 Stunden
35 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250.- sowie Auslagen von
CHF 251.90 auf, was einen Totalbetrag (inkl. Mehrwertsteuer) von CHF
8'529.75 ergibt. Der geltend gemachte Aufwand erscheint nicht unange-
messen. Da die Beschwerdeführerinnen nur zur Hälfte obsiegen, ist ihnen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 4'265.- zuzusprechen.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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Seite 19
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Tarif neu festsetze.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 6'000.- werden je zur Hälfte den Beschwer-
deführerinnen und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Der von den Beschwerdeführerinnen zu leistende Betrag von CHF 3'000.-
wird dem Kostenvorschuss von CHF 8'000.- entnommen. Der Restbetrag
von CHF 5'000.- wird zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Zustellung
des vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 3'000.- zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Den Beschwerdeführerinnen wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von CHF 4'265.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungs-
formular)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 556/2013; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Kopie zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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