B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3455/2012
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung.
C-3455/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1966 in Kosovo geborene A._______ reiste erstmals im März 1997 in
die Schweiz ein, ersuchte hier erfolglos um Asyl und wurde im März 1998
zwangsweise zurückgeschafft. Im Oktober 2002 heiratete er in seiner
Heimat die Schweizer Bürgerin B._______, geboren 1954. Der Kanton
Bern erteilte ihm daraufhin im Rahmen des Familiennachzugs am 26. Au-
gust 2003 eine Aufenthaltsbewilligung, wobei als Einreisedatum der 11.
Mai 2003 vermerkt wurde. Die Aufenthaltsbewilligung wurde regelmässig
verlängert, letztmals mit Gültigkeit bis 15. Mai 2010.
B.
Im Zeitraum vom 1. November 2002 bis zum 8. Dezember 2003 arbeitete
A._______ in einer Firma in Aarburg, ohne über die erforderliche Bewilli-
gung zum Stellenantritt zu verfügen. Hierfür wurde er mit Strafbefehl des
Bezirksamts Zofingen vom 17. März 2004 zu einer Busse von Fr. 300.-
verurteilt (vgl. Akten BFM [nachfolgend: Vorakten], S. 135). Am 2. August
2004 erteilte ihm der Kanton Aargau aufgrund einer am 15. März 2004
angetretenen Arbeitsstelle in Zetzwil (vgl. Vorakten, S. 296) das Einver-
ständnis zum Wochenaufenthalt unter der Bedingung, dass er regelmäs-
sig an den gesetzlichen Wohnort zurückkehre. Dieses Einverständnis
wurde letztmalig am 22. September 2006 mit Dauer bis zum 10. Mai 2007
erneuert (Vorakten, S. 137, 138 und 141).
C.
Am 9. August 2007 trafen die Ehegatten […] vor dem Gerichtskreis II Biel-
Nidau eine Trennungsvereinbarung, aus der hervorgeht, dass der ge-
meinsame Haushalt am 1. September 2006 aufgelöst worden war (Vorak-
ten, S. 188). Gleichwohl kreuzte der Ehemann noch am 23. April 2007 im
Formular zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung das Feld "gemein-
samer Haushalt (zusammenwohnend)" an (Vorakten, S. 142 f.).
D.
Auf den 1. März 2008 mietete A._______ eine Wohnung in Olten (Vorak-
ten, S. 197) und stellte im Anschluss daran im Kanton Solothurn ein Ge-
such um Kantonswechsel (Vorakten, S. 186). Dieses Gesuch wurde ab-
geschrieben, nachdem sich der Beschwerdeführer entschieden hatte,
wieder im Kanton Bern Wohnsitz zu nehmen (vgl. S. 2 der angefochtenen
Verfügung). Am 19. Februar 2009 meldete er sich wieder unter der Ad-
resse seiner Ehefrau in Nidau an. Am 16. September 2009 befragte der
Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) die Ehegatten zu ihrer voran-
C-3455/2012
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gegangenen Trennung und der Wiederaufnahme des gemeinsamen
Haushalts (vgl. Vorakten, S. 217 ff.).
E.
Unter Bezugnahme auf eine erneute Trennung setzte der MIDI
A._______ mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 davon in Kenntnis, dass
die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung
erwogen werde. Von der gleichzeitig eingeräumten Möglichkeit der Stel-
lungnahme machte dieser durch seinen Rechtsvertreter am 27. Dezem-
ber 2011 Gebrauch.
F.
Mit Schreiben vom 12. März 2012 teilte der MIDI der Vorinstanz mit, dass
beide Ehegatten am 16. September 2009 einvernehmlich die Wiederauf-
nahme des Zusammenlebens bestätigt hätten, dass sich aber beim Ein-
reichen der Verfallsanzeige im Jahr 2010 erneut der Verdacht der Tren-
nung ergeben habe, da die Ehefrau am 4. Juni 2010 zwar den gemein-
samen Haushalt bestätigt, kurz vorher in ihrem Steuererlassgesuch je-
doch das Gegenteil behauptet habe. Schliesslich sei sie am 31. Oktober
2010 nach Gerolfingen weggezogen, und A._______ habe sich per
1. Januar 2011 in Herzogenbuchsee angemeldet. Zudem hätten weitere
Abklärungen ergeben, dass am 11. August 2011 eine neue gerichtliche
Trennungsvereinbarung getroffen worden sei. A._______ sei im Register
des Betreibungsamts Seeland (Stand. 9. März 2011) mit offenen Betrei-
bungen von insgesamt Fr. 32'338.40 und offenen Verlustscheinen im
Betrage von Fr. 73'742.80 verzeichnet. Die hohen Schulden sprächen
zwar gegen seine gute Integration; dennoch sei seine Aufenthaltsbewilli-
gung zu verlängern unter der Bedingung, dass er – wie von seinem
Rechtsvertreter Ende Dezember 2011 angekündigt – einer geregelten
Erwerbstätigkeit nachgehe, keine neuen Schulden generiere und sich
zwecks Abbaus der aufgelaufenen Schulden mit einer Schuldenbera-
tungsstelle in Verbindung setze. Die von A._______ beantragte Nieder-
lassungsbewilligung falle nicht in Betracht; das Bundesamt werde aber
um Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht
(Vorakten, S. 328 f.).
G.
Da das BFM die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewähr-
te es A._______ hierzu mit Schreiben vom 21. März 2012 das rechtliche
Gehör. Dieser äusserte sich am 20. April 2012 dahingehend, dass seine
Schulden zum einen auf einen Unfall zurückzuführen, zum anderen aber
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Seite 4
auch durch seine Ehefrau mit verursacht worden seien. Dies dürfe ihm
nicht zum Nachteil gereichen, zumal er jetzt in der Lage sei, seine Schul-
den abzubauen und dies auch im Interesse seiner hiesigen Gläubiger sei.
Im Kosovo hätte er insbesondere aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit
keine Lebensperspektiven.
H.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2012 verweigerte das BFM die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A._______ aus der
Schweiz weg. Sein eheliches Zusammenleben habe vom 11. Mai 2003
bis zum 1. September 2006 respektive vom 19. Februar 2009 bis längs-
tens 31. August 2010 gedauert. Die erste Zeitspanne erstrecke sich über
mehr als 3 Jahre, so dass der sich aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erge-
bende Aufenthaltsanspruch dahingehend zu prüfen sei, ob sich
A._______ erfolgreich in der Schweiz integriert habe. Dies sei aber ange-
sichts der Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenkasse und
des Versuchs, Rentenansprüche der Invalidenversicherung zu erwirken,
zu verneinen. Ausserdem sei er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht
immer nachgekommen. Gemäss Registerauszug des Betreibungsamts
Seeland vom 9. März 2011 seien Betreibungen von insgesamt
Fr. 32'338.40 sowie offene Verlustscheine von Fr. 73'742.80 verzeichnet;
hinzu komme laut Auszug des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau
vom 24. April 2012 eine Betreibung von Fr. 3'069.35. Der Beschwerdefüh-
rer habe seiner Ehefrau auch nicht immer den geschuldeten Unterhalt
bezahlt, was sich aus dem Gesprächsprotokoll des MIDI vom
16. September 2009 ergebe. Zudem habe er zeitweise Sozialhilfe bezo-
gen und auch dann noch bei den Behörden in Nidau um Unterstützung
ersucht, als Nidau nicht mehr sein Lebensmittelpunkt gewesen sei. Die
Sozialen Dienste der Stadt Nidau hätten die Unterstützung daher auch
mit Schreiben vom 22. April 2010 abgelehnt. Ohnehin habe er seine
Wohnsituation nie genau offengelegt.
Die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bedürfe
daher gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG wichtiger persönlicher Gründe.
Allerdings sei A._______ erst 2003 im Alter von 37 Jahren in die Schweiz
gekommen und halte sich somit noch nicht sehr lange hier auf. Mit den
soziokulturellen Verhältnissen in seiner Heimat sei er immer noch bestens
vertraut, was sich auch daran zeige, dass er während seines hiesigen
Aufenthalts mehrmals aus familiären Gründen in seine Heimat gereist sei.
Dort lebten immerhin seine Geschwister, seine Mutter und mit dieser zu-
sammen auch sein eigener Sohn und dessen Mutter. Seine soziale Wie-
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Seite 5
dereingliederung in der Heimat sei daher nicht, wie dies Art. 50 Abs. 2
AuG fordere, stark gefährdet. Dass die wirtschaftliche Situation in Kosovo
schwieriger und die dortige Arbeitslosenquote erheblich höher als in der
Schweiz sei, genüge nicht, um einen nachehelichen Härtefall im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen.
A._______ sei demzufolge aus der Schweiz wegzuweisen. Aus den Akten
ergäben sich keine gewichtigen Hinweise, die gegen die Möglichkeit, Zu-
lässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen.
I.
Mit den Anträgen, die Verfügung vom 24. Mai 2012 aufzuheben und die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, er-
hob A._______ mit Eingabe vom 28. Juni 2012 Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht. In formeller Hinsicht rügt er die Verletzung des recht-
lichen Gehörs mit der Begründung, die Vorinstanz habe in ihrer Verfü-
gung auf zuvor nicht thematisierte Argumente zurückgegriffen. In mate-
rieller Hinsicht macht er vor allem geltend, dass die Vorinstanz aus seinen
bisherigen, teils ungünstigen Lebensverhältnissen die falschen Schluss-
folgerungen gezogen habe. Zu recht sei seine mehr als drei Jahre wäh-
rende eheliche Lebensgemeinschaft bejaht worden; es müsse aber auch
von seiner erfolgreichen Integration ausgegangen werden, so dass ins-
gesamt die Anspruchsvoraussetzungen von 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt
seien. Es sei eine Tatsache, dass eine Trennung oder Scheidung regel-
mässig zur finanziellen Not beider Ehegatten führe; im Nachgang komme
es dann auch regelmässig zu Betreibungen und der Ausstellung von Ver-
lustscheinen. Was ihn, den Beschwerdeführer betreffe, sei diese Situation
zusätzlich dadurch erschwert worden, dass er einen Unfall erlitten habe
und während längerer Zeit arbeitsunfähig gewesen sei. Aufgrund der zeit-
intensiven Abklärungen der SUVA seien ihm die Taggelder erst verspätet
ausgerichtet worden. Danach, als er arbeitslos gewesen sei, hätten ihm
die Behörden in Nidau wegen des dort angeblich fehlenden Wohnsitzes
keine Sozialhilfe ausgerichtet. Aus all diesen Umständen, die jeden tref-
fen könnten, dürfe nicht auf seine fehlende Integration geschlossen wer-
den. Zudem verfüge er heute über eine Festanstellung. Vom gepfändeten
Lohn stünden dem Betreibungsamt monatlich rund Fr. 1'500.- zur Verfü-
gung, um seine Schulden zu begleichen. Hinzu komme, dass er fliessend
deutsch spreche und sich insbesondere am Arbeitsplatz sehr gut integ-
riert habe. In seiner Heimat hätte er keine Existenzgrundlage mehr. Dort
sei die Arbeitslosigkeit extrem hoch, und Rückkehrer aus dem Ausland
würden besonders argwöhnisch betrachtet, was ihre Chance auf eine Ar-
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Seite 6
beitsstelle zusätzlich schmälere. Seine Familienangehörigen in Kosovo
seien selber auf Hilfe angewiesen und könnten ihn daher nicht unterstüt-
zen.
J.
Mit seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung eingereicht. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom
18. Juli 2012 abgewiesen, weil es das Rechtsmittel als von vornherein
aussichtslos erachtete. Gleichzeitig hat es die vom Beschwerdeführer
behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs bezweifelt, diese Frage
angesichts der – bejahendenfalls – späteren Heilung des Verfahrens-
mangels aber dahingestellt sein lassen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer berufe sich vergeb-
lich auf Art. 50 AuG. Angesichts seiner Schuldenwirtschaft und der sich
daraus ergebenden Konsequenzen könne nicht von einer erfolgreichen
Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG gesprochen werden. Dass
er heute einer geregelten Arbeit nachgehe, ändere daran nichts. In sei-
nem Fall könne auch nicht von einem Härtefall ausgegangen werden,
denn dem Umstand, dass er für sich im Kosovo keine Perspektiven sehe,
komme nur geringe Bedeutung zu. Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b
AuG gehe es nicht darum abzuwägen, ob ein Verbleib in der Schweiz für
die betroffene Person vorteilhafter wäre, sondern darum festzustellen, ob
ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland derart stark gefährdet wäre,
dass ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz notwendig erscheine. Beim
Beschwerdeführer, der bei seiner Rückkehr gegenüber der übrigen Be-
völkerung nicht wesentlich benachteiligt wäre, sei dies nicht der Fall.
L.
In seiner darauffolgenden Replik vom 1. März 2013 macht der Beschwer-
deführer geltend, als Heimkehrer aus dem Ausland könnte er in Kosovo
weder eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle finden, wäre obdachlos und
auf die Unterstützung durch karitative Organisationen angewiesen. Die
Verpflichtung zur Rückkehr wäre demzufolge unverhältnismässig, erst
recht deshalb, weil er die ihm vorgeworfene schlechte finanzielle Situation
gar nicht verschuldet habe.
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Seite 7
M.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er
rechtskräftig vom Vorwurf des versuchten Betrugs zum Nachteil der Inva-
lidenversicherung freigesprochen worden sei, und verweist diesbezüglich
auf das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt
vom 17. Oktober 2012 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solo-
thurn vom 9. Juli 2013.
N.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2014 ge-
schlossen.
O.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufge-
führten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer-
de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen
steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren An-
fechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-3455/2012
Seite 8
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 und 2011/43
E. 6.2).
3.
Am 1. Januar 2008 traten die gesetzlichen Bestimmungen des Auslän-
dergesetzes und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft, unter ande-
rem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrecht-
lichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht an-
wendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin –
so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden; da jedoch letztmals im Jahr 2010 die Verlängerung der bis
dahin gültigen Bewilligung ins Auge gefasst wurde, ist im vorliegenden
Verfahren neues Recht anwendbar.
4.
4.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwoh-
nen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
– mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch
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auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er-
folgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wich-
tige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor-
derlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
4.2 Die Kantone sind gemäss Art. 40 AuG zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen, wobei die Zuständigkeit des Bundes
u.a. für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG vorbehalten bleibt.
Dieser Bestimmung zufolge legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie
kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem Bundesamt zur Zustim-
mung zu unterbreiten sind. Gestützt auf Art. 99 AuG hat der Bundesrat
dem BFM in Art. 85 Abs. 1 Bst. a - d VZAE die Zuständigkeit für die Zu-
stimmung zur Erteilung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlas-
sungsbewilligung sowie zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
übertragen, u.a. auch für die Fälle, in denen "es ein Zustimmungsverfah-
ren zur Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs für be-
stimmte Personen- und Gesuchskategorien als notwendig erachtet"
(Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die hierdurch erhaltene Kompetenz hat das
BFM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich (nachfolgend: Weisun-
gen) präzisiert (Quelle: > Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich >
1. Verfahren und Zuständigkeiten [Stand: 25. Oktober 2013]). Sie sehen
in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweize-
rischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM
zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Per-
son nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.
5.
Den vorliegenden Akten zufolge trafen die Ehegatten […] erstmals am 9.
August 2007 eine gerichtliche Trennungsvereinbarung; aus ihr geht her-
vor, dass der gemeinsame Haushalt am 1. September 2006 aufgelöst
wurde (vgl. Sachverhalt C). Nachdem sich A._______ am 19. Februar
2009 wieder unter der Adresse seiner Ehefrau angemeldet hatte, gingen
die Ehegatte im Verlauf des Jahres 2010 wieder getrennte Wege, und der
Ehemann meldete sich per 1. Januar 2011 in Herzogenbuchsee an (vgl.
Sachverhalt E sowie Vorakten, S. 279). Am 11. August 2011 schlossen sie
vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Vereinbarung, in der –
ohne ein Trennungsdatum zu nennen – ein weiteres Mal die Aufhebung
C-3455/2012
Seite 10
des gemeinsamen Haushalt festgestellt wurde. Zur Wiederaufnahme der
eheliche Gemeinschaft kam es danach nicht mehr. Der Beschwerdeführer
hat folglich keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG. Allenfalls lässt sich ein solcher Anspruch aus
Art. 50 Abs. 1 Bst. a oder b AuG ableiten.
6.
Die kantonale Behörde und die Vorinstanz sind von einer mehr als drei
Jahre dauernden ehelichen Gemeinschaft des Beschwerdeführers aus-
gegangen. Gleichwohl bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Ehe-
schliessung mit einer Schweizerin vor allem den legalen Zugang zum
schweizerischen Arbeitsmarkt verschaffen sollte. Ersichtlich wird dies aus
seinen früheren illegalen Beschäftigungen, zum einen im Oktober 1997
(vgl. Strafbefehl des Bezirksamts Kulm vom 9. Dezember 1997 [Vorakten,
S. 36]), zum anderen im Zeitraum November 2002 bis Dezember 2003,
einige Monate bevor er offiziell im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz einreiste (vgl. Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom
17. März 2004 [Vorakten, S. 135] sowie Einreisegesuch der Ehefrau vom
19. März 2003 [Vorakten, S. 19]). Der Umstand, dass sich der Beschwer-
deführer während der Ehe überwiegend an anderen Orten als seine Ehe-
frau aufhielt (vgl. Sachverhalt B - D) deutet ebenfalls darauf hin, dass sei-
ne Heirat insbesondere Mittel zum Zweck, sprich Erhalt einer Aufent-
haltsbewilligung, war. Die Frage, ob bzw. wie lange zwischen den Ehegat-
ten tatsächlich eine eheliche Gemeinschaft bestand, kann angesichts der
nachfolgenden Erwägungen aber dahingestellt bleiben.
7.
Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG fällt nur dann in Betracht, wenn, abgesehen von der mindestens
dreijährigen ehelichen Gemeinschaft, auch die Voraussetzung einer er-
folgreichen Integration gegeben ist. Von einer erfolgreichen Integration ist
dann auszugehen, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche
Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie den Wil-
len zur Teilnahme am Berufsleben und zum Erwerb der am Wohnort ge-
sprochenen Sprache bekundet (vgl. Art. 77 Abs. 4 VZAE). Wirtschaftliche
Unabhängigkeit bzw. die Möglichkeit, für den eigenen Lebensunterhalt
aufzukommen, gehören ebenfalls dazu.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er spreche "fliessend deutsch"
und habe sich in der Schweiz "sehr gut integriert", was "auch für den Ar-
beitsplatz und das Verhältnis mit den Arbeitskollegen" gelte. Seine
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Seite 11
sprachlichen Fähigkeiten sollen nicht in Abrede gestellt werden, allerdings
ergeben sich aus seinem weiteren Vorbringen, den von ihm bezeichneten
Beweismitteln und dem Akteninhalt nur wenig Anhaltspunkte für eine er-
folgreiche Integration.
7.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach sei-
ner Eheschliessung und dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung erstmals
im Frühjahr 2004 eine Erwerbstätigkeit als Hilfsgipser aufnahm, wurde
ihm doch hierfür am 2. August 2004 das Einverständnis zum Wochen-
aufenthalt im Kanton Aargau erteilt und in den folgenden zwei Jahren je-
weils verlängert. Bei einem weiteren – dann aber nicht mehr bewilligten –
Verlängerungsgesuch vom 13. April 2007 gab er an, derzeit verunfallt zu
sein. Dieselbe Angabe befindet sich in seinem Gesuch um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung vom 30. April 2008, diesmal mit der Präzisie-
rung, dass der Unfall am 10. Oktober 2006 passiert und bei der SUVA
gemeldet sei (Vorakten, S. 194). Am 11. Juli 2008 ersuchte er um Ausrich-
tung einer IV-Rente, welche von der IV-Stelle des Kantons Solothurn mit
Verfügung 8. Juni 2009 abgelehnt wurde (Vorakten, S. 226 ff.). Den Akten
zufolge nahm er danach erst wieder im Oktober 2010 eine Beschäftigung
auf (vgl. Arbeitsvertrag vom 27. September 2010 [Vorakten, S. 297]), die-
se allerdings nicht mit einem Vollzeitpensum (vgl. Arbeitsbestätigung vom
26. November 2011 und Lohnausweise der Monate Oktober 2011 bis
März 2012 [Vorakten, S. 350 ff.]). Ersichtlich wird hieraus, dass der Be-
schwerdeführer, ab Ende August 2003 im Besitz einer Aufenthaltsbewilli-
gung, während des anschliessenden Zeitraums bis Ende September
2010 nur rund 2 ½ Jahre als Hilfsgipser berufstätig war, dass er nach sei-
nem Unfall im Oktober 2006 rund vier Jahre lang keine Erwerbstätigkeit
mehr ausübte und nach der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit im Ok-
tober 2010 nur mit geringem Pensum und Einkommen arbeitete. Die
Lohnausweise für die Monate September – Dezember 2012, die der Be-
schwerdeführer mit Replik vom 1. März 2013 eingereicht hat, zeigen,
dass sich an dieser Situation nichts geändert hat: In diesen Monaten
verblieb ihm, bei einem Arbeitspensum zwischen 66 und 92 Stunden pro
Monat und nach Abzug von Pfändungsbeträgen zwischen (abgerundet)
Fr. 630.- und Fr. 130.-, nur noch jeweils ein auszubezahlender Lohn von
Fr. 1500.- .
7.1.2 Für eine berufliche Verankerung geschweige denn erfolgreiche In-
tegration spricht dies nicht, zumal der Beschwerdeführer diese lediglich
behauptet, aber nicht näher präzisiert hat. Auch der MIDI hat im Gesuch
um Zustimmung vom 12. März 2012 eine gute Integration des Beschwer-
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Seite 12
deführers bezweifelt, dies vor allem angesichts seiner hohen Verschul-
dung. Dennoch, so der MIDI, sei dessen Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG zu verlängern, vorausgesetzt, A._______ gehe,
wie mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 in Aussicht gestellt, künftig ei-
ner geregelten Erwerbstätigkeit nach, generiere keine neuen Schulden
mehr und baue die alten ab. Abgesehen davon, dass sich eine solche Si-
tuation im Zeitpunkt des Zustimmungsgesuchs aufgrund des niedrigen
Einkommens nicht einmal abzeichnete (vgl. Lohnausweise Januar – März
2012), geht der MIDI zu Unrecht davon aus, dass eine erst in Zukunft er-
wartete Integration für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ge-
mäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ausreichen könnte. Die Vorinstanz hat
denn auch, insbesondere mit Hinweis auf die finanzielle Situation, die er-
folgreiche Integration des Beschwerdeführers verneint.
7.1.3 Gegen die Argumentation des BFM wendet sich der Beschwerde-
führer vor allem mit der Behauptung, dass ihm seine Schulden nicht zum
Nachteil gereichen dürften, zum einen, weil eine Trennung regelmässig
zur finanziellen Not beider Ehegatten führe, zum anderen, weil er auf-
grund seines Unfalls lange arbeitsunfähig gewesen sei. Dies seien Um-
stände, die jeden treffen könnten. In Letzterem ist dem Beschwerdeführer
zwar zuzustimmen, allerdings könnte eine – ohnehin nur vorübergehende
– finanzielle Notsituation nur dann ausser Betracht fallen, wenn sich eine
vorherige genügende Integration feststellen liesse. Fehlt eine bisherige
Integration, so ändert daran auch der feste Wille nichts, die zwischenzeit-
lich angehäuften Schulden abzutragen. Zudem ist es, wie die letzten
Lohnausweise zeigen (vgl. E. 7.1.1 in fine), ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführers in absehbarer Zeit überhaupt seine Schulden wird ab-
tragen können. Seine Betreibungen und Verlustscheine werden in der
angefochtenen Verfügung auf insgesamt mehr als Fr. 100'000 beziffert,
ein Betrag, den der Beschwerdeführer nicht bestritten hat. Anders als er
in seiner Rechtsmitteleingabe behauptet, verfügt er keineswegs über eine
Vollzeitstelle, und es werden auch nicht Fr. 1500.- monatlich zur Tilgung
seiner Schulden an das Betreibungsamt überwiesen; vielmehr ist dies der
Betrag, der für ihn selbst verbleibt und der – auch dies Zeichen der unge-
nügenden Integration – auf Dauer den eigenen Lebensbedarf nicht deckt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_719/2013 vom 10. Dezember 2013
E. 2.2 mit Hinweisen).
7.2 Eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers und damit ein
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG ist damit zu verneinen.
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8.
Damit stellt sich die Frage, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers
in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich –
so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte
Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen ge-
schlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint. Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der
Ehe stehenden Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in
der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder
vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kom-
mentar Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 50 AuG N 7 ff. sowie MARTINA
CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010,
Art. 50 N 23 f.). Derartige Gründe liegen beim Beschwerdeführer ganz of-
fensichtlich nicht vor.
8.1 Folglich bleibt zu prüfen, ob sonstige wichtige persönliche Gründe im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vermitteln können. Vorausgesetzt wird in diesem
Zusammenhang, dass der Wegfall der Anwesenheitsberechtigung erheb-
liche Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen
Person hätte (vgl. zitiertes Urteil des Bundesgerichts 2C_719/2013 E. 2.3
mit Hinweisen). Als insofern relevante Auslegungskriterien nennt Art. 31
Abs. 1 VZAE die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsord-
nung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhält-
nisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesund-
heitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im
Herkunftsland (Bst. g).
8.2 Aufgrund des Sachverhalts und der vorhergehenden Erwägungen fällt
die Prüfung der unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a - d VZAE aufgeführten Kriterien
in Bezug auf den Beschwerdeführer negativ aus. Auch die Berücksichti-
gung der übrigen unter Bst. e - g aufgeführten Kriterien lässt einen An-
spruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung fragwürdig er-
scheinen. Allein aus dem Umstand einer langen Anwesenheitsdauer – die
mittlerweile mehr als 10 Jahre beträgt – kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn dieser Umstand wäre nur dann
relevant, wenn mit ihm eine gewisse Integration bzw. Verwurzelung ein-
herginge. Was seinen Gesundheitszustand anbelangt, so liefern die Akten
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keine Anhaltspunkte dafür, dass der im Jahr 2006 erlittene Unfall bleiben-
de und hier zu berücksichtigende Folgen hinterlassen hätte; auch aus
diesem Kriterium ergibt sich somit nichts, was den weiteren Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen könnte.
8.3 Demzufolge stellt sich nur die Frage, wie sich für den Beschwerdefüh-
rer die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Heimatland darstellen.
In seiner Rechtsmitteleingabe hat er auf die dortige schlechte wirtschaftli-
che Lage hingewiesen sowie darauf, dass er von seinen dort lebenden
Familienangehörigen keine Hilfe erwarten könne. In seiner Replik vom
1. März 2013 entwirft er, weitaus drastischer, ein Szenario, demzufolge
ihn das "Dasein eine Obdachlosen" und allenfalls die "Unterstützung
durch karitative Organisationen" erwartet. Dafür spricht jedoch nichts.
8.4 Der Beschwerdeführer ist immer noch eng mit seinem Heimatland
verbunden. Dieses hat er, wie aus den kantonalen Akten ersichtlich, re-
gelmässig besucht; allein in den beiden letzten Jahren 2012 und 2013
wurden ihm jeweils viermal Rückreisevisa ausgestellt. Erklärbar sind sei-
ne zahlreichen Besuche mit dem dort immer noch vorhandenen tragfähi-
gen sozialen Netz, auch wenn der Beschwerdeführer den gegenteiligen
Eindruck zu erwecken versucht. Insbesondere ist der Beschwerdeführer
nicht darauf eingegangen, dass er Vater eines in Kosovo lebenden Kin-
des ist. Diesen Umstand hatte er bei der Befragung durch den MIDI am
16. September 2009 zudem explizit verneint, ganz im Gegensatz zu sei-
ner Asylbefragung vom 4. April 1997 (Vorakten, S. 90 f.). Dort hatte der
Beschwerdeführer sogar noch erklärt, er hätte die Kindesmutter nach
Brauch geheiratet und diese würde mit dem zweijährigen Sohn bei seiner
Mutter leben. Dass sich A._______ im jetzigen Verfahren nicht zu seinen
engsten Angehörigen geäussert hat, legt nahe, dass seine häufigen Be-
suche in Kosovo vor allem der Pflege dieser Beziehungen diente. Ohne
dass es darauf noch ankäme, lassen die Angaben seiner schweizeri-
schen Ehefrau zusätzlich darauf schliessen, dass er in seiner Heimat den
Bau eines eigenen Hauses – mit ein Grund für seine hohe Verschuldung
– in Angriff genommen hat (vgl. Befragung Ehefrau durch den MIDI vom
16. September 2009 [Vorakten, S. 222]).
8.5 Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
die Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen wird. Dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse und die soziale Absicherung in der Schweiz
für ihn vorteilhafter wären, fällt nicht ins Gewicht. Die Lebenssituation, die
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er in Kosovo vorfinden wird, ist ihm vertraut und keinesfalls schlechter als
die der übrigen Wohnbevölkerung.
9.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG
einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste-
hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch
keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge-
kommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
10.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
10.1 Im vorliegenden Fall ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
unbestritten. Der Vollzug der Wegweisung ist auch als zulässig zu erach-
ten. Demnach wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für
den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und
damit nicht zumutbar wäre.
10.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an-
sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, vermögen jedoch keine
konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person
höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde,
beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Ar-
mut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe. Derartigen existenz-
bedrohenden Umständen wäre der Beschwerdeführer bei seiner Rück-
kehr ganz eindeutig nicht ausgesetzt. Der Vollzug seiner Wegweisung ist
somit als zumutbar zu erachten.
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11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist demzufolge abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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