B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3455/2015
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision;
Verfügung der IVSTA vom 4. Mai 2015.
C-3455/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren am
(…) 1958, Schweizer Staatsangehöriger, war ab 1975 bis 1996 in der
Schweiz unselbständig erwerbstätig, zuletzt bei der B._______ AG (Hei-
zungstechnik, C._______) als Hilfsmonteur (Akten der Sozialversiche-
rungsanstalt des Kantons D._______ [im Folgenden: SVA-act.] 5, 16, 23).
A.b Am 12. Juni 1995 meldete sich der Versicherte zufolge Krankheit zur
Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung respektive Zusprechung einer
Rente beim Amt für AHV und IV des Kantons E._______, IV-Stelle (nach-
folgend: IV-Stelle E._______), an (SVA-act. 1). Mit Verfügung vom 17. Juni
1998 sprach ihm die IV-Stelle E._______ gestützt auf die Diagnosen emo-
tional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) mit sekundärer Al-
koholabhängigkeit (ICD-10: F10.24) und leichter Minderbegabung (ICD-10:
F70) bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab dem 1. November 1997 eine
ordentliche ganze Invalidenrente zuzüglich einer Ehegattenrente und
zweier Kinderrenten zu (SVA-act. 27, 31).
A.c Nach Durchführung eines Revisionsverfahrens sprach die IV-Stelle
E._______ dem Versicherten, der per 1. Juni 1999 wieder eine vollzeitige
Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, mit Verfügung vom 9. Februar 2001
bei einem Invaliditätsgrad von 54% ab dem 1. Februar 2001 eine ordentli-
che halbe Invalidenrente zuzüglich einer Ehegattenrente und zweier Kin-
derrenten zu (SVA-act. 33, 38, 41-45).
A.d Am 19. Juli 2001 meldete sich der Versicherte zufolge Überanstren-
gung und Überforderung an der vormaligen, per 31. Mai 2001 durch ihn
gekündigten Arbeitsstelle bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
D._______ zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung an (SVA-act. 48,
50). Mit Verfügung vom 4. Februar 2002 wurde ihm aufgrund der Diagno-
sen Alkoholkrankheit mit kompensierter aethylischer Leberzirrhose, aethy-
lischer Wesensveränderung, Verdacht auf aethylische Polyneuropathie
und rezidivierende depressive Entwicklung bei einem Invaliditätsgrad von
88% ab dem 1. September 2001 erneut eine ordentliche ganze Invaliden-
rente zuzüglich Ehegatten- und Kinderrenten zugesprochen (SVA-act. 55,
63-67).
A.e Anlässlich von Überprüfungen des Invaliditätsgrades in den Jahren
2004 und 2008 (SVA-act. 72, 88) stellte die IV-Stelle D._______ fest, es
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lägen keine Veränderungen vor, die sich auf die Rente auswirken würden,
weshalb weiterhin Anspruch auf die die bisherige Rente bestehe.
B.
B.a Nachdem der Versicherte die Schweiz per Dezember 2010 nach Ös-
terreich verlassen hatte, nahm die IVSTA am 3. Oktober 2013 eine erneute
amtliche Revision vor (SVA-act. 89, Vorakten [im Folgenden: IV-act.] 3).
B.b Mit Fragebogen vom 22. Oktober 2013 (IV-act. 4) erklärte der Versi-
cherte, sein Zustand sei stabil geblieben; er habe immer noch die bekann-
ten Ängste.
B.c Mit Schreiben vom 4. November 2013 (IV-act. 6) ersuchte die Vor-
instanz den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
um Einholung eines Berichts über den aktuellen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers. Am 8. Januar 2014 (IV-act. 9) erstattete Frau Dr.
F._______ (Ärztin für Allgemeinmedizin, Pensionsversicherungsanstalt
Landesstelle G._______) ein ärztliches Gesamtgutachten samt Gesamt-
leistungskalkül (Belastungsprofil). Darin hielt sie insbesondere fest, anam-
nestisch bestehe ein Zustand nach Leberzirrhose (ICD-10: K74.6) vor 15
Jahren; aktuelle Befunde würden nicht vorliegen. Bis auf körperlich schwer
belastende Tätigkeiten erachtete sie eine vollschichtige Arbeitstätigkeit als
zumutbar. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD; Dr. H._______, FMH All-
gemeine Medizin) schlug mit Stellungnahme vom 16. März 2014 (IV-act.
14) zusätzlich die Vornahme einer psychiatrischen Expertise im Wohnsitz-
land vor. Eine solche wurde auf Anfrage der Vorinstanz vom 11. April 2014
(IV-act. 20) am 23. Mai 2014 (IV-act. 21) durch Dr. I._______ (Facharzt für
Psychiatrie, Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle G._______) in
Form eines ärztlichen Gesamtgutachtens erstattet. Darin wurde die Diag-
nose chronische Alkoholkrankheit (ICD-10: F10.2), gegenwärtig abstinent,
gestellt. Aus psychiatrischer Sicht seien dem Versicherten leichte, mittel-
schwere und überwiegend schwere Tätigkeiten unter besonderem Zeit-
druck (recte wohl: ohne besonderen Zeitdruck) und mit durchschnittlicher
psychischer Belastbarkeit zumutbar. Der RAD (Dr. H._______) erkannte
mit Stellungnahmen vom 10. Juli und vom 1. August 2014 (IV-act. 23 und
25) eine Verbesserung des Zustands mit der Zumutbarkeit von körperlich
leichten bis schweren Arbeiten. Eine Selbsteingliederung in die Arbeitswelt
sei zumutbar. Mit erneuter Stellungnahme vom 22. November 2014 (IV-act.
29) führte der RAD (Dr. J._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie)
auf Anfrage der IVSTA betreffend die Verbesserung des Gesundheitszu-
stands und die Möglichkeit der Selbsteingliederung aus, die Fragestellung
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Seite 4
sei schwer beantwortbar. Dem psychiatrischen Gutachter hätten die Vor-
berichte nicht zur Verfügung gestanden. Die dem RAD gestellten Fragen
seien unter Beilage der Vorakten an Dr. I._______ zu richten.
B.d Mit Vorbescheid vom 23. Juli 2013 (IV-act. 30) eröffnete die Vorinstanz
dem Versicherten, aus dem Gutachten von Dr. I._______ ergebe sich eine
Verbesserung seines Gesundheitszustands seit dem 23. Mai 2014. Es be-
stehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis
schwere Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten über 25 kg, ohne beson-
deren Zeitdruck und mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit. Unter
Berücksichtigung seines Alters, seiner 15-jährigen Alkoholabstinenz und
dem Umstand, dass er Hobbies, Freude am Leben und eine sehr gute Be-
ziehung zu seiner Lebensgefährtin habe, sei ihm die Verwertung der noch
vorhandenen Arbeitsfähigkeit aus eigener Kraft zuzumuten. Daher bestehe
kein Anspruch mehr auf eine Rente.
B.e Mit Einwand vom 21. Februar 2015 (IV-act. 31) teilte der Versicherte
mit, er fühle sich gesundheitlich keinesfalls in der Lage, einer Vollzeitbe-
schäftigung nachzugehen. Seine psychische Situation lasse Stressfakto-
ren aufgrund massiver Panikattacken und Existenzängsten keinesfalls zu.
Da er mittlerweile auch Probleme mit seinem Rücken respektive der Wir-
belsäule habe, sei ihm auch körperlich anstrengende Arbeit nicht zuzumu-
ten. Sein Gesundheitszustand sei mangelhaft beurteilt worden; so seien
weder Blutwerte erhoben noch Röntgenbilder gemacht worden. Nach ei-
nem kurzen Gespräch könne man ausserdem nicht von einer psycholo-
gisch richtigen Beurteilung ausgehen.
B.f Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 (IV-act. 33) hob die Vorinstanz die
Rente des Versicherten per 1. Juli 2015 auf und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung stützte sie sich
auf die Erwägungen gemäss Vorbescheid und merkte ergänzend an, die
Bemerkungen des Versicherten vermöchten an deren Richtigkeit nichts zu
ändern. Insbesondere habe er keine neuen Arztberichte beigelegt. Die Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen seien genügend dokumentiert, weshalb sich
neue medizinische Untersuchungen erübrigen würden.
C.
Gegen die rentenaufhebende Verfügung erhob der Versicherte am 29. Mai
2015 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: act.] 1). Er beantragte sinnge-
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Seite 5
mäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustel-
len, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe, eventualiter
sei eine Untersuchung durch unabhängige Fachärzte vorzunehmen. Zum
Beweis seiner Vorbringen reichte er einen Röntgenbefund von Frau Dr.
K._______ (Fachärztin für Radiologie) vom 18. Mai 2015, eine ärztliche
Bescheinigung von Frau Dr. L._______ (Allgemeinmedizinerin) vom
21. Mai 2015 betreffend einer degenerative Wirbelsäulenerkrankung und
einer chronischen Leberzirrhose und von Dr. L._______ erhobene Labor-
befunde vom 19. Mai 2015 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 (act. 2) forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses auf, der fristgerecht geleistet wurde (act. 4).
E.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2015 (act. 6) beantragte die Vor-
instanz unter Einreichung eines Berichts des RAD vom 1. August 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Dazu führte sie aus, aus den Vorakten ergebe
sich sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht eine entschei-
dende Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers.
Aktuell seien weder in psychischer noch in körperlicher Hinsicht Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in mittelschweren Tätigkeiten zu stel-
len. Ausserdem sei festgestellt worden, dass die Ressourcen für die selb-
ständige Verwertung der Arbeitsfähigkeit in entsprechenden Hilfstätigkei-
ten gegeben seien. Die beschwerdeweise vorgelegten medizinischen Un-
terlagen seien dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet worden. Dieser
habe erkannt, dass sich aus den neuen Befunden und Attesten weder in
somatischer noch in psychischer Hinsicht neue objektive Informationen er-
geben würden, welche geeignet wären, die in den Gutachten vom 8. Ja-
nuar 2014 und vom 23. Mai 2014 getroffenen Feststellungen zur Arbeitsfä-
higkeit in Frage zu stellen. Ebenso wenig ergebe sich aus den neuen Be-
richten eine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärun-
gen.
F.
Am 19. September 2016 (act. 7) reichte der Beschwerdeführer zwei Be-
richte von Frau Dr. M._______ (Fachärztin für Psychiatrie und psychothe-
rapeutische Medizin) vom 20. April 2016 und vom 11. August 2016 zu den
Akten. Zudem machte er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich,
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nicht zuletzt aufgrund von enormen Existenzängsten, im letzten Jahr mas-
siv verschlechtert und er sei körperlich nicht in der Lage, zu arbeiten. Er
nehme starke Schmerzmittel, um den Alltag etwas erträglicher zu gestal-
ten.
G.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 4. Oktober 2016 (act. 9) führte die
Vorinstanz aus, medizinische Berichte und Gutachten, die nach Erlass der
angefochtenen Verfügung erstellt und beigebracht würden, seien einzig
dann zu berücksichtigen, wenn sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszu-
stand zur Zeit des Verfügungserlasses zuliessen. Der Beschwerdeführer
bringe ausdrücklich vor, dass sich sein Gesundheitszustand im letzten
Jahr, das heisst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung, ver-
schlechtert habe. Desgleichen führe die behandelnde Psychiaterin in ihren
Befundberichten aus, es werde über eine psychische Verschlechterung
seit Ablehnung der IV-Rente, also reaktiv auf den ergangenen Entscheid,
berichtet. Aus der Eingabe vom 19. September 2016 und den damit vorge-
legten medizinischen Unterlagen würden sich somit keine im Beschwerde-
verfahren zu berücksichtigenden neuen Gesichtspunkte ergeben, womit es
bei den gestellten Anträgen bleibe.
H.
Mit Replik vom 15. November 2016 (act. 12) machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung, die äusserst ungenau
und mangelhaft durchgeführt worden sei, keineswegs arbeitsfähig gewe-
sen. Die deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands sei nur
ein weiteres Indiz seiner vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit.
I.
Die Vorinstanz verzichtete am 23. November 2016 (act. 14) auf eine mate-
rielle Duplik.
J.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer eine Kopie der Eingabe der IVSTA vom
23. November 2016 zu und schloss den Schriftenwechsel ab.
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche-
rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die
Invalidenversicherung (Art. 1a–26bis und 28–70) zutrifft, soweit das IVG
nicht ausdrücklich davon abweicht. Dabei finden nach den allgemeinen in-
tertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels an-
derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Gel-
tung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2014 (IV-act. 99)
ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Verfügung vom 4. Mai 2015, mit welcher die Vorinstanz die seit dem
1. September 2001 ausgerichtete ganze Rente per 1. Juli 2015 aufhob.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Rentenrevision
gegeben waren. In Frage steht insbesondere, ob die IVSTA aufgrund der
vorliegenden Arztberichte zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 23. Mai 2014 mas-
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Seite 8
sgeblich verbessert hat und ihm die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbs-
tätigkeit aus eigener Kraft im Rahmen der sog. Selbsteingliederung zuzu-
muten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
Die Begründung der Beschwerdebegehren bindet die Beschwerdeinstanz
nicht (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festge-
stellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als einschlägig
erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und
wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie
die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004
sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Gemäss
Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert,
um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags-
staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und
die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab-
weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze
dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).
3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 86ter-88bis IVV).
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Seite 9
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch-
lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern
auch etwa dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha-
ben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung
gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der
Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine
anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient
die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht
(BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 [9C_899/2009] E. 2.1). Ist
eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der ma-
teriellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV
Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_418/2010 vom
29. August 2011 E. 3.1).
Eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist
genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen,
welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im
Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung
und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (SVR
2013 IV Nr. 44 S. 136 [Urteil 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013] E. 6.1.3
m.H.). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren-
tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter
Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-
gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invalidi-
tätsschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be-
schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter
Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben
und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachver-
ständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht
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Seite 10
nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztper-
son hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr
nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine
Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be-
gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage
für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per-
son noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der
medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren
Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Be-
rufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch BGE
132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
Im vorliegenden Revisionsverfahren beurteilt sich die Frage, ob eine an-
spruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung (Verfügung vom 4. Februar
2002 [SVA-act. 55, 63-67]) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen, angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2015. Die durch den Be-
schwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens beigebrachten Arzt-
berichte datieren allesamt nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung.
Es handelt sich dabei – wie von der Vorinstanz im Rahmen der ergänzen-
den Vernehmlassung zutreffend festgestellt – um echte Noven, die im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren einstweilen nicht zu würdigen sind (vgl.
jedoch E. 4.2 in fine).
4.1 Die Verfügung vom 4. Februar 2002 (SVA-act. 60, 66) stützte die IV-
Stelle D._______ auf die Diagnosen Alkoholkrankheit mit kompensierter
aethylischer Leberzirrhose, aethylischer Wesensveränderung, Verdacht
auf aethylische Polyneuropathie und rezidivierende depressive Entwick-
lung (SVA-act. 55). Der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers,
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Seite 11
Dr. N._______ (Facharzt FMH für Allgemeinmedizin) führte in seinem Be-
richt aus, der Patient habe sich an der (letzten) Arbeitsstelle in geschütztem
Rahmen überfordert gefühlt, weshalb er diese aufgegeben habe. Er suche
nun nach einer neuen Beschäftigungsmöglichkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei
lediglich in geschütztem Rahmen bedingt vorhanden. Von Seiten der
aethylischen Wesensveränderung her sei das Spektrum der möglichen Ar-
beitsplätze eingeschränkt, weshalb eine genaue Abklärung sicher nötig
sein werde (vgl. SVA-act. 51/1-2). Auf dem Beiblatt zum Arztbericht merkte
Dr. N._______ insbesondere an, die Wesensveränderung mit Unstetigkeit
führe zu Überforderungsproblemen, welche der Patient nur mit Ausscheren
beantworten könne. Die Tätigkeit als Hilfsarbeiter beim (…) (sozialwirt-
schaftliches Unternehmen mit der Hauptaufgabe, stellensuchende Men-
schen wieder in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern) wäre noch zumut-
bar gewesen, der Patient habe sich aber doch wegen des zeitlichen Rah-
mens überfordert gefühlt und deshalb die Stelle gekündigt. Dem Versicher-
ten seien auch andere Tätigkeiten zumutbar, aber nur in geschütztem be-
obachtetem Rahmen. Es bestehe sicher weiterhin eine bleibende Ein-
schränkung von hohem Grad, eine Tätigkeit sei mehr in therapeutischem
Sinn in geschütztem Rahmen verantwortbar. Eine unbeaufsichtigte Arbeit
sei beim Patienten nicht mehr zu verantworten (vgl. SVA-act. 51/3-4). Die
IV-Stelle D._______ schloss daraus, der Beschwerdeführer sei aufgrund
einer Zunahme der gesundheitlichen Beschwerden noch imstande, seine
Restarbeitsfähigkeit in einer geschützten Institution zu verwerten. Dabei
könnte er ein zumutbares Jahreseinkommen von ca. 6‘000.- erzielen. Für
die Suche nach einer geeigneten Beschäftigung im geschützten Rahmen
könne er sich an die Pro Infirmis wenden (SVA-act. 60).
4.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom Mai 2015 basiert in medi-
zinischer Hinsicht insbesondere auf den erwähnten Expertisen von
Dr. F._______ (Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 8. Januar 2014 (IV-act. 9)
und Dr. I._______ (Facharzt für Psychiatrie) vom 23. Mai 2014 (IV-act. 21),
wonach bei Zustand nach chronischer Alkoholkrankheit und Leberzirrhose
keine aktuellen Befunde bestehen würden. Die Arbeitsfähigkeit für körper-
lich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten erachteten die beiden begutach-
tenden Ärzte als vollschichtig gegeben.
Die vorhandenen medizinischen Gutachten ergingen beide ohne Kenntnis
der Vorakten. Auch die durch den RAD vorgeschlagenen Zusatzfragen an
den Psychiater betreffend allfällig weiterbestehender Vordiagnosen einer
aethylischen Wesensveränderung und einer Persönlichkeitsstörung und
die Auswirkungen der Alkoholabstinenz auf den Gesundheitszustand aus
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Seite 12
psychiatrischer Sicht wurden diesem nicht gestellt (vgl. IV-act. 14/2; 20).
Zudem enthält das psychiatrische Gutachten zwar auch Anhaltspunkte für
eine mögliche gesundheitliche Verbesserung, die fehlenden Angaben zu
kognitiven Beeinträchtigungen sind aber mit den wiederholten Hinweisen
auf eine Minderbegabung nicht vereinbar. Nachdem explizit als noch un-
geklärt erachtete Fragen letztlich doch nicht beantwortet wurden und man-
gels Beizug der Vorakten die Gutachter keine umfassende Kenntnis des
Sachverhalts hatten, müssen die Expertisen insgesamt als unvollständig
qualifiziert werden und sind damit nicht beweiskräftig. Die Sachverhalts-
feststellung durch die Vorinstanz erweist sich als mangelhaft und vermag
eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im
Verfügungszeitpunkt nicht rechtsgenüglich zu belegen. Die angefochtene
Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer inter-
disziplinären Begutachtung in der Schweiz in den Bereichen Psychiatrie,
Innere Medizin (aktuelle Beurteilung der Leberzirrhose) und Rheumatolo-
gie (Rückenbeschwerden) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die durch
den Beschwerdeführer eingereichten neuen medizinischen Berichte, aus
denen sich Hinweise auf eine abermalige Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustands ergeben, wird die IVSTA bei der Erstellung des aktuel-
len medizinischen Sachverhalts zu berücksichtigen haben.
5.
Je nach Ergebnis der neuerlichen Abklärung des medizinischen Sachver-
halts wird die Vorinstanz in erwerblicher Hinsicht Folgendes zu beachten
haben:
5.1 Nach der Rechtsprechung können Personen, deren Rente revisions-
oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll,
nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer, oder wenn sie das 55. Alters-
jahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbstein-
gliederung verwiesen werden (vgl. das Urteil 9C_367/2011 des Bundesge-
richts vom 10. August 2011 E. 3.3 m.w.H.). Vielmehr sind in der Regel vor-
gängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffenen
in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leis-
tungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu
verwerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_855/2013 vom 30. April 2014
E. 2.2 m.w.H. und 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.2 m.w.H.).
Dies bedeutet nicht, dass im revisions- oder wiedererwägungsrechtlichen
Kontext ein Besitzstandsanspruch geltend gemacht werden könnte. Den
Betroffenen wird lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgese-
hen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer
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die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil 9C_367/2011 des
Bundesgerichts vom 10. August 2011 E. 3.3).
5.2 Der massgebende Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwert-
barkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten
ist, ist jener des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung resp. der darin
verfügte Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1).
5.3 Mit der angefochtenen Verfügung hob die IVSTA die Rente per 1. Juli
2015 auf. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 57 Jahre alt und
bezog bereits seit 17.5 Jahren eine Rente. Bei dieser Sachlage ist eine
Selbsteingliederung in der Regel nicht mehr zumutbar.
5.3.1 In der jüngsten Stellungnahme des RAD vom 22. November 2014
(IV-act. 29) wies Dr. J._______ darauf hin, dass die Frage nach der Ver-
besserung des Gesundheitszustands und der Möglichkeit der Selbstein-
gliederung schwer beantwortbar sei. Als Ressource habe der Versicherte
sich ordentlich entwickeln können. Er lebe abstinent, habe den Führeraus-
weis erworben, lebe in einer festen Partnerschaft und packe bei den All-
tagsarbeiten mit an. Negativ für eine Selbsteingliederung seien die feh-
lende berufliche Erfahrung und eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit
und Flexibilität.
5.3.2 Die IVSTA stützte sich in der angefochtenen Verfügung lediglich auf
die ihrer Ansicht nach für eine Selbsteingliederung sprechenden Elemente,
ohne sich mit den dagegen sprechenden Punkten auseinanderzusetzen.
Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Gärtner
ohne Lehrabschlussprüfung absolviert (SVA-act. 1). Zwischen 1978 und
1996 war er temporär für verschiedene Firmen als Hilfsarbeiter und Hilfs-
monteur tätig. Vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2001 arbeitete er beim
WTL, wobei er sich dort zunehmend überfordert fühlte; sein Hausarzt er-
achtete eine genaue Abklärung möglicher Arbeitsplätze in geschütztem
Rahmen als nötig, während er eine unbeaufsichtigte Arbeit als nicht mehr
zu verantworten einstufte (vgl. vorne E. 4.1; SVA-act. 51/3-4). Es folgten
Einsätze beim Verein O._______ (Verein zur Integration von Menschen
mit und ohne Behinderung) in den Jahren 2002 bis 2004 und bei der
P._______ Taxi GmbH im Jahr 2006 (SVA-act. 5, 81). Der Beschwerde-
führer war über viele Jahre nur zeitweise und zuletzt weitgehend in ge-
schütztem Umfeld arbeitstätig, und führte im Wesentlichen Hilfsarbeiten
aus. Seit 2007 ging er soweit ersichtlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
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Bei dieser Sachlage kann kaum davon ausgegangen werden, er könne
sich auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst eingliedern.
Unter diesen Umständen ist die Rentenherabsetzung ohne vorherige
Durchführung von Eingliederungsschritten bundesrechtswidrig.
5.3.3 Nach dem Gesagten kann die Rente nicht mit der Begründung auf-
gehoben werden, der Beschwerdeführer sei seit 15 Jahren alkoholabsti-
nent und habe Hobbies, Freude am Leben sowie eine gute Beziehung zu
seiner Lebensgefährtin, weshalb die Selbsteingliederung zumutbar sei.
Vielmehr wird die Vorinstanz je nach Ausgang der weiteren Abklärungen
allenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben.
6.
Nach der Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise verfügten Her-
absetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschie-
benden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die IV-
Stelle zu weiteren Abklärungen – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuch-
lichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die
Verwaltung – bis zum Erlass der neuen Verfügung an (BGE 106 V 18 und
129 V 370, bestätigt in SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96, 8C_451/2010). Die Vor-
instanz hat in der angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Sie ist somit nicht
verpflichtet, während der Umsetzung des Rückweisungsentscheids Ren-
tenleistungen auszurichten.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Verfahrenskos-
tenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegenden Partei kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
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173.320.2) von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugespro-
chen werden. Da der Beschwerdeführer rechtlich nicht vertreten ist und
nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die Beschwerdeführung er-
hebliche Kosten entstanden sind respektive er keine solchen geltend ge-
macht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Erlass
einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird diesem nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formu-
lar Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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