B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3456/2016
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Portugal),
vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf Leistungen der IV;
Verfügung IVSTA vom 2. Mai 2016.
C-3456/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), ge-
boren am (…) 1965, portugiesische Staatsangehörige mit Wohnsitz in (…),
Portugal, verheiratet, Mutter dreier Kinder mit Jahrgang 1983, 1985 und
1989, arbeitete von April 1997 bis Dezember 2013 mit Unterbrüchen in der
Schweiz als Reinigungskraft (Hilfsarbeiterin) und leistete in dieser Zeit
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV).
A.b Seit 14. November 2013 wurde sie wegen einer Polyarthritis zu 100%
arbeitsunfähig geschrieben und meldete sich am 19. Februar 2014 bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ (nachfolgend: SVA
B._______) zum Bezug einer Invalidenrente an (Akten der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland [IV-act.] 1, 9, 10, 24 S. 4). Die SVA B._______ tätigte
daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am
4. Juni 2014 begutachtete Dr. C._______, Facharzt für Innere Medizin, im
Auftrag des Krankentaggeldversicherers die Versicherte persönlich und
schloss auf eine volle Arbeitsfähigkeit ab 5. Juli 2014 (IV-act. 27 S. 3 ff.).
Die SVA B._______ veranlasste ihrerseits eine Begutachtung der Ver-
sicherten im Zentrum D._______; dieses erstattete sein Gutachten am
5. August 2015 (IV-act. 60). Die Gutachter hielten in ihrer Beurteilung fest,
die Versicherte sei weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht in
ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Trotz der gestellten Diagnosen sei es
ihr zumutbar, wieder zu 100% als Reinigungskraft zu arbeiten, das gleiche
gelte für alle anderen Verweistätigkeiten.
A.c Mit Vorbescheid vom 25. September 2015 teilte die SVA B._______
der Versicherten ihre Absicht mit, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-
act. 63). Dagegen erhob die Versicherte am 30. Oktober 2015 Einwand und
verwies zur Begründung auf eine ausstehende Stellungnahme des behan-
delnden Psychiaters (IV-act. 66). Dessen ungeachtet erliess die SVA
B._______ am 3. November 2015 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-act. 68). Am 9. November 2015 ersuchte die Versicherte um
Rücknahme der Verfügung (IV-act. 70); diesem Begehren kam die SVA
B._______ mit Verfügung vom 16. November 2015 nach (IV-act. 72).
A.d Am 8. Dezember 2015 nahm die psychiatrische Gutachterin des
D._______, Dr. E._______, Stellung zur nachgereichten Stellungnahme
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Seite 3
von Dr. F._______, behandelnder Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, vom 15. November 2015 (IV-act. 69, 74). Am 2. Mai 2016 schliesslich
eröffnete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) der inzwischen
nach Portugal übersiedelten Versicherten (IV-act. 75) die Abweisung ihres
Rentenbegehrens (IV-act. 78). Am 19. Mai 2016 stellte die SVA B._______
der Versicherten die Vorakten zur Einsichtnahme zu (IV-act. 80).
B.
B.a A._______, vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, erhob am 2. Juni
2016 Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 2. Mai 2016 (Be-
schwerdeakten [B-act.] 1). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung
und die erneute interdisziplinäre Begutachtung durch eine andere Gutach-
terstelle. Eventualiter sei das D._______-Gutachten zu überarbeiten – ins-
besondere die psychiatrische Teilbegutachtung – unter erneuter Anhörung
der Beschwerdeführerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B.b In ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2016 an die IVSTA teilte die SVA
B._______ mit, sie verzichte auf eine Vernehmlassung. Die IVSTA ihrer-
seits beantragte mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 die Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 4).
B.c Am 4. August 2016 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück. Der Instruktionsrichter
erhob daraufhin mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 800.–, der am 26. August 2016 fristgerecht geleistet
wurde (B-act. 8, 9, 13).
B.d Mit Replik vom 22. August 2018 rügte die Beschwerdeführerin eine
Verletzung der Mitwirkungspflicht der Vorinstanz, hielt daran fest, dass ak-
tenkundig degenerative Veränderungen der Gelenke, ein funktioneller Tre-
mor an der rechten Hand, eine rezidivierende depressive Störung sowie
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorlägen und bestätigte
ihre Anträge (B-act. 11).
B.e In ihrer Duplik vom 29. September 2016 hielt die SVA B._______ fest,
die Replik enthalte keine neuen, relevanten Vorbringen. Es werde deshalb
an der angefochtenen Verfügung und am Antrag auf Beschwerdeabwei-
sung festgehalten. Die IVSTA unterstützte mit Duplik vom 3. Oktober 2016
diese Anträge (B-act. 16).
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B.f Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 brachte der Instruktions-
richter der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis und schloss den
Schriftenwechsel ab (B-act. 17).
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung vom 2. Mai 2016 berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben
(Art. 40 Abs.1 Bst. a IVV [SR 831.201]). Verlegt eine versicherte Person
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Seite 5
während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zustän-
digkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40 Abs. 2quater
IVV).
2.2 Zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung bei der SVA B._______ am 19. Februar
2014 hatte die Beschwerdeführerin Wohnsitz in (…) im Kanton B._______
(IV-act. 1). Anfangs 2016 kehrte sie nach (…), Portugal, zurück (IV-act. 75).
Die Abklärungen wurden daher zu Recht von der SVA B._______ vorge-
nommen und der Rentenentscheid im Mai 2016 durch die zwischenzeitlich
zuständig gewordene IVSTA eröffnet.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige und
wohnt in Portugal, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
C-3456/2016
Seite 6
3.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä-
ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva-
lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Portugal und der Schweiz
nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah bereits Art. 40 Abs. 4 und
Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
3.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1-2.4).
4.
4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 2. Mai
2016) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129
V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445). Nach Verfügungserlass verfasste ärztliche Berichte
können berücksichtigt werden, wenn sie (rückwirkend) Bezug auf den –
bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegen-
den – gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin nehmen, somit
mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und al-
lenfalls geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b).
4.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist in Anbe-
tracht dessen, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch am 19. Februar
2014 eingereicht hat und ein Rentenanspruch frühestens ab August 2014
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Seite 7
(Art. 29 Abs. 1 IVG) in Frage stehen kann, auf die seit dem 1. Januar 2012
gültigen Fassungen gemäss dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Re-
vision abzustellen (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659],
IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von we-
niger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung
darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip
gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie – wie die Beschwerdeführerin – in einem Mitglied-
staat der EU Wohnsitz haben.
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
5.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
C-3456/2016
Seite 8
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450;
vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese
Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B. das Ur-
teil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2).
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizi-
nische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äus-
sern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei
vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person we-
sentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in
geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tra-
gen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund
der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähig-
keiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht
von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der
Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10,
E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
5.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
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Seite 9
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfah-
rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versiche-
rungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al-
lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche-
rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be-
fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche
das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün-
det erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c,
123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009,
Art. 43 Rz. 35).
6.
6.1 Unstreitig erfüllt die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragsdauer von
3 Jahren (IV-act. 9 f.). Im vorliegenden Verfahren bleibt streitig und ist vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht einen An-
spruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Invalidenrente ver-
neint hat, weil sie trotz gesundheitlichen Einschränkungen nach wie vor
sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft (Hilfsarbeiterin) als
auch in einer angepassten Verweistätigkeit ohne Einschränkungen arbeits-
fähig sei.
6.2 In den Vorakten liegen Berichte der behandelnden Ärzte aus dem Zeit-
raum 2006 bis November 2015 sowie ein Gutachten vom 4. Juni 2014 von
Dr. C._______, Facharzt für Innere Medizin, im Auftrag des Krankentag-
geldversicherers . Diese erwähnen aus somatischer Sicht im Wesentlichen
Rückenprobleme (chronisches Lumbovertebralsyndrom, Diskusprotrusio-
nen LWS, kleine mediolaterale linksseitige Diskushernie L5/S1 ohne Ner-
venwurzelkompression, seronegative Spondylarthropathie), Knieprobleme
(mediale Gonarthrose rechts/beginnend links, diskrete Degeneration des
Innenmeniskus-Hinterhorns am linken Knie), eine chronische Polyarthritis
(an Grosszehengrundgelenk rechts, einzelnen Fingergelenken, beiden
Handgelenken, den Acromioclavicular-Gelenken beider Schultern, den
Kniegelenken beidseits), ein ausgeprägtes Schmerzsyndrom, ein Tremor
der rechten Hand ungeklärter Genese, ein rezidivierender Harnwegsinfekt
C-3456/2016
Seite 10
infolge Immunsuppression, eine Adipositas per Magna sowie ein kleines
Aneurysma der Arteria communicans ohne Rupturgefährdung. Aus psychi-
atrischer Sicht werden genannt: eine Depression beziehungsweise mittel-
bis schwergradig depressive Episoden, eine Fibromyalgie sowie eine ge-
neralisierte Angststörung (IV-act. 15 S. 8; 16; IV-act. 17 S. 4, 9-13; IV-act.
19 S. 6; IV-act. 24 S. 8, 12, 14, 16, 19, 21, 24; IV-act. 27 S. 8; IV-act. 29
S. 7-8; IV-act. 33 S. 3; IV-act. 35; IV-act. 37 S. 1, 8; IV-act. 39 S. 9; IV-act.
55 S. 3; IV-act. 58 S. 4).
6.3 Die SVA B._______ erachtete eine Begutachtung durch eine MEDAS
in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neuro-
logie und Psychiatrie als erforderlich, nachdem ihr medizinischer Dienst am
2. September 2014 das Gutachten durch Dr. C._______ wie folgt würdigte:
„Die medizinischen Zusammenhänge und die Schlussfolgerungen wurden
knapp, nicht plausibel und nicht rechtsgenüglich dargestellt, die Vorbefun-
de wurden nicht ausreichend gewürdigt“ (IV-act. 29 S. 7-8).
Die persönliche Begutachtung im D._______ erfolgte am 11. und 12. Mai
2015, das Gutachten selber datiert vom 5. August 2015 (IV-act. 60). Darin
hielten die Dres. H._______, Facharzt für Rheumatologie FMH, I._______,
Facharzt für Neurologie FMH, E._______, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Zertifizierte Medizinische Gutachterin SIM, sowie
J._______, Facharzt für Innere Medizin FMH, Zertifizierter Medizinischer
Gutachter SIM, keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten
sie ein Fibromyalgiesyndrom, eine beginnende Gonarthrose rechts, ein
chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderun-
gen, ohne Anhaltspunkte für eine Kompression neuraler Strukturen, einen
funktionellen Tremor an der rechten Hand, eine Adipositas Grad II/WHO
(BMI 39.1 kg/m2) teilweise iatrogen bei langjähriger Steroidtherapie und
grenzwertiger arterieller Hypertonie, sowie eine leichtgradige depressive
Episode (F32.0). In ihrer Beurteilung führten sie aus, aus allgemein-inter-
nistischer Sicht präsentiere sich eine deutlich adipöse Versicherte, wahr-
scheinlich wegen hoch dosierter Steroidtherapie, jedoch ohne Hinweise
auf Folgeerscheinungen im Sinne eines metabolischen Syndroms. Es
gebe keine Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder peri-
pher-arterielle Verschlusskrankheit, es liege keine obstruktive oder restrik-
tive Ventilationsstörung vor. Der restliche internistische Status sei unauffäl-
lig. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Hinweise auf die zuvor di-
agnostizierte seronegative Spondylarthropathie (Befundung: frei und
schmerzlos bewegliche Wirbelsäulen-Abschnitte, ohne spondylogene oder
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radikuläre Symptome, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäu-
le, keine schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der stammnahen
und peripheren Gelenke ausser Kniegelenk und Grosszehengrundgelenk
rechts). Die Tenderpoints sprächen eindeutig für eine Fibromyalgie, ein ent-
zündlich-rheumatisches Geschehen sei auszuschliessen, weshalb rheu-
matologisch eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe. Der neurologische
Gutachter hielt aus seiner Warte fest, die Untersuchung sei bis auf einen
Tremor am rechten Arm und Hand vollständig unauffällig. Es bestünden
keine Hinweise auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik oder Schmerz-
symptomatik. Zudem liege der Tremor seit 2012 angeblich in unveränder-
tem Ausmass vor, was für eine funktionelle Genese spreche und keine Re-
levanz für die Arbeitsfähigkeit aufweise. Die psychiatrische Gutachterin
hielt fest, es bestünden keine Hinweise auf frühkindliche Entwicklungsstö-
rungen oder Persönlichkeitsfehlentwicklungen. Die Versicherte habe im
Mai 2014 eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. F._______
aufgenommen. Der Aufenthalt in der Klinik K._______ (1. September bis
28. Oktober 2014) habe ihr gut getan, seither gehe es ihr psychisch besser,
auch seit der Medikation mit Cymbalta. Symptome wiesen auf eine leicht-
gradige depressive Episode hin (Schlafstörungen, vermindertes Selbstver-
trauen, schnellere Erschöpfbarkeit, eher gedrückte Grundstimmung); die
Versicherte sei aber nicht mehr sozial zurückgezogen, könne sich freuen,
Interessen zeigen, habe keine Suizidgedanken. Auf der Hamilton Depres-
sionsskala weise die Versicherte 15 Punkte auf, was für eine leichtgradige
Depression spreche. Es liege keine anhaltende somatoforme Schmerzstö-
rung vor, da keine emotionalen Konflikte oder psychosozialen Belastungs-
faktoren bei Schmerzbeginn bestünden/bestanden hätten, zum anderen
sei kaum ein Leidensdruck im Gespräch ersichtlich, die Schmerzen stün-
den eher im Hintergrund. Die Versicherte sei aus somatischer Sicht nie
dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Aus gutachterli-
cher Sicht bestünden insbesondere keine Hinweise für die postulierte se-
ronegative Spondylarthropathie; dafür spreche auch das bisherige Nicht-
ansprechen auf die Therapierung mit Spiricort, Simponi, MTX, später Ac-
temra. Dazu sei auch auf das Gutachten von Dr. C._______ und das Ganz-
körperszintigramm von November 2014 zu verweisen, das nur entzündli-
che Veränderungen an bereits degenerativ veränderten Gelenken gezeigt
habe. Auch aus psychiatrischer Sicht sei eine dauerhafte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen. Die Versicherte gebe selber an,
dass es ihr seit Beginn der Behandlung mit Cymbalta und vor allem nach
Austritt aus der Psychiatrischen Klinik K._______ psychisch viel besser
gehe. Der letzte Bericht von Dr. F._______ vom 28. April 2015 sei aufgrund
der aktuellen Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar. Im heutigen
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Untersuchungsgespräch beschreibe die Versicherte deutlich weniger
Symptome. Unter Umständen hänge die Diskrepanz damit zusammen,
dass Dr. F._______ die Versicherte seit Mai letzten Jahres behandelt habe
und sie damals überwiegend wahrscheinlich mittelgradig bis schwer de-
pressiv gewesen sei. Aktuell erfülle sie nur noch die diagnostischen Krite-
rien einer leichtgradigen Depression ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Die Versicherte sei damit weder aus somatischer noch psychiatrischer
Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Trotz der gestellten Diagnosen
wäre es ihr zumutbar, wieder zu 100% als Reinigungskraft zu arbeiten, das
gleiche gelte für alle anderen Verweistätigkeiten.
6.4 Die Beschwerdeführerin macht weitgehende Mängel in der Begutach-
tung im D._______ geltend und beantragt im Wesentlichen die Wiederho-
lung der polydisziplinären Begutachtung in einer anderen MEDAS.
In der Begründung rügt sie, die rheumatologische Beurteilung des
D._______ sei gestützt auf die Stellungnahme des Rheumatologen
Dr. L._______ nicht nachvollziehbar: eine entzündlich-rheumatische Er-
krankung könne tatsächlich ausgeschlossen werden, aber die relevanten
degenerativen Veränderungen seien ebenfalls zu berücksichtigen (es be-
stehe eine klare Aktivität gemäss szintigraphischer Untersuchung vom
13.11.2014); die Originalbefundung und die Bildgebung seien mit zu be-
rücksichtigen. Eine Untersuchung müsse die Arbeitssituation mitberück-
sichtigen (es habe keine statische Untersuchung zu erfolgen); zumindest
sei eine Belastungstestung vorzunehmen. Schleierhaft sei, wie eine Poly-
arthrose, eine leichte-mittelgradige Depression und eine Fibromyalgie in
der Gesamtschau keine Einschränkungen ergäben. Es fehle eine kritische
Auseinandersetzung des rheumatologischen Gutachters mit den Vorbe-
richten und radiologischen Ergebnissen. In neurologischer Hinsicht habe
sich der Gutachter zu wenig mit dem starken Tremor an der rechten Hand
auseinandergesetzt; es habe auch keine EMG-Ableitung zur genaueren
Bestimmung der Frequenz des Tremors und zu dessen Ursache stattge-
funden. Die Schlussfolgerung, dass der Tremor keine Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit habe, sei deshalb unbrauchbar. Die Beschwerdeführe-
rin sei für die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einzig zumutbaren ma-
nuellen Arbeiten wegen des Tremors nicht einsetzbar. Gestützt auf die Stel-
lungnahme von Dr. F._______ vom 15. November 2015 sei auch das psy-
chiatrische Teilgutachten ohne Beweiswert: es sei eine ungenügende
Anamnese- und Befunderhebung erfolgt, die Befunde würden damit ver-
zerrt, das Gutachten enthalte Widersprüche zu eigenen Bewertungen und
keine angemessene Auseinandersetzung mit früheren Beurteilungen und
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Diagnosen. Seit 2012 bestünden klare Anzeichen einer zunächst soma-
tisch imponierenden Schmerzerkrankung mit zunehmender Ausdehnung
auf den ganzen Körper und Leitsymptomen einer chronischen depressiven
Verstimmung mit zahlreichen Symptomen. Auf gängigen psychometri-
schen Skalen würden pathologische Werte erreicht (Hamilton Depressi-
onsskala: 22-32; Beck-Depressions-Inventar: 22-28), die Versicherte erfül-
le damit regelmässig die Kriterien für eine mittel- bis schwergradige de-
pressive Störung. Es könne auf verschiedene Vorgutachter verwiesen wer-
den: die Psychiatrische Klinik K._______, das Rheuma- und Schmerzzent-
rum M._______, die Klinik N._______ und auf Dr. F._______ selbst. Die
Befundung enthalte zudem kaum wörtliche Zitate oder genaue situative
Beschreibungen. Eine deutliche Besserung mit Austritt aus der Klinik
K._______ sei tatsachenwidrig. Der soziale Rückzug bestehe weiterhin
deutlich, eine Verbesserung bestehe nur hinsichtlich nicht mehr vollständi-
gen Rückzugs ins eigene Zimmer. Weiterhin werde der soziale Kontakt
ausserhalb der eigenen Familie vermieden. Es bestünden keine eigenen
Interessen. Die Exploration der Hirnleistungen sei unklar, zumal Einschrän-
kungen nach wie vor bestünden. Unklar sei auch, weshalb trotz klaren Be-
funden keine mittel- bis schwergradige Depression bestätigt werde. Anam-
nestisch festgehaltene Belastungsfaktoren (Trennung von den Kindern, In-
validisierung des Ehemannes, eigene Arbeitseinschränkungen) seien gar
nicht oder ungenügend bewertet worden. Eine erstmalige psychische De-
kompensation sei in den Jahren 2008/2009 erfolgt, nach Arbeit in einem
Restaurant mit ausbeuterischem Patron und betrügerischen Anstellungs-
verhältnissen; eine Rückkehr in den Arbeitsprozess sei erst nach einem
halben Jahr möglich gewesen. Dies sei im Gutachten nicht erwähnt wor-
den. Subjektiv erlebtes Unrecht werde im Gutachten nicht korrekt gewür-
digt. Es erfolge eine Verstärkung der Pathologie durch tiefgreifende Verun-
sicherung im Selbstwert, zudem liege eine Selbstbildverzerrung vor. Zu-
dem unterhalte die Schmerzstörung sozusagen die depressive Symptoma-
tik; das Gutachten diskutiere dies nicht. Es liege entgegen der gutachterli-
chen Aussage eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor: ein an-
dauernder und quälender Schmerz sei gegeben. Drei rheumatische Vor-
gutachter hätten das Vorliegen somatischer Befunde bejaht. Zudem be-
stehe ein quälendes Schmerzerleben entgegen der gutachterlichen Aus-
sage. Unbeachtet sei die Haltung geblieben, Aussenstehenden keine
Schwäche zeigen zu wollen. Unbestrittenermassen habe die Störung eine
beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe oder Unter-
stützung ausgelöst. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit sei zudem
kein gängiges Manual berücksichtigt worden. Die vom Gutachter genann-
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ten Einschränkungen differierten deutlich von in gängigen Manualen ge-
nannten Einschränkungen, besonders eklatant sei dies bei der Durchhal-
tefähigkeit unter körperlicher Belastung, zudem falle es der Beschwerde-
führerin ausgesprochen schwer, selbständig Arbeitsabläufe auf sinnvolle
Weise zu strukturieren. Auch die Umstellungsfähigkeit komme nur verzö-
gert in Gang, aber auch die Fähigkeit, zu Dritten problemlos Kontakt auf-
zunehmen oder angemessen zu kommunizieren. Gemäss Mini ICF-P-
Rating bestünden derart gravierende Einschränkungen, dass eine schwere
bis vollständige Funktionseinbusse für eine Mehrzahl von Arbeits- und All-
tagsaktivitäten bestehe. Als Gesundheitsschädigung bestünden seit Jah-
ren schmerzhafte Veränderungen am Bewegungsapparat. Gleichzeitig lie-
ge eine komorbide depressive Störung vor, anamnestisch seit mindestens
zwei Jahren in mittel- bis schwergradiger Ausprägung. Das damit zusam-
menhängende Schamgefühl führe zu klarem sozialem Rückzug. Die Sache
sei deshalb zu erneuter polydisziplinärer rheumatologischer, neurologi-
scher und psychiatrischer Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht festgelegten Standar-
dindikatoren. Danach habe die IVSTA neu zu verfügen. Eventualiter sei das
D._______-Gutachten, unter erneuter Anhörung der Beschwerdeführerin,
vollständig neu zu überarbeiten, insbesondere das psychiatrische Teilgut-
achten.
6.5 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 (IV-act.
74) zu den im Einwand erhobenen Vorwürfen widersprach Dr. E._______
dem Vorwurf der ungenügenden Anamneseerhebung, es sei eine Dolmet-
scherin beigezogen worden und die Wiedergabe sei korrekt und umfang-
reich erfolgt. Gemäss Arztbericht vom 13. November 2014 (Dr. O._______,
Klinik K._______) sei die Wiederaufnahme der Reinigungstätigkeit denk-
bar, schrittweise, im Rahmen einer Wiedereingliederungsmassnahme. Ak-
tuell sei aber ein Arbeitsbeginn psychiatrischerseits noch nicht möglich und
müsste ambulant eruiert werden. Falsch sei ihre angebliche Aussage, dass
vier bis fünf Symptome für eine mittelgradige Depression genügten. Vor
dem Bericht von Dr. F._______ von April 2015 werde nirgends eine anhal-
tende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert, auch nicht in der Klinik
K._______. Er begründe dies nicht wirklich. Ihres Erachtens liege eine an-
haltende somatoforme Schmerzstörung nicht vor, was sie im Teilgutachten
begründet habe. Der Zusammenhang mit dem Unfall des Ehemannes
scheine weit hergeholt (im Untersuchungsgespräch habe sich die Versi-
cherte nicht abweichend geäussert). Sie lege den Schmerzbeginn zudem
klar ins 2012.
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Obwohl der Einwand der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2015 mit
Verweis auf die Stellungnahme von Dr. L._______, Facharzt für Rheuma-
tologie und Innere Medizin, vom 14. Oktober 2015 (IV-act. 66) auch eine
fundierte Kritik zur somatischen Beurteilung des D._______ enthält, fehlt
diesbezüglich (notabene) jegliche Stellungnahme des D._______.
6.6 Übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass
das Gutachten des D._______ die Anforderungen an ein beweiskräftiges
Gutachten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erfüllt.
6.6.1 Die Gutachter schliessen zwar aufgrund der Schmerzempfindlichkeit
der Beschwerdeführerin in allen Tenderpoints auf eine Fibromyalgie (nicht
entzündlich bedingtes Schmerzsyndrom mit chronischen Weichteilbe-
schwerden und häufig assoziierter Begleitsymptomatik wie Erschöpfung,
Schlafstörungen, Magen-Darm-Störung, Schwindelgefühl sowie affektiven
Störungen wie Depression und Angst; vorwiegend gewertet als rheumato-
logische Erkrankung, als diagnostische Restkategorie für rheumatologisch
nicht erklärbare multilokuläre Schmerzen; vgl.
/Fibromyalgiesyndrom/K07RS/doc/ abgerufen am 12.10.2018), hal-
ten aber gleichzeitig fest, ein entzündlich-rheumatisches Geschehen sei
auszuschliessen, weshalb rheumatologisch eine Arbeitsfähigkeit von
100% bestehe. Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen und er-
scheint vielmehr in sich widersprüchlich. Der Rheumatologe schliesst des
Weiteren gestützt auf die erhobenen Befunde (s. dazu E. 6.3), dass keine
seronegative Spondylarthropathie vorliege. Dass die Magnetresonanzto-
mographie vom 14. November 2012 (IV-act. 17 S. 11) sowie verschiedene
Arztberichte (IV-act. 15 S. 8; IV-act. 16; IV-act. 17 S. 4; IV-act. 19 S. 6;
IV-act. 24 S. 12, 14, 16, 19, 24; IV-act. 58 S. 4) spondylarthrotische Verän-
derungen bestätigen und die am 13. November 2014 vorgenommene Ske-
lettszintigraphie (IV-act. 33.3-4) klar entzündlich aktivierte Gelenksprozes-
se an verschiedensten Gelenken zeigt (rechtes Grosszehengrundgelenk,
einzelne Fingergelenke, Handgelenke beidseits, Acromioclavicular-Gelen-
ke beidseits und Kniegelenke beidseits), wird von ihm nicht diskutiert. In
der eigenen Befundung der Gelenke der oberen Extremitäten (IV-act. 60
S. 27-28) werden vielmehr keine pathologischen Befunde genannt, in der
Gesamtwürdigung aber entzündliche Veränderungen „an den bereits de-
generativ veränderten Gelenken“ bestätigt (IV-act. 60 S. 48). Auch diese
Beurteilung erweist sich damit als mangelhaft, worauf die Beschwerdefüh-
rerin zu Recht hinweist.
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6.6.2 In der neurologischen Begutachtung hält der Gutachter explizit fest,
dass keine radikuläre Symptomatik vorliege. Den Akten ist jedoch eine
Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralge-
lenks vom 14. November 2012 zu entnehmen, die eine mässige foraminale
Enge beidseits lumbosakral mit möglicher Wurzelirritation L5 beidseits er-
wähnt (IV-act. 17 S. 11). Im Bericht der Klinik N._______ vom 6. November
2013 erwähnt Dr. P._______ im Zusammenhang mit der diagnostizierten
leichtgradigen Fazettalgie L5/S1 rechtsseitig das Angebot, bei Schmerzex-
azerbationen könne die Klinik eine Infiltration L5/S1 rechtsseitig durchfüh-
ren (IV-act. 24 S. 16-17). Darauf wird im neurologischen Teilgutachten mit
keinem Wort eingegangen. Bezüglich des erwähnten Tremors ist mit dem
Gutachter zu schliessen, dieser habe nicht ohne weiteres Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit, soweit der Gutachter bei Lenkung der Aufmerksamkeit auf
den linken Arm oder einer Schriftprobe mit links eine Sistierung des Tre-
mors feststellen konnte und eine Schriftprobe mit der rechten Hand „gut
lesbar“ sei und beim Linienziehen erst ab 20 cm zugenommen habe. Nicht
beachtet wurde aber die Frage, ob bei putzender Tätigkeit mit den Händen
trotz entzündlicher Prozesse an einzelnen Fingergelenken und den Hand-
gelenken beidseits (IV-act. 33 S. 3) beziehungsweise „entzündlicher Ver-
änderungen an den bereits degenerativ veränderten Gelenken“ gemäss
Ganzkörperszintigramm von November 2014 (IV-act. 60 S. 48) zur Reini-
gung mit der rechten Hand noch genügend Druck ausgeübt und eine Ar-
beitsfähigkeit ohne funktionelle Einschränkungen bejaht werden kann. Die
Ziffer 7.5 „Festlegung des Beginns und des weiteren Verlaufs der Arbeits-
unfähigkeit unter kritischer Würdigung der vorliegenden Arztberichte“ ent-
hält diesbezüglich keine Aussagen.
6.6.3 Hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung schliesslich ist mit der
Beschwerdeführerin auf eine deutlich unzureichende Berücksichtigung ab-
weichender ärztlicher Beurteilungen zu schliessen. Im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren sind stationäre Aufenthalte der Beschwerdeführerin
vom 5. bis 24. Mai 2014 in der Klinik N._______ (Arztbericht
Dr. Q._______; nicht aktenkundig, erwähnt in IV-act. 27 S. 4) und vom
1. September bis 28. Oktober 2014 in der Klinik K._______, Psychiatrische
Dienste (IV-act. 33 S. 5; IV-act. 35; IV-act. 37), und fachärztliche Behand-
lungen seit Mitte 2014 durch Dr. F._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 14. Dezember 2014, (IV-act. 39 S. 9), 28. April 2015
(IV-act. 55 S. 3) und 15. November 2015 (IV-act. 69) aktenkundig. Sowohl
in der ambulanten als auch der stationären Behandlung werden der Be-
schwerdeführerin seitens der Fachärzte eine mittelgradige bis schwere de-
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pressive Episode attestiert und sind die entsprechenden Befunde akten-
kundig (Hoffnungslosigkeit, Freudlosigkeit, schwere Ein- und Durchschlaf-
störungen, reduzierter Appetit mit emotionaler instabiler Komponente und
latenter Suizidalität, sehr schwankende emotionale Zustandsbilder, hoher
Bedarf an rascher Zuwendung und geringe Frustrationstoleranz [IV-act. 35
S. 2]). Auch in den Berichten des behandelnden Rheumatologen
Dr. L._______, Rheuma- und Schmerzzentrum M._______, sind Hinweise
auf eine schwere Depression mit Angsterkrankung (Bericht vom 10. Juni
2015; IV-act. 58 S. 4) beziehungsweise eine leichte-mittlere Depression
und Fibromyalgie (Bericht vom 14. Oktober 2015; IV-act. 66 S. 19) zu ent-
nehmen. Ungeachtet dessen schliesst die psychiatrische Gutachterin des
D._______ (aktuell) auf eine leichtgradige depressive Episode.
Es kann aus fachlicher Sicht nicht genügen und widerspricht auch den
Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schwei-
zerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGP vom
16. Juni 2016 (Ziff. 6.3: „Der Prozess der Diagnosestellung beinhaltet eine
Integration dieser Informationen, wobei Diskrepanzen zu berücksichtigen
und hinsichtlich ihrer Bedeutung zu interpretieren sind. Hierdurch be-
schränkt sich der Gutachter auf eine aus seiner Sicht belegte Befundlage.
[…] Bei massiv anderslautender Beurteilung gegenüber dem aktuell be-
handelnden Arzt empfiehlt es sich, eine fremdanamnestische Auskunft bei
diesem einzuholen“), allein aufgrund der eigenen Befunderhebung auf eine
deutlich abgeschwächte Form der Depression zu schliessen – was im Üb-
rigen im Widerspruch dazu steht, dass der Beschwerdeführerin über einen
längeren Zeitraum (Mai 2014 bis November 2015) durchgehend mittel- bis
schwergradige depressive Episoden attestiert werden – und festzuhalten,
die abweichende ärztlichen Beurteilung vermöchten aufgrund der eigenen
Befunderhebung nicht zu überzeugen. Fremdanamnestische Auskünfte
sind notabene nicht eingeholt worden. Nicht bestätigt werden kann zudem,
dass die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2014 in deutlichem gebes-
sertem Zustand aus der stationären Behandlung habe entlassen werden
können: Im Austrittsbericht vom 19. November 2014 ist die Rede von einer
leichten Besserung der chronifizierten Schmerzen, der Konzentration und
Aufmerksamkeit sowie der depressiven Symptomatik. Aktuell erscheine bei
Austritt wegen noch instabiler psychischer Situation ein Arbeitsbeginn noch
nicht möglich; im Zeitpunkt der Entlassung habe eine 100%-ige Arbeitsun-
fähigkeit bestanden (IV-act. 35 S. 2 f.). Die Gutachterin Dr. E._______
nimmt auch keine eingehende Diskussion eines möglicherweise variieren-
den Verlaufs der psychischen Erkrankung vor.
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6.6.4 Schliesslich bleibt zu kritisieren, dass Dr. E._______ in ihrer ergän-
zenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 (IV-act. 74 S. 2-3) – wenn
überhaupt – nur oberflächlich zu den detaillierten Sachverhaltsergänzun-
gen und Rügen der Beschwerdeführerin in ihrem Einwand Stellung genom-
men und überwiegend auf ihre eigenen Feststellungen Bezug genommen
hat. Eine Auseinandersetzung mit den (abweichenden) Testresultaten des
behandelnden Psychiaters fehlt ebenso. Auch diesbezüglich genügt es
nicht, auf die eigenen Feststellungen und eine sorgfältige Arbeitsweise zu
verweisen. Schliesslich enthält die im D._______ erfolgte Teilbegutachtung
im Fachbereich Psychiatrie/Psychotherapie keine vom Bundesgericht zwi-
schenzeitlich für Begutachtungen von Schmerzstörungen und psychiatri-
schen Erkrankungen als notwendig erachtete Indikatorenprüfung zur Beur-
teilung von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281, 143 V
409, 418), weshalb die Sache auch aus diesem Grund zu weiterer Begut-
achtung zurückzuweisen ist.
6.7 Damit erweist sich die Sachlage als von der Vorinstanz ungenügend
abgeklärt, weshalb – entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführerin
– die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden
polydisziplinären Begutachtung (Innere Medizin, Neurologie, Rheumatolo-
gie, Psychiatrie), unter Beachtung der in BGE 137 V 210 festgehaltenen
Parteirechte und der in BGE 141 V 281 für Schmerzstörungen festgehalte-
nen Vorgehensweise, und anschliessendem neuen Entscheid an die Vor-
instanz zurückzuweisen ist.
6.8 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den
Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Sache zur weiteren
Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die not-
wendigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Eine Rück-
weisung an die IV-Stelle bleibt möglich, wenn es darum geht, zu einer bis-
her vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht
es dem Gericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstel-
lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen er-
forderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Die Rechtsstaatlichkeit
der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Sub-
stanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen
könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozi-
alversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbes-
serung unterliege (BGE 137 V 210 E. 4.2). Würde eine – wie vorliegend –
mangelhafte Sachverhaltsabklärung respektive -würdigung durch Einho-
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lung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestün-
de die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsor-
ganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachver-
halt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären,
auf das Gericht. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens ist daher ab-
zusehen. Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin ist die Sache
zur Einholung eines ergänzenden polydisziplinären Gutachtens an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Ver-
fügung der IVSTA vom 2. Mai 2016 aufzuheben und die Sache zu ergän-
zenden Abklärungen im Sinne der Erwägung 6.7 und zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei dieser Sachlage ist auf weitere
Rügen der Beschwerdeführerin nicht mehr einzugehen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra-
xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137
V 57 E. 2.1 m.H.), sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto
zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Beschwerdeführerin ist anwaltlich
vertreten. Ihr ist in Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden
Aufwandes zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pau-
schal Fr. 2‘800.– (inkl. Spesen, ohne Mehrwertsteuer, die bei Wohnsitz der
Beschwerdeführerin im Ausland nicht geschuldet ist [vgl. bspw. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hin-
weis]) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 2. Mai 2016 aufgehoben und zur weiteren Abklärung und neuen
Verfügung im Sinne der Erwägung 6.7 an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurück-
erstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: