B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3457/2014
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-3457/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren 1965, ist Staatsan-
gehörige von Kosovo. In den Jahren 2005 bis 2011 reiste sie mit einem
Visum mindestens einmal jährlich in die Schweiz, um ihre hier lebenden
Kinder zu besuchen. Im Februar 2012 stellte sie bei der schweizerischen
Vertretung in Priština ein weiteres Visumsgesuch, diesmal, um dauerhaft
bei ihrem Sohn A._______ bleiben zu können. In der Folge lehnte es der
Migrationsdienst des Kantons Bern allerdings ab, ihr eine Aufenthaltsbe-
willigung zu erteilen.
B.
Am 27. Februar 2014 beantragte die Gesuchstellerin bei der schweizeri-
schen Botschaft die Erteilung eines Schengen-Visums für die Dauer von
90 Tagen, um o.g. Sohn besuchen zu können. Die Vertretung verweigerte
die Visumserteilung mit der Begründung, dass die fristgerechte Wieder-
ausreise nach Ablauf des Visums als nicht gesichert betrachtet werde.
C.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 6. März 2014 erhob die
Gesuchstellerin Einsprache, die vom BFM – nach Durchführung kantona-
ler Abklärungen – mit Verfügung vom 17. Juni 2014 abgewiesen wurde.
Die Vorinstanz führte hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer
Region, aus welcher vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse
ein starker Zuwanderungsdruck bestehe. In ihrem persönlichen und fami-
liären Umfeld gäbe es auch keine Verpflichtungen und Abhängigkeiten,
die besondere Gewähr für ihre Rückkehr ins Heimatland bieten könnten.
Zudem wisse man nichts über die finanzielle Situation der Gesuchstelle-
rin, die Hausfrau sei. Angesichts dessen sei das Risiko, dass sie die
Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig verlassen
könnte, nicht zu unterschätzen. Ausserdem gäbe es Bedenken hinsicht-
lich des behaupteten Aufenthaltszwecks, habe doch die Migrationsbehör-
de des Kantons Bern ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung im Mai 2013 abgelehnt.
D.
Mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und seiner Mutter das be-
antragte Visum zu erteilen, erhob der Gastgeber, A._______, mit Eingabe
vom 21. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
macht geltend, seine Mutter sei in den Jahren 2006 bis 2011 mindestens
zehnmal in der Schweiz gewesen und habe jeweils die Ausreisefristen
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eingehalten. Ihren hier lebenden vier Kindern sei daran gelegen, dass sie
– im Hinblick auf die Möglichkeit weiterer künftiger Besuche – auch dies-
mal rechtzeitig ausreise. Sie, die Kinder, würden die Übernahme der Kos-
ten einer etwaigen Ausweisung garantieren. Ihr gemeinsames Interesse
an einem Besuch der Mutter überwiege jedenfalls das von der Vorinstanz
in Bezug auf die Wiederausreise beschriebene Risiko. Zudem stünden
sie materiell sehr gut da, so dass ihre Mutter auch weiterhin problemlos in
Kosovo leben könne.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz unter
Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Ein Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 30. Juli 2014 zur Kenntnisnahme übersandt. Gleichzeitig
wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
G.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des BFM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung
eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer selbst hat zwar keine Einsprache gegen den
formularmässigen Entscheid der Botschaft vom 6. März 2014 erhoben;
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dennoch war er insoweit am Einspracheverfahren beteiligt, als er, zu-
sammen mit seinem Bruder, am 2. Juni 2014 für seine Mutter eine Unter-
haltsgarantie gemäss Art. 7 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) abgab. Seine Be-
teiligung am Vorverfahren im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist
damit gegeben (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auch die weiteren, unter Art.
48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG genannten Voraussetzungen liegen in sei-
nem Fall vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-
füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das
Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer kosova-
rischen Staatsangehörigen. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
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Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den An-
wendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die
Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbe-
stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bie-
ten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c
und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vissakodex der
Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom
15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
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derlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständi-
gen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein
müssen. Da Kosovo in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuch-
stellerin der Visumspflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet und dies so-
wohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als auch mit
ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund
stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich
Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreise-
gesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeu-
ten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer
hinausgehenden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Obwohl Kosovo von der Wirtschafts- und Finanzkrise nicht in grösse-
rem Umfang betroffen war, ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr 2013 lag offiziell bei über 30 %, ei-
ne Zahl, die aber aufgrund des grossen informellen Sektors zu relativie-
ren ist. Der IWF ging für das Jahr 2013 von einem Bruttoinlandsprodukt
von rund 2'800 Euro je Einwohner aus, womit Kosovo nicht nur als eines
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der ärmsten Länder Europas, sondern auch als das ärmste Land auf dem
Balkan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen
aus dem Ausland fehlen jedoch. Diese Überweisungen – sie fliessen vor
allem in den privaten Konsum – stellen jedenfalls eine wichtige Einkom-
mensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle:
> Aussen- und Europapolitik > Länderinforma-
tionen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, mit Hinweisen auf weitere Quellen;
Stand: September 2014). Aufgrund der geschilderten Situation ist der
Wunsch nach Emigration, nicht zuletzt um die eigene finanzielle Existenz
zu sichern, stark verbreitet.
6.2 Die Gesuchstellerin ist 49 Jahre alt und seit dem Jahr 2000 von
C._______ geschieden. Aus ihrer Ehe gingen vier Kinder, geboren zwi-
schen 1986 und 1994, hervor, die bei der Scheidung der Obhut des Va-
ters unterstellt wurden. 2002 heiratete C._______ eine in der Schweiz
niedergelassene Italienerin, der er noch im gleichen Jahr in die Schweiz
nachfolgte. Die vier seinerzeit minderjährigen Kinder reisten daraufhin
ebenfalls im Familiennachzug zu ihrem Vater in die Schweiz und erhielten
eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. kantonale Akten: Aktennotiz vom 5. März
2012 sowie Scheidungsurteil des Kreisgerichts Peje vom 17. August 2002
mitsamt Übersetzung).
6.2.1 B._______, bereits im Zeitpunkt der Scheidung ohne eigene Ein-
künfte, verblieb auch nach dem Wegzug ihrer Kinder in Kosovo. Dort lebt
sie, auch weiterhin arbeitslos, mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer
Schwägerin in einem gemeinsamen Haushalt; in der Schweiz verfügt sie,
abgesehen von den vier Kindern, über vier weitere nahe Verwandte, zu
denen auch eine Schwester gehört (vgl. kantonale Akten: Bescheinigung
der kosovarischen Gemeinde Rahovec sowie Auskunft des Gastgebers
vom 10. März 2012). Der Rechtsmitteleingabe lässt sich entnehmen,
dass die Gesuchstellerin von ihren hier lebenden Kindern finanziell unter-
stützt wird.
6.2.2 Die Gesuchstellerin gehört aufgrund ihres Alters nicht zur Haupt-
gruppe derer, die aus wirtschaftlichen Gründen – bzw. um sich eine neue
Existenz aufzubauen – eine Emigration ins Auge fassen. Ihre geschilder-
ten Lebensumstände machen aber deutlich, dass für sie in Kosovo weder
Verpflichtungen noch Abhängigkeiten bestehen, die sie hiervon abhalten
könnten. Ihr starkes Beziehungsnetz in der Schweiz, das auch zum Fami-
liennachzugsgesuch von 2012 geführt hat, verstärkt diese Bedenken,
zeigt es doch, dass sie noch vor Kurzem lieber in der Schweiz als in ih-
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rem Heimatland leben wollte. Aufgrund dieses deutlich gewordenen Wun-
sches sind die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an ihrem Rück-
kehrwillen gerechtfertigt, ungeachtet der Tatsache, dass sie die Schweiz
im Anschluss an frühere Besuchsaufenthalten jeweils anstandslos ver-
liess.
6.2.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe zwar zu
erkennen gegeben, dass er und seine Geschwister für die fristgerechte
Wiederausreise der Mutter besorgt sein würden. Bei der Abwägung des
Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind allerdings nicht in
erster Linie die Absichten des Gastgebers, sondern die seines Gastes
massgeblich. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine
Rückkehrbereitschaft zu bieten. Gastgeber können zwar für gewisse fi-
nanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit nicht aber für eine bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl.
BVGE 2009/27 E. 9).
7.
Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin
die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Gründe, die es er-
lauben würden, ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit auszustellen (vgl. E. 4.2), ergeben sich bei der hier vorliegenden
Konstellation nicht, ist es doch den Kindern der Gesuchstellerin unbe-
nommen, ihre Mutter in Kosovo zu besuchen. Der angefochtene Einspra-
cheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG)
und die Beschwerde folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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