B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3457/2017
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Singapore,
per Zustelladresse,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge,
Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017.
C-3457/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde (…) 1974 gebo-
ren und besitzt das Schweizer Bürgerrecht. Er ist verheiratet und seit 1.
Juni 2011 in Singapore wohnhaft. Er erklärte am 5. Juli 2015 den Beitritt
zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV;
Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [im Folgenden: act.] 3,
7). Er führte in seinem Begleitschreiben sinngemäss aus, er sei bis zum
31. Mai 2015 als „Abgesandter von B._______“ (mit einem „Schweizer Ver-
trag“) obligatorisch versichert gewesen. Seit 1. Juni 2015 habe er nun ei-
nen „lokalen Vertrag“ mit der B._______ Singapore und sei daher nicht
mehr obligatorisch versichert (act. 7, Seite 3, 5).
A.b Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: Vorinstanz)
bestätigte ihm mit Schreiben vom 7. August 2015 die Aufnahme ab 1. Juni
2015 (act. 12).
A.c Für das Jahr 2015 legte die Vorinstanz den Beitrag mit Verfügung vom
12. Mai 2016 auf Fr. 10‘475.20 fest (act. 18). Die Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Der Beschwerdeführer gab in der Einkommens- und Vermögenserklä-
rung 2016 an, er sei als Angestellter (der B._______) im Vollpensum er-
werbstätig. Seine nicht erwerbstätige Ehefrau sei ebenfalls der freiwilligen
Versicherung angeschlossen. Er habe 2016 ein Bruttoeinkommen im Aus-
land von SGD (Singapore Dollar) 250‘000.- und unregelmässige Leistun-
gen von SGD 52‘000.- sowie eine Zahnarztentschädigung von SGD 400.-
bezogen. Er legte seine Lohnabrechnungen bei (act. 19). Er ergänzte in
einem E-Mail vom 19. Februar 2017 sinngemäss, auf einem Teil des Bonus
seien bereits Beiträge (im Betrag von Fr. 847.-) abgeführt worden, und ver-
wies auf einen angefügten Lohnausweis, der einen Bonus von (brutto) Fr.
36‘401.- belegt (act. 20).
B.b Die Vorinstanz legte mit Verfügung vom 28. Februar 2017 den Beitrag
für das Jahr 2016 ausgehend vom deklarierten massgebenden Einkom-
men von (total rund) SGD 302‘400.- bzw. von umgerechnet Fr. 215‘900.-
auf Fr. 22‘216.10 fest (act. 21).
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B.c Der Beschwerdeführer erhob am 10. März 2017 Einsprache. Er bean-
tragte eine Prüfung des Beitrags 2016. Er führt wie bereits im E-Mail vom
19. Februar 2017 sinngemäss aus, auf einem Teil des Bonus seien bereits
Beiträge (im Betrag von Fr. 847.-) abgeführt worden, was bislang nicht be-
rücksichtigt worden sei (act. 23).
B.d Die Vorinstanz wies mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 die Ein-
sprache ab. Sie führte im Wesentlichen (sinngemäss) aus, der Bonus von
(brutto) Fr. 36‘401.- sei bei der Berechnung des Beitrags 2016 nicht be-
rücksichtigt worden. Der Bonus sei gemäss dem Lohnausweis 2016 für Ar-
beitsleistungen im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember
2015 ausbezahlt worden (act. 28).
C.
C.a Der Beschwerdeführer erhob am 11. Juni 2017 Beschwerde. Er bean-
tragte eine Prüfung des Beitrags 2016. Er führte im Wesentlichen (sinnge-
mäss) aus, ein Bonus werde immer erst im Folgejahr für die (Arbeits-)Leis-
tungen im Vorjahr erbracht. Der Bonus von (brutto) Fr. 36‘401.- entspreche
den deklarierten unregelmässigen Leistungen von SGD 52‘000.-. Der Bo-
nus von (brutto) Fr. 36‘401.- sei - entsprechend der Anstellungsdauer bei
B._______ Schweiz (bis 31. Mai 2015) - bereits zu 5/12 der obligatorischen
Beitragspflicht unterstellt worden. Der bereits bezahlte Beitrag sei daher
beitragsmindernd zu berücksichtigen. 7/12 des Bonus würden auf die An-
stellungsdauer bei B._______ Singapore (ab 1. Juni 2015) entfallen. Es
seien nur auf diesem Teil Beiträge zu erheben (BVGer act. 1).
C.b Die Vorinstanz führte mit Vernehmlassung vom 11. September 2017
im Wesentlichen sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe weder neue
Tatsachen benannt noch neue Belege beigebracht, die eine Änderung des
Entscheids ermöglichen würden. Sie beantragte die Abweisung der Be-
schwerde und die Bestätigung der „angefochtenen Verfügung“ (BVGer act.
8).
C.c Der Instruktionsrichter schloss mit Verfügung vom 14. September 2017
den Schriftenwechsel per 16. Oktober 2017 ab (BVGer act. 9). Auf die wei-
teren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den an-
gefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen
Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er be-
schwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60
ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene
Normen, die im strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahr 2016) in Kraft
standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und
der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111).
2.4 Weiter sind Verwaltungsweisungen, die gesetzliche und verordnungs-
mässige Bestimmungen konkretisieren und eine einheitliche und rechts-
gleiche Rechtsanwendung sowie die verwaltungsmässige Praktikabilität
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gewährleisten sollen, auch für das Sozialversicherungsgericht nicht unbe-
achtlich. Soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen, sind
sie im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Das Sozialversicherungs-
gericht weicht ohne einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden
Verwaltungsweisung ab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundes-
gerichts] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendba-
ren Normen darzustellen.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver-
sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er
kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Be-
rechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der
freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.3 Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der
VFV Gebrauch gemacht. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält, finden im Bereich der freiwilligen AHV/IV die einschlägigen
Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Anwen-
dung (Art. 25 VFV).
3.4 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Pro-
zent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindes-
tens den Mindestbetrag von 914 Franken im Jahr entrichten (Art. 13b Abs.
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1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitrags-
jahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (Art. 14 Abs. 2 VFV). Für die
Umrechnung des Einkommens (…) in Schweizer Franken gilt der Jahres-
mittelkurs des (…) Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse
festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV). Die Versicherten sind gehalten, der Aus-
landsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten An-
gaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5
VFV).
3.5 Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharakter gehören
zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkosten darstellen (Rz 2001
der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO
(WML); Stand 1. Januar 2016). Zusätzliche Monatslöhne (wie z.B. der 13.
Monatslohn), Gratifikationen, Treueprämien, Gewinnbeteiligungen, Dienst-
altersgeschenke und Prämien für gute Vorschläge gehören in vollem Um-
fang zum massgebenden Lohn, unbekümmert um deren Höhe und ohne
Rücksicht darauf, ob die Arbeitnehmenden einen rechtlichen Anspruch auf
sie haben (Rz 2006 WML).
3.6 Das (Arbeits-)Entgelt gilt durch die Gutschrift als realisiert. Beiträge
sind daher in diesem Zeitpunkt zu entrichten. Als realisiert gilt ein gutge-
schriebenes Entgelt jedenfalls dann, wenn es einer Forderung entspricht,
die einen wirtschaftlichen Wert darstellt und über welche die Arbeitnehmen-
den verfügen können (Rz 1009 f. WML).
3.7 Freiwillig Versicherte, welche für ein bestimmtes Erwerbseinkommen
obligatorisch versichert sind, haben von dem aufgrund einer Erwerbstätig-
keit ausserhalb der Schweiz erzielten und von der obligatorischen Versi-
cherung nicht erfassten Einkommen Beiträge an die freiwillige Versiche-
rung zu entrichten (Rz 4011 der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (WFV); Stand: 1. Januar 2016).
4.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands bildet im
vorliegenden Beschwerdeverfahren der vorinstanzliche Einspracheent-
scheid vom 2. Juni 2017 (act. 28), mit dem die Einsprache des Beschwer-
deführers gegen die Beitragsverfügung 2016 vom 28. Februar 2017 abge-
wiesen wurde. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist
mithin der AHV/IV-Beitrag 2016 (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1).
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4.1 Aufgrund des aktenkundigen Lohnausweises 2016 ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer auf einem Teilbetrag von Fr. 15‘059.- seines Bonus von
(brutto) Fr. 36‘401.- als Arbeitnehmer bereits regulär Beiträge an die AHV,
IV, EO und ALV in der Höhe von Fr. 847.- abgeführt hat. Gemäss der Ar-
gumentation des Beschwerdeführers und gestützt auf Rz 4011 WFV ist der
besagte Teilbetrag des Bonus vom massgebenden Einkommen 2016 aus-
zunehmen. Nicht freizustellen ist demgegenüber der andere Teilbetrag des
Bonus von Fr. 21‘342.-, der nach den schlüssigen Ausführungen des Be-
schwerdeführers auf die Anstellungsdauer bei B._______ Singapore (ab
1. Juni 2015) entfällt. Weiterhin zu berücksichtigen ist das Bruttoeinkom-
men im Ausland von SGD 250‘000.- sowie die Zahnarztentschädigung von
SGD 400.- (act. 19), die umgerechnet mit dem Wechselkurs von 0.71427
einen Zwischenbetrag von Fr. 178‘853.20 ergeben (act. 21). Das massge-
bende Einkommen 2016 beläuft sich nach der entsprechenden Korrektur
(abgerundet auf die nächsten 100 Franken) noch auf Fr. 200‘100.-. Bei ei-
nem Beitragssatz von 9.8 % resultiert ein AHV/IV-Beitrag von Fr. 19‘609.80
(vgl. Art. 13b Abs. 1 VFV). Der Verwaltungskostenbeitrag von 5 % beträgt
Fr. 980.50 und ist gleichzeitig mit dem AHV/IV-Beitrag zu erheben (Art. 18a
Abs. 2 VFV). AHV/IV-Beitrag und Verwaltungskostenbeitrag totalisieren
sich für das Jahr 2016 auf Fr. 20‘590.30. Der Beschwerdeführer schuldet
der freiwilligen Versicherung nur diesen Betrag und nicht Fr. 22‘216.10, wie
dies die Vorinstanz am 28. Februar 2017 verfügte (act. 21). Hinweise auf
eine bereits erfolgte Zahlung sind in den Akten nicht verzeichnet.
4.2 Nach dem Gesagten ist mithin der Argumentation des Beschwerdefüh-
rers zu folgen. Der Standpunkt der Vorinstanz vermag demgegenüber nicht
zu überzeugen. Sie trägt keine Argumente vor, die zu einer anderen Ent-
scheidung führen würden (act. 25, 27, 28, BVGer act. 8). Entgegen ihren
Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid wurde der Bonus
von (brutto) Fr. 36‘401.- über die ordnungsgemäss deklarierten unregel-
mässigen Leistungen von SGD 52‘000.- sehr wohl erfasst und zum mass-
gebenden Einkommen des Jahres 2016 gerechnet (act. 19, 21). Der ver-
anschlagte Ausgangsbetrag von (rund) SGD 302‘400.- entspricht dem do-
kumentierten Total der bezogenen Arbeitsentgelte 2016 (act. 19, Seite 17).
Weiter ist es unbeachtlich, dass der Bonus auf den Arbeitsleistungen (in
Singapore) im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015
basiert, wie dies auf dem Lohnausweis 2016 vermerkt wurde. Massgeblich
ist gemäss Rz 1009 f. WML der Zeitpunkt der Realisierung des Einkom-
mens, und diese erfolgte ausweislich der Lohnabrechnung mit der Auszah-
lung (Gutschrift) vom 12. Februar 2016 (act. 19, Seite 7).
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Seite 8
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als begrün-
det erweist. Der AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2016 wird auf der Grundlage
des massgebenden Einkommens von umgerechnet Fr. 200‘100.- zuzüglich
des Verwaltungskostenbeitrags von fünf Prozent auf (total) Fr. 20‘590.30
festgelegt. Der materielle Einspracheentscheid tritt an die Stelle der ange-
fochtenen Verfügung und es wird insoweit das Verwaltungsverfahren erst
mit ihm abgeschlossen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015,
Rz. 60 zu Art. 52, Seite 693). Folglich ist der angefochtene Einspracheent-
scheid in diesem Sinne abzuändern. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Dem obsiegenden, nicht vertretenen Be-
schwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden,
weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2016 wird auf der Grundlage des massge-
benden Einkommens von umgerechnet Fr. 200‘100.- zuzüglich des Ver-
waltungskostenbeitrags von fünf Prozent auf Fr. 20‘590.30 festgelegt. Der
angefochtene Einspracheentscheid wird entsprechend abgeändert.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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