B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3460/2011
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, und
B._______,
letztere handelnd durch C._______,
beide handelnd durch A._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2,
Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Zwangsanschluss an die Auffangein-
richtung).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2009 ([Vorinstanz] act. 1) meldete die Aus-
gleichskasse der Sozialversicherungsanstalt Zürich (nachfolgend: Aus-
gleichskasse) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorin-
stanz oder Auffangeinrichtung), dass die D._______ trotz entsprechender
Aufforderung den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung bis heute nicht
nachgewiesen habe.
B.
Mit Einschreiben vom 15. September 2010 (act. 6) drohte die Vorinstanz
A._______, D._______, den rückwirkenden Anschluss an die Auffangein-
richtung per 1. Juli 2000 an, wenn innert Frist bis zum 15. Oktober 2010
kein Nachweis über den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung für die
betreffende Zeit erbracht werde.
C.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2011 (act. 10) teilte die Vorinstanz A._______
mit, dass sie die D._______ rückwirkend per 1. Juli 2000 an die Auffang-
einrichtung anschliesse. Ferner wurde A._______ aufgefordert, innert
zehn Tagen die beschäftigten Arbeitnehmenden, die Eintrittsdaten und die
Lohnverhältnisse zu melden. A._______ wurden die Kosten für die Verfü-
gung in der Höhe von Fr. 450.--, für die Durchführung des Zwangsan-
schlusses in der Höhe von Fr. 375.-- sowie für die rückwirkende Rech-
nungsstellung (Fr. 100.-- pro Person und Jahr, im Minimum aber Fr. 200.--
) auferlegt.
D.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 erhob A._______ als Vertreter der aus ihm
und der B._______ bestehenden D._______ gegen die Verfügung vom
18. Mai 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-
act. 1). Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
eventualiter die "Sistierung der Verfügung" bis zur Vornahme der Richtig-
stellungen und Korrekturen durch die Ausgleichskasse; alles unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung
führten sie aus, sowohl die Ausgleichskasse als auch die Vorinstanz hät-
ten auf falsche Fakten abgestellt und im Übrigen seien allfällige Beitrags-
forderungen – sofern sie denn tatsächlich bestünden – ohnehin bereits
verjährt.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 23. November 2011 (BVGer-act. 14) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten
sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
schwerdeführenden. Zur Begründung führte sie aus, aus den Abrechnun-
gen der Ausgleichskasse gehe hervor, dass die Arbeitgeberin BVG-
pflichtige Löhne ausbezahlt habe. Ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrich-
tung sei nicht nachgewiesen worden, weshalb der Zwangsanschluss an
die Auffangeinrichtung gerechtfertigt sei. Zur Beurteilung, ob BVG-
pflichtige Löhne ausbezahlt worden seien und eine Anschlusspflicht be-
stehe, sei auf die Bescheinigungen der Ausgleichskasse abzustellen; all-
fällige Korrekturen der Löhne seien dieser zu melden und könnten nicht
über die Auffangeinrichtung korrigiert werden. In Bezug auf die Legitima-
tion zur Beschwerdeführung von A._______ gab die Vorinstanz zu be-
denken, dass mangels Handelsregistereintrag unklar sei, wer die Arbeit-
geberin sei und welche Funktion A._______ habe.
F.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters äusserte sich A._______ mit
Eingabe vom 31. Dezember 2011 (BVGer-act. 16) zur Frage der Legiti-
mation und führte aus, die D._______ sei eine einfache Gesellschaft im
Sinne von Art. 530 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR
220), bestehend aus A._______ und B._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführende), letztere vertreten durch C._______. Ferner führte
A._______ aus, er fungiere in der D._______ als geschäftsführender Ge-
sellschafter mit Einzelunterschrift.
G.
Mit Replik vom 20. Januar 2012 (BVGer-act. 18) und Ergänzung vom
3. Mai 2012 (BVGer-act. 25) hielten die Beschwerdeführenden, vertreten
durch A._______, an ihren Rechtsbegehren fest und führten im Wesentli-
chen aus, die Vorinstanz stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, die
Beschwerdeführenden hätten in den fraglichen Jahren BVG-pflichtige
Löhne ausgerichtet.
H.
Mit Duplik vom 10. August 2012 (BVGer-act. 31) hielt die Vorinstanz an
ihrem Rechtsbegehren fest und verzichtete im Übrigen auf weitere Aus-
führungen.
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I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal die-
se im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorin-
stanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 18. Mai 2011, mit welchem die Be-
schwerdeführenden zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlos-
sen worden sind und welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
VwVG darstellt. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressa-
ten durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass
sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie haben
frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben.
Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf
die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführenden das Vorgehen der Ausgleichkasse be-
mängeln oder die Verjährung der Beitragsforderungen geltend machen,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da weder das Handeln der Aus-
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gleichskasse, welche vorliegend nicht Vorinstanz ist, noch die Verjährung
der einzelnen Beitragsforderungen, die hier nicht zum Verfügungsgegen-
stand gehören, im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht
werden können.
1.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Über-
gangsbestimmungen.
1.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
18. Mai 2011 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3). Soweit nachfolgend nicht an-
ders vermerkt, wird jeweils auf die am 18. Mai 2011 in Kraft stehende
Fassung Bezug genommen.
1.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz-
lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit
Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei
der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9
BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 1999 Fr. 24'120.--, ab
1. Januar 2001 Fr. 24'720.--, ab 1. Januar 2003 Fr. 25'320.--, ab 1. Januar
2005 Fr. 19'350.--, ab 1. Januar 2007 Fr. 19'890.-- und ab 1. Januar 2009
Fr. 20'520.-- (vgl. die im jeweiligen Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 und
Art. 3a BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massge-
benden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Der Bun-
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desrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnah-
men vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei
einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei
ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer, de-
ren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Art. 1j
Abs. 1 lit. a BVV 2 [entspricht dem früheren Art. 1 BVV 2, vgl. AS 2005
4279]). Das trifft in casu nicht zu, da der Arbeitgeber unbestrittenermas-
sen beitragspflichtig war und auch Beiträge geleistet hat.
Ebenfalls nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Ar-
beitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2).
2.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch
zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich
einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV über-
prüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Auf-
forderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden
Pflicht, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die
Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss
Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht
nachkommen, zwangsweise anzuschliessen – und zwar rückwirkend auf
den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
schäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die
Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verur-
sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machten vorliegend geltend, die Aus-
gleichskasse habe sie nie darüber informiert, dass sie ihre Arbeitneh-
menden einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen müssten. Aufgrund der
Geringfügigkeit der Löhne seien sie davon ausgegangen, dass im konkre-
ten Fall keine BVG-Pflicht bestehe. Einzig beim Arbeitnehmer E._______
sei die BVG-Pflicht für das Jahr 2007 wohl zu bejahen, aber es sei nicht
verhältnismässig nur wegen einem BVG-pflichtigen Arbeitnehmer, einen
Zwangsanschluss zu verfügen und im Übrigen habe dieser schriftlich auf
den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung verzichtet.
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3.2 Die Vorinstanz führte aus, aus den Lohnbescheinigungen der Aus-
gleichskasse der Jahre 2000 bis 2010 sei ersichtlich, dass die Beschwer-
deführenden in der fraglichen Zeit Arbeitnehmende mit einem BVG-
pflichtigen Lohn beschäftigt hätten. Sie sei verpflichtet, säumige Arbeitge-
ber, welche ihre obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden nicht
freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben, zwangsweise
anzuschliessen, weshalb der vorliegende Anschluss per 1. Juli 2000 ge-
rechtfertigt sei.
3.3
3.3.1 Aus den eingereichten Akten ist ersichtlich, dass im Jahr 2000
E._______ und F._______ bei den Beschwerdeführenden angestellt wa-
ren. E._______ erzielte einen Jahreslohn von Fr. 15'710.-- und F._______
für die Monate Juli bis Dezember 2000 ein Einkommen von Fr. 26'370.--,
was einem Jahreslohn von Fr. 52'740.-- entspricht. Von Januar bis und
mit Juni war F._______ gemäss Angaben von A._______ (vgl. das
Schreiben vom 14. Oktober 2010, Vernehmlassungs-Beilage 4) in einem
Arbeitseinsatzprogramm der Arbeitslosenversicherung und somit nicht bei
den Beschwerdeführenden beschäftigt. Entgegen der Rechtsauffassung
der Beschwerdeführenden ist für die Anschlusspflicht gemäss Art. 11
Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BVG allein der – allenfalls im
Sinne von Art. 2 Abs. 2 BVG umgerechnete – Jahreslohn von Belang.
Dabei ist nicht massgebend, ob es sich um einen Stunden- oder Monats-
lohn handelt. Ebenso rechtlich bedeutungslos ist der Charakter des Ar-
beitsvertrages als Teilzeitbeschäftigung oder vollzeitliche Anstellung (vgl.
Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_924/2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.2).
Die Vorinstanz hat den während sechs Monaten erzielten Lohn der Ar-
beitnehmerin der Beschwerdeführenden somit zu Recht auf ein Jahr auf-
gerechnet, weshalb von einem Jahreslohn von Fr. 52'740.-- auszugehen
war. Damit wurde die Eintrittsschwelle von Fr. 24'120.-- im Jahr 2000
deutlich überschritten, weshalb der Zwangsanschluss per 1. Juli 2000 ge-
rechtfertigt war. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Korrekturen und Umbuchungen der Löhne bis und mit dem Jahr 2005
konnten von der Ausgleichskasse nicht mehr berücksichtigt werden (vgl.
das entsprechende Schreiben vom 27. September 2011), weshalb das
Abstellen auf den obgenannten Betrag auch unter diesem Aspekt nicht zu
beanstanden ist. Die Vorinstanz darf sich grundsätzlich auf die Angaben
und Unterlagen der AHV-Ausgleichskasse stützen (Weisungen über die
Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruf-
lichen Vorsorge gemäss Art. 11 BVG [AKBV Rz. 5011]). Eine Ausnahme
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liegt in casu nicht vor. Diesbezüglich ist allerdings noch festzuhalten, dass
selbst bei einer Korrektur des Lohnes von F._______ auf Fr. 16'770.--
(gemäss Lohnausweis vom 20. September 2001) der aufgerechnete Jah-
reslohn Fr. 33'540.-- betragen hätte, was auch zu einer BVG-Pflicht ge-
führt hätte.
3.3.2 Gemäss Ziffer 6 der Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung
(welche integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung bilden),
kann der Anschluss jeweils per Ende Jahr unter Einhaltung einer sechs-
monatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Die Kündigung ist jedoch
nur wirksam, wenn die Arbeitnehmenden der Kündigung zustimmen und
der Nachweis erbracht wurde, dass die Personalvorsorge auf eine andere
registrierte Vorsorgeeinrichtung übertragen wird. Ein befristeter Anschluss
wird in der Praxis dann verfügt, wenn sich ein Arbeitnehmer zwar einer
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine bestimmte Periode aber
eine Lücke besteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
C-5662/2008 vom 5. Januar 2011).
Auch wenn die Beschwerdeführenden in einem solchen Fall vorüberge-
hend kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt hätten, so
bestünde der Anschluss ohne Kündigung der Auffangeinrichtung respekti-
ve ohne neuen Anschluss dennoch weiter, wobei in dieser Zeit keine Bei-
träge zu entrichten wären (vgl. Urteil des BGer 9C_141/2013 vom 7. April
2013 E. 2 und Urteil des BVGer C-979/2009 vom 22. März 2011 E. 3.4.2).
Da die Beschwerdeführenden keinen Nachweis in Bezug auf einen erfolg-
ten Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung erbracht haben, ist der unbe-
fristet verfügte Zwangsanschluss auch mit Blick auf die vom Gesetzgeber
bezweckte Gewährleistung eines lückenlosen Versicherungsschutzes
nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BVGer C-2253/2009 vom 27. Mai
2011 mit Hinweis). Der Umstand, dass einzelne Mitarbeitende angeblich
schriftlich auf den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung verzichtet ha-
ben, entbindet die Vorinstanz nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Vor-
aussetzungen einen Zwangsanschluss zu verfügen, weshalb die Be-
schwerdeführenden auch aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten
ableiten können.
3.3.3 Der Zwangsanschluss erfolgte von der Vorinstanz in der Ausführung
ihres gesetzlichen Auftrags, in Übereinstimmung mit den Anschlussbe-
dingungen, die integrierender Bestandteil der Verfügung sind, und dem
angehängten Kostenreglement. Daher sind auch die Versicherungsbe-
dingungen und die den Beschwerdeführenden auferlegten Kosten für den
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Zwangsanschluss nicht zu beanstanden. Nicht korrekt sind hingegen die
Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung, da diese – wie der Beg-
riff bereits sagt – erst im Rahmen der (Beitrags-)Rechnungsstellung erho-
ben werden können (vgl. Urteil des BVGer C-6058/2010 vom 1. März
2012 E. 3.3). Vorliegend ist mit der Verfügung vom 18. Mai 2011 lediglich
der Zwangsanschluss verfügt worden, weshalb in jenem Zeitpunkt noch
keine Kosten für eine (erst später) zu erhebende Beitragsrechnung auf-
zuerlegen waren.
3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zwangsanschluss der
Beschwerdeführenden per 1. Juli 2000 durch die Vorinstanz korrekt er-
folgt ist und lediglich die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung
im Rahmen des Zwangsanschlusses nicht zu verfügen waren. Die Be-
schwerde ist daher, soweit sie diese Kostenauferlegung betrifft, teilweise
gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Verfahrensaus-
gang sind den weitestgehend unterliegenden Beschwerdeführenden die
Kosten, welche auf Fr. 800.-- festzulegen sind, aufzuerlegen. Der von den
Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 800.-- ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen.
Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien
auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4).
Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden waren nicht berufs-
mässig vertreten und haben auch keine notwendigen und verhältnismäs-
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sig hohen Kosten geltend gemacht, weshalb ihnen keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Dispositivziffer 2
der Verfügung vom 18. Mai 2011 wird wie folgt abgeändert: "Dem Arbeit-
geber werden die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von Fr. 450.--
und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe
von Fr. 375.-- auferlegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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