Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3461/2007
Urteil vom 24. Januar 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien Erbschaft des A._______, sel., Deutschland, handelnd durch
das Landratsamt Emmendingen, ,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 27. April 2007.
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Sachverhalt:
A.
A._______, sel. (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer),
geboren am (Geburtsdatum), gestorben am 1. Mai 2009, deutscher
Staatsangehöriger, arbeitete von 1987 bis 2001 und vom 18. Juni bis 9.
Juli 2002 in der Schweiz als Fliesenleger/Plattenleger und war bei der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) versichert gewesen (vgl. IV act. 3, 5, 37). Seither war er
arbeitslos.
B.
Mit Gesuch vom 16. Juni 2005 (act. IV 12), eingereicht beim deutschen
Versicherungsträger, der „Deutschen Rentenversicherung Baden-
Württemberg“ (nachfolgend Deutsche Rentenversicherung), beantragte
A._______ infolge Invalidität eine Rente der Schweizerischen
Invalidenversicherung. Aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass die
Deutsche Rentenversicherung dem Versicherten am 29. November 2005
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von monatlich 429.25 EUR
zugesprochen, beginnend ab dem 1. Juli 2005 (act. 8). Die mit dem
Leistungsgesuch befasste IVSTA zog insbesondere folgende Unterlagen
medizinischen und wirtschaftlichen Inhalts bei: Fragebogen für
Arbeitgebende (act. IV 21 und 23); Fragebogen für den Versicherten (act.
IV 22); ärztliches Gutachten von Dr. R._______ für die gesetzliche
Rentenversicherung vom 9. November 2005 (act. IV 36); Laborbericht
von Dr. L._______, Ärztegemeinschaft F._______ vom 29. September
2005 (act. IV 35); Entlassungsbericht Kreiskrankenhaus Emmendigen,
Dr. O._______, vom 7. August 2005 (act. IV 33); verschiedene
neurologische Berichte der Dres K._______ und W._______ vom 11.
Januar 2005 (act. IV 31), 27. Oktober 2004 (act. IV 30), 22. Mai 2003
(act. IV 29), 21. Januar 2003 (act. IV 28) und vom 5. Februar 2002 (act.
IV 27); Bericht des RAD Rhone, Dr. B._______, vom 14. November 2006
(act. IV 38).
C.
Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2006 (act. IV 40) teilte die Vorinstanz
dem Versicherten mit, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit
noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres vorliege und dass eine dem Gesundheitszustand
angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in
rentenausschliessender Weise zumutbar sei. Da keine
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rentenbegründende Invalidität vorliege, werde sie das Leistungsbegehren
abweisen. In seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2006 erklärte sich
der Versicherte mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und stellte die
Einreichung weiterer Arztunterlagen in Aussicht. Mit Eingabe vom 20.
Februar 2007 reichte er folgende Unterlagen ein: Bericht von Dr.
L._______ vom 22. Februar 2007 (act. IV 44); Laborbericht derselben
vom 5. Dezember 2005, (act. IV 43). Am 24. April 2007 nahm Dr.
B._______ des RAD Rhone Stellung zu den eingereichten Arztberichten
und gelangte zum Schluss, dass diese keine neuen Elemente gegenüber
der letzten Beurteilung vom 14. November 2006 hervorbringen würden.
Mit Verfügung vom 27. April 2007 bestätigte die Vorinstanz ihren
Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren ab. (act. IV48).
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 15. Mai 2007 (act. 1)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache
der anbegehrten Leistung der Invalidenversicherung mit der Begründung,
er erhalte infolge seiner Leiden und der dadurch entstandenen
Erwerbsminderung ebenfalls von der Deutschen Rentenversicherung
eine Rente.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 (act. 5) ersuchte der Beschwerdeführer
das Bundesverwaltungsgericht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Sein Gesuch ergänzte er am 16. Oktober 2007 (at. 13)
aufforderungsgemäss mit dem entsprechenden Formular und den
beigelegten Unterlagen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2007 (act. 9) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Gemäss den Beurteilungen
des ärztlichen Dienstes sei der Beschwerdeführer als Plattenleger nicht
mehr arbeitsfähig. Nachdem das Rückenleiden keine neurologischen
Ausfälle zeige und auch die weitgehend inaktive Epilepsie keine
Arbeitsunfähigkeit in leichten ungefährlichen Verweisungstätigkeiten
verursachen würde, sei bezüglich diesen eine Arbeitsfähigkeit gegeben.
Aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich eine Invalidität von
37%, die keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gebe.
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F.
In seiner Replik vom 5. Oktober 2007 an die Vorinstanz, welche diese am
12. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (act.
12), legte der Beschwerdeführer den orthopädischen Bericht von Dr.
med. T._______ vom 26. September 2009 ins Recht.
G.
Mit Duplik vom 29. Januar 2008 (act. 15) hielt die Vorinstanz, unter
Hinweis auf die Stellungnahme vom 22. Januar 2008 des ärztlichen
Dienstes hinsichtlich des eingereichten Arztberichtes, an ihrem Antrag
und dessen Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung vom 17.
September 2007 fest, worauf der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7.
Februar 2008 (act. 16) den Schriftenwechsel schloss.
H.
Mit Eingabe vom 19. November 2008 an die Vorinstanz, welche diese am
25. November 2008 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (act.
17), liess die inzwischen beauftragte Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Britta Holstein, mitteilen, dass dieser
mittlerweile an Krebs erkrankt sei, und reichte verschiedene ärztliche
Unterlagen ein.
I.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 hat das Landratsamt
Emmendingen dem Bundesverwaltungsgericht die Übernahme der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren
angezeigt (act. 19).
J.
In ihrer Vernehmlassung (Triplik) vom 6. Januar 2009 (act. 20) zur
genannten Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. November 2008
hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag und dessen Begründung gemäss
ihrer Vernehmlassung vom 17. September 2007 fest. Gleichzeitig wies
sie darauf hin, dass beim Versicherten ab Juli 2008 wegen des
Krebsleidens eine neue Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe, weshalb
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Mit
Verfügung vom 10. März 2009 sprach die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine ordentliche ganze Invalidenrente ab dem 1. Juli
2008 zu (act. 22).
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K.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 an die Vorinstanz, welche dieses am 11.
Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (act. 23) gab die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Britta Holstein,
bekannt, dass dieser am 1. Mai 2009 an seinem Krebsleiden in der
Universitätsklinik F._______ verstorben sei.
L.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 (act. 24) forderte das
Bundesverwaltungsgericht das Landratsamt Emmendingen als Vertreter
des Beschwerdeführers auf mitzuteilen, ob eine bzw. mehrere Erben des
Beschwerdeführers sel. das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen
weiterführen würden.
M.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2010 (act. 29) gab das Landratsamt
Emmendigen dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass es mangels
Erben das Verfahren in eigenem Namen weiterführen wolle. Dies mit der
Begründung, der Beschwerdeführer habe von diesem vom 1. Juli 2005
bis 31. März 2009 Leistungen für Grundsicherung bei Erwerbsminderung
erhalten, worauf Einkünfte anzurechnen seien. Soweit
Einkommensansprüche nicht realisiert worden seien, bestehe ein
Erstattungsanspruch.
N.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der
Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
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anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis
und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Anfechtung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und 60 ATSG sowie Art. 52 und 63 Abs. 4
VwVG).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1
Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und
Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in
Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
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der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im
Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des
FZA).
2.2. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom
Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität
eines Antragstellers - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für
den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten
Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den
übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss
Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates
aber - wie dies die IVSTA getan hat - bei der Bemessung des
Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu
berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht
werden (vgl. Art. 32 VwVG).
2.3. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Da über das
Leistungsbegehren mit der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2007
entschieden wurde, sind im vorliegenden Verfahren das IVG und ATSG in
der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai
2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859, in Kraft vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar, nicht hingegen die
am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007
(5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155).
3.
3.1. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 10.
März 2009 dem Beschwerdeführer eine ordentliche ganze Invalidenrente
infolge Invalidiät von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 (act, 22)
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zugesprochen hat, obwohl der Rentenanspruch in der vorangehenden
Teilperiode aufgrund des vorliegenden Verfahrens noch nicht
rechtskräftig beurteilt worden war. Dieses Vorgehen ist nicht üblich. Denn
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Rente für eine
folgende Teilperiode nicht endgültig festgelegt werden, solange sie für die
vorangehende Teilperiode nicht rechtskräftig beurteilt ist, da die
Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Änderung (in
medizinischer oder erwerblicher Hinsicht) voraussetzt (BGE 135 V 148 E.
5.2). Wie sich allerdings aus den Akten ergibt, stellt die IV-Ärztin Dr.
A._______, Onkologie und Hämatologie, in ihrer Stellungnahme vom 30.
Dezember 2008 (act. 20) fest, beim Beschwerdeführer sei nach einer
kurzen Hospitalisierung vom 29. Juli – 12. August 2008 ein Krebsleiden
im fortgeschrittenen Stadium an der Hypopharynx, Klasse T 4 N2c,
diagnostiziert worden, welches sich vorher nicht bemerkbar gemacht
habe und in Anbetracht des fortgeschrittenen Stadiums nicht operierbar
sei, weshalb eine offensichtliche Arbeitsunfähigkeit von 100 % in allen
Bereichen ab Anfang Juli 2008 bestehe. Dies geht auch aus den
aktenkundigen Arztberichten hervor, auf welche sich die IV-Ärztin bei
ihrer Beurteilung gestützt hat, so der Arztbericht von Dr. M._______,
Praxiszentrum innere Medizin, vom 25. Juli 2008 (act. 17/1); Bericht von
Dr. K._______, Universitätsklinikum F._______, vom 20. August 2008,
über die stationäre Behandlung des Patienten (act. 17/2); Bericht von
Prof. Dr. P._______, Chirurgische Universitätsklinik, vom 26. August
2008; Bericht von Prof. Dr. S._______, Universitätsklinikum F._______,
vom 3. September 2008 über die stationäre Behandlung (act. 17/4 f.);
Bericht von Prof. Dr. A._______, Universitätsklinikum F._______,
Strahlenheilkunde, vom 5. September 2008 (act. 17/6); Bericht von Prof.
Dr. E._______, Universitätsklinikum F._______, Strahlenheilkunde, vom
12. September 2008 (act. 17/7) sowie Bericht desselben vom 23. Oktober
2008 (act. 17/9). Wie sich im Vergleich zur vorangehenden Teilperiode,
worauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, zeigt, hat
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund eines
neuen Leidens erheblich verschlechtert, welches zu einer
vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Damit lagen die
Revisionsvoraussetzungen auf der Hand, ohne dass die vorherige
Teilperiode endgültig beurteilt worden wäre, weshalb unter dieser
besonderen Konstellation die vorinstanzliche Zusprache einer vollen
Invalidenrente mit Verfügung nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 135 V
148 E. 5.2 in fine).
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3.2. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2005
abgewiesen hat.
3.3. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verfügung – hier die angefochtene Verfügung vom 27. April 2007 –
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243.E.2.1). Veränderungen
des Gesundheitszustandes die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind
sowie die daraus resultierenden Folgen für die Erwerbsfähigkeit können
nur Gegenstand eines neuen Rentengesuches bilden. Im vorliegenden
Fall hat die Vorinstanz nach diesem Beurteilungszeitpunkt mit Verfügung
vom 10. März 2009 (act. 22) dem Beschwerdeführer infolge des
verschlechterten Gesundheitszustandes und eines Invaliditätsgrades von
100% ab dem 1. Juli 2008 eine ganze ordentliche Invalidenrente
zugesprochen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen und bildet daher nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden
Verfahren.
3.4. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen
des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24
Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung voran-gehenden
Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). Folglich könnten Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung vorliegend frühestens ab 16.
Juni 2004 gewährt werden, weshalb bei der Prüfung des
Rentenanspruchs nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist.
Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum
vom 16. Juni 2004 bis zum 27. April 2007 in rentenbegründendem
Umfang erwerbsunfähig war.
3.5. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat
(Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt
eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
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Der Versicherte hat unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis am 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung) erfüllt ist.
Somit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen
auf eine Invalidenrente erfüllt sind.
4.
4.1. Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache
massgebend.
4.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid sind, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe
Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens
70% auf eine ganze Rente. Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten,
die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
4.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
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Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem
jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder
in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und
tragen kann).
4.5. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
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Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das
Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur
weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder
die erforderlichen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung eines
Gerichtsgutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE
122 V 157 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen der angefochtenen Verfügung
insbesondere auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. Eric
Berrut vom 24. April 2007 (act. IV 47) und 14. November 2006 (act. IV 38)
sowie die beim deutschen Versicherungsträger eingeholten Arztberichte
(vorne Sachverhalt B), welche nachfolgend zusammengefasst zu
würdigen sind.
5.2. Im ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung vom
9. November 2005 (act. IV 36) diagnostizierte Dr. med. R._______,
Orthopädie, Sportmedizin, Sozialmedizin, nach einer Untersuchung des
Beschwerdeführers, vordergründig eine Alkoholabhängigkeit (ICD 10 F
10.2) sowie ein Verschleiss der Lendenwirbelsäule (ICD 10 M 47.8) mit
schwerer Funktionseinbusse, welche aus orthopädischer Sicht nicht mehr
rückbildungsfähig sei seit dem 16. Juni 2005. Bei der bekannten Epilepsie
sei es unter Alkoholmissbrauch im August 2005 letztmalig zu einem Anfall
gekommen (S. 5). Die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte
der Gutachter dahin, dass der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit als
Fliesenleger nur noch unter 3 Stunden ausüben könne, eine Besserung
unwahrscheinlich sei, eine wesentliche Belastbarkeit nicht mehr gegeben
sei und nur noch körperlich leichte Tätigkeiten möglich seien. Eine
Arbeitsunfähigkeit wird indes verneint.
In neurologischer Hinsicht berichten die Dres. K._______ und W._______
nach mehreren aufeinanderfolgenden Untersuchungen des
Beschwerdeführers, dieser habe einen epileptischen Anfall erlitten und
befinde sich jetzt in einer Kontrolluntersuchung. Nach einem Jahr
Anfallfreiheit könne man dem Patienten jetzt erlauben, ein Auto zu fahren
sowie auf Gerüsten zu arbeiten. Es bestünden gemäss EEG keine
Zeichen einer erhöhten Krampfbereitschaft, weshalb die
Medikamentengabe habe reduziert werden können (vgl. Berichte vom 11.
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Januar 2005 (act. IV 31), 27. Oktober 2004 (act. IV 30), 22. Mai 2003
(act. IV 29), 21. Januar 2003 (act. IV 28) und vom 5. Februar 2002 (act.
IV 27). Wie dem Bericht von Dr. O._______ des Kreiskrankenhauses
E._______ vom 7. August 2005 zu entnehmen ist, hat der
Beschwerdeführer kurz nach der letzten neurologischen
Kontrolluntersuchung einen cerebralen Krampfanfall erlitten (act. IV 33).
Über die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit finden sich in diesen
Berichten allerdings keine Ausführungen.
5.3. Vorab ist festzustellen, dass das ärztliche Gutachten von Dr.
R._______ die an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten
Kriterien erfüllt. Insbesondere ist es für die streitige Belange umfassend,
beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten
Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben. Zudem ist es in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet, so dass darauf
abgestellt werden kann.
Den Schlussfolgerungen des Gutachters schliesst sich auf der RAD-Arzt
Dr. B._______, Spezialarzt Neurologie, in seiner ersten Stellungnahme
vom 14. November 2006 an. In seiner Beurteilung stellt er fest, die
Wirbelsäulenbeschwerden seine ausgeprägt und würden die Ausübung
der Haupttätigkeit als Plattenleger nicht mehr erlauben. Die Beschwerden
seien im Laufe der Jahre progressiv eingetretenen. Die Epilepsie sei
wenig aktiv und habe sich letztmals vor mehr als einem Jahr im
Zusammenhang mit der Einnahme von Alkohol manifestiert, weshalb sie
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Nach Ansicht des RAD-
Arztes könne dem Beschwerdeführer eine den Leiden angepasste
Tätigkeit wie etwa Abwart, Aufseher, Verkäufer oder Kassier vollzeitlich
zugemutet werden. Dabei sei das Heben von Gewichten auf 5 – 10 kg zu
beschränken und der Versicherte sollte nicht Situationen ausgesetzt
werden, bei denen ein Anfall zu einer Gefahr für ihn und andere führen
könnte. Ferner könne von ihm erwartet werden, dass er seine
Alkoholabhängigkeit einschränke.
5.4. Der Beschwerdeführer legt zur Untermauerung seines
Gesichtspunktes im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zwei weitere
Arztberichte ins Recht: So einen Bericht der Hausärztin Dr. L._______
vom 22. Februar 2007, wonach der Beschwerdeführer an einer
chronischen Lumboischialgie, Epilepsie seit Januar 2001, letztmals im
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August 2005, Fettleber und Hepatopatie leide, unter medikamentöser
Behandlung stehe und sein Zustand in letzter Zeit stabil sei (act. IV 44).
Ferner erstellte Dr. med. T._______, Orthopädie und Unfallchirurgie,
welcher den Beschwerdeführer gemäss Überweisung der Hausärztin am
27. August 2007 untersuchte, die Diagnosen LWS-Syndrom (M54.16, G),
Spondylarthrose (M47.99, G), mediales Überlastungssyndrom des
Kniegelenks bds. (M17.9, G) und initiale Coxarthrose mit CAM-
Impingement (M13.15, G). Die Beschwerden seien insgesamt noch nicht
so ausgeprägt, sodass weder bei den Kniegelenken noch an der LWS
Operationsindikationen gegeben seien und im Bereich LWS
krankengymnastische Übungstherapien empfohlen würden (vgl. Bericht
vom 28. August 2007 act. 12/2). Laut den übereinstimmenden
Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 24. April 2007 (act. IV 47) sowie
vom ärztlichen Dienst der IVSTA (Dr. N._______) vom 22. Januar 2008,
würden sich aus diesen Arztberichten keine neuen Gesichtspunkte
ergeben, welche zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
führen würden. Daraus ergäben sich somit keine Anhaltspunkte, welche
die genannten Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. R._______ und
des RAD-Arztes Dr. B._______, in Zweifel ziehen könnten.
5.5. Aufgrund der diagnostizierten Leiden ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer vor allem wegen seiner progressiv eingetretenen
Wirbelsäulenbeschwerden und der dadurch bedingen
Funktionseinschränkungen seine angestammte Tätigkeit als Plattenleger
nicht mehr ausüben kann. Diese hindert aber nicht an einer Ausübung
von leichten Verweisungstätigkeiten. Es fragt sich indes in welchem
Umfang ihm eine solche zugemutet werden kann. Während der RAD-eine
vollzeitliche Verweisungstätigkeiten unter den erwähnten
Einschränkungen möglich hält, beurteilt der Gutachter Dr. R._______, auf
welchen sich der RAD-Arzt stützt, dass aus orthopädischer Sicht nach
dem positiven und negativen Leistungsbild leichte Tätigkeiten im Umfang
von unter 3 Stunden ohne Einschränkungen möglich seien. Bei dieser
Beurteilung stand, wie im Gutachten unter Ziff. 4 erwähnt, die
Alkoholabhängigkeit in Kombination mit dem generellen
Wirbelsäulenverschleiss im Zentrum der sozialmedizinischen
Problematik. Demgegenüber beeinflusst der Alkoholismus nach der
Beurteilung des RAD-Arztes die Arbeitsfähigkeit nicht, sondern steht die
Wirbelsäulensymptomatik im Vordergrund.
Was die diagnostizierte Alkoholsucht betrifft, begründet Alkoholismus
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts für sich allein keine
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Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er
invalidenversicheruntsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder
einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder
psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender
Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem
Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2007 vom
20. März 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend führten die
Ärzte zwar einen epileptischen Anfall im August 2005 auf die
(übermässige) Einnahme von Alkohol zurück. Aus den Akten ergeben
sich jedoch für den entscheidrelevanten Zeitpunkt (April 2007) keine
Anhaltspunkte (mehr) für einen erforderlichen Kausalzusammenhang
zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem Gesundheitsschaden.
Dies auch nicht hinsichtlich der damit zusammenhängenden Fettleber
und Hepatopathie, welche von den Dres. L._______ und R._______
erwähnt wird, berichtet doch erstere Ärztin, dass der Patient unter
medikamentöser Behandlung stehe und sein Zustand in letzter Zeit stabil
sei.
Der RAD-Arzt, welcher Neurologe ist, beurteilte zudem die
orthopädischen Befunde zurückhaltend, schloss sich aber insgesamt der
Beurteilung des Gutachters Dr. R._______ an. In Anbetracht der
unterschiedlichen Würdigung der Auswirkungen des Alkoholismus auf die
Arbeitsfähigkeit gegenüber der deutschen Rentenversicherung erscheint
die etwas strengere Beurteilung des RAD-Arztes schliesslich
nachvollziehbar. Gemäss dem RAD-Arzt ist eine volle Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten jedoch nicht mehr zumutbar, falls die Epilepsie
wieder aktiv würde oder dass sich neurologische Einschränkungen im
Zusammenhang mit den Wirbelsäulensymptomatik bemerkbar machen
würden (act. IV 47). Entsprechende Vorbehalte lassen sich indes
aufgrund der Aktenlage nicht ausmachen, so insbesondere aus den
Berichten des Neurologen und Psychiaters Dr. K._______ sowie des
Gutachters Dr. R._______. Letzterer berichtet mit seiner Diagnose M
47.8 (Spondylose ohne Myelopathie oder Radikulopathie) denn auch
nicht über neurologische Ausfälle. Allfällige Einschränkungen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich auch nicht aus dem nach
dem Verfügungszeitpunkt erstellten, beschwerdeweise eingereichten
Bericht von Dr. T._______, Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 28.
August 2007 (act. 12/2) entnehmen, welcher für die Beschwerden im
Bereich der LWS keine Operationsindikation als gegeben erachtete, mit
Ausnahme einer eventuellen arthroskopischen Intervention im Bereich
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der Hüfte, und stabilisierende therapeutische und medikamentöse
Behandlungen empfahl. Weitere orthopädische Arztberichte, aus denen
sich allenfalls präzisierende Angaben entnehmen liessen, so
insbesondere ein Bericht E 213, befinden sich nicht bei den Akten und
könnten unter den gegebenen Umständen auch nicht mehr eingeholt
werden. Insgesamt weichen die Beurteilungen des RAD-Arztes nicht von
den Befunden der Ärzte ab und lassen sich nachvollziehen, sodass kein
Anlass zu Zweifeln besteht.
Die Vorinstanz hat sich deshalb bei ihrer Beurteilung zu Recht darauf
gestützt und geschlossen, der Beschwerdeführer sei in den vom RAD
genannten Verweistätigkeiten (s. oben E. 5.3) zu 100% arbeitsfähig.
5.6. In Übereinstimmung mit den Arztberichten ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 16. Juni 2005 in der
angestammten Tätigkeit als Plattenleger vollumfänglich arbeitsunfähig
war, jedoch in leidensadaptierten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von
100% aufwies.
6.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Beeinträchtigungen.
6.1. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
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erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
6.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit
Hinweisen).
Die Vorinstanz hat in ihrem Einkommensvergleich vom 4. Dezember
2006 (act. IV 39) das Valideneinkommen grundsätzlich korrekterweise auf
der Grundlage des zuletzt in der Schweiz erzielten Einkommens,
angepasst an die Lohnentwicklung, mit Fr. 5'641.47 festgelegt. Allerdings
hat sie die Anpassung nur bis zum Jahr 2004 berücksichtigt.
Richtigerweise hätte diese bis zum Jahr 2007 erfolgen sollen. Die
Ermittlungen der Vorinstanz sind daher zu aktualisieren, weshalb ein
Valideneinkommen von Fr. 5'847.13 (Fr. 5'641.47 x 2047 [Indexwert
2007] / 1975 [Indexwert 2004]) resultiert. Aufgrund der Akten bestehen
keine Anhaltspunkte und wird auch nicht geltend gemacht, dass der
Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen (z. B. geringe
Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen
Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen
bezogen hätte. Eine Parallelisierung der Einkommen ist daher nicht
vorzunehmen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend:
BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
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heranzuziehen und ist der entsprechende Tabellenlohn zur genaueren
Schätzung gegebenenfalls um einen Leidensabzug von bis zu 25% zu
reduzieren (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b m.w.H, Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung
massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden
Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die
Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten
zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in
Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April 2003
E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1).
Der Beschwerdeführer hat nach Eintritt der Invalidität keine zumutbare
Verweisungstätigkeit aufgenommen. Das hypothetische
Invalideneinkommen ist daher anhand der Tabellenlöhne der LSE des
Bundesamtes für Statistik (BFS) zu bestimmen. Die Vorinstanz hat dabei
gemäss der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes auf einfache und
repetitive Tätigkeiten im Detailhandel (TA 1 Sparte 52,
Anforderungsniveau 4) sowie für sonstige öffentliche und private
Dienstleistungen (TA 1 Sparte 90-93, Anforderungsniveau 4) abgestellt,
daraus den Durchschnittslohn für eine 40-Stundenwoche ermittelt und
diesen auf die übliche wöchentliche Stundenzahl im tertiären Sektor von
41,7 Stunden aufgerechnet, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Allerdings ist auch hier auf Tabellenlöhne der LSE von 2006,
indexangepasst bis 2007 abzustellen, weshalb die Ermittlungen der
Vorinstanz wie folgt zu aktualisieren sind: Bei einem Lohn in der Sparte
52 von Fr. 4'383.-, einem solchen in der Sparte 90-93 von Fr. 4'259.-
beträgt der Durchschnittslohn 2006 für eine 40-Stundenwoche,
aufgerechnet auf eine 41,7-Stundenwoche Fr. 4'504.64 und
teuerungsangepasst an 2007 somit Fr. 4'578.45 (Fr. 4'504.64 x 2047
[Indexwert 2007] / 2014 [Indexwert 2006]). Dieser ist, wie die Vorinstanz
dies getan hat, im Umfang von 100% zu berücksichtigen. Da dem
Beschwerdeführer nur noch eine Verweisungstätigkeit zugemutet werden
kann, ist nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
Leidensabzug vorzunehmen. Diesen hat die Vorinstanz unter
Berücksichtigung der ärztlichen Einschränkungen, wonach nur noch
leichte und leidensangepasste Tätigkeiten zumutbar seien, mit 20%
bestimmt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Daraus resultiert ein
Invalideneinkommen von Fr. 3'662.76.
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6.4. Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem
Valideneinkommen von Fr. 5'847.13 steht ein Invalideneinkommen von
Fr. 3'662.76. gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet 37%
( [5'847.13 – 3'662.76.] x 100 / 5'847.13 = 37.36%). Daraus ergibt sich,
wie von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgehalten, für den
Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die angefochtene Verfügung ist aus diesen Gründen zu bestätigen und
die Beschwerde abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten, eine allfällige
Parteientschädigung und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der
seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss
Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei
aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen.
7.2. Der Beschwerdeführer fordert in seinen Rechtsschriften die
unentgeltliche Prozessführung.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr
Vorsitzender oder der Instruktionsrichter eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Massgebend für die Bestimmung der Bedürftigkeit ist die gesamte
wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers zur Zeit der Einreichung des
Gesuches. Der Nachweis der Prozessarmut obliegt derjenigen Partei,
welche sich darauf beruft, weshalb diese insbesondere die Pflicht hat,
ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen
und soweit als möglich zu belegen (BGE 5P.113/2003 E. 2.1; 120 Ia 179
E. 3a / JdT 1995 I 283). Aufgrund der aktenkundigen Unterlagen
(Ausweis der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 1.
Juli 2007, act. 13), der Mitteilung des Landratsamts Emmendingen vom
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Seite 20
13. Januar 2006 über die Gewährung von Leistungen der
Grundsicherung, act. IV 14) sowie den Angaben des Beschwerdeführers
im Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (act. 13) hat der
Beschwerdeführer seine verfahrensrechtliche Bedürftigkeit
rechtsgenüglich nachgewiesen und war auch nicht von der
Aussichtslosigkeit der Begehren auszugehen, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtpflege gutzuheissen ist. Demzufolge ist der
Beschwerdeführer von der Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten
zu befreien.
7.3. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.4. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Seite 21
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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