B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3461/2018
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Bosnien und Herzegowina,
Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, einmalige Abfindung, Einspracheentscheid vom
28. März 2018.
C-3461/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am … geborene, in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina wohn-
hafte A._______ (im Folgenden: Versicherter, Ehemann oder Beschwerde-
führer) meldete sich am 28. März 2012 beim ausländischen Sozialversi-
cherungsträger zum vorzeitigen Bezug einer Altersrente der schweizeri-
schen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten [im Folgen-
den: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder
Vorinstanz] 10; vgl. auch act. 1 bis 9, 14). Nach Durchführung der für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen (act. 12
bis 20) erliess die SAK am 19. Juli 2012 eine Verfügung, mit welcher sie
dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2012 eine ordentliche Alters-
rente mit Kürzung wegen Rentenvorbezug in der Höhe von monatlich
Fr. 197.- zusprach (act. 21; vgl. auch 22 bis 33). Dabei ging die SAK von
folgenden Berechnungsgrundlagen aus: Versicherungsjahre des Jahr-
gangs: 42, volle Versicherungsjahre: 6, gesamte Versicherungszeit: 6
Jahre und 2 Monate, Rentenskala: 6, massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen: Fr. 37‘584.-. Diese Verfügung vom 19. Juli 2012 er-
wuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a
Nachdem die am 22. Dezember 1954 geborene Ehefrau des Versicherten
ebenfalls von der Möglichkeit des zweijährigen Vorbezugs der Altersrente
Gebrauch gemacht hatte resp. ihr Anspruch auf eine Altersrente am 1. Ja-
nuar 2017 entstanden war, machte die Vorinstanz den Versicherten mit
Schreiben vom 21. Februar 2017 auf die Wahlmöglichkeit zwischen der
Auszahlung der Rente oder einer einmaligen Abfindung aufmerksam
(act. 34). Daraufhin entschied sich der Versicherte am 9. März 2017 für
eine Abfindung (act. 35; vgl. auch act. 36 bis 37). Am 25. April 2017 erliess
die SAK eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten per 1. Januar
2017 eine Abfindung in der Höhe von insgesamt Fr. 34‘702.- zusprach. In
Abweichung der Berechnungsgrundlagen anlässlich der rechtskräftigen
Verfügung vom 19. Juli 2012 ging die SAK neu von folgenden Berech-
nungsgrundlagen aus: Versicherungsjahre des Jahrgangs: 42, volle Versi-
cherungsjahre: 6, gesamte Versicherungszeit: 6 Jahre und 2 Monate, Er-
ziehungsgutschriften: 3 Jahre, Rentenskala: 6, massgebendes durch-
schnittliches Jahreseinkommen: Fr. 53‘580.- (act. 38 S. 3).
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Seite 3
B.b
Hiergegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau am 24. Mai 2017
(Eingangsstempel bei der SAK) Einsprache. Sie machten zusammenfas-
send geltend, aus den Lohnabrechnungen sei ersichtlich, dass der Ren-
tenbetrag des Ehemannes im Vergleich zu seinem damaligen Einkommen
deutlich geringer ausgefallen sei. Laut der Berechnung vom 1. Januar 2017
seien ihre Einkommen (Fr. 171‘507.-) gleich hoch. Gemäss der Verfügung
betreffend den Ehemann habe das Einkommen Fr. 200‘041.- betragen,
was einen grossen Unterschied darstelle. Der Ehemann habe bisher
Fr. 10‘600.- als Rente und Fr. 34‘102.- als einmalige Auszahlung erhalten,
was sehr wenig sei gegenüber dem, was er monatlich in der Schweiz ver-
dient habe. Er habe auch nie Fr. 229.-, sondern von Beginn an Fr. 200.-
monatlich erhalten. Die einmalige Auszahlung sei jedoch auf der Basis von
Fr. 229.- berechnet worden (act. 40; vgl. auch act. 48 und 50). In einer wei-
teren Eingabe vom 22. August 2017 führten die Eheleute aus, sie hätten in
der Berechnung betreffend Ehegatten einen Fehler gefunden. Während
seines Aufenthalts und seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz habe er Ein-
kommen von Fr. 230‘943.- generiert, es sei ihm jedoch nur ein solches von
Fr. 200‘041.- angerechnet worden. Das zweite Mal seien nur noch
Fr. 171‘507.- berücksichtigt worden. Man denke, dass das Einkommen bei
„C._______“ keine Berücksichtigung gefunden habe (act. 43 und 51). In
der Folge erliess die SAK am 28. März 2018 einen Entscheid, mit welchem
die Einsprache vom 24. Mai 2017 resp. deren Ergänzung vom 22. August
2017 abgewiesen wurde (act. 52).
C.
C.a
Im Rahmen des Schreibens vom 12. Juni 2018 übermittelte die SAK die
Eingabe des Versicherten vom 28. April 2018 samt Beilagen in Kopie sowie
eine Kopie des Einspracheentscheids vom 28. März 2018 an das Bundes-
verwaltungsgericht (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1
bis 3). Der Versicherte resp. seine Ehefrau führten zusammengefasst aus,
sie hätten die Begründung erhalten, diese übersetzt und verstanden. Sie
stimmten der Begründung zu, allerdings nicht vollständig. Es stimme etwas
mit der Berechnung nicht, und zwar handle es sich dabei um das Einkom-
men bei „C._______“, wo der Ehemann vom 19. Dezember 1981 bis 8. Au-
gust 1985 jeden Samstag und Sonntag gearbeitet habe. Für diese Arbeit
habe er Fr. 18‘177.15 erhalten. Dieser Lohn sei im Rahmen der Berech-
nung der Rente nicht berücksichtigt worden.
C-3461/2018
Seite 4
C.b
Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde vom 28. April 2018. Weiter wurde der Versi-
cherte unter Hinweis auf die massgebliche Gesetzesbestimmung ersucht,
dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korres-
pondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 4); diesem Ersuchen kam der
Beschwerdeführer nach (B-act. 5).
C.c
In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2018 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammenge-
fasst aus, die Rentenberechnung sei dem Beschwerdeführer ausführlich
im Einspracheentscheid vom 28. März 2018 erklärt worden. Im Auszug aus
dem individuellen Konto seien betreffend die Arbeitgeberin „C._______“
Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 18‘175.- erfasst. Dieser Total-
betrag entspreche der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angege-
benen Summe. Im Acor-Berechnungsblatt aus dem Versicherungsdossier
der Ehefrau würden diese Beiträge auf Seite 2 unter der Kassennummer
46 aufgeführt. Das Erwerbseinkommen bei der C._______ sei also bei der
Rentenberechnung berücksichtigt worden (B-act. 7).
C.d
Mit prozessleitender Verfügung vom 29. August 2018 wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik einzureichen
(B-act. 8). Nachdem er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht
hatte, wurde der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom
10. Oktober 2018 abgeschlossen (B-act. 9).
C.e
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)
C-3461/2018
Seite 5
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesge-
setzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR
172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstan-
zen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33
Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG; SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestim-
mungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinter-
lassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 28. März 2018 (act. 52) besonders berührt und hat an dessen
Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1
VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Da die
Beschwerde im Weiteren form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG) eingereicht worden
ist, ist darauf einzutreten.
1.4 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Ein-
spracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschrei-
tung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts o-
der sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
1.5
1.5.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in
den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a).
C-3461/2018
Seite 6
Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkreti-
sierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130
V 388 E. 2.3). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form
einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfü-
gung – dieser gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2
VwVG) – den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen
ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der
Einspracheentscheid vom 28. März 2018.
1.5.2 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver-
fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be-
schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet.
Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Ver-
waltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1;
SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitgegenstand bildet das auf Grund
der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. An-
fechtungs- und Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles)
Rechtsverhältnis. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der
durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht be-
anstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar
wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413
E. 2a). Den Parteianträgen kommt entsprechend dem Verfügungsgrund-
satz für die Festlegung des Streitgegenstandes vorrangige Bedeutung zu.
So wie die versicherte Person sich mit einer Verfügung durch Nichtanfech-
tung abfinden kann, so steht ihr auch die Befugnis zu, nur einzelne der
verfügungsweise geregelten Rechtsverhältnisse durch Beschwerde rich-
terlich überprüfen zu lassen (BGE 118 V 311 E. 3b). Den Streitgegenstand
bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht beanstan-
dete Elemente prüft das Gericht nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivor-
bringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass vorhanden ist (BGE 125 V 413 E. 2c).
1.5.3 Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 28. April 2018 machte der
Beschwerdeführer geltend, er und seine Ehefrau hätten die Begründung –
C-3461/2018
Seite 7
damit ist offensichtlich der Inhalt des Einspracheentscheids vom 28. März
2018 gemeint – nach deren Übersetzung verstanden, weshalb sie damit
einverstanden seien. Nicht einverstanden seien sie jedoch damit, dass der
bei der C._______ erzielte Lohn in der Höhe von Fr. 18‘177.15 nicht be-
rücksichtigt worden sei. Mit Blick auf die in vorstehender Erwägung 1.5.2
zusammengefasst wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung
sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nur streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz die bei der
C._______ erzielten Einkommen bei der Rentenberechnung bzw. der ein-
maligen Abfindung mitberücksichtigt hat oder nicht. Die weiteren Berech-
nungselemente wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, son-
dern vielmehr bestätigt, weshalb diese zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht
aber zum Streitgegenstand gehören. Unter diesen Umständen erübrigt
sich – auch mangels hinreichendem Anlass – eine weitergehende richterli-
che Überprüfung, ob die Vorinstanz die Altersrente anhand der im AHVG
und AHVV festgelegten Berechnungsgrundlagen ansonsten korrekt be-
rechnet hat. Der Vollständigkeit halber werden in nachstehender Erwägung
2 die diesbezüglich anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze noch-
mals ausführlich dargestellt.
2.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329
E. 2.3).
2.2 Die schweizerische Botschafterin Andrea Rauber Saxer und der bosni-
sch-herzegowinische Minister für zivile Angelegenheiten Adil Osmanovic
haben am 1. Oktober 2018 in Sarajevo das Sozialversicherungsabkommen
der Schweiz mit Bosnien und Herzegowina unterzeichnet. Mit dem neuen
Abkommen werden die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwi-
schen den beiden Staaten aktualisiert. Das Abkommen tritt jedoch erst in
Kraft, sobald es die Parlamente beider Staaten genehmigt haben
(
eninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-72358.html; zuletzt aufgerufen
C-3461/2018
Seite 8
am 2. April 2019). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist wei-
terhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkom-
men) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Vo-
raussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der AHV und der anwend-
baren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufge-
stellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Ab-
kommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Ver-
einbarungen.
Hat ein jugoslawischer Staatsangehöriger bzw. nunmehr Staatsangehöri-
ger der Nachfolgestaaten, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch
auf eine ordentliche Teilrente der AHV, die höchstens ein Zehntel der ent-
sprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teil-
rente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente
gewährt. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versi-
cherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegen-
über dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Ab-
findung abgegoltenen Beiträgen geltend machen. Beträgt die ordentliche
Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechen-
den ordentlichen Vollrente, so kann der Staatsangehörige der Sozialisti-
schen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz
aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente
oder einer Abfindung wählen (vgl. zum Ganzen Art. 7a des Abkommens;
vgl. auch Ziffer 8 des Schlussprotokolls). Im Übrigen sind im Sozialversi-
cherungsabkommen und in der Verwaltungsvereinbarung keine Vorschrif-
ten auszumachen, die nachfolgend zu beachten wären. Die Ausgestaltung
des Verfahrens und die Prüfung des Barwerts der geschuldeten Altersrente
bestimmen sich deshalb nach den schweizerischen Rechtsvorschriften,
insbesondere nach dem AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).
2.3 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
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Seite 9
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Rentenhöhe bestimmt sich
dabei einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter AHVG), anderseits nach
Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Per-
son (Art. 29quater AHVG).
2.4 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG).
Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versiche-
rungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffül-
lung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum
erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung jedoch
nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
2.5 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die gemachten Eintragun-
gen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1
AHVV). Wird kein Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird
das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versiche-
rungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur
verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der
volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV; vgl. auch BGE 117 V 261
ff.). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der ebenfalls im Sozialver-
sicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz. Dies hat zur
Folge, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechts-
erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne
Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären
und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft. Im
Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Par-
tei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3). Die Konto-
berichtigung erstreckt sich sodann auf die gesamte Beitragsdauer der Ver-
sicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs.
1 AHVG jede Beitragszahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984
S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregist-
rierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich
(BGE 117 V 261 E. 3).
2.6 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
C-3461/2018
Seite 10
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseiti-
gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG).
2.7 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente
(Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versi-
cherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr
liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne
von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht
vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Nach Art. 38 AHVG
entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 – 37 zu ermit-
telnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwi-
schen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Bei-
tragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV;
vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl.
2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt ver-
bindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsren-
ten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des
Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
2.8 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Bei ge-
schiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende durch-
schnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften enthal-
ten. Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominal-
betrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen ent-
sprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG; Art. 51bis
C-3461/2018
Seite 11
AHVV). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Ta-
bellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens auf-
gerundet (vgl. hierzu Rz. 5101 der Wegleitung über die Renten in der Eid-
genössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentenversicherung
[RWL], in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Das durchschnittliche
Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewer-
teten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-, Betreuungs- und/oder
Übergangsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden
(Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.9 Erziehungsgutschriften werden für Zeitabschnitte angerechnet, wäh-
rend denen die Eltern oder ein Elternteil Kinder hatten und im Sinne von
Art. 1a Abs. 1 und 3 oder Art. 2 AHVG versichert waren. Gemäss Art. 29se-
xies AHVG wird Versicherten für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche
Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 1), die
bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der Ehe hälftig ge-
teilt wird (Abs. 3). Die Erziehungsgutschrift entspricht dabei dem Betrag
der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeit-
punkt der Entstehung des Anspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde gel-
tend, er und seine Ehefrau seien nicht damit einverstanden, dass der bei
C._______ erzielte Lohn in der Höhe von Fr. 18‘177.15 nicht berücksichtigt
worden sei (vgl. E. 1.5.3 hiervor). Demgegenüber hielt die Vorinstanz ver-
nehmlassungsweise dafür, gemäss Auszug aus dem individuellen Konto
seien die bei der Arbeitgeberin C._______ generierten Einkommen in der
Höhe von insgesamt Fr. 18‘175.- erfasst worden. Dieses Gesamteinkom-
men entspreche der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebe-
nen Summe.
3.2 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt
des Versicherungsfalls – zufolge Vorbezugs am 1. August 2012 – einen IK-
Auszug verlangt oder fehlende oder falsche Eintragungen betreffend die
bei der C._______ für die Zeit vom 19. Dezember 1981 bis 8. August 1983
erzielten Erwerbseinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 18‘175.- (ge-
mäss ACOR-Berechnungsblatt [B-act. 7 Beilage 1, S. 2, CC {Ausgleichs-
kasse} D._______]) beanstandet hat. Unter diesen Umständen kann der
Beschwerdeführer die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
C-3461/2018
Seite 12
Konto nur verlangen, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 2.5 hiervor). Wie nachfolgend auf-
zuzeigen ist, sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt:
3.3 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnun-
gen für die Zeit vom 23. Dezember 1981 bis 8. August 1983 ergibt sich,
dass die Summe der entsprechenden Bruttolöhne Fr. 18‘177.10 betrug und
mit den Angaben auf dem ACOR-Berechnungsblatt (Fr. 18‘175.-) überein-
stimmt. Die marginale Differenz von Fr. 2.10 ist als Rundungsdifferenz zu
qualifizieren, denn die Ausgleichskasse D._______ hat die jeweiligen AHV-
pflichtigen Löhne nach den anerkannten Regeln der Mathematik erfasst,
indem sie die jeweiligen Löhne bis Fr. x,49 abgerundet und ab Fr. x,50 auf-
gerundet hatte (vgl. zu den Rundungsregeln auch BGE 130 V 121 E. 3.2).
In Anwendung dieser Regeln resultierte ein zu erfassendes AHV-pflichtiges
Einkommen von Fr. 18‘175.-. Zusammengefasst ist deshalb von der Rich-
tigkeit des IK-Auszuges und der von der Vorinstanz vorgenommenen Auf-
stellung der für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Erwerbsein-
kommen bei der C._______ auszugehen.
3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfas-
send, dass das vom Beschwerdeführer bei der C._______ in der Zeit von
Dezember 1981 bis August 1983 erzielte Erwerbseinkommen bei der Ren-
tenberechnung resp. im Rahmen der Auszahlung der Rente in Form einer
einmaligen Abfindung berücksichtigt worden ist. Die Beschwerde vom
28. April 2018 erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung
mit Art. 23 Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen ist.
In Bezug auf die Verfügung vom 19. Juli 2012, mit welcher zunächst die
Altersrente festgesetzt wurde, ist der guten Ordnung darauf hinzuweisen,
dass dieser Entscheid mangels Berücksichtigung von Erziehungsgutschrif-
ten (act. 46 und 48 S. 1 und 2) zu Ungunsten des Beschwerdeführers feh-
lerbehaftet war. Da dieser Entscheid aufgrund der vorliegenden Akten je-
doch unangefochten in Rechtskraft erwachsen war und die Vorinstanz vom
Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer Wiedererwägung verhalten wer-
den kann (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4,
2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3), muss es damit sein Bewenden haben. Mit Blick
auf ein faires und korrektes Verwaltungsverfahren legt das Bundesverwal-
tungsgericht jedoch der Vorinstanz die nachträgliche Korrektur der Verfü-
gung vom 19. Juli 2012 nahe, wie dies bereits der Rechtsdienst Abteilung
AHV am 15. Dezember 2017 angeregt hatte (act. 46 und 48 S. 1 und 2).
C-3461/2018
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4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bun-
desbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7
Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 73.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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