B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-346/2010
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
C-346/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1972) ist Kurde und stammt aus der tür-
kischen Provinz X._______. Er reiste am 29. September 1997 in die
Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Erstinstanzlich wurde das Gesuch am
6. März 1998 abgewiesen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens kam das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) am 14. August 1998 inso-
weit auf seine Verfügung zurück, als es die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anord-
nete. Dabei stützte sich das BFF auf die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer 1997 von der Türkei ausgebürgert worden war. Im Übrigen wurde
das Asylgesuch am 19. August 1999 letztinstanzlich abgewiesen.
A.b Am 18. Juni 2001 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau,
die ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte. Aufgrund der
Eheschliessung nahm das BFF die Ehefrau am 14. August 2001 wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die am 18. März
2002 bzw. am 5. Oktober 2005 geborenen Töchter des Ehepaars wurden
in die vorläufige Aufnahme einbezogen. Mit Verfügung vom 22. Dezember
2006 hob das BFM die vorläufige Aufnahme der gesamten Familie auf.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 10. Februar 2009 letztinstanzlich abgewiesen. Am 25.
Juni 2009 hiess das BFM das am 17. Juni 2009 eingereichte Wiederer-
wägungsgesuch gut und nahm den Beschwerdeführer und seine Familie
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (erneut) vorläufig auf.
B.
Am 9. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorin-
stanz um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Die
Vorinstanz wies ihn am 24. September 2009 darauf hin, dass solche Rei-
sedokumente nur anerkannten Staatenlosen sowie schriftenlosen aus-
ländischen Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
ausgestellt würden. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer am 6. Ok-
tober 2009 ausdrücklich um Anerkennung der Staatenlosigkeit aufgrund
der Ausbürgerung von 1997 sowie um Ausstellung eines entsprechenden
Reisedokumentes. Dieses brauche er, damit ihm eine Aufenthaltsbewilli-
gung ausgestellt werden könne.
C.
Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. Dezember
2009 ab. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf die Recht-
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sprechung des Bundesgerichts, wonach nicht als staatenlos anerkannt
werden könne, wer die Möglichkeit habe, eine Staatsangehörigkeit zu er-
werben. Da der Beschwerdeführer diese Möglichkeit habe und es ihm
auch zumutbar sei, Schritte zu unternehmen, um sich in der Türkei wieder
einbürgern zu lassen, könne er nicht als staatenlos anerkannt werden. Es
sei an ihm, die Voraussetzungen seines Heimatstaates zur Ausstellung
eines gültigen Reisedokumentes zu erfüllen.
D.
Mit Beschwerde vom 18. Januar 2010 beantragt der Beschwerdeführer
die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und seine Anerkennung als
Staatenloser. Überdies sei ihm ein Ausweis für Staatenlose auszustellen.
Eventualiter seien die beiden Töchter in seine Staatenlosigkeit einzube-
ziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten. Bezüglich seiner Bemühungen um Wiedereinbürgerung
bringt er vor, er habe sowohl das türkische Generalkonsulat in Zürich als
auch das Innenministerium in Ankara angeschrieben, jedoch keine Ant-
wort erhalten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2010 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. März 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 reichte die Rechtsvertreterin Kopien
von Ausweisen ein, die belegen, dass ein Cousin des Beschwerdeführers
aufgrund des Entzugs der türkischen Staatsangehörigkeit in Deutschland
als staatenlos gilt und deshalb über einen unbefristeten Aufenthaltstitel
sowie einen Reiseausweis gemäss Staatenlosenübereinkommen verfügt.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. In diesem Umfang ist auf die im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 50 und Art. 52 VwVG). Soweit er den Einbezug seiner Töchter in die
Anerkennung der Staatenlosigkeit beantragt, kann auf die Beschwerde
jedoch nicht eingetreten werden, da diese Frage nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens war. Überdies sind ihnen inzwischen die be-
antragten türkischen Reisepässe ausgestellt worden, so dass der Antrag
ohnehin obsolet wäre.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, zu dem auch das Staatsvertragsrecht gezählt wird, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz
verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundes-
recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41
E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom
7. Oktober 2010 E. 1.2. und E. 1.3).
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3.
Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (nachfolgend: Staatenlosenüberein-
kommen, SR.0.142.40) hält fest, dass als staatenlos eine Person gilt, die
kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under the operation of its
law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrach-
te. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Feh-
len der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"-Staaten-
lose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar
formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen
aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl.
YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völ-
kerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. mit
Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7134/2010 vom 9. Juni 2011 E. 3.1. mit Hinweisen). Die Rechtspre-
chung des Bundesgerichts hält hierzu präzisierend fest, dass jemand nur
dann als staatenlos betrachtet werden kann, wenn er ohne eigenes Zutun
die Staatsangehörigkeit verloren hat und diese nicht (wieder-)erlangen
kann. Wer seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne trifti-
gen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann
sich daher nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen
berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012
E. 3.1 mit Hinweisen). Damit wird verhindert, dass der Status der Staa-
tenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und
Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz
wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosenübereinkommens
sein, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich
nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal
die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen
zu reduzieren. Das Staatenlosenübereinkommen wurde nicht geschaffen,
damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken
können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne
ihr Zutun in eine Notlage geraten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_763/2008 vom 26. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Ausbürgerung zur Zeit immer noch de iure staatenlos ist. Auch stellt der
Beschwerdeführer nicht in Frage, dass die Wiedererlangung der türki-
schen Staatsangehörigkeit grundsätzlich möglich ist. In der Beschwerde-
schrift wird jedoch geltend gemacht, er habe sich mehrmals (im Sommer
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2009, am 5. Juni 2009, August 2009, 22. Dezember 2009) schriftlich mit
den türkischen Behörden in Verbindung gesetzt, jedoch keine Antwort er-
halten.
5.
Zu klären bleibt somit lediglich, ob der Beschwerdeführer mit diesen Ver-
suchen, die türkische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, alles ihm
Zumutbare unternommen und die Türkei ihm aus unzureichenden Grün-
den die Wiedereinbürgerung verwehrt hat. Die Anforderungen an das
Zumutbare sind angesichts des oben zu Sinn und Zweck des Abkom-
mens Ausgeführten hoch anzusetzen. Es müssen alle Schritte, die nach
der nationalen Rechtslage zur Wiedererlangung notwendig sind und die
als zumutbar angesehen werden können, unternommen worden sein (vgl.
in diesem Sinne die Urteile des Bundesgerichts 2C_763/2008 vom
26. März 2009 E. 3.4 und 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008 E. 4.2).
5.1 Im Falle eines aufgrund seiner Weigerung, den von ihm verlangten
Militärdienst in der türkischen Armee zu leisten, ausgebürgerten (frühe-
ren) türkischen Staatsangehörigen, wird gemäss der entsprechenden tür-
kischen Gesetzgebung zur Wiedereinbürgerung Folgendes verlangt: Die
Person muss den Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen und sich gleich-
zeitig bereit erklären, die Angelegenheit des noch nicht geleisteten Mili-
tärdienstes mit den türkischen Behörden zu regeln bzw. den nicht geleis-
tete Militärdienst doch noch zu absolvieren (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-5327/2007 vom 4. August 2009 E. 4).
5.2 Die vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte können nicht als
genügend angesehen werden, um ihn als staatenlos anzuerkennen. Zwar
werden in der Beschwerdeschrift vier Kontakte des Beschwerdeführers
bzw. seines früheren Rechtsvertreters mit türkischen Behörden geltend
gemacht. Von diesen können jedoch nur zwei als nachgewiesen angese-
hen werden, da entsprechende Einschreibebelege der Post vorliegen.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, es sei
davon auszugehen, die Türkei habe kein Interesse an ihm, da er auf kei-
ne seiner Anfragen eine Antwort erhalten habe.
Aus der Tatsache, dass bis zum Einreichen der Beschwerde am
18. Januar 2010 weder vom türkischen Generalkonsulat in Zürich
(Schreiben vom 5. Juni 2009) noch vom türkischen Innenministerium
(Schreiben vom 22. Dezember 2009) Antworten eingetroffen sind, kann
allerdings nicht abgeleitet werden, der türkische Staat verweigere dem
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Beschwerdeführer die Wiedereinbürgerung grundsätzlich. Dazu war ins-
besondere in Bezug auf das Schreiben ans Innenministerium zu wenig
Zeit vergangen. Allerdings geht auch aus weiteren Eingaben im vorlie-
genden Verfahren (Anfragen vom 28. Januar 2011 und 9. Februar 2012
zum voraussichtlichen Zeitpunkt des Urteils) nicht hervor, dass die türki-
schen Behörden geantwortet hätten. Dies genügt jedoch noch nicht als
Nachweis. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er of-
fenbar keine weiteren Bemühungen unternommen und nicht bei den tür-
kischen Behörden nachgehakt hat. Letzteres wäre aber notwendig, um
davon ausgehen zu können, die türkischen Behörden würden ihm – in
Abweichung von der klaren nationalen Gesetzgebung – die Wiederein-
bürgerung kategorisch verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_621/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 3.3, wo die Bemühungen eben-
falls als ungenügend angesehen wurden). Ohne den Nachweis weiterer
und intensiver Bemühungen seitens des Beschwerdeführers muss davon
ausgegangen werden, der türkische Staat wäre bereit, seinen eigenen
Gesetzen nachzukommen und den Beschwerdeführer wieder einzubür-
gern, sofern dieser bereit ist, die entsprechenden Voraussetzungen zu er-
füllen. Inwiefern solche Bemühungen nicht zumutbar sein sollen, wie der
Beschwerdeführer mit Hinweis auf einen Entscheid der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK, heute Bundesverwaltungsgericht) vom
20. November 2003 (EMARK 2004/2) geltend macht, ist nicht nachvoll-
ziehbar. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde,
macht die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden nicht unzu-
mutbar (vgl. in Bezug auf die Erlangung von heimatlichen Reisedokumen-
ten die in Art. 10 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 der Verordnung vom
14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-
ländische Personen [RDV, SR 143.5] genannten Personengruppen).
5.3 Aus dem Umstand, dass ein Verwandter (Cousin oder Bruder, die An-
gaben der Rechtsvertreterin sind widersprüchlich) offenbar in Deutsch-
land als staatenlos anerkannt worden ist, kann der Beschwerdeführer für
sich nichts ableiten, da die Situation und Gegebenheiten bei jeder Person
individuell zu prüfen sind.
5.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die türkische Staatsan-
gehörigkeit wiederzuerlangen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Ge-
such um Feststellung der Staatenlosigkeit abgewiesen und die Ausstel-
lung eines entsprechenden Reisedokumentes abgelehnt.
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6.
Die angefochtene Verfügung ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden
und als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zu-
rück)
– das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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