B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-346/2015
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, Serbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Nachforschung nach vergessenen
oder kontaktlosen Guthaben aus der beruflichen Vorsorge.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe, datiert
vom 17. Dezember 2014 (aber erst am 13. Januar 2015 verschickt und am
Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2015 eingegangen), "Einspra-
che" erhoben und geltend gemacht hat, trotz all ihrer Bemühungen sei wei-
terhin unklar, wo die vergessenen bzw. kontaktlosen BVG-Guthaben ihres
am (…) 1991 verstorbenen Ehemannes B._______ seien; es sei ihre Ein-
sprache zu prüfen,
dass dieser Eingabe diverse Dokumente beigelegt waren, zunächst eine
Kopie der Saisonbewilligung ihres verstorbenen Ehemannes aus dem Jahr
1990 des Kantons C._______, aus welcher hervorgeht, dass dieser als Sä-
gereiarbeiter bei der D._______ in E._______ gearbeitet hatte, sodann ein
Schreiben des Sicherheitsfonds BVG in Bern vom 25. September 2012, in
welchem dieser eine Kopie des Erbverzeichnisses von der Beschwerde-
führerin einverlangt, sowie ein Schreiben der Stiftung Auffangeinrichtung
BVG vom 7. November 2014, in welchem die Stiftung angibt, dass sie kein
Freizügigkeitskonto für den verstorbenen Ehemann verwalte und in wel-
chem sie die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass die Möglichkeit be-
stehe, sich mit einer schriftlichen Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule, Si-
cherheitsfonds BVG in Bern zu wenden,
dass mit der Eingabe auch drei weitere Schreiben eingereicht wurden, ei-
nerseits zwei Briefe der G._______ vom 5. Juni 2014 bzw. vom 16. Juli
2014, wobei der Beschwerdeführerin im zweiten Brief mitgeteilt wurde,
dass ihr verstorbener Ehemann im Vertrag der BVG-Sammelstiftung
G._______ mit der Firma D._______ nicht mitversichert gewesen sei, und
andererseits ein Schreiben der F._______ vom 7. November 2012, in wel-
chem ausgeführt wird, dass keine Positionen, lautend auf B._______, be-
stünden bzw. seit dem 1. Januar 2002 bestanden hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist,
dass in der "Einsprache" nicht behauptet wird, und aus den Akten auch
nicht hervorgeht, dass im hier zu beurteilenden Fall eine Verfügung im
Sinne vom Art. 5 VwVG durch den Sicherheitsfonds oder die Auffangein-
richtung BVG – gegen welche Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt geführt werden könnte (vgl. Urteil des BVGer C-6170/2012 vom 9. Ja-
nuar 2015 E. 1.2 bzw. C-4558/2012 vom 25. Februar 2015 E.1.1) – ergan-
gen wäre,
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dass die "Einsprache" sich auch nicht gegen einen sonstigen Akt oder eine
Unterlassung des Sicherheitsfonds oder der Auffangeinrichtung BVG rich-
tet,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Bereich der beruflichen
Vorsorge gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40) nur über eine einge-
schränkte Zuständigkeit im Bereich der Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen der Aufsichtsbehörden verfügt,
dass in der "Einsprache" sodann auch nicht behauptet wird, dass ein Ent-
scheid einer Aufsichtsbehörde gefällt worden wäre, der vor dem Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden könnte,
dass demnach wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der angerufenen
Beschwerdeinstanz im einzelrichterlichen Verfahren auf die hier vorlie-
gende "Einsprache" nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes über das Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2005 [VGG;
SR 173.32]),
dass ausserdem für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit-
gebern und Anspruchsberechtigten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG ein
kantonales Gericht als letzte kantonale Instanz zuständig wäre,
dass Art. 73 Abs. 3 BVG für solche Streitigkeiten als Gerichtsstand einer-
seits den schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten und anderer-
seits den Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt war, und
mithin zwei konkurrierende Gerichtsstände vorsieht,
dass aber aufgrund der hier vorliegenden Eingabe der Beschwerdeführerin
unklar ist, ob es sich überhaupt um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 73
Abs. 1 BVG handelt,
dass aufgrund dieser Unklarheit keine Überweisung der Streitsache an ein
kantonales Gericht (Art. 73 Abs. 3 BVG) vorzunehmen ist und es somit im
konkreten Fall der Beschwerdeführerin obliegt, mit einer verständlichen
Eingabe an ein kantonales Gericht tätig zu werden, falls dies ihr wirklicher
Wille sein sollte,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn – wie hier – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es
als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.
320.2]),
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurich-
ten ist und der Beschwerdeführerin die Beschwerdebeilagen im Original
zurückzusenden sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die "Einsprache" vom 13. Januar 2015 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Be-
schwerdebeilagen im Original)
– die Vorinstanz (Ref-Nr….; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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