Abtei lung II I
C-3464/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
H._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau Katja Ammann, Rechtsanwältin,
Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3464/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) gelangte
am 19. September 1995 in die Schweiz und reichte ein Asylgesuch
ein, welches mit Verfügung vom 18. Januar 1996 abgelehnt wurde. Da-
gegen erhob er am 19. Februar 1996 bei der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde. Am 25. Oktober 1996 heiratete er
in Zürich die Schweizer Bürgerin F._______ (geb. 1958). In der Folge
erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Seine Asylbe-
schwerde zog er am 21. November 1996 zurück.
B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 31. Juli
2000 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsge-
setzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegat-
ten am 3. April 2002 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an der-
selben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Schei-
dungsabsichten bestünden. Ferner nahmen sie unterschriftlich zur
Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn
vor der oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegat-
ten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche
eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung
dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
BüG führen kann.
Am 22. April 2002 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert und erwarb die Bürgerrechte des Kantons Aargau und der Ge-
meinde Zofingen.
C.
Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau wurde
mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2003 geschieden.
Am 31. August 2004 heiratete er in Damaskus eine syrische Staatsan-
gehörige (geb. 1985).
D.
Bereits mit Schreiben vom 30. April 2004 teilte die Vorinstanz dem Be-
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schwerdeführer unter Gewährung des rechtlichen Gehörs die Eröff-
nung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung nach Art. 41 BüG mit. Vom Recht auf Stellungnahme machte der
Beschwerdeführer am 30. Juni 2004 Gebrauch. Mit Zustimmung des
Beschwerdeführers nahm die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsak-
ten des Bezirksgerichts Zürich.
Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die schweizerische Ex-Ehefrau
von der Stadtpolizei Zürich am 22. März 2007 zu den Umständen der
Heirat mit dem Beschwerdeführer, zur Ehe und zu den Gründen der
Scheidung befragt. Am 26. März 2007 lud die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme ein. Dieser
Einladung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2007
nach.
E.
Am 18. April 2007 erteilte der Kanton Aargau als Heimatkanton des
Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 20. April 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichter-
te Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
G.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai
2007 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung. Gerügt wird dabei insbesondere die
Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (Treu und Glau-
ben), indem die Vorinstanz kurz vor Fristablauf und nach dreijähriger
Untätigkeit noch schnell die Verfügung erlassen habe. Ferner seien un-
ter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sämtliche Argumente
immer nur zulasten des Beschwerdeführers ausgelegt und Tatsachen
unberücksichtigt geblieben, die klar für ihn sprechen würden. Auch sei-
en sämtliche Aussagen von Drittpersonen als unbrauchbar bezeichnet
und entsprechende Schreiben nicht berücksichtigt worden.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege einschliesslich der rechtlichen Verbeiständung ersucht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2007 hiess die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt-
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lichen Rechtspflege gut, wobei ihm die bisherige Rechtsvertreterin,
Rechtsanwältin Katja Ammann, als unentgeltliche Rechtsbeiständin
beigegeben wurde.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2007
auf Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. September 2007 an
seinem Rechtsmittel fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Dar-
unter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betref-
fend Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
Abs. 1 BüG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und er hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheids (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Der entscheidserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfol-
gend zu zeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. Von
Beweiserhebungen, wie sie der Beschwerdeführer auf Rechtsmittele-
bene im Sinne einer Offerte anregt (Zeugeneinvernahmen zur Ehe und
deren Stabilität, Beizug von wissenschaftlichen Untersuchungen zum
Verhalten in einer Zweierbeziehung, Beizug von Unterlagen zur syri-
schen bzw. muslimischen Kultur), kann daher in antizipierter Beweis-
würdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden
(vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen).
Demzufolge hat auch das BFM das rechtliche Gehör nicht verletzt, als
es die bereits im vorinstanzlichen Verfahren offerierten Zeugeneinver-
nahmen nicht abnahm und direkt gestützt auf die Aktenlage verfügte.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person er-
leichtert eingebürgert werden, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem
Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Vorausset-
zungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S.
115; BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f. Mit Hinweisen; BGE 128 II 97 E. 3a
S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der
ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht aus-
gesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen).
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4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II
161 E. 2 S. 165; BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1
S. 171 f.; BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.; BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der
Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer
Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft
zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechts-
gesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel
am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhal-
ten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleich-
terten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder das Scheidungsverfah-
ren eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165; BGE 130 ll 482 E. 2
S. 483 f.; BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).
4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig
erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung
erheblicher Tatsachen „erschlichen“, d.h. mit einem unlauteren oder
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des straf-
rechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn
der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde be-
wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tat-
sache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165; BGE 132 II 113
E. 3.1 S. 114 f.; BGE 130 II 482 E. 2 S. 484; BGE 128 II 97 E. 3.a S.
99, je mit Hinweisen).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der frei-
en Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre
Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist
aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Be-
weismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid – wie im
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vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte ein-
greift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde. Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge,
die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In
derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Ver-
mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (BGE
135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen). Solche tatsächlichen Vermutun-
gen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben,
namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahr-
scheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo-
gen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in:
Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl.
auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksich-
tigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988,
S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O., S. 282 ff.; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX
KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit
der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache,
dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt
sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können.
Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet ist, son-
dern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzustürzen, indem
er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend
(nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige
Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).
6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
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der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Hei-
matkantons Aargau für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen
des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, als sie
nach der erstmaligen Stellungnahme des Beschwerdeführers zur an-
gekündigten Nichtigerklärung fast drei Jahre untätig geblieben war und
kurz vor Ablauf der obgenannten Frist die Angelegenheit wieder aufge-
griffen hatte.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis verleiht der in Art. 9 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben dem
Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er
in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden setzt. Die unrichtige Zusiche-
rung bzw. das in casu gerügte Verhalten der Vorinstanz (Untätigkeit
während längerer Zeit) ist jedoch nur dann bindend, wenn die Person,
die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese
Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositio-
nen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 1C_152/2008 vom 17. Juni 2008). Einerseits
hat vorliegend die Vorinstanz nach der Einleitung des Verfahrens um
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bis zum Ablauf der
Fünfjahresfrist gegenüber dem Beschwerdeführer nie zum Ausdruck
gebracht, dass das Verfahren eingestellt werde. Andererseits hat der
Beschwerdeführer keine entsprechenden nachteiligen, nicht wieder
rückgängig zu machenden Dispositionen getroffen.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Asylbe-
werber in die Schweiz gelangte und während der Rechtshängigkeit
des Asylverfahrens (bei der ARK hängige Beschwerde gegen einen
negativen erstinstanzlichen Asylentscheid) eine 13 Jahre ältere
Schweizer Bürgerin heiratete. Gestützt auf die Heirat zog er das Asyl-
gesuch bzw. seine Beschwerde zurück und erhielt eine Aufenthaltsbe-
willigung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 31. Juli 2000 stellte er ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung als Ehegatte einer Schweizer
Bürgerin. In einem von der kantonalen Verwaltungsbehörde veranlass-
ten Informationsbericht vom 3. August 2001 hielt die Stadtpolizei Zü-
rich fest, der Beschwerdeführer wohne nicht zusammen mit seiner
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Ehefrau an der den Behörden gemeldeten Adresse. In der
Wahrnehmung des Verfassers dieses Berichts wurde die Ehe zum
fraglichen Zeitpunkt nicht gelebt. In der Folge liess der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz verschiedene Belege über den
Bestand der Ehe einreichen (Fotos von einem Geburtstagsfest,
Schreiben der Ehefrau sowie Referenzschreiben der Schwiegereltern
und von Freunden). Nachdem die Ehegatten am 3. April 2002 zu
Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur
ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 22. April 2002
die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Knapp
ein Jahr später, am 31. März 2003, trennten sich die Ehegatten
definitiv und reichten am 8. April 2003 das gemeinsame
Scheidungsbegehren ein. Die Scheidung der Ehe folgte dann mit Urteil
vom 15. August 2003. Ein Jahr später, am 31. August 2004, heiratete
der Beschwerdeführer in Damaskus eine 14 Jahre jüngere syrische
Staatsangehörige, die im April 2005 zu ihm in die Schweiz zog.
7.2 Die dargelegten Eckdaten (Heirat während der Rechtshängigkeit
des Asylverfahrens vier Monate nach dem Kennenlernen, Zeitspanne
von weniger als einem Jahr zwischen erleichterter Einbürgerung und
definitiver Trennung, Wiederverheiratung ein Jahr nach der Scheidung)
begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der
gemeinsamen Erklärung des Ehepaares bzw. der erleichterten Einbür-
gerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft
mehr bestanden haben kann. Die Vermutung wird bestärkt durch eine
ganze Anzahl von Indizien, auf die im Folgenden noch einzugehen ist.
Es sind dies vorab die Ausführungen der Beteiligten selbst zu den auf-
getretenen ehelichen Schwierigkeiten und nicht zuletzt der Altersunter-
schied des Beschwerdeführers gegenüber seiner geschiedenen
Schweizer Ehefrau sowie die Wiederverheiratung mit einer gegenüber
der schweizerischen Ehefrau 27 Jahre jüngeren syrischen Staatsange-
hörigen (zur Bedeutung und Tragweite der tatsächlichen Vermutung im
Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vgl.
BGE 135 II 161 E. 3 S 165 f. und grundlegend BGE 130 II 482 E. 3.2 S.
485 f.). Dass die Vorinstanz dabei auch die Fakten, welche zur erleich-
terten Einbürgerung geführt haben, einer erneuten und eingehenden
Überprüfung unterzieht, ist nicht zu beanstanden, zumal – wie in der
Vernehmlassung der Vorinstanz zutreffend festgehalten – zeitlich nach
der Einbürgerung stattfindende Ereignisse ein neues Licht auf frühere
Aussagen und Feststellungen des Einbürgerungsverfahrens werfen.
Ausserdem ist es in den Verfahren um Nichtigerklärung der erleichter-
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ten Einbürgerung in der Regel so, dass nicht aufgrund eines Umstan-
des allein (z.B. die unsichere Aufenthaltssituation des betreffenden
Ausländers oder der Altersunterschied) auf eine unstabile Ehe bzw. ei-
nen für die Zukunft fehlenden Ehewillen geschlossen werden kann. Oft
kann die vorgenannte tatsächliche Vermutung erst im Nachhinein be-
gründet werden, wobei die Trennung oder Scheidung kurze Zeit nach
der erleichterten Einbürgerung das fehlende Glied in der Indizienkette
bildet.
8.
8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage
ist, die solchermassen anzunehmende tatsächliche Vermutung zu wi-
derlegen. Dazu braucht er – wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 5.3 vorste-
hend) – zwar nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe zum
massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung
führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt die Glaubhaftma-
chung eines ausserordentlichen Ereignisses, welches geeignet ist, den
raschen Verfall der ehelichen Bande zu erklären. Angesichts der Indi-
zien, auf die sich die tatsächliche Vermutung vorliegend stützt, sind in-
dessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht,
glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbür-
gerung in die Krise kam und scheiterte.
8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ehe sei im Zeitraum des
Einbürgerungsverfahrens intakt und stabil gewesen. Die ehelichen
Probleme, welche später zur Auflösung der Ehe führten, hätten erst
anfangs 2003 (vgl. Stellungnahme vom 17. April 2007) bzw. im Früh-
jahr 2003 (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2007) begonnen. Da-
bei verweist er insbesondere auf die eingereichten Referenz- und Un-
terstützungsschreiben von bekannten Drittpersonen (u.a. seine
Schwiegereltern), Fotos von gemeinsam verbrachten Familienanlässen
und die Aussage der Ex-Ehefrau.
8.2.1 Was die Referenz- und Unterstützungsschreiben von Drittperso-
nen sowie die im Zusammenhang mit Geburtstags- und Familienfesten
eingereichten Fotos anbelangt, so versteht sich von selbst und bedarf
keiner besonderen Erläuterungen, dass damit der Beweis einer intak-
ten, auf Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr be-
schränken sich diesbezügliche Aussagen naturgemäss auf die Wahr-
nehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der
hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und
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auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen
regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (siehe dazu Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-1155/2006 vom 31. März 2009 E.
8.4.5 und C-1191/2006 vom 31. Oktober 2008 E. 6.3). So zeigt gerade
im vorliegenden Fall, wie wenig aussagekräftig Fotos bzw. Angaben
über gemeinsam verbrachte Familienfeste (z.B. an Ostern 2001) in
Bezug auf die Stabilität oder Intaktheit einer Ehe sind, wenn der
Beschwerdeführer sich zur gleichen Zeit meistens bei seinen Kollegen
an einem anderen Ort aufgehalten und gar nicht in der ehelichen
Wohnung gelebt hat (vgl. die Angaben des Beschwerdeführers vom
3. August 2001 anlässlich der Befragung zur ehelichen Gemeinschaft
durch die Stadtpolizei Zürich).
8.2.2 Den Aussagen der Ex-Ehefrau ist zu entnehmen, dass sie zwar
aus Liebe geheiratet und zum Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens
trotz Schwierigkeiten noch an den weiteren Bestand der Ehe geglaubt
hat. Sie brachte aber auch deutlich zum Ausdruck, dass die Ehe nur
bis ca. Mitte 2000 gut verlaufen sei und sie sich von da an auseinan-
dergelebt hätten (vgl. Befragungsprotokoll der Stadtpolizei Zürich vom
22. März 2007 S. 2). Dies stimmt im Übrigen zeitlich mit den Angaben
des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt bei seinen Kollegen
überein (vgl. Ziff. 8.2.1 vorstehend). Wenn ein Ehegatte über längere
Zeit überwiegend ausserhalb der ehelichen Wohnung lebt und nicht
einmal seine Kleider mehr dort aufbewahrt, dann handelt es sich dabei
um ernsthafte Schwierigkeiten, die – entgegen den Vorbringen des Be-
schwerdeführers – nicht mit gelegentlichen Problemen verglichen wer-
den können, wie sie bei einer anderen Ehe auch vorkommen.
8.3 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass er zum Zeitpunkt,
als er seine Ex-Frau kennenlernte, berechtigte Hoffnung hatte, seine
Beschwerde bei der Asylrekurskommission werde gutgeheissen.
Ausserdem sei die erste Zusammenkunft mit der Ex-Ehefrau durch
eine Drittperson zustandegekommen. Von wem die Initiative beim Ken-
nenlernen ausgegegangen ist, ist letztlich von untergeordneter Bedeu-
tung. Tatsache ist, dass sie schon nach wenigen Monaten geheiratet
haben, und dass dies dem Beschwerdeführer angesichts des hängi-
gen Asylbeschwerdeverfahrens entgegenkam, weil er sich damit den
Aufenthalt in der Schweiz sichern konnte. Sein Asylgesuch war in ers-
ter Instanz abgewiesen worden, wobei ihm die geltend gemachten
Asylgründe nicht geglaubt worden sind. Für die Richtigkeit dieses Ent-
scheids spricht auch, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat und
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dem Rückzug seines Asylgesuches bzw. der Asylbeschwerde für meh-
rere Wochen nach Syrien gereist ist. Somit konnte er auch keine be-
rechtigte Hoffnung auf Gutheissung seiner Asylbeschwerde gehabt
haben, weshalb das zeitliche Zusammentreffen der drohenden
Wegweisung mit der Heirat von der Vorinstanz zu Recht als Indiz für
eine Zweckehe herangezogen worden ist.
8.4 Die Vermutung, dass die Ehe aus Sicht des Beschwerdeführers
überwiegend zum Zwecke der Aufenthaltssicherung erfolgte, wird
durch den vergleichsweise grossen Altersunterschied der Ehegatten
bestärkt. Einem solchen Aspekt kommt zusätzliche Bedeutung zu,
wenn – wie dies für den Kulturkreis des Beschwerdeführers zutrifft –
Ehen primär zur Familiengründung geschlossen werden (zur Altersfra-
ge siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 5A.16/2006 vom 27. Juli
2006 E. 2.5, 5A.18/2006 vom 28. Juni 2008 E. 3.2 und 5A.2/2003 vom
3. April 2003 E. 4.3). Der Beschwerdeführer hat denn auch nach der
Scheidung eine gegenüber der Schweizerin 27 Jahre jüngere Frau aus
seinem angestammten Kulturkreis geheiratet. Auch wenn diese Heirat
vorwiegend wegen der schweren Krankheit des Beschwerdeführers
und auf Drängen seiner Familie erfolgt sein mag, so weist eben der
Unterschied zur Ehe mit der Schweizerin (Alter, Kulturkreis) darauf hin,
dass es bei jener Heirat nicht in erster Linie um eine Familiengründung
ging und ehefremde Zwecke im Vordergrund standen.
8.5 Als möglicher Auslösungsgrund für die plötzliche Scheidung wird
auf Beschwerdeebene die schwere (psychische) Krankheit des Be-
schwerdeführers angeführt. Der Beschwerdeführer selbst datiert diese
Krankheit auf das Jahr 2003 (vgl. dazu auch das ärztliche Zeugnis vom
15. Mai 2007). Gemäss einem mit der Rechtsmitteleingabe eingereich-
ten Unterstützungsschreiben wurde der Beschwerdeführer während
der Scheidung oder kurz danach krank (vgl. Schreiben M._______
vom 14. Mai 2007). Wenn nun aber der Beschwerdeführer erst wäh-
rend oder nach der Scheidung von einer schweren psychischen Krank-
heit befallen wurde, so kann diese nicht der Grund für die Auflösung
der Ehe gewesen sein. Bezeichnenderweise hat denn auch die Ex-
Ehefrau diese Krankheit bei der Befragung vom 22. März 2007 im Zu-
sammenhang mit der Trennung oder der Scheidung mit keinem Wort
erwähnt. Ein weiteres ausserordentliches Ereignis, das nach der er-
leichterten Einbürgerung zur Trennung bzw. Scheidung hätte führen
können, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den
Akten.
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9.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die gegen ihn
sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach spä-
testens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und
seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft gerichte-
te eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer
in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabi-
len Ehe versicherte, bzw. Änderungen des Sachverhalts nicht anzeig-
te, hat er die Behörden über wesentliche Tatsachen getäuscht und die
erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschli-
chen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
11.
Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist er davon befreit, für die ent-
standenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund
sind die Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde
zu übernehmen.
Die Rechtsvertreterin hat zwei Honorarrechnungen eingereicht, eine
für den Zeitraum vom 30. April bis 18. Mai 2007 (Fr. 4'793.90 für Leis-
tungen im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Beschwerde) und
eine für den Zeitraum vom 22. Mai bis 24. September 2007
(Fr. 1'666.70 insbesondere für die Replik). In beiden Honorarrechnun-
gen sind die Leistungen detailliert aufgeführt, wobei der alleine für das
Erarbeiten der Rechtsschriften veranschlagte Zeitaufwand von über 22
Stunden als unangemessen hoch erscheint. In Anwendung von Art. 9
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) und in Abweichung der eingereichten Kostennoten ist eine
Entschädigung von insgesamt Fr. 2'800.- (inkl. MwSt) auszurichten.
Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsge-
richt zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln ge-
langen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Für die anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwältin Katja
Ammann eine Entschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. MwSt) ausgerichtet.
4.
Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsge-
richt zurückzuerstatten, sollte er nachträglich zu hinreichenden Mitteln
gelangen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
- Departement des Innern des Kantons Aargau, Sektion Bürgerrecht
und Personenstand, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Rudolf Grun
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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