B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3466/2014
Ur t e i l vom 6 . Jun i 20 16
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Spanien,
vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez
Bürger, Avenida La Habana 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung,
Verfügung vom 19. Mai 2014.
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1961 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige
X._______ lebt in Spanien. Sie war von September 1991 bis Ende Oktober
1997 als Reinigungsangestellte im Selbstbedienungsrestaurant eines
Grossverteilers angestellt und leistete dabei Beiträge an die schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
B.
B.a Am 24. Juni 1997 reichte X._______ bei der IV-Stelle Genf ein Gesuch
zum Bezug von IV-Leistungen ein. Mit Verfügung vom 1. September 1999
wurde ihr bei einem Invaliditätsgrad von 75% mit Wirkung ab 1. Oktober
1997 eine ganze Rente zugesprochen.
B.b Nach durchgeführtem Rentenrevisionsverfahren reduzierte die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) die
bisher gewährte Rente mit Verfügung vom 25. Januar 2005 auf eine halbe
Rente.
B.c Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 hob die IVSTA schliesslich die
gewährte Rente ganz auf.
B.d Am 13. November 2009 meldete sich X._______ erneut bei der IVSTA
zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. August 2010 wies die IVSTA
das Leistungsbegehren ab. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht
erhobene Beschwerde wurde mit Urteil C-6496/2010 vom 28. November
2012 rechtskräftig abgewiesen (IVSTA-act. 1).
C.
Mit Formular E 204 vom 20. Februar 2013 (IVSTA-act. 2) leitete der spani-
sche Versicherungsträger der IVSTA ein in Spanien am 31. Januar 2013
eingereichtes Leistungsbegehren weiter. Dem Leistungsbegehren lagen
die Formulare E 205, E 207 und E 213 bei. Dem Formular E 213 von
Dr. med. A._______ vom 8. Februar 2013 (IVSTA-act. 4) waren folgende
Diagnosen zu entnehmen: Status nach bimalleolärer Fraktur links,
Schmerzen im Gesicht nach einer früheren Operation, ängstlich-depres-
sive Störung und Status nach operativer Entfernung der Schilddrüse. Der
Arzt attestierte X._______ eine volle Arbeitsfähigkeit.
D.
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D.a Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2013 (IVSTA-act. 9) stellte die IVSTA ge-
stützt auf die medizinische Stellungnahme von Dr. med. B._______, Fach-
arzt für Allgemeine Medizin beim Medizinischen Dienst der IVSTA, vom
20. Mai 2013 (IVSTA-act. 8) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbe-
gehren in Aussicht.
D.b Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 (IVSTA-act. 10) kündigte X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vázquez Bürger, an, sie
werde weitere medizinische Berichte einreichen, die eine Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes dokumentierten. Diese Unterlagen reichte
X._______ mit Eingaben vom 5. Juli 2013 (IVSTA-act. 12) und vom 15. Juli
2013 (IVSTA-act. 27) nach.
D.c Mit Schreiben vom 20. August 2013 (IVSTA-act. 30) holte die IVSTA
über den spanischen Versicherungsträger weitere medizinische Berichte
ein, welche am 4. November 2013 (vgl. IVSTA-act. 32) bei der IVSTA ein-
gegangen sind.
D.d Gestützt auf die medizinische Stellungnahmen von
Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Medizin beim Medizinischen
Dienst der IVSTA, vom 30. November 2013 (IVSTA-act. 46) und von
Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beim
Medizinischen Dienst der IVSTA, vom 29. März 2014 (IVSTA-act. 48) trat
die IVSTA mit Verfügung vom 19. Mai 2014 (IVSTA-act. 50) auf das neue
Leistungsbegehren nicht ein.
E.
Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2014 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José
Vázquez Bürger, mit Eingabe vom 16. Juni 2014 (BVGer-act. 1) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Zusprache
einer Invalidenrente mit Wirkung ab 31. Januar 2013, eventualiter die
Durchführung eines pluridisziplinären Gutachtens in der Schweiz. Zur Be-
gründung führte sie aus, mit den eingereichten Berichten habe sie den
Nachweis erbracht, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe.
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. August 2014 (BVGer-act. 3) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
die eingereichten Berichte seien geprüft worden und man sei zum Schluss
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gekommen, dass keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege. Auf-
grund der zusätzlich durchgeführten medizinischen Abklärungen sei präzi-
sierend anzufügen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung – ent-
gegen deren Wortlaut – nicht um eine Nichteintretensverfügung sondern
um einen abweisenden Entscheid nach durchgeführter materieller Prüfung
handle.
G.
Am 3. September 2014 (vgl. BVGer-act. 5) ist der mit Zwischenverfügung
vom 12. August 2014 (BVGer-act. 4) einverlangte Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 400.- sowie ein zusätzlicher Betrag von Fr. 18.11 bei der Ge-
richtskasse eingegangen.
H.
Mit Replik vom 12. September 2014 (BVGer-act. 6 und 8) hielt die Be-
schwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
I.
Mit Duplik vom 24. September 2014 (BVGer-act. 9) hielt die Vorinstanz an
ihrem Abweisungsantrag fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1)
anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70
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IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, so dass vor-
liegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih-
ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Ebenfalls zu beachten sind vorliegend die am 1. April 2012 für die Schweiz
anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen (insb. Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität
– sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen
Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung
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ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbe-
sondere nach dem IVG, der IVV (SR 831.201), dem ATSG sowie der ATSV
(SR 830.11).
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 19. Mai 2014) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene gesetzlichen Bestimmungen
abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant
waren und in Kraft standen. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
BGE 130 V 445).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihr Leistungsbegehren im Januar
2013 eingereicht. Mit der Anmeldung im Januar 2013 ist für die Beurteilung
eines allfälligen Leistungsanspruchs auf das per 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659] und IVV in der Fassung vom 16. No-
vember 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen.
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz auf die Neuanmel-
dung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu
BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Ver-
waltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch eine Nichteintre-
tensverfügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Ren-
tenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft
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gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Ver-
sicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich einge-
treten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden,
dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Renten-
verweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün-
deten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren-
tengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b und
117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in
erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhalts-
punkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzule-
gen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt
demnach der Untersuchungsgrundsatz atypischerweise nicht. Vielmehr
wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine
Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Ver-
waltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955
mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind dabei
grundsätzlich alleine die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizini-
schen Unterlagen zu prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli
2012 E. 2). Arztberichte, welche aus der Zeit nach Erlass der angefochte-
nen Verfügung datieren und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wur-
den, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuan-
meldung hätte eintreten müssen – von wenigen Ausnahmen abgesehen –
nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5, 8C_844/2012 E. 2.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-2615/2012 vom 7. No-
vember 2013 E. 6.3.1, C-3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4 und C-
7857/2008 vom 7. Februar 2011 E. 6.2 und 7).
Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversiche-
rungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her-
abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung
der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts-
kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.
Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum-
stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde
sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der
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Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berück-
sichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledi-
gung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit
vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung
des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008
E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf
BGE 109 V 262 E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen
nach der bundesgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern
steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Rich-
ter grundsätzlich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsände-
rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden-
rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach-
ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 E. 2.2 und
2.3, 2002 IV Nr. 10 E. 1c/aa).
Für den Fall, dass einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt
sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prü-
fung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist
die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn
den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung
nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden
können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare
rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier
unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass
deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu
schliessen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2,
8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009
E. 2.2.3, I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Unterlässt die IV-Stelle die
Nachforderung weiterer Angaben trotz erkennbarer Hinweise für eine
rechtserhebliche Änderung des Sachverhalts, steht der Berücksichtigung
von im Gerichtsverfahren beigebrachten Beweismitteln nichts entgegen
(vgl. analog dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.2 und E. 6).
3.2 Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
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arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der ver-
sicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4,
BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün-
det sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereich-
ten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-
rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) respektive
der medizinischen Dienste der IV-Stellen kann für den Fall, dass ihnen ma-
teriell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be-
richt genügen (Urteil des BGer I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die
RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifi-
kation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine er-
hebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutach-
tens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Ex-
perten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gut-
achter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht vi-
sierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des BGer 9C_410/2008 vom
8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3,
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I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1 und I 178/00 vom 3. August 2000
E. 4a).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizi-
nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber
ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Be-
urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von
eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Be-
richt in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesent-
lichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in
den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hin-
weisen).
3.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Beurteilung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch-
führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht
(BGE 133 V 108 E. 5.4 und 130 V 71 E. 3.2.3). Diese Prüfung muss dabei
denjenigen anspruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (be-
hauptete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des BGer
9C_899/2009 [= SVR 2010 IV Nr. 54] vom 26. März 2010 E. 2.1). Zeitliche
Referenzpunkte bilden im vorliegenden Fall der 4. August 2010 (letzte ab-
lehnende Verfügung nach Prüfung des Anspruchs) und der 19. Mai 2014
(Datum der angefochtenen Nichteintretensverfügung).
4.
4.1 Der abweisenden Verfügung vom 4. August 2010, die mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2012 bestätigt worden ist,
lagen im Wesentlichen die Stellungnahmen von Dr. med. D._______, Arzt
beim Medizinischen Dienst der IVSTA, vom 22. April 2010 und vom 13. Mai
2010 zugrunde. Dr. med. D._______ nahm dabei im Wesentlichen zu fol-
genden Arztberichten Stellung: Bericht von Dr. med. E._______ vom
26. November 2008, Austrittsbericht von Dr. F._______ vom 27. April 2009,
Bericht E 213 vom 16. Dezember 2009 von Dr. med. G._______. Ferner
lagen ihm die Berichte von Dr. med. H._______ vom 6. Oktober 2008 und
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von Dr. med. I._______ vom 1. Dezember 2008, der Röntgenbefund von
Dr. med. J._______ vom 22. Dezember 2008 und der Befundbericht von
Dr. med. K._______ vom 21. Januar 2009 vor.
Dr. med. D._______ nannte in seinen Stellungnahmen als Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikospondyloge-
nes Syndrom ohne neurologische Ausfälle, einen Zustand nach Bimalleo-
lar-Fraktur links (09/2008) und einen Verdacht auf beginnende posttrauma-
tische OSG-Arthrose. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit führte er einen Zustand nach Exzision von zwei Mandibulär-Zysten,
einen Zustand nach operativer Entfernung des rechtsseitigen Schilddrü-
senlappens (operative Entfernung der Rest-Schilddrüse 04/2009) und Zu-
stand nach reaktiver Depression auf. Unter Berücksichtigung aller genann-
ten Diagnosen ging Dr. med. D._______ insgesamt von einer Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 20% sowie einer Einschränkung
im Haushalt von 17% aus.
4.2 Im Rahmen der Neuanmeldung wurde bei der IVSTA im Wesentlichen
der Bericht E 213 von Dr. med. A._______ vom 8. Februar 2013 (IVSTA-
act. 4) eingereicht. Diesem Bericht waren folgende Diagnosen zu entneh-
men: Status nach bimalleolärer Fraktur links, Schmerzen im Gesicht nach
einer früheren Operation, ängstlich-depressive Störung und Status nach
operativer Entfernung der Schilddrüse. Der Arzt attestierte der Beschwer-
deführerin eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 (IVSTA-
act. 12) reichte die Beschwerdeführerin einige ältere, sich bereits in den
Akten befindende, und die folgenden neueren Berichte ein: einen Bericht
von Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 27. Juli 2013 (IV-
STA-act. 13), das Attest von Dr. med. M._______ vom 19. Juni 2013 (IV-
STA-act. 14) und den Bericht von Dr. med. N._______, Facharzt für Trau-
matologie und Orthopädische Chirurgie, vom 10. Juni 2013 (IVSTA-
act. 15).
4.2.1 Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie, ging in seinem Bericht
vom 27. Juli 2013 davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidi-
vierende depressive Störung, aktuell schwere Episode, ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F33.2), Phobien (ICD-10 F40.2 und F40.0), eine leichte
Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1) und eine somatoforme Schmerzstö-
rung (ICD-10 F45.4) vorlägen. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er mit
100%.
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Seite 12
4.2.2 Dr. med. M._______ attestierte der Beschwerdeführerin arterielle Hy-
pertonie, Eisenmangelanämie, Hypothyreose, einen Zustand nach Entfer-
nung von zwei Mandibulärzysten, ein Gebärmutter-Fibromyom und eine
chronische Depression. Die Ärztin machte ferner Angaben zur Medikation,
aber zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht.
4.2.3 Dem Bericht von Dr. med. N._______, Facharzt für Traumatologie
und orthopädische Chirurgie, vom 10. Juni 2013 stellte bei der Beschwer-
deführerin multiple chronische Schmerzen (Kopf, gesamte Wirbelsäule,
Schultern, Ellbogen), ein ängstlich-depressives Syndrom, eine somato-
forme Schmerzstörung, degenerative Veränderungen (C5-C7 und lumbal),
Osteoporose und arthrtotische Veränderungen am Fussknöchel fest. Er
führte aus, die Beschwerdeführerin spreche schlecht bis gar nicht auf die
gängigen schmerz- und entzündungshemmenden Mittel an. Er erachte die
Beschwerdeführerin als zu 80% arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten.
4.3 Aufgrund der eingereichten Berichte und der eingeholten Stellung-
nahme von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin beim Me-
dizinischen Dienst der IVSTA, vom 12. August 2013 (IVSTA-act. 29) veran-
lasste die Vorinstanz über den spanischen Sozialversicherungsträger wei-
tere medizinische Abklärungen. Dr. med. O._______, Facharzt für Trauma-
tologie, attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 22. Ok-
tober 2013 (IVSTA-act. 33) das Vorliegen von degenerativen Veränderun-
gen am Knöchel und möglicherweise einer Verknöcherung der Pe-
roneussehne. Dr. med. P._______, Facharzt für Psychiatrie, bestätigte in
seinem Bericht vom 9. Oktober 2013 (IVSTA-act. 34) das Vorliegen einer
stark chronifizierten ängstlich-depressiven Störung (ICD-10 F41.2). Am
30. November 2013 (IVSTA-act. 46) nahm Dr. med. B._______, Facharzt
für Allgemeine Medizin, zu den eingegangenen Berichten Stellung. Er
führte dazu aus, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin
seien am Knöchel anlässlich der radiologischen Untersuchungen keine
schweren Schädigungen, sondern lediglich leichte degenerative Zeichen
festgestellt worden; dies bestätigten die Berichte von Dr. med. O._______
und Dr. med. A._______. Die Einschätzung von Dr. med. N._______, wel-
cher von einer schweren Arthrose berichte, erachte er als unglaubwürdig
und übertrieben. Dasselbe gelte für den Bericht von Dr. med. Q._______,
Spezialist für Körperschäden, vom 9. Juli 2013 (IVSTA-act. 28), der ledig-
lich die bereits bekannten, bisher nicht als invalidisierend angesehenen Di-
agnosen stellte, die Beschwerdeführerin dennoch als vollumfänglich ar-
beitsunfähig erachtete. Aufgrund der gesicherten Diagnosen sei davon
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auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittel-
schweren Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Ferner gab Dr. med. C._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beim Medizinischen Dienst
der IVSTA, mit Stellungnahme vom 29. März 2014 (IVSTA-act. 48) seine
Einschätzung zu den eingegangenen Berichten ab. Er fasste zusammen,
dass sich aus psychiatrischer Sicht die beiden Diagnosen "Angst und de-
pressive Störung gemischt" sowie eine "leichte Intelligenzverminderung"
wie ein roter Faden durch das Leben der Beschwerdeführerin ziehen wür-
den. Es handle sich dabei weder um neu aufgetretene Störungen, noch um
solche die die Beschwerdeführerin an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit
hindern würden, da es sich um leichte Störungen handle, die teilweise
(Angst und depressive Störung gemischt) sogar behandelbar seien. Es sei
daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den neuen medizi-
nischen Berichten insbesondere Anhaltspunkte für das Vorliegen von neu
aufgetretenen respektive verstärkten psychischen Störungen ergeben.
Diesbezüglich ist insbesondere auf die von Dr. med. L._______, Facharzt
für Psychiatrie, mit Bericht vom 27. Juli 2013 (IV-act. 13) abgegebene Ein-
schätzung hinzuweisen. Die von ihm erwähnte depressive Störung wurde
früher zwar – wie Dr. med. C._______ zu Recht feststellte – in einer leich-
teren Form bereits diagnostiziert und es gibt auch in älteren ärztlichen Be-
richte Hinweise auf eine leichte Intelligenzminderung, aber eine somato-
forme Schmerzstörung wurde damals noch nicht festgestellt. Diesbezüg-
lich ist festzuhalten, dass sich gesundheitliche Änderungen ergeben ha-
ben, die von einer gewissen Erheblichkeit und damit durchaus geeignet
sind, einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszuüben. In die-
ser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die von den begutachtenden Ärz-
ten attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Dr. med. N._______ und
Dr. Q._______: 80%, Dr. med. L._______: 100%) ebenfalls auf eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands hindeuten. Auch wenn aus den
vorhandenen Unterlagen nicht mit Sicherheit geschlossen werden kann,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich in
erheblichem Mass verändert hat, hat die Beschwerdeführerin mit den ein-
gereichten Unterlagen eine relevante Veränderung dennoch glaubhaft ge-
macht. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit der Anmeldung ein-
gereichten respektive nachgereichten Berichte, erachtete es die Vorinstanz
als notwendig, den Hinweisen nachzugehen und weitere medizinische Ein-
schätzungen zu ausgewählten Punkten einzuholen. Trotz dieser von der
Vorinstanz angestellten Erhebungen ist indes nicht von einem Eintreten auf
das neue Leistungsbegehren auszugehen. Die eingeholten Berichte sind
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nicht mit einer vertieften Abklärung (z.B. Einholen eines umfassenden Gut-
achtens) gleichzusetzen, zumal gestützt darauf keine abschliessende Be-
urteilung des Gesundheitszustandes vorgenommen werden kann. Daher
ist das Vorgehen der IVSTA ohne weiteres mit einem Nichteintretensent-
scheid vereinbar (vgl. dazu E. 3.1 hiervor). Allerdings hätte die Vorinstanz
bei dieser Ausgangslage (Glaubhaftmachen einer rentenrelevanten Verän-
derung durch die Beschwerdeführerin) Grund gehabt, auf die Neuanmel-
dung einzutreten, die Situation näher medizinisch abzuklären und einen
allfälligen Rentenanspruch materiell zu prüfen. Da es die Vorinstanz trotz
Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesund-
heitszustands durch die Beschwerdeführerin unterlassen hat, auf die Neu-
anmeldung einzutreten, ist die Beschwerde gegen die Nichteintretensver-
fügung gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die
Sache zur materiellen Prüfung der Neuanmeldung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der un-
terliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen.
Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- sowie der zu-
sätzlich einbezahlte Betrag von Fr. 18.11 ist der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu
gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind
gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden
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Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden
Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kosten-
note eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung
des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 2‘000.- festzusetzen.
Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom
19. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung der
Neuanmeldung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der von der Beschwerde-
führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- sowie der zusätzlich be-
zahlte Betrag von Fr. 18.11 wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2‘000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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