Abtei lung II I
C-3467/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3467/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende R._______, geboren 1982 (im Fol-
genden: Gesuchsteller), beantragte am 25. März 2008 bei der Schwei-
zerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen 20-tägigen Be-
suchsaufenthalt bei seinem Bruder H._______ (im Folgenden: Gastge-
ber bzw. Beschwerdeführer) in W._______ / ZH. Die Schweizer Vertre-
tung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und
leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz
weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorin-
stanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 20. Mai 2008
ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausrei-
se nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet
werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der
dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse
ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei ihm
selbst seien weder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre
Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besonde-
re Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2008 beantragt der Gastgeber (durch
Vermittlung seines Arbeitgebers) beim Bundesverwaltungsgericht im-
plizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
des Besuchsvisums. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise des
Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Er
und seine Ehefrau (wie auch die Familie seines Schwiegervaters) ga-
rantierten für eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers,
d.h. seines Bruders. In einem persönlichen Votum vermerkt der Arbeit-
geber des Beschwerdeführers, dass er vollstes Vertrauen in den Be-
schwerdeführer und dessen ebenfalls in seinem Betrieb angestellten
Schwiegervater habe.
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D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2008 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Der Gesuchsteller sei jung und ledig. An der Risikoein-
schätzung vermöge nichts zu ändern, dass dem Gastgeber und Be-
schwerdeführer von dessen Arbeitgeber eine äusserst positive Refe-
renz erteilt werde. Massgebend sei in erster Linie die Situation des
Gesuchstellers selbst.
E.
Mit Replik vom 2. September 2008 hält der Beschwerdeführer implizit
an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Der Ge-
suchsteller habe inzwischen geheiratet, womit einer der beiden von
der Vorinstanz erwähnten Hinderungsgründe für eine Visumserteilung
weggefallen sei. Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer die Kopie
einer Heiratsurkunde der UNMIK zu den Akten. Diesem Dokument ist
zu entnehmen, dass der Gesuchsteller sich am 11. August 2008 in Gji-
lan mit einer Frau aus seinem Kulturkreis verheiratet hat.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 – 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
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le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 – 7) unterliegt der Ge-
suchsteller der Visumspflicht.
6.
Verfahren, die am 12. Dezember 2008 (Datum der Inkraftsetzung des
Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen
Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset-
zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA,
SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt
(Art. 57 VEV).
7.
7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus,
Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
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7.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Der Armutsanteil der Bevölkerung im
Kosovo lag im Jahr 2008 bei 45%; 15% der Staatsbürger leben sogar
in extremer Armut (vgl. , Countries > Euro-
pe and Central Asia > Kosovo > Overview > Country Brief 2009 [upda-
ted April 2009], besucht im August 2009). Der Zuwanderungsdruck aus
dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der
schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr
2008 7.8% der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Koso-
vo. Diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach
Nationen an vierter Stelle (vgl. kommentierte BFM-Asylstatistik 2008,
S. 9). Seit dem 1. April 2009 gelten Serbien und Kosovo zwar als ver-
folgungssichere Staaten (so genannte Safe Countries), dies gemäss
Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2009. Es wird sich aber zeigen
müssen, ob und falls ja welchen Einfluss dies auf künftige Asylbewer-
berzahlen haben wird. Immerhin stellten im 2. Quartal 2009 noch 142
Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch. Kosovo liegt damit in
der Quartalsstatistik der Asylgesuche nach Nationen an sechster Stel-
le (vgl. kommentierte Asylstatistik des BFM 2. Quartal 2009, S. 2).
7.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine beson-
dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann
dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wieder-
ausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ih-
rer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewillig-
ter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
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8.
8.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 27-jährigen Mann,
der – wie erwähnt – seit August 2008 verheiratet ist. Am seinem Wohn-
ort (Gjilan) leben noch seine Eltern und eine Schwester (so aus den
schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber dem Mig-
rationsamt des Kantons Zürich zu schliessen). Der Gesuchsteller lebt
mit andern Worten mit der Ehefrau zusammen und in räumlicher Nähe
zu seinen Eltern und der Schwester. Diese familiären Verhältnisse las-
sen durchaus auf eine gewisse Verwurzelung schliessen.
8.2 Beim Beschwerdeführer selbst handelt es sich offenbar um den
einzigen nahen Angehörigen in der Schweiz. Dieser ist – aus den Ak-
ten zu schliessen – nicht etwa als Asylbewerber, sondern im Rahmen
eines Familiennachzugs im Februar 2004 hierher gelangt.
8.3 Aus der von ihm selbst eingereichten deutschen Übersetzung ei-
nes Arbeitsvertrags zu schliessen ist der Gesuchsteller seit Februar
2005 und damit schon seit über viereinhalb Jahren im Familienbetrieb
des Vaters als Automechaniker fest angestellt. Aus den Unterlagen ei-
nes früheren Gesuchs zu schliessen war er schon in der zweiten Jah-
reshälfte 2004 dort beschäftigt. Mit seiner Arbeit verdient er aktuell
350 Euro pro Monat und damit einen landesweit gesehen überdurch-
schnittlichen Lohn. Auch in beruflicher Hinsicht ist dem Gesuchsteller
unter den gegebenen Umständen eine gewisse Konstanz und Verwur-
zelung zu attestieren. Kommt hinzu, dass er durch seine bereits mehr-
jährige Arbeit im Familienbetrieb vermutungsweise auch eine gewisse
Verantwortung tragen dürfte.
8.4 Die aufgezeigten individuellen Verhältnisse, verbunden mit der Tat-
sache, dass der Gesuchsteller ein Visum für 20 Tage und damit für ei-
nen Zeitraum beantragt, der in Relation mit seinen (ausgewiesenen)
Ferienansprüchen steht, lassen doch auf eine gewisse Gewähr für lau-
tere Absichten bzw. die Wahrscheinlichkeit regelkonformen Verhaltens
schliessen. Auch wenn das Risiko für ein missbräuchliches Vorgehen
nie gänzlich ausgeschlossen werden kann, erscheint es vorliegend vor
dem aufgezeigten persönlichen Hintergrund doch als eher gering. Es
ist mit andern Worten nicht von Hinderungsgründen im Sinne von Art.
5 Abs. 2 AuG auszugehen.
9.
Indem die Vorinstanz den entscheidsrelevanten Sachverhalt wesentlich
anders gewichtete, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG).
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Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Dabei ist von der Vorinstanz abzuklären, ob
die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss
Schengener Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs.
4 VEV aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit zu erteilen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdefüh-
rer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer zur wirksamen Verfolgung seiner Inter-
essen im Beschwerdeverfahren vermutungsweise keine notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 6. Juni 2008
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Formular Zahlad-
resse und angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS 5 322 413 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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