B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3467/2013
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Marisa Graf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Hinterlassenenrente.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vor-
instanz) mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 das Gesuch von
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 23. Oktober 2013 um
Ausrichtung einer Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung (AHV) infolge des Todes seiner Ehefrau abwies,
dass die Vorinstanz eine gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2012
am 18. Januar 2013 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache mit
Entscheid vom 6. Mai 2013 abwies und die Verfügung bestätigte,
dass der Beschwerdeführer den Einsprachentscheid vom 6. Mai 2013 mit
Beschwerde vom 23. Mai 2013 (Postaufgabe) bei der Vorinstanz anfocht,
dass die Vorinstanz die Beschwerde am 19. Juni 2013 zuständigkeits-
halber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2013,
die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen ist, die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorin-
stanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG und vorliegend
keine Ausnahme von der Zuständigkeit gegeben ist (vgl. auch Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
dass das Bundesverwaltungsgericht damit zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig und,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind,
sodass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG Witwen oder Witwer Anspruch auf eine
Witwen- oder Witwerrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung
Kinder haben, wobei der Anspruch auf die Witwerrente gemäss Art. 24
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Abs. 2 AHVG erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Alters-
jahr vollendet hat,
dass dem eigenen Kind einer Witwe oder eines Witwers gewisse andere
Kinder gleichgestellt sind (insb. Pflegkinder, Kinder der verstorbenen Per-
son, vgl. Art. 23 Abs. 2 AHVG),
dass diese gesetzliche Regelung für das Bundesverwaltungsgericht
massgebend ist und insbesondere nicht auf seine Verfassungsmässigkeit
hin überprüft werden kann (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]),
dass die Regelung überdies keine Ausnahmen vorsieht, so dass im Ein-
zelfall nicht von ihr abgewichen werden darf (Grundsatz der Gesetzmäs-
sigkeit staatlichen Handelns),
dass damit an Witwer, die keine Kinder unter 18 Jahren haben, mangels
gesetzlicher Grundlage keine Witwer- oder eine andere Hinterlassenen-
rente ausgerichtet werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 23. Mai 2013
ausdrücklich festhält, dass die Ehe mit seiner verstorbenen Ehefrau
kinderlos geblieben sei,
dass er auch im Übrigen nicht geltend macht, ein eigenes oder ein die-
sem gleichgestelltes Kind unter 18 Jahren zu haben – und sich auch in
den Akten kein Hinweis darauf findet, dass der Beschwerdeführer ein
solches Kind hätte,
dass der Beschwerdeführer daher ohne Zweifel keinen Anspruch auf eine
Witwerrente oder eine andere Hinterlassenenrente der AHV hat,
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist
und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3
AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 10. September 2013
geht an den Beschwerdeführer.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Ver-
nehmlassung vom 10. September 2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Marisa Graf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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