Abtei lung II I
C-3469/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M a i 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
C._______, Deutschland,
vertreten durch Advokat lic. iur. Erich Züblin,
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3469/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1969 geborene, verheiratete, italienische Staatsangehö-
rige C._______ wohnt in Deutschland. Er war in den Jahren 2003 bis
2006 in der Schweiz als Büroangestellter bei einem Bauunternehmen
angestellt und hat in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 3,
30). Am 29. November 2005 hat er sich bei der Eidgenössischen Inva-
lidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet (act. 3).
B.
Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2006 (act. 43) teilte die IV-Stelle des
Kantons Solothurn C._______ mit, sie habe festgestellt, dass er als
Bauarbeiter in seiner Tätigkeit wesentlich eingeschränkt sei, ihm aber
eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (z.B. im kaufmännischen
Bereich) ganztags zugemutet werden könne. Dabei sei er in der Lage,
ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Sein
IV-Grad betrage lediglich 24%.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 (act. 44) teilte C._______ der IV-
Stelle des Kantons Solothurn mit, er sei mit dem Vorbescheid nicht
einverstanden. Mit Eingabe vom 13. November 2006 (act. 45) begrün-
dete er seinen Einwand gegen den Vorbescheid, indem er diverse
Diagnosen auflistete und ausführte, dass er nicht in der Lage sei, jähr-
lich ein Einkommen von Fr. 51'390.-- zu erwirtschaften.
C.
Mit Verfügung vom 10. April 2007 (act. 52) lehnte die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) sowohl das Rentengesuch
als auch das Gesuch für berufliche Eingliederungsmassnahmen ab.
Die Abklärungen hätten ergeben, dass ihm die zuletzt ausgeübte Tä-
tigkeit als Büroangestellter ohne Einschränkungen zumutbar sei und
somit keine Invalidität vorliege.
Die IV-Stelle stützte sich im Wesentlichen auf folgende Unterlagen me-
dizinischen und wirtschaftlichen Inhalts: (1) Gutachten von
Dr. med. A._______, Orthopäde, vom 29. Juli 2006 (act. 41, S. 1 ff.);
(2) Berichte von Dr. med. B._______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin
(APPM) vom 27. September 2005 (act. 41, S. 11 f.) und vom 21. März
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2006 (act. 27 S. 7 f.); (3) Bericht von Dr. med. D._______, Rheu-
matologie FMH und Manuelle Medizin, vom 28. Oktober 2005 (act. 41,
S. 13 f.); (4) Bericht von Prof. Dr. med. E._______, Facharzt für Innere
Medizin, vom 27. Dezember 2005 (act. 41, S. 15 f.); (5) Bericht der
Dres. med. F._______, Fachärzte für Allgemeinmedizin, vom 16. Janu-
ar 2006 (act. 41, S. 17 ff.); (6) Gutachten von Dr. G._______, Arzt für
Neurologie und Psychiatrie, vom 7. August 2006 (act. 41, S. 55 ff.);
(7) Arbeitgeberbescheinigung vom 20. März 2006 (act. 30) und (8) In-
terdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung von Dr. med. H._______,
Rheumatologe in der Klinik I._______, vom 20. September 2005
(act. 16.6).
Die untersuchenden Ärzte stellten dabei insbesondere folgende
Diagnosen: (sekundäre) Fibromyalgie, Coxarthrose links mit Status
nach Arthroskopie und Zystenauffüllung links, monoklonale
IGA-Gammopathie, chronifizierte Depression vor dem Hintergrund
einer Anpassungsstörung mit gestörter Schmerzverarbeitung und
Gonarthrose beidseits.
D.
Gegen die Verfügung vom 10. April 2007 erhob C._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Erich Züblin, Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhe-
bung der Verfügung und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen
(Eingliederungsmassnahmen sowie mindestens eine Viertelsrente).
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte der
Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbei-
ständung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er leide un-
bestrittenermassen an einer Schmerzstörung. Was allerdings die Zu-
mutbarkeit der Überwindung der Schmerzstörung anbelange, lägen
keine hinreichenden Abklärungen vor, so dass zusätzliche (pluridiszip-
linäre) Gutachten einzuholen seien.
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 beantragte die IV-Stelle die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie begründete ihren Antrag damit, dass ihr
nebst diversen Berichten von früher sowie von den behandelnden Ärz-
ten insbesondere zwei Gutachten vorlägen, welche die Deutsche Ren-
tenversicherung veranlasst habe. Dabei handle es sich um ein ortho-
pädisches (Dr. med. A._______) sowie ein kombiniertes neurologisch-
psychiatrisches Gutachten (Dr. G._______). Diese beiden Gutachten
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seien in sich schlüssig und medizinisch nachvollziehbar, weshalb
ihnen voller Beweiswert zukomme.
F.
Mit Verfügung vom 15. November 2007 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers vom 16. Mai 2007 um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung gutgeheissen.
G.
Mit Eingaben vom 8. November 2007, vom 17. Dezember 2007, vom
28. März 2008 und 23. April 2008 sowie vom 3. Juli 2008 reichte der
Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein.
H.
Mit Vernehmlassungen vom 21. Februar 2008 und vom 28. August
2008 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag fest.
I.
Mit Eingabe vom 8. September 2008 hielt der Beschwerdeführer an
seinem Antrag fest und beantragte zudem den Beizug der medizini-
schen Akten, auf welche sich das Gutachten der Rehaklinik
K._______ stützt. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am
4. November 2008 den Rentenbescheid der Deutschen
Rentenversicherung ein, mit welchem dem Beschwerdeführer eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit
zugesprochen wurde.
J.
Gegen die mit Verfügung vom 30. Juli 2007 mitgeteilten Mitglieder des
Spruchkörpers sowie gegen die Änderungen vom 7. November 2008
und vom 18. März 2009 ist kein Ausstandsbegehren eingegangen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorliegend eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, da sich die IV-Stelle im Vorbescheid nicht zu den Ein-
gliederungsmassnahmen geäussert und schliesslich mit der angefoch-
tenen Verfügung einen Anspruch auf Eingliederung verneint habe.
2.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, sie sei im Vorbescheid
fälschlicherweise noch davon ausgegangen, der Beschwerdeführer
habe bei seiner früheren Arbeitgeberin im Strassenbau und nicht im
Büro gearbeitet. Der Invaliditätsgrad hätte diesfalls 24% betragen und
der Beschwerdeführer hätte einen Anspruch auf Eingliederungsmass-
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nahmen gehabt. Nachdem die IV-Stelle durch den eingereichten Ar-
beitgeberfragebogen aber erfahren habe, dass sie diesbezüglich von
einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, habe sich dies einer-
seits auf die Beurteilung des Invaliditätsgrades sowie auch auf den An-
spruch auf Eingliederungsmassnahmen ausgewirkt. Da sich der Be-
schwerdeführer zum Invaliditätsgrad, welcher in direktem Zusammen-
hang mit dem Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen stehe, nach
Erlass des Vorbescheids habe äussern können, liege keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor. Sollte das Gericht von einer solchen aus-
gehen, so sei diese als geheilt anzusehen.
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und dem
gestützt darauf erlassenen Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sach-
aufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechts-
stellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent-
scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; zu Art. 4
Abs. 1 aBV ergangene und weiterhin geltende Rechtsprechung:
BGE 126 I 16 E. 2a/aa, 124 V 181 E. 1a, 375 E. 3b, je mit Hinweisen).
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Na-
tur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussich-
ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen
die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt
und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör ver-
letzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat-
als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305
E. 2h; bestätigt in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit weite-
ren Hinweisen). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die
Ausnahme bleiben (BGE 120 V 83 E. 2a, 118 V 315 E. 3c, 116 V 32
E. 3, 185 f. E. 1b, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne
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einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs aber dann abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un-
nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der be-
troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 116 V 187 E. 3d; zum Ganzen ausführlich
BGE 132 V 387).
2.4 Vorliegend hat sich die IV-Stelle anlässlich des Vorbescheidverfah-
rens zwar in Bezug auf den Invaliditätsgrad, aber nicht in Bezug auf
den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geäussert. Der Be-
schwerdeführer hatte somit keinen Anlass davon auszugehen, diesbe-
züglich sei bereits ein (Vor-)Entscheid gefallen, und hat sich demzufol-
ge auch nicht dazu geäussert. In der Verfügung hat die IV-Stelle
schliesslich festgehalten, der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers
betrage 0% (und nicht 24% wie im Vorbescheid angekündigt) und ein
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestünde deshalb nicht. Die
IV-Stelle hat sich somit erst in der Verfügung in Bezug auf die Einglie-
derungsmassnahmen geäussert und in Bezug auf den Invaliditätsgrad
hat sie ihre Einschätzung nach Erlass des Vorbescheids zu Ungunsten
des Beschwerdeführers geändert. Der Beschwerdeführer hatte
anlässlich des Vorbescheidsverfahrens somit keine Kenntnis vom
Inhalt der schliesslich getroffenen Verfügung und konnte sich daher
nicht dazu äussern. Insofern dürfte eine schwere Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegen. Der Beschwerdeführer konnte sich aber
im Beschwerdeverfahren hierzu ausführlich äussern und die Rüge wird
vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition geprüft. Aus diesen
Gründen und mit Blick auf die Verfahrensdauer und auf das Interesse
des Beschwerdeführers an einer raschen Verfahrenserledigung ist von
einer Verfahrensverletzung auszugehen, welche als geheilt betrachtet
werden kann. Von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist
folglich abzusehen.
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
3.2.1 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu be-
rücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderun-
gen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129).
Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007)
gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.2.2 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und
wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Ab-
kommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A
dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson-
dere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Si-
cherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
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(SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder
gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die
Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverord-
nungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antrag-
stellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festge-
legten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verord-
nung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte
Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-
Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt
sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy-
chischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis-
herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Be-
ruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und invali-
denversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbstätigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, Arbeit in ausreichendem Ausmass zu verrichten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob-
jektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Annahme ei-
nes psychischen Gesundheitsschadens, so auch eine reaktive De-
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pression sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörungen setzen
zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach ei-
nem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus
(BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Dabei ist zu beach-
ten, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigun-
gen bestehen darf, welche von belastenden psychosozialen oder so-
ziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu un-
terscheidende Befunde zu umfassen hat wie zum Beispiel eine von de-
pressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde
Depression in fachmedizinischem Sinne. Solche verselbständigte psy-
chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfä-
higkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen
werden kann (Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Januar 2005 [I
232/04] E. 5).
3.3.2 Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch
eine diagnostizierte anhaltende Schmerzstörung als solche noch keine
Invalidität. Vielmehr besteht die Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan-
strengung überwindbar sind. Ein Abweichen von diesem Grundsatz
fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somato-
forme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige
Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer
verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Be-
trachtung – und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungs-
fähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind – so-
zial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar
untragbar ist (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Die – nur in
Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit einer willentlichen
Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitspro-
zess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch aus-
gewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä-
gung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter,
mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So
sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkran-
kungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein aus-
gewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Ver-
lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt-
bewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"])
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oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz
konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behand-
lungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem An-
satz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener
Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die aus-
nahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung
(vgl. AHI 2000 S. 152 f. E. 2c; siehe etwa auch Urteile des Bundesge-
richts vom 29. August 2007 [I 683/06] und vom 20. März 2009
[8C_1057/2008]; zum Ganzen ausführlich ULRICH MEYER-BLASER, Der
Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der
Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der
Invaliditätsbemessung, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI [Hrsg.], Schmerz und
Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 76 ff.).
3.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Be-
gehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor
und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
3.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.4.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswür-
digung – wie alle anderen Beweismittel – frei, das heisst ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdi-
gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
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eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157
E. 1c).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2000
[I 128/98] E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund einge-
hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in
die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu-
verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit
weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich
sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa-
tienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt
für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2006
[I 655/05] E. 5.4 mit Hinweisen).
3.4.3 Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines
Mitgliedstaates bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung
die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unter-
lagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte zu be-
rücksichtigen. Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, durch einen
Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl die antragstellende Person untersu-
chen zu lassen.
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind, bei einem In-
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validitätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine hal-
be Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei min-
destens 70 % auf eine ganze Rente.
3.6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b).
4.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die IV-Stelle zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der Invalidenversicherung verneint hat.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der medizinischen
Akten stehe fest, dass er unter einer Schmerzstörung leide. Bei einer
Erkrankung dieser Art müsse mittels psychiatrischem Gutachten abge-
klärt werden, ob ihm eine Überwindung der Schmerzen zumutbar
wäre. Ein solches Gutachten liege nicht vor, weshalb der Sachverhalt
ungenügend abgeklärt sei. Zudem hätten sich die beiden Gutachten
von Dr. G._______ und Dr. A._______ zu wenig mit den vorliegenden
medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und ferner seien sie
nicht umfassend, weshalb jenen kein Beweiswert zukomme. Im
Übrigen habe die IV-Stelle Art. 44 ATSG verletzt, indem sie ihre
Verfügung auf zwei Gutachten abgestützt habe, welche sie nicht selber
in Auftrag gegeben habe, und womit ihm das Recht auf Stellungnahme
zur Person des Sachverständigen verweigert worden sei. Wäre er be-
fragt worden, hätte er die Gutachter abgelehnt, da die Beurteilungen
deutscher Ärzte bekannterweise grösstenteils patientenunfreundlich
und vor dem Hintergrund deutscher Rechtsprechung abgegeben wür-
den.
4.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, ihr hätten zur Ent-
scheidfindung diverse Arztberichte, eine interdisziplinäre Abklärung
der Klinik I._______ sowie zwei Gutachten vorgelegen, welche durch
die Deutsche Rentenversicherung veranlasst worden seien. Die
Gutachten seien gestützt auf die medizinischen Vorakten,
Röntgenbilder sowie eigene Untersuchungen erstellt worden, weshalb
jenen voller Beweiswert zukomme. Aus diesen Unterlagen ergebe sich,
dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Büroangestellter voll arbeitsfähig sei. In Bezug auf die Rüge der
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Person der Gutachter führt die IV-Stelle aus, der Beschwerdeführer
habe keinen Anspruch auf einen Sachverständigen seiner Wahl und im
Übrigen sei der geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht stichhaltig,
da nicht ersichtlich sei, inwiefern die Gutachter befangen gewesen
sein sollten.
4.3 In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, die begutachten-
den Ärzte seien befangen gewesen, weshalb ihren Feststellungen kein
Beweiswert zukomme, ist Folgendes festzuhalten.
Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger, der zur Abklä-
rung des Sachverhalts ein Gutachten einholen muss, der Partei den
Namen des oder der entsprechenden Sachverständigen bekannt gibt.
Die Partei kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und
kann Gegenvorschläge machen. Gemäss Rechtsprechung zu Art. 44
ATSG ist der versicherten Person vorgängig mitzuteilen, von wem das
Gutachten durchgeführt wird. Allfällige Einwände sind gegenüber dem
Sozialversicherer geltend zu machen, welcher darüber vor der eigentli-
chen Begutachtung zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
U 145/06 vom 31. August 2007 E. 3.2 und 6.2, BGE 132 V 376 E. 8.4
und 9). Ausstands- oder Ablehnungsgründe müssen nach der Recht-
sprechung so früh wie möglich geltend gemacht werden. Wird die
sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt,
sobald die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält,
verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung der entsprechenden
Verfahrensgarantie (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.4.2 m.w.H.).
Die von der IV-Stelle beigezogenen Gutachten wurden nicht von ihr
selbst, sondern von der Deutschen Rentenversicherung veranlasst. Es
handelt sich vorliegend somit nicht um die Konstellation gemäss
Art. 44 ATSG. Da die Gutachten bereits vorlagen, war die IV-Stelle ge-
stützt auf Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 berechtigt, sie ihrem Ent-
scheid zu Grunde zu legen. Sofern die anlässlich der Abklärungen ei-
nes anderen Sozialversicherers in Auftrag gegebenen Gutachten den
Anforderungen an unabhängige und schlüssige Gutachten genügen,
spricht nichts gegen deren Verwendung im schweizerischen IV-Verfah-
ren. Eine Verpflichtung, die Begutachter dem Beschwerdeführer (er-
neut) bekannt zu geben, obwohl nur die bereits bestehenden Gutach-
ten verwendet und keine neuen angeordnet werden sollten, kann aus
dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. Allfällige Ablehnungs- und
Ausstandsgründe hätten im Verfahren der Deutschen Rentenversiche-
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rung geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen bringt der Be-
schwerdeführer keine relevanten Einwände gegen die Begutachter vor,
da er ihnen lediglich pauschal vorwirft, sie seien als Gutachter der
Deutschen Rentenversicherung generell patientenunfreundlich und
fassten die Gutachten vor dem Hintergrund der deutschen Rechtspre-
chung ab. Die Einwände des Beschwerdeführers sind somit ohnehin
nicht ausreichend substantiiert und zielen wohl insbesondere darauf
ab, für ihn ungünstige Gutachten als unverwertbar erscheinen zu las-
sen.
4.4 Dr. med. A._______, Orthopäde, hat aufgrund eigener
Untersuchung und unter Berücksichtigung von Vorakten im Gutachten
vom 29. Juli 2006 in Bezug auf den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers festgestellt, dass die geklagten, subjektiven Be-
schwerden aus orthopädischer Sicht kein objektives klinisches und
röntgenologisches Korrelat fänden. Die leichte Hüftarthrose sowie der
degenerative mediale Meniskusschaden links erklärten in keiner Weise
die ausgedehnte Schmerzschilderung. Aus der Sicht seines Fachge-
bietes sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der vorge-
nannten orthopädischen Einschränkungen in einer Bürotätigkeit voll-
schichtig arbeitsfähig. Die Diagnosen Fibromyalgie und Anpassungs-
störung mit gestörter Schmerzverarbeitung sowie chronifizierte De-
pression bedürften der Beurteilung anderer Fachdisziplinen.
4.5 Dr. med. B._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte
in seinem Kurzbericht vom 27. September 2005 fest, der Beschwerde-
führer leide an einer chronifizierten Depression und gestörter
Schmerzverarbeitung. Die Schmerzen schränkten ihn beruflich, sozial
und persönlich erheblich ein. Der Bericht äusserte sich aber nicht kon-
kret zum Grad der Arbeitsfähigkeit.
In einem weiteren Bericht vom 21. März 2006 stellte
Dr. med. B._______ folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit: depressive Entwicklung auf dem Hintergrund einer An-
passungsstörung, gestörte Schmerzverarbeitung und eine Somatisie-
rungsstörung. Er wies insbesondere darauf hin, dass beim Beschwer-
deführer nebst rheumatologischer Therapie auch Massnahmen zur Be-
hebung der gestörten Schmerzverarbeitung in die Wege geleitet wer-
den sollten, um eine Chronifizierung der Beschwerden zu verhindern.
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4.6 Dr. med. D._______, Rheumatologie FMH und Manuelle Medizin,
äusserte sich im Kurzbericht vom 28. Oktober 2005 dahingehend,
dass beim Beschwerdeführer eine Fibromyalgie, wahrscheinlich
sekundär ausgehend von einer Coxarthrose links mit Status nach
Arthroskopie und Zystenauffüllung im März 2004 sowie eine mono-
klonale IGA-Gammopathie vorliege. Eine Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit ist diesem Bericht nicht zu entnehmen.
4.7 Gemäss Bericht von Prof. Dr. med. E._______, Innere Medizin,
vom 27. Dezember 2005 liege beim Beschwerdeführer kein Hinweis
auf eine strukturelle Herzerkrankung vor. Es bestehe der Verdacht auf
eine vegetative Überlagerungssymptomatik. Durch fortgesetzten
Nikotinabusus mit 20 Zigaretten pro Tag liege allerdings ein
cardiovaskulärer Risikofaktor vor. Im Übrigen wurden Zustände nach
Tonsillenoperation im Jahr 2005, nach Hüftoperation wegen Arthrose
im Jahr 2004 und Carpaltunnel-Operation rechts im Jahr 2004 sowie
eine Fersenzyste rechts im Jahr 1992 festgestellt. In der durchgeführ-
ten Untersuchung konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer
strukturellen Herzerkrankung festgestellt werden. Es bestehe daher
der Verdacht auf eine vegetative Überlagerungssymptomatik. Eine Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht nicht zu entnehmen.
4.8 Die Dres. F._______, Fachärzte für Allgemeinmedizin, stellten im
Bericht vom 16. Januar 2006 folgende Diagnosen: Coxarthrose links,
Femoropatellar-Arthrose beidseits und chronisches Schmerzsyndrom.
Insgesamt sei die körperliche und seelische Belastbarkeit aufgrund
der schmerzbedingten Beweglichkeitseinschränkung der unteren Ex-
tremitäten erheblich reduziert. Deswegen sei gegenwärtig die Aus-
übung einer Bürotätigkeit nicht möglich. Ferner ist dem Bericht zu ent-
nehmen, dass beim Beschwerdeführer eine sehr ausgeprägte Rehabi-
litationsbedürftigkeit vorliege und durch Rehabilitationsmassnahmen
aber eine Besserung in erheblichem Mass erwartet werden könne.
4.9 Dr. G._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, stellt in
seinem Gutachten vom 7. August 2006 fest, der Beschwerdeführer lei-
de an pseudoradikulärem Beinschmerz bei degenerativem Gelenklei-
den. Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung sei fraglich
und die orthopädische Ausgangslage sei komplex. Bei fehlenden ob-
jektivierbaren Befunden sei von zwei Gutachtern der Verdacht auf das
Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung geäussert worden,
was jedoch positiv inhaltlich nicht bestätigt werden könne. Zusammen-
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fassend sei daher aus fachärztlicher Sicht feststellbar, dass weder aus
neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht Erkrankungszeichen
vorlägen, welche zu einer relevanten Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit führten.
4.10 Dr. med. H._______, Facharzt FMH für Innere Medizin und
Rheumatologie an der Klinik I._______, hielt in der interdisziplinären
arbeitsspezifischen Abklärung vom 20. September 2005 folgende
Diagnosen fest: diskrete generalisierte Osteoarthrose (Coxarthrose
links und Impingementsymptomatik der linken Hüfte, Status nach Arth-
roskopie der linken Hüfte, Zystenauffüllung am Acetabulum links und
Limbus-Shaving, diskrete Femoropatellararthrose beidseits) und chro-
nischer Weichteilrheumatismus. Anlässlich der rheumatologischen und
ergonomischen Abklärung sei beim Beschwerdeführer eine gewisse
Symptomausweitung festgestellt worden. Er zeige sich in der Untersu-
chungssituation sehr schmerz- und beschwerdefixiert, wobei er sich
dann in sogenannt unbeobachteten Situationen deutlich freier bewege.
Trotz der Beschwerden bestehe eine sehr gute körperliche Leis-
tungsfähigkeit. Somit seien aus rheumatologischer und ergonomischer
Sicht keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Arbeitsfähigkeit in einer
körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit sprechen. Auf-
grund der bereits seit einiger Zeit dauernden Absenz von der Arbeit
sei allenfalls ein gestaffelter Wiedereinstieg zu empfehlen. Nach einer
Angewöhnungszeit von zwei bis drei Monaten (das heisst ab anfangs
2006) sollte die Arbeitsleistung auf 100% gesteigert werden können.
4.11 Abschliessend ist festzuhalten, dass auf das im Beschwerdever-
fahren eingereichte Gutachten der Rehaklinik K._______ vom 28. Mai
2008 nicht abzustellen ist, da es erst über ein Jahr nach dem Verfü-
gungszeitpunkt erstellt worden ist und somit für den massgeblichen
Zeitraum keine zuverlässigen Angaben enthält.
Ferner ist festzuhalten, dass auch den weiteren anlässlich des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten Kurzattesten vom 8. November
2007, vom 17. Dezember 2007, vom 28. März 2008 sowie vom
23. April 2008 keine zusätzlichen Diagnosen zu entnehmen sind,
welche nicht bereits in den ausführlichen Gutachten berücksichtigt
worden sind. Zur Arbeitsfähigkeit enthalten die Kurzatteste zudem
keine Angaben.
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4.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden ärztli-
chen Gutachten und Berichte dem Beschwerdeführer im Wesentlichen
das Vorliegen einer Hüftgelenksarthrose sowie einer Schmerzproble-
matik (Fibromyalgie, somatoforme Schmerzstörung, chronisches
Schmerzsyndrom) attestieren. Aus orthopädischer Sicht ist zu den
vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden kein objektives
und röntgenologisches Korrelat feststellbar. Keiner der Gutachter er-
wähnt ferner das Vorliegen von relevanten Kriterien, welche die Über-
windung der geschilderten Schmerzen als unüberwindbar erscheinen
liessen. Es ist deshalb gemäss herrschender Rechtsprechung (vgl. die
Ausführungen unter Ziffer 2.3.1 und 2.3.2 hievor) davon auszugehen,
dass mangels zusätzlicher psychiatrischer Komorbidität oder anderer
Begleitumstände, die die Schmerzstörung ungünstig beeinflussen
könnten, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner letzten
Tätigkeit als Büroangestellter nicht eingeschränkt ist. Auch die Gutach-
ter, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht haben (z.B.
Dr. med. A._______, Dr. G._______ und Dr. med. H._______ sowie
auch Dr. med. B._______ [Gutachten vom 21. März 2006]), gehen
übereinstimmend davon aus, dass die Überwindung der Schmerzen
zumutbar sei und beim Beschwerdeführer demzufolge keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Dies gilt insbesondere mit
Blick auf das Fehlen von objektiven Befunden, welche eine Erklärung
für die Beschwerden bilden könnten, sowie die von
Dr. med. H._______ festgestellte Symptomausweitung und Schmerz-
respektive Beschwerdefixiertheit des Beschwerdeführers, welche ein
Indiz für die Überwindbarkeit bilden. Prof. Dr. med. E._______ und
Dr. med. D._______ äussern sich in ihren Kurzberichten nicht zur
Arbeitsfähigkeit. Die behandelnden Hausärzte, Dres. F._______, und
Dr. med. B._______ (Gutachten vom 27. September 2005) gehen als
einzige von einer (vorübergehenden) Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus, wobei auch jene dem Beschwerdeführer ein
grosses Potential im Rahmen einer Rehabilitation/Behandlung zuge-
stehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch sie die Überwin-
dung der Schmerzen bei entsprechender Behandlung grundsätzlich für
zumutbar halten. Vorliegend ist im Rahmen der Beweiswürdigung aller-
dings vorrangig auf die ausführlichen, vollständigen und auf umfassen-
den Abklärungen beruhenden Einschätzungen von
Dr. med. A._______, Dr. G._______ und Dr. med. H._______ und
nicht auf die (Kurz-)Beurteilung der Hausärzte abzustellen. Jene
attestieren dem Beschwerdeführer – wie oben bereits ausgeführt –
eine volle Arbeitsfähigkeit in seiner früheren Bürotätigkeit. Es ist somit
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festzustellen, dass die vorliegenden ärztlichen Gutachten verschiede-
ner Fachbereiche den Anforderungen der Rechtsprechung genügen
und somit keine weiteren Abklärungen zu veranlassen oder – wie der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. September 2008 bean-
tragt hat – weitere Unterlagen beizuziehen sind. Der Antrag auf Beizug
der medizinischen Akten, auf welche sich das Gutachten der Rehakli-
nik K._______ stützt, ist somit abzuweisen.
Die Beurteilung der IV-Stelle, die ihrem Entscheid eine Arbeitsfähigkeit
von 100% in der bisherigen Tätigkeit zu Grunde legte, ist demnach
nicht zu beanstanden. Das Invalideneinkommen entspricht dem Vali-
deneinkommen und der Invaliditätsgrad, der sich aus dem Vergleich
der beiden Einkommen ergibt, ist somit null (vgl. BGE 114 V 310
E. 3a), weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistun-
gen der Invalidenversicherung hat. Die Beschwerde ist demzufolge ab-
zuweisen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung ha-
ben Bundesbehörden und, in der Regel andere Behörden, die als Par-
teien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der IV-Stelle ist somit keine Par-
teientschädigung zuzusprechen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Be-
schwerdeführer ein amtliches Honorar zuzusprechen. Das Honorar für
amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte bemisst sich nach dem
notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Mangels Einreichung
einer Honorarnote und unter Berücksichtigung des Umfangs der Vor-
akten, des aktenkundigen Anwaltsaufwandes sowie des Umstandes,
dass lediglich der objektiv erforderliche Aufwand zu entschädigen ist,
wird das Honorar auf Fr. 2'500.- festgesetzt (Art. 14 Abs. 1 und 2
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VGKE). Dieser Betrag liegt innerhalb der Bandbreite für Ent-
schädigungen, welche das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss
für gleichgelagerte Fälle zuspricht. Die Entschädigung ist aus der Ge-
richtskasse zu leisten (Art. 64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger Anwendung).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem
Beschwerdeführer ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'500.--
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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