Abtei lung II I
C-3472/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
J._______,
vertreten durch Herrn Hans Peter Roth, Büro Timur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
T._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3472/2007
Sachverhalt:
A.
Die srilankische Staatsangehörige T._______ (geboren 1962, nachfol-
gend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 26. Februar
2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung ei-
nes Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der be-
absichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Zug wohnhafte Nichte
J._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und
deren Familie besuchen zu wollen, um am Geburtstagsfest ihres
Grossneffen Anfang April 2007 teilnehmen zu können.
B.
In der Folge gelangte J._______ mit einem Einladungsschreiben an
die Schweizerische Botschaft in Colombo. Darin äusserte sie unter an-
derem, nach 14-jährigem Aufenthalt in der Schweiz möchte sie ihre
Tante einladen. Sie habe diese anlässlich ihrer letzten Reise nach Sri
Lanka nicht besuchen können, weil ihre Tante wegen des
(Bürger-)Krieges habe flüchten müssen. Aufgrund der aktuellen politi-
schen Lage könne sie zurzeit nicht nach Sri Lanka reisen.
C.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz
und hielt unter anderem fest, der Ehemann der Eingeladenen gelte
nach wie vor als verschollen.
D.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zug bei der Gastgeberin
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 18. April
2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstelle-
rin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herr-
schenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele ihrer Landsleute versuch-
ten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung
sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung
der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bes-
sere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland
keine zwingenden beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen,
die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
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könnten. Überdies habe einem gleich lautenden Begehren bereits am
10. November 2006 nicht entsprochen werden können.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2007 beantragt die Beschwerde-
führerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ertei-
lung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung lässt sie im
Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Die
Gesuchstellerin sei verheiratet, lebe aber seit vielen Jahren zusam-
men mit ihrer Tochter, getrennt vom Ehemann und Kindsvater, in Co-
lombo. Tatsächlich bestehe in Sri Lanka ein starker Migrationsdruck,
welcher sich durch den wieder offen ausgebrochenen Krieg noch ver-
stärkt habe. Das BFM vertrete allerdings in seinen Asylentscheiden
nach wie vor die Meinung, die Hauptstadt Colombo stelle auch für ta-
milische Bewohner, die seit längerem dort legal wohnten, einen siche-
ren Aufenthaltort dar. Während ihres Besuchsaufenthaltes in der
Schweiz werde die 14-jährige Tochter von der Nachbarsfamilie betreut.
Der Eingabe war unter anderem der Geburtsschein der Tochter der
Gesuchstellerin beigelegt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus.
G.
Mit Replik vom 6. September 2007 wird die pauschalisierende Beur-
teilung der Angelegenheit durch die Vorinstanz bemängelt und betont,
der Staat habe die Möglichkeit, sich durch eine finanzielle Garantie-
leistung der Gastgeber gegen unerwartete Kosten abzusichern, die im
Falle einer unvorhergesehenen Aufenthaltsverlängerung eintreten
könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
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vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
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lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof-
fen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land
seit Anfang 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwi-
schen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und
Norden Sri Lankas; Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt
Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das Waf-
fenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 ge-
kündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zugenom-
men und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder- und
Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,
, Stand: Juni 2008, besucht am 13. Juni
2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departe-
ments für Auswärtige Angelegenheiten [EDA], ,
Stand: 7. Februar 2008, besucht am 13. Juni 2008; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2
bis 7.5).
4.5 In Anbetracht der schwierigen politischen und wirtschaftlichen
Lage und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimat-
land zu verlassen, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits
Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der
Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu
schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhalts-
punkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Her-
kunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz
daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich
können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die
Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
5.
5.1 Bei der ursprünglich aus dem Norden Sri Lankas stammenden
und offenbar seit längerer Zeit in Colombo lebenden Gesuchstellerin
handelt es sich um eine 46-jährige, verheiratete Frau, welche – als
Hausfrau – keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und somit be-
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ruflich nicht in der Arbeitswelt integriert ist. Gegenüber der kantonalen
Migrationsbehörde bestätigte die Beschwerdeführerin denn auch, dass
die Eingeladene auf regelmässige finanzielle Unterstützung ihrer in
der Schweiz lebenden Angehörigen angewiesen sei. Sie lebt somit kei-
neswegs in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die sie verlässlich
von einer Emigration abzuhalten vermöchte.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, die Eingeladene
habe sich im Heimatland um ihre schulpflichtige Tochter zu kümmern.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vermag dieses Argu-
ment schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass
gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne
weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz der Gesuchstellerin sei
für die Belange ihres Kindes unverzichtbar; so weist denn auch die Be-
schwerdeführerin darauf hin, dass die (inzwischen) 15-jährige Tochter
während der Abwesenheit ihrer Mutter von einer Nachbarsfamilie be-
treut werde. Abgesehen davon zeigt die Erfahrung, dass zurückblei-
bende Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer und/
oder wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten kön-
nen, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der
Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen
aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachzie-
hen zu können. Gegen eine starke Verwurzelung im Heimatland spricht
auch die Tatsache, dass der Ehemann der Gesuchstellerin seit vielen
Jahren als verschollen gilt. Demgegenüber verfügt die Eingeladene mit
der Gastgeberin und Beschwerdeführerin, ihrer Nichte, sowie deren
Familie bereits über wichtige Bezugspersonen in der Schweiz.
5.3 Zu berücksichtigen gilt es im Weitern, dass die Vorinstanz bereits
am 10. November 2006 ein Begehren der Gesuchstellerin um Ertei-
lung eines dreimonatigen Einreisevisums mit der Begründung abge-
wiesen hat, die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Heimat-
land könne keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet werden.
An dieser Einschätzung ist auch heute festzuhalten, ergeben sich
doch aus den Akten keine Hinweise, in den persönlichen Verhältnissen
der Eingeladenen hätten sich seither wesentliche Veränderungen im
Sinne einer neuen Verwurzelung im Heimatland ergeben.
Nicht ausschlaggebend erweist sich in diesem Zusammenhang der
Hinweis der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe dem Umstand
zu wenig Rechnung getragen, dass die Eingeladene nicht mehr in ei-
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nem Krisengebiet, sondern seit Jahren in der als sicher geltenden
Hauptstadt Colombo lebe. So hat das Bundesverwaltungsgericht im
bereits zitierten Urteil E-2775/2007 dargelegt, dass sich die allgemei-
ne Lage im Grossraum Colombo seit 2006 in einem erheblichen Mas-
se verschlechtert habe und sich die Existenzmöglichkeiten für die ta-
milische Bevölkerungsgruppe aufgrund der wieder aufgeflammten
Konflikte als sehr schwierig erweisen würden. Es bedürfe besonders
begünstigender, positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr
abgewiesener Asylsuchender in den Grossraum Colombo und Umge-
bung im heutigen Zeitpunkt als zumutbar qualifiziert werden könne.
5.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch
die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige
Rückkehr der eingeladenen Tante zugesichert hat; denn eine solche
Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw.
rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finan-
zielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht
aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. Au-
gust 2007 E. 6).
6.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstel-
lerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt
kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 16. Juni 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Geburtsschein)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug
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Ruth Beutler Daniel Brand
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