Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3473/2010
U r t e i l v om 1 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A._______,
vertreten durch Dr. iur. Alex Hediger, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie Wegweisung.
C3473/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 13. November 2001 ersuchte die Beschwerdeführerin (geb. 1967,
serbische Staatsangehörige) um Bewilligung der Einreise zu
Besuchszwecken. Das Gesuch wurde am 18. Dezember 2001 vom
Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute: BFM) gutgeheissen. Am 22.
März 2003 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz ein, um
ihre Eltern zu besuchen. Die Gültigkeit des Visums wurde auf Gesuch hin
bis zum 21. Juni 2003 verlängert. Am 2. Mai 2003 reichten ihre Eltern ein
Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für sie ein, das am 1. Juli 2003
erstinstanzlich abgewiesen wurde. Am 25. September 2003 ersuchte die
Beschwerdeführerin erneut um Bewilligung der Einreise. Dieses Gesuch
wurde angesichts des nach wie vor hängigen Gesuchs um
Aufenthaltsbewilligung vom Bundesamt für Zuwanderung, Integration und
Auswanderung (IMES, heute BFM) mit Verfügung vom 30. Oktober 2003
abgewiesen.
B.
Die Beschwerdeführerin heiratete am 10. November 2003 im Ausland
einen Landsmann (geb. 1963), der in der Schweiz über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügte, woraufhin sie am 17. November 2003 um
Bewilligung der Einreise ersuchte. Am 18. November 2003 stellte ihr
Ehemann im Kanton BaselStadt ein Familiennachzugsgesuch. Nachdem
er sich im Kanton Solothurn angemeldet hatte, wurde dieses Gesuch am
27. Dezember 2004 abgeschrieben. Am 21. März 2005 ersuchte der
Ehemann bei der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn um
Familiennachzug für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter (geb.
2004).
C.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 teilte die Migrationsbehörde des
Kantons Solothurn dem Ehemann mit, sie erwäge das
Familiennachzugsgesuch abzulehnen. Es handle sich um die vierte Ehe
innert kurzer Zeit, so dass der Verdacht des Rechtsmissbrauchs
naheliege: Die ersten beiden Ehen hätten es ihm ermöglicht, sich in der
Schweiz aufzuhalten. Für die dritte Ehefrau habe er ein
Familiennachzugsgesuch eingereicht, das er dann aber zurückgezogen
habe. Ein halbes Jahr nach der Scheidung von der dritten Ehefrau habe
er die Beschwerdeführerin geheiratet. Zudem erkundigte sich die
Migrationsbehörde nach den Umständen, die es notwendig gemacht
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hätten, dass die beiden Söhne der Beschwerdeführerin aus erster Ehe
bei ihren Grosseltern in der Schweiz lebten. In seiner Stellungnahme vom
15. Juni 2005 wies der Ehemann den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs
zurück und äusserte sich nicht zu den Gründen, die es notwendig
gemacht hätten, die beiden Kinder aus erster Ehe der
Beschwerdeführerin durch deren Eltern in der Schweiz betreuen zu
lassen.
D.
Am 29. Juni 2005 teilte die solothurnische Migrationsbehörde dem
Ehemann mit, dass dem Familiennachzugsgesuch entsprochen werden
könne und die zuständige Auslandvertretung ermächtigt worden sei, der
Beschwerdeführerin ein Visum auszustellen. Daraufhin reiste die
Beschwerdeführerin am 6. Juli 2005 zusammen mit ihrer Tochter in die
Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum
30. Juni 2008 verlängert wurde. Dem Ehemann wurde am 19. Juli 2006
eine Niederlassungsbewilligung erteilt, in die die Tochter des Ehepaars
miteingeschlossen wurde.
E.
Am 1. April 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlaubnis, im
Kanton BaselStadt Wohnsitz zu nehmen (Kantonswechsel). Am 13. Mai
2008 teilte der Ehemann der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
mit, dass die Beschwerdeführerin ihn zusammen mit ihrer Tochter am 11.
Februar 2008 verlassen habe und nach Basel gezogen sei. Er äusserte
den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin ihn nur geheiratet habe, um
in die Schweiz kommen zu können. Als Gründe nannte er unter anderen,
dass ihre Eltern und die Söhne aus erster Ehe in Basel lebten, dass sie
sich bereits früher in der Schweiz aufgehalten habe und die Schweiz mit
"Zwangsmethoden" verlassen habe.
F.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 verfügte der Amtsgerichtspräsident
OltenGösgen betreffend Eheschutz unter anderem, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann berechtigt seien, den
gemeinsamen Haushalt aufzuheben, und stellte ferner fest, dass sie seit
dem 11. Februar 2008 getrennt lebten. Die gemeinsame Tochter stellte er
unter die elterliche Obhut der Mutter.
G.
Mit Verfügung vom 3. November 2008 wurde das Gesuch der
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Beschwerdeführerin um Kantonswechsel vom Migrationsamt des Kantons
BaselStadt abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin Rekurs. Dieser wurde Entscheid vom 31. Mai 2010
abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
H.
Am 2. Februar 2009 gewährte die Migrationsbehörde des Kantons
Solothurn der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör im Hinblick auf die
Verlängerung der am 30. Juni 2008 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 nahm die Beschwerdeführerin
Stellung und ersuchte gleichzeitig formell um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 erklärte sich die
Migrationsbehörde des Kantons Solothurn bereit, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu verlängern. Vorbehalten wurde
die Zustimmung des BFM.
I.
Am 26. Juni 2009 ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
das BFM um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin.
J.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit, sie erwäge die Zustimmung zu verweigern, und
räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Am 17. August 2009
teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, ihres Erachtens habe
sie Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Jedenfalls habe sie
gute Gründe gehabt, das Getrenntleben aufzunehmen. Ihr Ehemann
habe sie insbesondere in psychischer Hinsicht misshandelt; sie sei
gedemütigt und in ihrer Menschenwürde verletzt worden. Sie habe im
Frühjahr 2008 keinen anderen Ausweg gesehen, als mit ihrer Tochter zu
ihren Eltern und zu ihren beiden Söhnen nach Basel zu fliehen. Bislang
sei in der Schweiz kein Scheidungsverfahren eingeleitet worden, es
könne daher nicht beurteilt werden, ob die Ehe endgültig gescheitert sei.
Müsste sie die Schweiz verlassen, könnte der Kontakt zwischen ihrem
Ehemann und der gemeinsamen Tochter nicht so intensiv gepflegt
werden. Sie sei in der Schweiz integriert, ihr ganzes soziales Netz –
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Seite 5
Eltern und erwachsene Söhne aus erster Ehe – befinde sich in der
Schweiz. In Serbien habe sie keine Verwandten mehr und wäre völlig auf
sich allein gestellt. In finanzieller Hinsicht sei sie unabhängig; sie könnte
jederzeit eine Stelle antreten, sofern ihre Aufenthaltsbewilligung
verlängert werde.
K.
Mit Verfügung vom 9. April 2010 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg. Sie begründete
dies im Wesentlichen damit, dass seit der gerichtlich festgestellten
Trennung per 11. Februar 2008 weder aufgrund von Art. 43 oder Art. 50
AuG noch aufgrund von Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bestehe. Zudem sei die Verweigerung der
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als
verhältnismässig anzusehen. Als Folge davon sei die Beschwerdeführerin
aus der Schweiz wegzuweisen. Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung verneinte die Vorinstanz.
L.
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter namens seiner
Mandantin am 14. Mai 2010 Beschwerde. Darin beantragt er die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Zur Begründung führt der Rechtsvertreter zunächst an, seine Mandantin
habe aufgrund von Art. 43 AuG in Verbindung mit Art. 49 AuG einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sie habe am
10. November 2003 geheiratet. Bisher sei in der Schweiz kein
Scheidungsverfahren eingeleitet worden, obwohl sie sich per Mitte
Februar 2008 von ihrem Ehemann getrennt habe. Weiter bestehe auch
ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von
Art. 50 AuG, da die Ehegemeinschaft mehr als drei Jahre gedauert habe
und eine erfolgreiche Integration bestehe. Ferner stehe der
Beschwerdeführerin auch aufgrund von Art. 8 EMRK die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung zu, da die Tochter über eine
Niederlassungsbewilligung und somit über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfüge. Da die Beziehung der Tochter zu beiden
Elternteilen und insbesondere diejenige zum nicht obhutsberechtigten
Vater in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht als eng anzusehen sei, sei
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Seite 6
diese Beziehung zu schützen und als wichtiger persönlicher Grund zu
betrachten. Diese Beziehung könnte nicht mehr aufrecht erhalten werden,
würde die Beschwerdeführerin, und damit auch ihre Tochter, aus der
Schweiz weggewiesen.
M.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 wies das Bundeverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
N.
Mit Vernehmlassung vom 7. September 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Mit Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung führt sie ergänzend zur Begründung in der
angefochtenen Verfügung aus, dass das Aufenthaltsrecht gemäss Art. 43
AuG dahinfällt, sobald die Ehegatten nicht mehr zusammenwohnen.
Einzige Ausnahmen seien Art. 49 und Art. 50 AuG, deren Anforderungen
im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt seien. Der Grad der Integration
sei bei der Ausübung des Ermessens bzw. bei der Berücksichtigung der
öffentlichen Interessen und der persönlichen Verhältnisse im Sinne von
Art. 96 AuG zu berücksichtigen. Im Rahmen der Prüfung des
Rechtsanspruchs auf Verlängerung im Sinne von Art. 50 AuG könne
daher die Frage offen bleiben, ob eine erfolgreiche Integration im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vorliege.
O.
In seiner Replik vom 22. November 2010 hält der Rechtsvertreter an den
gestellten Anträgen fest. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stehe
ihr sowohl gestützt auf Art. 43 AuG als auch gestützt auf Art. 50 AuG in
Verbindung mit Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu. Zudem sei bei korrekter Ermessensausübung
gemäss Art. 96 AuG die Aufenthaltsbewilligung ebenfalls zu verlängern.
P.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte dem Migrationsamt des
Kantons BaselStadt mit Schreiben vom 11. März 2011 mit, dass die Ehe
durch ein serbisches Gericht am 6. Oktober 2010 geschieden worden sei.
Q.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 gab das Migrationsamt des Kantons
BaselStadt der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich dazu zu äussern,
dass sie trotz der rechtskräftigen Abweisung ihres Gesuches um
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Kantonswechsel nach wie vor im Kanton BaselStadt wohnhaft sei und
ihre Tochter dort seit dem 10. August 2009 zur Schule gehe. In ihrer
Antwort vom 13. Mai 2011 anerkannte die Beschwerdeführerin ihren
rechtswidrigen Aufenthalt im Kanton BaselStadt. Sie erklärte ihn mit den
grossen Schwierigkeiten in der Ehe. Sie habe die Nähe ihrer Familie
gesucht, um die Situation im Interesse ihrer kleinen Tochter durchstehen
zu können.
R.
Antragsgemäss zog das Bundesverwaltungsgericht neben den vorin
stanzlichen Akten auch diejenigen der Kantone Solothurn und Basel
Stadt bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das BVGer
entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl.
Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach
dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur
Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 49 ff.
VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
und Urteil des BVGer A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2. und 1.3).
3.
Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerdeschrift verschiedene
Beweisanträge (Beizug kantonaler Akten und Akten des
Eheschutzverfahrens sowie Parteibefragung). Das BVGer zog, wie
bereits erwähnt, neben den Akten der Vorinstanz die die
Beschwerdeführerin betreffenden Akten der Kantone Solothurn und
BaselStadt bei. Hingegen verzichtete es auf den Beizug der Akten des
Eheschutzverfahrens, da die vorliegend rechtserheblichen Tatsachen aus
der als Beschwerdebeilage 9 eingereichten Verfügung vom 24. Juli 2008
bzw. den kantonalen Akten hervorgehen. Was den Antrag auf
Parteibefragung anbelangt, so ist festzuhalten, dass das
Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird (vgl.
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 34 zu Art. 12, mit Hinweisen; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 105). Die Beschwerdeführerin hatte im
Laufe des Beschwerdeverfahrens zweimal Gelegenheit, sich schriftlich zu
äussern, letztmals am 22. November 2010. Es ist daher davon
auszugehen, dass sie sich zu den entscheiderheblichen Tatsachen im
Rahmen dieser Eingaben umfassend geäussert hat und so ihrer
Mitwirkungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art. 12 VwVG). Der Antrag auf
Parteibefragung ist deshalb abzuweisen.
4.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die
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Seite 9
Zustimmung durch das BFM. Diese stützt sich im vorliegenden Fall auf
Art. 99 AuG, Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
sowie die Weisungen des BFM im Ausländerbereich (Stand: 1. Juli 2009,
im Internet einsehbar unter: > Dokumentation >
rechtliche Grundlage > Weisungen und Kreisschreiben > I.
Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten). Letztere sehen in
Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem
schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod
dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene
ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der
EG stammt.
5.
5.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann
gemäss Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte
wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien bzw.
Ehegemeinschaft weiter besteht. Als wichtige Gründe können
insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende
Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme gelten (vgl. Art. 76
VZAE). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise dann gegeben,
wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder
wenn ein Ehegatte zeitweise aus der gemeinsamen Wohnung
weggewiesen wird (vgl. ESTER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 49 N 25, MARC
SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Migrationsrecht,
2. Aufl., Zürich 2009, AuG 49 N. 3; AMSTUTZ, a.a.O., Art. 49 N. 20 f.).
Entscheidend ist jedoch bei all diesen Gründen, dass die eheliche
Gemeinschaft weiter besteht, d.h. dass die Beziehung tatsächlich gelebt
wird und die beiden Ehegatten den Willen zur Gemeinschaft haben, an
den Bestand der Ehe glauben und an ihr festhalten (vgl. AMSTUTZ, a.a.O.,
Art. 49 N 29).
5.2. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist
auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung u.a. nach Art. 43 Abs. 1 AuG
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Seite 10
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und eine erfolgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG)
oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
6.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wohnen unbestrittenermassen
seit dem 11. Februar 2008 nicht mehr zusammen. Die
Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht mehr auf Art. 43 Abs. 1 AuG
berufen. Aufgrund der Umstände kann nicht davon ausgegangen werden
– und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht begründet dargelegt –,
dass Art. 49 AuG zur Anwendung kommt. Es gibt insbesondere keine
Hinweise darauf, dass die getrennten Wohnsitze Ausdruck
vorübergehender Schwierigkeiten wären. Aufgrund der Probleme, die
sich anhand der Akten zeigen – gravierende Unstimmigkeiten zwischen
den Ehegatten, auch bezüglich des gemeinsamen Kindes, Trennung seit
mehr als drei Jahren – ist nicht davon auszugehen, dass die Ehegatten
nach wie vor den Willen zur Weiterführung der Ehe hatten. Der von der
Beschwerdeführerin mehrfach vorgebrachte Einwand, in der Schweiz sei
bisher kein Scheidungsbegehren eingereicht worden, ist durch die am 6.
Oktober 2010 in Serbien erfolgte Scheidung obsolet geworden.
7.
Zu prüfen ist hingegen, ob der Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 AuG nach
Auflösung der ehelichen Hausgemeinschaft bzw. der Ehe aufgrund von
Art. 50 Abs. 1 AuG weiterbesteht. Die Vorinstanz verneinte dies sowohl
unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG als auch unter
demjenigen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, den sie insbesondere unter
Berücksichtigung von Art. 8 EMRK beurteilte.
7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei zu
Unrecht davon ausgegangen, die eheliche Gemeinschaft habe weniger
als drei Jahre gedauert. Da diese von der Eheschliessung am 10.
November 2003 bis zur gerichtlich festgestellten Trennung per 11.
Februar 2008 gedauert habe, sei davon auszugehen, dass das
Erfordernis einer dreijährigen ehelichen Gemeinschaft (vgl. Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG) erfüllt sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nicht die Dauer der Ehe ist
ausschlaggebend, sondern der Zeitraum, den das Ehepaar in ehelicher
Gemeinschaft in der Schweiz zusammengewohnt hat (vgl. BGE 136 II
C3473/2010
Seite 11
113 E. 3.3 mit Hinweisen, bestätigt in BGE 2C_784/2010 vom 26. Mai
2011 E 3.1.3). Das eheliche Zusammenwohnen dauerte im vorliegenden
Fall somit längstens zwei Jahre und rund sieben Monate (von der
Einreise der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2005 bis zur gerichtlich
festgestellten Trennung der Ehegatten per 11. Februar 2008). Art. 50
Abs. 1 Bst. a findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung. Im
Rahmen dieser Bestimmung kommt es daher auf die behauptete
Integration – die ein kumulativ zu erfüllendes Kriterium wäre – nicht mehr
an.
7.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch unabhängig
von der bisherigen Dauer der ehelichen Gemeinschaft auch nach deren
Auflösung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche
Gründe können namentlich vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte
Opfer häuslicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG), wobei
diese beiden Bedingungen nicht kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. BGE
136 II 1 E. 5.3). Anspruchsbegründend können aber auch sonstige
wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst
auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet. Auch die in
Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien
können für die Beurteilung eines Härtefalls herangezogen werden (vgl.
BGE 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.3, BGE 137 II 1 E. 4.1).
7.2.1. Im Zusammenhang mit den in Art. 50 Abs. 2 AuG aufgeführten
Beispielen für wichtige persönliche Gründe machte die
Beschwerdeführerin einerseits im Beschwerdeverfahren im Kanton Basel
Stadt in Sachen Verweigerung des Kantonswechsels geltend, Opfer
physischer Gewalt und des ehewidrigen Verhaltens des Ehemannes
geworden zu sein (vgl. Rekursschrift vom 8. Januar 2009). Andererseits
führte sie gegenüber der Vorinstanz aus, in psychischer Hinsicht Opfer
häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die Vorinstanz hat sich in der
angefochtenen Verfügung mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und
sie als unglaubwürdig erachtet. Auf Beschwerdeebene greift die
Beschwerdeführerin dieses Thema nicht wieder auf. Allerdings beschreibt
sie die Umstände des ehelichen Zusammenlebens ausführlich in einem
Schreiben vom 13. Mai 2011 an die Migrationsbehörde des Kantons
BaselStadt. Die dort geschilderten Verhältnisse erscheinen allerdings
nicht so schwerwiegend, dass sich daraus die Unzumutbarkeit der
Weiterführung der ehelichen Gemeinschaft ergeben könnte und deshalb
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Seite 12
von einem wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
AuG auszugehen wäre (vgl. BGE 136 II 5 E. 5.3).
7.2.2. Im Hinblick auf den zweiten in Art. 50 Abs. 2 AuG genannten
möglichen wichtigen Grund, die starke Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung im Herkunftsland, kam die Vorinstanz zum Schluss,
dass eine derartige Gefahr nicht drohe. Die Beschwerdeführerin sei noch
nicht sehr lange in der Schweiz, habe in ihrem Heimatland die prägenden
Kindheits und Jugendjahre verbracht und die Landessprache sei ihre
Muttersprache. Sie könne sich deshalb ohne Weiteres dort wieder
integrieren. Ferner sei sie gesund und könne aufgrund ihrer beruflichen
Erfahrung selbst in einem Land mit schwierigen wirtschaftlichen
Bedingungen Fuss fassen. Zudem stünden ihr auch nach ihrer Rückkehr
die monatlichen Zahlungen ihres Ehemannes in der Höhe von Fr. 1'850.
zur Verfügung. Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in
ihrem Heimatland über kein soziales Netz verfüge, das sie nach ihrer
Rückkehr unterstützen könne. Schliesslich habe sie bis zu ihrer Einreise
in die Schweiz als alleinerziehende Mutter dort gelebt, zu einer Zeit, als
ihre Eltern und Söhne aus erster Ehe bereits in der Schweiz lebten.
Auf Beschwerdeebene geht die Beschwerdeführerin auf die
Argumentation der Vorinstanz nicht substantiiert ein. Sie beschränkt sich
darauf zu wiederholen, dass ihr soziales Netz – Eltern und ihre beiden
erwachsenen Söhne – sich in der Schweiz befinde, wohingegen sie in
Serbien keinerlei Kontakte mehr pflege. Damit kann sie die eingehende
und überzeugende Argumentation der Vorinstanz nicht entkräften.
7.2.3. Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sind den Interessen
gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, soweit eine enge Beziehung
zu ihnen besteht und sie in der Schweiz gut integriert scheinen (vgl. BGE
2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.2 am Ende; Urteil des
Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3 mit Hinweis).
Die Tochter der Beschwerdeführerin steht unter deren elterlicher Obhut
und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Es stellt sich deshalb
die Frage des sogenannten "umgekehrten Familiennachzugs", dem das
Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung in Bezug auf die mit
dem Bürgerrecht verbundenen Ansprüche von Schweizer Kindern
grösseres Gewicht beigemessen hat. Allerdings hat das Bundesgericht es
kürzlich abgelehnt, diese Praxis auf aufenthaltsberechtigte oder
niedergelassene ausländische Kinder auszudehnen (vgl. BGE
2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des
C3473/2010
Seite 13
Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Handelt es sich nicht um ein Kind mit Schweizer Bürgerrecht, genügt
deshalb die Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes für einen Entscheid,
der dem sorge bzw. obhutsberechtigten Elternteil den weiteren Verbleib
in der Schweiz verweigert. Die Möglichkeit der Ausübung des
Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen
Elternteils ist dabei sachgerecht mitzuberücksichtigen (vgl. BGE
2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
7.2.4. Die Tochter der Beschwerdeführerin ist mittlerweile sechs Jahre alt
und wurde offenbar für das Schuljahr 2011/2012 eingeschult.
Erfahrungsgemäss sind Kinder in diesem Alter in ihrer Lebensgestaltung
noch weitgehend von ihren Bezugspersonen, vorliegend also in erster
Linie von der obhutsberechtigten Mutter, abhängig und haben sich noch
kein eigenständiges Lebensumfeld gebildet. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Tochter über die Beziehung zu ihrer erweiterten
Familie (Mutter, Grosseltern, Halbgeschwister) und dem Besuchsrecht
des Vaters hinaus noch über keine schutzwürdigen Beziehungen verfügt.
Insofern ist es ihr ohne Weiteres zuzumuten, die Schweiz zusammen mit
ihrer Mutter zu verlassen, auch wenn hier auch noch ihre Grosseltern und
die erwachsenen (Halb)Brüder leben.
7.2.5. Die Beziehung zwischen Tochter und Vater kann vorliegend nicht
als besonders eng angesehen werden. Zum Einen leben sie seit der
Trennung der Eltern im Jahre 2008 nicht mehr in Familiengemeinschaft.
Zum Anderen hat es offenbar Probleme mit der Ausübung des
Besuchsrechts gegeben, so dass dieses eine Zeitlang nur begleitet
ausgeübt werden konnte (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom
24. Februar 2009 an die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn). Am
29. Juli 2009 wurde mit Hilfe der Abteilung Kindes und Jugendschutz
eine Vereinbarung getroffen, die wöchentliche Besuche von acht Stunden
vorsah. Ferner wurden die Eltern darin befugt, "je nach Reaktion [des
Kindes] […] individuelle Lösungen einer Wiederannäherung alleiniger
Unternehmungen zwischen der Tochter und dem Vater zu beschliessen,
insbesondere eine mögliche Verkürzung der allein verbrachten Zeit oder
der Fortsetzung einer (teilweisen) Begleitung durch die Mutter." Zudem
kam der Vater offenbar seiner Verpflichtung zur Zahlung von
Unterhaltsbeiträgen auch nicht anstandslos nach, da diese mittels eines
Lohnabzugs gesichert werden mussten, wie aus der Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten OltenGösgen vom 13. Januar 2009 hervorgeht.
Unter diesen Umständen erscheint es für die Tochter keineswegs
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unzumutbar, die Schweiz zusammen mit ihrer Mutter zu verlassen und
die Beziehung zu ihrem Vater vom Ausland her zu pflegen.
7.3. Auch der Beizug der weiteren Kriterien zur Beurteilung des
Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles, wie sie in
Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführt sind, führt zu keinem anderen
Schluss. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin zu Klagen Anlass
gegeben (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b VZAE), indem sie sich nicht an
die behördliche Anweisung gehalten hat, den Kanton BaselStadt zu
verlassen und in den Kanton Solothurn zurückzukehren (vgl. Schreiben
des Migrationsamts BaselStadt vom 12. Mai 2011 [Gewährung
rechtliches Gehör] und die Antwort der Beschwerdeführerin vom 13. Mai
2011). Was ihre Integration in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht
anbelangt, so entspricht diese dem, was normalerweise nach einem
Aufenthalt von rund sechs Jahren und unter Berücksichtigung der
Erziehungsarbeit zu erwarten ist, geht aber nicht darüber hinaus (vgl. Art.
31 Abs. 1 Bst. a und d VZAE). Die Dauer des Aufenthalts ist nicht als
besonders lang anzusehen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE), und der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht einer Rückkehr ins
Heimatland nicht entgegen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE).
7.4. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin sich nicht auf besondere Gründe gemäss Art. 50
Abs. 1 Bst. b AuG berufen kann, die einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen.
8.
Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich ausdrücklich auf Art. 8
EMRK, der den Schutz des Familien und Privatlebens garantiert. Soweit
sie sich dabei auf ihre Beziehung zu ihrer Tochter, die über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt, beruft, ist auf die ausführlichen
Erwägungen weiter oben zu verweisen (E. 7.2.3 – 7.2.5). Mit Blick auf
den Teilbereich des Privatlebens ist den Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sich ihr gesamtes soziales
Beziehungsnetz in der Schweiz befindet und sie angeblich in Serbien
über keine Kontakte mehr verfügt. Gemäss der Rechtsprechung bedarf
es jedoch besonders intensiver, über eine normale Integration
hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur, damit der Schutzbereich des Privatlebens betroffen ist (vgl. die in
BGE 137 II 1 nicht veröffentlichte E. 5 des Urteils des Bundesgerichts
2C_411/2010 vom 9. November 2010 mit Hinweisen). Im vorliegenden
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Fall sind keine solch intensiven Beziehungen der Beschwerdeführerin zur
Schweiz ersichtlich (vgl. dazu die Ausführungen oben, insb. E. 7.3).
9.
Die Beschwerdeführerin besitzt somit keinen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, sei es gestützt auf Landesrecht (vgl. Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG [dreijährige eheliche Hausgemeinschaft und
erfolgreiche Integration] oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG [wichtige
persönliche Gründe]) oder auf internationales Recht (vgl. Art. 8 EMRK).
Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art.
18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben
könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem
Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b in
Betracht gekommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, ist daher nicht zu
beanstanden.
10.
10.1. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten
Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu
verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob
Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung vorliegen und das
BFM die vorläufige Aufnahme hätte anordnen müssen (vgl. Art. 83 Abs. 1
AuG).
10.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder
in den Heimat oder den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen
oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG); der Vollzug ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat, Herkunfts oder in
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG); der Vollzug kann
für die betroffene ausländische Person unzumutbar sein, wenn sie in
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat oder Herkunftsland konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs.
4 AuG).
10.3. Umstände, die den Vollzug der Wegweisung unmöglich, unzulässig
oder unzumutbar erscheinen liessen, werden weder konkret geltend
gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
C3473/2010
Seite 16
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv S. 16)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten RefNr. […]
zurück)
– das Migrationsamt des Kantons BaselStadt (Akten zurück)
– den Kanton Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise (Akten Ref
Nr. […] zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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