B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3475/2014
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, ES-X._______,
vertreten durch Josef Mock Bosshard, Rechtsanwalt,
Schwarztorstrasse 7, Postfach 7315, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue
Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision 6a); Verfügung der IVSTA vom
20. Mai 2014.
C-3475/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am 5. Januar 1959, spanische Staatsangehörige
(nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), arbeitete von 1978
bis 1996 zuerst in einer Kalenderfabrik, dann als Putzfrau in der Schweiz
und entrichtete dabei während 19 Jahren Beiträge an die Eidgenössische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
B.
Am 9. Januar 1987 erlitt sie bei einem Autounfall multiple Rissquetsch-
wunden, Kontusionen, eine Commotio cerebri (leichtes Schädel-Hirn-
Trauma) und eine Schambeinfraktur. Im März 1996 stellte der Arbeitgeber
für die Versicherte bei der SUVA ein Leistungsgesuch wegen Rückenbe-
schwerden als Spätfolgen des Unfalls. Mit Verfügung vom 1. Juli 1997
und Einspracheentscheid vom 29. Oktober 1997 wies die SUVA das Ge-
such mit der Begründung ab, ein Zusammenhang der Rückenbeschwer-
den mit dem Unfallereignis könne nicht mit dem erforderlichen Grad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (vgl. Akten der
SUVA).
C.
Am 30. April 1998 meldete sich die Versicherte (damals B._______-
A._______) bei der IV-Stelle Bern zum Bezug von IV-Leistungen an (Ak-
ten der IV-Stelle Bern [BE-act] 1). Laut Arztberichten aus dem Jahr 1998
(BE 17, 23, 28, 57) kamen eine chronische multilokuläre Schmerzstörung
und Anpassungsstörungen nach belastenden Lebensereignissen sowie
psychische Probleme hinzu. Mit Verfügung vom 30. März 1999 (BE-act.
51) lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch ab und verwies dabei auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Februar 1999. Dort wurde festgestellt,
dass die Versicherte auch ohne Unfall nicht ausserhäuslich arbeiten wür-
de und sie ab Geburt des zweiten Kindes 1997 keine Erwerbstätigkeit
mehr aufgenommen habe. Der Invaliditätsgrad im Haushalt wurde auf
19% ermittelt (BE-act. 41). Die dagegen gerichtete Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern zog die Versicherte am 24. August
1999 zurück.
D.
D.a Am 18. Mai 2001 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle Bern einen
neuen Rentenantrag. Hauptsächlich gestützt auf die Arztberichte von Dr.
C._______ (behandelnder Facharzt für Innere Medizin) vom 25. August
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Seite 3
2001 und vom 20. Februar 2002, welche u.a. ein chronisches
Schmerzsyndrom, rezidivierende Drehschwindelattacken und eine reakti-
ve Depression feststellten, sprach die IV-Stelle Bern der Versicherten mit
Verfügungen vom 25. Juni und 13. August 2002 ab 1. Januar 2002 bis 31.
März 2002 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 40%) und ab 1. April 2002
eine halbe Rente (Invaliditätsgrad: 63%) zu (BE-act. 142, 150). Dabei
wurde sie neu zu 50% als Hausfrau und zu 50% als Erwerbstätige beur-
teilt, da die Tochter ab dem 1. August 2001 die Kinderkrippe besuchen
könnte (BE-act. 112). Im Haushalt wurde ein Invaliditätsgrad von 26%, in
der Erwerbstätigkeit von 100% ermittelt (BE-act. 110).
D.b Am 1. Juni 2003 kehrte die Beschwerdeführerin nach Spanien zu-
rück. In der Mitteilung vom 4. November 2003 teilte die neu zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz)
der Beschwerdeführerin mit, sie habe Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von 63% (Akten der Vorinstanz [doc.] 3).
E.
Mit Verfügung vom 31. März 2006 wurde der Beschwerdeführerin nach
eingeleiteter Rentenrevision und einer Stellungnahme der IV-Ärztin Dr.
D._______ (doc. 26) rückwirkend auf den 1. Januar 2004 aufgrund der 4.
IV-Revision eine Dreiviertelrente zugesprochen, bei gleich bleibendem In-
validitätsgrad von 63% (doc. 29).
F.
Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision stellte der IV-Arzt Dr.
E._______ gestützt auf die medizinischen Unterlagen aus Spanien fest,
dass sich keine Veränderungen in der Pathologie und in Bezug auf die
Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben hätten (doc. 44). Die
Vorinstanz teilte deshalb der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.
Juni 2009 mit, dass sich keine anspruchsbeeinflussenden Änderungen
ergeben hätten (doc. 45).
G.
G.a Am 21. Juni 2012 leitete die Vorinstanz eine Rentenrevision gemäss
lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IVG-Revision ein (doc. 46/47). Der
IV-Arzt, Dr. F._______, führte in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2012
aus, die Rente sei ausschliesslich wegen eines pathogenetisch-
ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare
C-3475/2014
Seite 4
organische Grundlage („PÄUSBONOG“) gesprochen worden und bean-
tragte ein psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten.
Dr. G._______ (Spezialarzt FMH für Rheumatologie) kam in seinem Gut-
achten vom 20. Februar 2013 (doc. 63) zum Schluss, es liege ein genera-
lisiertes, linksbetontes myo-fascio-kutanes Schmerzsyndrom ohne er-
kennbare, ursächliche, somatische Veränderungen mit linksseitiger He-
mihypästhesie sowie linksseitiger Periarthropathia vor (S. 13). Aus Sicht
des Rheumatologen seien die Beschwerden zum Teil im Rahmen einer
somatoformen Schmerzstörung zu verstehen, soweit nicht eine Aggrava-
tionstendenz bestehe; deren Beurteilung falle ins Fachgebiet des Psychi-
aters (S. 14). Bei der Versicherten bestehe aus somatischer Sicht ein
„PÄUSBONOG“ (S. 17). Der Versicherten seien aus somatischer Sicht
heute alle leichten, wechselnd belastenden Tätigkeiten uneingeschränkt
zumutbar (S. 16).
Dr. H._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) diagnostizierte in
seinem Gutachten vom 25. Februar 2013 (doc. 60) eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine zweimalige depressive
Reaktion (1998 – 2000 / 2004 – 2005 [F43.21], S. 6). Der heutige Befund
sei weitgehend unauffällig (S. 8). Aus psychiatrischer Sicht sei die Be-
schwerdeführerin ab 2008 voll arbeitsfähig (S. 10). Es sei eine anhalten-
de somatoforme Schmerzstörung nachweisbar (S. 7). Es beständen psy-
chosomatische Beschwerden, diese stellten keine Beeinträchtigung dar,
da sie überwindbar seien (S. 9).
In der interdisziplinären Beurteilung der beiden Ärzte wurde festgehalten,
dass keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit beständen (doc. 67).
G.b In den Stellungnahmen vom 15. Mai und vom 9. August 2013 (doc.
73, 77) nahmen die IV-Ärzte Dr. F._______ (Allgemeinmediziner FMH)
und Dr. I._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) Stellung und
bestätigten im Wesentlichen die Feststellungen der beiden Gutachter.
Nachdem Dr. F._______ am 9. Februar 2014 und am 5. März 2014 im
Rahmen des Einspracheverfahrens noch zweimal Stellung genommen
hat (doc. 87, 92), hob die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Mai 2014
die Rente der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2014 auf, mit der Begrün-
dung, dass den Akten keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu
entnehmen seien, welche aus versicherungstechnischer Sicht eine dau-
erhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten (doc. 95).
C-3475/2014
Seite 5
H.
H.a In der Beschwerde vom 23. Juni 2014 (Beschwerdeakten [B-act.] 1)
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Zudem sei
ein gerichtlich in Auftrag zu gebendes interdisziplinäres Gutachten zu er-
stellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, der
Sachverhalt sei unvollständig bzw. falsch abgeklärt worden (Ziff. 3). Die
Beschwerdeführerin leide unter somatischen, radiologisch nachweisbaren
Befunden (lumbale Sclerose und Stenose). Dies habe das Universitäts-
spital von Y._______ in seinen zwei Berichten vom 13. November 2012
und vom 31. Januar 2013 festgestellt. Zudem bestehe eine lumbale Blo-
ckade, welche mit zahlreichen Medikamenten behandelt werden müsse
(S. 5, unter Hinweis auf den Bericht des Universitätsspitals Y._______
vom 17. Juni 2014 [B-act. 1 Beilage 2]). Dr. F._______ als IV-Internist sei
für die Beurteilung von rheumatologisch/neurologischen Fragen nicht
kompetent. Der Schwindel der Beschwerdeführerin habe sich in den letz-
ten Jahren akzentuiert; es bestehe eine Diskrepanz zwischen den Fest-
stellungen von Dr. G._______ und dem Universitätsspital Y.________
(Ziff. 6). Das psychiatrische Gutachten sei deshalb fälschlicherweise von
der Voraussetzung ausgegangen, die Beschwerden der Beschwerdefüh-
rerin wiesen kein somatisches Korrelat auf, was durch die Röntgenauf-
nahmen widerlegt sei. Deshalb sei vom Gericht eine Neubegutachtung
auch in psychiatrischer Hinsicht in Auftrag zu geben.
H.b Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.- zu leisten, welcher am 17. Juli 2014 bezahlt worden ist (B-act. 2,
4).
H.c Mit Schreiben vom 9. September 2014 liess die Beschwerdeführerin
dem Bundesverwaltungsgericht einen aktuellen Arztbericht von Dr.
J._______ (Psychiater) vom 21. August 2014 zukommen. Darin wird ein
"Trastorno por Somatizacion" mit Angstsymptomen beschrieben. Die
Entwicklung sei langsam, mit Tendenz zur Chronifizierung. Das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. September
2014 ein Doppel zukommen (B-act. 6, 7).
C-3475/2014
Seite 6
H.d In der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 (B-act. 8) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung.
Zur Begründung führte sie unter Hinweis darauf, dass es sich um einen
Anwendungsfall der 6. IV-Revision handle, aus, laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bewirkten somatoforme Schmerzstörungen trotz vor-
handener Schmerzen aus objektiver Sicht keine lang dauernde Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit, sofern nicht eine schwere psychiatrische
Komorbidität der Zumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitspro-
zess entgegenstünde. Vorliegend habe eine interdisziplinäre Begutach-
tung (rheumatologisch/psychiatrisch) ergeben, dass aus somatischer
Sicht keine objektivieren Einschränkungen bestünden, welcher der bishe-
rigen Tätigkeit entgegenstünden, und dass aus psychiatrischer Sicht die
ehemaligen depressiven Reaktionen nicht mehr nachweisbar seien. Des-
halb seien die anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen ohne psy-
chiatrische Komorbidität als überwindbar zu erachten. Die rheumatologi-
schen und psychiatrischen Abklärungen sowie die heimatärztlichen Be-
richte hätten den beurteilenden Fachärzten des IV-ärztlichen Dienstes ein
deutliches und nachvollziehbares Bild der vorliegenden Leiden vermittelt.
Die beschwerdeweise Vorbringen in Anlehnung an die Einwände vom 14.
Januar 2014, welche vom Facharzt damals ausführlich kommentiert wor-
den seien, ergäben keine neuen Sachverhaltselemente, welche eine ab-
weichende Beurteilung zu rechtfertigen vermöchten. Im Sinne der antizi-
pierten Beweiswürdigung sei auf weitere Beweismassnahmen zu verzich-
ten.
H.e In der Replik vom 4. Dezember 2014 wiederholte die Beschwerdefüh-
rerin die gestellten Anträge. In Ergänzung der bisherigen Begründung
verwies sie auf die Stellungnahme von Dr. I._______ vom 25. September
2014. Die vom Psychiater (Dr. J._______) festgestellte "Trastorno" sei ei-
ne Störung; da sie von einem Psychiater festgestellt worden sei, handle
es sich um eine psychische Störung mit Angstsymptomen. Diese Diagno-
se sei neu. Der Sachverhalt zeige, dass sich die Beschwerdeführerin in
psychiatrischer Behandlung befinde, medikamentös behandelt werde und
neu eine Angststörung vorliege. Die Intensität der psychischen Komorbi-
dität und deren Beginn und Verlauf sei den vorliegenden ärztlichen Be-
richten nicht zu entnehmen. Es lasse sich auf dieser Grundlage auch kein
Zumutbarkeitsprofil erstellen. Die dort festgehaltenen, von Dr. J._______
mit Bericht vom 21. August 2014 diagnostizierten Angstsymptome seien
C-3475/2014
Seite 7
wesentlich und neu, weitere Abklärungen dazu seien indes nicht erfolgt,
weshalb der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt sei.
H.f Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 verzichtete die Vorinstanz
mangels neuer Sachverhaltselemente darauf, den bisher getroffenen
Feststellungen etwas beizufügen und hielt am Antrag auf Abweisung der
Beschwerde bzw. auf Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (B-
act. 14).
H.g Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2014 sandte das Bun-
desverwaltungsgericht der Beschwerdeführer ein Doppel der vorinstanzli-
chen Duplik zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab
(B-act. 15).
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2014 berührt
C-3475/2014
Seite 8
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2; BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung
und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richti-
ge und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen
(vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1).
2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen).
C-3475/2014
Seite 9
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige und wohnt
heute in Spanien. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21.
Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss
Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4;
Urteil des BVGer C-33/2014 vom 20. April 2016 E. 3.1).
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG
und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft
standen. Vorliegend ist die Renteneinstellung ab dem 1. Juli 2014 strittig,
weshalb das IVG und die IVV in den Fassungen der 6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket (Revision 6a), anzuwenden sind (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar 2012; die IVV
in der entsprechenden Fassung).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit-
lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
C-3475/2014
Seite 10
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Inva-
liditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere An-
spruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bür-
ger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditäts-
grad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Be-
schwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei-
lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet
die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E.
5.4).
3.6 Gemäss Bst. a Abs.1 der Schlussbestimmungen der Änderung des
IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-
ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare
organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen
nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufge-
hoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht er-
füllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfassungs- und
EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4
SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im
Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jah-
ren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
3.7 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf
C-3475/2014
Seite 11
dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013
vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in
den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den
Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch
Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer
8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4),
wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf
die Natur des Gesundheitsschadens und nicht auf eine präzise Diagnose
ankommt (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).
3.8 Nach BGE 140 V 197 E. 6.2.3 sind vom Anwendungsbereich von Bst.
a Abs. 1 SchlBest. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und so-
weit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Be-
schwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, können die SchlBest.
IVG auf erstere Anwendung finden. Gemäss Urteil des BGer 8C_34/2014
vom 8. Juli 2014 E. 4.2 fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung unter
dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG lediglich ausser Betracht, wenn
unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar
sind, aber bezüglich der darauf zurückführenden Arbeits- und Erwerbsun-
fähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (sogenannter "Mischsach-
verhalt").
3.9 Laut BGE 140 V 514 E. 5.2 tritt die Revisionsverfügung an Stelle der
rentenzusprechenden Verfügung, wenn in einem Revisionsverfahren die
bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird.
4.
Die Rentenaufhebung erfolgte explizit gestützt auf die SchlBest. IVG.
Nachfolgend ist deshalb von Amtes wegen (vgl. oben E. 2.2) zu prüfen,
ob die Vorinstanz zu Recht – aufgrund der Natur des Gesundheitsscha-
dens zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenbestätigung mit rechtskon-
former Sachverhaltsabklärung (vorliegend die Mitteilung vom 29. Juni
2009) – ein Revisionsverfahren gestützt auf Bst. a Abs. 1 der SchlBest.
IVG eingeleitet hat. Einleitend sind die formellen Ausschlussgründe zu
prüfen.
4.1 Zu den formellen Ausschlussgründen ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin seit dem 1. Januar 2002 eine Viertelsrente und ab dem
1. April 2002 eine halbe Invalidenrente bezieht (vgl. Verfügungen der IV-
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Seite 12
Stelle Bern vom 25. Juni und 13. August 2002). Seit dem 1. Januar 2004
bezieht sie – bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad von 63% – eine Drei-
viertelsrente (doc. 29). Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag
somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V
442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November
2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die Be-
schwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Aus-
schlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die
Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der
Änderungen erfolgte, ist Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG in formeller Hinsicht
anwendbar.
4.2
4.2.1 Zur Beurteilung der Natur des Gesundheitsschaden bis zum Refe-
renzzeitpunkt am 29. Juni 2009 finden sich in den Akten die folgenden
wesentlichen medizinische Unterlagen:
– Nach dem erlittenen Autounfall im Jahr 1987 stellte der behandelnde
Arzt Dr. K._______ ein Polytrauma mit leichter Schädelhirnverletzung
(commotio cerebri), multiplen Rissquetschwunden, Kontusionen und
einer Beckenfraktur links fest (Bericht vom 4. Mai 1987, SUVA-Akten
42). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 2. Juni 1987 be-
stätigte der SUVA-Arzt, Dr. L._______, diese Diagnosen und diagnos-
tizierte ein leichtes linksbetontes Zervikalsyndrom mit Schmerzen im
Hüftbereich links bei Extremlagen für die Rotation. Eine halbtägige
Arbeitsaufnahme sei der Versicherten ab dem 9. Juni 1987 zumutbar
(SUVA 40). Am 7. April 1987 äusserte der behandelnde Arzt den Ver-
dacht auf ein chronisches Zervikalsyndrom. Die Versicherte sei ab
dem 6. April 1988 wieder voll arbeitsfähig (SUVA 35).
– Am 17. April 1997 hielt der behandelnde Arzt Dr. K._______ anläss-
lich eines Rückfalls unter Hinweis auf das Polytrauma fest, die Versi-
cherte leide seit März 1996 unter zunehmenden Nacken- und Rü-
ckenschmerzen. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei
stark schmerzhaft reduziert. Er hielt ein chronisches panvertebrales
Schmerzsyndrom fest, exacerbiert während der Schwangerschaft; die
Versicherte sei zu 100% arbeitsunfähig (SUVA 21, 55). Nach Einsicht
in den Befundbericht des Röntgeninstituts M._______ (Dr.
N._______) hielt der SUVA-Arzt Dr. O._______ am 18. Juni 1997
(SUVA 52) fest, einzig objektivierbare Unfallfolge sei die verheilte
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Fraktur des unteren Schambeins links. Es beständen keine strukturel-
len posttraumatischen Veränderungen der Wirbelsäulenabschnitte.
Unfallbedingt bestehe volle Arbeitsfähigkeit.
– Nach dem ersten Rentengesuch vom 30. April 1998 bei der IV-Stelle
Bern bestätigte der behandelnde Arztes (Dr. K._______) in seinem
Bericht vom 16. Juli 1998 (BE-act. 23/24) die von ihm im SUVA-
Verfahren bisher erhobenen Diagnosen. Zusätzlich erhob die psycho-
somatische Abteilung des Universitätsspitals Z._______ in zwei Be-
richten (Dr. P._______ vom 8. Juni 1998 [BE-act. 13 f.] und Dr.
Q._______ vom 22. Januar 1999 [BE-act. 54 f.]) folgende Diagnosen:
chronisch multilaterale Schmerzstörung bei Status nach Autounfall mit
unterer Schambeinfraktur, Commotio cerebri und möglicher HWS-
Distorsion, Anpassungsstörungen nach belastenden Lebensereignis-
sen, erheblichem sekundärem Krankheitsgewinn, sich zuspitzender
psychosozialer Belastungssituation. Die Versicherte verweigere die
Therapien. Die behandelnde Psychiaterin (Dr. R._______) stellte am
22./28. Oktober 1998 (BE-act. 35 f.) fest, es beständen Schmerzen,
Schon- und Fehlhaltung im Bereich des Beckens und der Lendenwir-
belsäule. Bedingt durch die Chronifizierung der Schmerzen habe sich
eine depressive Störung entwickelt. Die erfolgte antidepressive Be-
handlung, psychotherapeutisch und medikamentös, habe auch keine
Linderung der Schmerzen gebracht. Die Versicherte verweigere die
Therapien. Im Bericht vom 26. Oktober 1998 (BE-act. 27/28) stellte
sie zusätzlich eine Angststörung fest. Die IV-Stelle Bern wies das Ge-
such in der Folge hauptsächlich mit der Begründung ab, die Versi-
cherte sei ausschliesslich im Haushalt tätig und dort betrage der IV-
Grad laut Abklärungsbericht (BE-act. 41 f.) nur 19%.
– Nach dem zweiten Gesuch vom 18. Mai 2001 an die IV-Stelle Bern
erhob der behandelnde Facharzt für Innere Medizin, Dr. C._______,
in seinen Berichten vom 13. Mai 2001 und vom 25. August 2001 (BE-
act. 84, 95 f.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit: 1. Chronisches Schmerzsyndrom nach schwerem Autounfall;
St. nach Beckenfrakturen, multiple Insertionstendinosen im Bereich
von Becken und Adduktoren, ISG-Dysfunktion, Fehlhaltung; St. nach
Commotio cerebri; Status nach Distorsionstrauma der HWS; Osteo-
chondrose C6/7, chronisches rezidivierendes Zervikalsyndrom; LWS-
Skoliose. 2. Karpaltunnelsyndrom beidseits (elektroneurographisch
nachgewiesen). 3. Rezidivierende Drehschwindelattacken; chronische
Otitis/Mastoiditis links (DD Cholesteatom); hochgradige Transmissi-
C-3475/2014
Seite 14
onsschwerhörigkeit links, mittelgradige Transmissionsschwerhörigkeit
rechts; 4. Rezidivierende Oberbauchkoliken nicht sicher geklärter Ur-
sache 5. Reaktive Depressionen. Weiter führte der behandelnde Arzt
aus, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Gesundheitsstö-
rungen, welche zu einem grossen Teil auf den schweren Autounfall
mit Polytrauma zurückgingen. Ihr Zustand habe sich seit 1999 stets
verschlechtert. Sie könne nur noch mit Mühe die leichtesten Haus-
haltsarbeiten ausführen. An eine Erwerbstätigkeit sei nicht zu denken.
Die Schmerzen im Nacken- /Schulterbereich und im Hüft-
/Beckenbereich verunmöglichten auch nur leicht belastende Tätigkei-
ten. Durch die langdauernde Krankheit sei die Versicherte erschöpft
und demoralisiert und wäre so einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn
diese körperlich nicht belastend wäre, auch psychisch nicht mehr ge-
wachsen. Nach erfolgter Haushaltabklärung, in welcher neu der Sta-
tus 50% Haushalt und 50% Erwerbstätigkeit festgestellt wurde, legte
die IV-Stelle Bern den Invaliditätsgrad auf 63% fest (Erwerbstätigkeit
100%, Haushalt 26% [BE-act. 110, 122).
– Anlässlich der Rentenrevision Ende 2004, neu durchgeführt durch die
IVSTA, wiederholte die IV-Ärztin Dr. D._______ am 10. Januar 2005
im Wesentlichen die von Dr. C._______ gestellten Diagnosen (doc.
14, doc. 15 S. 4f.). Nach Eintreffen des Formulars CH/E 20 (doc. 24)
stellte sie am 7. Februar 2006 fest, dass sich die Situation aus ortho-
pädischer und psychiatrischer Sicht nicht verändert habe. Die Arbeits-
unfähigkeit bleibe ebenfalls unverändert (doc. 15 S. 1). Entsprechend
setzte die Vorinstanz den IV-Grad wiederum auf 63% fest.
– Anlässlich einer weiteren Rentenrevision im Jahr 2009 stellte der IV-
Arzt, Dr. E._______, am 25. Juni 2009 gestützt auf das aus Spanien
eingegangene Formular E 213 vom 13. Mai 2009 ebenfalls fest, dass
die Pathologie der Beschwerdeführerin keine Veränderung erfahren
habe. Er hielt degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates
(colonne vertèbrale) mit moderater funktionaler Beeinträchtigung so-
wie eine reaktive Depression fest. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe un-
verändert (doc. 44). Im Arztbericht (Formular E 213) vom 13. Mai
2009, unterzeichnet von Dr. S._______, wird in der Historie u.a. der
Autounfall im Jahr 1988 (recte: 1987), eine Depression, eine Zervi-
kalarthrose, eine Lumbalgie und Fibromyalgie erwähnt. Als aktuelle
Diagnosen wurden u.a. die Zervikalarthrose, Lumbalgie, Fibromyalgie,
ein Karpaltunnelsyndrom, Schwindel und Depression festgehalten. In
der angestammten Tätigkeit könne die Versicherte nicht mehr arbei-
C-3475/2014
Seite 15
ten, in einer Verweistätigkeit sei sie vollzeitlich arbeitsfähig (doc. 39 S.
10).
– In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2012 (doc. 47) führte Dr.
F._______ – mit Blick auf die frühere Rentengewährung und bisheri-
gen Revisionen – aus, die Rente sei aufgrund somatoformer
Schmerzstörungen und Fibromyalgie gewährt worden. „Cette assurée
présente clairement un syndrome douloureux chronique non objecti-
vable. Un diagnostic de fibromyalgie est clairement posé dans le rap-
port du 17.12.1997 par la Clinique et polyclinique de rhumatologie
universitaire de Z._______ (19.12.1997). Le diagnostic de trouble
douleureux chronique multiloculaire est équivalent“. Diese Einschät-
zung wurde von der IV-Psychiaterin Dr. T._______ in ihrer Stellung-
nahme vom 10. Juli 2012 geteilt (act. 49).
4.3 Damit werden seit 1987 bis zum Referenzzeitpunkt (2009) die chroni-
schen Nacken- und Rückenschmerzen bzw. das panvertebrale
Schmerzsyndrom in den meisten Arztberichten erwähnt.
Ab 1998 kamen psychosomatische Beschwerden hinzu. In den beiden
Berichten der psychosomatischen Abteilung der Universitätsklinik
Z._______ vom 8. Juni 1998 (BE 13 ff.) und vom 22. Januar 1999 (BE 54
ff.) werden die chronischen multilokulären Schmerzstörungen sowie An-
passungsstörungen nach belastenden Lebensereignissen festgehalten,
im Bericht vom 22. Januar 1999 auch ein erheblicher sekundärer Krank-
heitsgewinn sowie eine sich zuspitzende psychische Belastungssituation.
Im Bericht vom 8. Juni 1998 wird ausgeführt, nach mehreren Jahren
Schmerzfreiheit sei 1996 infolge Schwangerschaft, dem Verlust der Mut-
ter und Überforderung ein Schmerzrezidiv aufgetreten und es habe sich
eine Anpassungsstörung mit ausgeprägten depressiven Symptomen ent-
wickelt. Inzwischen befände sich die Beschwerdeführerin in einem Teu-
felskreis aus Schmerzen, Schon- und Fehlhaltungen, Depression und
weiteren Beschwerdeprogredienzen.
Im Bericht von Dr. R._______ vom 22./28. Oktober 1998 (BE 35 ff.) wer-
den die chronisch multilokuläre Schmerzstörung sowie die Anpassungs-
störung festgestellt; in ihrem Bericht vom 26. Oktober 1998 (BE 27,28)
stellt sie zudem erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest; der
Versicherten sei die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung nur in
beschränktem Masse, die Tätigkeit als Putzfrau nur bedingt zumutbar
(BE-act. 35).
C-3475/2014
Seite 16
Auch im Bericht von Dr. C._______ vom 25. August 2001 (BE 95 ff.) wird
das chronische Schmerzsyndrom als erste Diagnose genannt; daneben
stellt er auch organisch erklärbare Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsunfähigkeit (rezidivierende Drehschwindelattacken, Tendinose, Kar-
paltunnelsyndrom beidseits, chronische Otitis und Transmissionsschwer-
hörigkeit). Sein Bericht vom 20. Februar 2002 (BE 105 ff) hält in Bezug
auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest, durch die langdauern-
de Krankheit und wegen der durch Schmerzen gestörten Nachtruhe sei
die Patientin erschöpft und demoralisiert und wäre so einer Erwerbstätig-
keit – selbst wenn diese körperlich nicht belastend wäre – auch psychisch
nicht mehr gewachsen.
Insgesamt ist aufgrund der gesamten medizinischen Akten davon auszu-
gehen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen und die Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit zur Zeit der Rentenzusprache mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit aus dem Formenkreis der pathogenetisch-
ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare
organische Grundlage stammen. Einschränkungen im somatischen Be-
reich standen für die Rentenzusprache nicht im Vordergrund und führten
nicht zu einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit, zumal die Beschwerdefüh-
rerin durchgehend über Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule klagte; im
Vordergrund standen also die Schmerzen nach dem Autounfall. Dazu
stellte aber der SUVA-Arzt nach Einsicht in die Röntgenbilder zweifelsfrei
fest, einzig objektivierbare Unfallfolge sei die verheilte Fraktur des unte-
ren Schambeins links; es beständen keine strukturellen posttraumati-
schen Veränderungen der Wirbelsäulenabschnitte; unfallbedingt bestehe
volle Arbeitsfähigkeit (SUVA 52). Zu ergänzen bleibt, dass die reaktive
Depression (F43.21) in die Jahre 1998 – 2000 fällt (vgl. S. 6 des Gutach-
tens von Dr. H._______) und demnach für die Rentenzusprache im Jahr
2002 ebenfalls nicht ausschlaggebend war.
Diese Ausführungen lassen einzig den Schluss zu, dass die Rente im
Jahr 2002 aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen aus dem Formen-
kreis pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder
ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden ist.
4.4
4.4.1 Anlässlich der Rentenrevisionen 2006 und 2009 stellten die IV-Ärzte
fest, dass sich keine Veränderungen ergeben hätten, was ebenfalls nicht
zu beanstanden ist, da die eingereichten Formulare und Arztberichte die
C-3475/2014
Seite 17
Beschwerden jeweils bestätigten und darin keine Veränderung des Ge-
sundheitszustandes der Beschwerdeführer seit 2002 erwähnt wurde.
4.4.2 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass zum Referenz-
zeitpunkt am 29. Juni 2009 die Rente überwiegend wegen Einschränkun-
gen aus dem Formenkreis „PÄUSBONOG“ gewährt wurde. Der Beurtei-
lung von Dr. F._______ vom 1. Juli 2012 und derjenigen von Dr.
T._______ vom 10. Juli 2012 ist zuzustimmen. Es liegt auch kein Misch-
sachverhalt vor (vgl. vorne E. 3.8), welcher einer Revision nach SchlBest.
IVG nicht zugänglich wäre. Die Einleitung eines Revisionsverfahrens
nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG war zulässig.
4.4.3 Der Rentenanspruch ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht all-
seitig, das heisst mit Bezug auf jedes Sachverhaltssegment zu prüfen
(Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und
9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen; vgl. Urteil
BVGer C-6321/2013 vom 4. Mai 2016 E. 5.8).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz
die Rente der Beschwerdeführerin – gestützt auf die Gutachten der Dres.
G._______ und H._______ – zurecht aufgehoben hat.
5.1 Die Vorinstanz hob die laufende Rente mit der Begründung auf, dass
den Akten keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen
seien, welche aus versicherungstechnischer Sicht eine dauerhafte Ar-
beitsunfähigkeit begründeten (doc. 95 S. 3). Laut dem Gutachten des
Rheumatologen (Dr. G._______) bestehe aus somatischer Sicht ein
„PÄUSBONOG“. Körperliche Beeinträchtigungen liessen sich nicht objek-
tivieren. Laut dem Gutachten des Psychiaters (Dr. H._______) bestehe
aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
ohne psychiatrische Komorbidität und diese sei als überwindbar anzuse-
hen. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert, dies je-
doch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit einge-
schränkt sei. Die soziale Integration sei nicht verloren gegangen.
5.2 Gegen diese Beurteilung durch die Vorinstanz erhebt die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen die Rüge, der Sachverhalt sei nicht vollstän-
dig bzw. falsch abgeklärt worden. Die Beschwerdeführerin leide unter
somatischen, radiologisch nachweisbaren Befunden (lumbale Sclerose
und Stenose). Dies habe das Universitätsspital von Y._______ in seinen
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Seite 18
zwei Berichten vom 13. November 2012 und 31. Januar 2013 festgestellt.
Zudem bestehe eine lumbale Blockade, welche mit zahlreichen Medika-
menten behandelt werden müsse (S. 5, unter Hinweis auf den Bericht des
Universitätsspitals Y._______ vom 17. Juni 2014 [B-act. 1 Beilage 2]). Dr.
F._______ als IV-Internist sei für die Beurteilung von rheumatolo-
gisch/neurologischen Fragen nicht kompetent. Der Schwindel der Be-
schwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren akzentuiert; es bestehe
eine Diskrepanz zwischen den Feststellungen von Dr. G._______ und
dem Universitätsspital Y._______ (Ziff. 6). Das psychiatrische Gutachten
sei deshalb fälschlicherweise von der Voraussetzung ausgegangen, die
Beschwerden der Beschwerdeführerin wiesen kein somatisches Korrelat
auf, was durch die Röntgenaufnahmen widerlegt sei.
5.3 Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, der soma-
tische Gesundheitszustand zöge eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit
nach sich, was nachfolgend zu prüfen ist (nachfolgend E. 7). Weiter ist zu
prüfen, ob die gesundheitlichen Einschränkungen aus dem Formenkreis
„PÄUSBONOG“ weiterhin vorliegen und ob die Vorinstanz die Zumutbar-
keit der Schmerzüberwindung rechtmässig abgeklärt hat (E. 8).
6.
6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).
6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich we-
der die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des
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Seite 19
EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V
351 E. 3.a).
6.3 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E.
3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter-
suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkre-
te Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V
353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Haus-
ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen,
dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau-
ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
6.4 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit
Hinweisen).
6.5 Auf Stellungnahmen des RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht I 694/05
vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfü-
gen. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müs-
sen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten
verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter
in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezial-
ärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visie-
renden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August
C-3475/2014
Seite 20
2000 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_410/2008 vom 8. September
2008 E. 3.3; I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom
10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2
[nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V
254]).
7.
Zur Beschreibung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwer-
deführerin und zu deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig-
keit bis zur rentenbestätigenden Mitteilung vom 29. Juni 2009 wird auf die
Ausführungen in den Erwägungen 4.2-4.4 verwiesen.
7.1 Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird in den
Gutachten von Dr. G._______ (Rheumatologe) und Dr. H._______ (Psy-
chiater) wie folgt wiedergegeben.
7.1.1 Dr. G._______ (Spezialarzt FMH für Rheumatologie) kam in seinem
Gutachten vom 20. Februar 2013 (doc. 63) zum Schluss, es liege ein ge-
neralisiertes, linksbetontes myo-fascio-kutanes Schmerzsyndrom ohne
erkennbare, ursächliche, somatische Veränderungen mit linksseitiger
Hemihypästhesie, eine linksseitige Periarthropathia, aktenanamnestisch
ein chronisches Zervikalsyndrom (seit 1996), aktenanamnestisch ein bila-
terales sensibles Karpaltunnelsyndrom (Diagnose 2000, mit aktuell unauf-
fälliger Klinik), aktenanamnestisch ein unklarer Schwindel (seit Jahren,
mit otogener und zervikogener Ursache), ein Zustand nach Verkehrsunfall
im Jahre 1987 mit Schambeinfraktur, Commotio und eventuell einer
HWS-Distorsion (für das aktuelle Beschwerdebild bedeutungslos), anam-
nestisch ein Diabetes mellitus (Diagnosen 2012, unter Behandlung mit
oralen Antidiabetika), Adipositas und Dekonditionierung vor (S. 13). Aus
Sicht des Rheumatologen seien die Beschwerden zum Teil im Rahmen
einer somatoformen Schmerzstörung zu verstehen, soweit nicht eine Ag-
gravationstendenz bestehe (die Versicherte sei extrem schmerzdemonst-
rativ und klaghaft, dies im Gegensatz zu den objektivierbaren Befunden);
deren Beurteilung falle ins Fachgebiet des Psychiaters (S. 14 und 16).
Bei der Versicherten bestehe aus somatischer Sicht ein pathogenetisch-
ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare
organische Grundlage (S. 17). Der Versicherten seien aus somatischer
Sicht heute alle leichten, wechselnd belastenden Tätigkeiten uneinge-
schränkt zumutbar (S. 16).
C-3475/2014
Seite 21
7.1.2 Dr. H._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) diagnostizier-
te in seinem Gutachten vom 25. Februar 2013 (doc. 60) eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (F45.4) sowie eine zweimalige depressive
Reaktion (1998 – 2000 / 2004 – 2005 [F43.21], S. 6). Es sei eine anhal-
tende somatoforme Schmerzstörung nachweisbar (S. 7). Der heutige Be-
fund sei weitgehend unauffällig: Die Versicherte sei stimmungsmässig
ausgeglichen, nicht suizidal, sie nehme einen guten affektiven Rapport
auf, es bestehe eine herzliche Beziehung zum Ehemann. Es könne da-
rauf hingewiesen werden, dass sie selber ihre Arbeitsunfähigkeit aus-
schliesslich mit körperlichen Krankheiten begründe, vor allem mit dem
Schwindel und den Schmerzen. Es gebe ungünstige krankheitsfremde
Faktoren: Lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, arbeitsloser Ehemann,
fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (S. 8). Die
Prüfung der Kriterien nach BGE 131 V 49 und 130 V 352 habe ergeben,
dass keine psychische Komorbidität bestehe. Anamnestisch seien zwei-
mal depressive Reaktionen aufgetreten, welche sich zurückgebildet hät-
ten. Dr. G._______ stelle keine Befunde für chronische körperliche Be-
gleiterkrankungen fest, welche die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätig-
keiten einschränkten. Die soziale Integration sei nicht verlorengegangen,
und die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert. Damit treffe
zwar eines der verlangten Kriterien zu, dies jedoch nicht im die Arbeitsfä-
higkeit einschränkendem Ausmass. Die psychosomatischen Beschwer-
den seien überwindbar, da sie keine Beeinträchtigung darstellten (S. 9).
Während den depressiven Reaktionen sei es zu einer vorübergehenden
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 40% gekommen. Seit 2008
sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig. In der frü-
her ausgeübten Tätigkeit sei sie nicht eingeschränkt (S. 9 f.).
7.1.3 In der interdisziplinären Beurteilung hielten die beiden Ärzte fest,
dass in somatisch-rheumatologischer Hinsicht bei der Versicherten ein
diffuses, linksbetontes Schmerzsyndrom ohne erkennbare, relevante or-
ganische Ursachen weit im Vordergrund stehe. Es handle sich demnach
um ein extrasomatisch begründetes Beschwerdebild. Aus rheumatologi-
scher Sicht sei die Versicherte für eine ihrem Alter und ihrer Konstitution
angepasste Tätigkeit arbeitsfähig, wobei initial der Dekonditionierung
Rechnung getragen werden müsse. In psychiatrischer Hinsicht stehe die
anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund. Diese überla-
gere die chronischen Schmerzen der Versicherten. Angesichts des Feh-
lens einer psychischen Komorbidität entstehe keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Es zeige sich aus interdisziplinärer Sicht keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (doc. 67).
C-3475/2014
Seite 22
7.2 Der IV-Arzt Dr. F._______ (Allgemeinmediziner) schliesst sich in sei-
ner Stellungnahme vom 15. Mai 2013 der Beurteilung der beiden Gutach-
ter an. Er nennt als Hauptdiagnose eine somatoforme Schmerzstörung
(F45.4). Die übrigen Diagnosen (reaktive Depression, myofascio-kutanes
Schmerzsyndrom, Periarthropathie des Beckens links, Zervikalsyndrom,
Karpaltunnelsyndrom, Schwindel unbekannter Ursache, Status nach Au-
tounfall, Diabetes, Übergewicht) hätten keine Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit. Die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zur Haus-
haltsführung auf dem Fragebogen seien vor diesem Hintergrund nicht
verwendbar. Die Schmerzstörung sei überwindbar, es lägen keine
Komorbiditäten von erheblicher Schwere und Intensität vor (doc. 73).
Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren
geltend machte, beide Gutachter hätten mehrere Arztberichte nicht be-
rücksichtigt (Berichte des Universitätsspitals Y._______ vom 19. Juli
2011, 13. November 2012 und 31. Januar 2013, zwei Berichte vom
U._______ vom 29. April 2009 und vom 5. September 2012), und die dort
festgestellten Beschwerden stimmten mit dem Fragebogen zur Haus-
haltstätigkeit der Beschwerdeführerin überein, führte Dr. F._______ in
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Februar 2014 aus, bei den
Berichten des Spitals Y._______ vom 13. November 2012 und vom 31.
Januar 2013 handle es sich um radiologische Befunde, welche von Dr.
G._______ erwähnt und berücksichtigt worden seien. Der radiologische
Befund von November 2012 entspreche genau demjenigen von 1997.
Der neu eingereichte CT-Scan von Januar 2013 lasse keine Schlussfol-
gerungen auf funktionelle Einschränkungen zu (doc. 87).
Nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren am 13. Februar
2014 zwei weitere Arztberichte einreichte (Elektromyographie des neuro-
physiologischen Dienstes des Spitals V._______, Y._______, vom 25.
November 2013, Arztbericht von Dr. AA._______, Spital V._______, vom
8. Januar 2014), stellte Dr. F._______ in einer weiteren ergänzenden
Stellungnahme vom 5. März 2014 fest, dass diesen Berichten keine neu-
en Elemente zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen seien
(doc. 92)
7.3 Der IV-Psychiater Dr. I._______ beurteilt das Gutachten von Dr.
H._______ in seiner Stellungnahme vom 9. August 2013 (doc. 77) als
schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter lasse gelten, dass zwi-
schen 1998-2000 und 2004–2005 eine depressive Reaktion bestanden
habe, welche heute nicht mehr nachweisbar sei. Die anhaltende somato-
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forme Schmerzstörung sei ohne psychiatrische Komorbidität und als
überwindbar anzusehen. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen
Tätigkeit, in einer Verweistätigkeit und im Haushalt zu 100% arbeitsfähig.
8.
8.1 Den Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten von Dr.
H._______ ist aus Sicht des Gerichts insoweit zuzustimmen, als er fest-
stellt, dass keine rein psychiatrisch bedingten Gesundheitseinschränkun-
gen der Arbeitsfähigkeit (mehr) vorliegen. Die beiden reaktiven Depressi-
onen sind nicht mehr nachweisbar. Es liegen keine Arztberichte vor, wel-
che rentenrelevanten Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht stellten. Des-
halb ist den Ausführungen des IV-Psychiaters Dr. I._______ zuzustim-
men, wonach die Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten plau-
sibel und nachvollziehbar seien. Die in der Replik geltend gemachte und
von Dr. J._______ am 21. August 2014 bestätigte Angststörung enthält
keine Angaben zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; von der Be-
schwerdeführerin wird nicht geltend gemacht, die Angststörung sei invali-
disierend, sondern diese sei im Zusammenhang mit der Komorbidität der
chronischen Schmerzstörungen zu prüfen (vgl. B-act. 12 Ziff. 1).
8.2 In somatischer Hinsicht werden im Gutachten von Dr. G._______
(doc. 63) und in den Stellungnahmen von Dr. F._______ zwar etliche ge-
sundheitliche Einschränkungen dargestellt; beide Ärzte gelangen indes
zum Schluss, dass alle Beschwerden keine Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin hätten. Nachfolgend sind die einzelnen
dazu erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen.
8.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie leide unter somatisch nachweisba-
ren Befunden (lumbale Sclerose und Stenose). Dies habe das Universi-
tätsspital von Y.______ in seinen zwei Berichten vom 13. November 2012
und vom 31. Januar 2013 festgestellt. Das rheumatologische Gutachten
gehe nicht darauf ein. Daran änderten auch die Ausführungen des IV-
Arztes Dr. F.______ nichts, welcher nicht Rheumatologe, sondern Inter-
nist sei (B-act. 1 Ziff. 2, vgl. auch Einsprache vom 14. Januar 2014 [doc.
84]). Entgegen der Beurteilung von Dr. F._______, wonach zwar eine
Verengung des Lumbalkanals sichtbar sei, jedoch keine entsprechende
klinische Symptomatik bestehe, bestehe sogar eine lumbale Blockade,
welche mit zahlreichen Medikamenten behandelt werden müsse (Ziff. 5,
unter Hinweis auf den Bericht des Universitätsspitals Y._______ vom 17.
Juni 2014 [B-act. 1 Beilage 2]).
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8.2.2 Diese Rüge ist unberechtigt. Zur Computertomographie der Len-
denwirbelsäule vom 31. Januar 2013 (vgl. doc. 66) ist festzuhalten, dass
diese im Gutachten mitberücksichtigt wurde (vgl. doc. 63 S. 9). Auch der
Bericht vom 13. November 2012 (doc. 65) wurde berücksichtigt, Dr.
G._______ hat in seinem Gutachten irrtümlich das Datum vom 24. Okto-
ber 2012 (Anmeldedatum) eingesetzt (vgl. doc. 63 S. 9, doc. 65). Dass
Stenose und Sklerose im Gutachten nicht explizit als Diagnosen erwähnt
werden, heisst nicht, dass der Gutachter sich nicht mit den erwähnten Be-
richten auseinandergesetzt hat. Er hat jedoch als Fachgutachter aufgrund
eigener Untersuchungen (vgl. doc. 63 S. 7-8), der erwähnten Röntgen-
aufnahmen und der erwähnten Computertomographie eine rechtsseitige
Torsionsskoliose der LWS und beginnende degenerative Veränderungen
sowie einen Diskusprolaps L4/5 und L3/4 und eine Einengung des Spi-
nalkanals der LWS zufolge Gelenkshypertonie diagnostiziert, ohne Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, was nicht zu beanstanden ist (vgl.
Gutachten S. 9, S. 13 ad Frage 4a). Die von der Beschwerdeführerin ins
Recht gelegten Arztberichte vermögen die Schlussfolgerungen des Gut-
achters zu den Auswirkungen der orthopädischen Einschränkungen auf
die Arbeitsfähigkeit nicht in Zweifel zu ziehen, da erstere sich nicht über
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern. Die Schlussfolge-
rungen des Rheumatologen sind hier nachvollziehbar und schlüssig. Da-
für spricht auch die von den Ärzten festgestellte Aggravationstendenz der
Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdeführerin eine lumbale Blo-
ckade geltend macht, bezieht sich der Bericht des Universitätsspitals
Y._______ vom 14. Juni 2014 auf einen Sachverhalt nach Erlass der Ver-
fügung (20. März 2014) und ist deshalb nicht zu berücksichtigen.
8.2.3 Richtig ist hingegen die Rüge, dass Dr. F._______, welcher die
Feststellung und Beurteilung von Dr. G._______ bestätigt, nicht Rheuma-
tologe, sondern Allgemeinmediziner ist. Dies erhöht zwar die Anforderun-
gen an die Beweiskraft seiner Stellungnahme (vgl. E. 6.5); da aber das
Gutachten von Dr. G._______ in Bezug auf die orthopädischen Ein-
schränkungen aus Sicht des Gerichts plausibel und nachvollziehbar ist,
und zudem die eingereichten medizinischen Unterlagen die diesbezügli-
chen Schlussfolgerungen nicht umzustossen vermögen, ist dem rheuma-
tologischen Gutachten in Bezug auf seine Feststellungen zu den aktuel-
len Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen (im orthopädi-
schen Bereich) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin volle Be-
weiskraft zuzusprechen.
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8.2.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Bericht des Universitätsspi-
tals Y._______ vom 17. Juni 2014 zeige u.a. folgende weitere Beschwer-
den auf: Schwerhörigkeit, beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, Diabetes
Typ 2 (Ziff. 4).
Hierzu ist festzuhalten, dass der angerufene Bericht nach Erlass der Ver-
fügung verfasst wurde. Da jedoch die genannten Diagnosen schon vorher
festgestellt wurden, ist trotzdem darauf einzugehen (vgl. Urteil des BVGer
C-2788/2014 vom 17. September 2015 E. 10). Die Schwerhörigkeit wurde
von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchungen nicht beklagt
(vgl. doc. 63 S. 6, Ziff. 2.2; doc. 60 S. 3-5 „Anamnese/Subjektive Angaben
der versicherten Person“) und weder vom Psychiater noch vom Rheuma-
tologen festgestellt, obwohl die Schwerhörigkeit in früheren Arztberichten
teilweise erwähnt wurde. Da in diesen früheren Arztberichten keine Anga-
ben zur Intensität und zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ge-
macht wurden, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich die
Schwerhörigkeit in relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Das
Karpaltunnelsyndrom wurde von Dr. G._______ festgehalten als Diagno-
se ohne Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit. Diese Beurteilung ist
ebenfalls nicht zu beanstanden, da er aufgrund der eigenen Befunderhe-
bung diesbezüglich auf eine aktuell unauffällige Klinik schliessen konnte
(doc. 63 S. 13) und sich mit einer Ausnahme (Bericht Dr. C._______, da-
tiert vom 25. August 2001, welcher damals eine Auswirkung auf die Ar-
beitsunfähigkeit sah) ebenfalls kein Arztbericht in den Akten befindet,
welche diese Beurteilung anzweifeln liesse. Der Diabetes ist laut eigenen
Angaben der Beschwerdeführerin medikamentös behandelbar; er hat
demnach keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
8.2.5 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Schwindel bestehe seit
2001 und habe sich in den letzten Jahren akzentuiert. Der Gutachter ha-
be diesen nicht feststellen können und keine weiteren Abklärungen veran-
lasst (Ziff. 6).
Der Rheumatologe führt auf Seite 14 Ziffer 5 die Diagnose "aktenanam-
nestisch unklarer Schwindel (seit Jahren)" auf, bei a) otogener und b)
zervikogener Ursache. Auf Seite 15 legt er dar, im Jahr 2001 sei die Be-
schwerdeführerin als voll arbeitsunfähig beurteilt worden. Im Vordergrund
habe ein multilokuläres Schmerzsyndrom gestanden; daneben seien, wie
schon 1988, Schwindelerscheinungen beschrieben worden, die in der
Folge entweder als zervikogen oder aber als otogen verursacht ange-
nommen worden seien. Dr. H._______ führt dazu aus, die Beschwerde-
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führerin habe im Jahr 2004 eine Mittelohrenentzündung erlitten, welche
zu Schwindel geführt habe.
Damit stellen beide Gutachter den Schwindel fest. Der chronische
Schwindel wird – nebst vielen anderen Diagnosen – auch in einem aktu-
ellen Arztbericht des Hospitals V._______ vom 8. Januar 2014 ausdrück-
lich festgehalten (Dr. AA._______, doc. 89), dazu auch die möglicher-
weise den Schwindel mitverursachende wiederholte Otitis (Bericht vom
19. Juli 2011 [doc. 64]). Da diese Arztberichte keine Aussagen zu der
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit machen, vermögen sie die Schluss-
folgerung der beiden Gutachter, wonach dadurch keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit resultiert, nicht in Zweifel ziehen. Schwindel führt in
der Regel nur zu einer Einschränkung in der Wahl der Verweistätigkeiten
(Tätigkeiten ohne Steigen auf Stühle oder Leitern, kein Auto fahren etc),
nicht aber zu einer zeitlichen Einschränkung.
8.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Teilgutachten
von Dr. H._______ und von Dr. G._______ sowie deren interdisziplinäres
Gutachten vollen Beweiswert aufweisen. Sie berücksichtigen die umfang-
reichen Vorakten und die geklagten Beschwerden, sind vollständig, plau-
sibel und nachvollziehbar. Die IV-Ärzte durften sich somit bei ihrer Beur-
teilung auf die Schlussfolgerungen der Gutachter verlassen, zumal keine
medizinischen Unterlagen vorliegen, welche diese in Zweifel zu ziehen
vermögen. Der Beurteilung, wonach weder somatische noch psychiatri-
sche Einschränkungen zu einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin führen, ist zu folgen. Vorbehalten bleibt deren Beur-
teilung in Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hin-
sichtlich der Anforderungen an Gutachten zu gesundheitlichen Beein-
trächtigungen aus dem Formenkreis der pathogenetisch-ätiologisch un-
klaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische
Grundlage.
9.
9.1 Im psychiatrischen Gutachten wird eine somatoforme Schmerzstö-
rung ausgewiesen (doc. 60 S. 11). Auch der Rheumatologe situiert die
Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen einer somatoformen
Schmerzstörung (doc. 63 S. 14). In ihrem interdisziplinären Gutachten
vom 6. März 2013 (doc. 61) halten die Gutachter eine anhaltende soma-
toforme Schmerzstörung fest, welche die chronische Schmerzstörung
überlagere. Das Vorliegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren
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syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundla-
ge ist also belegt. Beide Gutachter gehen davon aus, dass die anhalten-
de somatoforme Schmerzstörung nicht invalidisierend sei.
9.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das psychiatrische Gutachten
sei fälschlicherweise von der Voraussetzung ausgegangen, die Be-
schwerden der Beschwerdeführerin wiesen kein somatisches Korrelat
auf, was durch die Röntgenaufnahmen widerlegt sei; es sei deshalb
(auch) ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen (B-act. 1 Ziff. 8). Dr.
I._______ stelle zwar fest, dass sich die Versicherte in Spanien in psychi-
atrischer Behandlung befinde, übergehe diese Tatsache dann einfach.
Die Beschwerdeführerin stehe in psychiatrischer Behandlung, werde me-
dikamentös behandelt und neu liege eine Angststörung vor. Die Intensität
der psychiatrischen Komorbidität sei den Arztberichten nicht zu entneh-
men (B-act. 12 Ziff. 1).
9.3 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme
Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare syn-
dromale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer In-
validität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19.
Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V
352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE,131 V 49 und BGE 130 V
396). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit ei-
nes Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer
mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher
Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhanden-
sein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter
Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und
mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter
Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer
Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch
nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglück-
ten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank-
heitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse
trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit un-
terschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati-
onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der
versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser
Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde
darstellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare
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Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E.
4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, Urteil BVGer C-3507/2014 vom
25. Mai 2016 E. 4.3).
9.4
9.4.1 Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung
zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme
Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine ren-
tenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend über-
dacht und teilweise geändert. Weiterhin kann eine Einschränkung der
Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer
fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist
(BGE 130 V 396). Auch künftig wird der Rentenanspruch – in Nachach-
tung der verfassungs- und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29
BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbar-
keitsbeurteilung) – anhand eines normativen Prüfrasters beurteilt (vgl.
BGE 130 V 352 E. 2.2.2; 139 V 547 E. 5.9), und es braucht medizinische
Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt
ist. Indes hält das Bundesgericht an der Überwindbarkeitsvermutung nicht
länger fest (BGE 141 V 281 E. 3.5). Anstelle des bisherigen Re-
gel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter, normativer Prüfraster. In
dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen
Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare
Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem
gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen
Ressourcen Rechnung getragen wird (Urteil BGer 9C_899/2014 vom 29.
Juni 2015 [SVR 2015 IV Nr. 38] E. 3.1; zum Ganzen: Urteil BGer
9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2; Urteil BVGer C-3507/2014 vom
25. Mai 2016 E. 4.4).
9.4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren
hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Ge-
sundheitsschädigung" (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Be-
funde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische
Funktionen [E. 4.3.2]) und "sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie
"Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichba-
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Seite 29
ren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungs-
anamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben – un-
ter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren ei-
nerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits – das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden
Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen
der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im
Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei
mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind
(BGE 141 V 281 E. 6 in fine; zum Ganzen: 9C_534/2015 E. 2.2.1; BVGer
C-3507/2014 vom 25. Mai 2016 E. 4.4.1).
9.4.3 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem
dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn
Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung
überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht,
welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vorn-
herein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; 9C_534/2015 E. 2.2.2
m.w.H.). Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_899/2014 festgehalten hat,
ist aber die Grenzziehung zwischen einer anspruchsausschliessenden
Aggravation und einer blossen Verdeutlichungstendenz – welche nicht
gleichgesetzt werden dürfen – heikel. Vorliegend beschreiben die Gutach-
ter zwar eine Verdeutlichungstendenz; zudem sei die Beschwerdeführerin
klaghaft. Dennoch ist vorliegend nicht von einer Aggravation auszugehen;
zu Recht macht die Vorinstanz dies nicht geltend.
9.4.4 Intertemporalrechtlich gilt es sodann zu beachten, dass gemäss al-
tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per
se verlieren. Mit Blick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder-
ten Anforderungen bei der Einschätzung des funktionellen Leistungsver-
mögens ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezoge-
nen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten,
gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten, eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben
oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8; 9C_534/2015 E. 2.2.3).
9.5 Vorliegend weist der psychiatrische Gutachter zur Zumutbarkeit der
Schmerzüberwindung darauf hin, dass sich die zwei depressiven Reakti-
onen zurückgebildet hätten, keine chronische Begleiterkrankung vorliege,
die soziale Integration nicht verlorengegangen und die Persönlichkeits-
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Seite 30
struktur nicht auffällig gewesen sei. Einzig der Schmerzverlauf sei pro-
gredient und chronifiziert. Es bestehe keine psychische Komorbidität
(doc. 60 S. 9). Der rheumatologische Gutachter bestätigt, dass keine kör-
perliche Begleiterkrankung vorliege. Die Behandlung sei angemessen,
aber erfolglos und die Mitarbeit der Versicherten sei ungenügend gewe-
sen (doc. 63 S. 17). In ihrer interdisziplinären Beurteilung zur Zumutbar-
keit der willentlichen Schmerzüberwindung stellen die Gutachter zusam-
menfassend fest, es bestehe angesichts des Fehlens einer psychischen
Komorbidität keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (doc. 61). Der IV-
Psychiater hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und erwogen, dass
die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne psychiatrische
Komorbidität und als überwindbar anzusehen sei (doc. 77 S. 3).
9.6 Dr. H._______ und der IV-Psychiater haben sich bei ihrer Beurteilung
der Zumutbarkeit der willentlichen Schmerzüberwindung an der ursprüng-
lichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. vorne E. 9.3, 9.4) orien-
tiert (vgl. doc. 60 S. 9) und die Gutachten sind nicht mit Blick auf die vom
Bundesgericht seit Juni 2015 (neu) festgehaltenen Standardindikatoren
für Erkrankungen aus dem Formenkreis der pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische
Grundlage erfolgt, da den Gutachtern die neue bundesgerichtliche Recht-
sprechung noch nicht bekannt sein konnte.
9.7 Vorliegend lässt sich das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen
der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten nicht beurteilen. Der psychi-
atrische Gutachter hat seine Beurteilung in Kenntnis und mit Blick auf die
nunmehr nicht mehr anwendbare Rechtsprechung der Überwindbarkeits-
vermutung und der Prüfung nach den sogenannten "Förster-Kriterien"
vorgenommen. Dabei hat er dem Kriterium psychiatrische Komorbidität
(das früher vorrangig zu beachten war) erhebliche Bedeutung zugemes-
sen; gemäss BGE 141 V 281 ist indessen die vorrangige Beachtlichkeit
der psychischen Komorbidität aufzugeben (4.3.1.3). Im Fokus sollen hin-
gegen vermehrt auch Ressourcen stehen, welche die schmerzbedingte
Belastung kompensieren können und damit die Leistungsfähigkeit be-
günstigen (E. 4.1.1). Der psychiatrische Gutachter hat zwar festgestellt,
dass die soziale Integration nicht verloren gegangen sei und dass eine
herzliche Beziehung zum Ehemann bestehe. Er hat aber auch festgehal-
ten, dass die Beschwerdeführerin lange ohne Arbeit war, der Ehemann
arbeitslos sei und die Motivation für die Aufnahme einer beruflichen Tätig-
keit fehle (doc. 60 S. 8). Er hat – ohne entsprechende Begründung – da-
von abgesehen, einen detaillierten Tagesablauf der Beschwerdeführerin
C-3475/2014
Seite 31
zu erheben (vgl. Ziff. 3.2.8 der Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gut-
achten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizeri-
schen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom Feb-
ruar 2012), was unter anderem für die Beurteilung der noch vorhandenen
Ressourcen sowie die Kategorien "Konsistenz" und "sozialer Kontext"
wesentlich wäre. Zudem hat der psychiatrische Gutachter festgestellt,
dass die Schmerzproblematik progredient und chronifiziert sei (S. 9), was
gegen die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik spricht. Schliesslich
enthält das Gutachten keine hinreichenden Angaben zum Komplex "Per-
sönlichkeit", welcher mit dem stärkeren Einbezug der Ressourcenseite
ebenfalls an Bedeutung gewinnt. Da die Persönlichkeitsdiagnostik mehr
als andere Indikatoren untersucherabhängig ist, bestehen hier besonders
hohe Begründungsanforderungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.2). Abschlies-
send ist festzuhalten, dass die erwähnten Qualitätsleitlinien für psychiatri-
sche Gutachten, welche zwar nur – aber immerhin – die methodischen,
formalen und inhaltlichen Grundanforderungen festlegen (vgl. BGE 141 V
281 E. 5.1.2), als Standard für psychiatrische Gutachten zu beachten sind
(BGE 140 V 260 E. 3.2.2; IV-Rundschreiben Nr. 313 vom 6. Juni 2012).
9.8 Insgesamt ist der Sachverhalt in Bezug auf die Zumutbarkeit der
Schmerzüberwindung ungenügend abgeklärt. Da – wie nachfolgend dar-
zulegen ist – auch die Frage der Wiedereingliederung nicht geprüft wur-
de, ist die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
10.
10.1 Gemäss Bst. a Abs. 2 SchlBest. IVG hat die Bezügerin oder der Be-
züger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
IVG, wenn die Rente gestützt auf Abs. 1 herabgesetzt oder aufgehoben
wird. Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG sind: Integ-
rationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
nach Art. 14a Abs. 2, Massnahmen beruflicher Art nach Art. 15-18c, die
Abgabe von Hilfsmitteln nach Art. 21-21quater und die Beratung und Beglei-
tung der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber
(Art. 8a Abs. 2 Bst. a-d IVG). Werden Massnahmen zur Wiedereingliede-
rung nach Art. 8a IVG durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss
der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jah-
ren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (Bst. a Abs. 3
SchlBest. IVG).
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Seite 32
10.2 Rz. 1004.2 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der
Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB) bestimmt: "Ist eine Ren-
tenherabsetzung / -aufhebung absehbar, so ist in jedem Fall ein persönli-
ches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wieder-
eingliederungsmassnahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr
zu planen."
10.3 Ob, beziehungsweise auf welche Massnahmen zur Wiedereingliede-
rung eine im Ausland wohnende Rentenbezügerin, die weder obligato-
risch noch freiwillig AHV/IV-versichert ist, allenfalls Anspruch hat, ist vor-
liegend nicht zu entscheiden. Selbst wenn schliesslich kein Anspruch auf
von der Invalidenversicherung finanzierte Massnahmen bestehen sollte,
hat das durch Rz. 1004.2 KSSB vorgeschriebene persönliche Gespräch
zu erfolgen. Der in Rz. 1004.2 KSSB benutzte Terminus "versicherte Per-
son" kann – auch mit Blick auf den Wortlaut von Bst. a Abs. 2 SchlBest.
IVG – nicht dahingehend interpretiert werden, dass nur mit Bezügerinnen
und Bezüger einer Rente, welche im Zeitpunkt der allfälligen Rentenauf-
hebung oder -herabsetzung noch versichert sind, zwingend ein Gespräch
betreffend Wiedereingliederung zu führen ist. Wie das Bundesgericht in
BGE 141 V 385 festgehalten hat, war sich der Gesetzgeber der grossen
Härte bewusst, welche sich aufgrund der (für einen bestimmten Kreis von
Rentenbezügerinnen und -bezüger) eingeführten voraussetzungslosen
Neuprüfung der Anspruchsberechtigung ergeben kann (vgl. auch Urteil
BGer 8C_773/2013 vom 6. März 2014 [SVR 2014 IV Nr. 17] E. 4.1 mit
Hinweisen) und hat daher verschiedene Abfederungsmechanismen ein-
gebaut (vgl. BGE 141 V 385 E. 5.4 mit Hinweisen). Mit dem akzessori-
schen (zu den Massnahmen zur Wiedereingliederung) Anspruch auf die
Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente werde den (eingliede-
rungswilligen) Betroffenen nach erfolgter Rentenrevision gleichsam eine
maximal zweijährige Anpassungsfrist zugestanden (BGE 141 V 385 E.
5.4 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.3). Dass den im Ausland woh-
nenden Rentenbezügern und Rentenbezügerinnen grundsätzlich keine
solche Anpassungsfrist zugestanden werden soll, lässt sich weder dem
Gesetz noch den Materialien (vgl. AB 2010 S 642 ff.; AB 2010 N 2116 ff.;
vgl. auch betreffend Art. 8a AB 2010 N 2027 ff.) entnehmen. Selbst wenn
für Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG die versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG gelten soll-
ten, wäre eine Weiterausrichtung der Rente gemäss Bst. a Abs. 3 Schl-
Best. IVG nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Dies würde beispielsweise
dann gelten, wenn im Land, in welchem der Rentenbezüger oder die
Rentenbezügerin ihren Wohnsitz hat, geeignete Massnahmen zur Wie-
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Seite 33
dereingliederung (analog Art. 8a IVG) zur Verfügung stehen (vgl. auch
[betreffend Übergangsleistung nach Art. 32 IVG] Botschaft des Bundesra-
tes zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 24. Februar 2010 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; BBl
2010 1817 ff.] S. 1935). Weiter ist zu bedenken, dass die betreffende
Person ihren Wohnsitz allenfalls wieder in die Schweiz verlegen könnte
(sofern ihr die entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt wird) und die
versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 1bis IVG im
massgebenden Zeitpunkt (d.h. während den Eingliederungsmassnah-
men) erfüllt wären (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 9, Rz. 8; vgl. auch Urteil de
BVGer C-3507/2014 vom 25. Mai 2016, E. 5).
10.4 Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht festgehalten
und macht im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend, die Beschwer-
deführerin sei nicht eingliederungswillig, weshalb Wiedereingliederungs-
massnahmen nicht sinnvoll und nutzbringend wären (vgl. dazu Rz. 1007
Abs. 2 KSSB; BGE 141 V 385 E. 5.3). Die Unterlassung der Vorinstanz,
das gemäss Rz. 1004.2 KSSB vorgeschriebene persönliche Gespräch zu
führen, ist als Verfahrensfehler zu qualifizieren, der nicht im Beschwerde-
verfahren nachgeholt werden kann. Auch dies führt zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz.
10.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann hier offen bleiben, ob die
Beschwerdeführerin im Rahmen einer Revision nach Art. 6a SchlBest.
IVG auch Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 IVG hat.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, ein er-
gänzendes bi-disziplinäres (psychiatrisch/rheumatologisch) Gutachten
einzuholen, welches eine Beurteilung des Leistungsanspruchs des Be-
schwerdeführers im Lichte der geänderten Rechtsprechung (BGE 141 V
281) ermöglicht. Zeichnet sich eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung
ab, hat sie mit der Beschwerdeführerin das persönliche Gespräch im Sin-
ne von Rz. 1004.2 KSSB zu führen. In diesem Sinne ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. Der Antrag auf Anordnung eines gerichtlichen
Gutachtens ist deshalb abzuweisen.
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12. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
12.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil die Beschwerde-
führerin obsiegt (teilweise), sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. Ihr ist der
geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
12.2 Die durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch
auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art.
64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Da keine Kostennote ein-
gereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwandes ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive
Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des BVGer C-6173/2009 vom
29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs.
2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Ver-
fügung vom 20. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen ergän-
zende Abklärungen und eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs
vornehme
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu nennendes
Konto zurückerstattet.
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3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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