Abtei lung II I
C-3477/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom
20. Februar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3477/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde 1946
geboren, ist kroatischer Staatsangehöriger und lebte ursprünglich in
Bosnien. Er besuchte die Grundschule und wurde als Bodenleger an-
gelernt. Er arbeitete ab 1984 bis 1997 als Bodenleger und Bauarbeiter
in der Schweiz, zuerst als Saisonnier, dann als Jahresaufenthalter, und
bezahlte Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). 1998 bezog er Arbeitslosenentschädi-
gung in der Schweiz, bevor er nach Kroatien ausreiste. Danach
arbeitete er nicht mehr. Der Beschwerdeführer gibt an, aufgrund seiner
Beschwerden im Zusammenhang mit der Erkrankung der Wirbelsäule
und diversen anderen Krankheiten seit 2003 arbeitsunfähig zu sein
(vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA] IV/1-4, IV/6, IV/15, IV/45 sowie Beschwerdeakten act. 1).
B.
B.a Mit Anmeldeformular vom 3. bzw. 6. Oktober 2003 meldete der
Beschwerdeführer sich beim kroatischen Versicherungsträger zum
Bezug einer schweizerischen IV-Rente an. Dieser bestätigte am
21. Dezember 2004 die Korrektheit der Angaben des Beschwerde-
führers zu Punkt 1 bis 4.1 des Formulars.
B.b Es wurden diverse medizinische Unterlagen und ein Fragebogen
für den Versicherten zu den Akten gereicht (IV/15, IV/17-45).
Im Arztbericht des kroatischen Versicherungsträgers (vgl. IV/43-45)
diagnostizierte Dr. B._______ (Spezialist für Chirurgie) beim
Beschwerdeführer am 13. Januar 2006 neben zahlreichen anderen
Diagnosen hauptsächlich (vgl. zur Detailbeschreibung unten E. 6.4.1)
- ein lumbosakrales Syndrom mit chronisch rezidivierender
Ischialgie (mit einer Funktionseinschränkung als Folge schwer-
wiegender degenerativer Veränderungen der Nervenwurzeln)
(ICD-10 M54.4);
- ein chronisches zervikobrachiales Syndrom (mit einer Funktions-
einschränkung der zervikalen Wirbelsäule als Folge mittel-
schwerer degenerativer Veränderungen) (ICD-10 M53.1);
- eine schwere und chronische Wurzelschädigung L5-S1 rechts;
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- eine mittelschwere Wurzelschädigung L5-(S1) links und L4
rechts.
Ausserdem wies Dr. B._______ auf ein 2002 operiertes Basalzellen-
karzinom auf dem Niveau des lumbosakralen Segments ohne Rezidiv
hin. Er attestierte dem Beschwerdeführer ab 3. Oktober 2003 eine
Reduktion der Arbeitsfähigkeit und der Fähigkeit, für seine eigene
Bedürfnisse zu sorgen, um über 2/3.
B.c Am 11. August 2006 attestierte der Regionale Ärztliche Dienst der
Invalidenversicherung Rhone (im Folgenden: RAD) - hauptsächlich
gestützt auf den Arztbericht von Dr. B._______ - dem
Beschwerdeführer ab Mai 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% in der
bisherigen Tätigkeit und von 0% in einer angepassten
Verweisungstätigkeit (IV/49).
B.d Im Einkommensvergleich vom 12. September 2006 ging die
IVSTA für die Berechnung des Invalideneinkommens von einer
hundertprozentigen Verweisungstätigkeit aus und schloss auf einen
Invaliditätsgrad von 28%.
B.e Gestützt auf die Stellungnahme des RAD und den Einkommens-
vergleich stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid
vom 13. September 2006 die Abweisung seines Rentenbegehrens in
Aussicht.
B.f Der Beschwerdeführer teilte der IVSTA mit Schreiben vom
9. Oktober 2006 mit, dass er mit dem Vorbescheid nicht einverstanden
sei und reichte in der Folge neu einen Austrittsbericht der Spitalklinik
Z._______ (Abteilung für Augenleiden - Ophtalmologie) betreffend
einen Spitalaufenthalt vom 17. bis 20. Oktober 2006 sowie einen
Arztbericht von Prof. Dr. C._______ (Spezialist in Orthopädie, externer
Mitarbeiter in der Arztpraxis für allgemeine Medizin von Dr. D._______)
vom 20. November 2006 zu den Akten (vgl. IV/53-62).
B.g Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2007 erklärte der RAD, dass
sich aus den neu unterbreiteten medizinischen Unterlagen kein neues
objektives Element ergebe, welches zu einer Änderung seiner
Beurteilung vom 11. August 2006 führen würde (IV/64).
B.h Am 20. Februar 2007 verfügte die IVSTA die Abweisung des
Rentenbegehrens (IV/65).
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C.
C.a Am 21. März 2007 nahm der kroatische Versicherungsträger die
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung
entgegen, fasste sie in ein gleichentags datiertes Schreiben und liess
dieses der IVSTA zukommen (Posteingang IVSTA: 11. Mai 2007),
welche die Beschwerde am 14. Mai 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht weiterleitete. Mit dieser Beschwerde beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente von
mindestens 50%.
C.b Am 13. Juli 2007 beantragte die IVSTA die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung, zumal
mit der Beschwerde keine neuen medizinischen Unterlagen einge-
reicht worden seien.
C.c Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2007 auferlegte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Kosten-
vorschuss von Fr. 300.-, den dieser fristgerecht leistete.
C.d Mit Fax vom 27. November 2007 und danach im Original liess der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht
von Dr. E._______ (Spezialist in Orthopädie) vom 21. November 2007
zukommen.
C.e Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 16. Januar 2008
erklärte die IVSTA am 25. Januar 2008, dass sich aus dem neu
eingereichten Bericht keine neuen Sachverhaltselemente ergäben,
weshalb die bisherige Einschätzung des RAD weiterhin massgebend
sei, so dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene
Verfügung zu bestätigen sei.
C.f Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
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Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (vgl. Art. 59 ATSG). Er
ist daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Für den Beschwerdeführer als Bürger Kroatiens findet das
Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit
(SR 0.831.109.291.1; im Folgenden: das Abkommen) Anwendung.
Gemäss Art. 32 des Abkommens gelten Gesuche, Erklärungen und
Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem
Gericht oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind,
als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer
entsprechenden Stelle, einem entsprechenden Gericht oder einem
entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht
werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das
Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die
zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter. Gemäss
Schreiben des kroatischen Versicherungsträgers vom 21. März 2007
(act. 1) erhob der Beschwerdeführer selbigentags ihr gegenüber
Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Februar 2007. Somit ist
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davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen gewahrt
und die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (vgl. Art. 60 ATSG).
2.3 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde
(vgl. Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
3.
3.1 Nach Art. 4 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 des
Abkommens genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit das Abkommen keine Ausnahme
vorsieht. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des
Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente von diesem Grund-
satz abweichen, finden sich weder im Abkommen noch in anderen
zwischenstaatlichen Vereinbarungen.
3.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, be-
stimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechts-
vorschriften, insbesondere nach dem ATSG und dem IVG.
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
4.2
4.2.1 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungs-
gericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier der angefochtenen Verfügung vom
20. Februar 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E.
2.1). Veränderungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass der
angefochtenen Verfügung sowie daraus resultierende Folgen für die
Erwerbsfähigkeit können grundsätzlich nur Gegenstand eines neuen
Rentengesuchs bilden.
4.2.2 Leistungen der Invalidenversicherungen werden rückwirkend -
von einer hier nicht anwendbaren Ausnahme abgesehen - maximal für
die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (vgl.
Art. 48 Abs. 2 IVG).
Seite 6
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Daher ist zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die Anmeldung um
Zusprache einer IV-Rente rechtsmassgeblich erfolgt ist. Der Beschwer-
deführer äussert sich diesbezüglich nicht. Die IVSTA nahm im
Vorbescheid und in der angefochtenen Verfügung auf die "Anmeldung
vom 03.10.2003 erhalten am 11.01.2005" Bezug, ohne auszuführen,
welchen Zeitpunkt sie als massgeblich erachtete. Dies präzisierte sie
auch im Beschwerdeverfahren nicht. Gemäss Art. 32 des Abkommens
ist die Anmeldung des Beschwerdeführers in dem Zeitpunkt erfolgt, in
dem er sie gegenüber dem kroatischen Versicherungsträger vornahm
(vgl. oben E. 2.2). Die Anmeldung des Beschwerdeführers wurde auf
den 3. bzw. 6. Oktober 2003 datiert (vgl. S. 1 und 8 von IV/4). Der
Eingangszeitpunkt wurde vom kroatischen Versicherungsträger nicht
ausdrücklich festgehalten. Er bestätigte die Richtigkeit der von ihm zu
prüfenden Punkte des Anmeldeformulars am 21. Dezember 2004. Da
sich in den Akten Dokumente der IVSTA finden, welche vom 19.
August 2004 datieren (IV/1-3), darunter ein Schreiben an den
kroatischen Versicherungsträger, ist davon auszugehen, dass die
Anmeldung des Beschwerdeführers schon vor dem 21. Dezember
2004 beim kroatischen Versicherungsträger eingegangen ist. Mangels
weiterer Präzisierungen seitens der IVSTA, des kroatischen
Versicherungsträgers und des Beschwerdeführers ist daher davon
auszugehen, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers am
6. Oktober 2003 eingereicht worden ist.
Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im
massgebenden Zeitraum vom 6. Oktober 2002 bis zum 20. Februar
2007 in rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig war, auch wenn
der Anspruchsbeginn allenfalls früher liegen sollte.
4.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG ist für die Beurteilung
eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2004 auf die bis Ende 2003
gültige Fassung, danach auf die Fassung gemäss den am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IVG-Revision) abzustellen.
Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IVG-Revision einge-
führten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind
(AS 2007 5129). Im Folgenden werden daher die bis Ende 2007 gültig
gewesenen Bestimmungen des IVG und des am 1. Januar 2003 in
Kraft getretenen ATSG zitiert.
Seite 7
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4.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsa-
che massgebend:
4.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach
Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht bei Versicherten, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz
haben (vgl. Art. 13 ATSG), vorbehaltlich einer - hier nicht vorliegenden
- abweichenden staatsvertraglichen Regelung, frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 50% bleibend er-
werbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeits-
unfähig war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG]
bzw. Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG [langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG],
je in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1ter IVG sowie Art. 5 Ziffer 2 des
Abkommens, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6).
4.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.4.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Invalidi-
tätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad
von 60%, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50%
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei Versicherten, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben (vgl. Art. 13
ATSG), entsteht bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent,
vorbehaltlich einer - hier nicht vorliegenden - abweichenden staats-
vertraglichen Regelung, kein Rentenanspruch (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG
und Art. 5 Ziffer 2 des Abkommens sowie BGE 121 V 264 E. 5 f.).
5.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
Seite 8
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sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinwei-
sen).
5.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen).
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte ei-
ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
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6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Arbeitsfähigkeit
auf Grund seiner gesundheitlichen Beschwerden in Bezug auf die
Erkrankung seiner Wirbelsäule sowie anderer Krankheiten permanent
vollständig weggefallen bzw. mindestens um 50% reduziert sei. Der
Beschwerdeführer rügt somit, die IVSTA habe den Sachverhalt
rechtserheblich falsch erhoben bzw. unzutreffend gewürdigt.
6.3 In den Akten finden sich zahlreiche medizinische Unterlagen.
Diese liegen, soweit im Folgenden nicht anders erwähnt, (nur) in
kroatischer Sprache vor.
6.3.1 Bis zum Vorbescheid vom 13. September 2006 wurden folgende
medizinischen Dokumente zu den Akten genommen:
- ein Auszug aus der Patientenakte der Spitalklinik Z._______
(Klinik für Chirurgie und Poliklinik) vom 14. Januar 2002 bis
25. März 2003 (IV/18-19);
- drei Auszüge aus der Patientenakte der Spitalklinik Z._______
(Abteilung für Augenleiden - Ophtalmologie) vom 23. April
2001, 20. Mai 2003 und 24. Oktober 2005 (IV/17 und IV/30);
- sechs Arztberichte der Spitalklinik Z._______ (Klinik für
Urologie) vom 26. Mai 2003, 17. Juni 2003, 28. April 2004, 7.
Mai 2004 sowie 3. und 30. November 2005 (IV/20-21, IV/26-
27, IV/33, IV/40);
- zwei Röntgenbefunde des Ärztehauses Z._______ vom 26.
Mai 2003 und 21. Oktober 2005 und (IV/22 und IV/37);
- ein Auszug aus der Patientenakte der Spitalklinik Z._______
(Klinik für interne Medizin) vom 27. Mai 2003 (IV/23);
- Ergometrie- und Spirometrietestresultate der Poliklinik zur
Prävention kardiovaskulärer Krankheiten und Rehabilitation
(Y._______) vom 7. November 2005 (IV/41-42);
- zwei Arztberichte der Spitalklinik Z._______ (Orthopädische
Abteilung) vom 29. Mai 2003 und 28. Oktober 2005 (IV/24 und
IV/39);
- ein Arztbericht von Dr. E._______ vom 27. Dezember 2005
(IV/32);
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- ein Psychologie-Bericht von Prof. Dr. F._______ (dipl.
Psychologin) vom 21. Mai 2003 (IV/25);
- zwei Atteste der Poliklinik für medizinische Rehabilitation des
Heilbads X._______ vom 8. und 25. August 2005 (IV/28-29);
- ein Attest von Dr. G._______ (Spezialistin für innere Medizin)
vom 21. Oktober 2005 (IV/38);
- zwei EMG-Befunde der Spitalklinik Z._______ (Klinik für
Neurologie, elektrophysiologisches Labor) vom 23. September
2003 und 27. Oktober 2005 (IV/31 und IV/36);
- ein Laborbefund eines medizinisch-biochemischen Labors
vom 19. Oktober 2005 (IV/34-35);
- der bereits erwähnte Arztbericht des kroatischen Ver-
sicherungsträgers vom 13. Januar 2006 (vgl. oben B.b; auf
Kroatisch: IV/43-44 bzw. act. 1.15 und in französischer
Übersetzung: IV/45);
- die erste Stellungnahme des RAD vom 11. August 2006
(IV/49, auf Französisch).
6.3.2 Zwischen dem Vorbescheid und der Verfügung vom 20. Februar
2007 reichte der Beschwerdeführer neu
- einen Austrittsbericht der Spitalklinik Z._______ (Abteilung für
Augenleiden - Ophtalmologie) betreffend den Spitalaufenthalt
vom 17. bis 20. Oktober 2006 (im kroatischen Original: IV/55
bzw. IV/57, in der französischen Übersetzung IV/58), sowie
- einen Arztbericht von Prof. C._______ (Spezialist in
Orthopädie) vom 20. November 2006 (im kroatischen Original:
IV/56 bzw. aufgeteilt auf IV/61 und IV/59; in der in der Schweiz
vorgenommenen französischen Übersetzung vom
7. Dezember 2006 aufgeteilt auf IV/62 und IV/60)
zu den Akten (vgl. IV/53 und IV/54). Ausserdem nahm der RAD am
15. Februar 2007 ein zweites Mal (auf französisch) Stellung (IV/64).
6.3.3 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer neu eine in
Kroatien vorgenommene französische Übersetzung vom 30. März
2007 des Arztberichts von Prof. C._______ zu den Akten. Replikweise
reichte er einen Arztbericht von Dr. E._______ vom 21. November
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2007 im kroatischen Original (act. 11.1) sowie in deutscher
Übersetzung (act. 11.2) zu den Akten. Der RAD nahm am 16. Januar
2008 ein drittes Mal (auf französisch) Stellung.
6.4
6.4.1 Der Arztbericht des kroatischen Versicherungsträgers (Dr.
B._______) vom 13. Januar 2006, auf welchen der RAD und die IVSTA
sich hauptsächlich abstützen, enthält eine umfassende medizinische
Beurteilung des Beschwerdeführers, beruht auf einer eigenen Unter-
suchung durch Dr. B._______ und berücksichtigt soweit ersichtlich die
damals vorhandenen medizinischen Dokumente zum Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 6.3.1). Dr. B._______
diagnostizierte folgendes:
- ein lumbosakrales Syndrom mit chronisch rezidivierender Ischial-
gie (mit einer Funktionseinschränkung als Folge schwerwiegen-
der degenerativer Veränderungen der Nervenwurzeln) (ICD-10
M54.4);
- ein chronisches zervikobrachiales Syndrom (mit einer Funktions-
einschränkung der zervikalen Wirbelsäule als Folge mittelschwe-
rer degenerativer Veränderungen) (ICD-10 M53.1);
- eine schwere und chronische Wurzelschädigung L5-S1 rechts;
- eine mittelschwere Wurzelschädigung L5-(S1) links und L4
rechts;
- eine arterielle Hypertonie und Arrhythmie (SVES [supraventri-
kuläre Extrasystole], VES [ventrikuläre Extrasystole] - bei
Anstrengung) (ICD-10 I10, I47.9);
- eine Herzinsuffizienz der Klasse "NYHA II";
- eine Hypercholesterinämie;
- ein Pterygium im linken Auge (Bindehautduplikatur);
- eine hypertonische Retinopathie Grad I-II;
- Verdacht auf eine Blasenatonie ("vesica urinaria neurogenes");
- Konversionsneurose (dissoziative Störung mit Elementen eines
posttraumatischen Stresssyndroms) (ICD-10 F44).
Seite 12
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Diese Diagnosen stimmen im Wesentlichen mit den früheren medizini-
schen Dokumenten (vgl. oben E. 6.3.1) überein bzw. werden von
diesen nicht erwähnt oder stehen zu diesen nicht im Widerspruch. Das
Verhältnis des Berichts von Dr. B._______ zu den danach erstellten
medizinischen Dokumenten (vgl. oben E. 6.3.2 und 6.3.3) ist nach-
folgend zu prüfen.
6.4.2 Aus dem Arztbericht von Prof. C._______ vom 20. November
2006, auf welchen sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
hauptsächlich beruft, ist nicht ersichtlich, inwiefern er auf einer
eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Prof. C._______
beruht und welche medizinischen Unterlagen Prof. C._______
vorlagen. Obwohl die im Bericht vorgenommene medizinische
Kategorisierung, die Gewichtung einzelner Elemente und die
entsprechende Terminologie von der von Dr. B._______ verwendeten
teilweise abweichen, können die beschriebenen orthopädischen
Krankheitsbilder als Ganzes weitgehend miteinander in Überein-
stimmung gebracht werden. Einzig die von Prof. C._______
diagnostizierte Gonarthrose und femorpatellare Arthrose finden im
Bericht von Dr. B._______ keine Entsprechung.
6.4.3 Der Austrittsbericht der Spitalklinik Z._______ (Abteilung für
Augenleiden - Ophtalmologie) betreffend den Spitalaufenthalt vom 17.
bis 20. Oktober 2006 beschreibt einzig eine erfolgreiche Operation des
im Bericht von Dr. B._______ diagnostizierten Pterygiums des linken
Auges. Der Beschwerdeführer kann somit nichts zu seinen Gunsten
daraus ableiten.
6.4.4 Der Arztbericht von Dr. E._______ vom 21. November 2007 ist
vorliegend insofern beachtlich, als er - obwohl erst Monate nach
Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt (also ausserhalb des
massgebenden Zeitraumes, vgl. oben E. 4.2) - Rückschlüsse auf den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Erlass der
besagten Verfügung erlaubt (vgl. unten E. 6.5.3).
6.5
6.5.1 Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sind somit vorliegend primär die Arztberichte von
Dr. B._______ und Prof. C._______. Deren augenfälligster Unterschied
liegt allerdings nicht in den medizinischen Diagnosen (vgl. oben E.
6.4.1 und 6.4.2), sondern in den aus den entsprechenden Diagnosen
gezogenen Schlüssen betreffend die Arbeitsunfähigkeit des
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C-3477/2007
Beschwerdeführers. Dr. B._______ schloss unter Berücksichtigung des
gesamten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darauf, dass
dessen Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit, für seine eigenen Bedürfnisse
zu sorgen, seit dem 3. Oktober 2003 um über zwei Drittel reduziert sei.
Prof. C._______ beurteilte den Beschwerdeführer alleine auf Grund
des orthopädischen Gesundheitsbildes als vollständig arbeitsunfähig,
äusserte sich aber nicht zum Zeitpunkt des Beginns dieser
Arbeitsunfähigkeit. Der RAD stellte sich in seinen Stellungnahmen auf
den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2003 in seiner
bisherigen Tätigkeit zu 70% arbeitsunfähig sei.
6.5.2 Angesichts dieser medizinischen Beurteilungen ist nichts
dagegen einzuwenden, dass die IVSTA in der angefochtenen
Verfügung davon ausging, dass die letzte ausgeübte Erwerbstätigkeit
dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden könne und für
den Einkommensvergleich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweisungstätigkeit prüfte.
6.5.3 Zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Ver-
weisungstätigkeit haben sich die beiden Arztberichte nicht ausdrück-
lich geäussert. Da in den Berichten die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit hauptsächlich mit den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Wirbelsäule - im weiteren Sinne - und der
eingeschränkten Belastbarkeit derselben begründet wurde, kann
darauf geschlossen werden, dass die Beurteilungen der
Arbeitsfähigkeit sich einzig auf Tätigkeiten bezogen, welche eine
erhebliche Belastung der Wirbelsäule bedingen, wie sie der
Beschwerdeführer sein Leben lang ausgeführt zu haben scheint.
Dabei ist davon auszugehen, dass die von Prof. C._______
attestierten Beinbeschwerden daneben keine zusätzliche selbständige
Bedeutung haben, zumal in beiden Übersetzungen seines Berichts die
Beinbeschwerden erst nach bereits erfolgter Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aufgeführt werden.
Beinbeschwerden wurden auch schon von Dr. B._______
berücksichtigt und ihnen wurde im orthopädischen Bericht von Dr.
E._______ vom 21. November 2007 keine eigene Bedeutung
beigemessen. Der Beschwerdeführer selbst beruft sich für die geltend
gemachte Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich auf die Beschwerden
bezüglich der Wirbelsäule.
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C-3477/2007
Einzig der RAD äussert sich ausdrücklich zur Frage der Arbeits-
fähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit. Obwohl er
signifikante Wirbelsäulenprobleme mit neurologischen Auswirkungen,
aber ohne motorische Störungen, erkennt, kommt er zum Schluss,
dass dem Beschwerdeführer seit Mai 2003 eine angepasste
Verweisungstätigkeit zu 100% zugemutet werden könne. Allerdings
müsse eine abwechselnde Arbeitsposition möglich sein. Der
Beschwerdeführer dürfe maximal 15 Kilogramm tragen und das nicht
wiederholt. Ausgeschlossen seien schwere Arbeiten sowie solche in
gebeugter oder gedrehter Haltung. In den vorliegenden medizinischen
Unterlagen finden sich keine Hinweise, welche diese Beurteilung
ernsthaft in Frage stellen würden. Vielmehr ist aus dem neuesten
Arztbericht (Bericht von Dr. E._______ vom 21. November 2007
[act. 9]) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem
Zeitpunkt nur mittels physikalischer Therapie und Medikamenten
behandelt wurde und weiterhin keine operative, sondern nur eine
konservative Behandlung (physikalische Therapie und Voltaren "nach
Bedarf") vorgesehen war. Dies erlaubt Rückschlüsse auf den
Schweregrad der Wirbelsäulenproblematik und lässt die Beurteilung
durch den RAD als vertrebar erscheinen. Somit hat sich die IVSTA zu
Recht auf diese Beurteilung abgestützt und ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in einer entsprechend angepassten
Verweisungstätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist.
7.
7.1 In seiner Beschwerde warf der Beschwerdeführer die Frage auf,
ob alle "constatations", welche er im Rahmen des (vorinstanzlichen)
Verfahrens eingereicht habe, aus dem Kroatischen übersetzt worden
seien. Inbesondere würde er gerne wissen, ob der Bericht des
kroatischen Versicherungsträges vom 13. Januar 2006 in adäquater
Weise aus dem Kroatischen übersetzt worden sei, weshalb er um
Zustellung einer Kopie der entsprechenden Übersetzung bat.
7.2 Es wurde bereits ausgeführt, welche medizinischen Unterlagen
nur auf Kroatisch und welche auf Deutsch oder Französisch übersetzt
vorliegen (vgl. oben E. 6.3). Wie ersichtlich ist, liegen insbesondere die
beiden wichtigsten Arztberichte, darunter auch der Arztbericht des
kroatischen Versicherungsträgers vom 13. Januar 2006, in
französischer Übersetzung vor. Letzterer scheint sogar bereits vom
kroatischen Versicherungsträger übersetzt worden zu sein (zumal
Original und Übersetzung den identischen Stempel mit Bezeichnung
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des Versicherungsträgers tragen, vgl. IV/44 und IV/45). Es besteht kein
Anlass an der Korrektheit der entsprechenden Übersetzungen zu
zweifeln. Auch die zwei vorhandenen Übersetzungen des Arztberichts
von Prof. C._______ stimmen im Wesentlichen überein. Der
Beschwerdeführer hat auch nicht geltend gemacht, die
entsprechenden Übersetzungen seien fehlerhaft. Antragsgemäss ist
dem Beschwerdeführer eine Kopie der Übersetzung des Arztberichts
des kroatischen Versicherungsträgers zuzustellen.
7.3 Es ist auch nicht ersichtlich, dass weitere Übersetzungen
notwendig gewesen wären: Der RAD wurde von der IVSTA ausdrück-
lich darauf hingewiesen, dass vorerst nur ein Teil der ihm
unterbreiteten medizinischen Unterlagen übersetzt worden sei und er
angeben solle, inwiefern weitere Übersetzungen zur medizinischen
Beurteilung notwendig seien (IV/48). Der RAD kam offensichtlich zum
Schluss, dass weitere Übersetzungen nicht notwendig seien, zumal er
keine solche gewünscht und eine vorbehaltlose Stellungnahme abge-
geben hat. Dabei ist durchaus nachvollziehbar, dass die jeweils kurz
gefassten medizinischen Unterlagen durch einen Schweizer Arzt auf
Grund der international verständlichen medizinischen Diagnose-
stellung und Klassifizierung (ICD-Codes) auch ohne detaillierte
Übersetzung ausreichend gut verstanden werden konnten, um eine
aussagekräftige Beurteilung vorzunehmen. Im Übrigen liegt es nicht
an der Vorinstanz, den RAD-Ärzten oder am Bundesverwaltungs-
gericht nachzuweisen, dass die kroatischen Berichte richtig
verstanden wurden, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht hat, dass die nicht übersetzten Arztberichte vom RAD oder
der IVSTA falsch verstanden worden seien und er auch nicht beantragt
hat, dass sie zu übersetzen seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts
I 822/06 vom 6. November 2007, publiziert als SVR 2005 IV Nr. 24, E.
3.3).
7.4 Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht somit kein Anlass,
an der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (gemäss E. 6
oben) zu zweifeln, und weitere medizinische Unterlagen aus dem
Kroatischen übersetzen zu lassen.
8.
8.1 Abschliessend ist der dem angefochtenen Entscheid zu Grunde
gelegte Einkommensvergleich vom 12. September 2006 (IV/50) zu
Seite 16
C-3477/2007
prüfen. Dieser wird vom Beschwerdeführer nicht konkret in Frage
gestellt.
8.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei die Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen
bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129 V 222
m.w.H.). Da vorliegend mit dem RAD (unter Bezugnahme auf IV/49)
von einer Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet ab Mai
2003 auszugehen ist, sind für den Einkommensvergleich die
Verhältnisse im Mai 2004 massgebend, zumal vorliegend keine
rentenwirksamen Änderungen bis zum Verfügungserlass ersichtlich
sind.
8.3
8.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend:
BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzu-
ziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb m.w.H, Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1). Zu
berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung
massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden
Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es
die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten
zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der
in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b,
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom
8. April 2003 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom
5. Februar 2007 E. 8.1).
8.3.2 Der Berechnung des Invalideneinkommens im Jahr 2004 legte
die Vorinstanz einfache und repetitive Verweisungstätigkeiten
(Qualifikationsniveau 4) im Gross- und Zwischenhandel, im Detail-
handel und der Reparatur von Gebrauchsgütern, in der Dienst-
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leistungserbringung für Unternehmen und in sonstigen öffentlichen
und persönlichen Dienstleistungen gemäss Tabellenlöhnen des BFS
(Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anfor-
derungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor) zu
Grunde. Da der Beschwerdeführer nicht nur als Bodenleger und
Bauarbeiter im Baugewerbe sondern auch als Skimonteur tätig war,
über die vorherige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ist nicht
bekannt, allerdings hat er nur die Grundschule absolviert und wurde
als Bodenleger angelernt (vgl. IV/4 S. 4, IV/45), ist unter
Berücksichtigung der gemäss Beurteilung des RAD dem Beschwerde-
führer zumutbaren Verweisungstätigkeiten (vgl. IV/49) diesem
Vorgehen der Vorinstanz zuzustimmen. In Anwendung der Recht-
sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/02 vom
16. Juli 2003 (E. 2.2) kann vom Durchschnitt der entsprechenden
Werte ausgegangen werden.
8.3.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer unter Berück-
sichtigung seines Alters (58 Jahre im Mai 2004), der langen
Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der Tatsache, dass er nur leichte,
angepasste Tätigkeiten ausüben kann, einen Leidensabzug von 20%
gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Anhaltspunkte,
weshalb von dieser Auffassung abgewichen werden sollte.
8.3.4 Unter Übernahme der Lohnkategorien der Vorinstanz und des
von ihr vorgenommenen Leidensabzugs wird das Invalideneinkommen
wie folgt berechnet: Die Tabellenlöhne 2004 (Gross- und
Zwischenhandel Fr. 4'672.-, Detailhandel und Reparatur von
Gebrauchsgütern Fr. 4'280.-, Dienstleistungen für Unternehmen
Fr. 4'333.-, sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen
Fr, 4'181.-) ergeben ein Durchschnittseinkommen von Fr. 4'366.50. Da
diese Tabellenlöhne sich auf eine 40-Stundenwoche beziehen, die
durchschnittliche übliche mittlere Wochenarbeitszeit der genannten
Tätigkeitskategorien im Jahr 2004 aber 41.8 Stunden betrug (vgl. BFS,
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden
pro Woche, 1998 – 2006), ist das Durchschnittseinkommen auf
Fr. 4'562.99 anzupassen. Davon ist der Leidensabzug von 20%
abzuziehen, womit das Invalideneinkommen - in Abweichung zur
Berechnung der Vorinstanz - auf Fr. 3'650.40 festzusetzen ist.
Seite 18
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8.4
8.4.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft
(vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 m.w.H.).
8.4.2 Bei den Akten finden sich widersprüchliche Angaben betreffend
das letzte Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers. Eine
Bestätigung des letzten Arbeitgebers findet sich nicht bei den Akten.
Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, bis Ende Juni 1997
gearbeitet und zuletzt monatlich brutto Fr. 3'523.- verdient zu haben
(IV/4 S. 4). Andererseits gibt er an, seine Arbeit am 5. Dezember 1996
aufgegeben zu haben und zuletzt monatlich brutto zirka Fr. 4'730.-
verdient zu haben (bei einem Pensum von 50 Stunden pro Woche)
(IV/15 S. 2). In der Dossierzusammenfassung der IVSTA vom
19. August 2004 wird dem Beschwerdeführer für das Jahr 1996 ein
Bruttoeinkommen von Fr. 46'253.-. (monatlich Fr. 3'854.42) und für das
Jahr 1997 ein Bruttoeinkommen von Fr. 34'446.- (monatlich
Fr. 2'870.50) attestiert (IV/3). Die Fr. 4'730.- für 50 Wochenstunden
(gemäss IV/4) könnten als Ausgangspunkt massgebend sein, soweit
der Beschwerdeführer regelmässig entsprechend viele Überstunden
geleistet hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 181/05 vom 3. Februar 2006 E. 2). Die anderen Einkommenswerte
liegen auch unter Berücksichtigung der Anpassung an die Teuerung
und realen Einkommensentwicklung deutlich unter dem Tabellenlohn
für einen im Baugewerbe tätigen Mann des Anforderungsniveaus 4
(Fr. 4'829.-), und wären daher, soweit sie als Ausgangspunkt dienen
würden, im Sinne der Parallelisierung von Validen- und Invalidenein-
kommen für das Valideneinkommen durch den besagten Tabellenlohn
zu ersetzen (vgl. BGE 129 V E. 4.1).
8.4.3 Als Valideneinkommen kommen daher einerseits der besagte
Tabellenlohn (Fr. 4'829.-) in Betracht, andererseits das vom
Beschwerdeführer in IV/4 angeführte Bruttoeinkommen von Fr. 4'730.-,
welches indexiert auf das Jahr 2004 (vgl. BFS, Lohnentwicklung 1976-
2007 [Index: Basis 1939 = 100])] Fr. 5'158.34 beträgt (Fr. 4'730.- x
1975 [Indexwert 2004] / 1811 [Indexwert 1996]).
Seite 19
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8.5 Ausgehend von dem für den Beschwerdeführer günstigeren
Valideneinkommen stellt sich der Einkommensvergleich wie folgt dar:
Dem Valideneinkommen von Fr. 5'158.34 steht ein Invaliden-
einkommen von Fr. 3'650.40 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt
somit 29.23% ([5'158.34-3'650.40] x 100 / 5'158.34).
Da schon der für den Beschwerdeführer günstigste Wert zur
Bestimmung des Valideneinkommen zu keinem rentenbegründendem
Invaliditätsgrad führt, kann offen bleiben, welcher dieser Werte konkret
anzuwenden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht somit von einem Invaliditätsgrad
von abgerundet 29% aus, welcher keine rentenbegründende Invalidität
darstellt.
8.6 Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrens-
aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000
Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende
Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen, dem
Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen und mit dem
von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine Partei-
entschädigung auszurichten ist.
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Kopie der Übersetzung des Berichts des kroatischen Versicherungs-
trägers vom 13. Januar 2006 [IV/45])
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Seite 21
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Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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