Abtei lung II I
C-3478/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Freiwillige Versicherung (Ausschluss);
Verfügung der SAK vom 18. April 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3478/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer), geboren 1949,
Schweizer Staatsbürger, liess sich am 16. Februar 1999 in Kanada
nieder, wo er seither lebt, und wurde per 1. März 1999 von der
Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK bzw.
Vorinstanz) in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen
(vgl. Akten der SAK: SAK/3, 5, 18 und 114).
B.
B.a Mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 sprach ihm die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) eine ganze ordentliche
IV-Rente (Fr. 1'846.-), eine ganze ordentliche Zusatzrente für seine
Ehefrau (Fr. 554.-) und eine ganze ordentliche Kinderrente für seinen
1991 geborenen Sohn (Fr. 738.-) zu (vgl. SAK/45 und SAK/60).
B.b
Mit Beitragsverfügung vom 19. August 2004 (SAK/151) setzte die SAK
die AHV/IV-Beiträge für die Jahre 2004 und 2005 je auf Fr. 4'118.35
(inkl. Verwaltungskostenbeitrag) fest (vierteljährliche Rate:
Fr. 1'029.60, Zahlungstermine je Ende März, Juni, September und
Dezember).
B.c Per Ende 2004 beliefen sich die vom Beschwerdeführer der SAK
geschuldeten Beiträge auf Fr. 8'057.35 (vgl. SAK/152). Dieser Betrag
wurde gemäss Abrechnung vom 16. November 2004 (SAK/87) in der
Folge von Dezember 2004 bis August 2006 (vgl. SAK/92 und
Beschwerde) mittels Verrechnung mit monatlich Fr. 400.- der laufenden
IV-Rente getilgt.
B.d Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 (versandt am 2. August 2005,
SAK/153) mahnte die SAK den Beschwerdeführer für den im ersten
Quartal 2005 geschuldeten Betrag von Fr. 1'029.55 (SAK/153).
Gemäss beigelegter Kontostandmeldung vom 13. Juli 2005 (SAK/152)
belief sich das aktuelle Guthaben der SAK auf Fr. 4'118.35,
entsprechend den 2005 geschuldeten Beiträgen (im Folgenden:
Beiträge 2005), wobei von einer durch Verrechnung erfolgten Tilgung
der Schuld bis und mit 2004 ausgegangen wurde.
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B.e Am 27. Dezember 2005 verbuchte die SAK eine Zahlung des
Beschwerdeführers von Fr. 1'029.55 (vgl. SAK/154).
B.f Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 (versandt am 24. Februar
2006, SAK/155) mahnte die SAK den Beschwerdeführer (unter
Berücksichtigung der Zahlung vom 27. Dezember 2005) für einen per
30. September 2005 fälligen Betrag von Fr. 2'059.20. Gemäss
beigelegtem Kontoauszug belief sich das Guthaben der SAK per
14. Februar 2006 für die Beiträge 2005 auf Fr. 3'088.80.
B.g Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 („Erste Mahnung“, versandt am
7. Juli 2006, SAK/159) und beigelegtem Kontoauszug vom selben Tag
(SAK/158) mahnte die SAK den Beschwerdeführer betreffend den
gesamten per 31. Dezember 2005 für die Beiträge 2005 geschuldeten
Restbetrag von Fr. 3'088.80.
B.h Mit Schreiben vom 31. August 2006 („Zweite Mahnung“,
eingeschrieben verschickt am 6. September 2006, SAK/161 f.) und
beigelegtem Kontoauszug vom 31. August 2006 (SAK/160) mahnte die
SAK den Beschwerdeführer ein zweites Mal betreffend die Restschuld
für die Beiträge 2005 in der Höhe von Fr. 3'088.80. Die SAK wies den
Beschwerdeführer zugleich darauf hin, dass die Nichtbezahlung der
für ein Kalenderjahr geschuldeten Beiträge per Ende des 31.
Dezember des Folgejahres zum Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung führen würde.
B.i Am 2. Oktober 2006 (SAK/171) informierte das Schweizerische
Generalkonsulat in Montréal (Kanada) den Beschwerdeführer darüber,
dass er für die Beitragsperiode 2006/2007 auf Grund der von seiner
Ehefrau an die freiwillige Versicherung bezahlten Beiträge von der Bei-
tragspflicht gegenüber der freiwilligen Versicherung befreit sei. Das
Generalkonsulat wies - unter Bezugnahme auf die zweite Mahnung
vom 31. August 2006 - ausdrücklich darauf hin, dass der offen stehen-
de Saldo von Fr. 3'088.80 für das Jahr 2005 vor dem 31. Dezember
2006 vollständig beglichen werden müsse, damit der Beschwerdefüh-
rer nicht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werde.
B.j Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 (versandt am 22. Januar 2007,
SAK/172) schloss die SAK den Beschwerdeführer aus der freiwilligen
Versicherung aus.
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B.k Am 4. Februar 2007 (SAK/88 f.) erhob der Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung Einsprache und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung und des Ausschlusses aus der freiwilligen
Versicherung. Er machte im Wesentlichen geltend, dass die Tilgung
der Beitragsschuld mittels monatlicher Verrechnung mit einem Teil
seiner IV-Rente vereinbart worden sei, dass die von ihm betreffend die
freiwillige Versicherung kontaktierten Personen nicht korrekt mit ihm
verfahren seien und dass er nicht verstehe, warum für die Beiträge
2005 noch Nachzahlungen vorgenommen werden müssten.
B.l Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2007 (SAK/91 f.) wies die
SAK die Einsprache ab. Sie führte aus, dass die Beiträge 2005 nach
Durchführung des ordnungsgemässen Mahnverfahrens bis Ende
Dezember 2006 nicht vollständig bezahlt worden seien, weshalb der
Ausschluss erfolgt sei. Der Verrechnungsauftrag habe sich im Übrigen
nur auf einen fixen Betrag von Fr. 8'057.35 bezogen und sei nach
vollständiger Abzahlung desselben im August 2006 ausgelaufen.
C.
C.a Mit undatiertem Schreiben erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen diesen Einspracheentscheid und beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und des
Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung. Die Einsprache ging
am 11. Mai 2007 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Toronto
(Kanada) ein und wurde von diesem am selben Tag an das
Bundesverwaltungsgericht weiter geleitet. Der Beschwerdeführer
begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die
Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2005 zu hoch
festgesetzt worden seien, dass er nicht verstehe, weshalb für das Jahr
2005 zusätzlich zur laufenden monatlichen Verrechnung mit einem Teil
seiner IV-Rente noch ein zusätzlicher Betrag für die Beiträge 2005
geschuldet sein solle und dass die SAK für eine Verrechnung der
Beitragsschuld mit seiner IV-Rente hätte sorgen müssen.
C.b Am 31. Mai 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien den Spruchkörper mit und setzte ihnen Frist, um ein
allfälliges Ausstandsbegehren zu stellen. Ein solches wurde in der
Folge nicht gestellt.
C.c Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheides. Sie begründete dies im Wesentlichen damit,
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dass die Beiträge 2005 ordnungsgemäss festgesetzt und nach
Durchführung des ordnungsgemässen Mahnverfahrens bis zum
31. Dezember 2006 nicht vollständig bezahlt worden seien.
C.d Am 12. Juli 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer eine Frist zum Einreichen einer weiteren Stellung-
nahme, ansonsten das Instruktionsverfahren als geschlossen gelte.
Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine neue Stellungnahme
ein.
C.e Am 30. Juli 2007 und 11. September 2008 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht den Parteien jeweils eine Änderung des
Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist, um ein allfälliges
Ausstandsbegehren zu stellen. Ein solches wurde nicht eingereicht.
C.f Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10)
sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend
auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
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1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfech-
tung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist hierauf einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG).
2.
Da der Beschwerdeführer Schweizer Staatsbürger ist und das zwi-
schen der Schweiz und Kanada am 24. Februar 1994 abgeschlossene
Abkommen über die Soziale Sicherheit mit Kanada (SR
0.831.109.232.1) nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 1 Bst. a des
Schlussprotokolls), richtet sich der Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung des Beschwerdeführers in materiellrechtlicher und
verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.
3.
3.1 Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
SAK den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen hat.
3.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im
Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes, hier des Einspracheentscheids vom 18. April 2007,
eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen), sind die Bestimmungen der Verordnung vom 26. Mai 1961
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(VFV, SR 831.111) anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2007 Gel-
tung hatten und in der Folge zitiert werden.
3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nöti-
gen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht
bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13
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VFV regelt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung.
Versicherte werden demnach aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen, wenn sie einen Jahresbeitrag nicht bis zum
31. Dezember des folgenden Kalenderjahres vollständig bezahlt haben
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Vor Ablauf dieser Frist stellt die
Ausgleichskasse dem Versicherten unter Androhung des Ausschlusses
eine eingeschriebene Mahnung zu; diese Androhung kann mit der
zweiten Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV erfolgen, das
heisst mit der letzten Zahlungsaufforderung (Art. 13 Abs. 2 VFV). Der
Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für
das die Beiträge nicht vollständig bezahlt wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV).
Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der
Versicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig
entrichten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz
unmöglich ist (Art. 13 Abs. 4 VFV).
3.4 Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV stellt einen schwer-
wiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist
daher unerlässlich, dass der Betroffene, wenn ihm der Ausschluss
droht, genaue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem
Datum zu bezahlen hat, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V
97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts H 22/04 vom 28. April
2005 E. 4.3).
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der von der SAK für die Beiträge
2005 verlangte Restbetrag von Fr. 3'088.80 per Ende 2006 nicht be-
zahlt wurde. Zu prüfen ist zunächst, ob das Mahnverfahren ordnungs-
gemäss durchgeführt wurde.
4.1.1 Mit Schreiben der SAK vom 21. Juni 2006 (SAK/159) wurde der
Beschwerdeführer erstmals zur Bezahlung der per 31. Dezember 2005
bestehenden Restschuld für die Beiträge 2005 (Fr. 3'088.80) gemahnt.
4.1.2 Das Schreiben vom 31. August 2006 (SAK/161 f.) wurde einge-
schrieben verschickt. In Verbindung mit dem beigelegten Kontoauszug
(SAK/160) wurde dem Beschwerdeführer eine letztmalige Frist von 30
Tagen ab Erhalt des Schreibens angesetzt, um die Restschuld für die
Beiträge 2005 in der Höhe von Fr. 3'088.80 zu bezahlen. Zugleich
wurde darauf hingewiesen, dass der Versicherte bei nicht vollständiger
Bezahlung der für ein Kalenderjahr geschuldeten Beiträge per 31.
Dezember des Folgejahres zum Ausschluss aus der freiwilligen
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Versicherung ausgeschlossen werde. Damit erfüllt dieses Schreiben
zusammen mit dem Kontoauszug die an eine zweite Mahnung unter
Androhung des Ausschlusses gestellten Anforderungen (vgl. oben E.
3.3 und 3.4).
4.1.3 Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausdrücklich
bestätigt, die Mahnungen vom 21. Juni und 31. August 2006 erhalten
zu haben, ist das Mahnverfahren - unter Vorbehalt der nachfolgend zu
prüfenden Einwände des Beschwerdeführers - als korrekt durchgeführt
zu erachten.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend,
dass er für die Beitragsperiode 2005 zu hoch eingeschätzt worden sei.
Obwohl er seit dem Jahr 2001, wie die neben der IVSTA in Genf
domizilierte SAK gewusst habe, zu 100% invalid sei und eine
Invalidenrente beziehe, sei er so eingeschätzt worden, wie wenn er
noch erwerbstätig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer macht somit
sinngemäss geltend, dass die Beiträge 2005 (mindestens) um
Fr. 3'088.80 zu hoch festgesetzt worden seien und er für das
Beitragsjahr 2005 keine über den am 27. Dezember 2005 bezahlten
Betrag hinausgehende Beiträge schulde.
4.2.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der AHV/IV-Beitrag des
Beschwerdeführers für das Jahr 2005 mit Beitragsverfügung vom
19. August 2004 (SAK/151) festgesetzt wurde. Aus der Verfügung ist
ersichtlich, dass das beitragspflichtige Einkommen auf der Basis des
für die vorhergehende Beitragsperiode beitragspflichtigen Einkom-
mens unter Zuschlag von 30% festgesetzt wurde. Da der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung keine Einsprache erhob,
obwohl er in der Verfügung auf die entsprechende Möglichkeit hin-
gewiesen wurde, ist die Verfügung inzwischen in Rechtskraft
erwachsen.
4.2.3 Diese Beitragsverfügung bildet nicht Anfechtungsgegenstand im
vorliegenden Verfahren und ist auch nicht vorfrageweise zu über-
prüfen. Vielmehr ist das Bundesverwaltungsgericht betreffend die
Höhe der für das Beitragsjahr 2005 festgelegten Beiträge an die
besagte Beitragsverfügung gebunden. Soweit der Beschwerdeführer
die Beitragsverfügung in Frage stellt, ist er somit nicht zu hören.
Darauf wurde der Beschwerdeführer im Übrigen schon mit Schreiben
des Schweizerischen Generalkonsulats in Toronto vom 2. Oktober
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2006 hingewiesen (SAK/171), sodass er noch Zeit gehabt hätte, die
auf Grund der Beitragsverfügung noch ausstehenden Beiträge 2005
bis zum 31. Dezember 2006 zu bezahlen.
4.2.4 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass formell
rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision
gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der
Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht
möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Da vorliegend sowohl der SAK als
auch dem Beschwerdeführer bei der Festsetzung der Beiträge für das
Jahr 2005 bekannt war, dass der Beschwerdeführer eine ganze IV-
Rente bezog, liegt keine neue Tatsache vor, weshalb eine Revision
ausgeschlossen wäre.
4.2.5 Weiter kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dabei liegt der Wieder-
erwägungsentscheid im Ermessen des Versicherungsträgers und es
besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung
(vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 m.w.H.). Nur ein materieller Wieder-
erwägungsentscheid kann gerichtlich überprüft werden (vgl. BGE 119
V 475 E. 1.b/cc m.w.H.); ein solcher liegt hier aber nicht vor. Daher
kann das Bundesverwaltungsgericht die Beitragsverfügung vom 19.
August 2004 auch nicht unter dem Aspekt einer Wiedererwägung
überprüfen.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er mit der
SAK vereinbart habe, dass die Beitragsschulden mittels Verrechnung
mit der laufenden IV-Rente im Umfang von monatlich Fr. 400.-
beglichen würden und dass die SAK zu Unrecht ab September 2006
keine weiteren Abzüge mehr vorgenommen bzw. die Verrechnung
eingestellt habe.
4.3.2 Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass die Abrechnung
vom 16. November 2004 (SAK/87), auf welche er sich beruft,
ausdrücklich festhält, dass einzig der aktuelle Kontostand von
Fr. 8'057.35 durch monatliche Verrechnung getilgt werde. Dass dieser
Beitrag die 2005 geschuldeten Beiträge nicht umfassen konnte, konnte
der Beschwerdeführer nur schon daran erkennen, dass die Beiträge
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2005 im Jahr 2004 noch gar nicht geschuldet waren. Dass die
Fr. 8'057.35 die Beiträge 2005 nicht umfassten, war für den
Beschwerdeführer ausserdem auch aus der Kontostandmeldung vom
13. Juli 2005 ersichtlich (SAK/152). Des Weiteren zeigt auch die
Zahlung des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2005 (vgl.
SAK/154), dass er sich sehr wohl bewusst war, dass die Beitrags-
schulden nicht alleine durch die Verrechnung getilgt wurden.
Ausserdem musste ihm auf Grund der zahlreichen Mahnungen (vgl. für
deren Zusammenstellung oben B.d bis B.h) ersichtlich sein, dass für
die Beiträge 2005 keine Verrechnung erfolgte. Im Übrigen musste er
feststellen, dass ab September 2006 die IV-Rente wieder ohne Abzug
ausbezahlt wurde, dass also keine Verrechnung mehr erfolgte. Auf
Grund der letzten Mahnung vom 31. August 2006 wusste er auch,
dass die ausstehende Schuld von Fr. 3'088.80 selbst bei Fortsetzung
eines monatlichen Abzugs von Fr. 400.- per Ende 2006 nicht
vollständig getilgt würde. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer
sogar mit Schreiben des Schweizerischen Generalkonsulats vom
2. Oktober 2006 darauf hingewiesen, dass die Restschuld für die 2005
geschuldeten Beiträge bis Ende 2006 bezahlt werden müssten,
ansonsten der Ausschluss erfolgen werde. Trotz all dem hat es der
Beschwerdeführer unterlassen, Schritte zur rechtzeitigen Tilgung der
Beitragsschuld 2005 zu unternehmen, z.B. rechtzeitig um Verrechnung
der für das Beitragsjahr 2005 geschuldeten Beiträge zu ersuchen
(zusätzlich zu den per Ende 2004 geschuldeten und per Verrechnung
getilgten Beiträge), wie er es bereits für frühere Beitragsjahre getan
hatte (vgl. SAK/40, SAK/70 und SAK/174).
4.3.3 Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer nicht
darauf berufen, dass er darauf vertraut habe, dass die Restschuld
durch Verrechnung rechtzeitig getilgt werde bzw. dass diese nur
deshalb nicht getilgt worden sei, weil der Rentenabzug bzw. die
Verrechnung eingestellt worden sei.
4.3.4 Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob die SAK -
gemäss dem entsprechenden allgemeinen sozialversicherungs-
rechtlichen Grundsatz und unter Berücksichtigung des Existenz-
minimums des Beschwerdeführers (vgl. BGE 115 V 341 E. 2.a und 2.b,
BGE 111 V 99 E. 3.b) - dazu verpflichtet gewesen wäre, die maximal
mögliche Verrechnung für die Beiträge 2005 vorzunehmen. Denn
selbst wenn dem so wäre, hätte der Beschwerdeführer angesichts der
zahlreichen Hinweise auf die nicht erfolgende Verrechnung für die
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Beiträge 2005 (vgl. oben E. 4.4.2) nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben nicht einfach zuwarten und die gesetzliche Zahlungsfrist
ungenutzt verstreichen lassen dürfen und erst im Rahmen des
Einsprache- und Beschwerdeverfahrens geltend machen dürfen, dass
zu Unrecht keine Verrechnung erfolgt sei.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, die Differen-
zierung zwischen der verrechnungsweisen Tilgung der Beiträge für die
Schulden per Ende 2004 und der mit Mahnungen eingeforderten
Beiträge 2005 nicht zu verstehen, muss er sich entgegen halten
lassen, dass aus den diversen Dokumenten die entsprechende
Differenzierung klar ersichtlich wurde (vgl. SAK/87 und SAK/152 sowie
SAK/159-162 und SAK/171).
4.5 Da die für das Jahr 2005 geschuldeten Beiträge nach korrekter
Durchführung des Mahnverfahrens nicht per 31. Dezember 2006
vollständig bezahlt wurden und da die vom Beschwerdeführer
erhobenen Einwände unbehelflich sind, ist die Beschwerde abzu-
weisen.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach
Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. Es ist daher keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Seite 11
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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