B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3480/2014
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
Freiwillige Versicherung,
Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014.
C-3480/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde (…) 1954 geboren
und ist schweizerische Staatsangehörige. Bis Ende 1986 war sie in der
Schweiz domiziliert (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK
[nachfolgend: act.] act. 59, Seiten 1, 4). Sie ist aktuell in Uruguay wohnhaft
und lebt von ihrem zweiten Ehemann seit 2008 getrennt (act. 60). In den
Jahren 2008 bis 2012 kam sie jeweils für ungefähr zwei bis drei Monate in
die Schweiz, um für die B._______ AG (…) zu arbeiten. Vom entsprechen-
den Einkommen wurden obligatorische Sozialversicherungsbeiträge abge-
führt (act. 5, 12, 20, 23, 28, 29, 33, 36).
B.
Die Beschwerdeführerin war Mitglied der freiwilligen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Die Beitrittserklärung und der
genaue Zeitpunkt des Versicherungsbeitritts sind nicht aktenkundig (vgl. zu
den in der freiwilligen Versicherung zurückgelegten Zeiten act. 59, Seite 4).
In einer Kontostandmeldung vom 18. Juni 2004 werden Beitragszahlungen
für die Jahre 2002, 2003 und 2004 und ein Saldo zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin ausgewiesen (act. 2). Per 28. Januar 2005 erfolgte eine
Stornozahlung auf das aktuelle Beitragskonto (act. 3, 4).
C.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 (act. 6) teilte die Schweizerischen Aus-
gleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit,
ihre Beiträge an die obligatorische AHV/IV würden ausreichen, um sie von
der Beitragspflicht bei der freiwilligen AHV/IV für das Jahr 2008 zu befreien.
Ein Kontoauszug vom 31. Juli 2009 weist Beitragszahlungen für die Jahre
2007 und 2009 und einen Saldo zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus
(act. 9, Seite 4). Das entsprechende Guthaben wurde im August 2009 an-
tragsgemäss auf ein Bankkonto von C._______ überwiesen, die eine
Schwester der Beschwerdeführerin ist (act. 9, 10, 11).
D.
Per 2. Februar 2010 leistete die Beschwerdeführerin eine Beitragszahlung
von Fr. 848.70 (act. 18, Seite 5). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 for-
derte die Vorinstanz für das Jahr 2009 eine Beitragszahlung von Fr. 918.75
(act. 18, Seite 1). Mit Kontoauszug vom 29. Dezember 2010 stellte die Vo-
rinstanz einen Saldo zu ihren Gunsten von Fr. 70.05 fest. Die Beschwer-
deführerin wurde für diesen Betrag schriftlich gemahnt (act. 19). Daraufhin
leistete sie am 1. Februar 2011 eine Zahlung von Fr. 70.05 und am 16.
C-3480/2014
Seite 3
Februar 2011 eine Zahlung von Fr. 936.60 auf ihr Beitragskonto (act. 25,
Seite 4).
E.
Mit Schreiben vom 14. April 2011 (act. 24) teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit, ihre Beiträge an die obligatorische AHV/IV würden
ausreichen, um sie von der Beitragspflicht bei der freiwilligen AHV/IV für
das Jahr 2010 zu befreien. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 teilte die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, ihre Beiträge an die obligatorische
AHV/IV würden ausreichen, um sie von der Beitragspflicht bei der freiwilli-
gen AHV/IV für das Jahr 2011 zu befreien (act. 31).
F.
In der Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Bei-
träge 2012 (Eingangsdatum 13. Februar 2013) deklarierte die Beschwer-
deführerin einen Immobilienbesitz im Ausland mit einem Wert von USD
40'000.-. Sie gab weiter an, sie sei bei einem Beschäftigungsgrad von we-
niger als 50 % erwerbstätig gewesen. Die Lohnbestätigung werde der Vo-
rinstanz aus der Schweiz zugestellt. Die Frage nach der Erwerbstätigkeit
und dem Einkommen des Ehemanns beantwortete sie nicht (act. 36).
G.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 forderte die Vorinstanz von der Beschwer-
deführerin diverse Dokumente und Informationen zur Berechnung der Bei-
träge 2012 an, wobei sie insbesondere auch Auskunft über die Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse des getrennt lebenden Ehemanns
wollte (act. 37). Mit Mahnungen vom 23. Juli 2013 (act. 38) und vom 1.
Oktober 2013 (act. 39) forderte die Vorinstanz die notwendigen Belege und
Informationen für 2012 erneut an. In der zweiten Mahnung wurden die Ge-
setzesbestimmungen über den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV dar-
gestellt. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. 40) schloss die Vo-
rinstanz die Beschwerdeführerin auf einen nicht explizit genannten Zeit-
punkt aus der freiwilligen AHV/IV aus. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die Beschwerdeführerin habe trotz der zweiten Mahnung für das Beitrags-
jahr 2012 die verlangten Belege nicht eingereicht. Die Verfügung zum Ver-
sicherungsausschluss wurde der Vorinstanz in der Folge mit dem Vermerk,
die Beschwerdeführerin sei weggezogen, retourniert (act. 65).
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Seite 4
H.
In der Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Bei-
träge 2013 (Eingangsdatum 22. Januar 2014) deklarierte die Beschwerde-
führerin wiederum einen Immobilienbesitz im Ausland mit einem Wert von
USD 40'000.-. Sie gab an, dieses "Geld" müsse ausreichen, bis sie das
Rentenalter erreicht habe. Sie lebe von ihrem Ehemann seit fünf Jahren
getrennt und beziehe von ihm keine Unterhaltsleistungen. Eine eigene Er-
werbstätigkeit wurde nicht mehr angegeben. Die Frage nach der Erwerbs-
tätigkeit und dem Einkommen des Ehemanns beantwortete sie nicht (act.
42).
I.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 (act. 44) teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit, sie habe (am 19. Februar 2014; act. 43) ihre Bei-
tragszahlung von Fr. 936.60 erhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 15. Januar 2014 aus der freiwilligen AHV/IV ausge-
schlossen worden sei, werde ihr das Beitragsguthaben von Fr. 2'784.80 auf
ein Bankkonto überwiesen. Die Vorinstanz verwies dabei auf einen Konto-
auszug in der Beilage, der nicht aktenkundig ist. Das Beitragsguthaben
wurde der Beschwerdeführerin am 3. März 2014 auf ein Bankkonto ihrer
Schwester C._______ vergütet (act. 63, Seite 16).
J.
Mit einem E-Mail vom 14. März 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Vo-
rinstanz mit, sie habe heute per Einschreiben eine Einsprache und eine
Vollmacht für ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester C._______ abge-
schickt (act. 46). Die Verfügung zum Versicherungsausschluss sei unbe-
gründet. Der fehlende Lohnausweis werde umgehend eingereicht. Die
schriftliche Einsprache ging am 24. März 2014 zusammen mit der Voll-
macht bei der Vorinstanz ein (act. 49).
K.
Mit E-Mail vom 30. März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vor-
instanz um eine provisorische Rentenberechnung. Sie teilte weiter sinnge-
mäss mit, sie habe die Verfügung vom 15. Januar 2014 nicht erhalten (act.
50). Mit E-Mail vom 26. Mai 2014 übermittelte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin die Verfügung vom 15. Januar 2014 (act. 51).
L.
Mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 wies die Vorinstanz die Ein-
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Seite 5
sprache der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab. Sie führte zur Begrün-
dung aus, dass Versicherte aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen
würden, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum
31. Dezember des Jahres eingereicht würden, das auf das Beitragsjahr
folge (act. 52). Der Einspracheentscheid wurde per Einschreiben mit Rück-
schein an die bevollmächtigte Schwester C._______ zugestellt.
M.
Mit E-Mail vom 3. Juni 2014 (act. 53) ersuchte C._______ nach einem Te-
lefonat (act. 54) die Vorinstanz um eine provisorische Rentenberechnung
zu Handen der Beschwerdeführerin. Am 18. Juni 2014 verzeichnete die
Vorinstanz den Eingang des schriftlichen Antrags auf eine provisorische
Rentenberechnung (act. 60). Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 teilte die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die prognostische Altersrente be-
trage ab 1. Juni 2018 Fr. 1'413.- pro Monat. Die Rente vermindere sich bei
einem Vorbezug von einem Jahr auf Fr. 1'346.- und bei einem Vorbezug
von zwei Jahren auf Fr. 1'248.-. Falls keine Beiträge mehr entrichtet wür-
den, werde sich die Altersrente voraussichtlich ab 1. Juni 2018 auf Fr.
1'345.-, ab 1. Juni 2017 auf Fr. 1'284.- und ab 1. Juni 2016 auf Fr. 1'219.-
belaufen (act. 61).
N.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
bevollmächtigte Schwester C._______ Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (BVGer) erheben (BVGer act. 1). Sie führte sinngemäss aus,
sie habe wegen des Ausschlusses aus der freiwilligen AHV/IV am 25. und
27. März 2014 sowie am 7. Mai 2014 mit der Vorinstanz telefoniert. Dabei
sei ihr versichert worden, es sei alles in Ordnung und alle notwendigen
Unterlagen vorhanden. Sie habe sämtliche Belege eingereicht, die sie bei-
bringen könne. Zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 2'784.80 habe sie
keinen Bescheid erhalten. Sie könne die Rückerstattung daher nicht zuord-
nen. Die Beschwerdeführerin beantragte zumindest sinngemäss die Auf-
hebung des Versicherungsausschlusses und die Weiterführung der freiwil-
ligen AHV/IV.
O.
Mit Vernehmlassung vom 17. September 2014 beantragte die Vorinstanz
unter Beilage der Akten die Abweisung der Beschwerde und die Bestäti-
gung des angefochtenen Einspracheentscheids (BVGer act. 5). Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei
2008, 2010 und 2011 von der Beitragspflicht befreit worden. Nachdem sie
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auf das Schreiben vom 21. Mai 2013 trotz zweimaliger Mahnung nicht re-
agiert habe, sei sie mit Verfügung vom 15. Januar 2014 aus der freiwilligen
AHV/IV ausgeschlossen worden. Die Ausschlussverfügung sei der Vo-
rinstanz retourniert worden mit dem Vermerk, die Beschwerdeführerin sei
weggezogen (act. 65). Die neue Adresse in D._______ sei erst im Nach-
hinein mit der Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 (act. 42) ge-
meldet worden. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 (act. 44) sei der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt worden, dass ihr infolge des Ausschlusses aus
der freiwilligen AHV/IV das Beitragsguthaben von Fr. 2'784.80 auf ein
Bankkonto überwiesen werde. Das Schreiben sei an die neue Adresse ge-
sendet worden. Aufgrund der fehlenden Angaben und Belege zum Einkom-
men und Vermögen des Ehemanns sei es nicht möglich, die Beiträge der
Beschwerdeführerin für 2012 korrekt zu ermitteln. Auch eine amtliche Ver-
anlagung sei in der konkreten Konstellation nicht möglich gewesen.
P.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. September 2014 (BVGer act. 6)
führte die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, sie habe ihre neue Ad-
resse in D._______ im Januar 2014 der Vorinstanz gemeldet. Bis dahin
seien die Schreiben der Vorinstanz vermutlich an die alte Adresse in
E._______ gesendet worden. Sie habe das Schreiben vom 21. Mai 2013
und die beiden Mahnungen nicht erhalten. Daher habe sie auf die Auffor-
derung der Vorinstanz nicht reagieren können. Sie pflege mit ihrem ge-
trennt lebenden Ehemann keinen Kontakt mehr und beziehe von ihm keine
Unterhaltsleistungen. Die Unterlagen, welche den Ehemann betreffen wür-
den, könnten nicht beschafft werden. In Uruguay gebe es andere gesetzli-
che Bestimmungen als in der Schweiz. Sie und ihr Ehemann würden dem
Güterstand der Gütertrennung unterstehen. Der Verdienst des getrennt le-
benden Ehemanns sei nicht beitragspflichtig und müsse nicht deklariert
werden.
Q.
Mit Verfügung vom 14. November 2014 wurde der Schriftenwechsel abge-
schlossen (BVGer act. 10). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und
die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erfor-
derlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C-3480/2014
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweize-
rische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10]). Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 stellt
eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in
besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legiti-
miert.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 26. Mai 2014 und
wurde der Beschwerdeführerin per Einschreiben mit Rückschein an ihre
schweizerische Zustelladresse zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde
am 23. Juni 2014 (…) der schweizerischen Post übergeben und ging am
24. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Die Be-
schwerde wurde fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung
des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (Art. 60 ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält zumindest sinngemäss einen Antrag und eine
Begründung und wurde von C._______, der Schwester der Beschwerde-
führerin, unterschrieben (BVGer act. 1). Für sie liegt eine handschriftliche
Vollmacht vom 14. März 2014 in den Vorakten (act. 49). Eine Kopie des
Einspracheentscheids vom 26. Mai 2014 und weitere Unterlagen wurden
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Seite 8
der Beschwerde beigelegt. Die Beschwerde wurde damit formgerecht ein-
gereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb - unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen 1.5 und 1.6 - einzutreten.
1.5 Anfechtungsobjekt und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Be-
schwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch
den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II
30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann
nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Ge-
genstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die
sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zustän-
digkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesge-
richts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_ 642/2007
vom 3. März 2008 E. 2.2).
1.6 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der die Ausschlussverfü-
gung vom 15. Januar 2014 (act. 40) bestätigende Einspracheentscheid
vom 26. Mai 2014 (act. 52) das Anfechtungsobjekt. Streitig und zu prüfen
ist daher nur der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen
AHV/IV. Die im Anschluss und als Folge des Versicherungsausschlusses
ausgeführte Rückvergütung des Beitragsguthabens von Fr. 2'784.80 war
demgegenüber nicht Inhalt von Verfügung und Einspracheentscheid. Sie
wurde der Beschwerdeführerin mit einem einfachen Schreiben vom 25.
Februar 2014 (act. 44) mitgeteilt und bildet dementsprechend nicht Teil des
Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin
führte in der Beschwerde (BVGer act. 1) aus, sie könne die entsprechende
Gutschrift nicht zuordnen. Soweit die Beschwerde eine betragsmässige
Überprüfung des rückvergüteten Beitragsguthabens impliziert, ist auf sie
nicht einzutreten. Für allfällige Auskünfte zur Zusammensetzung des Bei-
tragsguthabens kann sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz wen-
den, die ihrerseits nach Art. 27 ATSG zur Aufklärung und Beratung ver-
pflichtet ist. (Der Kontoauszug, auf den die Vorinstanz im Schreiben vom
25. Februar 2014 (act. 44) Bezug nimmt, ist nicht aktenkundig.)
2.
Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen und
zum Sozialversicherungsprozess im Besonderen ist Folgendes vorauszu-
schicken:
C-3480/2014
Seite 9
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die beson-
deren Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So-
zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver-
sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslauten-
der Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich
diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2;
BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
C-3480/2014
Seite 10
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Be-
weismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. AHI-
Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2; zum Grundsatz der
freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E.
2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnot-
wendig aus, da es Sache der Verwaltung und im Beschwerdeverfahren des
Gerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu
sein. Im Sozialversicherungsverfahren und -prozess tragen die Parteien in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge-
bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die
Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes trägt folglich die beweis-
belastete Partei (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 208). Diese Beweisregel greift al-
lerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sach-
verhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der
Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen; Urteil
des BGer 8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1).
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Seite 11
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen
und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Die gerichtliche Prüfung des angefochtenen Versicherungsausschlus-
ses richtet sich vornehmlich nach den Bestimmungen des AHVG, der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVV, SR 831. 101) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über
die freiwillige AHV/IV (VFV, SR 831.111). Massgebend sind grundsätzlich
die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 26. Mai 2014 gültig gewese-
nen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genom-
men wird. Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verord-
nungsmässigen Bestimmungen finden sich in der Wegleitung des Bundes-
amtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen AHV/IV (WFV). Obwohl die
WFV für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich ist, ist sie auch
im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulässt. Das Sozialversicherungsgericht weicht ohne
einen triftigen Grund nicht von einer überzeugenden Verwaltungsweisung
ab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1.
Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 49/05
vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und
weiteren Hinweisen). Am 1. April 2015 ist durch Notenaustausch das Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re-
publik Östlich des Uruguay über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.776.1;
nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) in Kraft getreten. Nach der
Übergangsbestimmung von Art. 35 Abs. 2 stehen vor dem Inkrafttreten des
Sozialversicherungsabkommens getroffene Entscheide seiner Anwendung
nicht entgegen. Mithin ist das Sozialversicherungsabkommen im vorliegen-
den Verfahren anwendbar. Mangels anderslautenden Bestimmungen blei-
ben indes auch nach dem Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkom-
mens in materiellrechtlicher Hinsicht die vorerwähnten Erlasse massge-
bend.
3.2 Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation,
die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versi-
cherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf
aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1
AHVG). Das Sozialversicherungsabkommen sieht nun in Art. 31 für
C-3480/2014
Seite 12
Schweizer Staatsangehörige, die im Gebiet Uruguays wohnen, ausdrück-
lich eine vorbehaltlose Beitrittsmöglichkeit gemäss den schweizerischen
Rechtsvorschriften vor. Für die Mitglieder der freiwilligen Versicherung mit
Wohnsitz in Uruguay bestehen demnach keine Einschränkungen in Bezug
auf die Beitragszahlungen in diese Versicherung und den Bezug der dar-
aus erworbenen Renten. Die in Art. 4 vereinbarte Gleichstellung der Staats-
angehörigen des jeweils anderen Vertragsstaates gilt indes gerade für die
freiwillige AHV/IV nicht.
3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen
Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus
der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG
erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versi-
cherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er
kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Be-
rechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der
freiwilligen Versicherung anpassen. Der Bundesrat hat in Wahrnehmung
dieser Kompetenz die VFV als entsprechende Ausführungsverordnung er-
lassen. Soweit die VFV keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden
die einschlägigen Bestimmungen der AHVV und der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) Anwendung
(Art. 25 VFV).
3.4 Nach Art. 13 Abs. 1 VFV werden Versicherte aus der freiwilligen Versi-
cherung ausgeschlossen, 1. wenn sie die für das Beitragsjahr geschulde-
ten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht
vollständig bezahlen (Bst. a), 2. wenn sie die Verzugszinsen nicht bis zum
31. Dezember des Jahres bezahlen, das auf dasjenige folgt, in dem diese
Verzugszinsen mit einer Verfügung rechtskräftig festgesetzt wurden (Bst.
a) und 3. wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis
zum 31. Dezember des Jahres einreichen, das auf das Beitragsjahr folgt
(Bst. c). Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitrags-
jahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für das die Doku-
mente nicht beigebracht wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV).
3.5 Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach
Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des
Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollen-
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Seite 13
den (Art. 13a Abs. 1 VFV). Nichterwerbstätige Versicherte sind beitrags-
pflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Bei-
tragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und
Männer das 65. Altersjahr vollenden (Art. 13a Abs. 2 VFV). Die Beiträge
der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 % des massgeben-
den Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbe-
trag von Fr. 914.- im Jahr entrichten (Art. 13b Abs. 1 VFV). Nichterwerbs-
tätige Versicherte bezahlen einen Beitrag auf der Grundlage ihres Vermö-
gens und ihres Renteneinkommens. Der Beitrag liegt zwischen Fr. 914.-
und Fr. 22 850.- im Jahr (Art. 13b Abs. 2 VFV). Massgebend ist bei erwerb-
stätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbsein-
kommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tat-
sächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. De-
zember (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV).
3.6 Nicht dauernd voll erwerbstätige Versicherte gelten als Nichterwerbs-
tätige, wenn die von ihrem Einkommen berechneten Beiträge niedriger
sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige schulden
(Rz. 4016 WFV, gültig ab 1. Januar 2008, Stand am 1. Januar 2015; vgl.
auch Art. 28bis Abs. 1 Satz 1 AHVV). Um zu bestimmen, ob die auf dem
Erwerbseinkommen berechneten Beiträge niedriger sind als die Hälfte der
Beiträge, die als Nichterwerbstätige geschuldet sind, ist eine Vergleichs-
rechnung vorzunehmen (Rz. 4017 WFV). Versicherte, die nicht dauernd
voll erwerbstätig sind und als nichterwerbstätig gelten, können verlangen,
dass ihnen die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen an jene angerechnet
werden, die sie als Nichterwerbstätige schulden (Rz. 4018 WFV; vgl. auch
Art. 30 Abs. 1 AHVV; vgl. aber auch Urteil des BGer H 181/06 vom 9. Mai
2007 E. 2.3). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während we-
niger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird. Als nicht voll gilt
eine Erwerbstätigkeit, wenn sie nicht mindestens während der halben übli-
chen Arbeitszeit ausgeübt wird (Rz. 4015 WFV).
3.7 Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so
bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens
und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Auch die Beiträge
von nichterwerbstätigen Verheirateten, deren Ehegatte nicht versichert ist,
werden auf der Hälfte des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkom-
mens des Ehepaares festgesetzt (vgl. Rz. 4024 und 4026 WFV). Als für die
Beitragsbemessung massgebendes Renteneinkommen gelten wiederkeh-
rende Leistungen, die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt werden,
noch den Ertrag von massgebendem Vermögen darstellen (Rz. 4027
C-3480/2014
Seite 14
WFV). Zum Renteneinkommen von nichterwerbstätigen verheirateten Ver-
sicherten gehört ebenfalls das Erwerbseinkommen von deren Ehemän-
nern, welche nicht versichert sind (Rz. 4029 WFV). Zum Vermögen gehört
das um die nachgewiesenen Schulden verminderte gesamte bewegliche
und unbewegliche Vermögen. Auch Vermögensteile, die aufgrund der
Steuergesetzgebung des Wohnsitzstaates, der Eidgenossenschaft oder
des Kantons nicht besteuert werden, gehören zum massgebenden Vermö-
gen (Rz. 4030 WFV).
3.8 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Aus-
gleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch-
führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und
auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Sie haben der
Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für
die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1
VFV). Das Einkommen und das Vermögen der Versicherten sind von der
Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu
ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular „Erklärung
über Einkommen und Vermögen“ zu machen (Rz. 4036 WFV). Die Aus-
gleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Bei-
tragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben sie ausgefüllt an die
Ausgleichskasse zurückzuschicken (Rz. 4037 WFV). Die Ausgleichskasse
prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern
ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen
einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen
(Rz. 4042 WFV).
3.9 Macht die versicherte Person die nötigen Angaben zur Beitragsfestset-
zung nicht fristgemäss, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Anset-
zung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen (Art. 17 Abs. 1 VFV;
Rz. 3014 und 4044 WFV). Werden die entsprechenden Angaben bzw. Un-
terlagen auch innert der Nachfrist nicht eingereicht, sind zwei Verfahren zu
unterscheiden (Rz. 4045 WFV): Hat die versicherte Person bereits Bei-
träge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, sind die geschuldeten Bei-
träge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen. Hat die versicherte Per-
son noch keine Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet, so führt
die Ausgleichskasse das Verfahren betreffend den Ausschluss aus der Ver-
sicherung durch (Art. 17 Abs. 1 VFV i.V.m. Art. 2 Abs. 3 AHVG und Art. 13
VFV; Rz. 3015 WFV). Diese unterschiedliche Behandlung der Versicherten
durch den Verordnungsgeber ist letztlich Ausfluss des Verhältnismässig-
C-3480/2014
Seite 15
keitsprinzips, dem die Verwaltung in ihrem Handeln unterliegt (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 581 ff.).
4.
In der Ausschlussverfügung vom 15. Januar 2014 (act. 40), im angefoch-
tenen Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 (act. 52) und in der vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung vom 17. September 2014 (BVGer act. 5)
wird nicht ausdrücklich festgehalten, auf welchen Zeitpunkt hin der Aus-
schluss aus der freiwilligen AHV/IV erfolgte. Nachdem die Vorinstanz den
Versicherungsausschluss im Kern stets damit begründete, die Beschwer-
deführerin habe trotz der zweimaliger Mahnung die verlangten Belege für
das Beitragsjahr 2012 nicht eingereicht, ist davon auszugehen, dass sie
auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 3 VFV rückwirkend per 1. Januar 2012
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen wurde (vgl. auch act. 59,
Seite 4). Thema des Beschwerdeverfahrens sind somit der rückwirkende
Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen AHV/IV per 1. Ja-
nuar 2012 und das dazu führende Verfahren.
4.1 Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. September 2014 (BVGer act. 6)
führte die Beschwerdeführerin zutreffend aus, bis zur (wahrscheinlich ver-
späteten) Mitteilung ihrer neuen Adresse in D._______ im Januar 2014
seien die Schreiben der Vorinstanz an die alte Adresse in E._______ ge-
sendet worden (act. 36, 37, 38, 39 und 40). Sie habe das Schreiben vom
21. Mai 2013 und die beiden Mahnungen nicht erhalten. Daher habe sie
auf die Aufforderung der Vorinstanz nicht reagieren können.
4.2 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den
Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwal-
tungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a,
BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; ALFRED KÖLZ / ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 123). Der Beweis kann praktisch vor allem mit ei-
nem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer
9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch
postalischen Versand der Verfügung gegen Empfangsbestätigung erbracht
(vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinwei-
sen).
C-3480/2014
Seite 16
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss
aus der freiwilligen AHV/IV einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechts-
stellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte
muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann (vgl.
BGE 117 V 97 E. 2c, bestätigt mit Urteil des BGer H 224/04 vom 28. April
2005). Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass vor
Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist eine eingeschriebene
Mahnung ergehen muss und gleichzeitig die Androhung des Ausschlusses
zu erfolgen hat. Da an die Nichtbeachtung der unter Androhung des Aus-
schlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende Folgen geknüpft sind,
sind an den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung dieser Mahnun-
gen entsprechende Anforderungen wie bei einer Verwaltungsverfügung zu
stellen.
4.4 Da die Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung
sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstel-
lung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man aber
in einem solchen Fall den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit
absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzu-
nehmen, deren Folge die Vorinstanz zu tragen hat (BGE 122 I 97 E. 3, BGE
117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hinweisen; vgl.
auch Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2).
4.5 Die obige Aussage der Beschwerdeführerin erscheint in Anbetracht
dessen, dass sie der Vorinstanz im Januar 2014 (wahrscheinlich verspätet)
tatsächlich eine neue Adresse in D._______ zur Kenntnis gebracht hat
(act. 42) und die fraglichen Postsendungen der Vorinstanz an die alte Ad-
resse in E._______ adressiert waren (act. 36, 37, 38, 39, 40), plausibel.
Von der Vorinstanz wird die Zustellung des Schreibens vom 21. Mai 2013
und der beiden Mahnungen weder behauptet noch belegt. Die Vorinstanz
hat hinsichtlich der Zustellungsfrage die Folgen der Beweislosigkeit zu tra-
gen. (Die Retournierung der Verfügung vom 15. Januar 2014 mit dem Ver-
merk, die Beschwerdeführerin sei weggezogen, ist aktenkundig [act. 65]).
4.6 Damit steht fest, dass die Vorinstanz kein rechtsgenügliches Mahnver-
fahren im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VFV durchgeführt hat. Demzufolge sind
die bundesrechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der frei-
willigen AHV/IV schon aus diesem Grund nicht gegeben. Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin die neue Adresse in D._______ erst im Ja-
nuar 2014 mitteilte, womit sie wohl die Ursache für die Unzustellbarkeit der
fraglichen Postsendungen gesetzt hat, ändert daran nichts, obgleich die
C-3480/2014
Seite 17
Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Mitwirkungs- und
Meldepflicht der Versicherten Bezug nimmt (Art. 28 und 31 ATSG). Der Hin-
weis auf den früheren Kommentar der Beschwerdeführerin, sie sei es leid,
die Formulare der Vorinstanz auszufüllen (act. 20), ist ebenfalls unbehelf-
lich. Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV, der einen schwerwiegen-
den Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen darstellt, ist ohne ein
vorgängiges Mahnverfahren nicht zu rechtfertigen.
4.7 Die freiwillige Versicherung der Beschwerdeführerin ist daher fortzufüh-
ren. Die Streitsache ist an die Vorinstanz zur Durchführung der erforderli-
chen Abklärungen zur Festsetzung der Beiträge ab 2012 zurückzuweisen.
Mit Blick auf die anstehenden Abklärungen ist anzumerken, dass die Vo-
rinstanz in Übereinstimmung mit den für sie verbindlichen Vorgaben der
WFV auf den Unterlagen insistiert hat, die sie mit Schreiben vom 21. Mai
2013 einverlangte (act. 37). Die Beschwerdeführerin trifft gemäss Art. 5
VFV eine umfassende Auskunftspflicht. Daran vermögen auch die in der
unaufgeforderten Eingabe vom 22. September 2014 (BVGer act. 6) geltend
gemachten Umstände, wonach die Beschwerdeführerin von ihrem zweiten
Ehemann getrennt lebt und dem Güterstand der Gütertrennung untersteht,
nichts zu ändern. Gemäss konstanter Rechtsprechung (BGE 125 V 221;
BGE 125 V 230; BGE 126 V 421; BGE 127 V 65; vgl. ferner SVR 2008
AHV Nr. 15 S. 45 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des EVG H 147/05 vom 10.
November 2006 E. 5.1, H 163/03 vom 23. Juli 2003 E. 3.2, H 130/01 vom
24. Februar 2003 E. 3.3, H 233/01 vom 4. Februar 2002 E. 2c) ist die in
Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV für verheiratete Nichterwerbstätige vorgese-
hene Beitragsbemessung ungeachtet des Güterstandes der Eheleute, mit-
hin auch bei Gütertrennung, gesetzes- und verfassungskonform (BGE 103
V 49 [deutsche Übersetzung in: Pra 1978 Nr. 42 S. 83]; BGE 98 V 92).
Ebenso ist es nach dem Bundesgericht sachlich gerechtfertigt, die Bei-
tragsbemessung von Nichterwerbstätigen auch im Falle einer (gerichtli-
chen) Ehetrennung nach Art. 28 Abs. 4 AHVV vorzunehmen (BGE 135 V
361 E. 5). Prima vista sind denn auch keine triftigen Gründe erkennbar,
weshalb in der freiwilligen Versicherung etwas anderes gelten sollte. Dass
es in Uruguay andere gesetzliche Bestimmungen gibt als in der Schweiz,
muss im Zusammenhang mit der Durchführung der freiwilligen AHV/IV un-
erheblich sein.
4.8 Sollten die notwendigen Angaben und Belege trotz entsprechender
Mahnung wiederum nicht fristgemäss erstattet werden, kommt nach der
Massgabe von Art. 17 Abs. 1 VFV - als Ausfluss des Verhältnismässigkeits-
prinzips - eine amtliche Veranlagungsverfügung in Betracht; wie in den
C-3480/2014
Seite 18
Sachverhaltserwägungen dargelegt wurde, hat die Beschwerdeführerin
mehrfach Beitragszahlungen geleistet. In Bezug auf eine Beitragsfestset-
zung mittels Veranlagungsverfügung ist darauf hinzuweisen, dass die Aus-
gleichskasse gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 25
VFV auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Ver-
anlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und
Stelle zu erlassen. Dabei muss der Ausgleichskasse bei der Beitragsermitt-
lung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden
werden, besonders wenn sie – namentlich für eine Veranlagung im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 VFV – im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte
Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bei-
tragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versi-
cherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine ent-
sprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf; eine
schematische Erhöhung um jeweils 30 % wurde dabei als zulässig erachtet
(vgl. BGE 113 V 81 E. 5b). Praxisgemäss beinhaltet eine amtliche Veran-
lagung eine Erhöhung um bis zu 45 % auf das letzte bekannte und mass-
gebende Einkommen und/oder Vermögen (
/org/00723/00813/00817/index.html?lang=de; zuletzt besucht am 1.
Oktober 2015).
5.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein rechtsgenüg-
liches Mahnverfahren im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VFV durchgeführt hat.
Der angeordnete Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen
Versicherung verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheis-
sen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 26. Mai 2014 und die (nicht rechtskonform eröffnete) Aus-
schlussverfügung vom 15. Januar 2014 sind aufzuheben. Die Beschwer-
deführerin bleibt im Ergebnis der freiwilligen AHV/IV angeschlossen. Die
Streitsache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz
zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen zur Festsetzung der Bei-
träge ab 2012 zurückzuweisen.
5.2 Art. 33 des Sozialversicherungsabkommens erlaubt die direkte Zustel-
lung von Entscheiden des einen Vertragsstaates auf dem Gebiet des je-
weils anderen Vertragsstaates per Einschreiben oder über gleichwertige
Kommunikationsmittel. Zur Sicherstellung des Postverkehrs mit der Vo-
rinstanz steht es der Beschwerdeführerin indes gleichwohl offen, auch ins-
künftig die Adresse ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester C._______
C-3480/2014
Seite 19
als Korrespondenzadresse zu verwenden. Zur Sicherstellung des Postver-
kehrs erfolgt die Eröffnung des vorliegenden Urteils per Zustelladresse.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der obsie-
genden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten war, keine
notwendigen, unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese
zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-3480/2014
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 und die Aus-
schlussverfügung vom 15. Januar 2014 werden aufgehoben.
3.
Die Streitsache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen 4.7
und 4.8 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde
oder einem Träger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als
fristgerecht eingereicht, wenn sie innerhalb derselben Frist bei einer ent-
sprechenden Behörde oder einem entsprechenden Träger des anderen
Vertragsstaates eingereicht werden. Die empfangende Stelle vermerkt das
Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zu-
ständige Stelle des ersten Vertragsstaates weiter (Art. 27 Sozialversiche-
rungsabkommen).
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