B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3484/2012
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, Thailand,
vertreten durch B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rentenrevision).
C-3484/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1951 geborene, verwitwete Schweizerbürger A._______ lebt
in Thailand. Er war in den Jahren 1969 bis 2003 in der Schweiz vorwie-
gend als Eisenleger und als Magaziner erwerbstätig und hatte dabei Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung entrichtet (vgl. Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Mai 2004
und IVSTA-act. 39).
B.
B.a Am 6. Mai 2004 meldete sich A._______ bei der IV-Stelle Zürich
(nachfolgend: IV-Stelle ZH) zum Bezug einer Invalidenrente an.
B.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 sprach ihm die IV-Stelle ZH mit
Wirkung ab 1. Juni 2004 eine Dreiviertelsrente zu.
Sie stützte sich dabei namentlich auf diverse Berichte (vgl. insbesondere
diejenigen vom 28. Januar 2005 und vom 25. April 2005) der X._______
Klinik, in welcher A._______ mehrmals behandelt worden war. Die Ärzte
attestierten ihm im Wesentlichen eine chronische Lumboischialgie links-
betont, eine Spondylolyse L5 mit Spondylolisthese L5/S1 Grad I nach
Meyerding, eine Bandscheibendegeneration L5/S1, Adipositas per
magna, Nikotinabusus sowie eine sehr schwere Form einer Arthrose der
linken Schulter aufgrund einer unfallbedingten Deformation des Oberar-
mes und des Oberarmkopfes, zuletzt durch eine postoperative Infektion
bedingt. Sie berichteten ferner, dass A._______ aufgrund dieser Arthrose
im Juli 2004 eine Schultertotalprothese eingesetzt worden sei. Die IV-
Stelle ging bei der Rentenberechnung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit als Eisenleger aus und erachtete A._______ in
einer leichten, wechselbelastenden, den Rücken nicht belastende Tätig-
keit als zu 50% arbeitsfähig.
C.
C.a Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 beantragte A._______ bei der IV-
Stelle ZH die Revision seiner Invalidenrente, da sich sein Gesundheitszu-
stand verschlechtert habe.
C-3484/2012
Seite 3
C.b Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 wies die IV-Stelle ZH nach Einholen
eines Arztberichts beim Hausarzt von A._______ das Revisionsbegehren
ab.
D.
D.a Am 11. Mai 2010 (vgl. das auf dieses Datum verweisende Schreiben
der IV-Stelle ZH vom 27. August 2010) leitete die IV-Stelle ZH eine weite-
re Rentenrevision von Amtes wegen ein, und am 27. August 2010 leitete
sie die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) weiter.
D.b Mit Schreiben vom 8. April 2011 (IVSTA-act. 5) forderte die IVSTA
A._______ auf, den Revisionsfragebogen auszufüllen und aktuelle medi-
zinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand einzureichen. Am
18. Juli 2011 ist der ausgefüllte Fragebogen vom 11. Juli 2011 bei der
IVSTA eingegangen (IVSTA-act. 7).
D.c Im Rahmen der Rentenrevision wurde am 23. November 2011 in der
Schweiz ein Gutachten von Dr. med. C._______, Facharzt für Rheumato-
logie, durchgeführt. In seinem Gutachten vom 22. Dezember 2011
(IVSTA-act. 21) hielt der Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit fest: chronischer Residualzustand mit schmerzhaft
eingeschränkter Schulterbeweglichkeit sowie erheblich verkürztem Ober-
arm links, Status nach Schultertotalprothese links am 2. Juli 2004, chroni-
sches lumbo-spondylogenes Syndrom links und Status nach Knietotalpro-
these am 23. Mai 2007. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit nannte er Adipositas Grad II, Knicksenkfuss beidseits, deutlich links-
betont, asymptomatisch, Status nach Schnittverletzung über der Palma
manus proximal links mit residueller Hypästhesie Dig. II bis V akral und
klinisch leichtes Karpaltunnelsyndrom (CTS) links. Der Gutachter attes-
tierte A._______ unter Berücksichtigung der obgenannten gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen eine Arbeitsfähigkeit von 50% für körperlich
leichte Arbeiten mit wechselnder Körperhaltung und unter Berücksichti-
gung gewisser Einschränkungen, namentlich in Bezug auf die Schulter
und den Rücken.
D.d Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 (IVSTA-act. 28) stellte die IVSTA ge-
stützt auf das eingeholte Gutachten von Dr. med. C._______ und den
Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone von
Dr. med. D._______ vom 26. Januar 2012 (IVSTA-act. 24) fest, dass sich
C-3484/2012
Seite 4
der Gesundheitszustand von A._______ nicht anspruchsbeeinflussend
verändert habe und deshalb weiterhin Anspruch auf dieselben Leistungen
bestehe wie bisher.
E.
Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2012 erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch B._______, mit Eingabe vom 2. Juli
2012 (Poststempel; BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie die Zusprache einer ganzen IV-Rente. Zur Begründung führte er
aus, er könne keine körperliche Arbeit mehr verrichten, er sei überdies
bereits 61 Jahre alt und er werde wohl keine Stelle mehr finden. Ferner
sei er Analphabet und deshalb auch nicht in der Lage, eine Bürotätigkeit
auszuüben. Schliesslich wies er noch darauf hin, dass er aufgrund seiner
schwierigen Lebenssituation mehr denn je auf eine ganze Rente ange-
wiesen sei.
F.
F.a Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 (BVGer-act. 4) stellte der Beschwerde-
führer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, und mit Eingabe vom
21. August 2012 (BVGer-act. 6) reichte er auf Aufforderung des Instrukti-
onsrichters das ausgefüllte Formular und einige Belege ein.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2012 (BVGer-act. 7) wies
der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab
und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 400.- zu leisten.
F.c Am 2. Oktober 2012 ist der einverlangte Kostenvorschuss beim Bun-
desverwaltungsgericht eingegangen (vgl. BVGer-act. 9).
G.
Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2013 (BVGer-act. 13) beantragte die
IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
die gesundheitlichen Verhältnisse seien im Vergleichszeitraum (10. Juni
2005 bis 1. Juni 2012) gleich geblieben und hätten keine wesentliche Än-
derung erfahren. Da die Ehegattin des Beschwerdeführers im November
2011 verstorben sei, habe der verwitwete Beschwerdeführer jetzt gestützt
auf Art. 43 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; es
werde aber nur die höhere der beiden ihm grundsätzlich zustehenden
C-3484/2012
Seite 5
Renten (Invaliden- und Hinterlassenenenrente) ausbezahlt. Ihm sei des-
halb mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversi-
cherung sowie eine Waisenrente für die Tochter zugesprochen worden.
H.
H.a Mit Replik vom 1. März 2013 (BVGer-act. 15) hielt der Beschwerde-
führer sinngemäss an seiner Beschwerde fest. Er führte aus, offensicht-
lich stütze die Vorinstanz seine Ausführungen, er beantragte daher die
Wettschlagung respektive Übernahme der Prozesskosten und die
Zusprache einer Parteientschädigung, da der Beschwerdeführer beim
Einreichen der Beschwerde auf Hilfe angewiesen gewesen sei.
H.b Mit Eingabe vom 15. April 2013 (BVGer-act. 17) teilte der Beschwer-
deführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit, er halte trotz der
Zusprache einer ganzen Rente an der Beschwerde fest, da sich die Pen-
sionskasse nach wie vor an die IV-Verfügung halte und dem Beschwerde-
führer basierend auf dem von der IVSTA berechneten IV-Grad eine Drei-
viertelsrente ausrichte.
I.
Mit Duplik vom 20. Juni 2013 (BVGer-act. 19) hielt die IVSTA unter Hin-
weis auf ihre bisherigen Ausführungen an ihrem Abweisungsantrag fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
C-3484/2012
Seite 6
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die ange-
fochtene Verfügung berührt. Er hat ferner ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung da – wie er zu Recht ausführt – der
Versicherer der beruflichen Vorsorge in Bezug auf den festgestellten IV-
Grad an die Rentenverfügung der IVSTA gebunden ist und sich somit de-
ren Berechnung auch auf seine Rente der beruflichen Vorsorge auswirkt
(vgl. BGE 132 V 1 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat somit
ein schutzwürdiges Interesse, dass sein IV-Grad überprüft wird, auch
wenn ihm inzwischen mit Verfügung vom 9. Januar 2013 gestützt auf
Art. 43 Abs. 1 IVG eine ganze Rente zugesprochen worden ist; er ist so-
mit im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Bei den materiellen
Bestimmungen ist daher vorliegend auf die seit 1. Januar 2012 geltende
C-3484/2012
Seite 7
Fassung des IVG, der IVV des ATSG und der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) abzustellen.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb-
lich verändert hat.
3.1.1 Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs-
fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann je-
de Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den An-
spruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades
führen.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschied-
liche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich
erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfä-
higkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der
Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten
Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
C-3484/2012
Seite 8
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf
die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom
4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).
3.1.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
Vorliegend ist daher für die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers verändert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt,
der Sachverhalt im Zeitpunkt der erstmaligen, in Rechtskraft erwachse-
nen Rentenzusprache (Verfügung vom 10. Juni 2005) mit dem Sachver-
halt im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 1. Juni 2012 zu verglei-
chen. Das erste Revisionsverfahren, welches mit Verfügung vom 24. Mai
2007 abgeschlossen wurde, sowie das Wiedererwägungsgesuch vom
8. Januar 2008, welches mit einem Nichteintretensentscheid erledigt wur-
de, können nicht als Vergleichszeitpunkte berücksichtigt werden, da keine
umfassende medizinische Prüfung stattgefunden hat.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
C-3484/2012
Seite 9
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind so-
dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62,
E. 4b/cc).
3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005
vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
C-3484/2012
Seite 10
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Ein-
kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus
der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemei-
ne Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2,
128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massge-
bend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grund-
lage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver-
gleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Ein-
spracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne In-
validität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im
fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gül-
tigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl.
BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Ge-
sunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er-
zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent-
C-3484/2012
Seite 11
spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt
werden können.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Ge-
sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Recht-
sprechung LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 472
E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herab-
zusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Um-
ständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-
grad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Ab-
zug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
3.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Pro-
zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Pro-
zent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen.
C-3484/2012
Seite 12
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes verneint und die bisherige Rente des Beschwerdefüh-
rers mit Verfügung vom 1. Juni 2012 bestätigt hat. Nicht zu überprüfen
sind vorliegend die nach Einreichung der Beschwerde ergangenen Verfü-
gungen vom 9. Januar 2013, mit welchen dem Beschwerdeführer die zu-
folge des Todes seiner Ehefrau neu berechneten Leistungsansprüche
mitgeteilt wurden (vgl. E. 2.1 hiervor).
4.1 Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden Verfügung
vom 10. Juni 2005 attestierten die Ärzte dem Beschwerdeführer in rheu-
matologischer/orthopädischer Hinsicht das Vorliegen einer chronischen
Lumboischialgie linksbetont, eine Spondylolyse L5 mit Spondylolisthese
L5/S1 Grad I nach Meyerding, eine Bandscheibendegeneration L5/S1,
Adipositas per magna, Nikotinabusus sowie eine sehr schwere Form ei-
ner Arthrose der linken Schulter aufgrund einer unfallbedingten Deforma-
tion des Oberarmes und des Oberarmkopfes. Die IV-Stelle ZH ging auf-
grund der festgestellten Einschränkungen von einer Arbeitsfähigkeit von
50% in einer leichten, rückenadaptierten Tätigkeit aus.
4.2 Anlässlich der im Jahr 2011 im Rahmen der von Amtes wegen einge-
leiteten Rentenrevision holte die IVSTA bei Dr. med. C._______, Facharzt
für Rheumatologie, ein neues medizinisches Gutachten ein. Diesem ist zu
entnehmen, dass beim Beschwerdeführer im Wesentlichen ein chroni-
scher Residualzustand mit schmerzhaft eingeschränkter Schulterbeweg-
lichkeit, mit erheblich verkürztem Oberarm links und Zustand nach Ein-
satz einer Schulterprothese im 2004, ein chronisches lumbo-
spondylogenes Syndrom links und ein Status nach Knietotalprothese am
23. Mai 2007 vorliegen. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit nannte der Gutachter Adipositas Grad II, Knicksenkfuss beidseits,
deutlich linksbetont, asymptomatisch, Status nach Schnittverletzung über
der Palma manus proximal links mit residueller Hypästhesie Dig. II bis V
akral und klinisch leichtes CTS links. Die mit diesen gesundheitlichen Be-
einträchtigungen noch mögliche Arbeitsfähigkeit bezifferte der Gutachter
auf 50% für leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten.
Dr. med. D._______ bestätigte im Schlussbericht des RAD Rhone vom
26. Januar 2012 als Diagnosen einen Status nach Schulterprothese, eine
degenerative Gonarthrose links mit Status nach Knietotalprothese, ein
degeneratives Segment L5/S1 mit Listhesis Grad I nach Meyerding und
Diskusbulging sowie Kontakt des degenerierten Diskus mit der linken
C-3484/2012
Seite 13
Wurzel S1. Als Schlussfolgerung hielt sie fest, dass somit keine Ver-
schlechterung des gesundheitlichen Zustandes festzustellen sei.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich beim Beschwerdeführer
im Wesentlichen dieselben gesundheitlichen Beschwerden zeigen, wie
dies im Jahr 2005 der Fall war. Auch liegen weder Anzeichen vor, dass
sich die vorhandenen Beschwerden anspruchsrelevant intensiviert hätten,
noch dass zusätzliche Beschwerden hinzugekommen wären. Einzig die
Knietotalprothese ist erst nach Erlass der genannten Verfügung erfolgt,
wobei diese jedoch für die von den Ärzten genannten leichten Tätigkeiten
keinen negativen Einfluss haben dürfte, zumal nicht bekannt ist, dass die
Knieprothese im heutigen Zeitpunkt bei Beachtung des ärztlich umschrie-
benen zumutbaren Leistungsprofils massgebliche Beeinträchtigungen zur
Folge hat. Diesbezüglich ist ohne Weiteres auf die detaillierten und nach-
vollziehbaren Feststellungen des Gutachters abzustellen. Der Beschwer-
deführer legt auch nicht dar, inwiefern die Feststellungen und die
Schlussfolgerungen der Ärzte nicht korrekt sein sollten. Er beschränkt
sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den Hinweis, dass er auf-
grund seiner persönlichen und familiären Situation auf eine höhere Rente
angewiesen sei, was aber für die Festsetzung der Rente respektive für
die Berechnung des IV-Grades nicht von Bedeutung ist. Argumente, wel-
che eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes stützen würden,
bringt er indessen keine vor. Ebenso ins Leere stösst die Kritik des Be-
schwerdeführers, er könne aufgrund seines Analphabetismus keine Büro-
tätigkeit ausüben, da die Organe der Invalidenversicherung – nicht versi-
cherte – invaliditätsfremde Gründe wie mangelnde Schulbildung oder
Sprachkenntnisse im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichti-
gen dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
C 282/05 vom 3. März 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die IVSTA zu Recht davon
ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers nicht wesentlich verändert hat und er somit grundsätzlich (abgese-
hen von einem Anspruch nach Art. 43 Abs. 1 IVG) immer noch Anspruch
auf dieselben Leistungen (Dreiviertelsrente) hat. Die Beschwerde gegen
die Verfügung ist somit abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-3484/2012
Seite 14
5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzule-
gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfah-
renskosten auf Fr. 400.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als un-
terlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers ist bei der vorliegenden Kostenverteilung
nicht zu berücksichtigen, dass ihm die IVSTA zufolge des Todes seiner
Ehefrau (und nicht aus medizinischen Gründen) mit Verfügung vom
9. Januar 2013 gestützt auf Art. 43 Abs. 1 IVG eine ganze Rente zuge-
sprochen hat.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-3484/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: