B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3484/2014
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente, Berechnung des Anspruchs/Rückforderung,
Einspracheentscheid vom 5. Mai 2014.
C-3484/2014
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) geborene verheiratete, deutsche Staatsangehörige X._______
(nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) lebt in Deutschland und
war von März 1971 bis März 2008 als Grenzgänger in der Schweiz er-
werbstätig (Vorakten 1). Am 1. Juni 2010 stellte er bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) Antrag auf Ausrich-
tung einer ordentlichen Altersrente ab 1. September 2010 (Vorakten 1 und
2).
B.
Die SAK sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3. August 2010 eine
monatliche Altersrente ab 1. September 2010 im Betrag von Fr. 1'917.- zu
und erhöhte diese in der Folge in mehreren Schritten auf monatlich
Fr. 1'968.- ab 1. Januar 2013 (Vorakten 6, 9 und 15).
C.
Nach dem Eintritt der Ehefrau des Versicherten (geb. 1949, Vorakten 2) ins
ordentliche Rentenalter nahm die SAK eine Neuberechnung der Rente un-
ter Durchführung eines Einkommenssplittings und anschliessender Plafo-
nierung vor. Mit Verfügung vom 12. März 2014 (Vorakten 15) senkte sie in
der Folge die Rente des Versicherten rückwirkend ab 1. Juli 2013 auf mo-
natlich Fr. 1'797.- und verrechnete die von Juli 2013 bis März 2014 ihren
Berechnungen zufolge zu viel ausbezahlten Rentenleistungen von total Fr.
1'539.- anteilsmässig mit der laufenden monatlichen Rente (Fr. 308.-/Mo-
nat).
D.
Hiergegen erhob der Versicherte am 5. April 2014 Einsprache und machte
im Wesentlichen geltend, die Aufstellung seiner Versicherungszeiten habe
sich seit der ersten Rentenverfügung vom 3. August 2010 nicht verändert,
weshalb die Rentenkürzung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Daher ersu-
che er um eine rechtliche Begründung sowie – sollte die neue Verfügung
rechtens sein – um eine Reduktion der Tilgungsraten auf Fr. 150.- pro Mo-
nat (Vorakten 17).
E.
Die SAK wies die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid
vom 5. Mai 2014 ab, wobei sie detailliert die Rentenberechnung aufzeigte
und Erklärungen zur durchgeführten Plafonierung und vorgenommenen
Verrechnung abgab. Ferner wies sie den Versicherten auf die Möglichkeit
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der Einreichung eines Erlassgesuches hin und setzte ihn darüber in Kennt-
nis, dass sein Antrag bezüglich der Reduktion der Tilgungsraten in Bear-
beitung sei (Vorakten 19).
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2014 erhob der Beschwerde-
führer mit einer an die Vorinstanz gerichteten und von dieser ans Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 14. Mai 2014 Be-
schwerde und brachte vor, dass er zwar die Rechtmässigkeit der Renten-
berechnung zur Kenntnis nehme und diese für ihn nun nachvollziehbar sei,
es aber dennoch unklar bleibe, weshalb die Plafonierung bereits per Juli
2013 und nicht erst ein Jahr später vorgenommen werde. Da seine Ehefrau
entschieden habe, die Altersrente erst im Juli 2014 bei Eintritt des Renten-
alters in Deutschland zu beziehen und bis dahin weiterhin erwerbstätig zu
sein, sei der Zeitpunkt der Kürzung seiner Rente seines Erachtens inkor-
rekt (act. 1).
F.a Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. August 2014 die
Abweisung der Beschwerde und legte im Wesentlichen dar, dass die Prü-
fung des Plafonds bei Vorliegen eines Rentenaufschubs gemäss Rz. 5518
RWL (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung vom 1. Januar 2003) vor der Anrech-
nung des Aufschubszuschlags vorzunehmen sei und die Rente des renten-
berechtigten Ehegattens einer Person, welche die Rente aufschiebe, daher
bereits während der Aufschubdauer der Plafonierung unterliege. Die Neu-
berechnung der Rentenkürzung per Juli 2013 sei demnach korrekt erfolgt
(act. 3).
F.b Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht mehr verneh-
men liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Oktober 2014
abgeschlossen (act. 4 und 5).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist
– soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
C-3484/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachur-
teilsvoraussetzungen von Amtes wegen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Einspracheverfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde,
ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind. Es ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver-
fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Be-
schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet
(vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1b, BGE 119 Ib 36 E. 1b
mit Hinweisen). Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsge-
genstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung
insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde
nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnis-
ses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise
festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand.
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Seite 5
2.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die
Einspracheverfügung vom 5. Mai 2014. Mit dieser bestätigte die Vorinstanz
ihre Verfügung vom 12. März 2014, mit welcher sie die Altersrente des Be-
schwerdeführers rückwirkend ab 1. Juli 2013 reduzierte und die von Juli
2013 bis März 2014 (ihren Berechnungen zufolge) zu viel ausbezahlten
Rentenleistungen anteilsmässig mit der laufenden monatlichen Rente ver-
rechnete.
2.3 Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 14. Mai
2014 darlegt, beanstandet er nicht die Rentenberechnung der Vorinstanz
an sich – er bestreitet indes den Zeitpunkt der vorgenommenen Plafonie-
rung und somit die rückwirkende Neuberechnung und Kürzung seiner Al-
tersrente sowie die anteilsmässige Verrechnung der Rückforderung in der
Höhe von monatlich Fr. 308.-. Es ist daher einzig strittig und vom Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Altersrente des Be-
schwerdeführers zu Recht bereits per Juli 2013 (Eintritt der Ehefrau ins
Rentenalter) plafoniert hat oder nicht erst per Juli 2014 (effektiver Renten-
bezug der Ehefrau) plafonieren musste.
Der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschränkt
sich dementsprechend auf den Zeitpunkt der Plafonierung sowie die sich
daraus ergebende Rückforderung der Rentenleistungen und deren Ver-
rechnung mit der laufenden Rente.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist.
3.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung
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Seite 6
Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschrif-
ten an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem-
ber 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit abgelöst worden.
Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat"
im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2
Anhang II des FZA).
3.1.2 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorse-
hen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. ab-
kommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer
schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des
damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar
2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1).
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.
3.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in for-
mell-rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmun-
gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In
materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
C-3484/2014
Seite 7
3.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie
bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzel-
fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge-
setzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu-
gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern
wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts-
gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE
139 V 122 E. 3.3.4 mit Hinweisen).
4.
Mit Verfügung vom 12. März 2014 reduzierte die Vorinstanz die Altersrente
des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Juli 2013 von monatlich
Fr. 1'968.- auf Fr. 1'797.-. Weiter setzte sie den Beschwerdeführer darüber
in Kenntnis, dass die von Juli 2013 bis März 2014 zu Unrecht bezogenen
AHV-Leistungen in der Höhe von Fr. 1'539.- anteilsmässig mit einem Be-
trag von Fr. 308.- pro Monat mit der laufenden Rente verrechnet würden,
womit für den Monat April 2014 noch Fr. 1'489.- zur Auszahlung gelangen
würden (vgl. vorne Sachverhalt C.).
4.1 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt
in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die
Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der
Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art.
17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rücker-
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Seite 8
stattung an und schliesslich ist drittens über den Erlass der zurückzuerstat-
tenden Leistung zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2.
Aufl. 2009, Art. 25 N. 8).
4.2 Im Folgenden ist - entsprechend dem oben erwähnten mehrstufigen
Verfahren - zunächst der vorinstanzliche Entscheid betreffend die unrecht-
mässige Auszahlung der Rentenleistungen in der Zeit von Juli 2013 bis
März 2014 zu prüfen.
5.
5.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter an-
derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und
die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausü-
ben (Bst. b), obligatorisch versichert.
5.2 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters-
jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, so-
fern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1
Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch
auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen-
dung des massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21
Abs. 2 AHVG).
5.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen
nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un-
vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei-
tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar
nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht ei-
nem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung
das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu
denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der
Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
C-3484/2014
Seite 9
5.4 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150
Prozent des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten An-
spruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonie-
rung). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt
richterlich aufgelöst wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind
im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kür-
zen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der
beiden Renten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG).
Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf (wie
dies vorliegend der Fall ist: vgl. Verfügung vom 12. März 2014, Vorak-
ten 15), so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozent-
satz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem
die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem
doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird
(Art. 53bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
5.5 Der Rentenanspruch entsteht am ersten Tag des der Vollendung des
Rentenalters folgenden Monats. Die Altersrenten von Ehegatten werden
grundsätzlich mit dem Monat, in welchem der zweitrentenberechtigte Ehe-
gatte den Rentenanspruch erwirbt, plafoniert (Rz. 5514 und 3007 RWL).
Daraus ergibt sich, dass der Zeitpunkt der Plafonierung der Renten von
Ehegatten grundsätzlich mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters
des zweitrentenberechtigten Ehepartners zusammenfällt (vgl. Art. 35 Abs.
1 Bst. a AHVG).
5.6 Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die Anspruch
auf eine ordentliche Altersrente haben, die Möglichkeit, den Beginn des
Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschie-
ben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an
abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die
sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungs-
technischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht, womit eine
versicherte Person, welche ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des
gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält (Art. 39 Abs. 2 AHVG
i.V.m. Art. 55ter AHVV).
5.6.1 Mit dem Zuschlag beim Rentenaufschub werden die nicht bezogenen
Renten abgegolten (Botschaft vom 21. Dezember 2006, Ziff. 2.1, BBl 2007
413). Da somit die Rentenerhöhung beim vorliegenden Aufschub der Al-
tersrente der Ehegattin des Beschwerdeführers um ein Jahr die in diesem
C-3484/2014
Seite 10
Jahr nicht bezogene Rente ausgleicht und der Zuschlag beim Rentenauf-
schub nicht unter die Plafonierung fällt (vgl. Rz. 6339 RWL), resultiert auf
die gesamte Dauer des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- o-
der Nachteil.
5.6.2 Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind bezüglich der ge-
samthaft ausgerichteten Rentenleistungen somit einem Ehepaar gleichge-
stellt, welches von der Möglichkeit des Rentenaufschubs keinen Gebrauch
gemacht und die Altersrente beim Eintritt ins Rentenalter bezogen hat,
weshalb es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen würde, wenn
die Rentenplafonierung vorliegend erst beim effektiven Bezug der Rente
(1. Juli 2014) und nicht bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Ehegattin ins
Rentenalter (1. Juli 2013) angewandt würde, zumal die Prüfung des Pla-
fonds vor der Anrechnung des Aufschubzuschlages vorzunehmen ist (Rz.
5519 RWL).
5.7 Es ergibt sich zusammenfassend, dass die Rente eines rentenberech-
tigten Ehepartners einer versicherten Person, welche die Rente auf-
schiebt, bereits während der Aufschubdauer der Plafonierung unterliegt,
wenn die beiden Renten eines Ehepaars mehr als 150 Prozent des Höchst-
betrags der Altersrente betragen, wie dies vorliegend zutrifft (vgl. Vorakten
19, S. 5). Das Vorgehen der Vorinstanz, die Rente des Beschwerdeführers
per 1. Juli 2013 in Anwendung der Plafonierung auf monatlich Fr. 1'797.-
zu kürzen, ist daher nicht zu beanstanden.
Daraus folgt, dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. März
2014 (Datum der angefochtenen Verfügung: 12. März 2014) ungerechtfer-
tigte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 1'539.- ausgerichtet wurden
(9 Monate x [Fr. 1'968.- - Fr. 1'797.-]). Die von der Vorinstanz gestellte
Rückforderung im Betrag von Fr. 1'539.- erweist sich daher als rechtmäs-
sig. Es bleibt indes zu prüfen, ob auch der Verfahrensablauf zur Stellung
der Rückforderung und die Verrechnung derselben in korrekter Weise er-
folgten.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung implizit die Un-
rechtmässigkeit des Leistungsbezuges verfügt. Weiter hat sie in der glei-
chen Verfügung ebenfalls implizit die Rückerstattung nach Art. 25 Abs. 1
ATSG bejaht und eine Verrechnung der zu viel ausbezahlten Renten vor-
genommen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich dieses
Vorgehen als nicht bundesrechtskonform.
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Seite 11
6.2 Grundsätzlich sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten (Satz 1). Dies gilt jedoch nicht, wenn die
Leistungen in gutem Glauben empfangen wurden und wenn eine grosse
Härte vorliegt (Satz 2).
6.3 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der
Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist
(Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Bei einer Ver-
rechnung fällt ein Erlass insbesondere dann in Betracht, wenn sie mit lau-
fenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt (BGE 122 V 221 E.
5c). Im Falle rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen ist die Er-
lassfrage zu prüfen, wenn die Nachzahlungen nicht dieselbe Zeitspanne
betreffen wie die der verfügten Rückerstattung unterliegenden Leistungen
(vgl. dazu BGE 122 V 211 E. 6d; RWL Rz. 10705).
6.3.1 Die Vorinstanz stützt die von ihr vorgenommene Verrechnung der
Rückforderung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Mai 2014
unter anderem auf RWL Rz. 10612 (vgl. Vorakten 19, S. 5). Danach ist nur
die Differenz zwischen der zu Unrecht ausbezahlten Leistung und dem
Nachzahlungsbetrag zurückzufordern, wenn einer leistungsberechtigten
Person für den gleichen Zeitabschnitt, für welchen sie zu Unrecht Leistun-
gen bezogen hat, eine Nachzahlung von Renten bzw. Hilflosenentschädi-
gungen in geringerem Betrage zusteht (z.B. nachträgliche Korrektur des
Rentenbetrages). Dabei übergeht die Vorinstanz allerdings die Tatsache,
dass sich die von ihr vorgenommene Verrechnung nicht auf eine Nachzah-
lung bezieht, sondern mit laufenden Rentenleistungen erfolgt, weshalb vor-
liegend der Prüfung eines Erlasses besonderes Gewicht zukommt und
nicht ohne Weiteres verrechnet werden kann (vgl. E. 6.3 hiervon).
6.3.2 Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer bisher
(noch) kein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung gestellt. Ein
Erlassgesuch kann indessen bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der
Rechtskraft der Rückforderungsverfügung eingereicht werden (Art. 4
Abs. 4 ATSV). Vorliegend fällt eine Verrechnung der Rückforderung und
somit die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung daher erst in Be-
tracht, wenn die Frist ungenutzt ablaufen sollte oder ein allfälliges Erlass-
gesuch nach eingehender Prüfung abzulehnen wäre.
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Seite 12
6.4 Nach Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide
vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde an-
gefochten werden können (lit. a), wenn sie zwar noch angefochten werden
können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschie-
bende Wirkung hat (lit. b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung entzogen wird. (lit. c). Einsprachen bzw. Beschwer-
den gegen den Entscheid über die Rückerstattung unrechtmässig bezoge-
ner Leistungen haben prinzipiell aufschiebende Wirkung. Die in Art. 97
AHVG festgelegte Möglichkeit, auch bei Verfügungen, die auf eine Geld-
leistung gerichtet sind, die aufschiebende Wirkung zu entziehen, bezieht
sich nicht auf die Rückerstattung von zu Unrecht ausgerichteten Leistun-
gen (vgl. BGE 130 V 407 E. 3; KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 10). Die Vorinstanz
ging daher in korrekter Weise vor, indem sie einer Einsprache gegen die
angefochtene Verfügung vom 12. März 2014 die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat.
Aus dem Dargelegten ergibt sich jedoch, dass die Voraussetzungen der
Vollstreckbarkeit nach Art. 54 Abs. 1 ATSG vorliegend nicht erfüllt waren
und es auch zum heutigen Zeitpunkt nicht sind, weshalb die erfolgte sofor-
tige Vollstreckung der angefochtenen Verfügung als unrechtmässig zu qua-
lifizieren ist.
6.5 Die Befugnis, die Rückerstattungsforderung mittels Verrechnung zu til-
gen, ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des ATSG, sondern aus den
Einzelgesetzen (KIESER, a.a.O., Art. 25 N 20). Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG
sieht eine Verrechnung von fälligen Leistungen mit Forderungen aufgrund
des AHVG vor. Zu beachten ist, dass der nach betreibungsrechtlichen Re-
geln zu ermittelnde Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigt
werden darf (BGE 138 V 402 E. 4.2; BGE 136 V 286 E. 6.1; Urteil des BGer
9C_149/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3).
6.5.1 Im vorliegenden Fall war die Vorinstanz zwar grundsätzlich befugt,
die Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit laufenden Rentenleis-
tungen vorzunehmen, jedoch kann eine Verrechnung ausschliesslich mit
fälligen Forderungen erfolgen (Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG; vgl. E. 6.5 hier-
von). Die ursprüngliche Verfügung vom 12. März 2014 war aufgrund der
dagegen erhobenen Einsprache vom 5. April 2014 gar nie rechtskräftig ge-
worden, weshalb die Forderungen noch nicht verrechenbar waren (vgl. Art.
39 lit. a VwVG). Ebenso hatte der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit,
sich dazu zu äussern.
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6.5.2 Die Verwaltung kann nicht Verrechnungen vornehmen und dem Ver-
sicherten die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten, be-
vor über die geltend gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend be-
funden worden ist (vgl. Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E.
2.2). Bei der Verrechnung einer Rente ist sodann grundsätzlich das betrei-
bungsrechtliche Existenzminimum zu wahren, was entsprechende Abklä-
rungen erfordert (vgl. BGE 136 V 286 E. 6.1; RWL Rz. 10919 ff., Stand: 1.
Dezember 2012). Eine Heilung der festgestellten Gehörsverletzungen
kommt somit vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Verwal-
tung auch ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären,
nicht nachgekommen ist (vgl. Urteil des BVGer C-5605/2009 vom 3. Feb-
ruar 2010 E. 3.4.7).
6.5.3 Die Vorinstanz hätte vorerst abklären müssen, in welchem Umfang
die Verrechnung zulässig ist, damit das betreibungsrechtliche Existenzmi-
nimum nicht unterschritten wird, wobei dem Beschwerdeführer vorgängig
das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Die angefochtene
Verfügung erweist sich daher auch aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft.
6.6 Aus den vorgenannten Gründen ist die vorliegende Streitsache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör gewährt und den Erlass der Rückforderung prüft, sofern fristge-
recht ein Erlassgesuch eingereicht wird. Sollte der Beschwerdeführer kein
entsprechendes Gesuch stellen oder sind die Voraussetzungen für den Er-
lass nicht erfüllt, hat die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen bezüg-
lich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzunehmen und nach
Eintritt der Rechtskraft der Rückforderung eine neue Verfügung über die
Verrechnung zu erlassen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Mai 2014
ist insofern aufzuheben, als er die Abrechnung vom 12. März 2014 bestä-
tigt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann grundsätzlich der ganz oder teilweise ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
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zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem teilweise ob-
siegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch nur verhältnis-
mässig geringe Kosten entstanden, so dass keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
(es folgt das Urteilsdispositiv)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Mai 2014 wird insofern auf-
gehoben, als er die mit Verfügung vom 12. März 2014 vorgenommene Ver-
rechnung von Leistungen (Seite 3) bestätigt. Diesbezüglich wird die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese ein rechtskonformes Ver-
waltungsverfahren im Sinne der Erwägung 6.6 durchführe und anschlies-
send neu verfüge. Im Übrigen wird der angefochtene Einspracheentscheid
und damit die Verfügung vom 12. März 2014 bestätigt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
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und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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