B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3486/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch Heinrich A. Dilcher, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision und Einstellung der
Invalidenrente (Verfügung vom 15. Mai 2017).
C-3486/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde am (…) 1957 in Ju-
goslawien geboren und ist Schweizer Staatsangehörige. Sie ist verheiratet
und hat eine am (…) 1985 geborene Tochter. Aufgrund verschiedener Ge-
sundheitseinschränkungen meldete sie sich am 7. September 1983 zum
Bezug einer Invalidenrente an (IV-act. 2). Mit Verfügung vom 30. April 1985
sprach die Ausgleichskasse B.________ (…) der Beschwerdeführerin auf-
grund eines Invaliditätsgrads von 60 % (vgl. IV-act. 7 S. 8) eine befristete
halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 1983 (IV-act. 8
S. 7 f.) sowie mit Verfügung vom 31. Januar 1986 aufgrund eines Invalidi-
tätsgrads von 65 % (vgl. IV-act. 7 S. 5) eine unbefristete halbe Invaliden-
rente mit Wirkung ab dem 1. September 1985 (IV-act. 8 S. 1) zu.
B.
B.a Nach dem Wegzug der Beschwerdeführerin nach Deutschland bestä-
tigte die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(nachfolgend: Vorinstanz) mit Mitteilungen vom 29. Juli 1992 (IV-act. 22),
vom 23. Juli 1996 (IV-act. 33), vom 8. Oktober 1999 (IV-act. 51 S. 2) und
vom 18. März 2003 (IV-act. 60) die bisherigen Rentenleistungen. Mit Ver-
fügung vom 23. September 2004 richtete die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 neu eine Dreiviertelsrente aus,
dies auf Grund der 4. Revision des IV-Gesetzes und daher nicht infolge
einer Änderung des Invaliditätsgrades (IV-act. 64).
B.b Nach der Durchführung eines von Amtes wegen eingeleiteten Revi-
sionsverfahrens sowie nach der Vornahme der entsprechenden Abklärun-
gen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008 mit, es sei ihr nun
wieder zumutbar, eine ihrem Gesundheitszustand angepassten Teilzeit-Tä-
tigkeit zu 50 % auszuüben. Im Haushalt betrage die Arbeitsunfähigkeit wei-
terhin 20 %. Dies ergebe eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von
32 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtige nicht zu einer Invalidenrente
(IV-act. 86). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 bestätigte die Vorinstanz
diesen Vorbescheid und hob die der Beschwerdeführerin bisher geleistete
Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 auf (IV-act. 100).
B.c Die gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2008 durch die Beschwerde-
führerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ineichen, beim Bundesverwaltungs-
C-3486/2017
Seite 3
gericht erhobene Beschwerde vom 19. November 2008 (Beschwerdedos-
sier C-7366/2008, act. 1) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
C-7366/2008 vom 18. Mai 2011 gut, hob die angefochtene Verfügung auf
und wies die Sache an die Vorinstanz zur Aktenergänzung sowie zum
neuen Entscheid zurück. Es verlangte hierbei insbesondere die Vornahme
einer umfassenden Sachverhaltsabklärung bezüglich der Statusfrage der
Beschwerdeführerin. Ausserdem sei für die Beurteilung einer Veränderung
des Gesundheitszustands eine umfassende medizinische Begutachtung
durchzuführen (Beschwerdedossier C-7366/2008, act. 23; vgl. IV-act. 118).
B.d Nach Eingang der bidisziplinären (rheumatologischen sowie psychiat-
rischen) Begutachtung vom 20. Juni 2012 (IV-act. 171-173) hielt RAD-Arzt
Dr. med. C.________ in seiner Stellungnahme vom 19. August 2012 fest,
es liege eine Verbesserung des Gesundheitszustands vor, indem sich am
gesamten Bewegungsapparat keinerlei Anhaltspunkte (mehr) fänden für
das Vorliegen einer entzündlichen Gelenkserkrankung (IV-act. 181). RAD-
Psychiater Dr. med. D.________ befand demgegenüber in seiner Stellung-
nahme vom 20. Oktober 2012, die neue Begutachtung belege keine Ver-
besserung des Gesundheitszustands, jedoch auch keine Arbeitsunfähig-
keit. Zu prüfen sei allenfalls eine Wiedererwägung der bisherigen Renten-
zusprachen (IV-act. 186). Mit Vorbescheid vom 9. April 2013 erklärte die
Vorinstanz der nunmehr durch Rechtsanwalt Dilcher (siehe Vollmacht in
IV-act. 168) vertretenen Beschwerdeführerin, die neue Begutachtung habe
keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands seit dem 31. Ja-
nuar 1986 ergeben, weshalb sie Anspruch auf die bisher geleistete Invali-
denrente habe (IV-act. 191). Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 gewährte die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin entsprechend erneut eine Dreiviertels-
rente ab dem 1. Dezember 2008, dies gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von weiterhin 65 % (IV-act. 196). Diese Verfügung erwuchs in der Folge
unangefochten in Rechtskraft.
B.e Am 21. Januar 2016 leitete die Vorinstanz erneut ein Rentenrevisions-
verfahren ein (IV-act. 203). Nach Kenntnisnahme des aktuellen Arbeitsver-
hältnisses der Beschwerdeführerin aufgrund der Angaben in den eingehol-
ten Fragebögen für die IV-Rentenrevision (IV-act. 204) sowie für Arbeitge-
bende (IV-act. 212, S. 5-12) stellte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung
vom 28. Juni 2016 die Zahlung der Rentenleistungen mit Wirkung ab dem
1. Juli 2016 vorläufig ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdefüh-
rerin gehe in Deutschland einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, was
C-3486/2017
Seite 4
sie nicht gemeldet habe. Der damit bestehende Verdacht eines unrecht-
mässigen Leistungsbezuges sowie das Risiko der Uneinbringlichkeit der
eventuell zu Unrecht bezogenen Leistungen rechtfertige es, die Zahlung
der Invalidenrente während der weiteren Abklärungen vorläufig einzustel-
len (IV-act. 217).
B.f Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde
vom 2. August 2016 (Beschwerdedossier C-4632/2016, act. 1) wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016
ab. Es führte zur Begründung aus, das von der Beschwerdeführerin in ihrer
seit Dezember 2012 ausgeübten beruflichen Tätigkeit erzielte Einkommen
sei um einiges höher als das ihr bisher angerechnete Invalideneinkommen.
Damit hätten sich die für den Einkommensvergleich massgebenden Er-
werbsgrundlagen in einer rentenrelevanten Weise verändert. Ob das von
der Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit erzielte Einkom-
men „rentenwidrig“ sei, werde im Hauptverfahren zu klären sein. Aufgrund
einer summarischen Prüfung der Akten könne indessen der Verdacht der
Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise unrechtmässig
Leistungen beziehe, nicht entkräftet werden (Dossier C-4632/2016, act. 16;
vgl. IV-act. 249).
B.g In der Folge setzte die Vorinstanz das Hauptverfahren betreffend Ren-
tenrevision fort. Nach Eingang des RAD-Schlussberichts vom 15. Novem-
ber 2016 (IV-act. 252) teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid
vom 13. Januar 2017 mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente
mehr. Zwar ergebe sich aufgrund der Aktenlage aus gesamtgesundheitli-
cher Sicht keine Änderung des Gesundheitszustands. Die wirtschaftlichen
Abklärungen zeigten jedoch auf, dass die Beschwerdeführerin seit dem
1. Dezember 2012 einer Teilzeit-Arbeitstätigkeit von 15 Wochenarbeits-
stunden nachgehe, bei der sie ein rentenausschliessendes Einkommen er-
ziele (IV-act. 255). Nach der Prüfung der Einsprache der Beschwerdefüh-
rerin vom 9. Februar 2017 (IV-act. 257) sowie nach der Durchführung des
Einkommensvergleichs vom 14. März 2017 (IV-act. 262) hob die Vorinstanz
mit Verfügung vom 15. Mai 2017 die der Beschwerdeführerin bisher geleis-
tete Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 auf. Hierbei
hielt sie – ergänzend zum Vorbescheid – zur Begründung fest, sie habe
von der neuen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erst im laufenden
Revisionsverfahren im Februar beziehungsweise Mai 2016 erfahren. Die
Beschwerdeführerin werde in der gemischten Methode mit einer Gewich-
tung von 50 % im Erwerb und 50 % im Haushalt bewertet (IV-act. 271).
C-3486/2017
Seite 5
C.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch
Rechtsanwalt Dilcher, mit Eingabe vom 16. Juni 2017 Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefoch-
tene Verfügung vom 15. Mai 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, die Ausbezahlung der bisher geleisteten Dreiviertelsrente mit
Wirkung ab dem 1. Juli 2016 wieder aufzunehmen. Die Beschwerdeführe-
rin machte zusammenfassend geltend, sie sei nicht erst seit dem 1. De-
zember 2012, sondern bereits seit über zehn Jahren beruflich tätig, was
der Vorinstanz bekannt sei. Das aktuell erzielte Einkommen habe sich ge-
genüber der zuvor ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht wesentlich ver-
ändert. Diesbezüglich habe ab Dezember 2012 lediglich der Arbeitgeber,
nicht aber die Art der Tätigkeit geändert. Entgegen des Hinweises in der
angefochtenen Verfügung sei dieser kein Einkommensvergleich beigefügt
worden. Damit sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Be-
schwerdeführerin über ein rentenausschliessendes Einkommen verfügen
solle (BVGer-act. 1).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 bei der Beschwerdeführerin
erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) ging
am 5. Juli 2017 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein
(BVGer-act. 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2017 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwer-
deführerin habe in Missachtung ihrer Meldepflicht nicht unverzüglich mit-
geteilt, dass sie seit dem 1. Dezember 2012 ein rentenausschliessendes
Einkommen erziele. Die früheren Tätigkeiten seien erheblich tiefer entlöhnt
worden. Das aktuelle Einkommen sei sodann rentenausschliessend, da es
höher sei als das bisher von der Beschwerdeführerin als Valide erzielte
Einkommen in ihrer Vollzeittätigkeit als „Serviertochter“. Damit betrage der
Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich 0 %. Selbst unter Annahme der bishe-
rigen Einschränkungen im Haushaltsbereich von 20 % resultiere damit ins-
gesamt kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad, weshalb sich weitere
Abklärungen hinsichtlich der Einschränkungen im Haushaltsbereich sowie
der Anwendung der gemischten Methode erübrigten (BVGer-act. 6).
C-3486/2017
Seite 6
F.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 verzichtete die Beschwerdeführerin
sinngemäss auf die Einreichung einer Replik und reichte dem Bundesver-
waltungsgericht einen (nicht weiter bezeichneten) Rückweisungsbeschluss
an die Invalidenversicherung I.________ vom 1. August 2017 ein (BVGer-
act. 12).
G.
In ihrer Duplik vom 16. November 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Anträ-
gen gemäss Vernehmlassung fest und ergänzte, der von der Beschwerde-
führerin eingereichte Beschluss betreffe lediglich das I.________ Verfah-
ren. Die Rückweisung sei infolge verschiedener Fehler (Verfahrensfehler
und ungenügende Abklärung) erfolgt (BVGer-act. 14).
H.
Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 11. Dezember 2017
erklärte die Beschwerdeführerin, es sei in keiner Weise nachvollziehbar,
weshalb die Vorinstanz von einer Pflichtverletzung spreche. Tatsächlich
habe sich ab 2012 in beruflicher Hinsicht nichts verändert. Die Arbeitsstelle,
der Arbeitsort und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses seien unverändert
verblieben. Lediglich ihr Arbeitgeber habe gewechselt, indem die Be-
schwerdeführerin bis 2012 bei dem Gaststättenpächter E.________ und
anschliessend beim Landkreis F.________, der gesetzlich zur Übernahme
des bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen sei, angestellt
gewesen sei. Diese Übernahme stelle keinen Abschluss eines neuen Ar-
beitsverhältnisses dar (BVGer-act. 17).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
C-3486/2017
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des VGG, des VwVG [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des
ATSG (SR 830.1; vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorlie-
genden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG).
1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 15. Mai 2017, mit welcher die Vorinstanz die der Beschwer-
deführerin bisher geleistete Invalidenrente (Dreiviertelsrente) aufgrund ei-
ner erheblichen Änderung der wirtschaftlichen (erwerblichen) Auswirkun-
gen ihres unveränderten Gesundheitszustands – infolge einer Verletzung
der Meldepflicht seitens der Beschwerdeführerin (vgl. hierzu nachfolgend
E. 5.2) – rückwirkend ab dem 1. Dezember 2012 aufgeboben hat.
2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren nicht das Vorliegen eines unveränderten Gesundheitszustands, son-
dern ausschliesslich das Vorliegen sowohl einer Veränderung ihrer Er-
werbssituation als auch einer Verletzung ihrer Meldepflicht.
C-3486/2017
Seite 8
2.3 Streitig und vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist da-
mit, ob die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung der Meldepflicht der Be-
schwerdeführerin in Bezug auf die Änderung der wirtschaftlichen Auswir-
kungen ihres unveränderten Gesundheitszustands erkannt und die der Be-
schwerdeführerin bisher geleistete Dreiviertelsrente rückwirkend ab dem
1. Dezember 2012 aufgehoben hat.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige und lebt in
Deutschland. Daher ist vorliegend das Schweizer Recht anzuwenden.
Auch soweit allenfalls das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere
dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit, anzuwenden ist, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253
E. 2.4).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 15. Mai 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 15. Mai 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berück-
sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.1).
C-3486/2017
Seite 9
4.
4.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Das auf die Beschwerdeführerin anwendbare FZA
(vgl. E. 3.1) sieht diesbezüglich indessen eine Ausnahme vor. So können
gestützt auf das FZA und seine Verordnungen – abweichend von Art. 29
Abs. 4 IVG – auch Viertelsrenten ins Ausland ausbezahlt werden, wenn der
oder die Begünstigte nicht in der Schweiz, sondern in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union wohnt (vgl. 130 V 253 E. 2.3).
4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 86ter ff. IVV [SR 831.201]).
4.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur
bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE
130 V 343 E. 3.5 m.w.H.). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhält-
nisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden
C-3486/2017
Seite 10
in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ver-
ändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für
sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG dar.
4.5 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt
durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen sowie des aktuellen Zu-
stands. Gegenstand des Beweises ist somit eine entscheidungserhebliche
Tatsachenveränderung. Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allsei-
tig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsbe-
rechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bin-
dung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9
E. 2.3).
4.6 Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb-
lichen Änderung des Invaliditätsgrads ist einerseits der Sachverhalt im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiel-
len Prüfung des Rentenanspruchs beruht, und anderseits derjenige zur
Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 V
108 E. 5).
Vorliegend beurteilt sich die Frage, ob eine anspruchsbegründende Ände-
rung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
durch einen Vergleich des (erwerblichen) Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt
der letzten materiellen Beurteilung gemäss Verfügung vom 29. Mai 2013
(vgl. Sachverhalt Bst. B.d) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der vor-
liegend angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2017.
5.
5.1 Mit der in Rechtskraft getretenen Verfügung vom 29. Mai 2013
(IV-act. 196) gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin weiterhin die
bisher geleistete Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008.
Zur Begründung führte sie aus, es habe sich aufgrund des eingeholten
rheumatologischen sowie psychiatrischen Gutachtens vom 20. Juni 2012
keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands seit dem 31. Ja-
nuar 1986 ergeben. Dies stellt den Ausgangspunkt für die nachfolgende
revisionsrechtliche Prüfung hinsichtlich einer erheblichen Veränderung des
C-3486/2017
Seite 11
Sachverhalts (respektive der erwerblichen Auswirkungen des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustands; vgl. E. 4.4) dar.
5.2 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2017 hat die
Vorinstanz alsdann die der Beschwerdeführerin bisher geleistete Invaliden-
rente (Dreiviertelsrente) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 aufgeho-
ben mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezem-
ber 2012 einer in Teilzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit von 15 Wochen-
arbeitsstunden nachgehe, bei der sie ein rentenausschliessendes Einkom-
men erziele. Für die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die
neue Erwerbstätigkeit bereits im Jahr 2013 gemeldet, fänden sich in den
Akten keine Hinweise. Vielmehr habe die Vorinstanz erst im Rahmen des
laufenden Revisionsverfahrens im Februar beziehungsweise Mai 2016 von
dieser neuen Erwerbstätigkeit erfahren. Damit machte die Vorinstanz im-
plizit eine Verletzung der Meldepflicht seitens der Beschwerdeführerin gel-
tend – wie mit Vernehmlassung vom 18. August 2017 nachträglich aus-
drücklich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. E) sowie mit Zwischenverfügung
vom 28. Juni 2016 bereits angedeutet (vgl. Sachverhalt Bst. B.e) –, mit
welcher sie die rückwirkende Aufhebung der bisher geleisteten (und mit
Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 [IV-act. 217] mit Wirkung ab dem
1. Juli 2016 vorläufig sistierten) Dreiviertelsrente per 1. Dezember 2012
begründete.
6.
Die von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene
rückwirkende Rentenaufhebung ab Eintritt der für den Anspruch erhebli-
chen Änderung (das heisst vorliegend ab Beginn des neuen Arbeitsverhält-
nisses der Beschwerdeführerin) per 1. Dezember 2012 ist gemäss Art. 88bis
Abs. 2 Bst. b IVV unter anderem dann gerechtfertigt, wenn die Rentenbe-
zügerin einer ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachge-
kommen ist. Art. 77 IVV regelt in diesem Zusammenhang unter dem Titel
„Meldepflicht“, dass die Berechtigte jede für den Leistungsanspruch we-
sentliche Änderung, namentlich eine solche der Arbeits- oder Erwerbsfä-
higkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen
Verhältnisse der Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen hat.
Im Folgenden ist deshalb unter anderem zu prüfen, ob eine Verletzung der
Meldepflicht der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 77 IVV vorliegt.
6.1 Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwer-
deführerin bereits seit Mai 2001 in Teilzeit beruflich betätigt. Ab dem 1. Mai
C-3486/2017
Seite 12
2001 war sie während 12 Stunden pro Woche respektive während 49 Stun-
den pro Monat bei G.________, Pächter des (…)-Ladens, als Verkäuferin
angestellt. Hierbei erzielte sie ein Erwerbseinkommen von EUR 325.– pro
Monat. Der Vorinstanz war dieser Umstand aufgrund der Angaben in dem
am 10. Februar 2003 bei ihr eingegangenen Fragebogen für Arbeitgeber
vom 5. Februar 2003 (IV-act. 57) bekannt. Das Einkommen hat sie indes-
sen zu jenem Zeitpunkt weder als rentenerheblich noch als rentenaus-
schliessend qualifiziert (vgl. „Révision: Exposé“ in IV-act. 59 S. 2 und Ren-
tenverfügung vom 23. September 2004 in IV-act. 64).
6.2 Erst im Jahr 2008, im Zusammenhang mit dem durch die Vorinstanz
von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahren (vgl. Sachver-
halt Bst. B.b), erfuhr die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin bereits
vor mehreren Jahren ihre Arbeit gewechselt und ihr Arbeitspensum erhöht
hatte. Eine entsprechende unaufgefordert eingegangene Meldung seitens
der Beschwerdeführerin ist in den Akten nicht enthalten. Gemäss den von
ihrem damaligen Arbeitgeber, dem Gasthaus (…) in H.________, ausge-
füllten Fragebögen für die IV-Rentenrevision (nicht datiert, in IV-act. 69
S. 1 f.) sowie für den Arbeitgeber vom 14. Februar 2008 (in IV-act. 69
S. 3 f.) arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2005 ebendort als
Kioskverkäuferin während wöchentlich 4 Tagen à rund 4 Stunden täglich
sowie während insgesamt 59 Stunden pro Monat für einen Stundenlohn
von EUR 9.50 brutto. Insgesamt erzielte sie damit ein Monatseinkommen
von EUR 700.– brutto respektive EUR 560.– netto. Die Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin gab sodann im Fragebogen für Arbeitgeber vom
14. Februar 2008 an, sie habe der Beschwerdeführerin infolge Behinde-
rung eine leichtere Arbeit im Sinne von kürzeren Arbeitszeiten zuteilen
müssen (vgl. IV-act. 69 S. 3). Ohne einen Gesundheitsschaden würde die
Beschwerdeführerin (weiterhin) EUR 9.50 pro Stunde sowie EUR 1‘650.–
pro Monat verdienen (vgl. IV-act. 69 S. 4). Im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts Urteil C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016, Sachverhalt Bst.
B, wurde dieses hypothetische Einkommen im Gesundheitsfall im Rahmen
der Prüfung „prima facie“ im Zusammenhang mit der vorläufigen Renten-
einstellung (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. B.e) fälschlicherweise als das von
der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 effektiv erzielte Einkommen darge-
stellt. Dieses offensichtliche Versehen, welches sich in jenem Fall nicht ent-
scheiderheblich auswirkte, ist hiermit zu korrigieren.
Dieses von der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 effektiv erzielte monatli-
che Erwerbseinkommen von EUR 560.– erachtete die Vorinstanz zwar in-
sofern als rentenerheblich, als sie mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008
C-3486/2017
Seite 13
(IV-act. 86) respektive mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 (IV-act. 100)
gestützt darauf die Zumutbarkeit einer Teilzeit-Tätigkeit zu 50 % erkannte
und die Rente der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2008 aufhob.
Das Bundesverwaltungsgericht hob indessen seinerseits mit Urteil
C-7366/2008 vom 18. Mai 2011 diese Verfügung vom 8. Oktober 2008 auf
und verpflichtete die Vorinstanz zur Einholung des Gutachtens vom
20. Juni 2012 (vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. B.c), auf dessen Grund-
lage jene mit der heute in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 29. Mai
2013 der Beschwerdeführerin aufgrund eines unveränderten Gesundheits-
zustands weiterhin die bisherige Dreiviertelsrente gewährte. Diese Verfü-
gung stellt den vorliegenden Ausgangspunkt dar (vgl. vorangehend E. 4.6
Abs. 2 und E. 5.1).
6.3 Schliesslich geht aus dem durch die neue Arbeitgeberin der Beschwer-
deführerin, den Jugend- und Freizeiteinrichtungen im Eigenbetrieb des
Landkreises F.________, ausgefüllten Fragebogen für die
IV-Rentenrevision vom 16. Februar 2016 hervor, dass die Beschwerdefüh-
rerin bereits seit dem 1. Dezember 2012 an fünf Tagen pro Woche während
täglich drei Stunden, insgesamt während 60 Stunden pro Monat, als Per-
sonalverantwortliche im (…)-Kiosk Bürotätigkeiten nachging. Hierbei er-
zielte sie gemäss Angaben der Arbeitsgeberin ein Monatsgehalt von
EUR 1‘764.90 (IV-act. 204). Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 31. Mai
2016 bestätigte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dass es sich bei
der aktuellen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin um eine Bürotä-
tigkeit handle. Der aktuelle AHV-beitragspflichtige Lohn (ohne Kost und Lo-
gis) betrage im Jahr 2015 EUR 25‘345.32 sowie seit dem 1. März 2015
(Zeitpunkt der letzten Tariferhöhung) EUR 1‘764.90 im Monat. Ohne Ge-
sundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin dasselbe verdienen. Die
von der Beschwerdeführerin erzielten AHV-beitragspflichtigen Einkommen
der letzten drei Jahre – inkl. 13. Monatslohn sowie Leistungsentgelt – be-
trugen gemäss der Arbeitgeberin im Jahr 2015 EUR 25‘345.30 (bei 795
Arbeitsstunden im Jahr), im Jahr 2014 EUR 24‘267.75 (bei 780 Arbeits-
stunden im Jahr) sowie im Jahr 2013 EUR 26‘508.80 (bei 780 Arbeitsstun-
den im Jahr). In den „Zusatzfragen: Beschreibung der individuellen Tätig-
keit“ gab die Arbeitgeberin an, dass die Beschwerdeführerin oft (zu 34-66%
respektive während 3 bis rund 5.5 Stunden täglich) im Sitzen ausgeübten
Bürotätigkeiten nachgehe (IV-act. 212 S. 5-11).
6.4 Aufgrund der vorangehenden Darstellung steht ohne Weiteres fest,
dass zwischen der von der Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2005 aus-
geübten Tätigkeit als Kioskverkäuferin beim Gasthaus (…) in H.________
C-3486/2017
Seite 14
und der seit dem 1. Dezember 2012 neu ausgeübten Tätigkeit als Perso-
nalverantwortliche im (…)-Kiosk ein qualitativer Unterschied besteht, in-
dem es sich bei der neuen Tätigkeit der Beschwerdeführerin einerseits um
eine Bürotätigkeit (statt einer Tätigkeit im Verkauf) handelt, welche ande-
rerseits nachweislich besser entlöhnt wird.
6.5 Von diesem Wechsel der Arbeit sowie insbesondere der Erhöhung des
von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommens ab dem 1. Dezember
2012 hat die Vorinstanz erstmals im Rahmen des ab dem 5. Mai 2015
durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. IV-act. 201) per 22. Feb-
ruar 2016 (Eingang des entsprechend ausgefüllten Fragebogens für die
IV-Rentenrevision vom 16. Februar 2016; vgl. IV-act. 204) erfahren. Die
Beschwerdeführerin lässt zwar in ihrer Beschwerde durchblicken, ihre
neue Arbeitgeberin habe die Vorinstanz bereits mit einer Bestätigung vom
18. März 2013 über diesen Umstand informiert. Eine entsprechende Be-
stätigung ist indessen in den vorliegenden Verfahrensakten nicht enthalten
(siehe bereits Urteil des BVGer C-4632/2016 vom 1. Dezember 2016
E. 4.2). Im Schreiben an die Invalidenversicherung I.________ vom
16. Juni 2017, welches die Beschwerdeführerin ihrer unaufgefordert einge-
reichten Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 ans Bundesverwaltungs-
gericht (BVGer-act. 17) beigelegt hat, machte die Beschwerdeführerin so-
dann geltend, die Vorinstanz behaupte, keine Erklärung vom 18. März 2013
erhalten zu haben. Dies sei unverständlich, da die Vorinstanz diese Erklä-
rung bis ins Jahr 2016 nie angemahnt habe. Die Vorinstanz hätte der Be-
schwerdeführerin eine Frist zur Rücksendung der Fragebögen ansetzen
müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe die Beschwerdeführerin davon
ausgehen müssen, die Vorinstanz habe die entsprechende Information er-
halten.
Hiermit behauptete die Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversi-
cherung I.________, ihre Arbeitgeberin habe am 18. März 2013 eine Er-
klärung im Rahmen eines von der Vorinstanz eingeholten Fragebogens ab-
gegeben. Damit gesteht die Beschwerdeführerin zum einen ein, dass sie
selber der Vorinstanz nicht unaufgefordert eine entsprechende Mitteilung
zukommen liess. Zum anderen ist aus den Akten ersichtlich, dass die Vor-
instanz unmittelbar vor dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Zeit-
punkt, das heisst in der Zeit von etwa Januar bis März 2013, keine entspre-
chenden Fragebögen zur Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin versandt hat. Vielmehr hat die Vorinstanz mit Vorbe-
scheid vom 9. April 2013 aufgrund des neu eingegangenen Gutachtens
vom 20. Juni 2012 (vgl. vorangehend Sachverhalt Bst. B.d) festgehalten,
C-3486/2017
Seite 15
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem
31. Januar 1986 in keiner für den Anspruch erheblichen Weise geändert
habe, weshalb weiterhin Anspruch auf die Dreiviertelsrente bestehe
(IV-act. 191). Für die Vorinstanz ergab sich somit im Zeitpunkt zwischen
dem Eingang des erwähnten Gutachtens und dem Erlass des Vorbe-
scheids vom 9. April 2013 keinen Bedarf, die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Beschwerdeführerin erneut abzuklären. Wenn die Vorinstanz in jenem
Zeitpunkt – trotz des fehlenden entsprechenden Abklärungsbedarfs in je-
nem Verfahrensstadium – erneut Fragebögen zur Erhebung der wirtschaft-
lichen Verhältnisse an die Beschwerdeführerin versendet hätte, wäre der
Ausgang dieser Fragebögen in den elektronisch geführten Akten zwingend
verzeichnet. Überdies hätte die Vorinstanz diesbezüglich bei fehlender Re-
tournierung praxisgemäss eine entsprechende Rückfrage respektive Mah-
nung verschickt, wie die Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenver-
sicherung I.________ zu Recht erkannt hat. Die Behauptung der Be-
schwerdeführerin, sie habe die Vorinstanz am 18. März 2013 hinsichtlich
der neuen Arbeitsstelle informiert, ist damit als eine blosse Schutzbehaup-
tung zu werten.
6.6 Die Beschwerdeführerin macht sodann in ihrer Beschwerdeschrift da-
rauf aufmerksam, dass bereits im psychiatrisch-psychotherapeutischen
Gutachten vom 20. Juni 2012 auf der Seite 18 erwähnt werde, dass sie in
den Jahren 2007/2008 als Kassiererin in einem (…) tätig gewesen sei. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass die Vorinstanz über die neue Bürotätigkeit
der Beschwerdeführerin seit dem 1. Dezember 2012 nicht informiert wurde,
handelt es sich doch bei der im Gutachten erwähnten Tätigkeit um die der
Vorinstanz bereits seit der Einleitung des Revisionsverfahrens im Jahr
2008 bekannte, von der Beschwerdeführerin zuvor ausgeübte Tätigkeit als
Kioskverkäuferin bei dem Gasthaus (…) in H.________ (vgl. vorangehend
E. 6.1 Abs. 2).
6.7 Insgesamt steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Vorinstanz nicht unaufgefordert hinsichtlich ihrer seit
dem 1. Dezember 2012 ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Büroange-
stellte informiert hat. Diese Information erhielt die Vorinstanz erst im Rah-
men des am 21. Januar 2016 eingeleiteten Revisionsverfahrens zufällig
respektive auf ihre entsprechende Nachfrage hin. Eine Verletzung der Mel-
depflicht im Sinne von Art. 77 IVV seitens der Beschwerdeführerin ist unter
diesen Umständen zu bejahen.
C-3486/2017
Seite 16
6.8 Die Beschwerdeführerin macht hiergegen beschwerdeweise sinnge-
mäss geltend, ihre neue Arbeitgeberin Jugend- und Freizeiteinrichtungen
im Eigenbetrieb des Landkreises F.________ habe per Dezember 2012 die
Führung des Kioskbetriebs im (…) H.________ übernommen, bei unver-
änderter Übernahme des bisherigen Anstellungsverhältnisses der Be-
schwerdeführerin. Es habe sie deshalb gar keine Meldepflicht getroffen, da
sie lediglich ihren Arbeitgeber, faktisch nicht aber ihre Arbeitsstelle gewech-
selt habe.
Diese Behauptung hat die Beschwerdeführerin nicht belegt. Zwar zeigt
eine Online-Recherche, dass bezüglich des Gasthauses (…) tatsächlich
ein Wechsel der Pachtverhältnisse stattgefunden hat (indessen ohne ent-
sprechende Datumsangabe) und dass der Kioskbetrieb daraufhin infolge
dieser Neustrukturierung der Einfachheit halber, unabhängig vom Gasthof-
betrieb, vom Landrat F.________ geführt wurde (vgl. […], zuletzt abgerufen
am 8. Mai 2019). Gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe
bereits zuvor ebendiese Tätigkeit ausgeübt, spricht hingegen, dass die
neue Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin im Fragebogen für Arbeitge-
bende vom 31. Mai 2016 explizit erklärt hatte, die Beschwerdeführerin
führe die aktuelle Bürotätigkeit (erst) seit dem 1. Dezember 2012 aus (vgl.
IV-act. 212 S. 6). Aufgrund der vorliegenden Akten steht ferner fest, dass
die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Oktober
2010 (Austritt infolge Saisonbetrieb; vgl. Fragebögen für den Arbeitgeber
vom 13. Oktober 2011 und vom 4. November 2011 in IV-act. 128 sowie
141) sowie anschliessend vom 1. April 2011 bis über den 13. Oktober 2011
hinaus (vgl. Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 13. Oktober 2011
in IV-act. 128) unverändert als Kioskverkäuferin im Kartenverkauf beschäf-
tigt war. Eine anschliessende Meldung an die Vorinstanz betreffend eines
hernach – allenfalls bereits in der Zeit zwischen November 2011 und No-
vember 2012 – erfolgten Wechsels der beruflichen Tätigkeit der Beschwer-
deführerin vom Verkauf in die aktuell ausgeübte Bürotätigkeit fehlt, wie vo-
rangehend in Erwägung 6.5 dargelegt, in den vorliegenden Akten.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die aktuelle Erwerbstä-
tigkeit unverändert (das heisst sowohl mit Blick auf die Art der Tätigkeit als
auch den damit erzielten Verdienst) bereits vor dem 1. Dezember 2012
ausgeübt, erweist sich unter diesen Umständen als unbehelflich. Würde
diese Behauptung zutreffen, was vorliegend zumindest für die Zeit bis und
mit Oktober 2011 widerlegt ist, so führte dies lediglich zu einer Vergrösse-
rung der ohnehin bereits vorliegenden Verletzung der Meldepflicht der Be-
C-3486/2017
Seite 17
schwerdeführerin (vgl. E. 6.7), indem diese der Vorinstanz die aktuell aus-
geübte berufliche Tätigkeit zu einem noch früheren Zeitpunkt hätte mittei-
len müssen.
7.
Zu prüfen bleibt, ob bei der Beschwerdeführerin zwischen den vor-
liegenden Vergleichszeitpunkten von Mai 2013 und Mai 2017 (vgl. E. 5)
eine erhebliche Veränderung in gesundheitlicher Hinsicht eingetreten ist.
Die Vorinstanz hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung vom
15. Mai 2017 fest, es ergebe sich aus gesamtgesundheitlicher Sicht nach
der Aktenlage keine Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerde-
führerin. Die Beschwerdeführerin machte sodann ihrerseits weder im
vorinstanzlichen Revisionsverfahren noch beschwerdeweise eine Verän-
derung (respektive Verschlechterung) ihres Gesundheitszustands geltend.
Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Auffassung der Parteien
sowie angesichts der vorliegenden Medizinalakten, insbesondere des im
vorliegenden Ausgangspunkt (vgl. E. 5.1) eingeholten umfangreichen
rheumatologischen-psychiatrischen Gutachtens vom 20. Juni 2012 (IV-act.
171-173) sowie der nur wenigen daraufhin bei der Vorinstanz
eingegangenen medizinischen Unterlagen (IV-act. 219-239), ergibt sich
vorliegend kein Anlass für eine vertiefte Prüfung hinsichtlich einer
Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Die
Vorinstanz sowie die Beschwerdeführerin sind daher aufgrund der Akten
zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den vorliegenden
Vergleichszeitpunkten von Mai 2013 und Mai 2017 keine erhebliche
Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
eingetreten ist.
8.
Abschliessend ist der durch die Vorinstanz vorgenommene
Einkommensvergleich vom 14. März 2017 (IV-act. 262) zu überprüfen.
8.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Recht-
sprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns beziehungsweise im Revisionszeitpunkt
(vorliegend: Zeitpunkt der Rentenaufhebung; vgl. Urteile des BGer
9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3, 8C_7/2014 vom 10. Juli
2014 E. 5.2) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
C-3486/2017
Seite 18
Für den vorliegend vorzunehmenden Einkommensvergleich wäre daher
grundsätzlich auf die Verhältnisse per 1. Dezember 2012 (das heisst auf
den Zeitpunkt, ab welchem sich die erwerblichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin erheblich verbessert haben sowie ab dem die
Vorinstanz die Rente der Beschwerdeführerin effektiv aufgehoben hat)
abzustellen.
8.2 Die Vorinstanz hat im erwähnten Einkommensvergleich vom 14. März
2017 sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen in
Bezug auf die Jahre 2013 bis 2016 angegeben. Hiernach hätte die
Beschwerdeführerin im Jahr 2013 für ihre frühere berufliche Tätigkeit als
Serviererin (damalige Berufsbezeichnung: „Serviertochter“) in einem Hotel
(vgl. IV-act. 4 S. 4) ein Einkommen von EUR 22‘392.25 verdient. Es handelt
sich hierbei um den in Deutschland gültigen Tabellenlohn von
Servierpersonal in Hotels und Restaurants des Jahres 2005 von EUR
1'405.–, welchen die Vorinstanz unter Berücksichtigung allfälliger
Trinkgeldern von 15 % auf EUR 1'616.75 erhöht (vgl. Einkommenvergleich
vom 3. März 2009 in IV-act. 110), anschliessend aufgrund der deutschen
Lohnindexes bis 2013 angepasst sowie auf das Jahr („statistischer
Jahreslohn“) umgerechnet hat. Die Beschwerdeführerin hat weder den
diesem statistischen Jahreslohn zugrunde liegenden Tabellenlohn des
Jahres 2005 noch die daraufhin vorgenommenen Indexierungen dieses
Tabellenlohnes von im vorangegangenen Revisionsverfahren vorerst bis
zum Jahr 2008 (vgl. früheren Einkommensvergleich vom 3. März 2009 in
IV-act. 110) sowie im aktuellen Verfahren bis zum Jahr 2013 (siehe
Einkommensvergleich vom 14. März 2017 in IV-act. 262) bestritten. Auf
diesen indexierten Tabellenlohn, das heisst den Validenlohn von EUR
22‘392.25, ist daher vorliegend abzustellen.
8.3 Als Invalideneinkommen führte die Vorinstanz die in den Jahren 2013
bis 2015 von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin aufgeführten
Jahreseinkommen auf, entsprechend für das Jahr 2013 den Jahreslohn
von EUR 26‘508.80 (vgl. vorangehend E. 6.3). Die Gegenüberstellung
dieser Vergleichseinkommen des Jahres 2013 ergab – angesichts des
über dem Valideneinkommen von EUR 22‘392.25 liegenden
Invalideneinkommens von EUR 26‘508.80 – keine Erwerbseinbusse und
damit ein Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 0 %.
8.4 Wie bereits vorgangehend (E. 7.1) dargegelegt, wären vorliegend
eigentlich die Vergleichslöhne des Jahres 2012 relevant. Nachdem die
Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin indessen lediglich die Monats-
C-3486/2017
Seite 19
sowie Jahreslöhne der Jahre 2013 bis 2015 angegeben hat und nicht
davon auszugehen ist, dass sich der Lohn für den Monat Dezember 2012
erheblich von den ab Januar 2013 erzielten Monatslöhnen unterschied,
erleidet die Beschwerdeführerin durch das Abstellen auf den vorliegend
bekannten, von ihr effektiv erzielten Jahreslohn 2013 keinen Nachteil.
Selbst wenn der Monatslohn von Dezember 2012 noch etwas unter dem
durchschnittlichen Monatslohn des Jahres 2013 gelegen haben sollte, so
stünde diesem der lediglich bis Dezember 2012 indexierte und damit
erfahrungsgemäss ebenfalls geringfügig tiefere Tabellenlohn gegenüber.
Nachdem das von der Beschwerdeführerin in der aktuellen beruflichen
Tätigkeit erzielte Invalideneinkommen des Jahres 2013 deren früheren
Validenlohn ohnehin bei Weitem übersteigt, erscheint es vorliegend
gänzlich ausgeschlossen, dass die Berücksichtigung der Vergleichs-
einkommen auf der Grundlage des Jahres 2012 etwas zu Gunsten der
Beschwerdeführerin verändern könnte. Entscheidend ist schliesslich, dass
sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf der gleichen
zeitlichen Grundlage basieren (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2), was mit den
Vergleichslöhnen des Jahres 2013 gegeben ist. Die von der Vorinstanz mit
Einkommensvergleich vom 14. März 2017 in beruflicher Hinsicht für das
Jahr 2013 vorgenommene Ermittlung des Invaliditätsgrads ist daher zu
schützen.
8.5 Für die Betätigung im Haushalt wurde die Beschwerdeführerin bereits
im Jahr 1985 als zu 20 % arbeitsunfähig eingestuft (vgl. IV-act. 7 S. 5).
Diese Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich hat die Vorinstanz in den fol-
genden Revisionsverfahren jeweils übernommen (vgl. IV-act. 78 S. 1, 100,
108, 110 und 215). Im vorausgegangenen Revisionsverfahren hat der RAD
mit Stellungnahme vom 28. Mai 2008 entsprechend die Arbeitsunfähigkeit
von 20 % im Haushaltsbereich bestätigt (IV-act. 84). Im aktuellen Verfahren
bescheinigte der RAD mit Stellungnahme vom 25. April 2017 hingegen, die
Beschwerdeführerin sei für die Führung des (nunmehr) Zweipersonen-
Haushalts (vgl. hierzu Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten
vom 3. Juni 2016 in IV-act. 212) nicht mehr eingeschränkt (IV-act. 268).
Während sich die Vorinstanz mit Einkommensvergleich vom 14. März
2017, auf welchen sie in der angefochtenen Verfügung verwies, lediglich
zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich äusserte
und auch in der angefochtenen Verfügung keine Angaben zur Arbeitsunfä-
higkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich machte, hielt sie dies-
bezüglich in ihrer Vernehmlassung ans Bundesverwaltungsgericht fest, es
C-3486/2017
Seite 20
könne offenbleiben, ob die Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich tatsäch-
lich ganz weggefallen sei, da auch ein Invaliditätsgrad von 20 % im Haus-
haltsbereich insgesamt keine anspruchsbegründende Invalidität begründe.
8.6 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2017
ausführte, ist die Beschwerdeführerin nach wie vor in der gemischten Me-
thode mit einer Gewichtung von 50 % im Erwerb und 50 % im Haushalt zu
bewerten (vgl. IV-act. 271). Daher ist vorliegend für die Ermittlung des In-
validitätsgrads der Beschwerdeführerin die gemischte Methode anzuwen-
den gemäss Ziff. 3097 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosig-
keit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamts für Sozialversi-
cherungen (BSV), in der ab dem 1. Januar 2015 gültigen Fassung. Unter
Annahme der für die Beschwerdeführerin günstigeren bisherigen Arbeits-
unfähigkeit von 20 % im Haushaltsbereich präsentiert sich diese
Berechnung der Gesamtinvalidität (als gewichteter Durchschnitt der
Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilberichen gemäss BGE 130 V 97 E. 3.4; vgl.
KSIH Rz. 3101) wie folgt: (20 x 0.5 [Haushaltsbereich]) + (0 x 0.5
[Erwerbsbereich]) = 10 %. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt nicht zu einer
schweizerischen Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. vorangehend
E. 4.2). Der Vorinstanz beipflichtend kann daher vorliegend offenbleiben,
ob sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Führung des
aktuellen Zweipersonenhaushalts auf 0 % geduziert hat, wie dies der RAD
angenommen hat.
8.7 Anders sah die Situation noch im Jahr 2008, und damit vor Erlass der
Verfügung vom 29. Mai 2013 (vorliegender Ausgangspunkt; vgl. E. 5.1),
aus. Damals verdiente die Beschwerdeführerin gemäss der damaligen
Arbeitgeberin ein Monatseinkommen von EUR 700.– brutto respektive von
EUR 560.– netto (vgl. E. 6.2). Dies entspricht einem Bruttojahreslohn von
EUR 8‘400.–. Eine Gegenüberstellung mit dem per 2008 indexierten Vali-
deneinkommen von EUR 1‘660.22 pro Monat respektive von EUR
19‘922.64 pro Jahr („statistischer Jahreslohn“; vgl. IV-act. 110 sowie 262)
macht deutlich, dass die Beschwerdeführerin damals noch kein rentenaus-
schliessendes Erwerbseinkommen erzielte, da das damalige Invalidenein-
kommen der Beschwerdeführerin noch weniger als die Hälfte des ihr an-
gerechneten Valideneinkommens betrug. Unter diesen Umständen ist, ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, eine seit dem 1. Dezember
2012 eingetretene erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkun-
gen des unverändert gebliebenen Gesundheitszustands nicht von der
Hand zu weisen.
C-3486/2017
Seite 21
9.
Aufgrund des langjährigen Rentenbezugs der Beschwerdeführerin ist vor
einer allfälligen revisionsweisen Rentenaufhebung rechtssprechungs-
gemäss die Frage der zumutbaren Wiedereingliederung zu prüfen.
9.1 Nach ständiger Rechtsprechung können Personen, deren Rente revi-
sions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden
soll, nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Al-
tersjahr zurückgelegt haben, nicht ohne Weiteres auf den Weg der Selbst-
eingliederung verwiesen werden (SVR 2011 IV Nr. 73 [Urteil des BGer
9C_228/2010 vom 26. April 2011] E. 3 m.w.H.). Vielmehr sind in der Regel
vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die Betroffe-
nen in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene
Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerb-
lich zu verwerten (Urteile des Bundesgerichts 8C_724/2015 vom 29. Feb-
ruar 2016 E. 5.5 und 8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2, je m.w.H.).
Zur Feststellung des für die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung ei-
ner versicherten Person massgebenden Eckwerts des 15-jährigen Renten-
bezugs wird auf den Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung oder auf
den darin verfügten Zeitpunkt der Rentenaufhebung abgestellt (BGE 141
V 5 E. 4).
9.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwischen der ersten Rentenzu-
sprechung ab dem 1. September 1983 (vgl. Sachverhalt Bst. A) und der
von der Vorinstanz rückwirkend verfügten Rentenaufhebung per 1. Dezem-
ber 2012 während annähernd 30 Jahren eine Invalidenrente bezogen. Da-
mit fällt sie in die Gruppe der Rentenbezügerinnen, welchen grundsätzlich
die Selbsteingliederung nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann. In-
dessen hat die Beschwerdeführerin vorliegend faktisch gezeigt, dass ihr
die Selbsteingliederung effektiv möglich und zumutbar war, indem sie ihr
Arbeitspensum in den vergangenen Jahren laufend erhöht hat und aktuell
der ihr als Invalideneinkommen angerechneten beruflichen Tätigkeit nach-
geht. Die Beschwerdeführerin ist somit in die ihr angerechnete berufliche
Verweisungstätigkeit bereits vollumfänglich eingegliedert. Eine Erwerbsun-
fähigkeit ist daher vorliegend infolge Selbsteingliederung zu verneinen (vgl.
MONIKA WEHRLI, Selbsteingliederung durch medizinische Behandlungen in
der Invalidenversicherung Zumutbarkeit – Leistungskürzung – Grund-
rechte, SZS 2016, S. 11 Rz. 30). Weitere Massnahmen zur Eingliederung
sind unter diesen Umständen vorliegend nicht erforderlich.
C-3486/2017
Seite 22
10.
Zusammenfassend ist vorliegend eine erhebliche Änderung der
erwerblichen Verhältnisse (vgl. E. 4.4 und 7.6 f.) der Beschwerdeführerin
zu bejahen. Die Vorinstanz hat zu Recht gefolgert, dass die
Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen erzielte. Ebenfalls hat sie zu Recht eine Verletzung
der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin erkannt. Die rückwirkend ab
dem 1. Dezember 2012 verfügte Aufhebung der bisher der Beschwerde-
führerin geleisteten Invalidenrente ist daher nicht zu beanstanden. Die
angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2017 ist damit zu bestätigen und die
Beschwerde entsprechend abzuweisen.
11.
Unter diesen Umständen wird die Vorinstanz noch hinsichtlich einer
allfälligen Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bezüglich der
zwischen dem 1. Dezember 2012 und dem 1. Juli 2016 (vor der mit
Zwischenverfügung vom 28. Juni 2016 erfolgten Rentensistierung; vgl.
Sachverhalt Bst. B.e) zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen zu
verfügen haben. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht kürzlich
betreffend die Meldepflicht während des Bezugs einer Unfallrente festge-
halten, dass die Mitwirkungspflicht ein zentrales Element im Rahmen der
Sozialversicherungen darstelle. Im Falle einer Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht seien Sanktionen erforderlich, damit ein Anreiz bestehe, sich geset-
zeskonform zu verhalten. Das Bundesgericht folgerte, es wäre stossend,
wenn eine Person durch die treuwidrige Unterlassung der Meldung einer
wesentlichen Tatsache profitieren würde, indem die pflichtwidrig erwirkte
Weiterausrichtung der Leistung ohne Folgen bliebe. Dadurch würde sie ge-
genüber einer Person, die ihrer Meldepflicht nachkommt, bessergestellt,
was der Rechtsgleichheit krass zuwiderlaufen würde (siehe Urteil des BGer
8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E. 7.3.5 f.).
12.
12.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– fest-
zusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 VGKE). Der von der Beschwerdeführerin in der
gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist nach dem Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
C-3486/2017
Seite 23
12.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE [SR 173.320.2]). Der unterliegenden Be-
schwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-3486/2017
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Marion Sutter
C-3486/2017
Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: