Abtei lung II I
C-3489/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3489/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ arbeitete in
den Jahren 1981 bis 1988 und 1991 als Hilfsarbeiter in der Schweiz. In
dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterl-
assenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 3). Danach kehrte er
in sein Heimatland zurück. Im März 2006 stellte er ein Gesuch um
Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
mit der Begründung, dass er sich seit einigen Jahren "allgemein
gesundheitlich sehr schwach fühle, Hör- und Sehprobleme habe, ab
und zu das Bewusstsein verliere, ständig gestresst, sehr müde und
appetitlos sei sowie Bauchschmerzen habe" (act. 1 und 4).
B.
Der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) lagen
bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse Berichte von behan-
delnden Ärzten aus den Jahren 2005 und 2006 vor (act. 8 bis 20).
Gemäss Arztbericht von Dr. med. C._______, Allgemeinarzt, vom
5. Juli 2006 befinde sich A._______ seit dem Jahre 2000 in seiner
Behandlung und leide an einer arteriellen Hypertonie, einer obstruk-
tiven Gelbsucht, einem Abdominaltumor, einer "insuff. Vasorum
Cerebri", einer Major Depression sowie einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung. Trotz Behandlung durch ihn und die anderen Ärzte
sei A._______ für sämtliche Tätigkeiten zu mehr als 80% arbeits-
unfähig (act. 12, 17 und 18). Dr. med. D._______, Neuropsychiater,
attestierte A._______ in seinem Bericht vom 8. Juli 2006 eine "insuff.
Vasorum Cerebri", vaskuläre Kopfschmerzen, Schwindel sowie eine
Depression und kam zum Schluss, dass A._______ arbeitsunfähig sei
(act. 14, 19 und 20).
Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen attestierte Dr. med.
E._______ des regionalärztlichen Dienstes A._______ in seiner Stel-
lungnahme vom 25. Mai 2007 einen depressiven Zustand, einen Abdo-
minaltumor mit obstruktiver Gelbsucht (Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit) sowie vaskuläre Kopfschmerzen, Schwindel
und eine Verminderung des Sehvermögens (Diagnosen ohne Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit). Gleichzeitig führte Dr. med.
E._______ aus, dass die vorhandenen medizinischen Unterlagen
ungenügend seien, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten durch-
geführt werden müsse (act. 22).
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Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 forderte die IVSTA beim Schweize-
rischen Verbindungsbüro Pristina neue ärztliche Unterlagen an (act. 23
und 24).
In der Folge wurden mehrere medizinische Gutachten (cardiovaskulär,
echosonographisch, neuropsychiatrisch, radiologisch, und allgemein-
medizinisch) eingeholt (act. 30 und 32 bis 45).
Gemäss Gutachten von Dr. med. F._______, Neuropsychiater, vom
11. Juli 2007 leide A._______ an einer depressiven Störung (ICD 10
F33.1) sowie an einer chronischen Bronchitis (ICD 10 J44) und sei
aufgrund der chronischen Natur der Leiden sowie seines aktuellen
psychologischen Zustandes zu 60% arbeitsunfähig (act. 40 bis 43).
Mit Gesamtgutachten vom 24. August 2007 diagnostizierte Dr. med.
G._______ – gestützt auf die eingeholten fachärztlichen Gutachten –
eine depressive Störung (ICD 10 F33.1), eine chronische Bronchitis
(ICD 10 J44), eine Fettleber (ICD 10 K76.0) sowie eine Zyste der
rechten Niere (ICD 10 N28.1) und kam zum Schluss, dass A._______
insbesondere aufgrund seines psychischen Zustandes zu 60%
arbeitsunfähig sei (act. 30).
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. E._______ des
regionalärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 26. Novem-
ber 2007 aus, dass kein Abdominaltumor festgestellt werden konnte.
Demgegenüber hätten Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______
A._______ aufgrund des depressiven Zustands eine Arbeitsunfähigkeit
von 60% attestiert. Diese Beurteilung erscheine aufgrund der kli-
nischen Befunde als sehr pessimistisch. Daher sei erneut ein psychia-
trisches Gutachten in der Schweiz durchzuführen (act. 47).
In der Folge bat die IVSTA ihren ärztlichen Dienst um Mitteilung, ob die
vorliegenden medizinischen Unterlagen genügten, um über den Ren-
tenanspruch von A._______ entscheiden zu können (act. 50). Am
31. Januar 2008 kam der IV-ärztliche Dienst zum Schluss, dass auf-
grund der Diskrepanz zwischen den Feststellungen im psychiatrischen
Gutachten und den Schlussfolgerungen sowie der fehlenden therapeu-
tischen Massnahmen angesichts des moderaten psychischen Status
und des wenig ausgeprägten depressiven Zustandes keine renten-
relevanten Leiden vorlägen. Keines der geltend gemachten "ernsten"
Leiden habe durch das polydisziplinäre Gutachten bestätigt werden
können, so auch der Tumor nicht. Die erneute Durchführung eines psy-
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chiatrischen Gutachtens sei daher nicht erforderlich. Die Arbeitsun-
fähigkeit von A._______ betrage für sämtliche Tätigkeiten 20%,
weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (act. 51).
C.
Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2008 teilte die IVSTA A._______ mit,
dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine
dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch
immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit
keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen ver-
möge, weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen
werden müsse (act. 54).
D.
Mit Verfügung vom 22. April 2008 wies die IVSTA im Wesentlichen mit
der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung das Leistungs-
begehren von A._______ ab (act. 57).
E.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 19. Mai 2008 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und
die Gewährung einer Invalidenrente. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, dass die IVSTA sein Gesuch nicht "gründlich
bearbeitet und ungerecht abgeschlossen" habe. Aus den
medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass er zu 60% "invalide"
sei. Die IVSTA habe dies ignoriert.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2008 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 28. Juni 2008 bei
der Gerichtskasse ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. September 2008 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der
Sachverhalt sowohl dem regionalärztlichen Dienst als auch im Rah-
men der periodisch stattfindenden internen Rapporte den anwesenden
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IV-Ärzten zur Beurteilung unterbreitet worden sei. Hinsichtlich der phy-
sischen Leiden bestehe einhellig die Meinung, dass keine rentenbe-
gründenden Einschränkungen vorlägen. Betreffend den psychischen
Leiden gelange sie zur Schlussfolgerung, dass sich anhand der vorlie-
genden medizinischen Akten genügend Sachverhaltselemente ergä-
ben, die ein umfassendes und präzises Bild der Beschwerden zu über-
mitteln vermöchten, weshalb auf eine zusätzliche psychiatrische Ex-
pertise verzichtet werden könne. Zusammenfassend sei deshalb von
einer allgemeinen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% aus-
zugehen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
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Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. April 2008)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119
V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien),
nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst von der Schweiz als Staat
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anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet
demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversiche-
rungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann
Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vor-
liegend alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.3 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003
in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bis-
herigen, von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV.
Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausgebildeten
Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustel-
len. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist,
sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge-
tretenen Gesetztesänderungen zu beachten (AS 2007 5129).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva-
lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Seite 7
C-3489/2008
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
3.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%,
auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente
bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in den seit 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) beziehungsweise
Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung [5. IV-
Revision]) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft. Diesen Personen
wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet, wenn
sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Die einschlägige Bestimmung
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung (Art. 29 Abs. 4 IVG [5. IV-
Revision]) wurde zwar neu formuliert, hat aber inhaltlich keine
Änderung erfahren, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann. Für den Beschwerde-
führer als Bürger von Kosovo findet diese Ausnahme jedoch keine
Anwendung.
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Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG [4. IV-Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]).
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
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Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
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nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann (frühestens
ab März 2005 [12 Monate vor Eingang des Leistungsbegehrens; vgl.
E. 3.2 hiervor und Art. 29 Abs. 3 ATSG]) und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.1 Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______ attestierten dem
Beschwerdeführer in ihren Gutachten vom 11. Juli 2007 und
24. August 2007 aus psychiatrischer Sicht eine "depressive Störung
ICD 10 F33.1" und kommen zum Schluss, dass dieser zu 60%
arbeitsunfähig sei.
Nach Durchsicht der eingeholten Gutachten kommt Dr. med.
E._______ des regionalärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme
vom 26. November 2007 zum Schluss, dass die angegebene
Arbeitsunfähigkeit von 60% aufgrund der festgestellten klinischen
Befunde sehr pessimistisch erscheine, weshalb erneut ein
psychiatrisches Gutachten in der Schweiz durchzuführen sei.
Demgegenüber stellt der IV-ärztliche Dienst an seiner Sitzung vom
31. Januar 2008 fest, dass aufgrund der Diskrepanz zwischen den
Feststellungen im psychiatrischen Gutachten und den Schlussfolge-
rungen sowie der fehlenden therapeutischen Massnahmen angesichts
des moderaten psychischen Status und des wenig ausgeprägten de-
pressiven Zustandes keine rentenrelevanten Leiden vorlägen. Die von
Dr. med. E._______ empfohlene Durchführung eines psychiatrischen
Gutachtens sei daher nicht erforderlich. Die Arbeitsunfähigkeit von
A._______ betrage für sämtliche Tätigkeiten 20%.
4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er zu
60% arbeitsunfähig sei, was aus den medizinischen Unterlagen aus
dem Kosovo hervorgehe. Die IVSTA habe dies ignoriert, indem sie sein
Gesuch nicht "gründlich bearbeitet und ungerecht abgeschlossen"
habe.
4.3 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen gestützt auf die Stel-
lungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 31. Januar 2008, dass keine
Invalidität von anspruchsbegründendem Ausmass vorliege.
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4.4 Gemäss internationaler Klassifikation psychischer Störungen der
WHO wird die Klassifikation "ICD 10 F33.1" als "rezidivierende depres-
sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode" definiert. Dr. med.
F._______ führt aus, dass der Beschwerdeführer über Kopfschmerzen,
Schmerzen in den Beinen, Schlaflosigkeit, Besorgtheit, Lustlosigkeit
und Unruhe klage. Die Beschwerden habe er seit April 1999, als er
während des Krieges Verletzungen erlitten habe. Seither habe er nicht
mehr gearbeitet und sei ambulant behandelt worden. Im Jahre 2003
habe er bei einem Invaliditätsgrad von 60% im Kosovo eine Invaliden-
rente zugesprochen erhalten. Danach sei er sporadisch von verschie-
denen Fachärzten behandelt worden. Dr. med. G._______ gibt zudem
an, dass der Beschwerdeführer in Kosovo nie hospitalisiert gewesen
sei und zurzeit auch keine Medikation stattfinde. Die angegebenen,
lediglich sporadisch stattfindenden Behandlungen sowie die fehlende
Medikation und Hospitalisation stellen die Annahme einer mittel-
gradigen bis schweren Depression in Frage. Ferner ist den Gutachten
von Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______ nicht zu entnehmen,
seit wann die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60% bestehen soll. Hinzu
kommt, dass die Gutachter keinen Unterschied zwischen der Arbeits-
fähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer leidensadaptierten
machten. Daher erfüllen die Gutachten von Dr. med. F._______ und
Dr. med. G._______ die von der Rechtsprechung gestellten
Anforderungen an ein medizinisches Gutachten nicht (vgl. E 3.5
hiervor).
4.5 Als nicht schlüssig erweist sich allerdings auch die Beurteilung
des IV-ärztlichen Dienstes vom 31. Januar 2008, zumal die fest-
gestellte Arbeitsunfähigkeit von 20% nicht nachvollziehbar begründet
wurde und Dr. med. E._______ in seiner Stellungnahme vom 26. No-
vember 2007 die erneute Durchführung einer psychiatrischen
Begutachtung als notwendig erachtet hat. Ferner machte der IV-
ärztliche Dienst auch keinen Unterschied zwischen der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit und in einer leidensadaptierten.
4.6 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die angefochtene Verfügung
ist deshalb aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen,
damit sie ergänzende medizinische Abklärungen (Durchführung einer
psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz;
medizinisch nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend [Rest-]
Seite 12
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Arbeitsfähigkeit und massgeblichen Zeitraum) vornehme und an-
schliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzu-
gebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich
vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind
und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
Verfügung vom 22. April 2008 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu
verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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C-3489/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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