B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3489/2015
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Berechnung der Altersrente und Kinderrente;
Einspracheentscheid SAK vom 14. April 2015.
C-3489/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______ geboren 1950, wohnhaft in Thailand seit 9. Oktober 1990
(Vorakten 4), Schweizer Bürger, ist verheiratet und hat zwei Kinder, gebo-
ren 2001 und 1999 (Vorakten 36). Er meldete sich am 31. Oktober 2012
zum Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre (Vorakten 34). Am 5. Februar
2013 (Vorakten 41) sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK)
ab 1. März 2013 eine vorbezogene Altersrente zu. Sie stützte sich auf eine
gesamte Versicherungszeit von 42 Jahren, Erziehungsgutschriften von 13
Jahren und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 50'544.-. Mit Brief vom 28. Juli 2014 (Vorakten 51) ersuchte X._______
um detaillierte Angaben zur Berechnung der Rente. Die SAK erklärte mit
Schreiben vom 25. August 2014 (Vorakten 57) die vorbezogene Altersrente
von monatlich Fr. 1'634.- enthalte eine Reduktion von 13,6 Prozent wegen
Vorbezugs ausmachend Fr. 257.- und beruhe auf einem durchschnittlichen
Jahreseinkommen von Fr. 50'544.- und der Rentenskala 44.
A.b Da X._______ die Beiträge für das Jahr 2012 nicht bezahlte, wurde er
am 13. Januar 2015 (Vorakten 60) aus der freiwilligen Versicherung aus-
geschlossen.
A.c Infolge Erreichen des ordentlichen Rentenalters sprach die SAK
X._______ am 12. Februar 2015 (Vorakten 63) eine monatliche Rente von
Fr. 1'756.- und zwei Kinderrenten in Höhe von je Fr. 703.- zu. Sie ging bei
ihrer Berechnung von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr.
50'760.-, der Rentenskala 44, 42 Versicherungsjahren und 13 Jahren Er-
ziehungsgutschriften aus. Dagegen erhob X._______ am 14. März 2015
Einsprache (Vorakten 64) und brachte vor, entgegen der SAK seien nicht
42, sondern 41 Jahre anzurechnen und das durchschnittliche Einkommen
sei nicht Fr. 50'760.- sondern Fr. 51'625.-. Die SAK erklärte mit Einsprache-
entscheid vom 14. April 2015 (BVGer act. 1/1, Vorakten 70), die Jahre
2012/2013 hätten zwar nicht berücksichtigt werden können, jedoch seien
die Jugendjahre anrechenbar und hätten in die Beitragslücke ab 2012
übertragen werden können. Das massgebende durchschnittliche Jahres-
einkommen sei nach wie vor Fr. 50'760.- und es sei weiterhin die Vollren-
tenskala 44 anwendbar. Eine Neuberechnung der Rente erübrige sich da-
her.
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Seite 3
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2015 erhob X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) am 22. Mai 2015 (Posteingang am 2. Juni
2015, BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die
Neuberechnung der Rente. Zur Begründung brachte er in Ergänzung zu
seinen Argumenten in der Einsprache vom 14. März 2015 vor (BVGer act.
1/3, Vorakten 64), obwohl seine Einsprache gutgeheissen worden sei, sei
keine Neuberechnung vorgenommen worden.
C.
Am 16. August 2015 (BVGer act. 6) gab der Beschwerdeführer aufforde-
rungsgemäss (BVGer act. 2, 4) ein Zustellungsdomizil in der Schweiz be-
kannt.
D.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2015 (BVGer act. 9) beantragte
die SAK (im Folgenden: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung brachte sie vor, eine Neuberechnung sei angesichts der Tat-
sache, dass die Rentenhöhe unverändert bleibe, nicht vorgenommen wor-
den. Entgegen dem Einspracheentscheid seien nicht Jugendjahre, son-
dern Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden.
E.
Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 10. November 2015 (Postein-
gang am 16. November 2015, BVGer act. 11) an seinen Anträgen und de-
ren Begründung fest und brachte ergänzend vor, die Beiträge für das Jahr
1991 seien von Fr. 3'200.- auf Fr. 3'208.- zu korrigieren.
F.
Duplikweise hielt die Vorinstanz am 26. November 2015 (BVGer act. 13)
an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und dessen Begründung
fest.
G.
Am 2. Dezember 2015 (BVGer act. 14) wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2017 (BVGer act. 15) wurde dem
Beschwerdeführer zum beabsichtigten Entscheid zu seinen Ungunsten,
C-3489/2015
Seite 4
wonach ihm bei korrekter Berechnung eine geringere Altersrente und Kin-
derrente als von der Vorinstanz verfügt zuzusprechen sei, Gelegenheit zur
Stellungnahme und Beschwerderückzug geboten. Mit Eingabe vom
27. Februar 2017 (BVGer act. 16) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss
an seien Anträgen fest und erklärte, die Beschwerde erst dann zurückzu-
ziehen, wenn zu seinen Ungunsten entschieden sein würde und er die
Gründe dafür genau kenne.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 14. April 2015
(BVGer act. 1/1, Vorakten 70), mit welchem – in Bestätigung der Verfügung
vom 12. Februar 2015 (Vorakten 63) – dem Beschwerdeführer auf der Ba-
sis einer Versicherungszeit von 42 Versicherungsjahren, der Rentenskala
44 und einem durchschnittlichen auf den Tabellenwert aufgerundetes Jah-
reseinkommen von Fr. 50'760.- eine wegen Rentenvorbezugs gekürzte Al-
tersrente in der Höhe von Fr. 1'756.- und zwei Kinderrenten in der Höhe
von je Fr. 703.- zugesprochen wurde.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK). Da keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG
(SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
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Seite 5
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach den allgemeinen Regeln sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirk-
lichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen
(BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 447 mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2 und
BGE 129 V 169 E. 1, je mit Hinweisen).
Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Verwaltungsaktes (Einspracheentscheid vom 14. April
2015) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen), weshalb die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom
26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (VFV, SR 831.111) und der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) an-
wendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der
Folge zitiert werden.
2.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger, sodass sich
seine Ansprüche gegenüber der AHV nach Schweizer Recht bestimmen.
2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen
im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Be-
weislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 8a).
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Seite 6
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212).
3.
3.1 In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer sinngemäss eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, in dem er vorbrachte, die Vor-
instanz habe keine Neuberechnung der Rente vorgenommen, obwohl sie
seine Einsprache gutgeheissen habe (Beschwerde BVGer act. 1).
Die Vorinstanz begründete ihren angefochtenen Einspracheentscheid nur
sehr knapp und übernahm die Rentenberechnung aus der Verfügung vom
25. August 2014 auf welche sie verwies und hielt lediglich fest, die Bezah-
lung oder Nichtbezahlung der Beiträge für die Jahre 2012 und 2013 hätten
keinen Einfluss auf die Rente, weil so oder so die Vollrentenskala 44 er-
reicht werde.
3.2 Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. ULRICH HÄFELIN/WAL-
TER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl.,
Zürich 2012, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll
die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachli-
chen Motiven leiten lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann
möglich, wenn sich sowohl die betroffene Person wie auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Ver-
fügung stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E.
3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Gehörs-
verletzung grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
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Seite 7
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, die – wie das Bundesverwaltungsgericht – sowohl den Sachverhalt
wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen
Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa,
BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann im Beschwer-
deverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt wer-
den, um – im Interesse der Verfahrensökonomie – eine überlange Verfah-
rensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1).
3.4 Die Vorinstanz setzte sich erst im vorliegenden Verfahren mit der Ren-
tenberechnung eingehend auseinander. So erklärte sie in ihrer Vernehm-
lassung vom 30. September 2015 (BVGer act. 9), eine Neuberechnung
werde angesichts der Tatsache, dass die Rentenhöhe unverändert bleibe,
nicht durchgeführt. Mit Replik vom 10. November 2015 (BVGer act. 11)
äusserte sich der Beschwerdeführer einlässlich zur Frage der Neuberech-
nung. Mit Duplik vom 26. November 2015 (BVGer act. 13) hielt die Vo-
rinstanz an ihrer Ansicht fest, wonach eine Neuberechnung der Rente nicht
möglich sei. Ob ihre Ansicht, dass eine Neuberechnung nicht möglich sein
soll, korrekt ist, ist keine formelle, sondern eine materielle Frage. Die Ge-
hörsgewährung wurde demnach im Rechtsmittelverfahren rechtsgenüglich
nachgeholt, weshalb die Gehörsverletzung nun als geheilt gelten darf. Eine
Rückweisung würde unter diesen Vorzeichen nur noch zu einem formalis-
tischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung führen, die mit
dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre. Da-
her ist von einer Rückweisung abzusehen.
4.
In materieller Hinsicht ist strittig und vorliegend vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers und seiner
Kinder korrekt ermittelt hat. Dazu sind vorweg die einschlägigen rechtlichen
Grundlagen aufzuzeigen.
4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
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Seite 8
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften
über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und
die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner
regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung
von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser
Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV und der AHVV, deren ein-
schlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit die VFV keine abwei-
chende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV), Gebrauch gemacht.
4.2 Nach Art. 13a VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar
nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitragspflicht
endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das
65. Altersjahr vollenden (Abs. 1). Nichterwerbstätige Versicherte sind bei-
tragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die
Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und
Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2). Die Regelungen hinsichtlich
der Beitragspflicht der freiwilligen Versicherung stimmt mit derjenigen der
ordentlichen Versicherung überein (vgl. Art. 3 AHVG).
4.3 Die VFV enthält hinsichtlich Anspruch auf eine Altersrente keine Rege-
lungen, womit diejenigen der ordentlichen Versicherung beizuziehen sind
(vgl. E. 4.1 hiervor). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten
Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres
folgt, bei Männern 65. Altersjahr und bei Frauen 64. Altersjahr (Art. 21
AHVG). Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: a. Vollrenten für
Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Für die Renten-
berechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art.
29bis Abs. 1 AHVG).
4.4
4.4.1 Hinsichtlich der Möglichkeit des Rentenvorbezugs enthält die VFV
keine Regelung, womit wiederum die Bestimmungen hinsichtlich der or-
dentlichen Versicherung beizuziehen sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Männer und
Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche
Altersrente erfüllen, können die Rente der obligatorischen Versicherung ein
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Seite 9
oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fäl-
len für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder
63. Altersjahres. Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer-
und Waisenrente werden gekürzt. Der Bundesrat legt den Kürzungssatz
nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Art. 40 AHVG).
4.4.2 Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt.
Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Pro-
zent der vorbezogenen Rente (Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV). Nach Erreichen
des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent
der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Mo-
nate, während denen die Rente bezogen wurde (Art. 56 Abs. 3 AHVV).
4.4.3 Die Beitragspflicht besteht sowohl für obligatorisch versicherte als
auch für freiwillig versicherte Personen während der Vorbezugsdauer fort.
Die Rente wird bei Erreichung des Rentenalters neu festgesetzt, wobei die
während dem Rentenvorbezug geleisteten Beiträge nicht berücksichtigt
werden (vgl. Urteil des BVGer C-7782/2009 vom 24. Mai 2012 E. 4.5 - 4.7).
4.4.4 Anders als die obligatorisch versicherte Person kann die freiwillig ver-
sicherte Person, jederzeit auf das Ende eines Quartals von der freiwilligen
Versicherung zurücktreten (vgl. Art. 12 VFV). Sie kann ausserdem nach
Durchführung des vorgeschriebenen Mahnverfahrens aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sie die für das
Beitragsjahr geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden
Kalenderjahres nicht vollständig bezahlt hat. Der Ausschluss gilt rückwir-
kend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht voll-
ständig bezahlt wurden (vgl. Art. 13 Abs. 1-3 VFV i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VFV).
Für den Zeitraum ab Austritt oder Ausschluss aus der freiwilligen Versiche-
rung entfallen naturgemäss sämtliche bisherigen Pflichten der versicherten
Person gegenüber der freiwilligen Versicherung. Insbesondere ist sie nicht
dazu verpflichtet (aber auch nicht dazu berechtigt), für ausserhalb der Ver-
sicherungsdauer fallende Zeiträume Beiträge zu leisten. Hingegen verlie-
ren versicherte Personen, die von der freiwilligen Versicherung zurückge-
treten oder ausgeschlossen worden sind, ihren Anspruch auf AHV/IV-Ren-
ten aus den von ihnen bezahlten Beiträgen an die obligatorische und/oder
freiwillige Versicherung nicht. Soweit der Austritt oder der Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung zu Lücken in der Versicherungsunterstellung
führt, können die versicherten Personen allerdings dementsprechend nur
Teilrenten beanspruchen (vgl. Urteil des BVGer C-7782/2009 vom 24. Mai
2012 E. 4.8 m.H.).
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Seite 10
4.5 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.1 hiervor), gelten für die freiwillige Ver-
sicherung die gleichen Regelungen wie für die obligatorische Versiche-
rung, soweit die VFV keine abweichende Regelung enthält. Für die Berech-
nungsgrundlagen ist folglich auf die Bestimmungen der obligatorischen
Versicherung abzustellen.
4.5.1 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung
Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat
regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des
Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
4.5.2 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten, die für alle beitrags-
pflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berechnung
der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen (Art. 30ter
Abs. 1 AHVG, Art. 137 ff. AHVV). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn
eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente, entspre-
chend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten
Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft (Art. 52 AHVV).
Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung spä-
terer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von
Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (sog. Jugendjahre).
Die für die Lückenfüllung benötigte Beitragszeit wird, ausgehend vom
31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr zurückgelegt
wurde, rückwärtsgehend bestimmt und mit den entsprechenden Einkom-
men in die Beitragslücken übertragen. Dabei werden die am 1. Januar des
dem zurückgelegten 20. Altersjahr folgenden Kalenderjahres am nächsten
liegenden Beitragslücken fortschreitend mit den zu übertragenden Bei-
tragszeiten und Einkommen aufgefüllt (Urteil des BVGer C- 3388/2013 vom
Urteil vom 28. September 2015 E. 3.8; Rz. 5040 der Wegleitung des Bun-
desamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der Eidgenös-
sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Version 9,
Stand am 1. Januar 2015 [im Folgenden: RWL]).
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Seite 11
4.5.3 Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Renten-
index gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Die Summe der aufgewerteten
Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwer-
tungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2
AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller
Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Ver-
sicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird.
Die Einkommenssumme wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert, der
nach dem Kalenderjahr bestimmt wird, in welchem der massgebende erste
IK-Eintrag vorgenommen wurde (RWL, Rz. 5301). Bei vollständiger Bei-
tragsdauer wird der massgebende erste IK-Eintrag im Jahre nach der Voll-
endung des 20. Altersjahres vorgenommen. Dies gilt auch dann, wenn für
dieses Jahr eine Beitragslücke besteht, sofern diese mit Jugendjahren auf-
gefüllt wurde (RWL, Rz. 5302). Indes ist gemäss Rz. 5305 RWL bei unvoll-
ständiger Beitragsdauer das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor mass-
gebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei
dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgen-
den Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (Ausnahme
s. Rz. 5034 [anrechenbare Beitragszeiten bei geleisteten Jugendjahren]).
Liegen Beitragslücken, welche durch Jugendjahre aufgefüllt wurden, vor
dem ersten IK-Eintrag, so bestimmt sich der Aufwertungsfaktor nach dem
am weitesten zurückliegenden Jahr, in dem eine Beitragslücke aufgefüllt
werden konnte (RWL, Rz. 5306).
4.5.4 Verwaltungsweisungen des BSV sind keine eigenen Rechtsregeln,
sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzli-
chen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hier-
bei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und
Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Ver-
waltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung
der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des
BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer einheitli-
chen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten,
aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten. Des-
halb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss
nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind
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Seite 12
sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisun-
gen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll
das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim-
mungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisie-
rung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzun-
gen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne
Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[heute: Bundesgericht] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis
auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).
4.5.5 Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Urteil C-6826/2009 vom
22. Mai 2012 Erwägung 4.3.7, dass die in den Jugendjahren geleisteten
Beitragsmonate in umgekehrter Reihenfolge in vorhandene Beitragslücken
einzufüllen und für das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
relevant sind. Weiter wurde in Erwägung 4.4.3 desselben Entscheides fest-
gehalten, dass ein Versicherter, welcher nicht während der gesamten Bei-
tragsdauer Beträge geleistet hat, jemandem, der die vollständigen Beiträge
geleistet hat, möglichst gleichzustellen, aber nicht besser zu stellen ist, so
dass das Einkommen nicht mit einem höheren Aufwertungsfaktor aufzu-
rechnen sei, als bei einem Versicherten, welcher während seiner vollen
Beitragszeit seinen Pflichten nachgekommen ist und demzufolge keine
Beitragslücke aufweist. Das heisst, bei Beitragslücken sind Jugendjahre in
umgekehrter Reihenfolge zu berücksichtigen und es ist auf den Aufwer-
tungsfaktor des massgebenden ersten Beitragsjahres, in welchem die ver-
sicherte Person das 20. Altersjahr erreichte, abzustellen, hier 1971.
5.
5.1 Das ordentliche Rentenalter wäre am 17. Februar 2015 eingetreten,
jedoch beantragte der Beschwerdeführer einen Vorbezug von 2 Jahren, so
dass das Rentenalter am 1. März 2013 begann. Der Beschwerdeführer
wurde am 13. Januar 2015 (Vorakten 60) aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Sep-
tember 2015 erklärte (BVGer act. 9), hat sie für das Jahr 2012 ein proviso-
risches Einkommen angerechnet, welches gemäss übereinstimmenden
Angaben der Parteien jedoch nicht einbezahlt wurde (Vernehmlassung
BVGer act. 9, Replik BVGer act. 11). Entsprechend korrigierte die Vor-
instanz das individuelle Konto am 1. März 2015 dahingehend (Vorakten
61/4), dass sie das provisorisch angenommene Einkommen für das Jahr
C-3489/2015
Seite 13
2012 auf Null setzte. Aufgrund des Rentenvorbezugs um zwei Jahre resul-
tiert vorliegend eine Beitragslücke von einem Jahr, da der Beschwerdefüh-
rer für das Jahr 2012 keine Beiträge leistete und infolge Ausschlusses aus
der Versicherung auch nicht mehr dazu berechtigt war (vgl. E. 4.4.4 hier-
vor).
5.2 Der Beschwerdeführer leistete von 1968 bis 2011 AHV-Beiträge
(Vorakten 61/4). Bei den Jahren 1968 bis 1970 handelt es sich um Jugend-
jahre.
Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Jugendjahre für die
Füllung von Beitragslücken, welche infolge Ausschlusses aus der freiwilli-
gen Versicherung entstanden sind, beigezogen werden können.
5.2.1 Die Vorinstanz schloss die Beitragslücke gemäss Einspracheent-
scheid vom 14. April 2015 (BVGer act. 1/1), indem sie Jugendjahre anrech-
nete. Den Hinweis der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 30. Septem-
ber 2015 (BVGer act. 9), wonach es sich nicht um Jugendjahre, sondern
um „Kindererziehungszeiten“ handeln soll, kann nicht gefolgt werden, zu-
mal die Vorinstanz nicht substantiiert vorbrachte, was sie mit dem Ausdruck
„Kindererziehungszeiten“ meinte.
5.2.2 Da die VFV hinsichtlich der Füllung von Beitragslücken bei der frei-
willigen Versicherung keine Regelung enthält, sind die Bestimmungen der
obligatorischen Versicherung beizuziehen (vgl. E. 4.1 hiervor). Art. 52b
AHVV sieht vor, dass bei unvollständiger Beitragsdauer gemäss Art. 29ter
AHVG Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken an-
gerechnet werden können. Angerechnet werden können jedoch nur Bei-
tragszeiten, die die versicherte Person vom 1. Januar des der Vollendung
des 17. Altersjahres folgenden Jahres an zurückgelegt hat (RWL, Rz.
5034). Somit sind im vorliegenden Fall die Jugendjahre von 1968 bis 1970
grundsätzlich anrechenbar und, soweit für die Füllung von Beitragslücken
notwendig, zu berücksichtigen.
5.3 In einem nächsten Schritt ist die anwendbare Rentenskala zu bestim-
men.
5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben bei einer durch
Änderungen der Rentenart oder der Berechnungsgrundlagen notwendig
gewordenen Neuberechnung einer Rente die in diesem Zeitpunkt gültigen
Berechnungsregeln zur Anwendung zu gelangen (vgl. BGE 118 V 131 E.
C-3489/2015
Seite 14
3a). Infolge Erreichen des ordentlichen Rentenalters und Änderung der Be-
rechnungsgrundlagen im Jahr 2015 (Beitragslücke durch Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung) sind vorliegend die Rententabellen 2015 (vgl.
> Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/Ren-
ten > Rententabellen/Details > Rententabellen, aktuelle Version, nachfol-
gend Rententabellen 2015) für die Bestimmung der Berechnungsgrundla-
gen beizuziehen.
5.3.2 Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Altersrente von der Ren-
tenskala 44 aus. Die anwendbare Rentenskala ist durch das Verhältnis der
Zahl der Beitragsjahre des Versicherten zu derjenigen seines Jahrganges
bestimmt.
5.3.3 Die massgebende Zahl der Beitragsjahre des Jahrganges wird auf-
grund des Geburtsjahres des Versicherten und des Eintritts des Versiche-
rungsfalles anhand der Jahrgangstabelle ermittelt. Für Männer beträgt die
Beitragsdauer des Jahrganges bei einem Jahr Vorbezug 43 Jahre und bei
zwei Jahren Vorbezug 42 Jahre (Rententabellen 2015 S. 8). Bevor die zu-
treffende Rentenskala dem Skalenwähler entnommen werden kann, müs-
sen die anrechenbaren vollen Beitragsjahre der versicherten Person be-
stimmt werden.
5.3.4 Der Beschwerdeführer entrichtete von 1968 bis 2011 AHV-Beiträge.
In den Jahren 2012 und 2013 hat er keine Beiträge geleistet (vgl. E. 5.1
hiervor). Bei den Jahren 1968 bis 1970 handelt es sich um Jugendjahre,
welche vorliegend zu berücksichtigen sind (vgl. E. 5.2 hiervor). Der Be-
schwerdeführer weist folglich eine anrechenbare Beitragszeit von 42 Jah-
ren (1970 – 2011) auf. Die Vorinstanz ging damit zurecht von einer vollen
Beitragszeit von 42 Jahren aus.
5.3.5 Gemäss Rententabellen 2015, Seite 13, ist bei 42 anrechenbaren
Beitragsjahren und 2 Jahren Vorbezug die Rentenskala 44 anwendbar. Die
Vorinstanz hat sich demzufolge korrekt auf die Rentenskala 44 abgestützt.
5.4 In einem weiteren Schritt sind die anrechenbaren Erziehungsgutschrif-
ten festzulegen.
5.4.1 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift an-
gerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere
Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Der Bun-
desrat regelt die Einzelheiten (Art. 29sexies Abs. 1 erster und dritter Satz
C-3489/2015
Seite 15
AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre an-
gerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden
keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, wer-
den Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV); das Kalenderjahr, in
welchem der Anspruch auf die Erziehungsgutschrift erlischt, weil das letzte
Kind das 16. Altersjahr erreicht, wird in der Regel ganz berücksichtigt
(RWL, Rz. 5422). Eine Kumulation von Erziehungsgutschriften für ver-
schiedene Kinder ist für die gleiche rentenberechtigte Person in jedem Fall
ausgeschlossen (RWL, Rz. 5409). Ist eine Person nur während einzelner
Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus
zusammengezählt. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet. Für je
zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52 Abs. 5
AHVV; RWL, Rz. 5425). Werden einem Elternteil Versicherungslücken
durch Jugendjahre geschlossen, können für diese Zeiten keine Erzie-
hungsgutschriften angerechnet werden (RWL, Rz. 5408). Eltern, die ge-
meinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, werden nicht zwei Gutschrif-
ten kumulativ gewährt (Art. 29sexies Abs. 1 zweiter Satz AHVG). Bei verhei-
rateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre
der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 erster Satz AHVG). Für die Jahre,
in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlas-
senenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die
ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV, vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer C-8671/2010, C-1570/2011 vom 29. August
2013, E. 5.4).
5.4.2 Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen mini-
malen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Ent-
stehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Der Durch-
schnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division der anre-
chenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des Durch-
schnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer (RWL, Rz.
5445).
5.4.3 Vorliegend sind dem Beschwerdeführer für diejenigen Zeiträume Er-
ziehungsgutschriften anzurechnen, in welchen er sowohl bei der AHV/IV
versichert war als auch die elterliche Sorge über (mindestens) ein Kind
hatte, welches das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatte. Unter Berück-
sichtigung der dargelegten Regelungen (vgl. oben E. 5.4.1 - 5.4.2) ergibt
sich Folgendes: Der Beschwerdeführer war von 1968 bis 2011 bei der
AHV/IV versichert. Nur das jüngste Kind des Beschwerdeführers, geboren
C-3489/2015
Seite 16
am 24. März 1999, ist für die Bestimmung der Erziehungsgutschriften rele-
vant. Das Jahr 1999 in welchem der Anspruch entstand, ist nicht anrechen-
bar, ebenso sind bei einer Versicherungslücke, die mittels Jugendjahren
aufgefüllt wird, keine Erziehungszeiten anrechenbar (vgl. E. 5.4.1 hiervor).
Vorliegend sind somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht 13 son-
dern nur 12 Jahre Erziehungsgutschriften (von 2000 bis 2011) anrechen-
bar.
5.4.4 Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, die Erziehungsgut-
schriften seien höher, da er zwei Kinder habe (vgl. Schreiben vom 28. Juli
2014, Vorakten 51).
Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil C-8671/2010, C-1570/2011
vom 29. August 2013, in Erwägung 5.4.1, dass eine Kumulation von Erzie-
hungsgutschriften für verschiedene Kinder für die gleiche rentenberech-
tigte Person in jedem Fall ausgeschlossen ist. Die Kinder des Beschwer-
deführers wurden in den Jahren 1999 und 2001 geboren, womit wie bereits
erwähnt, nur das jüngste Kind für die Ermittlung der Erziehungsgutschriften
relevant ist. Damit bleibt es bei 12 Jahren Erziehungsgutschriften.
5.4.5 Eine Erziehungsgutschrift entspricht gemäss Art. 29sexies AHVG der
dreifachen jährlichen minimalen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeit-
punkt des Anspruchs der Entstehung der Rente. Da vorliegend jedoch auf-
grund des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung und damit der
Änderung der Berechnungsgrundlagen, die in diesem Zeitpunkt gültigen
Berechnungsregeln zur Anwendung gelangen (vgl. E. 5.3.1 hiervor), sind
vorliegend nicht die Bestimmungen, welche im Jahr 2013 in Kraft standen
anwendbar, sondern diejenigen, welche seit 2015 gelten. Der Erziehungs-
gutschrift liegt somit eine minimale monatlichen Altersrente von Fr. 1'175.-
und nicht von Fr. 1'170.- zugrunde (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 über
die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
vom 21. September 2012 [Stand am 1. Januar 2013] bzw. Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung 15 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung
bei der AHV/IV vom 15. Oktober 2014 [Stand am 1. Januar 2015]; SR
831.108).
5.4.6 Für das Jahr 2015 beläuft sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift
mithin auf Fr. 42'300.- (Fr. 1'175.- x 12 x 3), für 12 Jahre insgesamt somit
Fr. 507'600.- (12 x Fr. 42'300.-). Unter Berücksichtigung der 42 Beitrags-
jahre resultiert demnach eine durchschnittliche Gutschrift in der Höhe von
C-3489/2015
Seite 17
rund Fr. 12'086.- (Fr. 507'600 : 42) statt wie von der Vorinstanz festgehal-
ten Fr. 13'037.- (Vorakten 61/5).
5.5 In einem weiteren Schritt ist das Erwerbseinkommen zu berechnen.
5.5.1 Hinsichtlich dem Erwerbseinkommen brachte der Beschwerdeführer
replikweise als Novum vor, er habe im Jahr 1991 Fr. 3'208.- und nicht
Fr. 3'200.-, wie im individuellen Konto aufgeführt sei, einbezahlt. Als Beleg
(BVGer act. 11/4) reichte er eine Kopie einer Beitragsverfügung für die Pe-
riode 1. November 1990 bis 31. Dezember 1991 der Schweizerischen Bot-
schaft in Thailand ein. Damit beantragte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss eine Berichtigung des IK-Kontos.
5.5.2 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind,
mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch
nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kon-
tenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kon-
tenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch
abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung
von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren
Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies
gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende
Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V
261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich als-
dann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch
jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzah-
lung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen
von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche
der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84
AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur all-
fällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit
Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird.
5.5.3 Das eingereichte amtliche Dokument (BVGer act. 11/4) genügt vor-
liegend, um den vollen Beweis zu erbringen, dass der Eintrag im individu-
ellen Konto nicht korrekt ist. Im Jahr 1991 betrug der Beitrag folglich nicht
Fr. 3'200.-, sondern Fr. 3'208.-, womit der Eintrag im individuellen Konto
entsprechend zu korrigieren ist.
C-3489/2015
Seite 18
5.5.4 Die zur Lückenfüllung beigezogenen Jugendjahre sind auch hinsicht-
lich der Höhe des massgebenden Einkommens zu berücksichtigen (vgl. E.
4.5.2 hiervor), womit gemäss IK-Auszug (vgl. Vorakten 39, 41) ein mass-
gebendes Einkommen in den Jahren 1970 bis 2011 von Fr. 1'262'215.- re-
sultiert und nicht wie von der Vorinstanz angenommen von Fr. 1'253'398.-
(Vorakten 61/5). Der Unterschied in der Höhe von Fr. 8'817.- ist darauf zu-
rückzuführen, dass die Vorinstanz den Beitrag im Jugendjahr 1970 in der
Höhe von Fr. 8'809.- zu Unrecht nicht berücksichtigte und der Beitrag im
Jahr 1991 auf Fr. 3'208.- zu erhöhen ist.
5.5.5 Obwohl vorliegend das Jugendjahr 1970 zur Füllung der Beitragslü-
cke beizuziehen ist, ist hinsichtlich dem Aufwertungsfaktor nicht das Jahr
1970, sondern das Jahr 1971 massgebend (vgl. E 4.5.5 hiervor). Der Auf-
wertungsfaktor im Jahr 1971 für den Eintritt des Versicherungsfalles im
Jahr 2013 (Rentenvorbezug) beträgt 1.217 (vgl. Rententabelle 2015 S. 15),
wie dies von der Vorinstanz zurecht festgehalten wurde (Vorakten 61/5).
Das aufgewertete massgebende Erwerbseinkommen ist folglich nicht wie
von der Vorinstanz festgehalten Fr. 1'525'386.- (Vorakten 61/5), sondern
rund Fr. 1'536'116.- (Fr. 1'262'215 x 1.217), und das jährliche durchschnitt-
liche Erwerbseinkommen ist nicht Fr. 36'319.- (Vorakten 61/5), sondern
rund Fr. 36'574.- (Fr. 1'536'116 : 42).
5.5.6 Hinzukommen 12 Jahre Erziehungsgutschriften und nicht wie von der
Vorinstanz angenommen 13 Jahre Erziehungsgutschriften (vgl. E. 5.4.3
hiervor). Aus dem jährlichen durchschnittlichen Erwerbseinkommen und
den Erziehungsgutschriften resultiert ein massgebendes durchschnittli-
ches jährliches Einkommen von Fr. 48'660.- (Fr. 36'574 + Fr. 12'086) und
damit ein Tabellengrenzwert von Fr. 49'350.- (Rententabelle 2015, S. 18,
bei Fr. 48'660.-) statt wie von der Vorinstanz verfügt Fr. 50'760.-.
Aus dem tieferen Tabellengrenzwert ergeben sich tiefere Renten als von
der Vorinstanz festgehalten wurde. Bei einem Tabellengrenzwert von
Fr. 49'350.- resultiert ein ungekürzter monatlicher AHV-Rentenbetrag von
Fr. 1'880.- und ungekürzte Kinderrenten von je Fr. 752.- (Rententabelle
2015 S. 18) und nicht wie von der Vorinstanz aufgeführt eine ungekürzte
Altersrente von Fr. 1'899.- und ungekürzte Kinderrenten von je Fr. 760.-
(Vorakten 61/7).
5.6 In einem letzten Schritt ist zu untersuchen, wie hoch die effektive Ren-
tenhöhe ist.
C-3489/2015
Seite 19
5.6.1 Aufgrund des Rentenvorbezugs um zwei Jahre, sind die Renten zu
kürzen. Gemäss Art. 56 Abs. 3 AHVV entspricht der Kürzungsbetrag pro
Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert
durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde.
5.6.2 Die Rente des Beschwerdeführers betrug für die Monate März 2013
bis Dezember 2014 monatlich Fr. 1'891.- und ab Januar 2015 Fr. 1'899.-,
insgesamt rund Fr. 45'400.- ([Fr. 1'899 x 2] + [Fr. 1'891 x 22] = Fr. 45'391).
Der Kürzungsbetrag ist folglich rund Fr. 257.- (45'400 x 13.6 % : 24 =
257.27).
Der Kürzungsbetrag ist auf die Altersrente und die beiden Kinderrenten
aufzuteilen, dies ergibt für die Altersrente einen Kürzungsbetrag von
Fr. 143.- und für die beiden Kinderrenten von je Fr. 57.-.
Hieraus folgt eine Altersrente von Fr. 1'737.- (Fr. 1'880 - Fr. 143) und zwei
Kinderrenten von je Fr. 695.- (Fr. 752 - Fr. 57) statt, wie von der Vorinstanz
verfügt eine Altersrente von Fr. 1'756.- und zwei Kinderrenten von je
Fr. 703.- (Vorakten 63/6).
6.
6.1 Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass die Vorinstanz zugunsten des
Beschwerdeführers von einer um Fr. 19.- höheren Altersrente von
Fr. 1'756.- und zwei um je Fr. 8.- höheren Kinderrenten von je Fr. 703.-
ausging (Vorakten 67/1). Die Vorinstanz errechnete damit eine Alters- und
zwei Kinderrenten, welche um je 1% höher sind als bei korrekter Anwen-
dung von Bundesrecht.
6.2 Gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die ange-
fochtene Verfügung zuungunsten der Partei ändern (sog. reformatio in
peius), soweit die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichti-
gen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht. Eine sol-
che Berichtigung der angefochtenen Verfügung wird nach der Rechtspre-
chung nur vorgenommen, wenn der betroffene Entscheid offensichtlich un-
richtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (Urteil des BGer
8C_127/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1; BGE 119 V 241 E. 5; BGE 108 Ib
227 E. 1b; BGE 105 Ib 348 E. 18a; Urteil des BVGer A-1508/2014 vom 19.
Mai 2015 E. 5.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die Vo-
rinstanz ging in Verletzung von Bundesrecht von 13 statt von 12 Jahren
Erziehungsgutschriften aus und berücksichtigte damit nicht, dass der Be-
C-3489/2015
Seite 20
schwerdeführer eine Versicherungslücke infolge Ausschlusses aus der frei-
willigen Versicherung aufweist (vgl. E. 5.1 hiervor). Zudem ist die Korrektur
dieses Fehlers von erheblicher Bedeutung, zumal es sich hier um periodi-
sche Dauerleistungen handelt (vgl. hierzu etwa Urteil BGer 9C_960/2008
vom 6. März 2009 E. 1.2).
6.3 Beabsichtigt dementsprechend das Bundesverwaltungsgericht, die an-
gefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt es
der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Ge-
genäusserung ein (Art. 62 Abs. 3 VwVG). Zugleich ist die von der Ver-
schlechterung der Rechtslage bedrohte Partei ausdrücklich darauf hinzu-
weisen, dass sie ihr Rechtsmittel bis zur Eröffnung des Endurteils zurück-
ziehen kann, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwachsen
würde (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.201).
6.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom
7. Februar 2017 (BVGer act. 15) auf eine drohende reformatio in peius und
die Möglichkeit des Beschwerderückzugs hingewiesen. Hierzu äusserte
sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2017 (BVGer act.
16). Er machte dabei geltend, an seinen beschwerdeweisen Anträgen
grundsätzlich festhalten zu wollen und erklärte, seine Beschwerde nur
dann zurückzuziehen, wenn darüber zu seinen Ungunsten entschieden
werde und er die Gründe dafür kenne. Angesichts dieser Vorbehalte kann
seine Erklärung nicht als Beschwerderückzug gewertet werden (vgl. BGE
119 V 36 E. 1b).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
im Einspracheentscheid zu Unrecht höhere Renten zugesprochen hat, als
er bei korrekter Anwendung des Bundesrechts Anspruch hätte. Die Ren-
tenbeträge sind zu Ungunsten des Beschwerdeführers wie folgt festzule-
gen: die ordentliche Altersrente des Beschwerdeführers ab 1. März 2015
auf Fr. 1‘737.- monatlich sowie die ordentliche Kinderrente zur Rente des
Vaters für die Kinder A._______ auf Fr. 695.- monatlich und B._______ auf
Fr. 695.- monatlich. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der Renten-
höhe als unbegründet und ist abzuweisen. Gutzuheissen ist hingegen der
Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des individuellen Kontos
hinsichtlich dem Jahr 1991 und der Betrag ist von Fr. 3'200.- auf Fr. 3'208.-
zu erhöhen.
C-3489/2015
Seite 21
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.
320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3489/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Eintrag im individuel-
len Konto für das Jahr 1991 berichtigt wird, indem das Erwerbseinkommen
neu mit Fr. 3‘208.- festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abge-
wiesen.
2.
Die Rentenbeträge werden in teilweiser Aufhebung des angefochtenen
Eintsprachentscheides zu Ungunsten des Beschwerdeführers dahinge-
hend geändert, als der Beschwerdeführer ab 1. März 2015 Anspruch auf
eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1‘737.- sowie eine ordentli-
che Kinderrente für A._______, geb. 1999, von monatlich Fr. 695.- und
B._______, geb. 2001, von monatlich Fr. 695.- hat (und nicht von Fr.
1‘756.- sowie je Fr. 703.- wie zu Unrecht im angefochtenen Einspracheent-
scheid festgelegt wurde). Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid be-
stätigt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtskurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
C-3489/2015
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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