Abtei lung II I
C-3490/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z.________ (Türkei),
z.H. B._______, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA
vom 21. April 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3490/2009
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1970, türkischer Staatsangehöriger, heiratete im
August 1991 eine in der Schweiz niedergelassene Türkin und reiste im
November 1991 in die Schweiz ein. Er arbeitete bis Januar 1993 als
Hilfsarbeiter in einer Druckerei in W.________. Danach war er
arbeitslos. Von April 1994 bis April 1995 arbeitete er in einer anderen
Druckerei und bezog danach bis Ende April 1996 nochmals
Arbeitslosenentschädigung. Insgesamt leistete er während 5 Jahren
bzw. 60 Monaten Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (act. IV/1, 16 S. 2, 31).
Im September 1993 erlitt er ein Subduralhämatom links-hemisphärisch
[spezielle Form des Schlaganfalls], welches im Oktober 1993 mittels
Aneurysma-Clipping operiert wurde. Im Anschluss an den Eingriff
traten chronische Kopfschmerzen mit frontaler Betonung auf, die per-
sistierten und trotz analgetischer und antidepressiver Behandlung
therapieresistent blieben (act. IV/1 S. 6, 5, 9).
Am 27. November 2000 stellte er bei der IV-Stelle V._______ (nach-
folgend: IV V._______) einen Antrag auf eine Invalidenrente (act. IV/1).
Als Begründung gab er an, aufgrund der sehr starken Kopfschmerzen
nicht mehr arbeiten zu können.
B.
Die IV V._______ erstellte den Sachverhalt, holte insbesondere
neurologische und psychiatrische Verlaufsakten ein und klärte die
Eingliederungsfähigkeit des Versicherten ab (act. IV/5, 6, 9 – 11, 15 –
18, 20 – 27).
Mit Beschluss vom 18. März 2002 sprach die IV V._______ dem Ver-
sicherten per 1. November 1999 eine ganze Rente bei einem IV-Grad
von 100% zu (act. IV/29). Die Ausgleichskasse erliess am 11. und am
24. Juni 2002 die Abrechnungsverfügungen zur laufenden Rente und
zu den Nachzahlungen inklusive drei Kinderrenten, koordiniert mit der
bereits laufenden ganzen Invalidenrente der Ehefrau (inkl. Kinder-
renten, act. IV/30 – 34).
C.
Am 10. März 2006 übermittelte die IV V._______ die Akten an die
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Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nach-
folgend: Vorinstanz), da der Versicherte seinen Wohnsitz unterdessen
in die Türkei verlegt hatte (act. IV/39 – 40).
D.
D.a Am 12. Oktober 2006 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, seine
Invalidenrente werde revidiert (act. IV/47). Sie holte in der Folge einen
Bericht des behandelnden Arztes in der Türkei vom 8. November 2006
(act. IV/51) ein und organisierte eine pluridiziplinäre Begutachtung
beim Zentrum C._______, U._______ (allgemeinmedizinisch, psychiat-
risch, neurologisch; act. IV/55 – 58).
D.b Der Versicherte machte gegenüber der Vorinstanz geltend, er kön-
ne wegen der Folgen der Gehirnblutung nicht in die Schweiz reisen,
ausserdem leide er nach einem überlebten Flugunglück unter Flug-
angst, er könne indes auch nicht mit dem Zug reisen, weil die Reise zu
weit sei (act. IV/59, 61, 63, 69 – 71). Am 26. November 2007 (Eingang
bei der Vorinstanz) reichte er weitere spezialärztliche Berichte und
Untersuchungsunterlagen, jeweils mit Teilübersetzung ins Deutsche,
ein (act. IV/72 – 81).
Nach Einholung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes (nach-
folgend: RAD) bestand die IVSTA auf einer Begutachtung in der
Schweiz und teilte dem Versicherten mit, sie werde aufgrund der Akten
entscheiden, falls er ohne Entschuldigung der Untersuchung keine
Folge leiste (act. IV/84, 86). Der Beschwerdeführer erklärte sich in der
Folge einverstanden, trotz Bedenken seines behandelnden Arztes in
die Schweiz zu reisen (act. IV/88).
Die Begutachtung fand am 16. und 17. September 2008 in U._______
und W._______ statt (act. IV/99, 103 – 105). Der RAD nahm am
13. Dezember 2008 nochmals Stellung.
D.c Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2008 teilte die IVSTA dem
Versicherten mit, seit dem 17. September 2008 könne er wieder eine
dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausüben, dabei könne
er mehr als 60% des Erwerbseinkommens erzielen, das er heute errei-
chen würde, wenn keine Invalidität vorliegen würde. Es bestehe des-
halb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (act. IV/108).
D.d Der Versicherte wendete mit Schreiben vom 29. Januar 2009 (Ein-
gang bei der Vorinstanz) unter Beilage eines neuen medizinischen
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Attests aus der Türkei sinngemäss ein, er sei nicht in der Lage, irgend
eine Tätigkeit auszuüben, sein Gesundheitszustand habe sich nicht
verbessert. Er verlangte gleichzeitig eine neue ärztliche Untersuchung
(act. 112 – 115).
D.e Der RAD nahm am 8. März 2009 nochmals Stellung (act. IV/120).
Mit Verfügung vom 21. April 2009 hob die IVSTA die bisher ganze Ren-
te per 1. Juni 2009 auf. Den Antrag auf eine neue Untersuchung wies
sie ab (Zustellung am 2. Mai 2009, act. IV/124, 125).
D.f Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25. Mai
2009 (Poststempel, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am
2. Juni 2009) unter Beilage von medizinischen Akten aus den Jahren
2007 und 2009 Beschwerde (act. 1).
D.g Die Vorinstanz teilte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober
2009 mit, der RAD hätte sich aufgrund des eingeholten polydisziplinä-
ren Gutachtens ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der vorlie-
genden Leiden bilden und den darin erhobenen Befunden und
Schlussfolgerungen widerspruchsfrei folgen können. Der Beschwerde-
führer sei im Revisionszeitpunkt in seiner letzten Tätigkeit als Drucke-
reimitarbeiter oder ähnlichen Beschäftigungen zu mindestens 75% ar-
beitsfähig. Deshalb sei die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt. Ent-
sprechend beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 10).
D.h Der Beschwerdeführer leistete innerhalb der auferlegten Frist
einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- (act. 13) und liess am 5. Novem-
ber 2009 replikweise Stellung nehmen (eingereicht beim Bundesge-
richt, act. 14). Er stellte fest, er könne sich nicht erklären, weshalb die
Gutachter im September 2008 von einer Arbeitsfähigkeit von 75%
ausgehen würden. Er habe mehrfach versucht zu arbeiten, dies sei
aber jeweils am zweiten Tag aus gesundheitlichen Gründen miss-
lungen. Er reichte einen neuen Arztbericht ein und schlug vor, eine
25%-Stelle zu suchen, demgemäss beantragte er bis auf Weiteres
eine Dreiviertelsrente. Sobald es ihm besser gehe, melde er sich und
werde seinen Lebensunterhalt selber verdienen.
D.i Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 8. Dezember 2009 an ihren
Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriften-
wechsel am 11. Dezember 2009 ab.
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D.j Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Da die Beschwerde fristgemäss eingereicht wurde (Art. 60 ATSG),
den Formerfordernissen gemäss Art. 52 VwVG entspricht und der
Kostenvorschuss innert der auferlegten Frist gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26 bis
und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
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2.2 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb
das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Re-
publik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgen-
den: Abkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkom-
mens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren
Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertrags-
partei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die
Invalidenversicherung gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b des Ab-
kommens) – einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendba-
rem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten
unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu
(Art. 10 Abs. 1 des Abkommens). Vorbehalten bleibt die Regelung,
dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte
invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz end-
gültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz
1 des Abkommens). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Ab-
weichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im
Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinba-
rung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt
sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invali-
denversicherung nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG
sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.201).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 21. April
2009, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129
V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Be-
stimmungen des ATSG anwendbar.
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Ent-
sprechend ist das IVG für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837, nachfolgend „aIVG“) anwendbar, ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen vom 6. Okto-
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ber 2006 [AS 2007 5129], nachfolgend „IVG“). Die IVV ist für den Zeit-
raum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in ihrer Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3859) anwendbar, ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen
vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss der Über-
schreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je
mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer bisher
gewährte ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat.
Zunächst sind jedoch zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze darzulegen.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
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ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli -
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche-
ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 aIVG bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits -
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärz -
te und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen lei-
densbedingt eingeschränkt ist.
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Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä-
higkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber
nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw.
von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in:
SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expert-
innen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten
darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen,
dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver-
trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus-
sagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein,
dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in
das Verfahren eingebracht wird, nicht, Zweifel an ihrem Beweiswert
(ZAK 1986 S. 189 E. 2a in fine) anzubringen. Den Berichten und Gut-
achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu,
sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es be-
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darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178 E. 3.4
sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43
Rz. 35).
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Aus
dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten
Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüs-
sigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fach-
personen in Zweifel zu ziehen. Diese Berichte behandelnder Ärzte ver-
folgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die
Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge-
sundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen An-
forderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a, weshalb
im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die
Angaben der behandelnden Ärzte denn auch kaum in Frage kommt.
Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von sei-
ner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von
der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen
sind. Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und somit
eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedeuten, die Eignung der Be-
richte der behandelnden Ärzte zur Weckung derartiger Zweifel von
letztlich unerfüllbaren Anforderungen abhängig zu machen. Bei Be-
stand von Zweifeln an den versicherungsinternen Berichten wird das
Gericht vielmehr entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die
Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit die-
ser eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine und
E. 4.5 f.).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des-
halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erfor-
derlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berich-
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tenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausge-
setzt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000 [I 178/00] E. 4a).
5.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchs-
beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der
Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentli-
che Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
5.1 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343
E. 3.5, mit weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeuten eine unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sach-
verhalts (zum Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren Ar-
beitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a). Das
Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seiner älteren Rechtspre-
chung jeweils festgehalten, dass ein Revisionsgrund, welcher zur Auf-
hebung oder Herabsetzung der Rente nach Art. 41 IVG (bzw. heute
Art. 17 ATSG) führt, aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein muss
(z.B. Urteil I 559/02 vom 31. Januar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinwei-
sen sowie THOMAS LOCHER, a.a.O. § 38 Rz. 6 f. und UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, Rz. 16 f. zu Art. 17). Die Revisionsbestimmungen dürfen
nicht als Grundlage für eine voraussetzungslose Neuprüfung des
Rentenanspruchs verstanden werden (RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungs-
anpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von In-
validenrevisionen, in: RENÉ SCHAFFHAUSER/FRANZ SCHLAURI [HRSG.], Die
Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen
1999, S. 15 mit Verweis auf BGE 112 V 371 E. 4).
5.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheb-
lichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
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weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Eine materielle Abklärung findet sich anlässlich der Rentenzusprache
mit Beschluss vom 18. März 2002 (act. 5, 9 – 11, 15 f., 20 f., 26 f., 29,
40.4 f.). Bei der Annahme eines Invaliditätsgrades von 100% wurde
kein Erwerbsvergleich erstellt. Es ist somit auf diese Akten abzu-
stellen.
6.
6.1 Gemäss den Akten erlitt der Beschwerdeführer ca. im September
1993 eine links-hemisphärische Subarachnoidalblutung (Gelangen von
Blut in den mit Hirnflüssigkeit gefüllten Subarachnoidalraum ["spinnen-
artige Hirnhaut"]), welche im Oktober 1993 mittels eines Aneurysma-
Clippings operiert wurde (act. IV/1 S. 6, IV/9).
Die Akten enthalten Berichte des Kantonsspitals W._______ (neuro-
logische Universitätsklinik vom 13. September 2000, act. IV/9; neurolo-
gisch-neurochirurgische Poliklinik vom 27. November 2000 bis 23. April
2001, act. IV/5, 10, 11, 15; sowie psychiatrische Universitätspoliklinik
vom 2. Mai 2001, act. IV/16). Weiter finden sich Berichte des Zentrums
D._______, W._______, vom 10. Oktober 2001 bis zum 8. Februar
2002 (act. IV/20, 21, 26 und 27). Ausserdem nahm der IV-Arzt Stellung
(act. IV/40.4 f., Einträge vom 23. Dezember 2001 bis 9. März 2002).
6.1.1 Im Bericht vom 13. September 2000 stellt die neurologische Uni-
versitätsklinik im Nachgang zu einer zweiwöchigen Hospitalisation die
aktuellen Diagnosen: (1) chronische therapieresistente Kopfschmerzen
vom Spannungstyp, (2) reaktive Depression bei Diagnose 1. Trotz aus-
gebauter analgetischer und zuletzt auch antidepressiver Therapie ha-
be keine Regredienz der Kopfschmerzen erreicht werden können. Der
Patient sei deshalb seit sechs Jahren invalidisiert und arbeitsunfähig.
Aufgrund der langjährigen Anamnese bei fehlenden morphologischen
Korrelaten im Zentralnervensystem (ZNS) handle es sich um chronisch
fixierte Kopfschmerzen, die schwierig zu durchbrechen seien (act.
IV/9).
6.1.2 Die neurologisch-neurochirurgische Universitätspoliklinik stellt
anlässlich der Nachkontrollen im November 2000 weiterhin posttrau-
matische migräniforme Kopfschmerzen und chronische Spannungs-
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kopfschmerzen mit Zervikalsyndrom fest, die sich nicht verändert hät-
ten und den Patienten im täglichen Leben wie im Berufs- und Sozial -
leben stark behindern würden. Der Patient sei bis zur nächsten
Kontrolle / momentan zu 100% arbeitsunfähig (act. IV/5).
Im IV-Bericht vom 13. März 2001 (act. IV/10) sowie dem Bericht vom
27. März 2001 (act. IV/11) wurden zusätzlich die Diagnosen Verdacht
auf somatoforme Schmerzstörung und rezidivierendes Lumboverte-
bral-Syndrom ohne Hinweise auf radikuläre Reiz- oder Ausfallerschei-
nungen gestellt. Die Rückenschmerzen hätten seit der Lumbalpunktion
vom August 2000 zugenommen. Die Kopfschmerzen seien auch unter
Behandlung von Surmontil [Antidepressivum, auch eingesetzt gegen
schwere Schmerzzustände] unverändert. Die Motivation des Patienten
zu einem neuen Behandlungsversuch mit Surmontil (Steigerung zur
Zieldosis) sei zur Zeit bei depressivem Stimmungszustand und chroni-
fizierter somatoformer Schmerzstörung mit möglicherweise sekundä-
rem Krankheitsgewinn fragwürdig. Aus neurologischer Sicht seien die
zur Verfügung stehenden Behandlungsoptionen bald erschöpft. Der
Gesundheitszustand sei stationär, aber unter intensiver, psychiatri-
scher, medikamentöser und physikalischer Therapie potenziell besse-
rungsfähig. Es bestehe seit 1995 eine volle Arbeitsunfähigkeit im an-
gestammten Beruf als Buchbinder und für körperlich schwere Tätigkei-
ten. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess habe nach einer
ausführlichen Abklärung durch die Invalidenversicherung schrittweise
zu erfolgen.
6.1.3 Die psychiatrische Universitätsklinik stellte in ihrem Bericht an
die IV-Stelle unter Bezugnahme auf die Berichte der Poliklinik vom
13. März 2001 sowie den Bericht vom 27. März 2001 (act. IV/11) fest,
der Patient leide seit der Subarachnoidalblutung 1993 an andauern-
den, schweren und quälenden Kopfschmerzen sowie an seit August
2000 auftretenden lumbalen Schmerzen. Diese seien unter Vorbehalt
eines Ausschlusses einer neurologischen Erkrankung nicht vollständig
erklärt. Unter Vorbehalt eines Ausschlusses einer neurologischen Er-
krankung leide der Patient an einer somatoformen Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4). Seit 1995 arbeite er nicht mehr. Er habe aufgrund der
Schmerzen und des Verlusts der Tagesstruktur zunehmend ein de-
pressives Zustandsbild entwickelt, das zur Zeit leichtgradig ausgeprägt
sei (ICD-10: F 32.0). Trotz dieser Beschwerden sei es dem Patienten
jedoch gelungen, einen Hochschulabschluss in Betriebswissenschaft
zu absolvieren, was zeige, dass er durchaus fähig sei, trotz der vor-
Seite 13
C-3490/2009
handenen Beschwerden eine beachtenswerte Leistung zu erbringen.
Der Patient sei aufgrund der Beschwerden in einer den somatischen
Beschwerden angepassten Tätigkeit zu maximal 25% arbeitsunfähig.
Da er indessen jahrelang nicht mehr gearbeitet habe und entspre-
chend dekonditioniert sei, empfehle sie dringend eine Wiedereinglie-
derung in das Erwerbsleben mit Hilfe der Invalidenversicherung, wenn
möglich unter Berücksichtigung des Diploms als Betriebswirtschafter.
Im Übrigen sei eine neurologische Abklärung angezeigt.
6.1.4 Vom 14. August 2001 bis zum 8. Oktober 2001 wurde der Ver-
sicherte im Ambulatorium des Zentrums D.________ interdisziplinär
abgeklärt (act. IV/40.4).
Dieses stellte am 8. Oktober 2001 anlässlich einer interdisziplinären
Nachsorgeuntersuchung die Diagnosen: Status nach Bohrlochtrepana-
tion eines spontanen chronischen Subduralhämatoms temporopanetal
links mit maximal 3 cm Ausdehnung 1993, mit den Folgen konsekutive
(residuelle) chronische therapieresistente Kopfschmerzen (am ehesten
vom vasomotorischen Typ), Verdacht auf posttraumatische Epilepsie,
leichte bis mittelschwere Hirnleistungsdefizite (letzte Testung 09/01,
Konzentrationsfähigkeit, Gedächtnis, Visuellfähigkeit) sowie reaktiv se-
kundär entwickelte depressive Stimmungslage (act. IV/21). In der Zwi-
schenanamnese wird angegeben, dass der Patient nach wie vor über
persistierende Kopfschmerzen, vor allem stressbedingt, klage, licht-
empfindlich sei und Gedächtnis-, Konzentrationsprobleme, Schwindel-
gefühle und Tinnitus v.a. beim Liegen habe. Bezüglich seiner Arbeits -
fähigkeit sei der Patient derzeit nur in geschütztem Rahmen zu thera-
peutischen Zwecken arbeitsfähig, d.h. auf dem freien Wirtschaftsmarkt
zur Zeit zu 100% arbeitsunfähig (act. IV/21). Die volle Arbeitsunfähig -
keit bestätigte sie am 31. Oktober 2001 (act. IV/20).
Am 30. Januar 2002 teilte das Zentrum D._______ der IV W._______
mit, es hätten sich bei den Untersuchungen vom 19. und 27.
September 2001 erhebliche, mehrheitlich multifokale Hirnleistungs-
defizite gefunden, welche eindeutig auf eine fronto-basale Hirn-
funktionsstörung im Rahmen des frontalen Subduralhämatoms links
1993 hinweisen würden. Ein am 15. November 1999 von einem
Neurologen erstelltes Schlafentzugs-EEG habe ebenfalls eine dies-
bezügliche hirnlokalisatorische Aussage erbracht. Das Beschwerdebild
werde aus neurorehabilitationsmedizinischer Sicht als zu einem hohen
Anteil hirnorganisch bedingt betrachtet. Diesbezüglich sei der Patient
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voll erwerbsunfähig, berufliche Aktivitäten seien, wenn überhaupt, nur
im geschützten Rahmen möglich (act. IV/26).
6.1.5 Der IV-Arzt gab am 23. Dezember 2001 an, die Ergebnisse des
Zentrums D._______ würden stark mit den bisherigen Akten di-
vergieren, weshalb er genauere Auskünfte anforderte (act. IV/25 und
40.4). Am 6. März 2002 stellte er fest, dass die Beurteilung durch das
Zentrum D._______ nachvollziehbar und in Ordnung sei. Das hirn-
organische Syndrom erkläre die therapieresistenten Beschwerden,
welche medizinisch kaum beeinflussbar seien (act. IV/40.4).
6.2 Aus den seit 2006 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
erstellten medizinischen Akten ergibt sich folgendes Bild:
6.2.1 Der behandelnde Arzt, Dr. E._______, schloss in seinem Bericht
vom 8. November 2006 auf eine gleichbleibende volle Arbeitsunfähig-
keit des Beschwerdeführers seit Behandlungsbeginn bei ihm (August
2003). Als Diagnosen gab er eine posttraumatische Epilepsie mit einer
Depression und eine mittlere kognitive Dysfunktion nach chronischer
Subdural-Operation an. Der Patient stehe unter Behandlung von
Tegretol [Antiepilepsiemittel, auch eingesetzt zur Verstärkung der
Wirkung von Analgetika].
6.2.2 Der Psychiater und Neurologe Dr. F._______ diagnostizierte in
seinem Zeugnis am 12. September 2007 ein posttraumatisches
Stresssyndrom aufgrund eines Flugerlebnisses, weshalb der Patient
nicht mehr habe fliegen können. Es bestehe die Gefahr, dass dieser
beim Besteigen eines Flugzeugs in Panik gerate. Die Störung werde
mit einem Antidepressivum behandelt (Sertralin, SSRI, act. IV/69, 71,
vgl. auch Bericht vom 23. Oktober 2007, act. 74 f.).
6.2.3 Aufgrund des neuropsychometrischen Testberichts vom 13. No-
vember 2007 von Dr. G._______, Facharzt für Neurologie, wurde im
verbalen Gedächtnis ein verzögerter Abruf (delayed recall) und eine
signifikante Beeinträchtigung der betroffenen frontalen Region fest-
gestellt (act. IV/76 f.). Der Bericht wird ergänzt durch eine Stellungnah-
me der Dres. H._______, Chefarzt, und I._______, Facharzt für
Neurologie. Darin wurde bei überstandenem Subduralhämatom eine
„unangemeldete Art von epileptischen Anfällen“ beschrieben, welche
mit Tegretol 200 mg behandelt werde.
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6.2.4 Weiter finden sich in den vom Beschwerdeführer eingereichten
Akten ein Elektroenzephalogramm (EEG) vom 19. November 2007
(Übersetzungsdatum, act. IV/72 f.) und ein Magnetresonanzbericht
(MR) des Kopfes vom 15. November 2007 (act. IV/78 f.).
6.2.5 Im Nachgang zum Vorbescheid reichte der Beschwerdeführer
einen einseitigen Bericht des „Erforschungs- und Praxis-Hospital“ der
türkischen Republik, T._______, vom 21. Januar 2009 (act. IV/113,
115) ein, welcher die Unterschriften von acht Spezialärzten trägt. Der
Bericht wurde auf Wunsch des Patienten ausgestellt. Es werden darin
als klinische Befunde aus neurologischer Sicht 3 – 5 x wiederholte
komplexe partielle [Epilepsie-]Anfälle sowie depressive Stimmung und
Angstreaktionen, sowie aus psychiatrischer Sicht Traurigkeit, Unlust,
Schlaflosigkeit, übermässige Nervosität und Suizidgedanken angege-
ben. Die Befunde wurden aufgrund eines kranialen MR und eines
EEGs erhoben. Als Diagnosen wurden gestellt: Erlebtes Subdural-
hämatom (ICD-10: I 69.3), Epilepsie (G 40), Depression: (F 32.8),
Spannungskopfschmerzen (G 44.2). Beim Bericht handelt es sich um
eine Bestandesaufnahme.
Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer eine neue Bestandesauf-
nahme vom 27. Oktober 2009 ein (act. IV/14.3).
6.3 Nach Vorlage der Akten aus der Türkei (oben E. 6.2.2 – 6.2.4)
stellte Dr. J._______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Phlebologie
SGP, vom RAD am 26. Dezember 2007 zuhanden der Vorinstanz fest,
aus den vorgelegten Unterlagen gingen keine Elemente hervor, die
gegen eine Flugreise in die Schweiz sprächen, weshalb an der Unter-
suchung in der Schweiz festzuhalten sei (act. IV/84).
6.4
6.4.1 Im später erstellten interdisziplinären Gutachten in der Schweiz
vom 31. Oktober 2008 hielt Dr. K._______, FMH für Allgemeinme-
dizin, nach einer Zusammenfassung der zu Grunde liegenden medizi-
nischen Vorakten, einleitend die Vorgeschichte fest, erhob eine Anam-
nese und äusserte sich zu aktuellen medizinischen Problemen des Ex-
ploranden und dessen derzeitiger Therapie (ärztliche Behandlung und
Medikamente). Er beschrieb weiter, dass der Explorand im Wartezim-
mer kurzzeitig kollabiert sei (act. IV/105, S. 10 – 12).
6.4.2 In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 18. September
2008 (act. IV/103 und 105 S. 12 ff.) stellte Dr. L.________, FMH für
Seite 16
C-3490/2009
Psychiatrie und Psychotherapie, einen ähnlichen Zustand fest, wie er
bereits im Gutachten von der psychiatrischen Universitätspoliklinik
vom 2. Mai 2001 (act. IV/16) beschrieben worden sei. Die depressive
Symptomatik habe nicht zugenommen, insbesondere die objektivier-
baren Befunde seien sehr gering. Aufgrund der mittlerweile seit meh-
reren Jahren dauernden Störung müsse eine chronifizierte depressive
Störung angenommen werden (ICD 10: F34.1). Die Körperbeschwer-
den seien aus somatischer Sicht in diesem Ausmass nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Diagnose einer somatoformen Störung (ICD 10:
F.45.2) übernommen werde. Gesamthaft könne deshalb aus psychiat-
rischer Sicht höchstens eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit von 25% begründet werden. Die angegebene Flugangst und die
Angst vor Erdbeben (ICD-10 F.40.2) halte er nicht für invalidisierend,
insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer in der Lage
gewesen sei, für die Untersuchung mit dem Flugzeug in die Schweiz
zu reisen.
6.4.3 Der Neurologe Dr. M._______ (act. IV/104 und 105 S. 16 ff.)
stützte seine Angaben im neurologischen Teilgutachten auf die eige-
nen Untersuchungen sowie die Vorakten, wobei er angab, weitere Ak-
ten und Auskünfte sowohl im Kantonsspital W._______ wie auch im
Zentrum D._______ eingeholt zu haben. Aufgrund des aktuellen EEGs
stellte er leichte Allgemeinveränderungen mit Betonung der vorderen
Hirnregionen fest, aber ohne Nachweis epilepsietypischer Potenziale.
Die abgekürzte orientierende Testung (übersetzt durch den Dolmet-
scher) zeige hingegen fast durchwegs Leistungsminderungen, teils
sehr stark ausgeprägt. Dieses Ergebnis sei indessen mit Vorsicht zu
bewerten und stehe im Widerspruch zu den Feststellungen im länge-
ren Explorationsgespräch, wo keine Verlangsamung oder Einschrän-
kungen manifestiert worden seien. Die von der Zentrum D._______
aufgrund von Indizien vermutete Epilepsie, welche sich auch in den
türkischen Akten finde, könne er nicht sicher bestätigen. Die beiden
während des Explorationsgesprächs beschriebenen anfallsartigen Er-
eignisse seien hochgradig verdächtig auf psychogene Episoden (act.
104 S. 16). In starkem Widerspruch stünden auch die Feststellungen
des Zentrums D._______, wonach eine leichte bis mittelschwere Hirn-
leistungsstörung vorliege, der Versicherte aber trotzdem in der Lage
gewesen sei, ein Hochschulstudium in Betriebswissenschaft zu ab-
solvieren und abzuschliessen.
Aus neurologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als
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Betriebsarbeiter in einer Druckerei eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von
80%. Die 20%-ige Einschränkung ergebe sich aufgrund des durchge-
machten chronischen Subduralhämatoms und der raschen Ermüdbar-
keit. Es sei von einer erheblichen funktionellen Überlagerung auszu-
gehen. Gleiches gelte für die (aus heutiger Sicht als unwahrscheinlich
zu bezeichnende) Epilepsie und die formalen neuropsychologischen
Störungen. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes seit
der Rentenzusprechung könne nicht postuliert werden, jedoch könne
die frühere Beurteilung aus neurologischer Sicht heute nicht mehr
zwanglos nachvollzogen werden.
6.4.4 In ihrer Zusammenfassung und Beurteilung stellten die Gutach-
ter fest, aufgrund der von Dr. M._______ erhobenen Ergebnisse sei
aus rein neurologischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit
nicht nachvollziehbar. Die Diagnose der Epilepsie sei entschieden zu
bezweifeln, auch bezüglich der in den Berichten des Zentrums
D.________ dokumentierten neuropsychologischen Funktionsstörung
bestünden erhebliche Fragezeichen hinsichtlich deren hirnorganischer
Relevanz, trotz der auch von Dr. M._______ in der orientierenden
neuropsychologischen Testung festgestellten teilweise erheblichen
Leistungsdefizite. Insbesondere stünden die von der Zentrum
D._______ festgestellten leichten bis mittelschweren Hirn-
leistungsdefizite in einem Widerspruch mit dem vom Exploranden im
Jahr 2000 absolvierten Hochschulstudium in Betriebswissenschaft.
Gesamtmedizinisch gingen die Gutachter von einer zumutbaren Ar-
beitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in einer Druckerei von
75% aus. Sie hielten indes klar fest, dass grundsätzlich keine Ände-
rung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei.
6.5 Dr. J._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA stellte am
13. Dezember 2008 gestützt auf das eingeholte Gutachten zu Handen
der Vorinstanz fest, der Versicherte sei nun also für die angeordnete
Begutachtung reisefähig gewesen. Die Gutachter hätten wenig bis
praktisch keine objektivierbaren Funktionsausfälle feststellen können.
Es werde klar auf die nicht nachvollziehbare frühere Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit hingewiesen. Man müsse die damalige Dauerberen-
tung klar als falsch und unrichtig beurteilen. Der Mann gelte ab Unter-
suchungsdatum sicher zu 75% arbeitsfähig in der bisherigen Tätigkeit,
ebenso in vielen anderen ähnlichen Tätigkeiten (act. IV/107).
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C-3490/2009
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2009 hielt Dr.
J._______ insbesondere bezüglich der von den türkischen Ärzten im
Bericht vom 21. Januar 2009 (act. IV/113, 115) weiterhin
diagnostizierten Epilepsie fest, der Schweizer Gutachter habe sich mit
dieser behaupteten Diagnose auseinandergesetzt, es gebe ja bisher
überhaupt keine Beweise dafür, weder apparativ noch (noch weniger)
klinischer Natur. Der Versicherte habe ja anlässlich der Begutachtung
versucht, einen solchen Anfall vorzuspielen, was aber vom Neurologen
klar erkannt worden sei. Dr. J._______ sah deshalb keine Ver-
anlassung, an der Begutachtung durch die Schweizer Experten zu
zweifeln.
Ergänzend stellte er am 28. November 2009 fest, es ergäben sich aus
den bereits aktenkundigen Unterlagen und dem neuen Attest vom
27. Oktober 2009, welches identisch sei mit jenem vom 21. Januar
2009, keine neuen Aspekte.
7.
Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der Rente in der Verfügung
damit, aufgrund der neu erhobenen Dokumente sei erstellt, dass der
Versicherte wieder in der Lage sei, eine angepasste Tätigkeit auszu-
üben. Dabei könne er mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielen,
das er heute erreichen würde, wenn er nicht invalid geworden wäre
(act. IV/124 S. 2).
In ihrer Vernehmlassung stellte sie fest, sie habe die Rente aufgrund
einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit aufgehoben. In
casu seien die gesundheitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der ur-
sprünglichen Verfügung vom 11. Juni 2002 mit denjenigen vom
21. Juni 2009 zu vergleichen. Sie verwies weiter auf die Stellungnah-
men des RAD und gab an, der IV-Arzt habe sich gestützt auf das ein-
geholte polydisziplinäre Gutachten ein schlüssiges und nachvollzieh-
bares Bild der vorliegenden Leiden bilden und insofern den darin erho-
benen Befunden und Schlussfolgerungen widerspruchsfrei folgen kön-
nen, weshalb die Rentenaufhebung zu Recht erfolgt sei.
7.1 Da es sich vorliegend um einen Revisionsfall handelt, bei welchem
dem Beschwerdeführer im Jahr 2002 aufgrund eines hirnorganischen
Syndroms nach chronischem Subduralhämatom im Jahr 1993, mit
konsekutiven (residuellen) chronischen therapieresistenten Kopf-
schmerzen, Verdacht auf posttraumatische Epilepsie sowie reaktiv
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sekundär entwickelte depressive Stimmungslage (vgl. act. IV/27 und
40.4 f.) bei 100% Arbeitsunfähigkeit per 1. November 1999 eine ganze
Invalidenrente zugesprochen wurde, ist – wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zu Recht ausführt – abzuklären, ob sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache in
einem Mass verbessert hat, dass ihm keine Rente mehr zusteht (BGE
130 V 343, siehe oben E. 5.1).
7.2 Bezüglich des für die Vorinstanz entscheidrelevanten Gutachtens
von Dr. K._______, Dr. M._______ und Dr. L.________ ist vorab fest-
zuhalten, dass es sich um ein verwaltungsexternes Gutachten gemäss
Art. 44 ATSG handelt. Entscheidend ist demnach, dass das Gutachten
umfassend ist und den vollständigen Sachverhalt beurteilt, die geklag-
ten Beschwerden berücksichtigt werden, die Darlegung der Zusam-
menhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und die Schlussfolgerungen der Gutachter begründet sind (ausführlich
siehe oben E. 4.5).
Die Gutachter sind sich im Ergebnis einig, dass sich der Gesundheits -
zustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung im Jahr
2002 kaum verändert habe. Aus neurologischer Sicht werden grosse
Zweifel an der Beurteilung des Zentrum D._______ in den Jahren
2001 und 2002 angebracht, sowohl bezüglich Vorliegens einer Epi -
lepsie – wobei Dr. M._______ aus dem EEG vereinzelte Indizien für
cerebrale Übererregbarkeit (jedoch ohne Nachweis epilepsietypischer
Potenziale dafür) feststellt und zwei anfallsartige Ereignisse mit
atypischer, nicht organisch anmutender Semiologie beschreibt, welche
durch Ansprechen sofort hätten unterbrochen werden können – als
auch der vom Zentrum D._______ dokumentierten neuropsycho-
logischen Funktionsstörungen. Der Neurologe stellt zwar im Rahmen
der abgekürzten, orientierenden neuropsychologischen Testung fast
durchwegs Leistungsminderungen, teils leichtgradig, teils stark aus-
geprägt, fest. Diese stünden jedoch im Widerspruch zu den Fest-
stellungen im längeren Explorationsgespräch. Die Zweifel werden
unter anderem auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer
gemäss den Akten nach der Gehirnblutung und trotz der angeblichen
Hirnleistungsdefizite in der Lage gewesen sei, ein universitäres Fern-
studium in Betriebswissenschaft (vgl. act. IV/104 S. 7) erfolgreich zu
absolvieren.
Aus psychiatrischer Sicht wird eine chronifizierte depressive Störung
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festgestellt. Die ebenfalls geltend gemachte Flugangst wird als nicht
invalidisierend angesehen. Die Anreise in die Schweiz zur Begutach-
tung beweise, dass er diese Angst überwinde, falls es sein müsse (vgl.
act. IV/105 S. 15 und 107).
7.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund des extern
eingeholten Gutachtens – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
– keine Verbesserung des Gesundheitszustandes festzustellen ist. Die
Gutachter gehen auch nicht davon aus, dass aufgrund der langjäh-
rigen Situation und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der
Türkei lebt, noch Ressourcen für eine Gesundheitsverbesserung oder
eine Eingliederungsfähigkeit vorhanden sein könnten.
Die Gutachter gehen indessen von einer ursprünglich nicht zutreffen-
den Beurteilung des Gesundheitszustandes im Jahr 2002 aus. Auch
der RAD äussert sich dahingehend, der Beschwerdeführer habe von
Anfang an zu Unrecht eine Rente erhalten. Indessen ist fraglich, wie-
weit dessen Ausführungen überhaupt verwertbar sind. Seine Feststel-
lungen lassen sich kaum auf das Gutachten stützen, sind unpräzis
(z.B. erlitt der Beschwerdeführer im Jahr 1993 ein Subarachnoidal -
hämatom und nicht eine "Aneurysmablutung" [act. IV/54]; die Gutach-
ter finden sehr wohl Indizien für eine Gehirnschädigung, beurteilen
diese aber differenziert; act. IV/113/115 und act. 14.2 sind nicht ident-
isch) und erscheinen zudem tendenziös. Schliesslich verfügt Dr.
J._______ weder über eine neurologische noch über eine
psychiatrische Fachausbildung (vgl. E. 4.5).
Gestützt auf diese Schlussfolgerungen wurde vorliegend ein im We-
sentlichen unveränderter Sachverhalt neu beurteilt. Die Aufhebung
einer ganzen Invalidenrente durch Revision gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG ist unter diesen Umständen unzulässig (siehe oben E. 5.1).
8.
Da die Vorinstanz aufgrund der von den Gutachtern bzw. den vom
RAD ermittelten Aussagen offenbar davon ausging, bereits die ur -
sprüngliche Rentenzusprache sei zu Unrecht erfolgt, hätte sie korrek-
terweise die Angelegenheit als Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2
ATSG prüfen müssen.
8.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun-
gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
Seite 21
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unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Die Wiedererwägung dient mithin der Korrektur einer anfänglich un-
richtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss unrichtiger Feststel lung
im Sinne der Würdigung des Sachverhalts; BGE 117 V 8 E. 2c und 115
V 314 E. 4a/cc). Dies verhindert, dass die Wiedererwägung nicht zum
Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung formell zugespro-
chener Dauerleistungen wird, was sich mit dem Wesen der Rechtsbe-
ständigkeit nicht verträgt. Die formell rechtskräftige Rentenzuspre-
chung stünde diesfalls unter dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen
Neubeurteilung laufender Ansprüche zufolge späterer besserer Ein-
sicht der Durchführungsorgane, was nicht dem Sinn einer Wiedererwä-
gung entspricht. Es handelt sich zum Beispiel bei der Invalidität bzw.
des Invaliditätsgrades um Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurtei-
lung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen,
Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermes-
senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen An-
spruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der
Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 383 E. 3 mit Hinweisen), als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl.
Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 222/02 vom
12. Dezember 2002, E. 3.2 und I 375/02 vom 6. Mai 2003 E. 2.2, je mit
weiteren Hinweisen sowie Urteil C-4223/2007 des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 25. Mai 2009 E. 6.3).
8.2 Demnach ist zu prüfen, ob die in Frage stehende Rente wieder-
erwägungsweise aufzuheben gewesen wäre.
Aus den Akten ergeben sich indes für das Bundesverwaltungsgericht
sowohl im Rentenzuspracheverfahren als auch im aktuellen Verfahren
Unklarheiten im Sachverhalt, weshalb die Angelegenheit zur weiteren
Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 9). Dies ist nach-
folgend auszuführen.
8.2.1 Bezüglich des ersten IV-Verfahrens ist festzuhalten, dass sich
weder Akten zum Subarachnoidalhämatom und der Operation im Jahr
1993, vollständige (Verlaufs-)Akten aus dem Kantonsspital
W.________ – wobei sich Dr. M._______ teilweise auf weitere Akten
bezieht (act. IV/104 S. 15) – noch umfangreiche Daten des Zentrum
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D._______ finden, obwohl der Beschwerdeführer vom 14. August 2001
bis 8. Oktober 2001 interdisziplinär abgeklärt wurde. Ebenso fehlen die
Akten des damals behandelnden Neurologen Dr. N._______, welcher
am 15. November 1999 epileptische Potenziale festgestellt habe (vgl.
act. IV/26). Hier ist zu ergänzen, dass im Beschwerdedossier der Ehe-
frau des Beschwerdeführers die Vorakten bereits in den Jahren 1995 –
1997 Hinweise für die Diagnose und Behandlung einer Epilepsie beim
Beschwerdeführer durch Dr. N.________ enthalten [C-3623/2008, act.
IV/71 S. 2, 73 S. 2 und 76 S. 2], vgl. Beschwerdeakten act. 18).
Hinzu kommt, dass die IV V._______ bei ihrer ersten Prüfung grosse
Divergenzen zwischen den Stellungnahmen des Kantonsspitals
W.________ und des Zentrums D._______ feststellte, weshalb sie die
Akten dem IV-Arzt zur Stellungnahme unterbreitete, und dieser in der
nachfolgenden Stellungnahme vom 6. März 2002 festhielt, im Nach-
hinein sei die Beurteilung der Situation durch das Zentrum D._______
nachvollziehbar, weshalb dessen Einschätzung in Ordnung sei (act.
IV/40.4).
Das Zentrum D._______ ist auf Hirnverletzungen spezialisiert und die
IV V._______ hat sich im Jahre 2002 ohne Vorbehalte auf dessen Ab-
klärungen abgestützt – welche allerdings nur lückenhaft aktenkundig
sind. Unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an eine
Wiedererwägung zu stellen sind, erweist sich die Beurteilung des
Zentrum D._______ im damaligen Zeitpunkt aus Sicht des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht als zweifellos unrichtig (oben E. 8.1), womit
eine Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung gestützt auf Art.
53 Abs. 2 ATSG ausser Betracht fällt.
8.3 Die im aktuellen Verfahren eingereichten Arztberichte aus der
Türkei stammen überwiegend von Fachärzten (vgl. act. IV/69 ff., 72 f.,
74 f., 76 f., 78 f., 80 f.; 113, 115, Beschwerdeakte 14.2 – wobei die
letzten beiden Atteste kaum begründet sind). Sie sind deshalb – soweit
sie den Anforderungen an Begründung und Nachvollziehbarkeit genü-
gen – grundsätzlich für die Beurteilung massgeblich (oben E. 4.5). Da
sie indessen nur unzureichend ins Deutsche übersetzt worden sind,
wurden sie von den Schweizer Gutachtern kaum berücksichtigt. Die
von den Schweizer Gutachtern erwähnten, anlässlich der Begutach-
tung mitgebrachten, nicht übersetzten Akten (act. IV/105 S. 9) sind im
Übrigen nicht aktenkundig.
Seite 23
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Gestützt auf die aktenkundigen türkischen Berichte kann jedoch fest-
gestellt werden, dass Beschwerdeführer in der Türkei weiterhin wegen
einer Epilepsie und einer Depression/Angstproblematik behandelt wird.
Bezüglich des von Dr. K._______ beschriebenen Kollapses finden sich
im Gutachten keine Angaben, wie dieser einzuordnen sei (act. IV/105
S. 10). Was die beiden von Dr. M._______ beobachteten Ereignisse
betrifft, beurteilt er diese als atypisch, nicht organisch anmutender
Semiologie.
8.4 Für das Bundesverwaltungsgericht ungeklärt bleibt auch die Frage
nach dem vom Beschwerdeführer angeblich absolvierten Fern-Hoch-
schulstudium. Dieser Abschluss ist in mehr als einem Arztbericht
Grundlage dafür zu schliessen, der Bescherdeführer sei in einer Ver-
weistätigkeit arbeitsfähig. Es finden sich in den Akten weder Belege für
einen solchen Abschluss noch Angaben über den Umfang und den
Zeitrahmen, in welchem dieses Studium absolviert worden sei. Auch
fehlen Hinweise dazu, ob der Beschwerdeführer den Studienabschluss
für seinen weiteren Werdegang einsetzen wollte und konnte. Auch die
Schweizer Gutachter haben ihn anlässlich der Untersuchung nicht da-
rauf angesprochen. Hingegen finden sich in den aktenkundigen Unter -
lagen des Zentrum D._______ – welche im Jahr 2002 für die Zu-
sprache einer Rente ausschlaggebend waren – keine Hinweise auf
einen solchen Abschluss.
Es ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unter diesen Um-
ständen nicht zulässig, das Vorliegen dieses Diploms anzunehmen
und den Umkehrschluss ziehen, die sowohl vom Zentrum D._______
wie auch von Dr. M._______ neu festgestellten neurologischen Aus-
fälle seien nicht nachvollziehbar.
8.5 Zur von den Gutachtern als nicht invaliditätsrelevant betrachteten
Flugangst ist zu ergänzen, dass das vom Beschwerdeführer einge-
reichte Zeugnis des behandelnden Psychiaters (act. IV/69, 71) sowie
die weiteren eingereichten türkischen fachärztlichen Berichte (act.
IV/72 – 81) nur von Dr. J._______ als Nichtfacharzt als nicht aus-
reichend betrachtet wurden (act. IV/84). Der Versicherte sah sich in der
Folge gezwungen, in die Schweiz zu reisen, in seiner diesbezüglichen
Zusage gab er indessen an, sein Arzt übernehme für die Reise keine
Verantwortung (act. IV/88).
Seite 24
C-3490/2009
8.6 Schliesslich ist festzustellen, dass sich in den Akten – auch aus
der neuen Begutachtung – kaum Angaben zu den weiterhin geltend
gemachten Kopf- und Rückenschmerzen finden.
9.
9.1 Aufgrund dieser Unklarheiten und Widersprüche erachtet es das
Bundesverwaltungsgericht als unumgänglich, dass die Vorinstanz die
medizinische Situation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit neu prüft. Die Vorinstanz hat vorgängig sowohl im Kantonsspital
W.________, im Zentrum D._______ sowie vom damals behandelnden
Neurologen Dr. N.________ fehlende Akten aus den Jahren 1993 –
2002 sowie die fehlenden Akten aus der Türkei einzuholen und die
aktenkundigen begründeten Berichte aus der Türkei sachdienlich über-
setzen zu lassen. Diese sind anschliessend fachärztlich neu zu be-
urteilen. Falls sich danach die Einholung eines Obergutachtens als
notwendig erweist, ist aus fachärztlicher Sicht zu klären, ob dem Be-
schwerdeführer eine Flugreise in die Schweiz zumutbar ist. Falls dies
nicht der Fall sein sollte, ist ein geeignetes (Ober-)Gutachten in der
Türkei einzuholen und dieses fachgerecht in eine Schweizer Amts-
sprache übersetzen zu lassen.
9.2 Zusammenfassend gelingt es der Vorinstanz aufgrund der vorlie-
genden Akten nicht, eine wesentliche Verbesserung der gesundheit-
lichen Situation des Beschwerdeführers rechtsgenüglich darzulegen,
um die Aufhebung der bisher ganzen Rente zu rechtfertigen. Aufgrund
der vorliegenden Akten sind auch keine rechtsgenüglichen Gründe er-
sichtlich, die eine wiedererwägungsweise Aufhebung der im Jahr 2002
zugesprochenen Rente erlauben würden.
Die Verfügung vom 21. April 2009 erweist sich deshalb als bundes-
rechtswidrig und ist deshalb aufzuheben. Die Vorinstanz hat im Sinne
der Erwägungen den Gesundheitszustand sowohl per März 2002 als
auch aktuell ergänzend zu ermitteln. Anschliessend hat sie die Angele-
genheit neu zu beurteilen, allenfalls einen Erwerbsvergleich zu er-
stellen, den Invaliditätsgrad zu berechnen und neu zu verfügen.
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei -
entschädigung.
10.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem obsiegenden
Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
Seite 25
C-3490/2009
und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.-- ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
10.2 Dem obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführer, welchem
durch die Beschwerdeführung keine notwendigen, verhältnismässig
hohen Kosten erwachsen sind, ist keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die
Verfügung vom 21. April 2009 aufgehoben und die Angelegenheit an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach Vervollstän-
digung der Akten den Sachverhalt neu ermittelt und anschliessend neu
verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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C-3490/2009
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 27