B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3490/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom
17. Mai 2017.
C-3490/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1955 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist verwit-
wet und Mutter zweier erwachsener Söhne. Sie war als Grenzgängerin seit
1. September 1991 in der Schweiz als Confiseurin erwerbstätig und leistete
dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV; IV-act. 8). Im Jahr 2009 reduzierte sie ihr Ar-
beitspensum von 100 % auf 60 % (IV-act. 1). Am 26. Mai 2013 wurde ihr
aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Juni 2013 gekündigt (IV-act. 11), wo-
raufhin sie wegen depressiven Beschwerden ab 3. Juni 2013 zu 100 %
krankgeschrieben wurde (IV-act. 6). Das Arbeitsverhältnis endete schliess-
lich am 31. August 2013 (act. 18 S. 2).
B.
B.a Am 26. Juli 2013 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des
Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zur Früherfassung
(IV-act. 1). Kurz darauf erfolgte am 14. August 2013 die Anmeldung zum
Leistungsbezug (IV-act. 5). Die kantonale IV-Stelle klärte in der Folge die
erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab. Sie holte dabei insbe-
sondere den Fragebogen für Arbeitgebende (IV-act. 9), einen IV-Arztbe-
richt der Hausärztin (IV-act. 10), die Akten der Krankentaggeldversicherung
(IV-act. 11), Berichte behandelnder Psychiater (IV-act. 15, 42), Berichte
weiterer behandelnder Ärzte (IV-act. 19, 26, 32, 46), Berichte der Psycho-
therapeutin (IV-act. 20, 56) sowie ein Formulargutachten des Universitäts-
klinikums C._______ (IV-act. 45) ein. Nachdem die kantonale IV-Stelle der
Versicherten zwischenzeitlich am 20. Juni 2014 mitgeteilt hatte, dass keine
Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (IV-act. 36), führte sie am
10. März 2015 eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 16. März 2015;
IV-act. 15). Am 24. April 2015 berichtete die D._______ Klinik unter Beilage
zahlreicher Konsiliarberichte über eine stationäre psychiatrische Behand-
lung der Versicherten vom 15. Oktober 2014 bis 18. März 2015 (IV-act. 55).
B.b Am 7. Mai 2015 unterbreitete die kantonale IV-Stelle den medizini-
schen Sachverhalt dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und holte auf
dessen Beurteilung vom 14. Oktober 2015 (IV-act. 61) hin ein bidisziplinä-
res psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten von Dr. med. E._______
und Dr. med. F._______ vom 18. Dezember 2015 ein (IV-act. 67 und 69).
Nach einer Ergänzung des Abklärungsberichts Haushalt vom 7. Januar
2016 (IV-act. 71) und Einholen einer Stellungnahme des RAD vom 27. April
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2016 (IV-act. 72) kündigte die kantonale IV-Stelle mit Vorbescheid vom
17. Mai 2016 der Versicherten an, dass ihr eine von 1. Januar 2015 bis
31. Mai 2015 befristete Dreiviertelsrente ausgerichtet, ein darüber hinaus-
gehender Anspruch aber abgelehnt werde (IV-act. 74).
B.c Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 15. Juni 2016
Einwände und reichte zwei Berichte behandelnder Psychiater ein (IV-
act. 76). Auf Empfehlung des RAD vom 28. Juli 2016 holte die kantonale
IV-Stelle daraufhin bei Dr. med. E._______ ein psychiatrisches Verlaufs-
gutachten vom 21. November 2016 ein (IV-act. 83). Am 23. November 2016
reichte die D._______ Klinik einen Austrittsbericht vom 7. November 2016
ein (IV-act. 85), wozu Dr. med. E._______ am 30. November 2016 Stellung
nahm (IV-act. 86). Nach Einholen einer abschliessenden Stellungnahme
des RAD vom 17. Februar 2017 (IV-act. 88) erliess die kantonale IV-Stelle
am 8. März 2017 einen neuen Vorbescheid, in dem die Ausrichtung einer
rückwirkend befristeten Dreiviertelsrente vom 1. Oktober 2014 bis 31. Mai
2015 angekündigt wurde (IV-act. 90). Dagegen erhob die Versicherte am
6. April 2017 erneut Einwände (IV-act. 91).
B.d Daraufhin sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. Mai 2017 (IV-act. 94) der Versi-
cherten unter Annahme, dass sie als Gesunde zu 60 % erwerbstätig und
zu 40 % im Haushalt beschäftigt wäre, gestützt auf die Feststellungen der
kantonalen IV-Stelle (IV-act. 93) rückwirkend eine vom 1. Oktober 2014 bis
31. Mai 2015 befristete Dreiviertelsrente zu.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni
2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte unter Beilage bereits bekannter Arztberichte sinngemäss die Zu-
sprechung einer unbefristeten Invalidenrente (BVGer-act. 1).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 bei der Beschwerdeführerin
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 2)
wurde am 20. Juli 2017 geleistet (BVGer-act. 4).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2017
unter Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom
28. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Am 11.
C-3490/2017
Seite 4
September 2017 reichte die Vorinstanz eine Ergänzung der Vernehmlas-
sung der kantonalen IV-Stelle vom 4. September 2017 sowie einen Bericht
des RAD vom 1. September 2017 ein (BVGer-act. 8).
F.
Die Beschwerdeführerin machte von der mit Instruktionsverfügungen vom
6. September 2017 (BVGer-act. 7) und vom 14. September 2017 (BVGer-
act. 9) eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Replik keinen Ge-
brauch.
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
2.
Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vor-
gesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Be-
schwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Grenzgängerin eine Erwerbstä-
tigkeit ausgeübt hat, das Leistungsbegehren entgegengenommen und ge-
prüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 17. Mai
2017 erlassen hat. Diese Verfügung, mit welcher die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin eine rückwirkend befristete Dreiviertelsrente vom 1. Ok-
tober 2014 bis 31. Mai 2015 zugesprochen hat, bildet das Anfechtungsob-
jekt und damit die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Prozessthema ist der
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine schweizerische Invalidenrente.
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Seite 5
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und
die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die
Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR
0.831.109.268.11), zur Anwendung. Das Vorliegen einer anspruchserheb-
lichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA
und der Koordinierungsvorschriften allein nach schweizerischem Recht
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar
2013 E. 4).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 17. Mai 2017) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 17. Mai 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die
aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche
von Belang sind.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei
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Seite 6
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Vo-
raussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli-
che Invalidenrente erfüllt ist.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
5.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
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von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG]
883/2004; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).
5.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü-
gers erheblich ändert (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; zum mass-
geblichen Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5.4). Art. 17 Abs. 1 ATSG
gilt auch im Rahmen der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten
und/oder abgestuften Rente, also dort, wo rückwirkend aus einem einheit-
lichen Beschluss der IV-Stelle heraus gleichzeitig für verschiedene Zeitab-
schnitte Renten unterschiedlicher Höhe zuerkannt oder allenfalls aufgeho-
ben werden (Urteil des BGer 8C_365/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 2.2
mit Hinweisen). Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zu-
gesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und ander-
seits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzu-
setzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung die massge-
benden Vergleichszeitpunkte (Urteil des BGer 8C_87/2009 vom 16. Juni
2009 E. 2.2).
5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
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Seite 8
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.7 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutach-
ten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien
können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprü-
che, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit
anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass
die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbstätig
und 40 % im Haushalt beschäftigt wäre. Zur Beurteilung der medizinisch
zumutbaren Arbeitsfähigkeit stellte sie auf das bidisziplinäre psychiatrisch-
rheumatologische Gutachten vom 18. Dezember 2015 sowie auf das psy-
chiatrische Verlaufsgutachten vom 21. November 2016 ab. Sie führte aus,
dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2013 ununterbrochen, jedoch in un-
terschiedlichem Ausmass arbeits- und erwerbsunfähig sei. Nach Ablauf
des Wartejahrs im Juni 2014 sei sie in der Lage gewesen, die bisherige
Tätigkeit als Confiseurin noch in einem Pensum von 60 % auszuüben. Eine
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zeitdruck wäre ihr zu
70 % zumutbar gewesen. Als zumutbare Verweistätigkeiten nannte die
Vorinstanz Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten sowie einfa-
che Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten. Bei der Haushaltsabklä-
rung sei keine Einschränkung im Haushalt festgestellt worden. Die Bemes-
sung der Invalidität anhand der gemischten Methode ergebe einen Invali-
ditätsgrad von unter 40 %. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Be-
schwerdeführerin ab Eintritt in die stationäre Behandlung am 15. Oktober
2014 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich gewesen sei.
Eine Einschränkung im Haushalt habe aber nach wie vor nicht bestanden.
Ab Oktober 2014 bestehe daher ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Seit dem Austritt aus der stationären Behandlung im März 2015 habe sich
ihr Gesundheitszustand wieder verbessert, so dass ihr die Ausübung der
angestammten Tätigkeit im Umfang von 60 % und einer körperlich leichten
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bis mittelschweren Tätigkeit ohne Zeitdruck zu 70 % wieder zumutbar ge-
wesen sei. Eine Einschränkung im Haushalt habe nach wie vor nicht be-
standen. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von drei Monaten bestehe da-
her ab Juni 2015 kein Rentenanspruch mehr. Im Juni 2016 habe sich der
Gesundheitszustand laut psychiatrischem Verlaufsgutachten vom 21. No-
vember 2016 wieder verschlechtert. Im angestammten Bereich habe da-
nach noch eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bestanden. Die Ausübung einer
leichten handwerklichen Tätigkeit (beispielweise Montage- oder Reini-
gungsarbeiten) sei ihr noch zu 40 % zumutbar gewesen. Im Haushalt habe
nach wie vor keine Einschränkung bestanden. Die Invaliditätsbemessung
anhand der gemischten Methode habe einen nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrad von 21 % ergeben. In ihrer Vernehmlassung führte die Vo-
rinstanz ergänzend aus, dass die zuständige Sachbearbeiterin die Be-
schwerdeführerin anlässlich ihres Besuches als Teilerwerbstätige (60 %)
ohne Aufgabenbereich eingestuft habe. Der Invaliditätsgrad sei dann aber
gestützt auf die gemischte Methode ermittelt worden. Die Einstufung der
Beschwerdeführerin sei aber als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich
einzustufen, weshalb eine Einschränkung im Haushalt nicht zu berücksich-
tigen sei.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es ihr auch zwischen und
nach den Klinikaufenthalten nicht möglich gewesen sei, einer Erwerbstä-
tigkeit nachzugehen, was auch den entsprechenden Arztberichten zu ent-
nehmen sei. Sie bemängelt, dass die erneute psychiatrische Untersuchung
vom selben Arzt durchgeführt worden sei, der bereits das erste psychiatri-
sche Gutachten erstellt habe. Die Gutachten seien zudem nicht überzeu-
gend, denn bereits bei Berücksichtigung der somatischen Erkrankungen
wäre eine Arbeitsunfähigkeit über längere Zeit zu bescheinigen. In
Deutschland sei ein Behinderungsgrad von 60 % anerkannt worden. Die
Einschätzung von Dr. med. E._______ widerspreche der Befundbeschrei-
bung mehrerer behandelnder Fachärzte. Es bestehe zudem eine Ein-
schränkung im Haushalt. Weiter macht sie sinngemäss geltend, dass der
Anteil der Erwerbstätigkeit von 60 % falsch bestimmt worden sei. Die Be-
rechnung des Einkommens ohne Behinderung gestützt auf Tabellenlöhne
(LSE 2014) sei zudem nicht nachvollziehbar.
7.
In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
und zur Einschränkung ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesentli-
chen die folgenden ärztlichen Einschätzungen:
C-3490/2017
Seite 10
7.1 Aus den von der kantonalen IV-Stelle eingeholten, zahlreichen Berich-
ten behandelnder Ärzte ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin ein
depressives Leiden im Vordergrund steht, das sich nach der Kündigung
der Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber im Mai 2013 entwickelt hat.
7.1.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. G._______, Facharzt für Psy-
chiatrie und Psychotherapie, berichtete am 26. Juni 2013, dass die Kündi-
gung nach 22-jähriger Tätigkeit der Beschwerdeführerin den Boden unter
den Füssen weggezogen habe. Sie leide an einer schweren depressiven
Entwicklung im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), weshalb
sie derzeit arbeitsunfähig sei (IV-act. 15 S. 3). Im Bericht vom 18. Juli 2013
führte er als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10:
F32.1) und eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) auf (IV-act. 6 S. 2).
Die Hausärztin Dr. med. H._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, be-
stätigte im IV-Arztbericht vom 30. August 2013 eine aus psychischen Grün-
den bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätig-
keit als Confiseurin seit dem 3. Juni 2013 (IV-act. 10). Am 19. September
2013 berichtete Dr. med. G._______, dass nach wie vor eine Arbeitsunfä-
higkeit bestehe, gegebenenfalls gar an eine stationäre Behandlung ge-
dacht werden müsse. Er wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
mittlerweile eine Psychotherapie aufgenommen habe (IV-act. 17). Im Be-
richt vom 18. Oktober 2013 hielt er neben den bereits bekannten Diagno-
sen auch die Diagnose «sonstiger chronischer Schmerz» (ICD-10: R52.2)
fest. Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen in den Fingergelenken und
in der rechten Schulter. Aus seiner Sicht bestehe nach wie vor eine Arbeits-
unfähigkeit (IV-act. 19 S. 2).
7.1.2 Dr. med. I._______, Ärztin für Psychotherapie, berichtete am 16. No-
vember 2013, dass die Beschwerdeführerin seit dem 26. Juni 2013 wö-
chentlich zu ihr in die Therapie komme. Als Diagnosen hielt sie eine An-
passungsstörung (ICD-10 F43.2) bei dependenter Neurosenstruktur sowie
eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) fest. Derzeit sei die
Beschwerdeführerin wegen chronischen Schmerzen sowie schneller Über-
forderung nicht arbeitsfähig (IV-act. 20). Am 5. Juli 2014 berichtete die The-
rapeutin, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an einer Anpassungsstö-
rung sowie an einer depressiven Episode leide. Die Ausübung der bisheri-
gen Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar (IV-act. 44).
7.1.3 Die ambulante psychiatrische Behandlung wurde nach der Pensio-
nierung von Dr. med. G._______ durch Dr. med. J._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, weitergeführt (IV-act. 55 S. 3). Dieser hielt
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Seite 11
in seinem Bericht vom 2. Juni 2014 als Diagnose eine schwere depressive
Episode (ICD-10: F32.2) fest. Er erachtete es als fraglich, dass im ambu-
lanten Setting bei nun bereits einem Jahr dauernder Psychotherapie eine
ausreichende Stabilität zu erreichen sei. Er riet zu einer stationären Thera-
pie (IV-act. 42).
7.1.4 Vom 15. Oktober 2014 bis 18. März 2015 wurde die Beschwerdefüh-
rerin in der psychiatrischen D._______ Klinik stationär behandelt. Im aus-
führlichen, teilweise geschwärzten Austrittsbericht vom 27. März 2015
wurde als Diagnose eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) auf-
geführt (IV-act. 55).
7.1.5 Dr. med. I._______ berichtete am 28. April 2015, dass die Beschwer-
deführerin seit dem Klinikaufenthalt etwas geordneter und stabiler sei. Die
depressive Symptomatik bestehe aber weiterhin. Als Diagnosen hielt sie
eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) bei dependenter Neurosenstruk-
tur sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) fest. Der-
zeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzsymptomatik und
der schnellen Überforderung bei labiler psychischer Konstitution nicht ar-
beitsfähig (IV-act. 56).
7.2 Weiter wurden von weiteren behandelnden Ärzten verschiedene soma-
tische Leiden beschrieben:
7.3 Laut einem Bericht der handchirurgischen Klinik des Kreiskrankenhau-
ses K._______ vom 10. Oktober 2013 leidet die Beschwerdeführerin an
einer Rhizarthrose beidseits, links mehr als rechts, sowie an einer mässig
ausgeprägten Heberden-Bouchard-Arthrose beidseits (IV-act. 19 S. 3 f.)
7.3.1 Aus orthopädischer Sicht wurden von Dr. med. L._______ im Bericht
vom 15. Januar 2014 (IV-act. 32 S. 4) nach einem MRT vom 10. Januar
2014 (IV-act. 32 S. 5 f.) die folgenden Diagnosen genannt:
– Osteochondrose der Halswirbelsäule C4-7 beidseits (ICD-10: M42.92)
– ACG-Arthrose rechts (ICD-10: M19.91)
– Myogelose der Schulter-Nacken-Muskulatur (ICD-10: M62.81)
– Polyarthralgie an beiden Händen (ICD-10: M25.50)
– Impingement-Syndrom der Schulter rechts (ICD-10: M75.4)
– Supraspinatussehnenruptur rechts (ICD-10: M75.1)
– Rhizarthrose beidseits (ICD-10: M18.9)
C-3490/2017
Seite 12
– Bursitis Schulter rechts (ICD-10: M71.99)
– Supraspinatussehnenteilruptur der Schulter rechts (ICD-10: M75.1)
7.3.2 Auf Empfehlung von Dr. med. L._______, der davon ausging, dass
eine operative Versorgung des Schultergelenks die Arbeitsfähigkeit wieder
zu 100 % herstellen könne (Bericht vom 20. Januar 2014; IV-act. 26),
wurde die Beschwerdeführerin am 22. April 2014 an der Schulter operiert
(Bericht vom 24. April 2014; IV-act. 46). Die Nachbehandlung fand bei
Dr. med. M._______, Facharzt für Chirurgie, statt (am 2. Oktober 2014 ein-
gegangener IV-Arztbericht; IV-act. 46). Dieser hielt fest, dass sich bei der
Untersuchung vom 10. Juli 2014 eine Besserung der Symptomatik gezeigt
habe und von einer Wiederaufnahme der Arbeit von Seiten der Schulterer-
krankung auszugehen sei.
7.3.3 Weiter wurde im Oktober 2013 über eine Arthrose an den Zehen be-
richtet (IV-act. 32 S. 9 f.). Im Formulargutachten des Universitätsklinikums
C._______, Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 14. Juli 2014
wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Metaar-
salgie beidseits bei Spreizfüssen sowie eine Anschlussarthrose des End-
glieds des 1. Zehs an beiden Füssen nach Arthrodese des Grundgelenks
bei Hallux valgus beidseits aufgeführt. Es wurde festgehalten, dass Tätig-
keiten, die hauptsächlich im Stehen und Gehen durchgeführt würden, für
die Beschwerdeführerin mit Schmerzen verbunden seien. Je nach Tätigkeit
könne dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehen. Mittels einer
operativen Intervention oder einer suffizienten Schuheinlagenversorgung
sollte sich eine Schmerzminderung erzielen lassen, was sich auch positiv
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde (IV-act. 45).
7.3.4 Im Bericht des Schmerzzentrums N._______ vom 13. November
2014 wurde ein chronifiziertes Schmerzsyndrom Grad II nach Gebersha-
gen diagnostiziert (IV-act. 55 S.18).
7.3.5 Im Bericht des Zentrums für Radiologie O._______ vom 19. Novem-
ber 2014 wurde nach einem MRT eine mässiggradige Mikroangiopathie,
eine geringe Osteochondrose und nebenbefundlich eine saumartige Dis-
kusprotrusion in der unteren HWS beschrieben (IV-act. 55 S. 21).
7.3.6 Aus neurologischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin laut dem Be-
richt des Universitätsklinikums C._______ vom 11. Februar 2015 an rezidi-
vierenden Episoden einer schweren depressiven Störung (Ausschluss de-
mentielles Syndrom), an einer zerebralen Mikroangiopathie, an einem
C-3490/2017
Seite 13
chronischen Schmerzsyndrom bei Arthrose der Zehengelenke sowie an ei-
nem degenerativen Wirbelsäulenleiden (IV-act. 55 S. 25).
7.3.7 Weiter werden in diversen Berichten behandelnder Ärzte eine Ver-
grösserung der Schilddrüse (IV-act. 10 S. 7, IV-act. 19 S. 12, IV-act. 32
S. 3), Besenreiservarizen und Krampfadern (IV-act. 10 S. 8, IV-act. 19 S.
6), eine leichte Form eines Asthma bronchiale (IV-act. 19 S. 17) und gynä-
kologische Beschwerden beschrieben (IV-act. 55 S. 17).
7.4 Die Beschwerdeführerin wurde im Auftrag der kantonalen IV-Stelle auf
Empfehlung des RAD vom 14. Oktober 2015 (IV-act. 61) bidisziplinär psy-
chiatrisch-rheumatologisch begutachtet:
7.4.1 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2015 (IV-act. 67)
wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10: F33.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti-
ziert. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gut-
achter eine akzentuierte Persönlichkeitsstörung, asthenisch-dependent
(ICD-10: F73.1). Er hielt fest, dass aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfä-
higkeit aufgrund der Verlangsamung und Umständlichkeit um 40 % (in Be-
zug auf ein 100 %-Pensum) in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt sei.
In einem 60 %-Pensum bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von
10 %. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte der Gut-
achter aus, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, bei der sie ohne
hohen Zeitdruck und ohne hohe Effizienz arbeiten könne, zu 70 % möglich
sei. Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei seit August 2013 konstant ge-
blieben. Im Haushalt, wo die Aufgaben zeitlich mit Pausen eingeteilt wer-
den könnten, bestehe keine Einschränkung.
7.4.2 Im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. F._______, Facharzt
für Rheumatologie sowie für physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
18. Dezember 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt:
– mässige Überwärmung und Ergussbildung sowie Streckdefizit von 5° im rech-
ten Kniegelenk mit/bei:
– Riss im Aussen- wie im Innenmeniskus im Bereich des Hinterhorns (MRT
25.9.2015)
– beginnende Femoropatellararthrose dito
C-3490/2017
Seite 14
– Status nach Impingement Schulter rechts und arthroskopische subakromiale
Dekompression am Schultergelenk 22.4.2014
– zentrale Einrisse im anterioren und zentralen Supraspinatussehnenansatz
(MRI rechte Schulter vom 10.1.2014)
– zur Zeit klinisch ausgeheilt, jedoch belastungsabhängige Schmerzen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gut-
achter:
– Heberden-Arthrose zum Teil Grad II inaktiv
– Rhizarthrose rechts zur Zeit inaktiv, kaum klinische Symptome
– Lumbovertrebralsyndrom mit unspezifischen Schmerzangaben und sehr guter
Beweglichkeit mit/bei Spondylarthrose, Spondylose und Osteochondrose
– Initiale Coxarthrose rechts 7.7.2015
– Depressionen! (siehe Gutachten Dr. E._______)
– Hypothyreose substituiert mit Jod-Therapie
Dr. med. F._______ führte aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ange-
stammten Tätigkeit, die nicht als schwer zu bezeichnen sei, mit dem be-
kannten Pensum von 60 % (ca. 25 Stunden pro Woche) als voll arbeitsfä-
hig einzustufen sei, jedoch mit der Dispens von repetitiven Arbeiten über
Kopfhöhe oder Begehen von unebenen Böden, was ihn ihrem Job kaum
vorkomme. Diese Einschätzung sei seit Mai 2013 gültig, wobei gewisse
Abzüge in Anbetracht der Hospitalisation und der Schulterproblematik bzw.
Arthroskopie abgezogen werden dürften. In einer angepassten Tätigkeit
sei die Beschwerdeführerin mit den bekannten Einschränkungen ab Mai
2013 als voll arbeitsfähig einzustufen.
7.4.3 Anlässlich der Konsensbesprechung vom 14. Dezember 2015 kamen
Dr. med. E._______ und Dr. med. F._______ zum Schluss, dass aufgrund
der Psychiatrielastigkeit der Befunde die Beurteilung aus bidisziplinärer
Sicht wesentlich durch das psychiatrische Gutachten zu erfolgen habe. Da
aus somatisch-rheumatologischer Sicht keine erheblichen organischen Be-
funde erhoben worden seien, resultiere daraus sowohl in der angestamm-
ten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Es sei
anzunehmen, dass sich in den beklagten «arthrotischen Beschwerden»
vor allem eine Somatisierung der hauptsächlichen depressiven Störung
ausdrücke. Daher werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bi-
C-3490/2017
Seite 15
disziplinären Beurteilung hauptsächlich aus psychiatrischer Sicht be-
stimmt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit angestammt be-
zogen auf 100 % um 40 % eingeschränkt, während die Leistungsfähigkeit
in einer 60 % Tätigkeit um 10 % reduziert ausfalle. In einer adaptierten Tä-
tigkeit wäre der Beschwerdeführerin ein Pensum von 70 % zumutbar. Im
Haushalt bestehe keine Einschränkung.
7.5 Der RAD-Arzt Dr. med. P._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, nahm am 27. April 2016 zum Gutachten Stellung und ging
gestützt darauf davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestamm-
ten Tätigkeit seit August 2013 40 % betrage. Auch bei einem Pensum von
60 % müsse eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % angenommen werden. Die
Einschätzung von Dr. med. E._______, dass bei einem 60 %-Pensum nur
eine Einschränkung von 10 % bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Die de-
pressive Symptomatik wirke sich anteilig in einem reduzierten Pensum
gleichermassen aus. Die Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit (keine
Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne hohe Effizienzanforderungen, nur kör-
perlich leichte bis mittelschwere und keine Überkopfarbeiten) betrage seit
Mai 2013 70 %. Für die Zeit der Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik
vom 15. Oktober 2014 bis 18. März 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % bestanden (IV-act. 72).
7.6 Im Vorbescheidverfahren reichte die Beschwerdeführerin die folgenden
beiden Arztberichte ein:
7.6.1 Dr. med. I._______ hielt in ihrem Bericht vom 6. Juni 2016 als Diag-
nosen eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) bei dependenter Neuro-
senstruktur sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische
Symptome fest. Sie führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem
26. Juni 2013 bei ihr mit einem Unterbruch wegen eines Klinikaufenthalts
vom 15. Oktober 2014 bis 18. März 2015 in psychotherapeutischer Be-
handlung befinde. In ihrem jetzigen labilen und körperlichen Zustand sei
eine Arbeitsaufnahme nicht möglich. Es sollte erneut eine Abklärung ihrer
Befindlichkeit stattgegeben werden (IV-act. 76).
7.6.2 Dr. med. J._______ berichtete am 13. Juni 2016, dass die Beschwer-
deführerin an einer ausgeprägten depressiven Symptomatik leide. Das
schwere Bild der Erkrankung habe im Jahr 2014 einen langen Aufenthalt
in einer psychiatrischen Klinik notwendig gemacht. Sie sei auch in konse-
quenter psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. I._______. Trotz
C-3490/2017
Seite 16
dieser kombinierten Behandlungsmassnahmen inklusive Psychopharma-
katherapie zeige sich ein sehr protrahierter Behandlungsverlauf. Es persis-
tierten nach wie vor deutlich depressive Restsymptome, welche die Be-
schwerdeführerin erheblich beeinträchtigten (IV-act. 76).
7.7 Auf Empfehlung des RAD vom 28. Juli 2016 (IV-act. 78) wurde die Be-
schwerdeführerin am 10. November 2016 erneut von Dr. med. E._______
psychiatrisch untersucht. Im Verlaufsgutachten vom 21. November 2016
führte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi-
vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwergradige
Episode (ICD-10: F33.1/F33.2), und eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) auf. Als Diag-
nose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er akzentuierte Persön-
lichkeitszüge, asthenisch-dependent (ICD-10: Z73.1). Die Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit als Konditorin liege aufgrund der aktuellen
Befunde bei 20 %. Auch bei vergleichbaren Tätigkeiten mit Anspruch auf
Effizienz, normale Arbeitsgeschwindigkeit und Teamintegration läge die Ar-
beitsfähigkeit bei 20 %. Gegenüber dem Vorgutachten sei tendenziell eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit abnehmender Arbeitsfä-
higkeit festzustellen. Augenfällig sei ein deutlicher Einbruch bei den Funk-
tionsfähigkeiten. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähig-
keit 40 %. Die Arbeitsunfähigkeiten bestünden seit der erneuten Klinikein-
weisung im Juni 2016. Das Profil einer angepassten Tätigkeit bestehe in
einer leichten handwerklichen Tätigkeit, ohne Tragen von schweren Ge-
wichten und Berücksichtigung der allgemeinen Verlangsamung der Be-
schwerdeführerin. In der Haushaltsarbeit sei sie nicht eingeschränkt und
benutze für bekannte Strecken weiterhin ein Auto (IV-act. 83).
7.8 Laut Austrittsbericht der D._______ Klinik vom 7. November 2016 be-
fand sich die Beschwerdeführerin vom 30. Juni bis 29. Oktober 2016 erneut
in stationärer Behandlung. Als Diagnosen wurden eine schwergradige de-
pressive Episode bei rezidivierender Störung (ICD-10: F33.2) und ein
Chronic-Fatigue-Syndrom (ICD-10: G93.3) genannt. Als Nebendiagnosen
wurde eine Antrumgastritis (gastroösophageale Refluxerkrankung), eine
Kniearthrose beidseits sowie eine Schulterarthrose rechts aufgeführt. Die
Klinikärzte hielten fest, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich
arbeitsunfähig sei, da sie bereits bei den Anforderungen an das tägliche
Leben ihre Belastungsgrenze erreiche oder überschreite (IV-act. 85).
7.9 Am 30. November 2016 teilte Dr. med. E._______ mit, dass er den
Austrittsbericht der D._______ Klinik vom 7. November 2016 erhalten
C-3490/2017
Seite 17
habe. Aus seiner Sicht ergäben sich aus diesem Bericht keine neuen Fak-
ten für das Verlaufsgutachten vom 21. November 2016. Das zusätzlich in
diesem Bericht diagnostizierte Chronic-Fatigue-Syndrom entspreche nicht
einer psychiatrischen Diagnose gemäss ICD-10. Zudem sei bei einer mit-
tel- bis schwergradigen depressiven Störung die Müdigkeit bereits syndro-
mal genügend erklärt und berücksichtigt (IV-act. 86).
7.10 Der RAD-Arzt Dr. med. P._______ hielt in seiner Stellungnahme vom
17. Februar 2017 fest, dass ab Juni 2016 von einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes auszugehen sei, was durch die neuerliche statio-
näre psychiatrische Therapie trotz adäquater ambulanter Therapie doku-
mentiert werde. Bis dahin hätten die Feststellung von Dr. med. E._______
Gültigkeit, wobei zu beachten sei, dass damals schon ein sehr einge-
schränktes Belastungsprofil für eine Verweistätigkeit («Tätigkeit ohne Zeit-
druck und ohne Effizienz») definiert worden sei (IV-act. 88).
7.11 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm der RAD-Arzt Dr. med.
P._______ am 1. September 2017 nochmals Stellung. Er hielt fest, dass
bei der Einschätzung der Einschränkung im Haushalt lediglich die somati-
sche, nicht aber die psychiatrische Einschränkung berücksichtigt worden
sei. Ab der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie sie im zwei-
ten Gutachten von Dr. med. E._______ beschrieben worden sei, sei eine
relevante Einschränkung im Haushalt anzunehmen. Bei den vorliegenden
psychiatrischen Diagnosen sei psychiatrisch von einer Einschränkung von
30-40 % auszugehen. Unter Berücksichtigung der körperlichen Einschrän-
kungen sei die Einschränkung im Haushalt insgesamt auf 40 % festzule-
gen (BVGer-act. 8).
8.
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass
die Beschwerdeführerin seit dem 3. Juni 2013 in ihrem angestammten Be-
ruf als Confiseurin ohne Wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
tens 40 % arbeitsunfähig ist. Das Wartejahr im Sinn von Art. 28 Abs. 1
Bst. b IVG lief damit im Juni 2014, mithin mehr als sechs Monate nach der
IV-Anmeldung vom Juli 2013, ab. Ein allfälliger Rentenanspruch konnte da-
mit frühestens am 1. Juni 2014 entstehen.
9.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Feststellung des Gesund-
heitszustands und der Einschätzung der medizinisch zumutbaren Arbeits-
fähigkeit zu Recht auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom
C-3490/2017
Seite 18
18. Dezember 2015 sowie auf das psychiatrische Verlaufsgutachten vom
21. November 2016 abgestellt hat.
9.1 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte bidisziplinäre Gutach-
ten vom 18. Dezember 2015 basiert auf den Vorakten, einer detaillierten
Anamneseerhebung und auf für die strittigen Belange umfassenden fach-
ärztlichen Untersuchungen, die am 4. Dezember 2015 und am 10. Dezem-
ber 2015 stattgefunden haben. Die Gutachter setzten sich mit den geklag-
ten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinan-
der. Sodann erfolgten eine interdisziplinäre Beurteilung und die Beantwor-
tung der gestellten Fragen. Im rheumatologischen Teilgutachten vom
18. Dezember 2015 wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass
aus somatischer Sicht bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Confiseurin und in
einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Im Rahmen der eingehenden
klinischen Untersuchung wurden – mit Ausnahme eines pathologischen
Zustands am rechten Knie mit einer mässigen Überwärmung und einer
kleinen Reizergussbildung – unauffälligen Befunde erhoben. Diesen Knie-
beschwerden wie auch dem operierten Schultergelenk wurde bei der For-
mulierung des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen. Im psychiatri-
schen Teilgutachten vom 18. Dezember 2015 wurde eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert und gestützt darauf eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 40 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) in der an-
gestammten Tätigkeit sowie von 30 % in einer leidensangepassten Tätig-
keit ab August 2013 attestiert.
9.2 Der RAD-Arzt Dr. med. P._______ hat sich in medizinischer Hinsicht
sowie bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensan-
gepassten Tätigkeit den Feststellungen der Gutachter angeschlossen
(Stellungnahme vom 27. April 2016). Was die Arbeitsfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit anbelangt, erachtete der RAD-Arzt die Einschätzung
von Dr. med. E._______ jedoch als nicht nachvollziehbar. Es sei davon
auszugehen, dass sich die depressiven Symptomatik anteilig auswirke, so
dass auch in einem 60 % Pensum eine Einschränkung von 40 % ange-
nommen werden müsse. Ob im angestammten Beruf – bezogen auf ein
Pensum von 60 % – von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % oder von 40 %
auszugehen ist, kann aber offen gelassen werden, zumal die Vorinstanz im
Rahmen der Invaliditätsbemessung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit in
einer leidensangepassten Tätigkeit abgestellt hat.
C-3490/2017
Seite 19
9.3 Gemäss der mit BGE 143 V 418 jüngst geänderten Rechtsprechung
des Bundesgerichts sind sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V
409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem struk-
turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren be-
achtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas-
tungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) an-
dererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ein-
zuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. Urteil des BGer
9C_45/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1). Diese neue Rechtsprechung ist
auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzu-
wenden und ist somit auch im vorliegenden Fall
massgebend (vgl. Urteil des BGer 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018
E. 3.1).
9.4 Das psychiatrische Gutachten vom 18. Dezember 2015 sowie das psy-
chiatrische Verlaufsgutachten vom 21. November 2016 wurden erstellt, be-
vor das Bundesgericht am 30. November 2017 seine Rechtsprechung zum
invalidisierenden Charakter psychischer Störungen mit den Urteilen
8C_841/2016 und 8C_130/2017 geändert hat. Gemäss altem Verfahrens-
standard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert.
Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit
seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entschei-
dend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des
BGer 9C_78/2017 vom 26. Januar 2017 E. 6.3.1).
9.5 Zu prüfen ist zunächst, ob die im psychiatrischen Gutachten vom
18. Dezember 2015 vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor
der neuen Rechtsprechung standhält.
9.5.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 18. Dezember 2015 wurden (dem
Fragekatalog der Vorinstanz folgend; IV-act. 64) Fragen zu den Indikatoren
gemäss BGE 141 V 281 beantwortet, dies trotz Fehlens einer Diagnose,
welche nach damaliger Rechtslage eine solche Prüfung bedingt hatte. In
Bezug auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde wurde gestützt
auf den erhobenen psychiatrischen Befund, die Verhaltensbeobachtungen
und die Angaben der Beschwerdeführerin zur ihren Beschwerden sowie zu
ihrem Tagesablauf der Schweregrad der depressiven Episode als mittel-
schwer eingestuft. Der behandelnde Psychiater Dr. med. J._______ (Be-
richt vom 2. Juni 2014) sowie die behandelnden Ärzte der D._______ Klinik
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Seite 20
(Austrittsbericht vom 24. April 2015) haben dagegen von einer schweren
depressiven Störung berichtet. Diese machte eine mehrmonatige statio-
näre psychiatrische Behandlung vom 15. Oktober 2014 bis zum 18. März
2015 notwendig, während der die Beschwerdeführerin laut der Einschät-
zung des RAD vom 27. April 2016 vollständig arbeitsunfähig war. Das Vor-
liegen einer aktuell schweren depressiven Episode hat der Gutachter in
Auseinandersetzung mit den beiden genannten fachärztlichen Einschät-
zungen verneint. Anzeichen für eine Aggravation stellte er zudem keine
fest.
9.5.2 Was den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige Schwere-
gradindikatoren (Urteile des BGer 9C_45/2017 vom 7. Februar 2018
E. 4.2.1 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2; BGE 141 V
281 E. 4.3.1) anbelangt, wird im Gutachten vom 18. Dezember 2015 fest-
gehalten, dass die bisher durchgeführte psychiatrische und psychothera-
peutische Behandlung lege artis stattgefunden habe. Eine unkooperative
therapeutische Handlung sei nicht ersichtlich. Es könnten keine weiteren
Therapieempfehlungen gemacht werden. Im Rahmen der Zusammenfas-
sung hielt der Gutachter zudem fest, obwohl die Beschwerdeführerin die
Therapien kompliant und kooperativ wahrnehme, sei ein Therapieerfolg
bzw. eine Zustandsbesserung nur in geringem Masse erkennbar. Die
Gründe hierfür lägen mitunter darin, dass ein kombiniertes somatisches
und psychiatrisches Leiden vorliege, sowohl im fortgeschrittenen Alter, als
auch in der Kumulierung von Schicksalen bei asthenischer Konstitution.
Die adäquate ambulante Therapie (vgl. auch Stellungnahme des RAD vom
17. Februar 2017), der geringe Therapieerfolg sowie die Inanspruchnahme
einer mehrmonatigen stationären psychiatrischen Behandlung von 15. Ok-
tober 2014 bis 18. März 2015 sprechen bereits vor den Eintritt der Ver-
schlechterung im Juni 2016 für einen erheblichen Schweregrad der Erkran-
kung. Es wird indes nicht ersichtlich, ob der Gutachter den Verlauf und den
Ausgang der Therapien bei seiner Beurteilung der Gesundheitsschädigung
und der daraus resultierenden Funktionseinschränkungen genügend be-
rücksichtigt hat, da eine Auseinandersetzung damit fehlt. Die engmaschige
Therapie spricht überdies für einen hohen Leidensdruck, was im Hinblick
auf den beweisrechtlichen Aspekt der Konsistenz bedeutsam ist (BGE 141
V 281 E. 4.4).
9.5.3 Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der di-
agnostizierten rezidivierenden depressiven Störung zu sämtlichen beglei-
tenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von
C-3490/2017
Seite 21
BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose
bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn
ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist
(Urteil des BGer 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1). Diesbe-
züglich fällt auf, dass im psychiatrischen Gutachten vom 18. Dezember
2015 das Vorliegen einer Schmerzstörung nicht diskutiert wurde, obwohl
mehrere behandelnde Ärzte eine entsprechende Diagnose gestellt haben.
Mit diesen Berichten und mit möglichen Wechselwirkungen zwischen den
depressiven Symptomen und dem Schmerz hat sich der Gutachter nicht
auseinandergesetzt. Auch was mögliche Wechselwirkungen zwischen den
depressiven Symptomen und den körperlichen Beschwerden der Be-
schwerdeführerin anbelangt, fand dazu im Rahmen der Konsensbeurtei-
lung keine Diskussion statt. Es wurde lediglich festgehalten, dass aufgrund
der Psychiatrielastigkeit der Befunde die Beurteilung aus bidisziplinärer
Sicht wesentlich durch das psychiatrische Gutachter erfolge, zumal ge-
mäss Stellungnahme des rheumatologischen Gutachters keine erhebli-
chen organischen Befunde ausgewiesen seien.
9.5.4 Im Komplex Persönlichkeit diagnostizierte der psychiatrische Gut-
achter akzentuierte Persönlichkeitszüge, asthenisch-dependent (ICD-10.
F73.1). Dieser Diagnose hat der Gutachter keinen Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit beigemessen. Dabei handelt es sich zwar richtigerweise um eine
Z-Kodierung, die als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen
Gesundheitsschadens fällt (vgl. Urteil des BGer 8C_588/2015 vom 22. De-
zember 2015 E. 4.2.4). Allerdings kann ein solcher Faktor den Gesund-
heitszustand und die Arbeitsfähigkeit ebenfalls beeinflussen (vgl. Urteil des
BGer 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3). Auch hierzu lässt sich
dem Gutachten keine zuverlässige Aussage entnehmen. Es ist damit nicht
nachvollziehbar, ob dieser Faktor, der im Rahmen einer umfassenden Res-
sourcenprüfung grundsätzlich negativ ins Gewicht fällt, bei der Beurteilung
genügend berücksichtigt wurde.
9.6 Insgesamt sind im Lichte der Standardindikatoren von BGE 141 V 281
die im psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Dezember 2015 postulierten
funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähig-
keit beweismässig nicht hinreichend erstellt. Entgegen der Ansicht des
RAD-Arztes Dr. med. P._______ (Stellungnahme vom 27. April 2016) lässt
sich die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit nach Prüfung der Stan-
dardindikatoren damit nicht nachvollziehen. In Bezug auf die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit ab Juni 2014 besteht somit weiterer Abklärungsbedarf.
C-3490/2017
Seite 22
9.7 Was die Verwertbarkeit des psychiatrischen Verlaufsgutachtens vom
21. November 2016 anbelangt, ergibt sich aus den Akten, dass dieses ge-
stützt auf eine erneute fachärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin
vom 10. November 2016 sowie in Kenntnis der beiden neuen Berichte von
Dr. med. I._______ vom 6. Juni 2016 sowie von Dr. med. J._______ vom
13. Juni 2016 erstellt wurde. Zudem wurden die Fragen in Bezug auf die
Standardindikatoren, die von der Vorinstanz im Gutachtensauftrag vom 19.
August 2016 gestellt wurden (IV-act. 81), beantwortet. Es wurde nachvoll-
ziehbar dargelegt, dass im Juni 2016 eine Verschlechterung des psychi-
schen Gesundheitszustandes eingetreten ist. Der Gutachter diagnosti-
zierte (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwergradige Episode, sowie eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren.
Daraus leitete er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit von 80 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit
von 60 % ab. Ob diese Einschätzung auch vor der geänderten bundesge-
richtlichen Rechtsprechung standhält, kann hier offen gelassen werden, da
sich das Verlaufsgutachten aus anderen, im folgenden darzulegenden
Gründen als beweismässig nicht verwertbar erweist.
9.7.1 Kurz vor der Untersuchung durch Dr. med. E._______ war die Be-
schwerdeführerin vom 30. Juni 2016 bis 29. Oktober 2016 wieder in einer
stationären Behandlung in der D._______ Klinik. Das war dem Gutachter
bekannt, ein Bericht lag ihm dazu aber nicht vor. Der entsprechende Aus-
trittsbericht der Klinik vom 7. November 2016 wurde ihm erst kurz nach
Erstellung des Verlaufsgutachtens vom 21. November 2016 zur Kenntnis
gebracht. Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte er der kantonalen
IV-Stelle mit, dass sich aus dem Austrittsbericht keine neuen Fakten für
seine Beurteilung ergäben. Inhaltlich ging er auf den ausführlichen Aus-
trittsbericht aber nicht ein. Eine solche Auseinandersetzung wäre hier aber
erforderlich gewesen, zumal in den fast zeitlich erstellten fachärztlichen
Einschätzungen erhebliche Diskrepanzen bezüglich der kognitiven Funkti-
onen der Beschwerdeführerin und der Arbeitsfähigkeit bestehen. Während
Dr. med. E._______ unauffällige (Wahrnehmung, Auffassung und Ge-
dächtnis) bzw. leicht beeinträchtigte (Konzentration und Merkfähigkeit)
kognitive Funktionen beschrieben hat, wurden im Austrittsbericht der
D._______ Klinik starke kognitive Einschränkungen und eine Merkfähig-
keitsstörung erwähnt. Auch bei der Entlassung bestanden laut dem Aus-
trittsbericht massive kognitive Einschränkungen wie Merkfähigkeits- und
Gedächtnisstörungen sowie teilweise formale Denkstörungen und eine
C-3490/2017
Seite 23
stark reduzierte Belastbarkeit bei kleinen Alltagstätigkeiten. Diese Diskre-
panz hinsichtlich der Einschätzung der kognitiven Funktionen könnte sich
allenfalls dadurch erklären lassen, dass sich die kognitive Einschränkun-
gen bei der längeren Beobachtungsdauer im Rahmen einer stationären
Behandlung zuverlässiger beurteilen lässt. So wiesen die behandelnden
Klinikärzte denn auch darauf hin, die kognitiven Einschränkungen nur bei
genauerer Aufgabenstellung ersichtlich würden. Diese Diskrepanzen sind
für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar und hätten fachärztlich aus-
geräumt werden müssen.
9.7.2 Angesichts der im Verlaufsgutachten beschrieben Befunde, der The-
rapieresistenz sowie des kaum mehr aktiven Freizeitverhaltens vermag
darüber hinaus auch die vom Gutachter vorgenommen Einschätzung einer
Restarbeitsfähigkeit von 40 % nicht zu überzeugen, zumal keine Hinweise
auf Aggravation bestehen und die Klinikärzte von einer vollständigen Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen. Überdies fehlt es auch an einer
Stellungnahme des RAD zur Arbeitsfähigkeit seit Eintritt der gesundheitli-
chen Verschlechterung im Juni 2016.
9.8 Insgesamt fehlt es damit im Verlaufsgutachten vom 21. November 2016
an einer nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und an einer
die bestehende Diskrepanzen ausräumenden Auseinandersetzung mit
dem Austrittsbericht der D._______ Klinik vom 7. November 2016. Es be-
stehen daher konkrete Zweifel daran, ob Dr. med. E._______ bei seiner
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sämtliche krankheitsbedingten Funktions-
einschränkungen genügend berücksichtigt hat. Dies schränkt den Beweis-
wert des Verlaufsgutachtens massgebend ein, weshalb für die Entscheid-
findung auch darauf nicht abgestellt werden kann. Da allein gestützt auf
den Austrittsbericht der D._______ Klinik vom 7. November 2016 keine ab-
schliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Juni 2016 möglich ist, be-
steht auch in dieser Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf.
9.9 Die Anordnung weiterer, an sich notwendiger medizinischer Abklärun-
gen erweist sich in der konkreten Situation jedoch nicht angezeigt, da die
Beschwerdeführerin mittlerweile bereits fast 63 Jahre alt ist (vgl. dazu Ur-
teile des BVGer C-1973/2015 vom 25. April 2016 E. 10.1 und C-1349/2014
vom 2. Mai 2016 E. 9.1). In BGE 138 V 457 hat das Bundesgericht in Prä-
zisierung seiner bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass für die Beurtei-
lung der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit auf jenen
Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die medizinischen Unterlagen diesbezüg-
C-3490/2017
Seite 24
lich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben. Eine weitere me-
dizinische Beurteilung würde voraussichtlich mehrere Monate in Anspruch
nehmen. Im Zeitpunkt, zu dem die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerde-
führerin (medizinisch) feststünde, würde ihr somit eine Aktivitätsdauer von
voraussichtlich weniger als einem Jahr verbleiben. Im vorliegenden Fall ist
daher ausnahmsweise auf Grund des fortgeschrittenen Alters der Be-
schwerdeführerin, des seitens der Gutachter sehr eingeschränkt definier-
ten Belastungsprofils (so die Stellungnahme des RAD vom 17. Februar
2017) und der gemäss psychiatrischem Teilgutachten vom 18. Dezember
2015 beeinträchtigten Flexibilität für eine berufliche Neuorientierung infolge
der asthenisch-dependenten Persönlichkeitszüge davon auszugehen,
dass sie ihre Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt überwiegend
wahrscheinlich nicht mehr verwerten kann (vgl. Urteil 9C_427/2010 vom
14. Juli 2010 E. 2.4, 9C_940/2012 vom 12. Dezember 2013 E. 5.3 und
9C_751/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.5). Das hat zur Folge, dass bei der
Invaliditätsbemessung von der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit einer at-
testierten Arbeitsfähigkeit auszugehen und der Beschwerdeführerin bei der
Invaliditätsbemessung ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe-
ginns (1. Juni 2014) kein Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
10.
Im Folgenden ist der Invaliditätsgrad zu bestimmen.
10.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist
Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be-
stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi-
cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini-
schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs).
10.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig
sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet wer-
den kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16
ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode der
Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]). Nach Art. 27 Satz 1 IVV (in
der bis 31. Dezember 2017 anwendbaren Fassung) gelten als Aufgaben-
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bereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tä-
tigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und
künstlerische Tätigkeiten.
10.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil er-
werbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG fest-
gelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die In-
validität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem
Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit
im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit
im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Berei-
chen zu bemessen (gemischte Methode). Es ist darauf hinzuweisen, dass
die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem
neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV in der Fas-
sung vom 1. Dezember 2017 im Hinblick auf eine einheitliche und rechts-
gleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen kann und damit vor-
liegend nicht zur Anwendung kommt (Urteil 9C_553/2017 vom 18. Dezem-
ber 2017 E. 5 und 6.2; siehe vorne E. 3.3).
10.4 Nach der mit BGE 142 V 290 präzisierten Rechtsprechung ist bei teil-
erwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Ein-
kommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung
im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der
hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invaliditäts-
grad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich
und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische
Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte
ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad
resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den
weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten
Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3).
10.5 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstä-
tige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung
einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –, ergibt sich aus
der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn
keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1,
125 V 146 E. 2c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs-
tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
C-3490/2017
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könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre
(BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person
ist zu prüfen, ob sie im Gesundheitsfall mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre.
Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche weiteren Gegebenhei-
ten des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Be-
treuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkei-
ten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabun-
gen der versicherten Person (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146
E. 2c). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicher-
ten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen
(BGE 117 V 194 E. 3b).
10.6 Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisge-
mäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs-
verfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1) entwickelt haben, wobei für die hypo-
thetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstä-
tigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1; 125 V
146 E. 2c).
10.7 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeits-
pensum bereits im Jahr 2009 von 100 % auf 60 % reduziert hatte (IV-
act. 1). Gegenüber der Abklärungsperson der kantonalen IV-Stelle gab sie
an, dass sie nur noch 60 % erwerbstätig gewesen sei, damit ihr die Wit-
wenrente nicht gekürzt werde, was bei einem monatlichen Erwerbseinkom-
men von rund Fr. 2‘900.– der Fall gewesen wäre. Sie erklärte dabei auch
ausdrücklich, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 60 % er-
werbstätig wäre (IV-act. 49). Unter diesen Umständen ist es nicht zu bean-
standen, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige
mit einem Pensum von 60 % eingestuft hat.
10.8 Welche Invaliditätsbemessungsmethode vorliegend Anwendung fin-
det, hängt davon ab, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall neben
ihrem erwerblichen Teilpensum von 60 % in einem Aufgabenbereich im
Sinne von Art. 27 IVV tätig wäre (vgl. Urteil des BGer 9C_615/2016 vom
21. März 2017 E. 5.3).
10.8.1 Die Beschwerdeführerin ist verwitwet, hat zwei erwachsene Söhne
und wohnt alleine in einem Einfamilienhaus. Im Abklärungsbericht Haus-
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halt wurde die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ohne Aufgaben-
bereich eingestuft (IV-act. 49). Im ergänzenden Abklärungsbericht vom
22. Dezember 2015 wurde dann jedoch festgehalten, dass eine (Teil-)Er-
werbstätigkeit ohne Aufgabenbereich nicht mehr zulässig sei, weshalb die
übrigen Prozente als Haushalt betrachtet werden müssten. Somit sei die
Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als 60 % Erwerbstätige
und 40 % Hausfrau einzustufen (IV-act. 71). In der angefochtenen Verfü-
gung wurde die Beschwerdeführerin ohne weitere Ausführungen gestützt
auf die Erhebung des Abklärungsdienstes als Teilerwerbstätige (60 %) mit
einem Aufgabenbereich (40 %) eingestuft. In ihrer Vernehmlassung vom
28. August 2017 sowie der Ergänzung vom 4. September 2017 führte die
kantonale IV-Stelle aus, dass die Beschwerdeführerin abweichend von der
angefochtenen Verfügung gemäss der ersten Einschätzung der zuständi-
gen Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes als Teilerwerbstätige ohne Auf-
gabenbereich einzustufen sei.
10.8.2 Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin einen
Einpersonenhaushalt ohne Betreuungsaufgaben führt (zum irrelevanten
Faktor Haushaltsgrösse: BGE 141 V 15 E. 4.5) und angesichts der Deut-
lichkeit ihrer sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ge-
genüber der Abklärungsperson (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_374/2017
vom 17. August 2017 E. 2.1.2), wonach sie das Arbeitspensum reduziert
habe, um keine Einbusse bei der Witwenrente zu erleiden, sie den Haus-
halt stets nebenbei geführt habe und dies bei guter Gesundheit weiterhin
so handhaben würde, besteht bei der Beschwerdeführerin kein anerkann-
ter Aufgabenbereich gemäss Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit
Art. 27 IVV. Im Übrigen erfolgte die Einstufung der Beschwerdeführerin als
Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich im Rahmen der angefochtenen Ver-
fügung auf einer rechtlich nicht zutreffenden Auffassung, dass eine (Teil-)
Erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich nicht mehr zulässig sei (vgl. dazu
BGE 142 V 290).
10.9 Aufgrund des Status der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige
ohne rechtlich anerkannten Aufgabenbereich ist der Invaliditätsgrad allein
anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Da nach dem Gesag-
ten im Erwerbsbereich von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit aus-
zugehen ist und der Beschwerdeführerin kein Invalideneinkommen anzu-
rechnen ist, kann auf die Durchführung eines ziffernmässigen Einkom-
mensvergleichs verzichtet werden. Die Invalidität im Erwerbsbereich be-
trägt damit 100 %, die in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE
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142 V 290 entsprechend dem Umfang der hypothetischen Teilerwerbstä-
tigkeit von 60 % mit dem Faktor 0.6 zu gewichten ist. Daraus ergibt sich
ein Invaliditätsgrad von 60 % und dementsprechend ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2014.
11.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine
Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung zuzuspre-
chen.
12.
12.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzu-
erlegen, weshalb ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz
sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
12.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
17. Mai 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Juni 2014
eine Dreiviertelsrente der schweizerischen Invalidenversicherung zuge-
sprochen.
2.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten
Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-3490/2017
Seite 30
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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