Abtei lung II I
C-3491/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
X._______, Kosovo, Zustellungsdomizil: Herr Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3491/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene kosovarische Staatsbürger X._______ arbeitete in
den Jahren 1986 bis 1990 als Hilfsarbeiter in der Schweiz. In dieser
Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 5). Danach kehrte er in sein
Heimatland zurück. Im März 2006 stellte er ein Gesuch um Gewährung
einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) mit der
Begründung, dass er seit 1999 psychisch erkrankt sei; er "habe den
letzten Krieg in Kosovo miterlebt, sei brutal von den serbischen
Militärs behandelt worden, leide seither unter starken Kopfschmerzen,
habe Angst vor allem, schliesse sich öfters weg, esse nichts und habe
die Hoffnung für das Leben und die Arbeit verloren" (act. 1, 2 und 6).
B.
Der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) lagen
bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse Berichte von behan-
delnden Ärzten aus den Jahren 2006 und 2007 vor, welche X._______
eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Major Depression mit
psychotischen Elementen, eine Lumboischialgie, eine "Sacralisation
vert. L5" sowie eine "Spondylosis und Discarthrosis vert. L5-S1" attes-
tierten und zum Schluss kamen, dass X._______ andauernd
beziehungsweise mindestens zu 80% beziehungsweise zu 90%
arbeitsunfähig sei (act. 12 bis 17 und 21 bis 29).
Gestützt darauf führte Dr. med. A._______ des regionalärztlichen
Dienstes in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 aus, dass
aufgrund der fehlenden medizinischen Berichte aus den Jahren 1999
bis 2006 ein psychiatrisches Gutachten durchzuführen sei (act. 32).
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 bat die IVSTA das Schweize-
rische Verbindungsbüro Z._______ eine psychiatrische Untersuchung
von X._______ zu veranlassen sowie die vorhandenen ärztlichen
Unterlagen der Jahre 1999 bis 2005 zuzustellen (act. 34).
Dr. med. B._______ diagnostizierte in seinem Gutachten vom
7. Dezember 2007, welches sich im Wesentlichen auf die
psychiatrische Expertise von Dr. med. C._______ der neuropsy-
chiatrischen Klinik "R._______" in Z._______ vom 1. Dezember 2007
(act. 37) stützte, eine posttraumatische Belastungsstörung (depressive
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Form mit verminderter Toleranz; ICD 10 F43.1) und kam zum Schluss,
dass X._______ aus psychiatrischer Sicht zu 40% arbeitsunfähig sei.
Ferner teilte Dr. med. B._______ mit, dass nebst den der IVSTA
bereits vorliegenden Berichten keine weiteren medizinischen
Unterlagen vorhanden seien (act. 36).
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. A._______ des
regionalärztlichen Dienstes in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar
2008 aus, dass die im Gutachten von Dr. med. B._______ und
Dr. med. C._______ beschriebene Pathologie und Diagnose aus
versicherungsrechtlicher Sicht keine dauerhafte Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit begründe (act. 38 und 39).
C.
Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2008 teilte die IVSTA X._______ mit,
dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine
dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch
immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit
keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen ver-
möge, weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen
werden müsse (act. 40).
D.
Mit Verfügung vom 30. April 2008 wies die IVSTA im Wesentlichen mit
der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung das Leistungs-
begehren von X._______ ab (act. 41).
E.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 20. Mai 2008 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und
die Gewährung einer Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus,
dass die IVSTA seinen Fall "ungerecht abgeschlossen" habe. Mit einer
erneuten Begutachtung in der Schweiz beziehungsweise im Kosovo
erklärte er sich einverstanden.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 17. August 2008 führte der Be-
schwerdeführer zudem aus, dass das Gutachten von Dr. med.
B._______ und Dr. med. C._______ nicht "professionell, korrekt und
gerecht" durchgeführt worden sei. So habe ihn Dr. med. B._______
"überhaupt nicht gesehen". Die kurze Anamnese sei durch einen ihm
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unbekannten Arzt erfolgt. Zudem habe Dr. med. C._______ die
Richtigkeit der Berichte der behandelnden Ärzte in Frage gestellt. Er
sei seit Jahren erwerbsunfähig. Dies könne nicht einfach ignoriert
werden. Um dies feststellen zu können, sei er mit einer erneuten
medizinischen Begutachtung einverstanden.
F.
Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2008 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das
Gutachten von Dr. med. B._______ sowie die sich daraus ergebenden
Rückschlüsse den versicherungsgerichtlichen Anforderungen an eine
beweiskräftiges Gutachten entsprächen und in der Darlegung und der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und nachvoll-
ziehbar seien. Dies habe der beurteilenden Ärztin durchaus erlaubt,
sich ein umfassendes und schlüssiges Bild der psychischen Leiden
des Beschwerdeführers zu machen, wobei sie in Bezug auf die Beur-
teilung der Folgen für die Arbeitsfähigkeit zur divergierenden Schluss-
folgerung gelange, dass keine Einschränkungen bestünden.
G.
Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 29. Januar 2009
bei der Gerichtskasse ein.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
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In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. April 2008) ein-
getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Nor-
malfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119
V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien),
nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst von der Schweiz als Staat
anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet
demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversiche-
rungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann
Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vor-
liegend alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.3 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003
in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bis-
herigen, von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV.
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Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausgebildeten
Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustel-
len. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist,
sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge-
tretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten
(AS 2007 5129 und AS 2007 5155).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva-
lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
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3.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%,
auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente
bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Verein-
barungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für den Kosovo
nicht der Fall ist.
Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG [4. IV-Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]).
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
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der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
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Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden,
wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I
694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen (Urteile I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und
I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Nicht zwingend erforderlich ist,
dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV
führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche Untersuchun-
gen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Un-
tersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um einen RAD-Bericht
in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts
geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in
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den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann (frühestens
ab März 2005 [12 Monate vor Eingang des Leistungsbegehrens; vgl.
E. 3.2 hiervor und Art. 29 Abs. 3 ATSG]) und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.1 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen
Unterlagen leidet dieser an einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung, einer Major Depression mit psychotischen Elementen, einer
Lumboischialgie, einer "Sacralisation vert. L5" sowie einer "Spondylo-
sis und Discarthrosis vert. L5-S1" (act. 12 bis 17 und 21 bis 29).
Dr. med. D._______, Physiater, führte in seinem Bericht vom 18. April
2007 zudem aus, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende
Empfehlung des Rheumatologen bei ihm in regelmässiger Behandlung
stehe (act. 21, 26 und 27).
Trotz den aus den medizinischen Berichten ersichtlichen rheumatolo-
gischen Leiden des Beschwerdeführers, kam Dr. med. A._______ des
regionalärztlichen Dienstes in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober
2007 ohne entsprechende Begründung zum Schluss, dass lediglich
ein psychiatrisches Gutachten durchzuführen sei (act. 32).
4.2 In seinem von der IVSTA eingeholten Gutachten vom 7. Dezember
2007 diagnostiziert Dr. med. B._______ im Wesentlichen gestützt auf
die psychiatrische Expertise von Dr. med. C._______ vom
1. Dezember 2007 (act. 37) eine posttraumatische Belastungsstörung
(depressive Form mit verminderter Toleranz; ICD 10 F43.1) und kommt
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu
40% arbeitsunfähig sei. Hinsichtlich dem neurologischen Status führt
er aus, dass keine Lateralisation vorliege (act. 36).
Das Gutachten vom 7. Dezember 2007 beruht im Wesentlichen auf der
psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med.
C._______ vom 1. Dezember 2007. Es sprechen keine konkreten
Indizien gegen die Zuverlässigkeit des ausführlichen und
nachvollziehbaren Gutachtens von Dr. med. B._______. Es
berücksichtigt die geklagten Beschwerden, erfolgte in Kenntnis der
Vorakten (insbesondere medizinische Berichte und Anamnese) und
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leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Diagnosen und der
Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit ein. Im Hinblick darauf, dass die
IVSTA ausdrücklich nur die Durchführung einer psychiatrischen
Untersuchung verlangt hat (act. 34) und die physische Untersuchung
des Beschwerdeführers durch Dr. med. B._______ daher sehr
rudimentär ausfiel, ist das Gutachten vom 7. Dezember 2007 als rein
psychiatrisches Gutachten zu qualifizieren, welches keine Rück-
schlüsse bezüglich der rheumatologischen Leiden des Beschwerde-
führers zulässt.
4.3 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 30. April 2008 stützt
sich auf die Stellungnahme von Dr. med. A._______ des regionalärzt-
lichen Dienstes vom 12. Februar 2008. Diese kommt gestützt auf das
Gutachten von Dr. med. B._______ vom 7. Dezember 2007 und die
psychiatrische Expertise von Dr. med. C._______ vom 1. Dezember
2007 zum Schluss, dass aus versicherungsrechtlicher Sicht keine
dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (act. 39).
Wie erwähnt kann auf Stellungnahmen des RAD nur abgestellt wer-
den, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an
einen ärztlichen Bericht genügen und darüber hinaus die RAD-Ärzte
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Quali-
fikationen verfügen (vgl. E. 3.5 hiervor). Dass Dr. med. A._______ den
Beschwerdeführer nicht selber untersucht hatte, ist gemäss höchst-
richterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der fachlichen Qualifikation von
Dr. med. A._______. Diese Ärztin verfügt über den Facharzttitel
Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Mit Blick auf die beim
Beschwerdeführer vorliegenden rheumatologischen Leiden wäre das
Einholen eines rheumatologischen Gutachtens und/oder der Stellung-
nahmen bei entsprechend ausgebildeten Fachärzten notwendig ge-
wesen, um den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an
einen ärztlichen Bericht zu genügen. Da die Vorinstanz ein derartiges
Vorgehen unterlassen hat beziehungsweise keine den von der Recht-
sprechung gestellten Anforderungen entsprechenden Beurteilungen
betreffend die rheumatologischen gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen vorliegen, kann bereits aus diesem Grund nicht auf den Be-
richt von Dr. med. A._______ vom 12. Februar 2008 abgestellt werden.
Insbesondere fällt die Beantwortung der Frage, ob aufgrund der vom
Physiater Dr. med. D._______ diagnostizierten "Sacralisation vert. L5"
sowie "Spondylosis und Discarthrosis vert. L5-S1" eine länger
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andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt, in die Kompetenz eines
entsprechenden Spezialarztes.
Hinzu kommt, dass die aus psychiatrischer Sicht von Dr. med.
A._______ postulierte Arbeitsfähigkeit von 100% nicht rechtsgenüglich
begründet wurde und mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med.
B._______ und Dr. med. C._______ auch nicht nachvollziehbar ist.
4.4 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die angefochtene Verfügung
ist daher aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen,
damit sie ergänzende medizinische Abklärungen (Durchführung einer
rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers; medizinisch
nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend [Rest-]Arbeitsfähig-
keit und massgeblichen Zeitraum) vornehme und anschliessend über
den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzu-
gebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich
vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind
und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 30. April 2008 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach
erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Renten-
anspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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