B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3491/2017
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien
A._______, (Kolumbien)
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Freiwillige Versicherung,
Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017.
C-3491/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1953 geborene, schweizerische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Wirkung ab
1. Januar 1997 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung aufgenommen (nachfolgend: freiwillige AHV/IV oder freiwillige
Versicherung; Akten der Vorinstanz [act.] 1 S. 67).
A.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ordentliche Altersrente von monatlich
Fr. 613.– zugesprochen (act. 96). Diese Verfügung wurde der Vorinstanz
jedoch am 29. März 2016 als unzustellbar retourniert (act. 106 S. 8).
A.c Mit E-Mail vom 10. März 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie
habe die erste Rentenzahlung erhalten, weshalb sie die Vorinstanz unter
anderem bat, ihr den monatlichen Rentenbetrag zu bestätigen (act. 105
S. 2). Daraufhin bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 16. März 2016, dass die ordentliche Altersrente ab Februar
2016 monatlich Fr. 613.– betrage (act. 103 f.).
A.d Die Vorinstanz legte mit amtlicher Beitragsverfügung vom 28. Juni
2016 den Beitrag für das Jahr 2015 auf Fr. 1‘421.– zuzüglich 5 % Verwal-
tungskosten von Fr. 71.05 fest. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf,
den Betrag von insgesamt Fr. 1‘492.05 innert 30 Tagen zu bezahlen und
machte sie zudem darauf aufmerksam, dass die verspätete Bezahlung der
Beiträge und der Verwaltungskosten Verzugszinsen von 5 % sowie den
Ausschluss von der freiwilligen Versicherung zur Folge haben könne. Diese
Beitragsverfügung wurde mit normaler Post versendet (act. 112).
A.e Mit erster Mahnung vom 28. August 2016 wurde festgestellt, dass der
Kontoauszug der Beschwerdeführerin einen Saldo von Fr. 1‘492.05 zu-
gunsten der Vorinstanz aufweise. Dieser Saldo betreffe den für das Jahr
2015 festgesetzten Beitrag. Der Beschwerdeführerin wurden weitere
30 Tage zur Begleichung des ausstehenden Betrages eingeräumt. Zudem
wurde sie darauf hingewiesen, dass die verspätete Zahlung Verzugszinsen
von 5 % sowie den Ausschluss von der freiwilligen Versicherung zur Folge
haben könne (act. 115). Diese Sendung wurde mit normaler Post versandt
und der Vorinstanz am 18. Oktober 2016 als unzustellbar retourniert. In der
Folge sandte die Vorinstanz die erste Mahnung vom 28. August 2016 am
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8. November 2016 per E-Mail an die Beschwerdeführerin (vgl. act. 120 S. 1
und S. 4 f.; 127).
A.f Gemäss mit eingeschriebenem Brief verschickter zweiter Mahnung
vom 28. Oktober 2016 sei der Betrag von Fr. 1‘492.05 trotz erster Mahnung
nicht beglichen worden. Daher werde der Beschwerdeführerin eine letzte
Zahlungsfrist von 30 Tagen gewährt. Es wurde wiederum ein entsprechen-
der Kontoauszug beigelegt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin darauf
aufmerksam gemacht, dass das Nichtbezahlen von Beiträgen den Aus-
schluss von der freiwilligen Versicherung und/oder im Fall der teilweisen
Bezahlung Verzugszinsen von 5 % zur Folge haben könne. Schliesslich
wurde sie auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.111, VFV) hingewiesen
(act. 124).
A.g Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
10. Januar 2017 den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV mit. Zur Be-
gründung wurde angeführt, gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VFV hätten
Versicherte die geschuldeten Beiträge und/oder die Verzugszinsen bis zum
31. Dezember des folgenden Kalenderjahres vollständig zu bezahlen.
Trotz zweiter Mahnung habe die Beschwerdeführerin die erwähnten Ver-
pflichtungen nicht erfüllt (act. 129). Diese Ausschlussverfügung wurde der
Beschwerdeführerin über die Schweizerische Botschaft in Kolumbien am
10. März 2017 zugestellt (act. 140).
A.h Gegen die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2017 erhob die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2016 Einsprache. Sie führte
sinngemäss aus, sie könne den Grund für den Ausschluss nicht nachvoll-
ziehen. Aufgrund des ihr zugesandten Kontoauszuges per 22. Februar
2016, der einen Saldo von Fr. 0.– ausgewiesen habe, sei sie davon aus-
gegangen, ihre Beiträge mit den drei Ende 2015 und Anfang 2016 geleis-
teten Banküberweisungen erfüllt zu haben. Die Erfüllung der Beiträge sei
Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente gewesen. Mit Schreiben
vom 16. März 2016 sei ihr die ordentliche Altersrente bestätigt worden.
Trotzdem habe sie am 8. November 2016 per E-Mail die Aufforderung er-
halten, Fr. 1‘492.– betreffend Beiträge 2015 zu bezahlen (act. 133).
A.i Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. Mai 2017 ab.
Zur Begründung führte sie an, mit Verfügung vom 28. Juni 2016 seien die
Beiträge an die freiwillige AHV/IV 2015 von Amtes wegen auf Fr. 1‘492.05
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festgesetzt worden. Diese Verfügung sei nach Ablauf von 30 Tagen unbe-
stritten in Rechtskraft erwachsen. Die Beiträge 2015 seien bis am 31. De-
zember 2016 trotz Mahnungen, welche die Beschwerdeführerin zweifellos
erhalten habe, unbezahlt geblieben. Die am 17. Dezember 2015, 21. Ja-
nuar 2016 und 15. Februar 2016 geleisteten Zahlungen seien an die Bei-
träge 2013 und 2014 angerechnet worden, was der Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 9. Februar 2016 geschrieben worden sei. Darüber hin-
aus seien keine Einzahlungen belegt (act. 143).
B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 erhob die Beschwer-
deführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen das, was
sie bereits mit Einsprache vom 11. März 2016 vorgebracht hatte. Zudem
räumte sie ein, im zweiten Semester 2016 «einige Bescheide» erhalten zu
haben, auf die sie nicht eingegangen sei, weil sie der Meinung gewesen
sei, es handle sich um einen Irrtum, zumal sie ihre Rente problemlos be-
kommen habe. Sobald ihr klar gewesen sei, dass sie den Beitrag 2015
wirklich schulde, habe sie am 1. Juni 2017 die entsprechende Zahlung in
Höhe von Fr. 1‘493.– vorgenommen. In diesem Sinne beantragte sie, dass
ihre Zahlung von Fr. 1‘493.– angenommen werde und sie wieder in die frei-
willige Versicherung aufgenommen werde. Überdies machte sie sinnge-
mäss geltend, es sei ihr Ex-Ehemann C._______ zu verpflichten, die von
ihr geleisteten Beiträge zurückzuerstatten (Akten im Beschwerdeverfahren
[BVGer act.] 1).
C.
C.a Mit Brief vom 22. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin unter Hin-
weis auf Art. 11b VwVG gebeten, eine schweizerische Korrespondenz-
adresse bekannt zu geben. Treffe bis zum 24. Juli 2017 keine Antwort ein,
werde eine förmliche Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen
Weg zugestellt (BVGer act. 2).
C.b Mit Instruktionsverfügung vom 17. August 2017 wurde die Beschwer-
deführerin aufgefordert, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Verfügung
ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anord-
nung und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bun-
desblatt eröffnet würden (BVGer act. 3). Diese Verfügung wurde der Be-
schwerdeführerin am 28. August 2017 durch die Schweizerische Botschaft
in Kolumbien zugestellt (BVGer act. 4 f.).
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C.c Die Beschwerdeführerin teilte mit Brief vom 25. September 2017 mit,
dass sie keine Adresse in der Schweiz besitze. Sie bezeichnete daher das
kolumbianische Konsulat in (…) als Zustelladresse. Zudem könnten Be-
nachrichtigungen an ihre E-Mail-Adresse übermittelt werden (BVGer
act. 6).
C.d Auf entsprechende Nachfrage vom 27. Oktober 2017 hin teilte das ko-
lumbianische Konsulat in (…) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es
nicht einverstanden sei, als Zustelldomizil bezeichnet zu werden (BVGer
act. 9 f.).
C.e Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2017 wurde die Be-
schwerdeführerin nochmals aufgefordert, innert 30 Tagen nach Empfang
dieser Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls
künftige Anordnung und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Pub-
likation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer act. 11). Diese Verfügung
wurde der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2018 durch die Schweize-
rische Botschaft in Kolumbien zugestellt (BVGer act. 14).
C.f Mit Brief vom 13. März 2018 teilte die Beschwerdeführerin eine Zustel-
ladresse in der Schweiz mit (BVGer act. 15).
D.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2018 die Ab-
weisung der Beschwerde. In der Begründung wies sie auf den Hinweis auf
Seite 4 der Rentenverfügung hin, wonach die Beiträge für das letzte Jahr
noch nicht festgesetzt worden seien, für die Berechnung auf die Zahlen
des Vorjahres abgestellt worden sei, die Rente daher nach Beitragsfestset-
zung neu zu berechnen sei und allenfalls eine neue Rentenverfügung zu
ergehen habe. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin nicht davon
ausgehen können, dass die Beiträge 2015 bereits verfügt, geschweige
denn bezahlt gewesen seien. Der Irrtum der Beschwerdeführerin betref-
fend die Beiträge 2015 vermöge die Umstände nicht zu ihren Gunsten zu
ändern (BVGer act. 19).
E.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 24. Juni 2018 an ihrer Be-
schwerde fest (BVGer act. 21).
F.
Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 am Antrag
auf Abweisung der Beschwerde ebenfalls fest. Überdies hielt sie fest, die
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Seite 6
von der Beschwerdeführerin geleistete Einzahlung vom 6. Juni 2017 im
Betrag von Fr. 1‘493.– sei ihr am 18. September 2017 zurücküberwiesen
worden (BVGer act. 25).
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2018 wurde der Schriftenwech-
sel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen per 10. September
2018 abgeschlossen (BVGer act. 26).
H.
Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor-
derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
11. Mai 2017, mit welchem der am 10. Januar 2017 verfügte Ausschluss
der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung bestätigt worden
ist. Hingegen bildet die allfällige Rückerstattungspflicht des Ex-Ehemannes
der Beschwerdeführerin bezüglich der von der Beschwerdeführerin selbst
geleisteten Beiträge an die freiwillige Versicherung nicht Gegenstand die-
ses Verfahrens.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1
AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Die Beschwerde vom 8. Juni 2017 (Eingang bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Kolumbien am 9. Juni 2017) wurde frist- und form-
gerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
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die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom
26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und hat
ihren Wohnsitz in Kolumbien. Sie wurde per 1. Januar 1997 in die freiwilli-
gen AHV/IV aufgenommen. Zwischen der Schweiz und Kolumbien besteht
kein Sozialversicherungsabkommen. Der Ausschluss aus der freiwilligen
AHV/IV richtet sich nach schweizerischem Recht.
3.2 Versicherte welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Bei-
träge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG). Der Bundesrat erlässt ergänzende
Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere
die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Aus-
schlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge so-
wie die Gewährung von Leistungen (vgl. Art. 2 Abs. 6 AHVG).
3.3 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätig-
keit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Ja-
nuar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des
Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollen-
det haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 13a Abs. 2 VFV). Die Aus-
gleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätes-
tens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest (Art. 14b
Abs. 2 erster Satz VFV). Die Beiträge bzw. der Beitragssaldo ist innert
30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen (Art. 14b Abs. 3 VFV). Wer-
den fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich un-
ter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die
Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zah-
lungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu
machen (Art. 17 Abs. 2 VFV).
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Seite 8
3.4 Die Versicherten werden gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV aus der frei-
willigen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr
geschuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjah-
res nicht vollständig bezahlen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung einen schwer-
wiegenden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Aus-
schluss bedrohte Versicherte muss daher genau wissen, welchen Betrag
er bis zu welchem Datum zu bezahlen hat, wenn er den Ausschluss ab-
wenden will (vgl. BGE 117 V 97 E. 2c; Urteile des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts H 227/04 vom 20. Januar 2006 E. 3.2.2; H 149/05 vom
7. September 2006 E. 3.3.2). Aus diesem Grund muss gemäss Art. 13
Abs. 2 VFV vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehen Frist eine ein-
geschriebene Mahnung mit der Androhung des Ausschlusses an den Ver-
sicherten ergehen, wobei die Androhung mit der Mahnung gemäss Art. 17
Abs. 2 zweiter Satz VFV erfolgen kann. Der Ausschluss gilt rückwirkend ab
dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig
bezahlt wurden (Art. 13 Abs. 3 VFV).
3.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Be-
schwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi-
cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdi-
gen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H. auf 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Be-
weisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversiche-
rungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusam-
mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungs-
prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur inso-
fern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6). Die Folgen der Beweislosigkeit eines
Sachumstandes trägt folglich die beweisbelastete Partei (FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 208).
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Seite 9
3.6 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache
sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung zu er-
bringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 103 V 63 E. 2a). Die
Feststellung von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende)
Eröffnung der Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenhei-
ten der Massenverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b). Der (volle) Beweis kann aber
praktisch nur mit einem förmlichen Zustellnachweis erbracht werden (vgl.
Urteil des BGer 9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in
der Regel durch postalischen Versand der Verfügungen/Urteile als Ge-
richtsurkunde oder in anderer Weise gegen Empfangsbestätigung erbracht
(vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 m.H.). Da die
verfügende Behörde die materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung
sowie ihres Zeitpunktes trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstel-
lung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a).
3.7 Ist ein gerichtliches Schriftstück oder eine Verwaltungsverfügung im
Ausland zuzustellen, so hat dies mangels einer anderslautenden staats-
vertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses
des betroffenen Staates auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg
zu erfolgen (BGE 124 V 47 E. 3a m.H.; vgl. auch Urteil des BVGer
C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 5 m.H.), soweit es sich nicht um eine
Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, die keine Rechtswirkungen
nach sich zieht und deshalb direkt per Post zugestellt werden darf. Ein an-
deres Vorgehen verstösst gegen Völkerrecht (BGE 136 V 295 E. 5.1 und
124 V 47 E. 3b, je m.H.; siehe auch die Verfügung des Eidgenössischen
Versicherungsgericht K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 1.2 sowie das Urteil des
BVGer C-2887/2011 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2 m.H.).
3.8 Da an die Nichtbeachtung der Mahnung nach Art. 13 Abs. 2 VFV
schwerwiegende Folgen geknüpft sind, sind an den Nachweis ihrer ord-
nungsgemässen Zustellung entsprechend strenge Anforderungen zu stel-
len (vgl. Urteile des BVGer C-4046/2016 vom 1. November 2017 E. 3.6;
C-3415/2015 vom 14. Dezember 2016 E. 3.8; C-2887/2011 vom 17. Okto-
ber 2012 E. 3.3).
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu
Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
C-3491/2017
Seite 10
4.1 Die Beschwerdeführerin wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom
10. Januar 2017 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, mit der
Begründung, sie habe trotz der zweiten Mahnung ihre Verpflichtungen ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VFV nicht erfüllt. Der ausstehende Betrag
und das betroffene Beitragsjahr blieben in der Ausschlussverfügung uner-
wähnt. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei davon ausgegangen, ihre
Beitragspflicht erfüllt zu haben, zumal dies Voraussetzung für die Gewäh-
rung der vorzeitigen Altersrente ab Februar 2016 gewesen sei und sie in
der Folge ihre Rente auch problemlos erhalten habe. Entsprechend habe
sie die im zweiten Semester 2016 von der Vorinstanz erhaltenen Be-
scheide für einen Irrtum gehalten.
4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass soweit die Vorinstanz argumentiert, die
Beschwerdeführerin habe aufgrund des Hinweises auf Seite 4 der Renten-
verfügung nicht davon ausgehen können, dass die Beiträge 2015 bereits
verfügt, geschweige denn bezahlt gewesen seien, ihr nicht gefolgt werden
kann. Die an die Beschwerdeführerin gesendete Rentenverfügung vom
25. Februar 2016 wurde der Vorinstanz als unzustellbar retourniert
(act. 106 S. 8). Ob die Beschwerdeführerin in der Folge anderweitig Kennt-
nis vom Inhalt der Verfügung genommen hat, ist aus den Akten nicht er-
sichtlich. Fest steht einzig, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auf
Anfrage hin mit Schreiben vom 16. März 2016 den Betrag ihrer Rente be-
stätigte (act. 103 f.). Ein Hinweis, dass die Rente auf einer provisorischen
Berechnung beruhe bzw. dafür massgebliche Beiträge noch nicht festge-
setzt worden seien, findet sich darin nicht.
4.3 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Vorinstanz im Verlaufe des
Jahres 2016 diverse Korrespondenz einerseits im Zusammenhang mit der
Einkommens- und Vermögenserklärung 2015 sowie der Beiträge 2015
(vgl. act. 97, 107, 112, 115, 124) und andererseits hinsichtlich der Einkom-
mens- und Vermögenserklärung 2016 (vgl. act. 111, 114, 125) an die Be-
schwerdeführerin richtete. Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Be-
schwerde vom 8. Juni 2017 zwar ein, im zweiten Semester 2016 «einige
Bescheide» erhalten zu haben (vgl. BVGer act. 1). Da sie jedoch nicht im
Einzelnen bezeichnet hat, welche Bescheide sie von der Vorinstanz tat-
sächlich erhalten hat, kann daraus nicht abgeleitet werden, sie habe sämt-
liche Korrespondenz erhalten.
4.3.1 Erwiesenermassen am 15. September 2016 zugestellt wurde die mit
eingeschriebener Post versandte Mahnung vom 28. August 2016 betref-
C-3491/2017
Seite 11
fend Einkommens- und Vermögenserklärung 2016 (act. 119 S. 2). Die Be-
schwerdeführerin reagierte denn auch mit E-Mail vom 10. Oktober 2016
auf diese Mahnung und erkundigte sich unter anderem, ob sie trotz bereits
ausbezahlter Rente weiterhin über ihre finanzielle Situation Auskunft geben
müsse (act. 119 S. 1).
4.3.2 Dagegen wurde die ebenfalls vom 28. August 2016 datierende, mit
normaler Post versandte erste Mahnung betreffend ausstehende Beiträge
2015 in Höhe von Fr. 1‘492.05 der Vorinstanz als unzustellbar retourniert
(act. 115, 120 S. 4). In der Folge sandte die Vorinstanz diese Mahnung am
8. November 2016 per E-Mail an die Beschwerdeführerin (act. 120 S. 1,
127). Mit E-Mail vom 10. März 2017 nahm die Beschwerdeführerin Bezug
auf diese erste Mahnung (vgl. act. 130), womit erstellt ist, dass sie von de-
ren Inhalt Kenntnis erlangt hatte.
4.3.3 Ob die übrige Korrespondenz die Beschwerdeführerin effektiv er-
reichte, geht aus den Akten nicht hervor. So wurde namentlich die amtliche
Beitragsverfügung für das Jahr 2015 vom 28. Juni 2016 lediglich mit nor-
maler Post versandt (act. 112). Die zweite Mahnung vom 28. Oktober 2016
betreffend ausstehende Beiträge 2015 in Höhe von Fr. 1‘492.05 wurde
zwar mit eingeschriebener Post versandt, doch liegt kein Zustellnachweis
vor (act. 124). Überdies hat die Beschwerdeführerin in ihrer späteren Kor-
respondenz weder die Beitragsverfügung vom 28. Juni 2016 noch die
zweite Mahnung vom 28. Oktober 2016 in irgendeiner Weise erwähnt.
4.4 Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung setzt die rechtskon-
forme Durchführung des Mahnverfahrens nach Art. 17 Abs. 2 und Art. 13
Abs. 2 VFV voraus. Sowohl die erste Mahnung vom 28. August 2016 als
auch die zweite Mahnung vom 28. Oktober 2016 enthalten den ausstehen-
den Beitrag für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 1‘492.05 und die Androhung
des Ausschlusses. Zwar erlangte die Beschwerdeführerin Kenntnis von der
ersten Mahnung, doch dient diese Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 erster
Satz VFV der Ansetzung einer (ersten) Nachfrist und kann ohnehin nicht
direkt den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung zur Folge haben.
Die zweite Mahnung wurde entsprechend den Anforderungen in Art. 13
Abs. 2 erster Satz VFV mit eingeschriebener Post versandt, doch ist die
Zustellung an die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin frühestens mit E-Mail vom 8. November 2016
Kenntnis von der ersten Mahnung vom 28. August 2016 erhielt. Gemäss
Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VFV hätte die zweite Mahnung aber erst erge-
hen dürfen, wenn die (erste) Nachfrist nicht eingehalten worden ist.
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Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die zweite Mahnung
vom 28. Oktober 2016 innert der gesetzlich vorgesehenen Fristen ergan-
gen wäre, die direkte Zustellung per Post mangels eines entsprechenden
Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Kolumbien unzulässig gewe-
sen wäre. Die Zustellung der zweiten Mahnung als ein Verwaltungsakt, der
bei Nichtbeachtung schwerwiegende Rechtsfolgen nach sich zieht, hätte
vielmehr auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg erfolgen müs-
sen (vgl. E. 3.7 vorstehend).
4.5 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bereits die ord-
nungsgemässe Zustellung der lediglich mit normaler Post versandten amt-
lichen Beitragsverfügung für das Jahr 2015 vom 28. Juni 2016 nicht nach-
gewiesen ist. Überdies geht aus den Akten auch nicht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin in irgendeiner Weise von dieser Beitragsverfügung
Kenntnis erlangt hätte. Die Beitragsverfügung bildet aber gerade Grund-
lage der Beitragspflicht der Beschwerdeführerin. Damit erweist sich das
darauffolgende Mahnverfahren auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht
rechtswirksam.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Ausschluss der Beschwerde-
führerin aus der freiwilligen Versicherung mangels Vorliegens der dafür not-
wendigen Voraussetzungen zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerde ist da-
her gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai
2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin bleibt somit der freiwilligen
Versicherung angeschlossen. Entsprechend wird die Vorinstanz nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils die noch fehlenden Beiträge für die
Jahre 2015 und 2016 ordnungsgemäss festzusetzen, einzufordern und bei
Nichtbezahlung das Mahn- und Ausschlussverfahren durchzuführen haben
(vgl. Art. 13, 14b, 17 VFV). Anschliessend wird sie die ursprünglich festge-
setzte ordentliche Altersrente im Betrag von monatlich Fr. 613.– zu über-
prüfen und bei einer allfälligen Änderung der Berechnungsgrundlagen
rückwirkend anzupassen haben.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend
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nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine
notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr
keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 11. Mai 2017 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun-
gen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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