Abtei lung II I
C-349/2008/sce/ped
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Beat Weber und Hans Urech,
Gerichtsschreiber Daniel Peyer.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-349/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene X._______, deutscher Staatsangehöriger, arbeite-
te nach abgeschlossenem Studium des Bühnentanzes in den Jahren
1979 bis 1989 in seinem erlernten Beruf am Stadttheater A._______,
anschliessend bis 1991 als Redakteur ebenfalls in A._______. Ab
1992 war er zuerst als Lehrer in B._______, ab 1994 ebendort als an-
gestellter Reiseleiter, ab 1998 schliesslich als freiberuflicher Reiselei-
ter in C._______ erwerbstätig. Am 14. September 2004 erlitt
X._______ in C._______ einen schweren Verkehrsunfall mit einem Po-
lytrauma, diversen Wirbelbrüchen sowie Brüchen des Schulterblattes,
des zweiten rechten Rippenbogens und des Kahnbeines des linken
Handgelenkes. Seit dem Datum des Unfalls hospitalisiert, kehrte er im
Juni 2005 nach Deutschland zurück. Im Oktober 2005 wurde in
D._______ eine Pseudoarthrosensanierung am linken Kahnbein vor-
genommen.
Per 15. Dezember 2005 (Eingang) wurde X._______ über die Deut-
sche Rentenversicherung bei der Schweizerischen Invalidenversiche-
rung (IV) erstmals zum Leistungsbezug angemeldet. Im Verlaufe des
Abklärungsverfahrens nahm er per 26. März 2007 eine Vollzeitarbeits-
tätigkeit bei der Y._______ auf (Arbeitgeberfragebogen vom 7. August
2007). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA holte in der Fol-
ge diverse Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. insbesondere
den Bericht der Orthopädischen Spezialklinik C._______ vom 10. Juni
2005, den Bericht des Hospitals D._______ vom 8. September 2005,
den Operationsbericht desselben Hospitals vom 13. Oktober 2005 so-
wie den Bericht von Dr. med. E._______ vom 16. Oktober 2006). Auf
der Grundlage dieser Akten erstellte Dr. med. F._______ am 21. Okto-
ber 2007 eine medizinische Stellungnahme. Gestützt darauf erliess die
IVSTA am 31. Oktober 2007 einen Vorbescheid, in welchem sie die
Abweisung eines Rentenanspruchs von X._______ mangels Invalidität
in Aussicht stellte. Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von min-
destens 40 % habe nicht während mindestens eines Jahres vorgele-
gen, es bestehe daher auch kein Rentenanspruch.
Am 15. November 2007 erhob X._______ verschiedene Einwände ge-
gen den genannten Vorbescheid. Mit Datum vom 5. Dezember 2007
stellte er der IVSTA zudem eine Kopie eines Bescheids des Landes-
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amtes für Gesundheit und Soziales Z._______, Versorgungsamt, vom
16. November 2007 zu, wonach bei ihm wegen verminderter Wirbel-
säulenbelastbarkeit nach Unfall, Depression, Migräne und Gebrauch-
seinschränkung der linken Hand ein Behinderungsgrad von 40 % vor-
liege. Die IVSTA verfügte am 18. Dezember 2007 gleichwohl, es liege
keine rentenbegründende Invalidität vor und wies das Rentenbegehren
des Leistungsansprechers ab.
B.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 (Eingang) erhebt X._______ (nach-
folgend Beschwerdeführer) gegen die vorgenannte Verfügung Be-
schwerde und verlangt deren Aufhebung. Zur Begründung macht er im
Wesentlichen geltend, eine Arbeitsunfähigkeit seinerseits sei auch für
körperlich leichte Tätigkeiten entgegen der Ansicht der IVSTA seit Un-
falldatum nicht nur bis zum 10. Mai 2005, sondern mindestens bis Ok-
tober 2006 nachgewiesen. Einer Arbeitstätigkeit könne er erst sei
26. März 2007 wieder nachgehen. Selbst im gegenwärtigen Zeitpunkt
könne er diese nur unter Einfluss schmerzlindernder Medikamente
ausüben. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege. Per 7. Februar 2008 reichte er diesbezügli-
che Unterlagen nach.
C.
Mit Vernehmlassung vom 26. März 2008 beantragt die IVSTA (nachfol-
gend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Eine während min-
destens eines Jahres anhaltende Arbeitsunfähigkeit habe nach dem
Unfall vom 14. September 2004 nicht vorgelegen. Die Ausübung einer
leichten Arbeitstätigkeit sei dem Beschwerdeführer nach weitgehender
Abheilung der Unfallfolgen ab 10. Juni 2005 wieder ganztägig zumut-
bar gewesen. In der Folgezeit habe nur noch zweimal eine kürzere, al-
lerdings bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ein Ren-
tenanspruch bestehe somit nicht.
D.
Mit Replik vom 24. April 2008 sowie mit Duplik vom 2. Mai 2008 halten
Beschwerdeführer bzw. Vorinstanz an ihren bereits gestellten Anträgen
und der jeweils dazugehörigen Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2007 stellt eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die u.a. von den – den Departe-
menten unterstellten oder administrativ zugeordneten – Dienststellen
der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Dar-
unter fällt die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung
(vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist zur Behandlung der Streitsache zuständig, eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Geschäftsreglements für das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) ist
die Verwaltungskommission des Gerichts als Leitungsorgan zuständig
für die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in ande-
ren Abteilungen. Die Verwaltungskommission hat an ihrer Sitzung vom
12. Februar 2009 einer Aushilfe der Abteilung III im Bereich der Sozial-
versicherung durch die Abteilung II zugestimmt. Der Spruchkörper
setzt sich demnach (neu) zusammen aus der Richterin Eva Schnee-
berger (Abteilung II), Beat Weber (Abteilung III) und Hans Urech (Ab-
teilung II).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Vor-
behalten bleiben für Verfahren in Sozialversicherungssachen gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesge-
setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und
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hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutre-
ten ist.
2.
Zunächst sind die für die materielle Beurteilung der Streitsache we-
sentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung dazu ent-
wickelten Grundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft. Vorliegend ist daher das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681),
anzuwenden. Dieses hebt die verschiedenen bis dahin geltenden bila-
teralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft
insoweit auf, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Soweit das Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvor-
aussetzungen einer schweizerischen IV-Rente Sache der innerstaatli-
chen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4 und E. 3.10). Daraus
folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971
grundsätzlich ausschliesslich nach den für schweizerische Staatsan-
gehörige geltenden (inländischen) Regeln zu beurteilen haben.
2.2 Nach den intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachver-
halts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Nach der Rechtspre-
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chung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 18. Dezember 2007) eingetretenen Sach-
verhalt ab (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen
des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist sodann auf die jeweilige Fas-
sung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
(4. IV-Revision; AS 2003 3837, 3859) abzustellen. Nicht zu berücksich-
tigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, wel-
che am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129, 5155).
Im Folgenden werden deshalb jeweils die ab 1. Januar 2004 bis Ende
2007 gültigen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
2.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen IV hat, wer invalid
im Sinne des Gesetzes ist (vgl. dazu sogleich E. 2.4 ff.) und als versi-
cherte Person – kumulativ – bei Eintritt der Invalidität bereits während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) ge-
leistet hat (gesetzliche Mindestbeitragsdauer; vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in
der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung).
Letztere Bedingung ist beim Beschwerdeführer zweifelsohne erfüllt,
übte er doch von 1979 bis 1991 eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
aus und war während dieser Zeit der obligatorischen Sozialversiche-
rung unterstellt und dementsprechend beitragspflichtig (vgl. Art. 1b
IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR
831.10]).
2.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit infolge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfä-
higkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
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bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenversi-
cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Er-
werbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen gu-
ten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwen-
den könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im ge-
samten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit einge-
schränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen
und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Diese Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich
ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens
60 % auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe
Rente sowie bei mindestens zu 40 % auf eine Viertelsrente. Nach
Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007) wer-
den Renten, die einem IV-Grad von weniger als 50 % entsprechen, nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen – wie vorliegend das FZA – eine abweichende Regelung für
die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-
meinschaft vorsehen, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Gemein-
schaft Wohnsitz haben (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
2.6 Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der hier anwendbaren, bis zum
31. Dezember 2007 gültigen Fassung) entsteht der Rentenanspruch
frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40 % (im bisherigen Beruf) arbeitsunfähig gewesen ist.
2.7 Um den IV-Grad bemessen zu können, sind Verwaltung und Ge-
richt auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
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chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Per-
son arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis-
tungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2). Verwaltung und Gericht haben
die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung wie alle anderen Beweismittel ohne Bindung an förmliche
Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet insbesondere für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ein erhöhter Be-
weiswert kann Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belange
umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklag-
ten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anam-
nese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhänge
sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend sind
(BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen).
2.8 Sozialversicherungsverfahren und -prozess sind vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht. Demnach haben die Verwaltung und das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Grundsatz gilt in-
des nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum andern umfasst die behördliche
bzw. richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von ei-
ner Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen-
stand) erheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen
haben Behörden und Gerichte zusätzliche Abklärungen vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis).
2.9 Sodann hat das Gericht sein Urteil, sofern das Gesetz nichts Ab-
weichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
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Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl.
BGE 126 V 363 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt u.a., die von der Vorinstanz aufgeführten
Gründe zur Abweisung seines Rentenbegehrens seien formal nicht
korrekt. Entgegen den Arztberichten werde ihm ab Mai 2005 eine volle
Arbeitsfähigkeit unterstellt, es würden unrichtige Daten und Angaben
verwendet bzw. die ärztlichen Unterlagen allgemein falsch zitiert und
unzutreffend ausgelegt. Insbesondere der Bericht von Dr. med.
F._______, auf welchen sich die Vorinstanz stütze, enthalte zahlreiche
Fehler, sei zudem unvollständig und beruhe nicht auf eigenen Abklä-
rungen.
Im Ergebnis kritisiert der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen, die
Vorinstanz habe die erhobenen Beweise nicht richtig gewürdigt. Die
Beanstandung von Gewichtung und Wertung von Beweismitteln bzw.
deren aus Sicht des Beschwerdeführers nicht korrekte Interpretation
stellt jedoch keine eigenständig zu behandelnde formelle Rüge dar, son-
dern vielmehr inhaltliche Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz.
Darauf ist nicht an dieser Stelle, sondern sogleich anlässlich der materi-
ellen Überprüfung der angefochtenen Verfügung einzugehen.
4.
Zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden vor-
liegt, der einen Rentenanspruch vermittelt. Streitig ist im Wesentlichen,
ob der Beschwerdeführer das sog. Wartejahr aufweisen kann, d.h., ob
er während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeits-
unfähig gewesen ist (vgl. oben E. 2.6).
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre rentenabweisende Verfügung da-
mit, dass beim Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 14. September
2004 keine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr
bestanden habe. Ab Unfalldatum werde eine vollständige Arbeitsunfä-
higkeit zwar durchaus anerkannt. Ab dem Zeitpunkt der Erstellung des
Berichts der Klinik C._______ am 10. Juni 2005 jedoch habe wieder
eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Reiseleiter/-organisator, mindestens bezüg-
lich körperlich leichter Tätigkeiten (wie Organisation, Gästebetreuung,
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leichte Reisetätigkeit), vorgelegen. So sei nach der Rückkehr nach
Deutschland Ende Juni 2005 ein körperlich gut kompensierter Patient,
der noch über Schmerzen bei Belastung und einseitiger Haltung ge-
klagt habe, von den Ärzten gesehen worden. Nach einer komplikati-
onslosen Sanierung der Kahnbeinpseudoarthrose im Oktober 2005 sei
denn auch bloss noch eine operationsbedingte Arbeitsunfähigkeit bis
zum 6. Dezember 2005 bescheinigt worden, in der Folge nochmals
eine weitere Arbeitsunfähigkeit wegen eines akuten HWS-Syndroms
(vom 21. August bis zum 2. Oktober 2006). Eine rentenauslösende an-
dauernde Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von mindestens
40 % während eines Jahres sei nicht nachgewiesen.
4.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er sei seit seinem Unfall
vom 14. September 2004 mindestens bis Anfang Oktober 2006 sowohl
in der erlernten (Bühnentänzer) wie auch in der zuletzt ausgeübten Tä-
tigkeit (Reiseleiter) vollkommen arbeitsunfähig gewesen. Entgegen der
Darstellung der Vorinstanz habe bei ihm diese Arbeitsunfähigkeit nicht
bloss bis zum 10. Juni 2005, dem Datum der Erstellung des Berichts
der Klinik C._______, bestanden. Er erfülle die Leistungsvorausset-
zungen. Sinngemäss macht er damit geltend, er habe mindestens An-
spruch auf eine befristete IV-Rente.
4.3 Unbegründet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der
Bemessung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht auf die Beeinträchtigung
im zuletzt ausgeübten Beruf, sondern auf jene im ursprünglich erlern-
ten Beruf abzustellen. Zum Einen ist die gesundheitliche Beeinträchti-
gung im bisherigen Beruf massgebend für den Beginn der rentenaus-
lösenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG, nicht hin-
gegen für die Bemessung der Invalidität an sich. Hierfür ist bei länge-
rer Dauer die Einschränkung in zumutbarer Verweisungstätigkeit
massgebend (vgl. oben E. 2.4). Zum Anderen ist als bisheriger Beruf
im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG der zuletzt ausgeübte zu verstehen
(vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht nicht gel-
tend, den ursprünglich erlernten Beruf wegen gesundheitlicher Beein-
trächtigungen aufgegeben zu haben, solche Gründe sind auch nicht
ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Berufsumstellung
aus invaliditätsfremden Motiven erfolgte. Daher ist hier die Reiseleiter-
tätigkeit und nicht der ursprünglich erlernte Beruf als Bühnentänzer
(oder ein berufsverwandtes Metier) zu berücksichtigen.
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4.4 Sodann ist dem sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers,
in Deutschland sei ihm ein 40 %iger Behinderungsgrad zuerkannt wor-
den, was in der Schweiz Berücksichtigung finden müsse, entgegenzu-
halten, dass sich auch nach Inkrafttreten des FZA der IV-Grad einzig
nach schweizerischem Recht beurteilt. Ein ausländischer Invaliditäts-
bescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (heute: des Schweizerischen Bundesgerichts)
nicht präjudizierend (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.5
4.5.1 Die Klinik C._______ bestätigte im Bericht vom 10. Juni 2005,
die Entwicklung sei nach einer konservativen Behandlung zufrieden-
stellend verlaufen, der Beschwerdeführer bleibe jedoch bis zur Heilung
des Kahnbeinbruches arbeitsunfähig, die Prognose sei „reserviert“. Im
Befundbericht des Hospitals D._______ vom 8. September 2005 wur-
de festgehalten, die Frakturen seien abgeheilt, jedoch bestünden be-
lastungsabhängige Schmerzen im Bereich der LWS, des weitern Kurz-
atmigkeit. Die beim Unfall erlittene BWK-Fraktur sei in Fehlstellung ab-
geheilt, ein umfangreicher Eingriff sei möglich, sollte aber erst durch-
geführt werden, wenn die Beschwerden nicht mehr zu ertragen seien.
Dr. med. E._______ bestätigte in seinem Bericht vom 14. September
2005, der Beschwerdeführer werde wegen eines chronischen Leidens
unter Ängsten und Depressionen behandelt. Aufgrund des Unfalls
habe er bei längerem einseitigem Sitzen und speziellen Belastungen
Schmerzen, sei aber körperlich gut kompensiert. Im Operationsbericht
des Hospitals D._______ vom 13. Oktober 2005 wurde vom unkompli-
zierten Heilungsverlauf betreffend die stattgefundene Pseudoarthro-
sensanierung am Kahnbein links berichtet. Das (linke) Handgelenk
bleibe für acht Wochen ruhiggestellt. In einem weiteren Bericht von Dr.
med. E._______ vom 20. Februar 2006 wurde – unter Bezugnahme
auf zwei frühere Untersuchungen im Herbst 2005 – vermerkt, der Be-
schwerdeführer sei in psychisch stabilem Zustand gewesen, unter der
Behandlung mit Sertalin sei es ihm „einigermassen gut“ gegangen.
Nach dem Polytrauma bzw. den daraus entstandenen Verletzungen
habe er bei einseitiger Haltung noch Schmerzen in verschiedenen Re-
gionen gehabt, deswegen sei er weiterhin arbeitsunfähig gewesen. Ak-
tenkundig sind weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Be-
schwerdeführers wegen eines akuten HWS-Syndroms „nach HWS-
Frakturen“ von Dr. med. G._______ für die Zeitspanne vom 21. August
bis 2. Oktober 2006. In seiner Stellungnahme zuhanden des Sozialge-
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richts H._______ vom 16. Oktober 2006 gab Dr. med. E._______ fer-
ner an, ein pathologischer Befund bezüglich des psychologischen Sta-
tus sei beim Beschwerdeführer – anlässlich der zwei Untersuchungen
im Herbst 2005 – nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei
damals in einem subjektiv wie objektiv zufriedenstellenden Zustand
gewesen, habe aber aufgrund der Folgen des Polytraumas noch
Schmerzen bei längerer einseitiger Haltung und Belastung gehabt.
Dr. med. F._______ hielt demgegenüber in seiner Stellungnahme vom
21. Oktober 2007 zuhanden der Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer
weise einen Status nach Polytrauma aufgrund des Verkehrsunfalls mit
mehreren Frakturen auf, zudem einen Status nach Clusterkopfschmer-
zen. In der bisherigen Tätigkeit als Reiseleiter habe ab Unfalldatum
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, anhaltend bis zum Da-
tum der Erstellung des Berichts der Klinik C._______ vom 10. Mai
(recte: 10. Juni) 2005. Seitdem bestehe weder für die bisherige noch
für eine zumutbare angepasste Tätigkeit eine relevante Arbeitsunfähig-
keit. Einschränkungen seien für schwere Arbeiten (Gewichte heben
über 10-15 kg) vorhanden. Im Zeitpunkt der Berichtserstellung der Kli-
nik C._______ hätten Einschränkungen infolge der damals noch nicht
abgeheilten Kahnbeinbeschwerden bestanden, jedoch bloss bei for-
cierter Bewegung der linken Hand. Leichte körperliche Arbeiten hätten
aus medizinischer Sicht schon damals ausgeführt werden können. Die
heutige Einschränkung resultiere aufgrund der verminderten Belast-
barkeit des Rückens beim Heben von Lasten. Es bestehe unter Be-
rücksichtigung der vorgenannten Einschränkung eine volle Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers ab dem 10. Mai (recte: 10. Juni) 2005.
4.5.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik an der Beweis-
würdigung der Vorinstanz und damit am Bericht des Dr. med.
F._______ vom 21. Oktober 2007, auf welchen sich jene stützt, ist be-
rechtigt.
Dr. med. F._______ stellte im fraglichen Bericht wesentlich darauf ab,
im Entlassungs- bzw. Überweisungsbericht der Klinik C._______ sei
dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab Entlas-
sungsdatum 10. Mai 2005 (recte: 10. Juni 2005) bescheinigt worden.
Richtig ist aber, dass dem Beschwerdeführer im Bericht der Klinik
C._______ vom 10. Juni 2005 eine vollständige Arbeitsun fähigkeit bis
zur Heilung des Kahnbeinbruches attestiert wurde. Dass dessen Fol-
gen bis zum 14. September 2005 in rentenausschliessendem Aus-
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mass abgeheilt wären, geht hingegen aus keinem der folgenden Arzt-
berichte hervor. Gegenteils war offensichtlich bereits im Herbst 2005
eine weitere Operation erforderlich. In ihrer Diagnose führten die be-
handelnden Ärzte des Hospitals D._______ aus, aufgrund der erst se-
kundär diagnostizierten Kahnbeinpseudoarthrose – welche im März
des Jahres 2005 bereits in C._______ ein erstes Mal operativ behan-
delt worden war – sei am 10. Oktober 2005 ein Sanierungseingriff mit
Débridement, Decortikation, Implantation eines Spanes und von
Schrauben und Drahtosteothese am Kahnbein links (mit Knochenent-
nahme vom linken Beckenkamm) durchgeführt worden. Nach dem Ein-
griff wurde das linke Handgelenk sodann während insgesamt acht Wo-
chen ruhiggestellt.
Angesichts der geschilderten medizinischen Umstände erscheint die
im Aktenbericht von Dr. med. F._______ enthaltene Beurteilung, der
Beschwerdeführer sei ab 10. Mai [recte: 10. Juni] 2005 im angestamm-
ten Beruf als Reiseleiter oder in einer Verweistätigkeit wieder voll ar-
beitsfähig gewesen, als aktenwidrig und nicht nachvollziehbar. Auf die
Beurteilung der deutschen Operateure in Bezug auf die Arbeitsfähig-
keitseinschätzung in der Zeit nach dem Eingriff im Oktober 2005 wird
im fraglichen Bericht gar nicht eingegangen. Eine eigentliche Ausein-
andersetzung mit den dortigen Befunden und Schlussfolgerungen fin-
det somit überhaupt nicht statt, es wird demnach auch nicht dargetan,
weshalb diesen nicht zu folgen sei. Insbesondere zu der von den ope-
rierenden Ärzten abgegebenen Beurteilung, die Ruhigstellung des lin-
ken Handgelenks des Beschwerdeführers erfolge für insgesamt acht
Wochen, wobei das daran anschliessende, weitere medizinische Vor-
gehen im Zeitpunkt der Berichtserstellung noch nicht festzulegen sei,
findet in der Stellungnahme von Dr. med. F._______ keine Erwähnung.
Die deutschen Ärzte berichten aber übereinstimmend von persistieren-
den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auch nach dem
10. Juni 2005 mit fortbestehender Arbeitsunfähigkeit bis in den No-
vember 2005.
Unabhängig von der berechtigten Kritik des Beschwerdeführers an der
Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich des Berichts von Dr. med.
F._______ fehlt in den Akten auch eine fundierte ärztliche Grundlage
für die Beurteilung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs beim Beschwerde-
führer ab November 2005. Teilweise wurde eine Arbeitsunfähigkeit
zwar bis in den Oktober 2006 hinein bestätigt, in den Akten finden sich
diesbezüglich jedoch nur minimale ärztliche Bescheinigungen, zudem
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einzig für die Zeitspanne vom 21. August bis zum 2. Oktober 2006,
wobei als Arbeitsunfähigkeitsgrund jeweils ein akutes HWS-Syndrom
angegeben wurde. Aus den Berichten des Hospitals D._______ vom
15. November 2006 mit der Hauptdiagnose Migräneanfall, dem Bericht
von Dr. med. E._______ vom 27. November 2006 betreffend Cluster-
kopfschmerzen und der Stellungnahme der Dres. med. I._______ vom
23. Februar 2007 mit dem Hinweis auf den Zustand nach Polytrauma,
Lumbalgien und Gelenksbeschwerden, lässt sich ebenfalls nicht genü-
gend erschliessen, wie sich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde-
führers ab November 2005 entwickelt hat. Erst in dem – für die schwei-
zerische IV nicht bindenden (vgl. oben E. 4.4) – deutschen Invaliditäts-
bescheid vom 16. November 2007 findet sich eine (zusammenfassen-
de) Erwähnung einer Funktionsbeeinträchtigung im Umfang von 40 %
beim Beschwerdeführer. Als deren Ursachen werden eine verminderte
Wirbelsäulenbelastbarkeit nach Unfall, eine Depression, Migräne so-
wie eine Gebrauchseinschränkung der linken Hand angegeben. Nicht
ersichtlich bleibt aber, auf welche Beurteilung medizinischer Art sich
dieser Rentenbescheid stützt, diese befindet sich nicht in den Akten.
4.6 In Anbetracht dieser Umstände hat die Vorinstanz, indem sie ein-
zig gestützt auf den Bericht von Dr. med. F._______ eine Arbeitsunfä-
higkeit des Beschwerdeführers über den 10. Juni 2005 hinaus und
deshalb auch einen Rentenanspruch seinerseits mangels mindestens
einjähriger Arbeitsunfähigkeitsdauer von durchschnittlich 40 % zum
vornherein ausschloss, ihren Entscheid auf einen mangelhaft bzw. un-
vollständig ermittelten Sachverhalt abgestützt. Diese Grundlage ge-
nügt nicht als Beurteilungsfundament. Wie erwähnt bestehen demge-
genüber vielmehr ärztliche Berichte, die eine Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers nach dem fraglichen Datum mit gewisser Wahr-
scheinlichkeit für eine gewisse Zeit zu begründen vermögen (bis in
den November 2005, wobei unklar bleibt, bis wann genau). Insgesamt
ist damit seitens der Vorinstanz nicht schlüssig und nachvollziehbar er-
mittelt worden, inwieweit und für wie lange beim Beschwerdeführer
nach dem 10. Juni 2005 mindestens bis zum Zeitpunkt, in welchem die
Folgen der Handgelenksoperation vom 10. Oktober 2005 abgeheilt wa-
ren bzw. auch noch darüber hinaus, eine allenfalls invalidisierende Ar-
beitsunfähigkeit vorlag bzw. vorgelegen hatte. Anzumerken ist zudem,
dass zu der dem Beschwerdeführer ärztlich attestierten Depression
bzw. zu deren allfälligen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit kei-
nerlei Stellungnahme der Vorinstanz vorhanden ist, eben so wenig hin-
sichtlich seiner im Orthopädie-Bericht vom 23. Februar 2007 genann-
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ten Lumbalbeschwerden. Angesichts des deutschen Invaliditätsbe-
scheids vom 16. November 2007, in welchem u.a. die Gebrauchsein-
schränkung der linken Hand des Beschwerdeführers als invalidisieren-
de Funktionsbeeinträchtigung genannt wurde, ist ausserdem nicht
auszuschliessen, dass die Kahnbeinoperation vom 10. Oktober 2005
nicht derart komplikationslos abheilte wie noch im Operationsbericht
angenommen worden war. Auch in Bezug auf diese Fragen erweist
sich der rechtserhebliche Sachverhalt damit als lückenhaft erstellt,
weshalb auch hier weitere Abklärungen vonnöten sind.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz ihrer
Untersuchungspflicht in Bezug auf die leistungsbegründenden Tatsa-
chen nicht in genügendem Mass nachgekommen ist. Der rechtserheb-
liche Sachverhalt ist nicht schlüssig ermittelt worden. Dem Bundesver-
waltungsgericht ist es angesichts fehlender tatsächlicher Beurteilungs-
grundlagen nicht möglich, darüber zu entscheiden, ob der Beschwer-
deführer während mindestens eines Jahres – gerechnet ab dem
14. September 2004 (Unfalldatum) – eine durchschnittliche Arbeitsun-
fähigkeit von 40 % im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG aufgewiesen
hat und damit ebenfalls nicht, ob er deshalb Anspruch auf eine (allfäl-
lig befristete) IV-Rente in nicht bekanntem Ausmass hat.
Die Vorinstanz hat daher weitere Erhebungen bezüglich des Gesund-
heitszustandes des Beschwerdeführers bzw. der daraus resultierenden
Beeinträchtigung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab dem 10. Juni
2005 unter möglichst umfassender Ergänzung der vorhandenen Akten
zu tätigen. Dabei wird sie nicht nur das jeweilige Ausmass von Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit, sondern auch deren jeweiligen weiteren Verlauf
zu ermitteln haben. Vorzugsweise sind die erforderlichen Abklärungen
durch Einholen von ärztlichen Berichten, in welchen sich die medizini-
schen Fachpersonen zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers in der fraglichen Zeitspanne äusserten, etwa mittels Stellung-
nahmen des deutschen Versicherers bzw. direkter Anfragen bei den
aus den Akten bekannten deutschen Ärzten, die den Beschwerdefüh-
rer in der relevanten Zeit behandelten, zu tätigen. Ob darüber hinaus
auch eine allenfalls retrospektive Begutachtung des Beschwerdefüh-
rers durch eine hiefür geeignete medizinische Institution durchzufüh-
ren sein wird, hängt davon ab, ob die zu beantwortenden Fragen be-
reits durch die jetzt vorgängig zu tätigenden sachverhaltlichen Erhe-
bungen geklärt werden können oder nicht.
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5.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist teilweise gut-
zuheissen. Die Angelegenheit ist zur Vornahme weiterer Abklärungen
im Sinne der vorstehenden Erwägung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, die alsdann über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
nochmals verfügen wird.
6.
Weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz sind Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem nicht an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem durch die Beschwerdefüh-
rung keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, steht ferner kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das
von ihm gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegen-
standslos.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorin-
stanz vom 18. Dezember 2007 wird aufgehoben und die Sache wird
zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu
anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Daniel Peyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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