B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3492/2017
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision der Invalidenrente,
Verfügung IVSTA vom 29. Mai 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
mit Verfügung vom 29. Mai 2017 X._______ bekanntgab, dass die Über-
prüfung des Invaliditätsgrades von 43 % keine anspruchsbeeinflussende
Änderung ergebe und die Invalidenrente weiterhin im selben Ausmass aus-
gerichtet werde,
dass X._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Juni 2017 (Post-
aufgabe am 19. Juni 2017) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren
gegen diesen Entscheid ersuchte,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein-
räumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und
diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf
auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass im vorliegenden Verfahren eine Beschwerdeschrift fehlt, womit die
Eingabe die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt,
dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2017
aufgefordert wurde, eine Beschwerdeschrift mit Rechtsbegehren, deren
Begründung und Angabe von Beweismitteln sowie mit Unterschrift nachzu-
reichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall und bei unbe-
nutztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten,
dass diese mit eingeschriebener Post versandte Instruktionsverfügung von
der Deutschen Post dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk
„nicht abgeholt“ am 1. Juli 2017 zurückgesandt wurde (eingegangen am
20. Juli 2017),
dass gemäss Nachforschungen die Sendung am 23. Juni 2017 bei der
Poststelle an der Zustelladresse angekommen ist und der Empfänger glei-
chentags benachrichtigt wurde,
dass in Anwendung von Art. 20 Abs. 2bis VwVG somit die besagte Instruk-
tionsverfügung dem Beschwerdeführer als zugestellt gilt (Zustellfiktion),
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dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist dieser Aufforde-
rung nicht nachgekommen ist,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält-
nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
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– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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